- Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9° April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt und Br. Hussla für Recht erkannt* Der Kläger war auf Grund eines Dienstvertrages seit dem Sv April 1939 als Lehrer bei einer höheren Privatschule in Köln beschäftigt, Gemäß Anordnung des Reichsund preußischen Ministers für Wissenschaft;. Januar 1943 teilte die Auf- -Sichtsbehörde dem Schulleiter mit, daß der Kläger wieder bei der Anstalt be schäftigt werden könne. Er hat daher von dem beklagten Bande als Rechtsnachfolger der preußischen Rheinprovinz Schadensersatz verlangt und Klage auf Zahlung von 990,-DM erhoben (entgangenes Gehalt für 22 Monate, April 1941 - Januar 19431 Im Revisionsverfahren handelt es sich lediglich um die Frage, ob die vom Landgericht unter dem Gesichts' punkt der Amtshaftung ausgesprochene Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 720,-DM als Schadensersatz für Verdienstausfall in der Zeit vom Oktober 1941 bis Januar 1943 infolge Nichtzulassung zur Lehrtati vom Berufungsgericht mit Recht aufgehoben worden ist» Gegen die Statthaftigkeit der Revision und die Zuläs- 1. In dem Erlaß der Verfügung vom 26, März 1941 hat schon das Landgericht keine Amtspflichtverletzung erblickt. ,Es halt diese Maßnahme auf Grund des Ermittlungsverfahrens für gerechtfertigt, das damals gegen den Kläger wegen seiner gegen Russland gerichteten Äußerung eingeleitet worden war. Gegen die Abweisung seiner Klage auf Ersatz für entgangenen Verdienst in der Zeit von April bis September 1941 hat der Kläger auch keine Berufung eingelegt, 2» Bas Berufungsgericht verneint eine Amtspflicht-Verletzung auch, soweit in der Verfügung, vom 18, Oktober 1941 die Wiederbeschäftigung des Klägers abgelehnt worden ist. Es geht r- zutreffend - davon.aus, daß es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe, die im Rahmen des § 839 BGB von den.Zivilgerichten nur zu beanstanden pei, wenn sie auf Willkür beruhte oder sonst schlechthin mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen unvereinbar sei. Die Revision macht demgegenüber geltend, es handle-sich bei den Rechtfertigungsgründen, die das Berufungsgericht für das beklagte Land finde, ausschließlich um Vermutungen; daß politische Erwägungen zu den Maßnahmen gegen den Kläger geführt hätten? Oktober 1941 er- ; gäben und auch der Unterzeichner dieser Verfügung * nichts mehr Uber seine damaligen Erwägungen habe aus-sagen können? so habe nach Einstellung des Ärmittlungsver-fahrens, nach dem, seine Befürchtungen bestätigenden Eintritt Russlands in den Krieg, kein Anlaß mehr bestanden» das ’’lehrverböt” aufrecht zuerhalten * Auf frühere Torgänge habe nicht ^ufückgegriffen werden dürfen^ denn diese hätten ja, wie die Genehmigung seiner Betätigung bis zur Terfügung vom 26, März 1941 zeige? Es stand im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie seine Weiterbeschäftigung gestattete und sie brauchte ihre Entschließung dem Kläger gegenüber, da dieser keinen Rechtsanspruch auf einen ihm günstigen Bescheid hatte, nicht zu begründen. Dabei konnte die Aufsichtsbehörde früheren Vorgängen, über die man bis zur Einleitung:des Ermittlungsverfahrens hinweg&esehen hatte-'denen bis dahin kein Grund für die Versagung der Lehrerlaubnis erblickt worden war, bei einer Gesamtwertung der Persönlichkeit des Klägers Bedeutung beimessen und so‘ zu einer ablehnenden Entschließung kommen. Die Bevision meint, das Schreiben vom 4» Januar 1943, mit dem die Y/iederbeschaftigung des Klägers genehmigt wurde, zeige, daß schon 1941 kein Grund mehr bestanden habe, dem Kläger die Lehrbetätigung zu ver- ’ bieten. Die am 4° Januar 1943 erteilte Erlaubnis kann ihren Grund darin gehabt haben, daß die Aufsichtsbehörde den Eindruck gewonnen hatte, vom Kläger seien Schwierigkeiten nicht mehr zu befürchten, nachdem er sich seit 1941 ruhig verhalten habe.
iij.zs. 25/53 2 3 7 5 G4i Verkündet am 9o April 1956 dieser Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle r Im Namen des Volke s. In dem Rechtsstreit des Studienrats Br. Franz I Straße*, 9 Klägers, Berufungsbeklagten, und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Schul-kollegium in [Düsseldorf, Bastionstraße« - Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9° April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt und Br. Hussla für Recht erkannt* Bie Revision des Klägers gegen das Brteil des I. Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Büsseldorf vom 27. November 1952 wird zurück-gewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand! Der Kläger war auf Grund eines Dienstvertrages seit dem Sv April 1939 als Lehrer bei einer höheren Privatschule in Köln beschäftigt, Gemäß Anordnung des Reichsund preußischen Ministers für Wissenschaft;. Erziehung und Volksbildung vom 28. Dezember 1936 unterstand die Schule als private Vorbereitungsanstalt der Aufsicht des Oberpräsidenten der Rheinpr.ovinz, Abteilung für Höheres Schulwesen. Diese Stelle untersagte dem Kläger in einer an den Schulleiter Dr. HflHBH gerichteten Verfüg gung vom 26. März 1941 die Erteilung von Unterricht an : der Schule mit sofortiger Wirkung. Der Kläger wurde daraufhin von Dr. HflNI entlassen. Die Maßnahme hing nach des Klägers Behauptung damit zusammen, daß er im Jahre 1940 dem Hilfsschulrektor gegenüber geäußert hatte § “Hoffen Sie noch auf unseren sauberen Bruder Russland?“, und daß deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Heimtuckegesetz und wegen Wehrkraftzersetzung an-.. hängig gemacht wurde» Dieses Verfahren ist .nach Beginn des Russlandfeldzuges am 11, September 1941 eingestellt worden» . Mitte September 1941 teilte der zuständige Oberstaatsanwalt die Einstellung des Verfahrens dem Schulleiter mit. Da dieser die Fähigkeiten des Klägers schätzte, bemühte er sich mit Schreiben vom 26. September 1941 bei der Aufsichtsbehörde um dessen Wiedereinstellung. Es wurde ihm indes in einer Verfügung vom 18. Oktober 1941 erwidert, daß man sich auch jetzt nicht mit der. Beschäftigung des Klägers einverstanden erklären könne» Erst mit Schreiben vom 4. Januar 1943 teilte die Auf- -Sichtsbehörde dem Schulleiter mit, daß der Kläger wieder bei der Anstalt be schäftigt werden könne. Dieser nahm am 1, Februar 194-3 seinen Dienst wieder auf und hat ihn bis zu dem 31» Oktober 1944 fortgesetzt« Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die TJntersa- gung seiner Beschüftigung rechtswidrig und insbesondere die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverbots durch Verfügung vom 18» Oktober 1941 willkürlich gewesen sei.1 Er hat daher von dem beklagten Bande als Rechtsnachfolger der preußischen Rheinprovinz Schadensersatz verlangt und Klage auf Zahlung von 990,-DM erhoben (entgangenes Gehalt für 22 Monate, April 1941 - Januar 19431 Das Landgericht hat den K.lageanspruch in Höhe von 720,-DM (entgangenes Gehalt für die Zeit von Oktober 1941 bis Januar 1943) aus Amtshaftung zuerkannt, im übrigen dagegen die Klage abgewiesem» Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage in vollem Umfang abgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes weiterverfolgt» Das beklagte Land bittet, die Revision zurückznweisen» Entscheidungsgründe % Im Revisionsverfahren handelt es sich lediglich um die Frage, ob die vom Landgericht unter dem Gesichts' punkt der Amtshaftung ausgesprochene Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 720,-DM als Schadensersatz für Verdienstausfall in der Zeit vom Oktober 1941 bis Januar 1943 infolge Nichtzulassung zur Lehrtati vom Berufungsgericht mit Recht aufgehoben worden ist» Gegen die Statthaftigkeit der Revision und die Zuläs- sigkeit des beschrittenen Rechtswegs bestehen keine Bedenken. Ob das beklagte Band der richtige Beklagte wäre , wenn der Beamte des Öberpräsidenten der Rheinprovinz, der die Verfügung vom 18. Oktober 1941 erließ, schulhaft amtspflichtwidrig gehandelt hatte, kann dahingestellt bleibent denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus Amtshaftung mit Recht verneint <> II» ... 1. In dem Erlaß der Verfügung vom 26, März 1941 hat schon das Landgericht keine Amtspflichtverletzung erblickt. ,Es halt diese Maßnahme auf Grund des Ermittlungsverfahrens für gerechtfertigt, das damals gegen den Kläger wegen seiner gegen Russland gerichteten Äußerung eingeleitet worden war. Gegen die Abweisung seiner Klage auf Ersatz für entgangenen Verdienst in der Zeit von April bis September 1941 hat der Kläger auch keine Berufung eingelegt, 2» Bas Berufungsgericht verneint eine Amtspflicht-Verletzung auch, soweit in der Verfügung, vom 18, Oktober 1941 die Wiederbeschäftigung des Klägers abgelehnt worden ist. Es geht r- zutreffend - davon.aus, daß es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe, die im Rahmen des § 839 BGB von den.Zivilgerichten nur zu beanstanden pei, wenn sie auf Willkür beruhte oder sonst schlechthin mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen unvereinbar sei. Beides liege hier nicht vor. Es seien Gründe denkbar und sogar naheliegend, die es gestatteten, den Kläger unter den damaligen Verhältnissen nicht wieder als Lehrer an der . Privatschule zuzulassen. Nach dem von ihm verfaßten Lebenslauf in seinen Personalakten ergebe sich nämlich, daß der Kläger schon vof der nationalsozialistischen Höfrschaft zu seiner Vorgesetzten Dienstbehörde in einem gespannten Verhält-nis gestanden habe» Sr sei in der Liste der Studienas-,: sessoren gestrichen worden? sei dann? weil er die Entfernung aus dem Schuldienst befürchtete? der NSDAP schon vor deren Machtergreifung beigetreten. Aus dieser sei er ausgeschlossen und aus dem preußischen Schuldienst fristlos entlassen worden. Er habe sich um die Rückgängigmachung seines Ausschlusses aus der NSDAP erfolglos bemüht? habe dann nach seiner Angabe in 24 verschiedenen Prozessen und Verfahren während der Jahre-1934 bis 1937 seine Wiedereinstellung in den Schuldienst erzwungen. Nach seiner Ernennung zu dem Volksschullehrer im Februar 1938 habe er sich nach vorheriger Krankmeldung am 1. April 1939 in den Ruhestand versetzen lassen. Es sei nach allem - so folgert das Berufungsgericht die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen gewesen? daß der Kläger auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens weiterhin in seiner aggressiven Art an Maßnahmen’ des Staates scharfe Kritik üben und Auseinandersetzungen heraufbeschwören werde. Solche Bedenken hätten, wie angenommen werden müsse? den Anlaß gegeben? von der erneuten Zulassung des Klägers als Privat lehr er zunächst abzusehen. a. Die Revision macht demgegenüber geltend, es handle-sich bei den Rechtfertigungsgründen, die das Berufungsgericht für das beklagte Land finde, ausschließlich um Vermutungen; daß politische Erwägungen zu den Maßnahmen gegen den Kläger geführt hätten? sei eine nicht bewiesene Behauptung des beklagten Landes. Wenn keine Aktenvorgänge mehr vorhanden seien, aus denen sich die wahren Gründe für die Verfügung vom 18. Oktober 1941 er- ; gäben und auch der Unterzeichner dieser Verfügung * nichts mehr Uber seine damaligen Erwägungen habe aus-sagen können? so gehe das zu Lasten des beklagten Lan- deso Sei die Äußerung des Klägers Über Russland der Anlaß dafür gewesen* ihm seine Lehrertätigkeit zu verbieten? so habe nach Einstellung des Ärmittlungsver-fahrens, nach dem, seine Befürchtungen bestätigenden Eintritt Russlands in den Krieg, kein Anlaß mehr bestanden» das ’’lehrverböt” aufrecht zuerhalten * Auf frühere Torgänge habe nicht ^ufückgegriffen werden dürfen^ denn diese hätten ja, wie die Genehmigung seiner Betätigung bis zur Terfügung vom 26, März 1941 zeige? keinen Grund für ein Berufsverbot abgegeben* Mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Der Kläger hatte, nachdem ihm seine Lehrtätigkeit im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren verboten worden war, keinen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Lehrgenehmigung. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie seine Weiterbeschäftigung gestattete und sie brauchte ihre Entschließung dem Kläger gegenüber, da dieser keinen Rechtsanspruch auf einen ihm günstigen Bescheid hatte, nicht zu begründen. Im allgemeinen ist* davon auszugehen, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessensentscheidungen nicht willkürlich trifft, sondern auf Grund sachlicher Erwägungen. Bas Gegenteil zu beweisen wäre Sache des Klägers. Mit bloßen Vermutungen kann er seinen auf Amtspflichtverletzung gestutzten Anspruch nicht begründen. Der Kläger hat aber nichts dafür Vorbringen können, daß die zur Entscheidung Uber die Erteilung der Lehrgenehmigung berufenen Beamten aus unsachlichen Gründen gegen ihn entschieden hätten, daß etwa persönliche Vor- > eingenommenheit, Mißgunst oder ähnliche Beweggründe . mitgespielt hätten. Er ist also beweisfällig, geblieben. Überdies $ Gewiß konnte die Einstellung des Er- mittlungsverfahrens, dessen Einleitung den Anstoß zur Entziehung der Lehrerlaubnis gegeben hatte, Anlaß sein, die Frage der ;#iMeTtescMftiguhg neu zu prüfen. Dabei konnte die Aufsichtsbehörde früheren Vorgängen, über die man bis zur Einleitung:des Ermittlungsverfahrens hinweg&esehen hatte-'denen bis dahin kein Grund für die Versagung der Lehrerlaubnis erblickt worden war, bei einer Gesamtwertung der Persönlichkeit des Klägers Bedeutung beimessen und so‘ zu einer ablehnenden Entschließung kommen. Die Bevision meint, das Schreiben vom 4» Januar 1943, mit dem die Y/iederbeschaftigung des Klägers genehmigt wurde, zeige, daß schon 1941 kein Grund mehr bestanden habe, dem Kläger die Lehrbetätigung zu ver- ’ bieten. Das ist nicht richtig. Die am 4° Januar 1943 erteilte Erlaubnis kann ihren Grund darin gehabt haben, daß die Aufsichtsbehörde den Eindruck gewonnen hatte, vom Kläger seien Schwierigkeiten nicht mehr zu befürchten, nachdem er sich seit 1941 ruhig verhalten habe. Von Einfluß kann auch Lehrermangel infolge der Einziehung jüngerer Lehrkräfte zu dem Kriegsdienst gewesen sein. Es sind somit sowohl für die ablehnende Verfügung vom 18o Oktober 1941 als für die dem Kläger günstige Verfügung vom 4° Januar 1945 sachliche Gründe sehr wohl denkbar * Der dem Kläger obliegende Beweis willkürlichen Vorgehens, das allein den Klägansprueh. .... rechtfertigen könnte, ist somit nicht geführt * Die Klagabweisung ist also gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr, Geiger Dr» Pagendaxm DrV Weber Dr* Arndt Dr. Hußla