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BGH

Gericht: BGH

3ine weitere Lampe, die ein Stück weiter zu -rück an der ttSchönen Aus sicht” steht, war zur Unfall -zeit im Betriebe, nach der Behauptung der Klägerin brannte sie am Unfalltege nicht; die Beklagte bestreitet diese Behauptung, hält sie auch für unerheblich. Die Klägerin führt den Unfall darauf zurück, daß sie in der Dunkelheit von dem ihr bekannten Wege ab -irrte und so auf den ihr ebenfoils bekannten Steinhaufen statt auf den daneben liegenden Zugang 2um Deut -schon Platz geriet. Sie sieht ein Verschulden der verfassungsmässig berufenen Orgare der Beklagten sowohl darin, daß der Steinhaufen noch nicht weggeräumt war, wie auch in der mangelnden Beleuchtung. Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet, weil oic in der Dunkelheit von der ilauptstrasse ab -gewichen sei :und den '.7eg zu dem Deutschen Platz eingeschlagen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß dort ein unbeleuchteter Steinhaufen lagere. Die Präge, ob die Beklagte ihre Verkehrs -oicherungspflicht (§§ 823* 31$ 89 BOB) schuldhaft dadurch verletzt hat, daß sie den Steinhaufen noch nicht entfernt hatte, hängt einmal davon ab, wo sich der Haufen genau befand, ferner aber auch davon, welche sonstigen den 3trassenverkehr störenden Kriegsfolgeschäden in der Stadt noch vorhanden waren und welche Arbeitskräfte Bine Niederschrift über diese Ortsbesichtigung wurde.nicht gefertigt; es wurde aber nach der Niederschrift vereinbart, daß die Beklagte eine Skizze des Unfallortes zu den Akten reichen solle, aus der auch die £>age der Steine, Uber die die Klägerin gefallen ist, ersehen werden sollte. Bas Landgericht hat in den Gründen seines die Klage abweisenden Urteils ausgeführt, der Stein -häufen habe* derartig abseits in dem Mauerwinkel gelegen, daß Verkehrsteilnehmer bei Benutzung des Eingangs « In der 3erafung3begrUndung (Bl 41 zu III) hat sich die * Klägerin gegen diese Feststellung des Landgerichts gewandt; sie hat vorgetragen, der Steinhaufen habe am Eingang zu dem Deutschen Platz gelegen, wo sich dauals ihre Tohnung befand. getroffene Vereinbarung einen Vorsicht auf die Protokollierung bedeutet, die Klägerin auch ihr Rüge -recht nach § 295 ZPO schon durch die weitere Ver -handlung vor dem Landgericht verloren hatte. Zu Unrecht rügt deshalb die Revision eine Verletzung der Fragepflicht• Bei dieser Fassung de3 Beweisantritts hatte das Berufungsgericht keinen Anlass zu der Frage, ob die Klägerin unter Beweis stellen wolle, daß der Steinhaufen nicht abseits in einem Winkel gelegen habe, sondern auf dem Bürgersteig, und daß die Gegend des Deutschen Platzes vor dem Amtsgericht, wo sich der Unfall ereignete, gerade als eine Hauptvorkeiirslinie anzusehen sei. Obwohl daher das Verfahren des Landgerichts nicht wegen Verstoeses gegen $§ 139, 160 .ZPO su beanstanden ist, führte es doch, wie die Revision mit Rocht rügt, dazu, daß das ^erufuagsjericht sich kein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen konnte« Aus diesem Grunde isw es dem Revisionsgericht nicht mög -lieh, zu entscheiden, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung des Verschuldens der Beklagten und ihrer 0r-^ gane lern von der Revision behaupteten Rechtsirrtum un - terlegen ist« Sollte sich ergeben, daß der Steinhaufen, wie die IClügerin bei ihrer Parteivernehmung im Orts -tennin ausgesagt hat, erheblich auf den Bürgersteig reichte, so hätte dieser tfsistand Anlass geben müssen, die von ihm ausgehende Verkehrsgefährdung nach anderen Gesichtspunkten mit sonstigen Gefahrenstellen und den zu ihrer Beseitigung vorhandenen Uöglichkeiten zu vergleichen, als cs hier geschehen ist« '.Vinkel der Stadtmauer auf einer Stelle des Deutschen Platzes liegenden kleinen Steinhaufens abseits des Strassenzuge3 eine so dringende Angelegenheit war, daß sie allen anderen Aufgaben vorangegangen wäre. Soweit sich die Klägerin auf mangelnde Be -leuchtung beruft, prüft das Berufungsgericht ihre Ausführungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Beleuchtung de3 Steinhaufens als solchen, sei es durch besonders angebrachte Lampen, sei es durch die allgemeine 3trassenbeieuchtung. 1«) In der Präge der besonderen Beleuchtung schließt sich da3 Berufungsgericht den Ausführungen' der Beklagten an, daß Lampen äucserst knappe Bedarfsgüter zur damaligen Zeit gewesen seien, daß ihre Entwendung durch Dritte nahe gelegen habe und eine Überwachung wegen Personalmangels unmöglich gewesen sei. Es hält auch die Beleuchtung des Steinhaufens wegen seiner Lage nicht für vordringlich, weil er im Vergleich zu anderen Objekten eine nur geringe Gefahrenquelle dargestellt habe'« ?.#ie sich au3 dem Zusammenhang der Urteilsgründe und aus dem Hinweis auf das Urteil des Landgerichts ergibt, hat •das Berufungsgericht diese Umstände als jerichtobokannt .angesehen, und hierin i3t ein Hechtsirrtum nicht er -kennbar. 2Ss kommt nicht, wie die Bevision meint, darauf an, ob die Beklagte einen Versuch zur Beleuchtung, des Steinhaufens gemacht hat; einen solchen konnte sie ohne Verschulden als zwecklos ansehen. •Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten mit cUr Begründung, däß ihr zur vollständigen Instandsetzung der Gasbeleuchtung die erforderlichen Arbeitskräfte und das Material fehlten. Es fülxrt weiter auss Im übrigen habe es durchaus den Umstünden und der Lage entsprochen, wenn die Beklagte - wie es damals alle Gemeinden taten - zunächst einmal dort Lampen in Betrieb setzte, wo sich der ilauptverkehr abopiel-ts. war« Ob die Lampe an der "Schönen Aussicht" am Unfalltage gebrannt habe, sei unerheblich; diese Lampe liege oo v/eit von der Unfallstelle entfernt, daß ihr Schein bis dorthin nicht reiche« Soweit sich die Revision jegon diese Ausführungen wendet, ist sie begründet« lEenn es richtig ist, daß die Lampe vor dem Amtsgericht angeschlossen war oder leicht hätte angeschlos3en werden können, so kann ihr liehtbetrieb nicht mit dem «langel an Arbeitskräften und Ihterial entschuldigt werden. Banach h:vt sie die in der ITähe ihrer "Tohnung liegende Örtlichkeit und auch den fraglichen Steinhaufen gekannt; sie hat "ungefähr in der nöhe des Oerichtsgebäudos" die Strasso nach ... TTenn dies zutrifft, so wäre zu prüfen gewesen, ob die Lampe vor dem Amtsgericht dazu bestimmt und geeignet war, den Zugang zun Deutschen Platz zu beleuchten und so das vorzeitige Abbiegen der Klägerin zu verhindern. 3.) Die etwas weiter entfernte Lampe an der "Schönen Aussicht", an der die Klägerin nach ihrer Darstellung vorher vorbeigegangen war, gehörte zwar zu den von der Beklagten in Betrieb genommenen "Rieht- . lampen"; sie brannte aber an Unfalltage nach der unter Beweis gestellten Behauptung .der Klägerin ebenfalls nicht» Bas Berufungsgericht lässt die Dichtigkeit dieser Behauptung dahingestellt mit der Begründung, ihr Schein hritte auch dann den Steinhaufen nicht beleuchten können, wenn 3ie gebrannt hätte. Ob diese Schlußfolgerung zutreffend ist, läßt sich nicht erkennen, denn es fehlt an einer Feststellung, wie weit die Lampe an der "Schönen Aussicht" von der Unfallsteile entfernt vnr. Auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß ihr Schein nicht bis zur Unf illstelle reichte, so Ixätte cs der Prüfung bedurft, ob. nicht der Schein wenigstens so weit - etwa bis an das Gerichtsgebäude -reichte, daß ein ortskundiger Fußgänger, der den 7/eg häufig im Bunkeln zurücklegte, danach Anhaltspunkte gewinnen konnte, an welcher Stelle er den Bürgersteig auf der Seite des Gcrichtsgebäudes verlassen mußte oder durfte, um die Strasse so zu überqueren, daß er auf den Zu -gang zu dem Deutschen Platz und nicht auf den Steinhaufen tra,f.Sollte der Steinhaufen, wie die Klägerin behauptet, auf dem Bürgersteig gelegen haben, 30 hätte er zudem auch von einer Lichtquelle aus grösserer Entfernung

Zitierte Normen: § 295 ZPO
LampeBerufungsgerichtSteinhaufenplatzenKlägerinSteinhaufensRevision

Volltext der Entscheidung

2360 071
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I m Namen
 Verkündet am 20 März 1951 ges.'Timor, -
Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes
 des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Prau Mathilde stresse^
Klägerin und kevisionsklügerin,
-Prozeßbevollnächtigter * Hechtsanv/alt Br.
gegen
 die Stadt Bensberg, vertreten durch den Kat der Gemeinde,
 Beklagte und hevisionsbeklagte,
-Prozeßbevollnächt igter :
Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Kürz 1951 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br. Scheib und der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Ir.: Heiss, Br. Pagendarm und Ascher
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlcndeogerichts in Köln vom 9. März 1930 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auoh über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokgewienen.
Von Rechts wegen

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ff a t b e atana ?
Pie Klägerin lean an 30. Januar 1946 zwischen 21 und 22 Uhr, als sie sich auf den Eeirav/eg befand, über einen am Peutechen Platz in Bensberg seit längerer Zeit lagernden und unbeleuchteten Steinhaufen zu Pall. Per Peutsche Platz, an dem damals die V/ohnung der Klägerin lag, liegt seitlich der Gladbacher Strasse, der Zugang befindet sich schräg gegenüber dem Amtsgerichtsgebäude . Per Platz wird nach der Strasse hin durch eine niedrige Steinmauer abgegrenzt. Piese läuft etwa 5 m weit parallel mit der Strasse, liegt aber etwa 2 m hinter der sonst durch einen gemauerten Gartenzaun gebildeten Strascenfluchtlinie. Hach der Behauptung’ der Klägerin ragte der Steinhaufen etwa 1,50 m in den Bürgersteig hinein, nach Behauptung der Beklagten lag er ganz in dem toten Winkel der Kauerecke. Pie Klägerin geriet dadurch an den Steinhaufen, daß sie auf ihren Wege, der sie die Strasse entlang er.i Gerichtsgeb-'lude rorbeiführte, zu früh nach links abbog. unstreitig brannte eine vor dem Gerichtsgebäude stehende Strasseng&slampe damals noch nicht, sie wux*de erst im Herbst 1^46 in Betrieb gesetzt. 3ine weitere Lampe, die ein Stück weiter zu -rück an der ttSchönen Aus sicht” steht, war zur Unfall -zeit im Betriebe, nach der Behauptung der Klägerin brannte sie am Unfalltege nicht; die Beklagte bestreitet diese Behauptung, hält sie auch für unerheblich. Lurch den Sturz zog sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zu, die eine Knieoperation sowie längere stationäre und ambulante ürztliehe Behandlung erforderlich machten. lie
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Verletzungen sind derart, daß die Klägerin voraus ~ sichtlich ein Kurzes und steifes Bein behält und sich nur mit Hilfe eines Stockes fortbewegen kann. Ihrem Beruf als Hausschneiderin kann sie nur noch beschränkt .nachgehen, so daß mit einer dauernd geminderten Erwerbs* fähigkeit gerechnet werden kann.
Die Klägerin führt den Unfall darauf zurück, daß sie in der Dunkelheit von dem ihr bekannten Wege ab -irrte und so auf den ihr ebenfoils bekannten Steinhaufen statt auf den daneben liegenden Zugang 2um Deut -schon Platz geriet. Sie sieht ein Verschulden der verfassungsmässig berufenen Orgare der Beklagten sowohl darin, daß der Steinhaufen noch nicht weggeräumt war, wie auch in der mangelnden Beleuchtung. Sie fordert die Zahlung eines Betrages von 1.216,59 DH mit 4 $> Zinsen seit dem 20. Juni 1948, von 1000 DH Schmerzensgeld sowie einer monatlichen Lente von 15 BxS für die Zeit vom 1. Hai 1946 bis 30. Juni 1948 und von 150 IH seit 1. Juli 1948. Hierauf will sie sich die seit dem 1. Juli 1948 mit monatlich 60 DM und seit 1. Juli 1949 mit monatlich 65 DH empfangene Y/ohlfahrteunt er Stützung anrechnen lassen. Sie fordert ferner die Iroistellung von allen Ansprüchen des Wohlfahrtsamts und die Peststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz alles weiteren Schadens aus dem Unfall.
Die Beklagte beruft sich zu ihrer Entlastung wegen der mangelnden Verkehrssicherheit auf die beson -deren Schwierigkeiten der Nachkriegszeit. Sie trägt vor* Es hatten ihr weder genügend Arbeitskräfte noch ausreichendes Material zur Verfügung gestanden, um
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die erforderlichen Sictierungsmassnahmen an einer an sich unwichtigen und vom Verkehr abgelegenen Stelle zu treffen. Die zeitbedingte Knappheit an Arbeite -kräften und Käterial habe sich überdies in Bensberg besonders stark aubgewirkt, weil sich dort eine zah-lenmäsaig besonders starke und häufig wechselnde Besatzung befunden habe. Auch sei die Stadtverwaltung infolge der Entnazifizierung gezwungen gewesen, an Stelle von Eachbeanten mit unerfahrenen Hilfskräften zu arbeiten.
Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet, weil oic in der Dunkelheit von der ilauptstrasse ab -gewichen sei :und den '.7eg zu dem Deutschen Platz eingeschlagen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß dort ein unbeleuchteter Steinhaufen lagere.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hit der Revision wiederholt die Klägerin ihre früheren Anträge; die Beklagte beantragt, dio Revision zu-rüclc zuweisen.
Bntscheidungsgründe.
I. Die Präge, ob die Beklagte ihre Verkehrs -oicherungspflicht (§§ 823* 31$ 89 BOB) schuldhaft dadurch verletzt hat, daß sie den Steinhaufen noch nicht entfernt hatte, hängt einmal davon ab, wo sich der Haufen genau befand, ferner aber auch davon, welche sonstigen den 3trassenverkehr störenden Kriegsfolgeschäden in der Stadt noch vorhanden waren und welche Arbeitskräfte
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ihr für deren Beseitigung zur Verfügung Btanden. Nur danach laust sich beurteilen, ob die Beklagte die ihr * obliegende.obrgfaltspflicht durch das Liogenlassen
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dieses Steinhaufens verletzt hat*
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1.) Bas Landgericht hat am 9. April 1949 (Bl 15) die Unfallsteile besichtigt. Bine Niederschrift über diese Ortsbesichtigung wurde.nicht gefertigt; es wurde aber nach der Niederschrift vereinbart, daß die Beklagte eine Skizze des Unfallortes zu den Akten reichen solle, aus der auch die £>age der Steine, Uber die die Klägerin gefallen ist, ersehen werden sollte. Lies ist geschehen. Bas Landgericht hat in den Gründen seines die Klage abweisenden Urteils ausgeführt, der Stein -häufen habe* derartig abseits in dem Mauerwinkel gelegen, daß Verkehrsteilnehmer bei Benutzung des Eingangs «
zu dem Platz normalerweise nicht an ihn geraten könnten.
In der 3erafung3begrUndung (Bl 41 zu III) hat sich die * Klägerin gegen diese Feststellung des Landgerichts gewandt; sie hat vorgetragen, der Steinhaufen habe am Eingang zu dem Deutschen Platz gelegen, wo sich dauals ihre Tohnung befand. «Das Berufungsgericht stellt in seinem Tatbestand fest, der Steinhaufen habe "abseits und ausserhalb des HauptVerkehrs" gelegen.
Die Hevision beanstandet diese Feststellung mit der Begründung, die Ortsbesichtigung durch das Land -gericht sei nicht ordnungsmässig protokolliert worden. Soweit cs sich hierbei um einen Binwand gegen das Ver-. fahren handelt, ist er deshalb unbegründet, weil die bei der Ortsbesichtigung ausweislich der Niederschrift
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getroffene Vereinbarung einen Vorsicht auf die Protokollierung bedeutet, die Klägerin auch ihr Rüge -recht nach § 295 ZPO schon durch die weitere Ver -handlung vor dem Landgericht verloren hatte. Auch im
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Berufungsverfahren ist sie auf den Verfahrensverstoss nicht zurückgekommen; der in der Revisionsbegründung (Bl 18 ISitte) erwähnte Antrag auf Ortsbesichtigung im Schriftsatz vom 26. (nicht: 50 Oktober 1949 bezog sich nicht auf die Lege des Steinhaufens, sondern auf’ die Frage, ob die Klägerin einen anderen Weg hätte gehen können. Zu Unrecht rügt deshalb die Revision eine Verletzung der Fragepflicht• Bei dieser Fassung de3 Beweisantritts hatte das Berufungsgericht keinen Anlass zu der Frage, ob die Klägerin unter Beweis stellen wolle, daß der Steinhaufen nicht abseits in einem Winkel gelegen habe, sondern auf dem Bürgersteig, und daß die Gegend des Deutschen Platzes vor dem Amtsgericht, wo sich der Unfall ereignete, gerade als eine Hauptvorkeiirslinie anzusehen sei. Schliesslich ist auch die Feststellung im Tatbestand, die Steine hätten in einen abseits liegenden Winkel gelagert, nicht mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung angegriffenworden. Gleichwohl muß der Revisipnsangriff Erfolg haben weil die tatsächliche Feststellung Uber die Lage des • Steinhaufens nicht ausreicht. Es hätte der Klärung bedurft, ob sich an uor Unfallstelle überhaupt ein Bürgersteig befand, ob der "Winkel“ einen Teil dieses Bürgersteigs bildete und was das Berufunjogevicht unter der Bezeichnung "abseits und ausserhalb des aauptverkehrs”
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verstanden wissen will. Obwohl daher das Verfahren des Landgerichts nicht wegen Verstoeses gegen $§ 139, 160 .ZPO su beanstanden ist, führte es doch, wie die Revision mit Rocht rügt, dazu, daß das ^erufuagsjericht sich kein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen konnte« Aus diesem Grunde isw es dem Revisionsgericht nicht mög -lieh, zu entscheiden, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung des Verschuldens der Beklagten und ihrer 0r-^	gane	lern von der Revision behaupteten Rechtsirrtum un -
terlegen ist« Sollte sich ergeben, daß der Steinhaufen, wie die IClügerin bei ihrer Parteivernehmung im Orts -tennin ausgesagt hat, erheblich auf den Bürgersteig reichte, so hätte dieser tfsistand Anlass geben müssen, die von ihm ausgehende Verkehrsgefährdung nach anderen Gesichtspunkten mit sonstigen Gefahrenstellen und den zu ihrer Beseitigung vorhandenen Uöglichkeiten zu vergleichen, als cs hier geschehen ist«
2.) Bas -cerufungsgericht hält der Beklagten zugute, daß in den ersten Monaten nach der Besetzung an £	die	Gemeinden ausserordentlich hohe Anforderungen ge -
*.	stellt	v;urden,	weil	zu	den bis dahin zu erledigenden
 Aufgaben zeitbedin t zahlreiche neue traten. Für die
 Beklagte sich!; es besondere Umstände darin, daß die
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zahlenmäßig besonders starke Besatzung allein im Jahre 1345 dreimal wechselte und daß zahlreiche Bachbeamte im Zuge der Entnazifizierung entlassen worden waren, die Beklagte daher weitgehend gezwungen v.ar, mit Kicht-faclileaten zu arbeiten. Bas Berufungsgericht berück -sichtigt weiter, daß nur wenig Arbeitskräfte zur Ver-
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fü^ung standen; die Beklagte sei daher geswungen je-
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v;esen, die ihr zur Verfügung stehenden, cahlenmässig geringen Arbeitskräfte nur fUr solphe Aufgaben einzusetzen, die im besonderen öffentlichen Interesse standen und lebenswichtig waren? deshalb sei es riohtig gewesen, zunächst einmal die hauptverkehr sStrassen und Verkehrsknotenpunkte in einen einigermassen verkehrssicheren Zustand zu bringen,, ehe daran gedacht werden konnte, einen aböeits gelegenen und ausserhalb des Hauptverkehrs befindlichen Steinhaufen beseitigen zu lassen«
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Die Revision will die zuerst genannten Gründe überhaupt nicht gelten lassen, weil es 3ich bei deu erforderlichen wegräunen der Steine u*.i eine prini -tive Maßnahme gehandelt habe, su der keinerlei ?acli-kenataiooe erforderlich waren, wegen des Mangels an Arbeitskräften vermisst sie spezifizierte Behauptungen der Beklagto.; und rügt die Übergehung ihres in der ^erufungjoegrü'idung (Bl 41 zu III) enthaltenen Beveisantritts darÜber, daß schon während des Jahres 1945 Arbeitskolonnen von entlassenen Beamten und anderer. -litgliedorn der ITS DA? bestanden, die in Bens -borg Arbeiten verrichteten; insbesondere sei ein über den Deutschen Platz laufender Schützengraben einje -ebnet worden, sodaß es leicht ^ev/eseu wäre, dabei auch den Steinhaufen zu beseitigen. Die Beklagte hatte dazu in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 1949 (Bl 50 H su o) erklärt, die Angaben der Jägerin bewiesen nur, daß die beklagte Stadt alles getan habe, was in ihren
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Kräften stand, um der duroli die Sri closer Störungen,
 das Pesthalten der kriogcgcfangcaeu üfacharbciter und
 die Besatzung geschaffenen Lage gerecht zu werden und
 die dringensten Übelbtünde zu beseitigen; sie bewiesen
 aber nicht, daß gerade die Abfuhr eines in einem toten
'.Vinkel der Stadtmauer auf einer Stelle des Deutschen
 Platzes liegenden kleinen Steinhaufens abseits des
 Strassenzuge3 eine so dringende Angelegenheit war,
 daß sie allen anderen Aufgaben vorangegangen wäre.
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Der Revision ist darin zu folgen, daß angesichts dieser Stellungnahme der Beklagten nicht von einem absoluten Mangel an Arbeitskräften gesprochen werden kann. Die Beklagte mußte indes auch für die so zur Verfügung stehenden Aroeifcskolonnen eine Reihenfolge der Aufgaben jo nach ihrer Dringlichkeit einhalten. vTenn daher, v/ie die Beklagte behauptet, der Stein -häufen in öinem toten '.Vinkel lag, so war os nicht zu beanstanden, wenn seine Beseitigung vorerst zurück -gestellt wurde. £ag aber der Haufen, wie die i&ügerin behauptet, wenigstens zu dem feil auch auf dem Bürger -steig, so waren die von der Klägerin angetretenen Beweise über die Möglichkeit einer Beseitigung 'erheblich.
II. Soweit sich die Klägerin auf mangelnde Be -leuchtung beruft, prüft das Berufungsgericht ihre Ausführungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Beleuchtung de3 Steinhaufens als solchen, sei es durch besonders angebrachte Lampen, sei es durch die allgemeine 3trassenbeieuchtung.	*
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1«) In der Präge der besonderen Beleuchtung schließt sich da3 Berufungsgericht den Ausführungen' der Beklagten an, daß Lampen äucserst knappe Bedarfsgüter zur damaligen Zeit gewesen seien, daß ihre Entwendung durch Dritte nahe gelegen habe und eine Überwachung wegen Personalmangels unmöglich gewesen sei. Es hält auch die Beleuchtung des Steinhaufens wegen seiner Lage nicht für vordringlich, weil er im Vergleich zu anderen Objekten eine nur geringe Gefahrenquelle dargestellt habe'«
Die Bevision sieht einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß diese der Beleuchtung entlegenstehenden • Schwierigkeiten des Beweises tbedurft hätten. ?.#ie sich au3 dem Zusammenhang der Urteilsgründe und aus dem Hinweis auf das Urteil des Landgerichts ergibt, hat •das Berufungsgericht diese Umstände als jerichtobokannt .angesehen, und hierin i3t ein Hechtsirrtum nicht er -kennbar. 2Ss kommt nicht, wie die Bevision meint, darauf an, ob die Beklagte einen Versuch zur Beleuchtung, des Steinhaufens gemacht hat; einen solchen konnte sie ohne Verschulden als zwecklos ansehen.
2.) Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 26. Oktober 1949 (nicht: 5« Oktober, v/ie es in der llevisions-begrüadung Bl 19 irrtümlich heißt) zu II (Bl 53) unter Zeugenbeweis gestellt, daß eine Straßenbeleuchtung durch Gas vorhanden war und daß auch die Laternen in der Bühe der Unfallstelle unzerstört waren, so daß die Beklagte bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht diese Laternen hätte unschwer in Betrieb nehmen können und müssen.
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Das Berufungsgerieht hat eine Auskunft de3 Direktors des Gaswerkes der Beklagten darüber eingeholt, ob am 30. Januar 1946 die Gasbeleuchtung der Strassen der Stadt ’wieder hergest..llt war, gegebenenfalls ob am . Abend dieses Tages die Gaslaternen gegenüber dem Amtsgericht und an der "Schönen Aussicht" in Beti’ieb ge -setzt werden konnten und auch brannten, oder aus v/e 1 -ehern Grunde sic nicht brannten. In der Auskunft vom 17. Dezember 1949 (Bl 63), die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, wird erklärt, "daß am 30. 1. 1946 von einer inctandgesetzten Straesenbe-leuchtung nicht gesprochen werden kann. Auch war die hierfür notwendige Voraussetzung nicht gegeben. Zu dieser Zeit brannten im Stadtgebiet nur einige Hicht-lampen, so auch die an der schönen Aussicht. Die Lampen am Amtsgericht waren noch nicht in Betrieb".
•Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten mit cUr Begründung, däß ihr zur vollständigen Instandsetzung der Gasbeleuchtung die erforderlichen Arbeitskräfte und das Material fehlten. Es fülxrt weiter auss Im übrigen habe es durchaus den Umstünden und der Lage entsprochen, wenn die Beklagte - wie es damals alle Gemeinden taten - zunächst einmal dort Lampen in Betrieb setzte, wo sich der ilauptverkehr abopiel-ts. Sin Bedürfnis, den abgelegenen »inkel Am Deutschen Platz zu «erhellen, habe demgegenüber damals zunächst noch nicht bestanden. Bs sei auch zu berücksichtigen, daß in der damaligen Zeit das Gas infolge der Eoklen-knapphoit kontingentiert war, so daß allein 3chon aus diesem Grunde eine völlige Strassenbeleuchtung unmöglich

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war« Ob die Lampe an der "Schönen Aussicht" am Unfalltage gebrannt habe, sei unerheblich; diese Lampe liege oo v/eit von der Unfallstelle entfernt, daß ihr Schein bis dorthin nicht reiche«
Soweit sich die Revision jegon diese Ausführungen wendet, ist sie begründet« lEenn es richtig ist, daß die Lampe vor dem Amtsgericht angeschlossen war oder leicht hätte angeschlos3en werden können, so kann ihr liehtbetrieb nicht mit dem «langel an Arbeitskräften und Ihterial entschuldigt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen hier wesentlich auf der Annahme, diese Lampe sei zur Be -leuchtung der Unfallsteile geeignet oder bestimmt gewesen. Es nimmt aber nicht zu der Parteiaussage der Klägerin anlässlich der Ortsbesichtigung am 9* April 194-9 (Bl 15) Stellung. Banach h:vt sie die in der ITähe ihrer "Tohnung liegende Örtlichkeit und auch den fraglichen Steinhaufen gekannt; sie hat "ungefähr in der nöhe des Oerichtsgebäudos" die Strasso nach ... links überquert, um in den Zugang zu dem Leut sehen Platz einzubiegen. Labei hat sie infolge der völligen Lun- * kelheit die Orientierung verloren, ist einige *ieter zu. früh abgebogen und so an die Unfall stelle gelangt. TTenn dies zutrifft, so wäre zu prüfen gewesen, ob die Lampe vor dem Amtsgericht dazu bestimmt und geeignet war, den Zugang zun Deutschen Platz zu beleuchten und so das vorzeitige Abbiegen der Klägerin zu verhindern. In diesem Palle hätte die Prüfung, ob die
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Beklagte zur Einschaltung dieser Lampe verpflichtet
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gewesen wäre, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beleuchtung dos Steinhaufens, sondern dieses Zuganges geprüft werden müssen. Auch dieser Umstand zwingt daher zur Aufhebung des Berufungsurteils»
3.) Die etwas weiter entfernte Lampe an der "Schönen Aussicht", an der die Klägerin nach ihrer Darstellung vorher vorbeigegangen war, gehörte zwar zu den von der Beklagten in Betrieb genommenen "Rieht- . lampen"; sie brannte aber an Unfalltage nach der unter Beweis gestellten Behauptung .der Klägerin ebenfalls nicht» Bas Berufungsgericht lässt die Dichtigkeit dieser Behauptung dahingestellt mit der Begründung, ihr Schein hritte auch dann den Steinhaufen nicht beleuchten können, wenn 3ie gebrannt hätte. Ob diese Schlußfolgerung zutreffend ist, läßt sich nicht erkennen, denn es fehlt an einer Feststellung, wie weit die Lampe an der "Schönen Aussicht" von der Unfallsteile entfernt vnr. Auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß ihr Schein nicht bis zur Unf illstelle reichte, so Ixätte cs der Prüfung bedurft, ob. nicht der Schein wenigstens so weit - etwa bis an das Gerichtsgebäude -reichte, daß ein ortskundiger Fußgänger, der den 7/eg häufig im Bunkeln zurücklegte, danach Anhaltspunkte gewinnen konnte, an welcher Stelle er den Bürgersteig auf der Seite des Gcrichtsgebäudes verlassen mußte oder durfte, um die Strasse so zu überqueren, daß er auf den Zu -gang zu dem Deutschen Platz und nicht auf den Steinhaufen tra,f. Sollte der Steinhaufen, wie die Klägerin behauptet, auf dem Bürgersteig gelegen haben, 30 hätte er zudem auch von einer Lichtquelle aus grösserer Entfernung
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wenigstens soweit beleuchtet werden können, um als Gefahr enmöglichkeit f*ir einen Ortskundigen erkennbar zu sein.
III. Da hiernach eine Reihe tatsächlicher Fragen • noch einer Klärung bedürfen/ war das ^erufungourteil aufsuheben und die nicht spruchreife Sache an das Be-
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rufungcgoricht zurückzuverweisen. Falls dieses nunmehr ein Verschulden der Beklagten bejaht, \wird es auch das von der Beklagten behauptete ISitverschulden der iCLä -gerin zu prüfen und gegebenenfalls dessen' Ursüclilich-keit für den Unfall gegen die Ursächlichkeit dos. Verschuldens der Beklagten abeuwägen Gelegenheit haben.
Die Entscheidung über die kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.
gez. Scheib gez. ^r. Delbrück gez. üeiss gez. Dr.Pagendarm gez. Ascher