storbene Ehefrau des ursprünglichen Beklagten zu 1), Theodor der im Berufungsrechtszug ebenfalls verstorben ist, betrieb in DimHHP e*n G^ränke-Ein-zelhandelsgeschäftj sie schuldete dem Kläger Hfl^für Warenlieferungen und Leergut Anfang 1962 12 047 DM. stück ^Bweaer zu belasten noch zu verpfänden oder zu verkaufen (Ziff.10); der Beklagte jf^H^und seine Ehefrau verpflichteten sich, an Frau Gertrud oder nach deren Tode an Theodor eine monatliche Rente von 100 DM auf Lebenszeit zu zahlen (Ziff.11). Der Beklagte Jansen leistete aufgrund des Vor träges verschiedene Zahlungen an den Kläger, stellte je doch seit September 1962 die Zahlungen ein mit der Begründung, er habe mit Schreiben vom 8. Mit der Klage- soweit sie zur Entscheidung des Ke-Visionsgerichts angefallen ist - hat der Kläger die Vor urteilung von Theo KflHIHfe und des Beklagten ^^zur Zahlung der Hestschuld betrieben; er hat vorgetragen: In der Woche, die auf die Vereinbarung vom 22. Januar 1962 gefolgt sei, hätten alle Vertragsbeteiligten sich dahin geeinigt, daß die Unterschriften nicht mehr notariell beglaubigt v/erden sollten, der Vertrag vielmehr so, wie er unterschrieben wurde, sofort wirksam sein solle. Eine solche Kündigung wäre ihm gegenüber auch wirkungslos gewesen; denn nach der Vereinbarung - das sei ausdrücklich so besprochen v/orden - habe eine Kündigung gemäß Ziffer 8 des Vertrages nur im Vorhälthis zwischen den Eheleuten IpPHHPPund den Eheleuten J^p PP wirken können, ohne die Schuldübernahme gegenüber dem Kläger zu berühren. Wenn es in Ziffer 1 des Vertrages, den der Kläger aufgesetzt habe, heiße, daß beide Eheleute aus Warenlieferungen 12 047 BM schuldeten, so treffe das nicht zu. Jedenfalls sei er von einer etwaigen Schuld dadurch befreit worden, daß der Beklagte Jansen die Schuld mit dem Einverständnis aes Klä- tariellen Beglaubigung, von der Ziffer 13 der Vereinbarung spreche, sei eine notarielle Beurkundung des Vertrages gemeint gewesen* Es sei nicht richtig, daß er jemals hierauf verzichtet hätte oder die Beteiligten einverständlich hiervon abgesehen hätten. Der Kläger habe die Kündigung widerspruchslos entgegengenommen und sogar mündlich ausdrücklich anerkannt, ihn auch nach der Kündigung fast ein Jahr lang weder gemahnt noch von einer Forderung gesprochen, vielmehr seine Ehefrau weiter beliefert. - nach Beweisaufnahme - mit dem Schlußurteil vom 25» März 1964 auch die Klage gegen den Beklagten Jdj^pab gewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. ten, die Beurkundung in aer Wohnung von Frau vorzunehmen, her Notar habe dies zugesagt mit uem Bemerken, aer Vertrag sei nicht wirksam, solange die notarielle Beurkundung fehle; er, möge hiervon die übrigen Vertragsbeteiligten verständigen una sie veranlassen, sich ebenfalls mit dem Notar in Verbindung zu setzen, damit ein Beurkundungstermin einverstänalich festgesetzt werden könne, her Kläger und hätten sich jedoch gewei- has Berufungsgericht hat die Berufungen aes Klägers gegen beide Urteile zurückgewiesen, her Kläger hat vollen Umfanges und gegenüber beiden Beklagten Revision eingelegt; er beantragt jedoch - indem er sich auf den Standpunkt stellt, das Verfahren gegen die Erben von Theo K|HHHHP sei noch unterbrochen ( § 239 ZPO ) - zunächst nur, der KLage gegenüber dem Beklagten wegen des Antrages Ziffer 1 stattzu- Es sei nicht bewiesen, vielmehr sprächen die Umstände sogar dagegen, daß die Vereinbarung auch ohne notarielle Beurkundung schon mit der Niederschrift habe wirksam sein sollen Oder daß die Vertragsbeteiligten nachträglich auf die vorgesehene notarielle Beurkundung verzichtet hätten. l)a hiernach die Zweifel, ob der Vertrag auch ohne Beurkundung hebe gelten sollen, nicht ausgeräumt seien und ein nachträglicher Verzicht auf die Beurkundung nicht bewiesen sei, könne der Kläger aus dem Vertrag Ansprüche gegen den Beklagten J nicht herlei- Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Gesetz die Wahrung einer besonderen Form für eine Vereinbarung, wie sie hier abgesprochen wurde, nicht vorschreibt. Januar 1962 dahin, daß mit dem Betz "Sie werden es notariell beglaubigen lassen" die notarielle Beurkundung der gesamten Vereinbarung ge- meint gewesen sei und ohne eine solche der Vertrag nicht wirksam habe sein sollen. Januar 1962, soweit sie die Abrede einer Form enthält, in mehrfacher Hinsicht der Auslegung bedarf, nämlich in der Richtung, was die Vertragsschließenden "notariell beglaubigen" lassen wollten, ob damit eine Beglaubigung der Unterschriften oder eine öffentliche Beurkundung des Vertrages gemeint war und ob schließlich die Formabrede den Binn hatte, daß eine rechtliche Bindung an die schon schriftlich niedergelegte Vereinbarung erst mit dem Vollzug der öffentlichen Form eintreten sollte. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten eine notarielle Beurkundung ihrer Vereinbarung wollten, ’was die Revision nicht ohne Grund in Zweifel zieht, weil schon die Feststellung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung habe erst mit dem Vollzug der Form wirksam werden sollen, den Angriffen der Revision nicht standhält. Abgesehen davon, daß der Kläger seine Vorspräche beim Notar damit motiviert hat, er habe sich vergewissern wollen, ob der Vertrag auch ohne Beglaubigung wirksam sei, kann dieser Schluß des Berufungsgerichts nicht überzeugen. Der Wortlaut aer Erklärung, mit der die Beteiligten ihren Willen zu dem Ausdruck bringen - und hier ihruvorbehaltlosesH Einverständnis (Ziffer 13 Abs.2) aussprechen wollten -muß der Ausgangspunkt der Auslegung sein. Januar 1962 regelten die Vertragsbeteiligten in zwölf umfangreichen Ziffern, die bis in Einzelheiten gehen, ihre Beziehungen zueinander in einer Form, bei der nichts darauf hindeutet, daß es sich erst um die Fixierung des Besprechungsergebnisses für einen künftigen Vertragsschluß handeln solle, sondern die nach Art und Formulierung dafür spricht, daß das Uiedergelegte gewollt und vereinbart war. Erst dann folgt der Satz 2 "Sie werden es notariell beglaubigen lassen", der die vorongegangene ausdrückliche Bestäti-^ gung, es sei alles erwogen, durchgesprochen und gebilligt, überraschend in Zweifel stellt, worauf dann wieder ein Absatz folgt, wonach die Beteiligten ihr "vorbehaltloses Einverständnis" durch Unterschrift bestätigen. Bie Betonung, alles sei genau durchgesprochen und für richtig befunden, in Verbindung mit der Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses, das die Bo- Bas Berufungsgericht hat dies richtig erkannt unu erwogen, ob die vorgesehene Beglaubigung oder Beurkundung etv/a nur zu dem Zwecke des Beweises habe dienen sollen (vgl. zu § 1-54 An. 5)» dies aber verneint, weil Abschluß und Inhalt des Vertrages eindeutig schon durch die schriftliche Abfassung hätten bewiesen werden können und es hierfür einer weiteren Form nicht bedurft habe. Bas mag sein, schließt aber nicht aus, daß die Beteiligten möglicherv/eise eine höhere Sicherheit zu haben glaubten, wenn ihre Urkunde in irgendeiner Form bei einem Notar registriert oder hinterlegt wäre. Denkbar ist aber auch, daß die Vertragsbeteiligten ihre Vereinbarung, der sie mit Recht eine grundlegende und weittragende Bedeutung beimaßen, in ein feierliches Gewand kleiden oder aus Sicherheitsgründen in behördlicher Form bestätigen wollten, gleichwohl mit der Unterschrift am 22. Träfe das zu, dann könnte von einem erst "beabsichtigten11 Rechtsgeschäft im Gin-nc des § 154 Abs. 2 BGB nicht die Rede sein (RGZ 94, 333) und es wäre dann auch nicht eine öffentliche Form Dabei wird das Oberlandes-gericht auch zu berücksichtigen hsben, wieweit die Beteiligten die Vereinbarung bereits als wirksam behandelt haben, und daß der Beklagte jedenfalls insoweit den Vortrag des Klägers weitgehend bestätigt hat. In dem neuen Berufungsrechtszug hat der Kläger v.e-legenheit, seine Rügen dagegen vorzutragen, daß das Berufungsgericht einen nachträglichen Verzicht aller Beteiligten auf die notarielle Form sowie ein treuwidriges Verhalten des Beklagten J^^^verne3-n't'
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teil- III 25/6? URTEIL Verkündet am 2. Februar 196? cichorm Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in aem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl Klägers una Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr. gegen 1 #) • • • • 2.) aen Kaufmann Hubert tr. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwslt I)r. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhanulung vom 2. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bunaesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1964 aufgehoben, soweit es den Beklagten Hubert 4fl|^^hetrifft. Die Sache wird insoweit zur snderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Frau Gertrud die im Februar 1963 ver- storbene Ehefrau des ursprünglichen Beklagten zu 1), Theodor der im Berufungsrechtszug ebenfalls verstorben ist, betrieb in DimHHP e*n G^ränke-Ein-zelhandelsgeschäftj sie schuldete dem Kläger Hfl^für Warenlieferungen und Leergut Anfang 1962 12 047 DM. Am 22. Januar 1962 unterschrieben die Eheleute K( Frau Friedei die Tochter der Frau Kl , und ihr Ehemann Hubert aer Beklagte zu 2), sowie der Kläger eine als "3chuluübernahmevei?-trag’’ bezeichnete Vereinbarung. Larin v/urae zunächst festgehalten, daß Frau als Geschäftsin- haberin und ihr Ehemann dem Kläger für Warenlieferun-gen 9 575 LM und für Leergut 2 472 LM, zusammen 12 047 LM schuldeten (Ziff. 1). Frau Frieael übernahm mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an das Geschäft ihrer Mutter (Ziff. 2), womit der Beklagte Jm^äich einverstanden erklärte (Ziff. 3)* Sodann erklärte aer Beklagte JflHfe er übernehme mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an die Geschäftsschuld von 12 047 LM, auf uic er eine Abzahlung von 375 LM leistete, so aaß eine Restschuld von 11 672 LM verblieb (Ziff. 4); für aen Fall seines vorzeitigen Ablebens verpflichtete seine Ehefrau Friedei sich, die dann noch bestehende Restschulu zu übernehmen (Ziff. 5). In den Ziffern 6 und 7 wurde die Tilgung der Warenschula - mit monatlichen Teilzahlungen zwischen 300 und 400 LM an den Kläger - und aer Leergutschuld geregelt. Ziffer 8 der Vereinbarung lautet: "Bezüglich der Schuldübernahme durch Herrn Hubert JdÜgegenüber der Frsu Gertrud KflHHÜV und deren Ehemann Herrn Theo KmHHHF ist eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten festgesetzt. Im Falle einer Kündigung seitens der Eheleute Gertrua und Theo KflHHIHB ist die bereits von Herrn Hubert on Herrn ^gezahlte Schuldsumme sofort in bar an Herrn t V Hubert nach dessen Ableben an die Ehefrau Priedel von den Eheleuten Gertrud und Theo zurückzu zahlen. " Der Beklagte jm^erkannte - außer den in diesem Vertrag angegebenen Schulden - keinerlei weitere Schulden der Eheleute KfHHHHB an (Ziff. 9)« Als Sicherheit für die Schuldübernahme verpflichteten die Eheleute das Grundstück Nr. Flur- stück ^Bweaer zu belasten noch zu verpfänden oder zu verkaufen (Ziff. 10); der Beklagte jf^H^und seine Ehefrau verpflichteten sich, an Frau Gertrud oder nach deren Tode an Theodor eine monatliche Rente von 100 DM auf Lebenszeit zu zahlen (Ziff. 11). Schließlich verpflichtete der Beklagte im Falle eines vorzeitigen Able- bens des Klägers die gegenüber diesem bestehende Schuld an Frau Maria Sj^d^als Rechtsnachfolgerin zu zahlen (Ziff. 12). Abschließend heißt es unter Ziffer 13: "Vorstehende Abmachungen wurden unter allen Beteiligten genau durchgesprochen und für richtig befunden, was die Beteiligten einzeln durch ihre Unterschrift zu dem Ausdruck bringen. Sie werden es notariell beglaubigen lassen. Die Kosten des Vertrages trägt Herr Hubert Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig und gilt für die Eheleute Hubert und Priedel JflHBpsls belgische Staatsbürger nur das deutsche Recht. ( Mit den auf zwei Seiten dieses Vertrages aufgeführ- ten 13 Punkten erklären sich aie Beteiligten vorbehaltlos einverstanden, was sie hiermit einzeln durch ihre eigenhändige Unterschrift zu dem Ausdruck bringen.” Es folgen die Unterschriften der fünf Vertragsbeteiligten und der Frau Maria als Hechtsnachfol- gerin des Klägers, sowie der hanaschriftliche Vermerk: ”I)ie Unterschriften wurden vollzogen , den 22. Januar 1962.” Zu einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung kam cs nicht. Der Beklagte Jansen leistete aufgrund des Vor träges verschiedene Zahlungen an den Kläger, stellte je doch seit September 1962 die Zahlungen ein mit der Begründung, er habe mit Schreiben vom 8. September 1962 die Schuldübernahme gegenüber dem Kläger gekündigt; die Vereinbarung vom 22. Januar 1962 sei auch nichtig. Mit der Klage- soweit sie zur Entscheidung des Ke-Visionsgerichts angefallen ist - hat der Kläger die Vor urteilung von Theo KflHIHfe und des Beklagten ^^zur Zahlung der Hestschuld betrieben; er hat vorgetragen: In der Woche, die auf die Vereinbarung vom 22. Januar 1962 gefolgt sei, hätten alle Vertragsbeteiligten sich dahin geeinigt, daß die Unterschriften nicht mehr notariell beglaubigt v/erden sollten, der Vertrag vielmehr so, wie er unterschrieben wurde, sofort wirksam sein solle. Demgemäß sei nach der Verein- barung verfahren worden. Ein Kündigungsschreiben aes Beklagten JPPP) habe er nicht erhalten. Eine solche Kündigung wäre ihm gegenüber auch wirkungslos gewesen; denn nach der Vereinbarung - das sei ausdrücklich so besprochen v/orden - habe eine Kündigung gemäß Ziffer 8 des Vertrages nur im Vorhälthis zwischen den Eheleuten IpPHHPPund den Eheleuten J^p PP wirken können, ohne die Schuldübernahme gegenüber dem Kläger zu berühren. her Kläger hat mit seinem - im Berufungsrechtszug berichtigten - Klageantrag zu 1) gebeten, die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10 640,80 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 14. September 1963 zu verurteilen. Weitere Anträge werden jötzt nicht mehr verfolgt. Bie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Der Beklagte KflHHIHH ha't zugegeben, daß die Vertragsbeteiligten einverständlich von einer notariellen Beglaubigung abgesehen hätten. Er hat Jedoch in Abrede gestellt, dem Kläger etwas zu schulden. Alleinige Schuldnerin des Klägers sei seine Ehefrau, die das Geschäft geführt habe, gewesen. Wenn es in Ziffer 1 des Vertrages, den der Kläger aufgesetzt habe, heiße, daß beide Eheleute aus Warenlieferungen 12 047 BM schuldeten, so treffe das nicht zu. Jedenfalls sei er von einer etwaigen Schuld dadurch befreit worden, daß der Beklagte Jansen die Schuld mit dem Einverständnis aes Klä- gers übernommen habe» Der Beklagte bat vorgetragen: Mit der no- tariellen Beglaubigung, von der Ziffer 13 der Vereinbarung spreche, sei eine notarielle Beurkundung des Vertrages gemeint gewesen* Es sei nicht richtig, daß er jemals hierauf verzichtet hätte oder die Beteiligten einverständlich hiervon abgesehen hätten. Ein Vertrag sei daher noch nicht geschlossen. Außerdem habe er, JflHR von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 8 Gebrauch gemacht und dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 8. September 1962 gekündigt. Der Kläger habe die Kündigung widerspruchslos entgegengenommen und sogar mündlich ausdrücklich anerkannt, ihn auch nach der Kündigung fast ein Jahr lang weder gemahnt noch von einer Forderung gesprochen, vielmehr seine Ehefrau weiter beliefert. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 13. Dezember 1963 die Klage gegen den Beklagten un^ - nach Beweisaufnahme - mit dem Schlußurteil vom 25» März 1964 auch die Klage gegen den Beklagten Jdj^pab gewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat gegen beide Urteile Berufungen ein gelegt. Im Berufungsrechtszug ist der Beklagte flflP, der anwaltlich vertreten war, Anfang November 1964 verstorben; seine Erben sind bisher nicht bekannt Der Beklagte hat neu vorgetragen: Er sei nach dem 22. Januar 1962 wiederholt bei einem Notar gewesen, habe ihm die Vereinbarung gezeigt und ihn gebe- ten, die Beurkundung in aer Wohnung von Frau vorzunehmen, her Notar habe dies zugesagt mit uem Bemerken, aer Vertrag sei nicht wirksam, solange die notarielle Beurkundung fehle; er, möge hiervon die übrigen Vertragsbeteiligten verständigen una sie veranlassen, sich ebenfalls mit dem Notar in Verbindung zu setzen, damit ein Beurkundungstermin einverstänalich festgesetzt werden könne, her Kläger und hätten sich jedoch gewei- gert, sich an den Notar zu wenaen una die Beurkundung vornehmen zu lassen. her Kläger hat diesen Vortrag bestritten und vorgetragen, gerade der Beklagte Jim^habe angeregt, wegen der Krankheit von Frau von der Be- glaubigung oder Beurkunaung aozusehen, her Beklagte bat vorgetragen, der Beklagte J^H^habe klar una eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er auf eine Beurkundung verzichte. has Berufungsgericht hat die Berufungen aes Klägers gegen beide Urteile zurückgewiesen, her Kläger hat vollen Umfanges und gegenüber beiden Beklagten Revision eingelegt; er beantragt jedoch - indem er sich auf den Standpunkt stellt, das Verfahren gegen die Erben von Theo K|HHHHP sei noch unterbrochen ( § 239 ZPO ) - zunächst nur, der KLage gegenüber dem Beklagten wegen des Antrages Ziffer 1 stattzu- geben. her Beklagte J^|^^bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. i Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat die Xlage gegen den Be- klagten J nicht für begründet befunden, weil der Vertrag vom 22. Januar 1962 nicht in der vereinbarten Form der notariellen Beurkundung zustande gekommen sei. Die Vertrageboteiligten hätten - so führt das Berufungsurteil aus - die notarielle Beurkundung gemeint, wenn sie unter Ziffer 13 absprachen, sie wollten "es notariell beglaubigen lassen.*' Es sei nicht bewiesen, vielmehr sprächen die Umstände sogar dagegen, daß die Vereinbarung auch ohne notarielle Beurkundung schon mit der Niederschrift habe wirksam sein sollen Oder daß die Vertragsbeteiligten nachträglich auf die vorgesehene notarielle Beurkundung verzichtet hätten. l)a hiernach die Zweifel, ob der Vertrag auch ohne Beurkundung hebe gelten sollen, nicht ausgeräumt seien und ein nachträglicher Verzicht auf die Beurkundung nicht bewiesen sei, könne der Kläger aus dem Vertrag Ansprüche gegen den Beklagten J nicht herlei- Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Gesetz die Wahrung einer besonderen Form für eine Vereinbarung, wie sie hier abgesprochen wurde, nicht vorschreibt. Bas Berufungsurteil beruht in erster Linie auf der tatrichterlichen Auslegung des Vertrages vom 22. Januar 1962 dahin, daß mit dem Betz "Sie werden es notariell beglaubigen lassen" die notarielle Beurkundung der gesamten Vereinbarung ge- ten. 10 meint gewesen sei und ohne eine solche der Vertrag nicht wirksam habe sein sollen. Me tatrichterliche Auslegung einer Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts, wie sie hier vorliogt, ist grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO); sie unterliegt einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Lenkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH LM ZPO § 550 Nr. 5). Las Berufungsurteil ist aufzuheben, weil Auslegungsregeln verletzt sind und die Umstände, die für die Auslegung wesentlich sein können, nicht vollständig berücksichtigt sinu. Lern Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Vereinbarung vom 22. Januar 1962, soweit sie die Abrede einer Form enthält, in mehrfacher Hinsicht der Auslegung bedarf, nämlich in der Richtung, was die Vertragsschließenden "notariell beglaubigen" lassen wollten, ob damit eine Beglaubigung der Unterschriften oder eine öffentliche Beurkundung des Vertrages gemeint war und ob schließlich die Formabrede den Binn hatte, daß eine rechtliche Bindung an die schon schriftlich niedergelegte Vereinbarung erst mit dem Vollzug der öffentlichen Form eintreten sollte. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, der Wortlaut in seiner gewöhnlichen Bedeutung wie der Zweck der Erklärung, ins Auge zu fassen, der gesamte Auslegungs- _ M _ stoff einheitlich zu würdigen una der Zusammenhang aer einzelnen Teile zu beachten; dabei können für urkundliche Erklärungen auch Umstände außerhalb der Urkunde bedeutsam sein (vgl. BGH - RGRK 11.Auflage zu § 133 Anm. 8 und 12 mit Nachweisen). Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten eine notarielle Beurkundung ihrer Vereinbarung wollten, ’was die Revision nicht ohne Grund in Zweifel zieht, weil schon die Feststellung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung habe erst mit dem Vollzug der Form wirksam werden sollen, den Angriffen der Revision nicht standhält. Der Wille der Parteien, die Wirksamkeit des Vortrages, der einer Beglaubigung oder Beurkundung gesetzlich nicht bedurfte, von der Beurkundung abhängig zu machen, muß deutlich erkennbar sein ( BGH Urteil v. 7. November 1962 - V ZR 120/60 = DNotZ 1963, 313; BGB RGEK 11. Aufl. zu ? 154 Anm. 4). Das Berufungsgericht glaubt die Annahme, die Parteien hätten sich schon vorher binden wollen, ausschließen zu können, indem es aus der Tatsache, daß beide Parteien, jede für sich, den Notar um einen Beurkundungstermin böten, den Schluß ziehen will, die Vertragsbeteiligten hätten die Mitwirkung eines Notars als für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlich angesehen. Abgesehen davon, daß der Kläger seine Vorspräche beim Notar damit motiviert hat, er habe sich vergewissern wollen, ob der Vertrag auch ohne Beglaubigung wirksam sei, kann dieser Schluß des Berufungsgerichts nicht überzeugen. Denn selbst wenn die Vertragsbeteilig ten die Vereinbarung als bereits bindend geschlossen betrachtet hätten, ergab sich für ^eden von ihnen aus der Verabredung die Verpflichtung, bei der vereinbarten Beglaubigung oder Beurkundung mitzuwirken (vgl. Staudinger-Coing BGB 11. Aufl. zu § 125 Anm. 5)* Ein sicherer Hinweis läßt sich hieraus also ebensowenig entnehmen wie aus den vom Berufungsgericht weiter gewürdigten Tatsachen, daß der Beklagte dem Klä- ger weniger gezahlt hat, als er verabredungsgemäß hätte zahlen müssen, und seine Ehefrau das Geschäft ihrer Mutter erst im Mai 1962 übernahm. Nicht hinreichend berücksichtigt hat das Berufungs gericht bei seiner Auslegung den genauen Wortlaut und den Inhalt der Urkunde vom 22. Januar 1962. Der Wortlaut aer Erklärung, mit der die Beteiligten ihren Willen zu dem Ausdruck bringen - und hier ihruvorbehaltlosesH Einverständnis (Ziffer 13 Abs. 2) aussprechen wollten -muß der Ausgangspunkt der Auslegung sein. Allerdings darf die Auslegung eines Vertrages nicht am Wortlaut haften, sondern wird bei unzulänglichem oder widerspruchsvollem Y/ortlaut wesentlich auf den Zweck abstel-len, den die Beteiligten verfolgten und zu dem Ausdruck bringen wollten (BGHZ 20, 109)» andererseits darf die Auslegung nicht mit dem eindeutigen Wortlaut und Jinn einer Urkunde in Y/iderspruch treten (BGHZ 25» 318). In dieser Hinsicht ergeben sich hier wesentliche Zweifel aus dem Inhalt der Urkunde, die das Berufungsurteil nicht behandelt. ^3 - In der Vereinbarung vom 22. Januar 1962 regelten die Vertragsbeteiligten in zwölf umfangreichen Ziffern, die bis in Einzelheiten gehen, ihre Beziehungen zueinander in einer Form, bei der nichts darauf hindeutet, daß es sich erst um die Fixierung des Besprechungsergebnisses für einen künftigen Vertragsschluß handeln solle, sondern die nach Art und Formulierung dafür spricht, daß das Uiedergelegte gewollt und vereinbart war. Wenn es z.B. in Ziffer 4 heißt "Herr Hubert JUBübernimmt ab 1. Jsnuar 1962 ... die Schuldsumme" oder in Ziffer 6 "Herr Hubert Ji^^> verpflichtet sich, ... die Schuldsumme .... abzu-tragen!J so deuten diese Formulierungen auf die bereits vereinbarte Begründung dieser Verpflichtungen hin. Biese Beispiele ließen sich aus allen Ziffern der Vereinbarung vermehren; aus dem Wortlaut der Ziffern 1 bi3 12 ergibt sich nichts, was für ein Hinausschieben der rechtlichen Wirksamkeit sollte sprechen können. Folgerichtig bestätigt dann die abschließende Ziffer 13 in ihrem ersten ßatz, die vorstehenden Abmachungen seien genau durchgesprochen und für richtig befunden, was durch die Unterschriften zu dem Ausdruck gebracht werde. Erst dann folgt der Satz 2 "Sie werden es notariell beglaubigen lassen", der die vorongegangene ausdrückliche Bestäti-^ gung, es sei alles erwogen, durchgesprochen und gebilligt, überraschend in Zweifel stellt, worauf dann wieder ein Absatz folgt, wonach die Beteiligten ihr "vorbehaltloses Einverständnis" durch Unterschrift bestätigen. Bie Betonung, alles sei genau durchgesprochen und für richtig befunden, in Verbindung mit der Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses, das die Bo- teiligten "hiermit" einzeln durch ihre Unterschrift zu dem Ausdruck bringen wollten, deutet unverkennbar in die Richtung einer bereits mit der Unterschrift eintretenden vertraglichen Bindung. Me zwischen diesen beiden Bestätigungen einer vollen Übereinstimmung liegende Absprache der notariellen Beglaubigung ist aus Wortlaut und Inhalt der Urkunde allein nicht zu erklären, scheint dem sonstigen Inhalt als nicht folgerichtig zu widersprechen und wird sich erst verstehen lassen, wenn der Zweck dieser Bestimmung festgestellt wird. Bas Berufungsgericht hat dies richtig erkannt unu erwogen, ob die vorgesehene Beglaubigung oder Beurkundung etv/a nur zu dem Zwecke des Beweises habe dienen sollen (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 1-54 Anm. 5)» dies aber verneint, weil Abschluß und Inhalt des Vertrages eindeutig schon durch die schriftliche Abfassung hätten bewiesen werden können und es hierfür einer weiteren Form nicht bedurft habe. Bas mag sein, schließt aber nicht aus, daß die Beteiligten möglicherv/eise eine höhere Sicherheit zu haben glaubten, wenn ihre Urkunde in irgendeiner Form bei einem Notar registriert oder hinterlegt wäre. Jedenfalls bleibt - auch vom Standpunkt des Berufungsurteils aus - die Frage offen, weshalb die Beteiligten überhaupt noch zu dem Notar gehen und der Beklagte jm^die kosten hierfür tragen wollte, v/enn sie sich - wie sie bestätigten - völlig einig waren und die Beweisfrage keine Rolle spielen konnte. Bas ist nicht geklärt, bedarf aber der Aufklärung, wenn die Auslegung nicht am Buchstaben haften soll (§ 133 BGB). 15 - Ba wäre denkbar, die Beteiligten hätten irrig angenommen, einzelne Bestimmungen der Vereinbarung - etwa die Geschäftsübernahme (Ziff. 2) oder die Sicherung des Beklagten (Ziff. 10) - bedürften einer öffentlichen Form. Denkbar ist aber auch, daß die Vertragsbeteiligten ihre Vereinbarung, der sie mit Recht eine grundlegende und weittragende Bedeutung beimaßen, in ein feierliches Gewand kleiden oder aus Sicherheitsgründen in behördlicher Form bestätigen wollten, gleichwohl mit der Unterschrift am 22. Januar 1962 aber schon eine gegenseitige Bindung herbeizuführen beabsichtigten. Denn die Erfahrung lehrt, d8ß eine öffentliche Form - abgesehen von der Beurkundung zu dem Zwecke des Beweises - etwa auch der Ordnung halber, zur juristischen Fassung, zu dem Ausweis bei Dritten - etv/a anderen Gläubigern oder Behörden -, selbst aus Liebhaberei Oder aus anderen verschiedensten Gründen' verabredet wird (RGZ 94, 333; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. zu § 125 Anm. 28). Gerade der Umstana, daß die Beteiligten, nachdem sie ihre volle Einigung bestätigt hatten, die Verabredung der notariellen Beglaubigung gleichsam anhängten, um dann nochmals ihr Einverständnis hervorzuheben, könnte in die Richtung deuten, daß die Beteiligten nicht erst gelten lassen wollten, was künftig beurkundet oder beglaubigt werden würde, sondern eine sofort wirksame Vereinbarung treffen wollten, die sic allerdings noch behördlich bestätigen lassen wollten. Träfe das zu, dann könnte von einem erst "beabsichtigten11 Rechtsgeschäft im Gin-nc des § 154 Abs. 2 BGB nicht die Rede sein (RGZ 94, 333) und es wäre dann auch nicht eine öffentliche Form 16 als Voraussetzung für die Wirksamkeit eines erst bevorstehenden Rechtsgeschäfts vereinbart worden (§ 125 Satz 2 BGB). Das Berufungsurteil muß daher, da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten v/erden kann, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um diesem die weiter notwenuige sachliche Aufklärung zu ermöglichen. Dabei wird das Oberlandes-gericht auch zu berücksichtigen hsben, wieweit die Beteiligten die Vereinbarung bereits als wirksam behandelt haben, und daß der Beklagte jedenfalls insoweit den Vortrag des Klägers weitgehend bestätigt hat. In dem neuen Berufungsrechtszug hat der Kläger v.e-legenheit, seine Rügen dagegen vorzutragen, daß das Berufungsgericht einen nachträglichen Verzicht aller Beteiligten auf die notarielle Form sowie ein treuwidriges Verhalten des Beklagten J^^^verne3-n't' Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsrecht szuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil i 17 - erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Umfang das Rechtsmittel sachlich Erfolg hat, auch der Ausgang des Revisionsverfahrens bezüglich der Erben noch offen ist. Dr. Arndt Dr. Beyer Gäht^ens Keßler Dr. Reinhardt