BGH · III ZR 24/95 vom 19.10.1995
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April 1983 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes (§ 22 BKleingG) - fordern, müsse die Klage deshalb erfolg-los bleiben, weil der Beklagte bereits seit 1981 den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. Der in Hamburg ortsübliche durchschnittliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau liege nach den von dem Beklagten eingereichten Gutachten, deren Richtigkeit die Klägerinnen nicht bestritten hätten, bei 0,05 DM/m2; der von dem Beklagten gezahlte Pachtzins entspreche somit dem Vierfachen dieses Betrags. März 1983 keine weiteren Pachtzinsen verlangen, ohne daß es auf die Verfassungsmäßigkeit der damals einschlägigen Hamburgischen Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. Denn selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könnten die Klägerinnen unter keinem Aspekt - und zwar auch nicht im Wege einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - einen höheren Pachtzins verlangen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das von dem Beklagten vorgelegte (zweite) Gutachten des Gutachterausschusses vom 15. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der ortsübliche durchschnittliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obstund Gemüseanbau betrage 0,05 DM/m2, beruht, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, nicht auf einer Verwertung dieses Gutachtens - mit dem sich das Berufungsgericht inhaltlich auch gar nicht auseinandergesetzt hat sondern auf dem Sachvortrag der Parteien: Hinsichtlich des ortsüblichen Pachtzinses sind die Klägerinnen dem Beklagtenvorbringen trotz des ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, daß die Angaben des Beklagten zu den ortsüblichen Pachtzinsen unstreitig sein dürften, nicht entgegengetreten. Es ist demzufolge für die Entscheidung des Rechtsstreits auch ohne Belang, daß sich ausgehend von dem Gutachten des Gutachterausschusses der ortsübliche Pachtzins für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in Hamburg auf einem so niedrigen Niveau bewegte, daß der hieraus resultierende höchstzulässige monatliche Pachtzins für einen 400 m2 großen Kleingarten nicht, wie für großstädtische Verhältnisse eigentlich zu erwarten wäre, deutlich über, sondern unter dem Bundesdurchschnitt von 11,50 DM - nämlich bei lediglich 6,67 DM - liegen würde (vgl. ren der Klägerinnen auf Zahlung eines das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau überschreitenden Pachtzinses nicht mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. zu vereinbaren ist. Dies gilt auch, soweit es um die Zuerkennung eines höheren Pachtzinses für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes geht: § 5 BKleingG ist auch insoweit "Orientierungshilfe" für einen möglichen Erhöhungsanspruch und entfaltet daher eine gewisse Vorwirkung (vgl. Sie ist aber der Auffassung, daß auch die im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 87, 114) vorgenommenen Änderungen des § 5 BKleingG den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungsgemäße Begrenzung des zulässigen Pachtzinses nicht genügen und deshalb ihrer- folgte gesetzgeberische Zweck, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer (§ 6 BKleingG), der Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters (§§8-10 BKleingG) und des Pachtzinses (§ 5 BKleingG) die sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht zu schützen, ist als solcher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 114, 150 f; vgl. Es hat lediglich den in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. enthaltenen Multiplikator (den doppelten Betrag) für zu niedrig erachtet, da dieser, bezogen auf den Bundesdurchschnitt, für einen 400 m2 großen Kleingarten lediglich einen monatlichen Höchstpachtzins von 4,67 DM (auf der Grundlage des Agrarberichts 1982) ergebe und damit die Nutzungsbefugnis des Eigentümers allzusehr einschränke (BVerfGE 87, 114, 148). S. 8) und damit bei der zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise dem Verpächter ein hinreichender Grundstücksertrag ermöglicht wird sondern darüber hinaus die Möglichkeit einer Kostenüberwälzung für öffentlich-rechtliche Lasten, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen, auf den Pächter geschaffen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat nicht die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. zu gewinnen (bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl.