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BGH · Ill ZR 25/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 25/61

Sowohl das Strafurteil als auch die beiden Zivilurteile kamen in ihren Gründen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin seitlich aus dem Schiff gestürzt sei, daß der Absturz durch eine Sicherheitskette verhindert worden wäre und daß es rechtswidrig und schuld- treten gewesen und dem die Klage gar nicht zugestellt worden ist, und die beklagte Gemeinde, diese unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, Den ihr bisher entbandenen Schaden (Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse und Verdienstausfall) hat sie mit insgesamt 18 607 DM beziffert und hiervon unter Einzelaufstellung und Aufgliederung einen Teilbetrag von 10 000 DM geltend gemacht. Zum Unfallhergang hat sie cich^quf - den VcrjJrozcß und die dortigen Feststellungen berufen sowie die Ansicht vertreten, daß die beklagte Gemeinde auf Grund der Streitverkündung hiergegen nichts mehr eimvenden könne«. pflichtung hätte den zuständigen Beamten das Fehlen der Sicherheitsketten nicht entgehen können« Sie könne auch nicht auf andere Weise als durch Inanspruchnahme der beklagten Gemeinde Ersatz erlangen, da nach fruchtloser Pfändung am 12* Januar 1959 zu 6 tu' 457/58 vor dem Amtsgericht in Darmstadt den Offenbarungseid geleistet habe« l*)die beklagte Gemeinde als Gesamtschuldnerin ' mit zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 10 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klage-erhefcung, soweit dieser Anspruch nicht auf den Träger der öffentlichen Fürsorge übergegangen ist, zu zahlen, 5«) festzustellen, daß die beklagte Gemeinde als Gesamtschuldnerin mit H4MH verpflichtet sei, der Klägerin allen in der Zukunft aus dem Unfall vom 3. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen; Bas Pehlen der Sicherheitsketten sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Schließlich hat die beklagte Gemeinde noch geltend gemacht, daß die Klägerin nicht ;jede Möglichkeit ausgeschöpft habe, von Ersatz zu erlangen« Durch Zwischenurteil des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegenüber der Gemeinde dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden« Das Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Gemeinde zurückgewiesen und dabei in seiner Urteilsformel klargestellt, daß hinsichtlich der begehrten Feststellung nicht über den Grund vorab, sondern endgültig durch Teilendurteil entschieden worden sei» 1«) Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Streitverkündung im Vorprozeß wirk sam erfolgt sei und infolgedessen die Feststellungen über den Unfallhergang im Vorprozeß bindend und daher nicht mehr nachprüfbar seien. Das Berufungsgericht hat dies zwar auch für zutreffend gehalten, dann aber doch die Frage der Interventionswirkung dahingestellt sein lassen und über den Unfallhergang unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der beklagten Gemeinde erneut entschieden. Es mag dahingestellt bleiben, ob es prozeßrechtlich zulässig gewesen ist, daß das Berufungsgericht die Frage der Interventionswirkung dahingestellt hat sein lassen und über den Unfallhergang erneut entschieden hat; in jedem Falle ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auezugehen, daß die Voraussetzungen der Streitverkündung im Zeitpunkt der Erklärung Vorgelegen haben und somit eine wirksame Streitverkündung erfolgt ist. Oktober 1912 (JW 1913, 32; Seuff-Arch 68 Nr. 75) im Zusammenhang mit der Frage der Verjährungsunterbrechung durch Streitverkündung die Ansicht vertreten wird, die Streitverkündung habe nicht die Wirkung aus § 68 ZPO, wenn der Streitverkünder im Vorprozeß obsiege, sondern diese Wirkung trete nur bei einem für den Streitver-künder ungünstigen Prozeßverlsuf ein. In diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann, kommt zu dem Ausdruck, daß für die Yfirksamkeit der Streitverkündung nicht auf den ungünstigen Ausgang des Rechtsstreites abzustellen ist, sondern daß ausschlaggebend allein Gerade abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1913, 32) erfolgt in dem Urteil keine Abstellung auf den "ungünstigen Ausgang der Entscheidung", sondern ausschlaggebend ist allein die im Zeitpunkt der Streitverkündung vorhandene berechtigte Annahme des Streitverkünders, bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits einen Regreßanspruch zu haben» Wenn in dem letzten Absatz der Entscheidungsgriinde des Urteils noch die Feststellung getroffen ist, daß die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß sogar in ihren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen einen für den Kläger ungünstigen Aurgang genommen habe, so ist hierbei, wie gerade das Wort "soga*?^ zeigt, nur noch eine weitere Hilfserwägung heraiigezogen worden, ohne daß hierdurch die vorher aus-gesprochene Ansicht, allein die Annahme des Streit-verkiinders, bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits einen Regreßanspruch zu haben, sei ausschlaggebend, hat berührt oder gar eingeschränkt werden sollen» 3») Dem Zweck der Streitverkündung entsprechend, Prozesse zu verringern und widersprechende Prozeßergebnisse zu vermeiden, hat die Rechtsprechung über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus den Tatbestand, daß der Streitverkündungsgegner wegen eines und desselben Schadens, auf dessen Ersatz zunächst ein anderer in Anspruch genommen wird, im Falle des Unterliegens des Klägers anstatt des anderen selbständig haftbar gemacht werden könnte, den Fällen eingereiht, in denen die sachlichen Voraussetzungen des § 72 ZPO als erfüllt anzusehen sind (RGZ 77, 360, 364/5 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 8, 72, 80)» wesen und sie hat im Zeitpunkt ihrer Streitverkündung berechtigt glauben dürfen, für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen HfHB einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen die beklagte Gemeinde zu haben. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestehen können, daß dem trotz des rechtswidrigen Zustandes seiner Schiffschaukel ein schuldhaftes Verhalten nicht zuzurechnen gewesen wäre, wenn bei einer Überprüfung durch den zuständigen Beamten der beklagten Gemeinde eine Beanstandung nicht erfolgt wäre und Die Klägerin hätte mithin niemals damit rechnen können, daß eine Verjährungsunterbrechung eintrete, wenn nicht auch ihre Streitverkündung zulässig und rechtswirksara ist. Es kann mithin auch nur davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei ihrer Streitverkündung an das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür geglaubt hat, selbst wenn sie mit der Streitverkündung auch nur eine Verjährungsunterbrechung hätte erreichen wollen. Im übrigen wäre, wie die Revision ganz richtig sagt, eine Verjährungsunterbrechung gegenüber der beklagten Gemeinde auch gar nicht erforderlich gewesen, da im Hinblick auf die hilfsweise Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verjährung für den Amtshaftungsanspruch erst mit der Kenntnis des Verletzten davon zu laufen beginnt, daß er auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag« Kichts spricht hier aber dafür, daß die Klägerin bei Erhebung der Klage gegen Keisel oder im Zeitpunkt der Streitverkündung etwa schon Kenntnis von der Vermögenslosigkeit des gehabt hat« In diesem Falle hätte sie es nicht nötig gehabt, zu verklagen, sondern-hätte gleich gegen die beklagte Gemeinde vorgehen können« 6.) Erfolglos muß auch die HUge der Revision bleiben, der Sachverhalt der Klage gegen die beklagte Gemeinde sei nur'hinsichtlich des Schadens und des schädigenden Ereignisses, nicht aber hinsichtlich Ursache und Schuld mit dem Sachverhalt der Klage gegen identisch gewesen. Hinsichtlich der beiden letzten Punkte habe also ohnehin eine Eindung an die Feststellungen des Urteils im Vorprozeß nicht herfcei-geführt werden können« Soweit es sich aber um die Frage gehandelt habe, ob die Klägerin seitlich oder rückwärts aus der Schaukel gestürzt sei, sei durch die Streitverkündung auch nichts zu gewinnen gewesen. Zutreffend ist insoweit nur die Annahme der Revision, daß dann, wenn im Vorprozeß festgestellt worden wäre, die Klägerin sei rückwärts aus der Schaukel gestürzt, und sie deshalb im Vorprozeß unterlegen wäre, ihr dann keine Ansprüche gegen die beklagte Gemeinde zugestanden hätten. Damit haben die Voraussetzungen für eine zulässige und auch wirksame Streitverkündung Vorgelegen, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Klägerin im Vorprozeß im Ergebnis obgesiegt hat. 8,) Damit hat die Streitverkündung im Zeitpunkt ihrer Zustellung den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen, und ihre Interventionswirkungen nach £ 74 Abs, 3 ZPO i,V,m, § 68 ZPO sind eingetreten, Die Feststellungen, die das Oberlandesgericht Frankfurt (J^Sain) - Zivilsenat in Darmstadt - im Vorprozeß in seinem Urteil vom 19* September 1957 zu dem schädigenden Ereignis und Schaden getroffen hat, sind daher in diesem Rechtsstreit für das Landgericht und das Berufungsgericht bindend gewesen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Ausführungen, die das Berufungsgericht über den Unfallhergang gemacht hat, nicht mehr an und auch die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Ausführungen richten, können unerörtert bleiben. 1.) Bei der Prüfung der fahrlässigen Amtspflicht-Verletzung hat das Berufungsgericht infolge der bindenden Interventionswirkung davon auszugehen gehabt, daß die Klägerin seitlich aus der SchiffSchaukel gestürzt ist und eine Sicherheitskette den Absturz verhindert hätte. Sei ihr schwindlig geworden, was die beklagte Gemeinde vortrage und was auch naheliege, und habe sie sich deswegen nicht mehr festhalten können, so könne daraus ebensowenig wie aus der Tatsache, daß sie, wie allgemein üblich, stehend geschaukelt habe, ein Verschulden nicht hergeleitet werden« Schließlich könne das in einem stärkeren Schaukeln begründete Risiko dann nicht zu einer Minderung oder gar zu einem Ausschluß der Er-satzpflicht des Schädigers führen, wenn, wie hier, fest-stehe, daß der Schaden durch das Pehlen notwendiger Sicherheitsketten verursacht sei« 2«) Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die Revision hat sie auch nur ganz allgemein zur Nachprüfung gestellt« Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann noch folgendes hinzugefügt werden, was teilweise schon im Urteil des Landgerichts ausgeführt ist: § 55 Abs« 1 Nr« 3 GewO bedarf ein Schausteller, der, wie hier Heisei, eine SchiffSchaukel betreibt, zur Ausübung seines Gewerbes der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Ortspolizeibehörde« Es wird von der beklagten Gemeinde nicht in Abrede gestellt, daß sie die für die Erlaubniserteilung zuständige Ortspolizeibehörde gewesen ist. Selbst venn man davon ausgeben will, daß der zuständige Beamte der beklagten Gemeinde bei einer Überprüfung infolge mangelnder technischer Vorbildung ohne Verschulden nicht die Notwendigkeit des Vorhandenseins von Sicherheitsketten hätte erkennen können, so wäre ihm doch in jedem Palle bei pflichtgemäßem Verhalten nicht das Pehlen des Baubuches entgangen. 4.) Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht auch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Tübingen (VersR 1952, 436) auseinandergesetzt und den dort vertretenen Risikogedanken mit Recht deshalb außer acht gelassen, weil die Inkaufnahme des in stärkerem Schaukeln begründeten Risikos dann nicht zu einer Minderung oder gar zu einem Aus- Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne auf andere Weise keinen Ersatz verlangen, bei der gegebenen Sachlage mit der Rechtsprechung nicht in Einklang stehe» Allerdings gehört bei nur fahrlässiger Amtspflicht Verletzung die Behauptung, auf andere ’Weise sei ein Ersatz nicht zu erlangen, zur Klagebegründung und der Verletzte hat nicht nur den Nachweis hierfür zu führen, sondern 'auch nachzuweisen, daß eine früher etwa vorhandene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft von ihm versäumt worden ist«, Damit darf ihm aber nichts Unmögliches zugemutet werden. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß nicht davon gesprochen werden könne, daß die Klägerin eine früher etwa vorhanden gewesene Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt habe und daß es der Klägerin auch nicht zuzu demuten sei, einen in seiner Aussicht zweifelhaften und langandauernden Anfechtungsprozeß zu führen oder gegen den Sohn des eine Klage aus {>. November 1957 - III ZR 113/56 - ausgesprochen hat, daß eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dann besteht, wenn der ersatzpflichtige Dritte selbst nach Übertragung seines gesamten Vermögens auf einen anderen vermögenslos geworden ist, der andere aber nach § 419 BGB belangt werden kann. Auch ein solcher Rechtsstreit gegen den Sohn des Heisei ist daher vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrturn als der Klägerin nicht zu demutbar angesehen worden.

Zitierte Normen: § 68 ZPO § 839 BGB § 72 ZPO § 60a GewO § 419 BGB § 97 ZPO
FeststellungbeklagenSicherheitskettenAnspruchVorprozeßStreitverkündungKlägerinGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 25/61
2162 032
Verk’ndet am 28. Mai 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde
, gesetzlich vertreten durch
 ihren Gemeindevorstand,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
Straße 49*
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main)
- Zivilsenat in Barmstadt - vom 29*Bezember I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der beklagten Gemeinde auferlegt.
gegen
 Helga B
0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 3o September 1951 stürzte die damals 13 Jahre alte Klägerin beim Schaukeln aus einer von dem Schausteller	auf	dem	Marktplatz	in
 aufgestellten Schiffschaukel. Sie erlitt einen Schädelbruch, brach sich zwei RUckenwjrbel, trug eine Quer-echnittslähmung davon und ist seitdem bewegungsunfähig sowie ständig ans Bett gefesselt.
An der an den übrigen Teilen von Schutzgittern umgebenen Schiffschaukel fehlten an den seitlichen Einstiegaöffnungen die vorgesehenen Sicherheitsketten. Sie waren	abhanden	gekommen	und	nicht	wieder
 erneuert worden.
Bas Bezirksschöffengericht verurteilte am 23* April 1954 (4 Ms 56/52) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 3CO DM Geldstrafe. In der Berufungsinstanz wurde das ^erfahren auf Grund des
N
Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 20. März 1956 (40 26/52) wurde einer Pestr ^stollur.goklogo der Klägerin gegen	dahin
 stattgegeben, daß	verpflichtet	sei, der Klägerin
 allen Schaden zu ersetzen, den sie durch den Unfall erlitten habe und noch erleiden werde. Die Berufung des	hiergegen	wurde	durch	Urteil	des	Ober-
landesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 19«. September 1957 (U 56/56) zurückgewiesen. Seine Revision nahm	zurück,	nachdem
 ihm der Bundesgerichtshof mangels hinreichender Erfolgsaussicht das Armenrecht versagt hatte. In diesem
 
Verfahren hatte die Klägerin durch Schriftsatz vom 14. Juli 1954 - zugestellt am 23. Juli 1954 - der hier beklagten Gemeinde den Streit verkündet.
Sowohl das Strafurteil als auch die beiden Zivilurteile kamen in ihren Gründen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin seitlich aus dem Schiff gestürzt sei, daß der Absturz durch eine Sicherheitskette verhindert worden wäre und daß	es rechtswidrig und schuld-
haft unterlassen habe, eine solche Kette anzubringen«»
In dem hier vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin	der aber anwaltechaftlich nicht ver-
treten gewesen und dem die Klage gar nicht zugestellt worden ist, und die beklagte Gemeinde, diese unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, Den ihr bisher entbandenen Schaden (Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse und Verdienstausfall) hat sie mit insgesamt 18 607 DM beziffert und hiervon unter Einzelaufstellung und Aufgliederung einen Teilbetrag von 10 000 DM geltend gemacht. Außerdem hat sie Rente, Pflegezulage, Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz künftigen Schadens verlangt.
Zum Unfallhergang hat sie cich^quf - den VcrjJrozcß und die dortigen Feststellungen berufen sowie die Ansicht vertreten, daß die beklagte Gemeinde auf Grund der Streitverkündung hiergegen nichts mehr eimvenden könne«. Im übrigen hat sie vorgetragen, die beklagte Gemeinde habe ihre Amtspflicht dadurch verletzt, daß sie es entgegen den Vorschriften unterlassen habe, die Schiffschaukel vor deren Inbetriebnahme abzunehmen und während des Betriebes zu überwachen. Bei Erfüllung dieser Ver-
pflichtung hätte den zuständigen Beamten das Fehlen der Sicherheitsketten nicht entgehen können« Sie könne auch nicht auf andere Weise als durch Inanspruchnahme der beklagten Gemeinde Ersatz erlangen, da	nach
 fruchtloser Pfändung am 12* Januar 1959 zu 6 tu' 457/58 vor dem Amtsgericht in Darmstadt den Offenbarungseid geleistet habe«
Die Klägerin hat beantragt,
l*)die beklagte Gemeinde als Gesamtschuldnerin '	mit	zu verurteilen, an die Klägerin den
 Betrag von 10 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klage-erhefcung, soweit dieser Anspruch nicht auf den Träger der öffentlichen Fürsorge übergegangen ist, zu zahlen,
2.) die beklagte Gemeinde als Gesamtschuldnerin mit au verurteilen, an die Klägerin, beginnend mit dem 1. Oktober 1958, eine monatliche Rente von 280,50 DM zu zahlen,
3-) die beklagte Gemeinde als Gesamtschuldnerin mit
 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
4«) die beklagte Gemeinde als Gesamtschuldnerin mit
 zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Pflegezulage von 60 DM zu zahlen,
5«) festzustellen, daß die beklagte Gemeinde als Gesamtschuldnerin mit H4MH verpflichtet sei, der Klägerin allen in der Zukunft aus dem Unfall vom 3. September 1951 entstehenden Schaden zu ersetzen«
Die beklagte Gemeinde hat gebeten,
. die Klage abzuweisen«.
Sie hat ihre Verpflichtung zur Abnahme und Überwachung der Schaukel, und daß sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, im Berufungsrechtszug nicht mehr bestritten. Sie hat auch nicht in Abrede gestellt, daß	nach fruchtloser Pfändung den Offenbarungs-
eid geleistet habe.
Sie hat jedoch die Auffassung vertreten, die Streitverkündung im Vorprozeö sei unwirksam gewesen und das Gericht habe daher die Verpflichtung, den Unfallhergang erneut zu überprüfen. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen; Bas Pehlen der Sicherheitsketten sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Bie Klägerin sei nicht aus der seitlichen Einstiegsöffnung gestürzt, sondern über das rückwärtige Schutzgitter der Schaukel hinausgetragen worden. Auch hätte das Vorhandensein einer Sicherheitskette ein seitliches Hinausfallen nicht verhindern können, zu demal die Klägerin vor dem Sturz schwindlig .geworden sei. Im übrigen habe die Klägerin den Unfall selbst verschuldet, da sie sich nicht richtig festgehalten habe.
Sie hat weiter eine Amtspflichtverletzung verneint und hierzu geltend gemacht, sie treffe kein Verschulden, da das Vorhandensein von Sicherheitsketten nicht vorgeschrieben sei. Infolgedessen hätte der zuständige Beamte der Gemeinde die Inbetriebnahme der Schiffschaukel nicht vom Vorhandensein der Sicherheitsketten abhängig machen dürfen. Im Übrigen habe er auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß jemand durch das Pehlen der Ketten gefährdet werden könne.
 
Schließlich hat die beklagte Gemeinde noch geltend gemacht, daß die Klägerin nicht ;jede Möglichkeit ausgeschöpft habe, von	Ersatz	zu	erlangen«
Durch Zwischenurteil des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegenüber der Gemeinde dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden« Das Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Gemeinde zurückgewiesen und dabei in seiner Urteilsformel klargestellt, daß hinsichtlich der begehrten Feststellung nicht über den Grund vorab, sondern endgültig durch Teilendurteil entschieden worden sei»
Mit der Revision verfolgt die beklagte Gemeinde ihren Klagcabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Io
1«) Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Streitverkündung im Vorprozeß wirk sam erfolgt sei und infolgedessen die Feststellungen über den Unfallhergang im Vorprozeß bindend und daher nicht mehr nachprüfbar seien. Das Berufungsgericht hat dies zwar auch für zutreffend gehalten, dann aber doch die Frage der Interventionswirkung dahingestellt sein lassen und über den Unfallhergang unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der beklagten Gemeinde erneut entschieden.
Erfolgt, wie es hier der Fall gewesen ist, ein Beitritt des Streitverkündungsgegners nicht im Vor-
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prozeß, so hat die Prüfung der Wirksamkeit der Streitverkündung nicht im Vorprozeß, sondern im Folgeprozeß zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsgegner zu erfolgen (RGZ 77, 360, 364).
Es mag dahingestellt bleiben, ob es prozeßrechtlich zulässig gewesen ist, daß das Berufungsgericht die Frage der Interventionswirkung dahingestellt hat sein lassen und über den Unfallhergang erneut entschieden hat; in jedem Falle ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auezugehen, daß die Voraussetzungen der Streitverkündung im Zeitpunkt der Erklärung Vorgelegen haben und somit eine wirksame Streitverkündung erfolgt ist.
2.) Es ist zwar der Revision darin zuzustimmen, daß die Klägerin im Vorprozeß obgesiegt hat und daß vom Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1912 (JW 1913, 32; Seuff-Arch 68 Nr. 75) im Zusammenhang mit der Frage der Verjährungsunterbrechung durch Streitverkündung die Ansicht vertreten wird, die Streitverkündung habe nicht die Wirkung aus § 68 ZPO, wenn der Streitverkünder im Vorprozeß obsiege, sondern diese Wirkung trete nur bei einem für den Streitver-künder ungünstigen Prozeßverlsuf ein.
Diese Ansicht des Reichsgerichts ist von dem hier erkennenden Senat aber bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1961 - BGHZ 36, 212 - als fehlsam aufgegeben worden. In diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann, kommt zu dem Ausdruck, daß für die Yfirksamkeit der Streitverkündung nicht auf den ungünstigen Ausgang des Rechtsstreites abzustellen ist, sondern daß ausschlaggebend allein
8
dis berechtigte Annahme des Streitverkünders, bei ungünstigem Ausgc3nge des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshnltung zu haben, im Zeitpunkt der Streitverkündung ist, wobei es gleichgültig bleibt, welchen Ausgang der Rechtsstreit im Endergebnis tatsächlich nimmt«
Pur die Richtigkeit dieser Auslegung spricht neben den im Urteil vom 18. Dezember 1961 ausgeführten Gründen noch ein weiterer Gesichtspunkt.
Tritt der Streitverkündungsge.jner dem Rechtsstreit bei, und wird der Antrag auf Zurückweisung des Beitritts gestellt, so hat gemäß den §§ 74 Abs. 1,
71 ZPO das Gericht durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit des Beitritts zu entscheiden. Es wäre eine nicht verständliche Folge, wenn ein durch rechtskräftiges Urteil für zulässig erklärter Beitritt, dessen Interventionsv/irkungen nach \ 68 ZPO damit wirksam geworden sind, hinsichtlich der Interventionswirkungen nachträglich wieder unwirksam werden sollte, wenn der Streitverkünder schließlich im Rechtsstreit obsiegt. Es wäre hiermit eine Rechtsunsicherheit gegeben, wie sie vom Gesetz sicherlich nicht gewollt
ISt e
Es trifft nicht zu, wenn Jauernig (JZ 1962, 416) meint, das Urteil des hier erkennenden Senates vom 18. Dezember 1961 lasse nicht klar erkennen, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Prozeßgewinns die Interventionswirkungen eintreten; ob hierfür schon die Annahme des Streitverkünders, bei ungünstigem Ausgang einen Regreßanspruch zu haben, genüge, oder ob die Entscheidung auch wirklich "ungünstig in ihren tatsächlichen und-rechtlichen Grundlagen” ausgefallen sein müsse.
 
Gerade abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1913, 32) erfolgt in dem Urteil keine Abstellung auf den "ungünstigen Ausgang der Entscheidung", sondern ausschlaggebend ist allein die im Zeitpunkt der Streitverkündung vorhandene berechtigte Annahme des Streitverkünders, bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits einen Regreßanspruch zu haben» Wenn in dem letzten Absatz der Entscheidungsgriinde des Urteils noch die Feststellung getroffen ist, daß die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß sogar in ihren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen einen für den Kläger ungünstigen Aurgang genommen habe, so ist hierbei, wie gerade das Wort "soga*?^ zeigt, nur noch eine weitere Hilfserwägung heraiigezogen worden, ohne daß hierdurch die vorher aus-gesprochene Ansicht, allein die Annahme des Streit-verkiinders, bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits einen Regreßanspruch zu haben, sei ausschlaggebend, hat berührt oder gar eingeschränkt werden sollen»
3») Dem Zweck der Streitverkündung entsprechend, Prozesse zu verringern und widersprechende Prozeßergebnisse zu vermeiden, hat die Rechtsprechung über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus den Tatbestand, daß der Streitverkündungsgegner wegen eines und desselben Schadens, auf dessen Ersatz zunächst ein anderer in Anspruch genommen wird, im Falle des Unterliegens des Klägers anstatt des anderen selbständig haftbar gemacht werden könnte, den Fällen eingereiht, in denen die sachlichen Voraussetzungen des § 72 ZPO als erfüllt anzusehen sind (RGZ 77, 360, 364/5 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 8, 72, 80)»
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Dies sind aber die Fälle, in denen der Kläger Ansprüche aus demselben Schadensereignis sowohl gegen einen Dritten, sei es aus unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund, als auch gegen einen Beamten oder gegen die für ihn haftende Körperschaft aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung geltend machen kann. Hier ergibt sich die besondere Eigenart, daß die Ansprüche des Klägers gegenüber dem Dritten der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegen den Beamten oder die hinter ihm stehende Körperschaft im Hinblick auf die Kilfsnatur dieser Ansprüche (? 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegenstehen, der Beamte also nicht schon von vornherein neben dem Dritten in Anspruch genommen werden kann. Insoweit handelt es sich daher um sich wechselseitig ausschließende Ansprüche, bei denen dann aber der Kläger u.U. davon ausgehen kann, bei Abweisung seines Anspruchs gegen den Dritten einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Beamten oder die für ihn haftende Körperschaft zu haben.
4.) So sind auch die Ansprüche der Klägerin gegenüber	und	der	beklagten Gemeinde gelagert ge-
wesen und sie hat im Zeitpunkt ihrer Streitverkündung berechtigt glauben dürfen, für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen HfHB einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen die beklagte Gemeinde zu haben. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestehen können, daß dem	trotz	des rechtswidrigen
 Zustandes seiner Schiffschaukel ein schuldhaftes Verhalten nicht zuzurechnen gewesen wäre, wenn bei einer Überprüfung durch den zuständigen Beamten der beklagten Gemeinde eine Beanstandung nicht erfolgt wäre und
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sich hierauf hätte verlassen dürfen. Dann aber wäre die Klägerin mit ihren Ansprüchen gegenüber nicht durchgedrungen, hätte aber möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber der beklagten Gemeinde gehabt, weil in der nicht erfolgten Beanstandung eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des betreffenden Beamten hätte erblickt werden können.
5„) Nicht recht verständlich ist da9 Vorbringen der Revision, die Streitverkündung habe, ihrem Datum nach zu urteilen, anscheinend nur der Unterbrechung der Verjährung dienen sollen. Hierzu sei sie niclrt erforderlich gewesen, weil nach der rechtzeitigen Verklagung des	eine	Verjährung	des etwaigen
 Anspruches gegen die beklagte Gemeinde nicht zu befürchten gewesen sei.
Selbst wenn es zuträfe, daß es der Klägerin bei der Streitverkündung nur auf eine Verjährungsunterbrechung angekommen ist, so hätte die Verjährungsunterbrechung immer nur die Folge einer wirksamen Streitverkündung sein können. Die Klägerin hätte mithin niemals damit rechnen können, daß eine Verjährungsunterbrechung eintrete, wenn nicht auch ihre Streitverkündung zulässig und rechtswirksara ist. Es kann mithin auch nur davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei ihrer Streitverkündung an das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür geglaubt hat, selbst wenn sie mit der Streitverkündung auch nur eine Verjährungsunterbrechung hätte erreichen wollen.
Im übrigen wäre, wie die Revision ganz richtig sagt, eine Verjährungsunterbrechung gegenüber der beklagten Gemeinde auch gar nicht erforderlich gewesen,
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da im Hinblick auf die hilfsweise Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verjährung für den Amtshaftungsanspruch erst mit der Kenntnis des Verletzten davon zu laufen beginnt, daß er auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag« Kichts spricht hier aber dafür, daß die Klägerin bei Erhebung der Klage gegen Keisel oder im Zeitpunkt der Streitverkündung etwa schon Kenntnis von der Vermögenslosigkeit des	gehabt
 hat« In diesem Falle hätte sie es nicht nötig gehabt, zu verklagen, sondern-hätte gleich gegen die beklagte Gemeinde vorgehen können«
Dies spricht dafür, daß es der Klägerin bei ihrer Streitverkündung nicht auf eine Verjährungsunterbrechung, sondern gerade auf die Herbeiführung der prozeßrechtlichen Wirkungen der Streitverkündung im Sinne des § 68 ZPO angekommen ist«
6.) Erfolglos muß auch die HUge der Revision bleiben, der Sachverhalt der Klage gegen die beklagte Gemeinde sei nur'hinsichtlich des Schadens und des schädigenden Ereignisses, nicht aber hinsichtlich Ursache und Schuld mit dem Sachverhalt der Klage gegen identisch gewesen. Hinsichtlich der beiden letzten Punkte habe also ohnehin eine Eindung an die Feststellungen des Urteils im Vorprozeß nicht herfcei-geführt werden können« Soweit es sich aber um die Frage gehandelt habe, ob die Klägerin seitlich oder rückwärts aus der Schaukel gestürzt sei, sei durch die Streitverkündung auch nichts zu gewinnen gewesen. Hätte der frühere Rechtsstreit nämlich einen ungünstigen Ausgang genommen, weil festgesteilt worden wäre, die Klägerin sei rückwärts aus der Schaukel gestürzt, so
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hätte gerade in diesem Fall die Klägerin keinen Anspruch gegen die beklagte Gemeinde gehabt»
Zutreffend ist insoweit nur die Annahme der Revision, daß dann, wenn im Vorprozeß festgestellt worden wäre, die Klägerin sei rückwärts aus der Schaukel gestürzt, und sie deshalb im Vorprozeß unterlegen wäre, ihr dann keine Ansprüche gegen die beklagte Gemeinde zugestanden hätten. Das Fehlen der Sicherheitskette hätte dann in keinem Zusammenhang mit den Iiinaus-stürzen der Klägerin aus der Sehiffschaukel gestanden und das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des und der Beamten der beklagten Gemeinde wäre für das Schadensereignis nicht ursächlich gewesen.
Wenn nur dieses Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wäre eine Streitverkündung von vorneherein sinnlos gewesen. Daß es aber nicht so gewesen ist, zeigt schon allein das Ergebnis des Vorprozesses, in dem nicht ein rückwärtiges, sondern ein seitliches Hinausstürzen festgestellt ist. Damit haben die Voraussetzungen für eine zulässige und auch wirksame Streitverkündung Vorgelegen, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Klägerin im Vorprozeß im Ergebnis obgesiegt hat.
Entgegen der Ansicht der Revision ist mit der Streitverkündung auch durchaus "etwas zu gewinnen" gewesen. Zumindest sind von den prozeßrechtlichen Wirkungen der Streitverkündung die Feststellungen des Vorprozesses erfaßt worden, die sich auf den Hergang des Unfallereignisses und auf den entstandenen Schaden beziehen.
 
7«) Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge noch rügt, einem ungünstigen Ausgange des Rechtsstreits könne nicht der Pall gleichgestellt werden, daß die Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten günstigen Urteil fruchtlos bleibe, bedarf dies keiner Erörterung«,
Zwar hat das Berufungsgericht in Anlehnung an RGZ 81, 428 bis 433 ausgeführt, es erscheine vertretbar, den Ausgang nicht nur des Erkenntnisverfahrens, sondern auch des sich anschließenden Vollstreckungsver-fahrens in den Begriff des "Ausgangs des Rechtsstreits" im Sinne des § 72 ZPO einzubeziehen. Es hat aber, da es die Präge der Wirksamkeit der Streitverkündung dahingestellt gelassen hat, hieraus keine Rechtsfolgerungen gezogen,
8,) Damit hat die Streitverkündung im Zeitpunkt ihrer Zustellung den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen, und ihre Interventionswirkungen nach £ 74 Abs, 3 ZPO i,V,m, § 68 ZPO sind eingetreten,
 Die Feststellungen, die das Oberlandesgericht Frankfurt (J^Sain) - Zivilsenat in Darmstadt - im Vorprozeß in seinem Urteil vom 19* September 1957 zu dem schädigenden Ereignis und Schaden getroffen hat, sind daher in diesem Rechtsstreit für das Landgericht und das Berufungsgericht bindend gewesen. Neue Behauptungen und Beweismittel insoweit, die zu einer anderen Beurteilung führen sollten, durften nicht mehr berücksichtigt werden. Die Bindung erstreckte sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, soweit zwischen dem Vorprozeß und diesem Rechtsstreit eine Identität bestand.
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Die beklagte Gemeinde kann die Richtigkeit des der Klägerin gegenüber ergangenen Urteils im Vorprozeß nicht mehr bestreiten und die Einrede mangelhafter Prozeßführung nur in beschränktem Umfange Vorbringen (?? 74 Abs. 3» 68 ZPO). Letzteres ist nicht erfolgt.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Ausführungen, die das Berufungsgericht über den Unfallhergang gemacht hat, nicht mehr an und auch die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Ausführungen richten, können unerörtert bleiben.
11.
Soweit die Revision eine Verletzung des ? 839 BGB rügt, kann sie keinen Erfolg haben.
1.) Bei der Prüfung der fahrlässigen Amtspflicht-Verletzung hat das Berufungsgericht infolge der bindenden Interventionswirkung davon auszugehen gehabt, daß die Klägerin seitlich aus der SchiffSchaukel gestürzt ist und eine Sicherheitskette den Absturz verhindert hätte. Einer Überprüfung haben daher nur noch Ursache und Schuld im Hinblick auf § 839 BGB unterlegen, da insoweit eine Identität mit dem Vorprozeß nicht Vorgelegen hat«
Bas Berufungsgericht führt den Unfall und den daraus folgenden Schaden der Klägerin auf die fahrlässige Verletzung einer - auch der Klägerin gegenüber obliegenden - Amtspflicht durch den oder die für die Wahrung der Amtspflicht zuständigen Beamten der beklagten Gemeinde zurück. Es führt hierzu aus: Unstreitig habe auf Gemeindeebene die Amtspflicht bestanden, die Schiff-
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echaukel, insbesondere vor Beginn der Veranstaltung, auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen, und unstreitig sei diese Überprüfung nicht erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre das Pehlen der Sicherheitsketten bemerkt, die hieraus drohende Gefahr erkannt und daher aus Gründen der Sicherheit die Inbetriebnahme der Schaukel ohne Sicherheitsketten untersagt worden. Ob das Anbringen von Sicherheitsketten in irgend einer Vorschrift ausdrücklich verlangt werde, könne dahinstehen. Ein Sachverständigen-Gutachten hierüber sei überflüssig. Die Kotwendigkeit ihres Vorhandenseins habe sich bei der Bauart der von	ver-
wandten Schiffe aus der Forderung nach Betriebssicherheit ergeben. Dies sei unschwer erkennbar gewesen.
Schiffschaukeln dieser Art seien regelmäßig an ihren Einstiegsöffnungen mit Sicherheitsketten versehen, um ein Herausfallen durch die Einstiegsöffnungen zu verhindern. Dies sei weithin bekannt und auch einem Gemeindebeamten - selbst ohne besondere technische Vorbildung - hätte das Fehlen der Ketten auffallen und die daraus drohende Gefahr zu dem Bewußtsein kommen müssen.
Bei einer Überprüfung wäre auch das Fehlen des Baubuches aufgefallen, was allein schon Anlaß zur Vertiefung des Betriebes gegeben hätte, da anzunehmen sei, daß vor Ausstellung eines Baubuches die Schiffschaukel von sachverständiger Seite abgenommen und dabei auch das Anbringen von Sicherheitsketten, wie sie bereits früher vorhanden gewesen seien, gefordert worden wäre.
Auch ein Verschulden der Klägerin könne nicht angenommen werden. Nichts spreche dafür, daß sie sich aus Unvorsichtigkeit nicht richtig festgehalten habe.
 
Sei ihr schwindlig geworden, was die beklagte Gemeinde vortrage und was auch naheliege, und habe sie sich deswegen nicht mehr festhalten können, so könne daraus ebensowenig wie aus der Tatsache, daß sie, wie allgemein üblich, stehend geschaukelt habe, ein Verschulden nicht hergeleitet werden« Schließlich könne das in einem stärkeren Schaukeln begründete Risiko dann nicht zu einer Minderung oder gar zu einem Ausschluß der Er-satzpflicht des Schädigers führen, wenn, wie hier, fest-stehe, daß der Schaden durch das Pehlen notwendiger Sicherheitsketten verursacht sei«
2«) Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die Revision hat sie auch nur ganz allgemein zur Nachprüfung gestellt« Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann noch folgendes hinzugefügt werden, was teilweise schon im Urteil des Landgerichts ausgeführt ist:
Nach § 60 a GewO i'.V.m. § 55 Abs« 1 Nr« 3 GewO bedarf ein Schausteller, der, wie hier Heisei, eine SchiffSchaukel betreibt, zur Ausübung seines Gewerbes der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Ortspolizeibehörde« Es wird von der beklagten Gemeinde nicht in Abrede gestellt, daß sie die für die Erlaubniserteilung zuständige Ortspolizeibehörde gewesen ist. Die Erteilung der Erlaubnis dient u«a. sicherheitepolizeilichen Vorkehrungen.
Sie hat infolgedessen die Überprüfung der Schiffschaukel des Heisei auf ihre Betriebssicherheit zur Voraussetzung gehabt.
Eine Schiffschaukel gehört zu den sog. fliegenden Bauten im Sinne des Art« 24 des Hess.Gesetzes die all-
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gemeine Bauordnung betreffend■vom 30. April 1881 (Hess.RegBl S, 71) in Verbindung mit ? 41 der Aus-f ührungsverordnung zu diesem Gesetz vom 1.Februar 1882 (Hess.RegBl S. 29)* Biese Vorschriften sind bis zu dem Inkrafttreten der Hessischen Bauordnung vorn 6.Juli 1957 (Hess.GVBl 1957, 101) noch in Gültigkeit gewesen*
Gemäß Art. 77 i.V.m. § 101 oben genannter Vorschriften ist jedes genehmigungspflichtige Bauwesen, wozu auch die fliegenden Bauten gehören, von der Ortspolizeibehörde unter Zuziehung eines "Bauverständigen" abzu-nehmen.
Zur Erinnerung an diese Vorschriften hat der Landrat des Landkreises Darmstadt unter dem 12. Oktober 1951 ein Rundschreiben an die Bürgermeister und Gendarmerie-Stationen seines Kreises herausgegeben, in dem es u.a. heißt: "Vor der Erlaubniserteilung bitte ich zu prüfen, ob die genannten Gewerbetreibenden im Besitze eines Baubuches für fliegende Bauten sind. Sollte dies nicht der Ball sein, dann sind sie an das Staatsbauamt Darmstad t zu verweisen *..* Keineswegs ist einem solchen Unternehmen die zusätzliche Erlaubnis zu erteilen, wenn dasselbe nicht im Besitze der erforderlichen Papiere ist”*
Alle diese Bestimmungen dienen dem Zweck, Gefahren für Leben und Gesundheit von den Benutzern solcher Anlagen abzuwenden. Die Befolgung dieser Bestimmungen hat daher zu den Amtspflichten der beklagten Gemeinde als Ortspolizeibehörde gehört, die ihr gegenüber den Benutzern der Schiffschaukel obgelegen haben. Unstreitig ist aber die beklagte Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
 
Selbst venn man davon ausgeben will, daß der zuständige Beamte der beklagten Gemeinde bei einer Überprüfung infolge mangelnder technischer Vorbildung ohne Verschulden nicht die Notwendigkeit des Vorhandenseins von Sicherheitsketten hätte erkennen können, so wäre ihm doch in jedem Palle bei pflichtgemäßem Verhalten nicht das Pehlen des Baubuches entgangen. Eine Erlaubniserteilung zu dem Betrieb der Schiffschaukel hätte dann nicht erteilt werden dürfen und es wäre nicht zu dem Unfall gekommen. Zumindest wäre	vor	einer	Er-
laubniserteilung awdas Staatsbauamt Darmstadt zu verweisen gewesen und durch dieses wäre vor Erteilung des Baubuches eine sachverständige Überprüfung vorgenommen worden, in der das Pehlen der"Sicherheitsketten bemerkt und deren Wiederanbringung verlangt worden wäre.
3«) Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge meint, daß die dem Körper des Schaukelnden verliehene Bewegung nur die Möglichkeit eines Absturzes über das Ende der Gondel zulasse und daher die Betriebssicherheit nicht die Anbringung von danach nutzlosen Seitenketten fordere, so liegt dies Vorbringen angesichts der im Vorprozef3 getroffenen bindenden Feststellung, daß die Klägerin nicht über das Ende der Gondel, sondern seitlich hinausgestürzt ist, neben der Sache.
4.) Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht auch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Tübingen (VersR 1952, 436) auseinandergesetzt und den dort vertretenen Risikogedanken mit Recht deshalb außer acht gelassen, weil die Inkaufnahme des in stärkerem Schaukeln begründeten Risikos dann nicht zu einer Minderung oder gar zu einem Aus-
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Schluß der Ersatzpflicht des Schädigers führen kann, wenn - wie im vorliegenden Pall - feststeht, daß der Schaden durch das Fehlen notwendiger Sicherheitsketten verursacht ist«,
III,
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne auf andere Weise keinen Ersatz verlangen, bei der gegebenen Sachlage mit der Rechtsprechung nicht in Einklang stehe»
Allerdings gehört bei nur fahrlässiger Amtspflicht Verletzung die Behauptung, auf andere ’Weise sei ein Ersatz nicht zu erlangen, zur Klagebegründung und der Verletzte hat nicht nur den Nachweis hierfür zu führen, sondern 'auch nachzuweisen, daß eine früher etwa vorhandene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft von ihm versäumt worden ist«, Damit darf ihm aber nichts Unmögliches zugemutet werden. Ergibt die Sachlage, daß der, der anderweitig als Ersatzpflichtiger in Betracht kommt, kein greifbares Vermögen besitzt, dann ist es Sache des Beklagten darzutun, daß dennoch Vollstreckung möglichkeiten bestehen (RGZ 162, 24, 31)«
Unzulässig ist es auch, den Ersatzanspruch wegen einer nur entfernten Möglichkeit der Entschädigung durch den Erstverpflichteten abzuweisen. Der Ersatz-berechtigte braucht sich auch nicht auf eine Möglichkeit des Ersatzes verweisen zu lassen, die erst in ungewisser Zukunft zur Befriedigung führen wird. Er darf nach ? 249 BGB verlangen, daß der Zustand hergestellt wird, der bestehen würde, wenn der zu dem Er-
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satz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Er hat den Anspruch auf alsbaldige Erstattung dessen, was* er durch das Verschulden des anderen eingebüßt hat (RGZ 80, 252, 254).
Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß nicht davon gesprochen werden könne, daß die Klägerin eine früher etwa vorhanden gewesene Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt habe und daß es der Klägerin auch nicht zuzu demuten sei, einen in seiner Aussicht zweifelhaften und langandauernden Anfechtungsprozeß zu führen oder gegen den Sohn des	eine
 Klage aus {>. 419 BGB zu erheben.
Was zunächst den Anfechtungsprozeß anbetrifft, so
 ist es zu demindest zweifelhaft, ob, wie die Beklagte es
 meint, in der Gewerbeabmeldung durch	überhaupt
 eine Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes
 vom 21. Juli 1879 zu sehen ist oder ob der öffentlich-
rechtliche Charakter dieser Rechtshandlung dies nicht
 ausschließt. Ganz abgesehen davon ist aber auch nicht
 ersichtlich, wie sich im jetzigen Zeitpunkt die Ver-
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mögenslage des	zu	Gunsten	der Klägerin durch
 eine solche Anfechtung ändern sollte.
Was die angebliche Vermögensübergabe an den Sohn des	anbetrifft,	so	ist	zwar	richtig,	daß	der
 hier erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. November 1957 - III ZR 113/56 - ausgesprochen hat, daß eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dann besteht, wenn der ersatzpflichtige Dritte selbst nach Übertragung seines gesamten Vermögens auf einen anderen vermögenslos geworden ist, der andere aber nach § 419 BGB belangt werden kann.
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In dem dort vorliegenden Falle ist die Lage aber eine durchaus andere gewesen. Es hat dort unstreitig festgestanden, daß der Ersatzpflichtige einen der Höhe noch bekannten Erbteil, der sein ganzea Vermögen darstellte, auf einen Dritten übertragen hatte.
In dem hier vorliegenden Falle hat die beklagte Gemeinde aber, wie das Berufungsgericht zutreffend auoführt, die angebliche Vermögensübernahme weder substantiiert dargelegt noch hinreichend unter Beweis gestellt.
Auch ein solcher Rechtsstreit gegen den Sohn des Heisei ist daher vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrturn als der Klägerin nicht zu demutbar angesehen worden.
IV.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die beklagte Gemeinde.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Er.	Arndt
 Dr. Reinhardt
 Keßler