* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 25/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/56

Br- Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br, Weber, Br. Kreft und Br. Hußla für Recht erkannt Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23* De-f zember 1955 wird zurückgewiesen-» Um die Genehmigung zürn Bezug der Kartoffelstärke bemühte sich zunächst die Firma Ki^HHV-GmbH in eine Tochter gesellschaft der Firma Kl^HH^ & Co in EflB^ die jedoch vom Senator für Wirtschaft und Ernährung der Beklagten abschlägig beschieden wurde, weil sie keine Gewerbegenehmigung für den Handel mit Kartoffelstärke hatte. Nachdem dieser Preis als zu hoch beanstandet worden war, legte die Firma KlflHH) & Co einen Kaufvertrag mit der DIA vom 26, Oktober 1954 zu dem Preise von 526,80 VE je Tonne vor und erhielt auf ihren geänderten Antrag am 29« Oktober 1954 die erbetene Genehmigung. Die Firma KlflH^ & Co sei zudem'für eine ordnungsmäßige Durchführung des Geschäftes nicht geeignet gewesen, da sie keine Fachkenntnisse auf dem Kartoffelstärkegebiet gehabt habe, im Interzonengeschäft mit stärke bisher nicht tätig gewesen sei und davon auch nichts verstanden ’habe. Die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Berliner und fachlich geeignete Firmen sei im Interesse der Klägerinnen vorgeschrieben gewesen, so daß das Verhalten deis Senators die Verletzung einer Amtspflicht darstelledie ihm den Klägerinnen gegenüber obgelegen habe. Firma Kl^HHfc & uo pflichtgemäß versagt worden wäre, würden sie, die Klägerinnen, insgesamt oder einzelne von ihnen einen Kaufvertrag mit der DIA abgeschlossen, die Genehmigung dazu beantragt und auch erhalten haben- genehmigung für den Großhandel mit Stärke gehabt habe, allen Erfordernissen genügt habe und daß der Senator dieser Firma gegenüber unzulässig gehandelt haben würde; wenn er den Antrag nicht genehmigt hätte. Die Beklagte hat ferner in Abrede gestellt, daß den Klägerinnen im Falle der Versagung der Genehmigung gegenüber der Firma KI^IHB ft Co das Kartoffelstärke-geschäft zugefallen wäre. Die Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, die Ein- * tragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister in West-Berlin begründe den Sitz an diesem Ort, sei nicht zutreffend. Es würde sich insoweit auch um die Verletzung einer Amtspflicht gehandelt haben, die gegenüber den Klägerinnen bestanden habe, da die Beschränkung der Antragsberechtigung auf West-Berliner Firmen eine Maßnahme darstelle, die neben dem Schutze der allgemeinen Wirtschaftskraft Berlins gerade auch die Förderung eines bestimmten Personenkreises, ^ die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung für die Klägerinnen gegeben sei (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB)r Denn wenn wirklich die Firma KlfllUB & Co die Gründung der Zweigniederlassung nur vorgetäuscht habe, um damit die Bezugsgenehmigung zu erschleichen, dann würde dieser Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Firma K14HHHI & Co aus § 826 BGB und § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rechtfertigen. Soweit die Klägerinnen eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten darin sehen wollten,' daß sie die Eignung der Firma KltfHP & Co - Zweigniederlassung Berlin - einschließlich ihrer Zuverlässigkeit für das Interzonengeschäft zu Unrecht als gegeben angesehen hätten, scheitere ihr Klageanspruch daran, daß die Erteilung einer Bezugsgenehmigung an einen Importeur unter diesem Gesichtspunkt zwar rechtswidrig wäre, aber nicht die Verletzung einer Amtspflicht darstellen würde; die den Beamten gegenüber den Mitbewerbern obliege. Schließlich lasse sich auch nicht feststellen, daß die mit der Erteilung der Bezugsgenehmigung befaßten Beamten ihr Amt mißbraucht, insbesondere bei der Erteiiüng der Genehmigung für die Firma KlflUfe & Co willkürlich gehandelt hätten und sich von sachwidrigen, sachfremden oder verwerflichen Motiven hätten leiten lassen, l) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Ausschreibung vom 31- August 1954 die Antragsberechtigung nicht auf Firmen beschränke, die ihre Hauptniederlassung in West-Berlin hatten, daß vielmehr das Vorhandensein einer Zweigniederlassung in West-Berlin genüge, macht die Revision keine Bedenken geltend. Zwar gilt der Grundsatz, daß das Verschulden eines Beamten dann zu verneinen sei, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat, nicht allgemein; es handelt sich bei dieser Regel nur um eine allgemeine Rieht- j linie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. 3) Zum Vorwurf, die Genehmigung sei für die Firma KlflP-Co erteilt wordenv obwohl es sich bei der Gründung der Berliner Zweigniederlassung um eine "Scheingründung" gehandelt habe; Bie Verhinderung von "Scheingründungenn sei dahe'r allenfalls Angelegenheit des Registergerichts und der von ihm vor der Errichtung angehörten Stellen, jedenfalls aber nicht Sache einer anderen Behörde, die mit der Errichtung der Zweigniederlassung oder ihrer Aufhebung nichts zu tun habe, sondern erst nach der Errichtung und auf Grund der Eintragung entscheidend tätig werde, und die keine generelle Überprüfung * der Zweigniederlassung und ihrer tatsächlichen Voraussetzungen vorzunehmen, sondern lediglich die Genehmigung für ein einzelnes Geschäft dieser Zweigniederlassung zu erteilen habei Es könne offen bleiben, ob der Senator für Wirtschaft und Ernährung überhaupt berechtigt sei, trotz Eintragung einer Firma im Handelsregister deren Geschäftsbetrieb als "Scheingründung" von öffentlichrechtlichen Genehmigungen auszuschließen- Mindestens aber begehe er keine Amtspflichtverletzung, wenn und so lange er die - hier sogar erst kurze Zeit zuvor erfolgte -Registereintragung seinen Entschließungen zugrundelege und es denjenigen, die eine "Scheingründung" behaupten, überlasse, eine Änderung der Eintragung zu erwirken und damit die "Zweigniederlassung" auszuschalten* (Dabei ist es unrichtigem* weise davon ausgegangen, das Landgericht sei der Meinung, die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister als sol- -che begründe den Sitz an dem betreffenden Ort), Nach der Mei- * nung des Berufungsgerichts hätten vielmehr die Beamten der Be-, klagten eine ihnen den Klägerinnen gegenüber obliegende Amts- r Jedenfalls muß auch hier die zuvor bereits erwähnte Rechtsregel zur Anwendung kommen, daß man im allgemeinen einem Beamten nicht den Vorwurf schuldhaften Verhaltens machen kann, wenn seine Rechtsansicht von einem mit der betreffenden Rechtsmaterie nicht weniger vertrauten Kollegialgericht gebilligt worden ist. ( 4) Zum Vorwurf> die beteiligten Beamten hätten auch deswegen zu Unrecht die Genehmigung erteilt, weil die Firma KlflHHi & Co für das in Bede stehende Interzonengeschäft ungeeignet und unzuverlässig gewesen sei: Hier geht es um die Pflicht der für die Erteilung der Genehmigung eines Interzonengeschäfts zuständigen Stellen, einem Antragsteller bei mangelnder Eignung, insbesondere mangelnder Sachkunde und Zuverlässigkeit die Genehmigung zu versagen* Ob diese Pflicht tatsächlich, wie das Berufungsge- H rieht meint, nur im staatlichen Interesse begründet ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden- Selbst wenn sie auch einzelnen Personen gegenüber bestehen sollte, so doch jedenfalls höchstens gegenüber denen, die gerade durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet werden, weil sie sich im Vertrauen auf die kaufmännische Eignung des in Wahrheit ungeeigneten Antragstellers mit ihm in risikoreiche Geschäftsbeziehungen einlassen. Mit der Begründung, daß die Firma KlflHHK St Co ungeeignet und unzuverlässig gewesen sei, läßt sich mithin der von den Klägerinnen erhobene Amtshaftungsanspruch auch nicht rechtfertigen, 5) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß*unabhängig von den oisher erörterten Vorwürfen gegen die Beteiligten Beamten der Beklagten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung für die Firma Kl^flHHl & Co der Vorwurf des Amtsmißbrauchs berechtigt sein könnte, sind nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerinnen nicht gegeben. Insbesondere würde auch dann, wenn es richtig sein sollte, daß die Firma K14HHHP & Co die zunächst unterbliebene Mitteilung der Bebenabrede des Richtpreises nicht von sich aus nachgeholt hat, noch nichts zur Annahme eines Amtsmißbrauchs Ausreichendes dargetan sein. Wenn die Revision meint, daß es in diesem Zusammenhang nicht Sache der Klägerinnen sei, den Amtsmißbrauch zu bev/eisen, d.h* insbesondere nachzuweisen, daß die Beamten sich bei der Erteilung der Genehmigung von sachwidrigen, sachfremden oder verwerflichen Motiven hätten leiten lassen, so ist das verfehlt. Aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 166, 240 (242) können die Klägerinnen für ihre Auffassung nichts Entscheidendes herleiten, weil ihnen hier - anders als in dem der genannten Ent- Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Maßnahmen einer Behörde auf sachlichen Erwägungen beruhen- Pflichtwidrigkeiten und Unregelmäßigkeiten von Beamten sind daher nicht zu vermuten, sondern von dem, der sich darauf beruft, zu beweisen (EGZ 105, 422 /T28/; Urteile des Senats vom 9* April 1956 - Ill ZE 25/53 - S 6 und vom 18. Die Klägerinnen haben in der Eevision« Verhandlung dazu vorgetragens Nach der vom Senator für Wirtschaft und Ernährung geübten praktischen Handhabung der Dinge sei es sonst niemals gebilligt worden, daß eine Einzelfirma mit ostzonalen Stellen über Interzonengeschäft verhandelt habe. umstände die naheliegende Möglichkeit offen, daß die Beamten der Beklagten sich nach der Eintragung der Zweigniederlassung der Firma KlflHH^ & Co im Handelsregister und der Erteilung der Gewerbegenehmigung auch für den Großhandel mit Kartoffelstärke und nach Vorlage des Kaufvertrages vom 26- Oktober 1954 mit der PreisVereinbarung über 526,80 VE je Tonne Kartoffelstärke zur Erteilung der Genehmigung für rechtlich verpflichtet gehalten haben. Hach alledem muß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, so daß die Präge, ob dann, wenn die Genehmigung für die Firma KlflHH^& Co versagt worden wäre, die Klägerinnen - sämtlich oder einzelne von ihnen - ins Geschäft gekommen wäre, ob also überhaupt durch die Erteilung der Genehmigung an die Firma KlflHHP & Co den Klägerinnen ein Schaden entstanden ist, ebenso unerörtert bleiben kann wie die, ob die Klägerinnen gegebenenfalls zur Geltendmachung dieses Schadens überhaupt legitimiert wären-

Zitierte Normen: § 839 BGB § 13 HGB § 97 ZPO
KlägerinnenCoFirmajBeamteZweigniederlassungGenehmigungBerlinSenatorAusschreibung

Volltext der Entscheidung

0^
III ZR 25/56
Verkündet am 13* Juni 1957 Zug - jusfcizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
1.	) der Firma	-	Handel	GmbH.,	Pol
 straßejp, vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter KiflHIKr ebenda»
2.	) der Firma Julius H e fliHHHBl» Inhaber Karl ?j
9 • , Ko®HPstraße®P7
30 der Firma E	Inhaber	Kaufmann Kurt
 KaflHHP, BflBWVTAVloli •,
4*) der Firma M N	&	Co.	oHG,	B4flM~Chi
 Ha^BU^ptraß^T®, vertreten durch ihre Gesell^ schaft er KurtFxMiBBl^, Reinhard FrflHBV» Helmuth FrBBBBM und Werner G(H^> ebenda,
5	0 der Firma Rudolf 0 BBPl Inhaber Rudolf 0^, B#|i^fe-CbflH-K. wüflBB^-mee W,
6.) der Firma Alexander JflHHHHHBiB , Inhaber Kaufmann Alexander Ri DBHH^straße 9,
7 0 der Firma W*A. Sch BBMMP , Stärke- und Syrupfabriken-GmbH,	Am	PMPB-Bl»	vertreten	durch_
ihre Geschäftsführer Br. Carl Fa^HHfc, straße	Walter	ebenda,	Ludwig
FSP-BB^straße B - IB,
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und ReviBionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.. Br- Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br, Weber, Br. Kreft und Br. Hußla
 für Recht erkannt
 Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23* De-f zember 1955 wird zurückgewiesen-»
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu je 1/7 zu tragen-*
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Burch Ausschreibung vom 31- August 1954 gab der Bundesminister für Wirtschaft drei Millionen Verrechnungseinheiten (VE) zu dem Bezüge von Kartoffelstärke im Interzonenhandel frei (11 * Ergänzung zur Bekanntmachung vom 7« Januar 1954 über den Bezug von Waren aus den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost)- Bundesanzeiger Nr 170 vom 4• September 1954 -)- In dieser Ausschreibung hieß es u,a., daß Anträge nur von Firmen gestellt werden könnten, die ihren Sitz in den Westsektoren von Berlin haben»
Um die Genehmigung zürn Bezug der Kartoffelstärke bemühte sich zunächst die Firma Ki^HHV-GmbH in	eine	Tochter
 gesellschaft der Firma Kl^HH^ & Co in EflB^ die jedoch vom Senator für Wirtschaft und Ernährung der Beklagten abschlägig beschieden wurde, weil sie keine Gewerbegenehmigung für den Handel mit Kartoffelstärke hatte. Am 20c September 1954 legte die Firma Kl^HHB & Co in EflP, Zweigniederlassung	ihren	Antrag	vom	13«	September 1954 auf Ge-
nehmigung zu dem Bezug von 4 000 to Kartoffelstärke zu dem Betrage von 2 500 000 VE dem Senator für Wirtschaft und Ernährung vor. Diesem Antrag lag ein Kaufvertrag bei, den die Firma OflBt-dfc & Co in	^ 9- September 1954 mit dem Deutschen
 Innen- und Außenhandel (DIA), einer sowjetzonalen Behörde, zu dem Preis von 625 VE je Tonne abgeschlossen hatte. Nachdem dieser Preis als zu hoch beanstandet worden war, legte die Firma KlflHH) & Co einen Kaufvertrag mit der DIA vom 26, Oktober 1954 zu dem Preise von 526,80 VE je Tonne vor und erhielt auf ihren geänderten Antrag am 29« Oktober 1954 die erbetene Genehmigung.
Die Klägerinnen sind nach ihrer Behauptung die Interessengemeinschaft der in West-Berlin ansässigen Großhandelsfirmen, die sich mit dem Interzonengeschäft in Kartoffelstärke be-
 
fassen» Sie nehmen die Beklagte auf Ersatz des ihnen angeblich durch die Erteilung der Bezugsgenehmigung an die Firma KltfMHB & Co entstandenen Schadens in Anspruch. Zur Begründung haben sie im einzelnen vorge tragen 2
Der Senator für Wirtschaft und Ernährung habe die Genehmigung unter Verletzung seiner Amtspflichten erteilt. West-Berliner Firmen im Sinne der Ausschreibung seien nur solche, die mit Berlin fest verbunden und für eine gewisse Bauer in Berlin ansässig seien. Die Zweigniederlassung der Firma	&	Co	j
sei erst am 23- Oktober 1954 im Handelsregister eingetragen	!
^	1
worden, und zwar sei das seitens der Firma hur deswegen ge-	;
schehen, um das hier in Hede stehende Geschäft abschließen zu können und sich dafür den Anschein einer in West-Berlin ansässigen. Firma zu geben. In Wirklichkeit habe die Zweigniederlassung nach ihrer Eintragung keinen Geschäftsbetrieb in Berlin eröffnet. Die Firma KlflH^ & Co sei zudem'für eine ordnungsmäßige Durchführung des Geschäftes nicht geeignet gewesen, da sie keine Fachkenntnisse auf dem Kartoffelstärkegebiet gehabt habe, im Interzonengeschäft mit stärke bisher nicht tätig gewesen sei und davon auch nichts verstanden ’habe. Es hätten deshalb auch die Bestimmungen des Buhdesministers für Wirt--schaft in seiner Bekanntmachung vom 7> Januar 1954 (Bundesan- ; zeiger Nr 6 vom 9- Januar 1954) der Genehmigung entgegengestanden. Beide Genehmigungshindernisse (fehlender Sitz in West-Berlin und mangelnde Eignung) habe der Senator während des Antragverfahrens und vor Erteilung der Genehmigung gekannt.
Er habe sich aber über sein eigenes Wissen hinweggesetzt, woraus folge, daß er sich von sachfremden Beweggründen habe leiten lassen. Die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Berliner und fachlich geeignete Firmen sei im Interesse der Klägerinnen vorgeschrieben gewesen, so daß das Verhalten deis Senators die Verletzung einer Amtspflicht darstelledie ihm den Klägerinnen gegenüber obgelegen habe. Wenn die Genehmigung für die
 Vf*

Firma Kl^HHfc & uo pflichtgemäß versagt worden wäre, würden sie, die Klägerinnen, insgesamt oder einzelne von ihnen einen Kaufvertrag mit der DIA abgeschlossen, die Genehmigung dazu beantragt und auch erhalten haben-
i
Von ihrem angeblichen Schaden, den sie insgesamt auf mehr als 200 000 DM beziffern, machen die Klägerinnen mit der Klage einen Teilbetrag geltend. Sie haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamthandgläubiger 10 000 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber einmal die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) der Klägerinnen in Zweifel gezogen und ferner insbesondere geltend gemacht, daß der am 26. Oktober 1954 gestellte Antrag der Firma	Co,	die	eine	Gewerbe-
genehmigung für den Großhandel mit Stärke gehabt habe, allen Erfordernissen genügt habe und daß der Senator dieser Firma gegenüber unzulässig gehandelt haben würde; wenn er den Antrag nicht genehmigt hätte. Die Beklagte hat ferner in Abrede gestellt, daß den Klägerinnen im Falle der Versagung der Genehmigung gegenüber der Firma KI^IHB ft Co das Kartoffelstärke-geschäft zugefallen wäre.	;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Kammerge-rieht die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen- Mit der He-Vision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der -Revision.
Entscheidungsgründe:
I,
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheid dung im wesentlichen ausgeführt:
 
Die Ausschreibung vom 31- August 1954 beschränke die Antragsberechtigung nicht auf Firmen mit dem Sitz ihrer Hauptniederlassung in West-Berlin- Es genüge das Vorhandensein einer Zweigniederlassung mit dem Sitz in West-Berlin* Zum anderen sei die Antragsberechtigung auch nicht beschränkt auf solche Firmen, die bereits am Tage der Ausschreibung in West-Berlin ansässig gewesen seien. Es komme insoweit vielmehr auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an.

*
«
Die Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, die Ein- * tragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister in West-Berlin begründe den Sitz an diesem Ort, sei nicht zutreffend. Die Eintragung wirke nicht rechtsgestaltend, so daß entscheidend sei, ob tatsächlich eine Zweigniederlassung begründet worden	j
sei. Demzufolge würden die Beamten der Beklagten objektiv pflichtwidrig gehandelt haben, wenn sie der Firma Kl4HH^	„
&	Co die Bezugsgenehmigung erteilt hätten, ohne daß von dieser damals eine Zweigniederlassung in West-Berlin tatsächlich errichtet worden wäre. Es würde sich insoweit auch um die Verletzung einer Amtspflicht gehandelt haben, die gegenüber den Klägerinnen bestanden habe, da die Beschränkung der Antragsberechtigung auf West-Berliner Firmen eine Maßnahme darstelle, die neben dem Schutze der allgemeinen Wirtschaftskraft Berlins gerade auch die Förderung eines bestimmten Personenkreises,	^
hier der Kartoffelstärkegroßhändler, im Auge gehabt habe- Einer . Klärung der unter den Parteien streitigen Frage der wirksamen Gründung der Zweigniederlassung der Firma 'Kl^H^ &' Co bedürfe es jedoch*nicht. Die Behauptung der Klägerinnen, die Beamten der Beklagten hätten die - angebliche - Scheingründung dieser Zweigniederlassung erkannt und mithin vorsätzlich pflicht-widrig gehandelt, sei nicht bewiesen. Wenn die Beamten der Beklagten die angebliche Scheingründung aber lediglich fahrlässig als solche nicht erkannt hätten, dann könne das deswegen nicht ' zu einer Haftung der Beklagten führen, weil in diesem Falle	^
die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung für die Klägerinnen
 gegeben sei (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB)r Denn wenn wirklich die Firma KlfllUB & Co die Gründung der Zweigniederlassung nur vorgetäuscht habe, um damit die Bezugsgenehmigung zu erschleichen, dann würde dieser Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Firma K14HHHI & Co aus § 826 BGB und § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rechtfertigen.
Soweit die Klägerinnen eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten darin sehen wollten,' daß sie die Eignung der Firma KltfHP & Co - Zweigniederlassung Berlin - einschließlich ihrer Zuverlässigkeit für das Interzonengeschäft zu Unrecht als gegeben angesehen hätten, scheitere ihr Klageanspruch daran, daß die Erteilung einer Bezugsgenehmigung an einen Importeur unter diesem Gesichtspunkt zwar rechtswidrig wäre, aber nicht die Verletzung einer Amtspflicht darstellen würde; die den Beamten gegenüber den Mitbewerbern obliege.
Schließlich lasse sich auch nicht feststellen, daß die mit der Erteilung der Bezugsgenehmigung befaßten Beamten ihr Amt mißbraucht, insbesondere bei der Erteiiüng der Genehmigung für die Firma KlflUfe & Co willkürlich gehandelt hätten und sich von sachwidrigen, sachfremden oder verwerflichen Motiven hätten leiten lassen,
*	.	i
II,
l)	Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Ausschreibung vom 31- August 1954 die Antragsberechtigung nicht auf Firmen beschränke, die ihre Hauptniederlassung in West-Berlin hatten, daß vielmehr das Vorhandensein einer Zweigniederlassung in West-Berlin genüge, macht die Revision keine Bedenken geltend. Insoweit würden etwaige Bedenken auch angesichts der vom Berufungsgericht schon angezogenen Be-
7
Stimmung des § 2 Abs 4 der IntersonenhandelsVO vom 18* Juli 1951 (BGBl I, 463 = GVB1 Bin 1951, 911), die den im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen ausdrücklich ein . Antragsrecht einräumt, unbegründet sein«,
2)'Die Revision wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ausschreibung vom 31. August 1954 nicht die Bedeutung habe, die Antragsberechtigung auf solche Firmen zu beschränken, die bereits am Tage der Ausschreibung in West-Berlin ansässig gewesen seien. Es braucht jedoch hier der Frage, wie die Ausschreibung insoweit objektiv auszulegen ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls hat'das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, daß die Ausschreibung ohne Rücksicht auf den Inhalt der vorher darüber gepflogenen Verhandlungen und Besprechungen dahin auszulegen sei, auch nach dem 31* August 1954 in Berlin neu gegründete Haupt- und Zweigniederlassungen seien» antragsberechtigt und für die Frage der Ansässigkeit in West-Berlin müsse entscheidend auf den Zeitpunkt der Genehmigung abgestellt werden. Wenn aber da3 Kainmergericht als Kollegialgericht die Rechtslage in dieser Hinsicht so gesehen hat, dann kann nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen (vgl die Zusammenstellung im Urteil vom 24. Februar 1955 - Ill ZR 180/53 S 6/7; ferner Urteile vom 15«. März 1956 - III 2® 101 und 163/55 - S 11/13 und vom 7. Mai 1956 - III ZR 277/54 -S 6) den mit dieser Angelegenheit befaßten Beamten keinesfalls ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie bei ihren Maßnahmen ebenfalls von dieser Rechtsauffassung ausgegangen sind. Zwar gilt der Grundsatz, daß das Verschulden eines Beamten dann zu verneinen sei, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat, nicht allgemein; es handelt sich bei dieser Regel nur um eine allgemeine Rieht- j linie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Es ist hier aber kein Anlaß gegeben, die
■	n	.0	-	^	..Ml	,*
Regel bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung : kommen zu lassen-
3)	Zum Vorwurf, die Genehmigung sei für die Firma KlflP-Co erteilt wordenv obwohl es sich bei der Gründung der Berliner Zweigniederlassung um eine "Scheingründung" gehandelt habe;
Bas Landgericht hat in diesem Zusammenhang im einzelnen folgendes ausgeführt; Ber Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister habe gemäß § 13 Abs 3 HGB u.a- die Brü-fung vorauszugehen, ob die Zweigniederlassung errichtet sei*
Bie Verhinderung von "Scheingründungenn sei dahe'r allenfalls Angelegenheit des Registergerichts und der von ihm vor der Errichtung angehörten Stellen, jedenfalls aber nicht Sache einer anderen Behörde, die mit der Errichtung der Zweigniederlassung oder ihrer Aufhebung nichts zu tun habe, sondern erst nach der Errichtung und auf Grund der Eintragung entscheidend tätig werde, und die keine generelle Überprüfung * der Zweigniederlassung und ihrer tatsächlichen Voraussetzungen vorzunehmen, sondern lediglich die Genehmigung für ein einzelnes Geschäft dieser Zweigniederlassung zu erteilen habei Es könne offen bleiben, ob der Senator für Wirtschaft und Ernährung überhaupt berechtigt sei, trotz Eintragung einer Firma im Handelsregister deren Geschäftsbetrieb als "Scheingründung" von öffentlichrechtlichen Genehmigungen auszuschließen- Mindestens aber begehe er keine Amtspflichtverletzung, wenn und so lange er die - hier sogar erst kurze Zeit zuvor erfolgte -Registereintragung seinen Entschließungen zugrundelege und es denjenigen, die eine "Scheingründung" behaupten, überlasse, eine Änderung der Eintragung zu erwirken und damit die "Zweigniederlassung" auszuschalten*
- 9
Das Berofungsgericht ist der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht in vollem Umfang gefolgt. (Dabei ist es unrichtigem* weise davon ausgegangen, das Landgericht sei der Meinung, die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister als sol- -che begründe den Sitz an dem betreffenden Ort), Nach der Mei- * nung des Berufungsgerichts hätten vielmehr die Beamten der Be-, klagten eine ihnen den Klägerinnen gegenüber obliegende Amts-	r
Pflicht bereits objektiv verletzt, wenn sie der Firma Klfl^-	!•
& Co die Bezugsgenehmigung erteilt hätten, ohne daß diese eine Zweigniederlassung in West-Berlin tatsächlich errichtet hatte« Welcher Auffassung beizupflichten ist, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls muß auch hier die zuvor bereits erwähnte Rechtsregel zur Anwendung kommen, daß man im allgemeinen einem Beamten nicht den Vorwurf schuldhaften Verhaltens machen kann, wenn seine Rechtsansicht von einem mit der betreffenden Rechtsmaterie nicht weniger vertrauten Kollegialgericht gebilligt worden ist. Wenn hier das Landgericht mit Erwägungen, die keineswegs als offensichtlich verfehlt bezeichnet werden können, zu dem Ergebnis gekommen ist, die mit der Bezugsgenehmigung für die Firma Kl#HBfe & Co befaßten Beamten hätten, ohne einer Amtspflicht zuwiderzuhandeln, diö Eintragung der Zweigniederlassung der Firma KldHHB* & Co im Handelsregister ihren Entschließungen zugrundelegen und mithin davon ausgehen können, die Zweigniederlassung sei wirksam errichtet worden, dann kann diesen Beamten zu demindest kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie sich in einer Weise/ die das Landgericht für objektiv rechtmäßig hält, verhalten haben« Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Amtshaftungsanspruch wegen Nichtbeachtung der - angeblichen - "Scheingründung" ferner nicht auch daran scheitern müßte, daß insoweit, wie das Berufungsgericht meint, ein anderweiter Ersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Firma KlflHHP & Go gegeben wäre.
jr.jt.-
 
(
 4)	Zum Vorwurf> die beteiligten Beamten hätten auch deswegen zu Unrecht die Genehmigung erteilt, weil die Firma KlflHHi & Co für das in Bede stehende Interzonengeschäft ungeeignet und unzuverlässig gewesen sei:
Die Klägerinnen wollen eine mangelnde Eignung der Firma	•'
KltiHBP & Co einmal schon daraus herleiten, daß diese Firma	•
- wie den Beamten der Beklagten bekannt gewesen sei - nie vor-	?
her am Kartoffelstärkehandel teilgenommen habe- Ob ein solcher	i
Schluß gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Die Beamten haben	L
sich jedenfalls bemüht, beim Bundesministerium für Ernährung,	j
ii
 Landwirtschaft und Forsten eine Ergänzung der Ausschreibung	i
dahin zu erwirken, daß Anträge nur von solchen Firmen gestellt	!
werden könnten, die u*a* nachweisen, daß sie bereits im Inter-	'
zonenhandel Kartoffelstärke bezogen hätten (Fernschreiben vom	}
 6c und 7- September 1954). Das Bundesernährungsministerium hat	!
darauf jedoch geantwortet, daß einer solchen Ergänzung der	\
i
Ausschreibung in Übereinstimmung- mit dem Bundeswirtschaftsministerium nicht zugestimmt werden könne.. Wenn die Beamten der Beklagten l daraufhin davon ausgegangen sind, daß der Antragsberechtigung	?
der Firma KlflHI^ & Co auf Grund der Ausschreibung, wie sie	j
tatsächlich erfolgt war, der Umstand nicht entgegenstehe, daß	|
diese Firma ein Kartoffelstärkegeschäft bisher noch nicht abge-	j
schlossen hatte, so ist ihnen gegenüber insoweit keinesfalls	j!
der Vorwurf amtspflichtwidrigen Verhaltens gerechtfertigt«	j
ii
i’
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter auB-	,
geführt: Mit der Begelung, nach der die Genehmigung für ein Interzonengeschäft bei fehlender Eignung, insbesondere bei fehlender Sachkunde und Unzuverlässigkeit des Antragstellers zü ver-	j
sagen ist, solle das volkswirtschaftliche Interesse und die Devisenwirtschaft geschützt werden; mithin stehe.dabei ausschließlich das staatliche Interesse und der Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Schutz ihrer Glieder auf dem Spiele Zwar könne	!
bei Erteilung einer Genehmigung an einen ungeeigneten Antragsteller auch der einzelne Bürger insoweit betroffen werden, als * er bei dem Einkauf von dem begünstigten Importeur einen über- r höhten Preis zahlen müsse oder dadurch dem Mitbewerber das Importgeschäft entzogen werde. Doch seien dies nur mittelbare Schädigungen, deren Abwehr das Genehmigungserfordernis der Eignung nicht zu dem Ziel habe und deren Zurechnung nicht mehr im Rahmen der Amtspflicht liege-
Die Präge, ob einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einea^ bestimmten Dritten obliegt, ist nach den vom Reichsgericht übernommenen Grundsätzen des Senats (RGZ 140, 424 ^4277» BGHZ 1,388 * /594T*; und 3.0,123DJM11353,676) 'im v/eoentüdxen« nach denk Zwecjk	;
entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll. Nach dem Zweck der einzelnen Amtspflicht ist sonach die Präge zu beantworten, * ob die Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen (und gegebenenfalls welcher) begründet ist und demzufolge auch ihnen \ gegenüber besteht. Hier geht es um die Pflicht der für die Erteilung der Genehmigung eines Interzonengeschäfts zuständigen Stellen, einem Antragsteller bei mangelnder Eignung, insbesondere mangelnder Sachkunde und Zuverlässigkeit die Genehmigung zu versagen* Ob diese Pflicht tatsächlich, wie das Berufungsge- H rieht meint, nur im staatlichen Interesse begründet ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden- Selbst wenn sie auch einzelnen Personen gegenüber bestehen sollte, so doch jedenfalls höchstens gegenüber denen, die gerade durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet werden, weil sie sich im Vertrauen auf die kaufmännische Eignung des in Wahrheit ungeeigneten Antragstellers mit ihm in risikoreiche Geschäftsbeziehungen einlassen. -
€ +
Infolgedessen könnten insoweit Amtshaftungsansprüche, wenn	^
überhaupt, nur von solchen Personen als "Dritten11 gestellt werden, deren Schaden auf die Ungeeignetheit (Unzuverlässigkeit,	'
 mangelnde Sachkunde) des Antragstellers zurückzuführen ist,

i r..j.
dem die Genehmigung erteilt worden ist. Darum aber geht es bei dem Schaden, den die Klägerinnen hier geltend machen, nicht.
Sie haben ihren angeblichen Schaden nicht dadurch erlitten, daß die Genehmigung einem - angeblich - ungeeigneten Antragsteller erteilt ist, sondern dadurch, daß sie das in Rede stehende Geschäft nicht machen konnten, weil die Genehmigung statt ihnen einem anderen erteilt worden ist.
Mit der Begründung, daß die Firma KlflHHK St Co ungeeignet und unzuverlässig gewesen sei, läßt sich mithin der von den Klägerinnen erhobene Amtshaftungsanspruch auch nicht rechtfertigen,
5)	Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß*unabhängig von den oisher erörterten Vorwürfen gegen die Beteiligten Beamten der Beklagten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung für die Firma Kl^flHHl & Co der Vorwurf des Amtsmißbrauchs berechtigt sein könnte, sind nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerinnen nicht gegeben. Insoweit kann auf die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen werden. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere würde auch dann, wenn es richtig sein sollte, daß die Firma K14HHHP & Co die zunächst unterbliebene Mitteilung der Bebenabrede des Richtpreises nicht von sich aus nachgeholt hat, noch nichts zur Annahme eines Amtsmißbrauchs Ausreichendes dargetan sein. Wenn die Revision meint, daß es in diesem Zusammenhang nicht Sache der Klägerinnen sei, den Amtsmißbrauch zu bev/eisen, d.h* insbesondere nachzuweisen, daß die Beamten sich bei der Erteilung der Genehmigung von sachwidrigen, sachfremden oder verwerflichen Motiven hätten leiten lassen, so ist das verfehlt. Aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 166, 240 (242) können die Klägerinnen für ihre Auffassung nichts Entscheidendes herleiten, weil ihnen hier - anders als in dem der genannten Ent-
Scheidung zugi’undeliegenden Pall - nicht der nach Lage der Dinge unzu demutbare Nachweis einer Negative angesonnen wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Maßnahmen einer Behörde auf sachlichen Erwägungen beruhen- Pflichtwidrigkeiten und Unregelmäßigkeiten von Beamten sind daher nicht zu vermuten, sondern von dem, der sich darauf beruft, zu beweisen (EGZ 105, 422 /T28/; Urteile des Senats vom 9* April 1956 - Ill ZE 25/53 - S 6 und vom 18. Juni 1956 - III ZE 305/54 -S 6) - Es müßten danach auch hier von den Klägerinnen im einzel- : nen die den angeblichen Amtsmißbrauch ergebenden Umstände dargelegt und bewiesen werden. Die Klägerinnen haben in der Eevision« Verhandlung dazu vorgetragens Nach der vom Senator für Wirtschaft und Ernährung geübten praktischen Handhabung der Dinge sei es sonst niemals gebilligt worden, daß eine Einzelfirma mit ostzonalen Stellen über Interzonengeschäft verhandelt habe. Vielmehr habe immer nur ein Konsortium verhandeln dürfen. Auch sei es stets mißbilligt worden, wenn vor der Erteilung von Bezugsrechten für die betreffende Ware bereits in Verhandlungen mit ostzonalen Stellen eingetreten worden sei. Von dieser Praxis sei lediglich im Palle der Pirma KlflHBBl zu dem Nachteil der Klägerinnen, die sich an die Eichtlinien und Wünsche des Senators gehalten hätten und die deswegen mangels zugeteilter Bezugsrechte mit den ostzonalen Stellen wegen des Kartoffelstärkegeschäfts nicht hätten in Verbindung treten können, abgewichen worden - Dieser Sachvortrag - der zu dem Teil im Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen der Klägerinnen steht, die u,a. vorgetragen hatten, daß ein Teil von ihnen schon mit ostzonalen Stellen verhandelt gehabt hätte, aber wegen der vertraglichen Bindung dieser Stellen an die Pirma KltfHBD nicht hätte zu dem Zuge kommen können (vgl S 21/22 der Berufungsbegründung) - ist j	jedoch	neu	und	kann	deshalb	in	der Eevisionsinstanz nicht be-
,	rüclcsichtigt	werden	*	Daß	die	Erwägungen der Beamten hier be-
!	reits	prima	facie	als	sachfremd	erscheinen müßten, kann der
!	Eevision	nicht	zugestanden	werden.	Vielmehr	lassen	die Gesamt-
i
i
i
>.
-14-
•7
’S
umstände die naheliegende Möglichkeit offen, daß die Beamten der Beklagten sich nach der Eintragung der Zweigniederlassung der Firma KlflHH^ & Co im Handelsregister und der Erteilung der Gewerbegenehmigung auch für den Großhandel mit Kartoffelstärke und nach Vorlage des Kaufvertrages vom 26- Oktober 1954 mit der PreisVereinbarung über 526,80 VE je Tonne Kartoffelstärke zur Erteilung der Genehmigung für rechtlich verpflichtet gehalten haben. In diesem Pall aber würde jede Grundlage für den Vorwurf amtsmißbräuehlichen Verhaltens entfallen.
III.
Hach alledem muß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, so daß die Präge, ob dann, wenn die Genehmigung für die Firma KlflHH^& Co versagt worden wäre, die Klägerinnen - sämtlich oder einzelne von ihnen - ins Geschäft gekommen wäre, ob also überhaupt durch die Erteilung der Genehmigung an die Firma KlflHHP & Co den Klägerinnen ein Schaden entstanden ist, ebenso unerörtert bleiben kann wie die, ob die Klägerinnen gegebenenfalls zur Geltendmachung dieses Schadens überhaupt legitimiert wären-
Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision haben die Klägerinnen gemäß §§ 97, 100 ZPO zu tragen.
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr,	Weber
 Dr. Kreft	Dr.	Hußla
r