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BGH · Ill ZR 25/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 25/62

Die beklagte GeflflflJA werde daher den Teil der Hecke, der sich auf GeflBflBeigentum befände, demnächst entfernen« Anschließend werden die Kläger in der Anordnung aufgefordert, bis zu dem 31« Juli 1956 auch ihren Teil der Hecke zu entfernen, um das Auströcknen der Straße durch das Vorhandensein der fast 5 m hohen Hecke nicht zu behindern« Neben einer Hechtsmittelhelehrung ist in der Anordnung weiterhin die Androhung enthalten, nach Ablauf der Prist (31* Juli 1956} werde die GeflHH^ den Rest der Hecke auf Kosten der Kläger beseitigen lassen. Die Kläger sehen in dem Verhalten des BflHHHHHPs der beklagten GeHHB» <*as zur Entfernung der Hecke geführt hat, eine Amt spf licht Verletzung, für die sie die beklagte Geflppi verantwortlich machen«, Sie haben hierzu vo r get ragen: Di e ent f ernt e He cke , V habe ganz ube r wi egend auf ihrem Grund und Boden gestanden, so daß sich die beklagte GeflHHP einer Eigentumsverletzung schuldig gemacht habe* Der im Jahre 1941/42 gesetzte nordostwärtige Eckgrenz stein befinde sich nicht dort, wo er auf dem überreichten Lageplan vom-13* September 1954 eingezeichnet sei, sondern ein Stück westlich im Bereich des Wegegrundstückes* Weiterhin, so meinen die Kläger, sei die genannte Hecke eine Grenzeinrichtung zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der beklagten GeflPPP gewesen, deren eigenmächtige Entfernung durch die beklagte GeflPH) auch aus diesem Grunde unrechtmäßig gewesen sei* Sie hat den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und hierzu vorgetragen, die von ihr abgeschlagene Hecke habe ausschließlich auf ihrem GedHPeigentum gestanden« Soweit einige Schößlinge auf das Grundstück der Kläger übergetreten seien, habe man diese mit peinlicher Sorgfalt stehen lassen« Im übrigen sei die Hecke offensichtlich rein wild gewachsen und nicht als Grenzeinrichtung zu betrachten» , Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Hit der Berufung haben die Kläger ihren Anspruch weiter verfolgt, diesen jedoch, soweit er den Holzwert der abgeschlagenen Hecke in Höhe von 40 DM betraf, fallen gelassen, .infolgedessen nur noch die Verurteilung zur Zahlung von 560 DM nebst Zinsen verlangt» . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage, soweit sie auf Amtspflicht Verletzung des der Beklagten gestützt wird, als unbegründet, im übrigen jedoch als unzulässig abgewiesen wird. Kläger befanden hätte, eine hoheitliche Maßnahme zu sehen gewesen* Dieser Ausgangspunkt ist im Zusammenhang mit der Anordnung der beklagten GeflHBfe vom 26« Juli 7 956 gerecht» fertigt« In der Anordnung wurde den Klägern in Form einer hoheitlichen Verfügung aufgegeben, den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Hecke zu entfernen mit der Androhung, * daß die GeflBB^nach Ablauf der bis zu dem 31« Juli 1956 ge- ■ setzten Frist die Hecke auf Kosten der Kläger beseitigen lassen werde« Danach wäre aber in der Beseitigung der Hecke auf dem Grundstück der Kläger durch die beklagte GcflHBfc, wenn sie, wie behauptet, im Vollzug der Anordnung durchge- j; führt worden wäre, eine Durchführung der Anordnung im | 2») Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art« 34 GG nicht für begründet angesehen, weil nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme die entfernte Hecke durchweg nicht auf dem Grund und Boden der Kläger gestanden, ihnen gegenüber eine behördliche Zwangsmaßnahme mithin überhaupt nicht Vorgelegen habe« Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Die Kläger hielten unter dem Eindruck des Beweisergebnisses ihre ursprüngliche Behauptung, daß die von der beklagten GefH|0 entfernte Hecke auf ihrem - der Kläger - Grund und Boden gestanden habe, im wesentlichen nicht mehr aufrecht« Sie behaupteten dies vielmehr nur noch bezüglich einer ziemlich kurzen Grenzstrecke an der Nordosbecke ihres Grundstücks, wo der Grenzverlauf zwischen den Parteien streitig sei« Sofern die Grenze so verlaufe, wie sie im Jahre 1952 amtlich vermarkt und damals auch von den Klägern anerkannt worden sei, seien auch in der Nordostecke keine Teile Die Revision übersieht hierbei, daß man der Anordnung der beklagten eine solche Beweiskraft, wie die Revision es will, nicht beimessen kann« Aus ihr ergibt sich Über die Kenntnis des über den tatsächlichen Grenzverlauf überhaupt nichts« Gerade der Umstand, daß die Beseitigung des hier in Rede stehenden Teils der Hecke bereits am 28« Juli 1956 vorgenommen wurde, den Klägern aber für die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Hecke eine Frist bis zu dem 31o Juli 1956 gesetzt war, spricht dafür, daß man noch keine Zwangsmaßnahmen gegenüber den Klägern einleiten, sondern zunächst die Hecke nur insoweit beseitigen wollte, als sie sich auf dem Grund und Boden der beklagten GäflHB befand, wobei es sich dann entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichtes ergab, daß eine Heckehbeseitigung auf dem Grundstück der Kläger nicht mehr veranlaßt war« Die Anordnung vom 26« Juli 1956 besagt daher, selbst wenn der bei ihrem Erlaß noch von der Hotwendigkeit einer Heckenbeseitigung auch auf dem Grundstück der Kläger ausgegangen ist, nichts dafür, daß der bei den von ihm am 28« Juli 1956 veranlaßten Maßnahmen an der Richtigkeit der, wie das Berufungsgericht feststeilt, ordnungsmäßig vermarkten und auch von den Klägern anerkannten Grenze Zweifel gehabt hat oder zu demindest haben mußte« Der Anordnung kommt infolgedessen in dem hier interessierenden Zusammenhang eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu, so daß das Berufungsgericht der Anordnung für seine Entscheidung keine Bedeutung zu schenken brauchte. Ohne Rechtsirrtum kommt mithin das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß auch ein versehentlicher Übergriff auf das Gelände der Kläger, falls man ihn unterstellen wollte, zu demindest nicht schuldhaft erfolgt ist. Io) Die Kläger haben ihren Anspruch auch darauf gestützt, daß die beklagte GeflfBBI schuldhaft rechtswidrig in ihr Eigentum eingegriffen habe, indem sie ohne Zustimmung der Kläger eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB habe beseitigen lassen« Aus dem Klagevortrag der Kläger könnte entnommen werden, daß sie in dieser Maßnahme gleich« falls einen hoheitlichen Eingriff sehen und ihren Anspruch auch insoweit aus § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG herleiten wollen« Dem widerspricht jedoch die Erklärung des Prozeßvertreters der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27« Januar 1959, die Klage werde in erster Linie auf § 839 BGB und hilfeweise auf die §§ 921 ff BGB gestützt« Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß der Hilfsanspruch nicht auf eine Amtspflichtverletzung oder zu demindest nicht nur auf eine AmtspflichtVerletzung in Ausübung hoheitlicher Gewalt gestützt wirdo Das landgerichtliche Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht den Anspruch der Kläger insoweit nur im Blick auf § 839 BGB oder auch auf die §§ 823 Abs« 2, 1004, 922 BGB (BGB RGRK, 11« Aufl«, § 1004 Annu 52) geprüft hat« Nähere Ausführungen hierzu erübrigten sich für das Landgericht, da es bereits das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB verneint. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhänge aus: Unterstelle man eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB und hätte die beklagte Ge- Es handele sich vielmehr um einen gewöhnlichen nachbarlichen Verstoß, wie er ebenso zwischen privaten Grundstücksnachbarn hätte Platz greifen können<> Soweit die Kläger hieraus Schadensersatzansprüche herleiten wollten, sei eine Zuständigkeit des Landgerichts angesichts der Zuständigkeitsrüge der beklagten GeflH^ mit Rücksicht auf den geringen Streitwert nicht gegeben. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß das Landgericht für den aus dem Hachbarrecht hergeleiteten An- l spruch sachlich nicht zuständig gewesen sei und insoweit j in Ermangelung eines Verweisungsantrages der Kläger die Klage als unzulässig abzuweisen gehabt habe, und nimmt j eine dementsprechende Abänderung des landgerichtlichen I unbegründet zurückgewiesen und dabei lediglich eine seiner Ansicht nach erforderliche Richtigstellung des landgerichtlichen Urteils vorgenommen hat«, Eine Zulässig» keit der Revision ohne Rücksicht auf den Y/ert des Be-schwerd ege genstand es gemäß § 547 Abs«, 2 Ziff.1 ZPO ist daher nicht gegeben, soweit die Anspruchsgrundlage aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 921 ff BOB hergeleitet wird, mag auch, worauf die Revision hinweist, das Berufungsgex-icht die Vorschriften der §§ 10, 5T1 ZPO verletzt haben. Ohne Hechtsirrtum vertritt aber das Berufungsgericht die Ansicht, daß in der Entfernung der Heeke auf dem eigenen Grundstück der beklagten GeflHP unter einem mög-liehen Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB nicht ein hoheitliches Handeln zu sehen ist. § 922 Anm» 4)» Zwar wird man nach Lage der Verhältnisse davon auszugehen haben, daß der der beklagten GeflHB bei seinen auf die Beseitigung der Hecke gerichteten Maßnahmen als verfassungsmäßig berufener Vertreter der beklagten tätig geworden ist, also in Ausübung seiner Amtstätigkeit gehandelt hat«, Biese Amtstätigkeit hat jedoch im Rahmen der rein nachbarrechtlichen Beziehungen zwischen der beklagten GeflHB und den Klägern gelegen, sie hat sich mithin im Bereich des Privatrechtsverkehrs der beklagten GedHfc abgespielt. bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, eine Grenzeinrichtung i im Sinne des § 921 BGB stehe im Miteigentum der beiden benachbarten Grundstückseigentümer, so daß der Eingriff eines Grundstückseigentümers in die Grenzeinrichtung, auch soweit sie sich auf seinem Grundstück befinde, zugleich einen Ein- | griff in das Miteigentum des Nachbarn darstelle, dieser Eingriff in das Miteigentum aber auch unter dem Blickwinkel I einer hoheitlichen Maßnahme zu beurteilen sei.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 547 ZPO § 922 BGB Art. 34 GG § 921 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBHeckebeklagenBerufungsgerichtBrKlägerAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 25/62
Verkündet
 am 1. Juli 1963
Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes in dem Hechtsstreit
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des Landwirts Martin Haus Nr. fp,
G4P. Sehe]
2. des Landwirts Anton B: Haus Kr« fp.
Sehe
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Kläger und Revisionskläger»
~ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
■*' Prozeßbevolimächti^ters Rechtsanwalt Br., i
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1963 unter Mit wirk
 der Bundesrichter Br. Kreft> Br>	^
Br. Reinhardt
 für Recht erkannt;
Die Revision der Kläger gegan das Brteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom TV« Oktober 1961 wird surüpk^ewiesehp
 Die kiäger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens Parzelle Nr« 0 Gemarkung LeiflBflHfl, GeflflBP Sche-OI0. Nördlich des Anwesens verläuft der Ofl^weg Nr. ■ und westlich des Anwesens der Oflpweg Nr« fl» Zwischen diesen beiden Ortswegen und dem Anwesen der Kläger liegt ein im Eigentum der beklagten GeSHflfl stehender Grundstücksstreifen. Auf oder neben der Nordgrenze und einem Teile der Westgrenze des Anwesens der Kläger stand seit langer Zeit eine wild gewachsene oder jedenfalls verwilderte hohe Hecke aus allerlei Laubhölzern. Zwischen der Nordgrenze und dem Wegekörper des Oflpwegs Nr« fl befand sich außerdem früher ein offener Wasserlauf.
Anläßlich vom Kreisverband durchgeführter Straßenbauarbeiten am Oflflweg Nr. S entschloß sich, die beklagte GeflBHM den genannten Waseerlauf an der Nordgrenze des Grundstücks der Kläger zu kanalisieren« Da hierbei die genannte Hecke hinderlich schien, erließ die beklagte Geflflflflfll an die Kläger unter dem 26« Juli 1956 eine Anordnungen der es heißt:
Nach Beendigung der Kanalisationsarbeiten werde mit der Be-walzung der Landstraße begonnen werden« Durch das Vorhandensein der überaus hohen Hecke sei es unmöglich, die Bewalzung ordnungsgemäß durchzuführen. Die beklagte GeflflflJA werde daher den Teil der Hecke, der sich auf GeflBflBeigentum befände, demnächst entfernen« Anschließend werden die Kläger in der Anordnung aufgefordert, bis zu dem 31« Juli 1956 auch ihren Teil der Hecke zu entfernen, um das Auströcknen der Straße durch das Vorhandensein der fast 5 m hohen Hecke nicht zu behindern« Neben einer Hechtsmittelhelehrung ist in der Anordnung weiterhin die Androhung enthalten, nach Ablauf der Prist (31* Juli 1956} werde die GeflHH^ den Rest der Hecke auf Kosten der Kläger beseitigen lassen.
durch
 Am 28o Juli 1956 ließ die beklagte G< ihren Eronmeister und 2 Arbeiter, die von ihrem ■■HP persönlich angewiesen wurden, die Hecke auf der Nordseite des Grundstücks der Kläger mindestens sum größten £eil i. entfernen*
Die Kläger sehen in dem Verhalten des BflHHHHHPs der beklagten GeHHB» <*as zur Entfernung der Hecke geführt hat, eine Amt spf licht Verletzung, für die sie die beklagte Geflppi verantwortlich machen«, Sie haben hierzu vo r get ragen: Di e ent f ernt e He cke , V habe ganz ube r wi egend auf ihrem Grund und Boden gestanden, so daß sich die beklagte GeflHHP einer Eigentumsverletzung schuldig gemacht habe* Der im Jahre 1941/42 gesetzte nordostwärtige Eckgrenz stein befinde sich nicht dort, wo er auf dem überreichten Lageplan vom-13* September 1954 eingezeichnet sei, sondern ein Stück westlich im Bereich des Wegegrundstückes* Weiterhin, so meinen die Kläger, sei die genannte Hecke eine Grenzeinrichtung zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der beklagten GeflPPP gewesen, deren eigenmächtige Entfernung durch die beklagte GeflPH) auch aus diesem Grunde unrechtmäßig gewesen sei*
Den ihnen entstandenen Schaden haben die Kläger wie folgt beziffert:
1. Kosten für die Erstellung eines neuen
 Sehrägzaunes als Ersatz für die Hecke DM 520, — ,
2* Honigminderertrag infolge des Wegfalls .
der Hecke als Bienenweide	DM	40,	—,
3* Holzwert der abgeschlagenen Hecke	DM	40,	—	*
Demgemäß haben die Kläger beantragt, die beklagte Ge-zur Zahlung von 600 DM nebst Zinsen seit Klageerhebung
 zu verurteilen*
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Die beklagte	hat	in	erster Linie die Unzu-
ständigkeit des Landgerichts gerügt * Weiterhin hat sie beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und hierzu vorgetragen, die von ihr abgeschlagene Hecke habe ausschließlich auf ihrem GedHPeigentum gestanden« Soweit einige Schößlinge auf das Grundstück der Kläger übergetreten seien, habe man diese mit peinlicher Sorgfalt stehen lassen« Im übrigen sei die Hecke offensichtlich rein wild gewachsen und nicht als Grenzeinrichtung zu betrachten»
, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Hit der Berufung haben die Kläger ihren Anspruch weiter verfolgt, diesen jedoch, soweit er den Holzwert der abgeschlagenen Hecke in Höhe von 40 DM betraf, fallen gelassen, .infolgedessen nur noch die Verurteilung zur Zahlung von 560 DM nebst Zinsen verlangt»	.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage, soweit sie auf Amtspflicht Verletzung des der Beklagten gestützt wird, als unbegründet, im übrigen jedoch als unzulässig abgewiesen wird.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter» Die beklagte GeflIHP bittet, das Rechtsmittel der Revision zurückzu~ weisen.
Ent scheidungsgründe;
I»
1-) Das Landgericht und das Berufungsgericht gehen, allerdings ohne nähere Begründung, davon aus, in der Beseitigung der Hecke wäre, falls die Hecke sich auf dem Grundstück der
 
Kläger befanden hätte, eine hoheitliche Maßnahme zu sehen gewesen* Dieser Ausgangspunkt ist im Zusammenhang mit der Anordnung der beklagten GeflHBfe vom 26« Juli 7 956 gerecht» fertigt« In der Anordnung wurde den Klägern in Form einer hoheitlichen Verfügung aufgegeben, den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Hecke zu entfernen mit der Androhung, * daß die GeflBB^nach Ablauf der bis zu dem 31« Juli 1956 ge- ■ setzten Frist die Hecke auf Kosten der Kläger beseitigen lassen werde« Danach wäre aber in der Beseitigung der Hecke auf dem Grundstück der Kläger durch die beklagte GcflHBfc, wenn sie, wie behauptet, im Vollzug der Anordnung durchge- j; führt worden wäre, eine Durchführung der Anordnung im	|
Verwaltungszwang, also eine hoheitliche Maßnahme zu sehen f gewesen, die unter Umständen Ansprüche der Kläger aus	|
schuldhafter Amtspflicht Verletzung hätte begründen können«
2») Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art« 34 GG nicht für begründet angesehen, weil nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme die entfernte Hecke durchweg nicht auf dem Grund und Boden der Kläger gestanden, ihnen gegenüber eine behördliche Zwangsmaßnahme mithin überhaupt nicht Vorgelegen habe«
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Die Kläger hielten unter dem Eindruck des Beweisergebnisses ihre ursprüngliche Behauptung, daß die von der beklagten GefH|0 entfernte Hecke auf ihrem - der Kläger - Grund und Boden gestanden habe, im wesentlichen nicht mehr aufrecht« Sie behaupteten dies vielmehr nur noch bezüglich einer ziemlich kurzen Grenzstrecke an der Nordosbecke ihres Grundstücks, wo der Grenzverlauf zwischen den Parteien streitig sei« Sofern die Grenze so verlaufe, wie sie im Jahre 1952 amtlich vermarkt und damals auch von den Klägern anerkannt worden sei, seien auch in der Nordostecke keine Teile
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der Baumhecke entfernt worden, die auf dem Grund und Boden der Kläger gestanden hätteno Dies könne nur der Fall sein, v/enn der Grenzverlauf in der Nordost ecke der während des Krieges von dem Vermes sung sh earnten
 vorgenommenen behelfsmäßigen Vermessung entspräche. Die Kläger hätten nun allerdings Beweis mit dem Zeugnis des MHB dafür angetreten, daß der damals von diesem festgestellte Grenzverlauf der richtige sei. Es komme hierauf jedoch - selbst wenn man die Tauglichkeit dieses Beweismittels bejahen wolle - nicht an. Da sich die beklagte GeflHB beim Abhauen der decke an die derzeit ordnungs-mäßig vermarkte und anerkannte Grenze gehalten habe, sei nicht ersichtlich, welches Verschulden ihrem selbst dann zur Last fallen sollte, wenn der derzeit vermarkte Grenzstein nicht der richtige wäre. Daß für den
 irgendwelcher Grund bestanden hätte, an der Richtigkeit dieser Vermarkung zu zweifeln, hätten die Kläger selbst nicht darzulegen vermocht. Ein etwaiger versehentlicher Übergriff auf das Gelände der Kläger, der damit keineswegs bejaht werden solle, wäre demnach keinesfalls schuldhaft erfolgt, wie dies die Vorschrift des § 839 BGB voraussetze. Eine Amtshaftung entfiele daher selbst dann, wenn man, was in hohem Maße fraglich erscheine, das Tätigwerden des	insoweit	als Ausübung
 öffentlicher Gewalt oder wenigstens als Hoheitsbetätigung ansehen wollte, und wann man anerkennen wollte, daß den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden sei.
3.) Die hiergegen erhobene Rüge der Revision bleibt erfolglos.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Anordnung der beklagten GetfBB^ vom 26. Juli 1956 übersehen, denn dort werde den Klägern ausdrücklich aufgegeben, den ihnen gehörigen Teil der Hecke zu entfernen. Damit sei sich
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der	der	beklagten	GeflH^	aber	bewußt
 gewesen, ohne Berechtigung in fremdes Eigentum einzugreifen und die Verneinung seines Verschuldens sei
 unhaltbar«,
Die Revision übersieht hierbei, daß man der Anordnung der beklagten	eine solche Beweiskraft, wie
 die Revision es will, nicht beimessen kann« Aus ihr ergibt sich Über die Kenntnis des	über	den
 tatsächlichen Grenzverlauf überhaupt nichts« Gerade der Umstand, daß die Beseitigung des hier in Rede stehenden Teils der Hecke bereits am 28« Juli 1956 vorgenommen wurde, den Klägern aber für die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Hecke eine Frist bis zu dem 31o Juli 1956 gesetzt war, spricht dafür, daß man noch keine Zwangsmaßnahmen gegenüber den Klägern einleiten, sondern zunächst die Hecke nur insoweit beseitigen wollte, als sie sich auf dem Grund und Boden der beklagten GäflHB befand, wobei es sich dann entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichtes ergab, daß eine Heckehbeseitigung auf dem Grundstück der Kläger nicht mehr veranlaßt war« Die Anordnung vom 26« Juli 1956 besagt daher, selbst wenn der bei ihrem Erlaß noch von der Hotwendigkeit einer Heckenbeseitigung auch auf dem Grundstück der Kläger ausgegangen ist, nichts dafür, daß der	bei
 den von ihm am 28« Juli 1956 veranlaßten Maßnahmen an der Richtigkeit der, wie das Berufungsgericht feststeilt, ordnungsmäßig vermarkten und auch von den Klägern anerkannten Grenze Zweifel gehabt hat oder zu demindest haben mußte« Der Anordnung kommt infolgedessen in dem hier interessierenden Zusammenhang eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu, so daß das Berufungsgericht der Anordnung für seine Entscheidung keine Bedeutung zu schenken brauchte.
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Ohne Rechtsirrtum kommt mithin das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß auch ein versehentlicher Übergriff auf das Gelände der Kläger, falls man ihn unterstellen wollte, zu demindest nicht schuldhaft erfolgt ist.
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Io) Die Kläger haben ihren Anspruch auch darauf gestützt, daß die beklagte GeflfBBI schuldhaft rechtswidrig in ihr Eigentum eingegriffen habe, indem sie ohne Zustimmung der Kläger eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB habe beseitigen lassen« Aus dem Klagevortrag der Kläger könnte entnommen werden, daß sie in dieser Maßnahme gleich« falls einen hoheitlichen Eingriff sehen und ihren Anspruch auch insoweit aus § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG herleiten wollen« Dem widerspricht jedoch die Erklärung des Prozeßvertreters der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27« Januar 1959, die Klage werde in erster Linie auf § 839 BGB und hilfeweise auf die §§ 921 ff BGB gestützt«
Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß der Hilfsanspruch nicht auf eine Amtspflichtverletzung oder zu demindest nicht nur auf eine AmtspflichtVerletzung in Ausübung hoheitlicher Gewalt gestützt wirdo
 Das landgerichtliche Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht den Anspruch der Kläger insoweit nur im Blick auf § 839 BGB oder auch auf die §§ 823 Abs« 2, 1004, 922 BGB (BGB RGRK, 11« Aufl«, § 1004 Annu 52) geprüft hat« Nähere Ausführungen hierzu erübrigten sich für das Landgericht, da es bereits das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB verneint. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhänge aus: Unterstelle man eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB und hätte die beklagte Ge-
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meinde die auf ihrem Grundstück befindliche Grenzein-richtung entfernt, so müßte jedenfalls insoweit ein hoheitliches Handeln des	das	allein
 eine Amtshaftung begründen könnte, zweifelsfrei aus-scheiden. Es handele sich vielmehr um einen gewöhnlichen nachbarlichen Verstoß, wie er ebenso zwischen privaten Grundstücksnachbarn hätte Platz greifen können<> Soweit die Kläger hieraus Schadensersatzansprüche herleiten wollten, sei eine Zuständigkeit des Landgerichts angesichts der Zuständigkeitsrüge der beklagten GeflH^ mit Rücksicht auf den geringen Streitwert nicht gegeben. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht seien daher zu einer sachlichen Entscheidung befugt.
Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß das Landgericht für den aus dem Hachbarrecht hergeleiteten An- l spruch sachlich nicht zuständig gewesen sei und insoweit j in Ermangelung eines Verweisungsantrages der Kläger die Klage als unzulässig abzuweisen gehabt habe, und nimmt j eine dementsprechende	Abänderung	des	landgerichtlichen	I
Urteils vor.	f
2.) Per	revisionsrechtlichen	Nachprüfung	unterliegen f
diese Erwägungen des Berufungsgerichtes nur insoweit, als {
das Berufungsgericht im Hinblick auf § 839 BGB in Ver-
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der Kläger gekommen ist (§ 547 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, § 71 i
Abs. 2 Ziff.	2 GW).	I
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Die Revision irrt, wenn sie unter Hinweis auf .	|
§ 547 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO eine revisionsrechtliche Nach-prüfung auch darüber hinaus für zulässig hält. Sie über- 1 sieht,, daß das Berufungsgericht die Berufung auch niclit | teilweise für unzulässig gehalten, sondern insgesamt .als §
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unbegründet zurückgewiesen und dabei lediglich eine seiner Ansicht nach erforderliche Richtigstellung des landgerichtlichen Urteils vorgenommen hat«, Eine Zulässig» keit der Revision ohne Rücksicht auf den Y/ert des Be-schwerd ege genstand es gemäß § 547 Abs«, 2 Ziff. 1 ZPO ist daher nicht gegeben, soweit die Anspruchsgrundlage aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 921 ff BOB hergeleitet wird, mag auch, worauf die Revision hinweist, das Berufungsgex-icht die Vorschriften der §§ 10, 5T1 ZPO verletzt haben.
Ohne Hechtsirrtum vertritt aber das Berufungsgericht die Ansicht, daß in der Entfernung der Heeke auf dem eigenen Grundstück der beklagten GeflHP unter einem mög-liehen Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB nicht ein hoheitliches Handeln zu sehen ist. Der § 922 BGB hat nur das privatrechtliche Verhältnis der beteiligten Eigentümer zu dem Inhalt, er bezieht sich daher nicht auf BenutzungsboSchränkungen oder sonstige Einwirkungen, die im öffentlichen Rocht begründet, sind (Staudinger, Kommentar zürn BGB, 11«, Auflage,
§ 922 Anm» 4)» Zwar wird man nach Lage der Verhältnisse davon auszugehen haben, daß der	der	beklagten
 GeflHB bei seinen auf die Beseitigung der Hecke gerichteten Maßnahmen als verfassungsmäßig berufener Vertreter der beklagten	tätig geworden ist, also in Ausübung
 seiner Amtstätigkeit gehandelt hat«, Biese Amtstätigkeit hat jedoch im Rahmen der rein nachbarrechtlichen Beziehungen zwischen der beklagten GeflHB und den Klägern gelegen, sie hat sich mithin im Bereich des Privatrechtsverkehrs der beklagten GedHfc abgespielt. Im Bereiche des Privatrecht ever kehr s einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie es die beklagte GeflHÜ ist, beurteilen sich jedoch die Handlungen ihrer Beamten nach den allgemeinen Vorschrift er
 des bürgerlichen Rechts. Infolgedessen haftet die Körperschaft für unerlaubte Handlungen eines Beamten, wenn dieser, ; wie hier der	verfassungsmäßig	berufener
 Vertreter ist, nach den §§ 823 ff., 31, 89 BGB (BGB RGRK,
 11 o Aufl., § 839 Am. 4)0	\
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Danach hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch! der Kläger, soweit sie ihn aus einem Eingriff in eine	|
Grenzeinrichtung herleiten wollen, aus § 839 BGB in Verbin-
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dung mit Art. 34 GG verneint. Ob jedoch das Berufungsgex'icht möglicherweise zu Unrecht nicht in eine sachliche Prüfung ?' des aus dem Nachbarreeht hergeleiteten Anspruchs eingetreten ; ist, unterliegt, wie bereits oben erörtert, nicht der revi- !, sionsrechtlichen Nachprüfung.	I
3.) Nicht zu folgen ist schließlich der von dem Prozeß- ! bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, eine Grenzeinrichtung i im Sinne des § 921 BGB stehe im Miteigentum der beiden benachbarten Grundstückseigentümer, so daß der Eingriff eines Grundstückseigentümers in die Grenzeinrichtung, auch soweit sie sich auf seinem Grundstück befinde, zugleich einen Ein- | griff in das Miteigentum des Nachbarn darstelle, dieser Eingriff in das Miteigentum aber auch unter dem Blickwinkel I einer hoheitlichen Maßnahme zu beurteilen sei.	|
Biese Auffassung scheitert bereits daran, daß sich	I
aus § 921 BGB nur eine Vermutung für das Recht der gemein- I schaftlichen Benutzung der Grenzeinrichturig ergibt, jedoch § für das Eigentum oder Miteigentum eine Vermutung nicht spricl*. Jedem Nachbarn gehört daher grundsätzlich der auf seinem J Grundstück stehende Teil der Grenzeinrichtung (§ § 94, 946 BGB.)
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Nur jah den die Grenzen scheidenden untrennbaren Stücken erwerben bei der Trennung vom Grundstück beide Nachbarn Miteigentum, ein Fall, der jedoch bei einer Grenzoinrich-tung, wie sie eine Heckedarsteilt, nicht gegeben ist (HGZ 162, 209* 212; 70, 200, 205). Von einem hoheitlichen Eingriff in Miteigentum der Kläger kann daher schon mangels Vorhandenseins eines solchen Miteigentums nicht die Hede sein.
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4.) Nach alledem erweist sich die Hevision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu-weisen.
Pr» Kreft	Br.	Arndt	Gähtgens
 Keßler	Br.	Eeinhardt
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