Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine Teilzahlungsbank, gewährte den beklagten Eheleuten im November 1979 einen Ratenkredit. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt: Für einen Verstoß gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hätten die Beklagten keine zureichenden Tatsachen vorgetragen. Bei einer Berechnung nach der Uniformmethode ergebe sich zwar ein relativer Unterschied von 95,17 %. Er verringere sich aber erheblich, wenn man den Marktzins mit Rücksicht auf die Kostenunterdeckung der Universalbanken in der Niedrigzinsperiode von 1975-1979 absolut um einen Prozentpunkt und wegen der außergewöhnlich langen Laufzeit des Kredits um weitere zwei Prozentpunkte erhöhe und außerdem die genauere finanzmathematische Annuitätenmethode anwende. 1. Die Revision wendet sich in der Hauptsache nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Zinsvergleich nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht könne sich insoweit jedenfalls nicht auf das von ihm zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 10. Der Senat hat darin lediglich, um die Größenordnung der von den Teilzahlungsbanken behaupteten Besonderheiten der Niedrigzinsperiode zu kennzeichnen, auf Äußerungen im Schrifttum verwiesen (Bernhardt Die Bank 1985, 340, 345; Bunte ZIP 1985, 1, 4/5), die sich ihrerseits nur auf eine im Privatauftrag erstellte und nicht veröffentlichte Kostenanalyse oder auf nicht genauer bezeichnete "Gespräche mit Vorstandsmitgliedern von Gerichtliche Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfange die von den Universalbanken 1975-1979 berechneten Ratenkreditzinsen nicht kostendeckend waren, finden sich jedenfalls weder in dem zitierten noch in anderen in die Revisionsinstanz gelangten Verfahren. Auch wenn die vom Berufungsgericht vorgenommenen und von der Revision gerügten Zuschläge bei der Marktzinsberechnung entfallen, ergibt der Zinsvergleich 2. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses als Grundlage des Zinsvergleichs hat der erkennende Senat in seiner neueren Rechtsprechung - teilweise allerdings erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils - folgende Grundsätze entwickelt s November 1987 - III ZR 98/86 = WM 1988, 181 und vom 3. b) Bei der Marktzinsberechnung ist - auch für längerfristige Kredite - von dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank angegebenen durchschnittlichen Monatszinssatz für Ratenkredite (Schwerpunktzins) auszugehen und c) Bei vermittelten Krediten sind die Maklerkosten grundsätzlich nur beim Vertragszins, nicht aber beim Marktzins zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 2. Oktober 1986 aaO = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 - und vom 5. Diesen Grundsatz hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 80, 153, 169 ausgesprochen und daran auch später festgehalten (Senatsurteile vom 8. Der erkennende Senat hat sich daher - zwar noch nicht im Urteil BGHZ 80, 153, wohl aber bereits in den Urteilen vom 8. sich allein betrachtet, also ohne jede Berücksichtigung der Restschuldversicherung, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, nicht deswegen milder beurteilt werden, weil auf Kosten des Kreditnehmers zugleich auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen worden ist. Als Restschuldversicherungskosten müssen dabei nicht nur die reinen Versicherungsprämien, sondern auch die darauf entfallenden Anteile der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr abgesetzt werden, weil auch sie ohne Abschluß der RestSchuldversicherung nicht entstanden wären (vgl. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen: Der Grundsatz, daß der Abschluß einer Restschuldversicherung regelmäßig im Interesse beider Kreditvertragsparteien liegt und daß die Zahlung der Restschuldversicherungsprämie daher beiden Teilen in etwa gleichem Maße Vorteile bringt, behält seine Bedeutung, soweit es um den Bereicherungsausgleich bei Nichtigkeit des Kreditvertrags geht (vgl. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 5 = WM 1986, 1519 zu II 1 und vom 12. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 5 = WM 1986, 1519 zu II 1 und vom 12. Danach betrug die Gesamtschuld ohne Restschuldversicherungskosten (64.805,64 - 1.172,15 =) 63.633,49 DM, so daß sich bei 120 Raten eine Ratenhöhe von 530,28 DM und eine monatliche Durchschnittsrate pro 1.000,— DM Auszahlungsbetrag (Sievi/Gillardon/Sievi aaO S. b) Für den Marktzins ergibt sich bei einem Schwerpunktzins von 0,47 % im November 1979 folgende Berechnung: Der Senat bejaht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn der Vertragszins relativ rund doppelt so hoch ist wie der Marktzins. Da es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt, ist eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auch dann noch zu billigen, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen 90 % und 100 % liegt und den Kreditnehmer unbillig belastende sonstige Umstände hinzukommen (vgl. Bei einem relativen Zinsunterschied von weniger als 90 % hat der Senat dagegen ein auffälliges Mißverhältnis regelmäßig verneint (Senatsurteile BGHZ 99, 333, 336 und vom 5. Wenn im vorliegenden Fall nur eine Zinsdifferenz von absolut 8,56 Prozentpunkten, relativ 81,84 % besteht, ist § 138 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, auch wenn man die festgestellten sonstigen Umstände berücksichtigt: Sie wiegen aber nach der Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts, die insoweit jedenfalls keine erheblichen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten erkennen läßt, nicht so schwer, daß sie zusammen mit der Zinsdifferenz den Vertrag als sittenwidrig erscheinen ließen. Bei der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kann eine solche Umschuldung entscheidende Bedeutung gewinnen, wenn sie dem Kreditnehmer, weil die Vorkredite erheblich zinsgünstiger waren, unvertretbare wirtschaftliche Nachteile brachte und wenn der Kreditgeber den Kreditnehmer darüber pflichtwidrig nicht aufgeklärt oder ihn sogar zu der Umschuldung veranlaßt hat (Senatsurteile vom 5. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch jeglicher Tatsachenvortrag der Beklagten, zu welchen Konditionen ihnen die Vorkredite gewährt worden waren und was sie zur Ablösung veranlaßt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB verneint und den Kreditvertrag für wirksam erachtet. 5. Bei der Zinsberechnung hat das Berufungsgericht die bisher vom Senat noch nicht abschließend geklärte Frage, wie der Verzugsschaden einer Bank bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits zu bemessen ist, dahin entschieden, die Klägerin könne Schadensersatz nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten verlangen. Das Berufungsgericht hat bei seiner - auf den Angaben der Klägerin beruhenden - Schätzung die Grenzen des § 287 ZPO nicht überschritten (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 138 Bc, 607 Bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beim Ratenkreditvertrag sind die Kosten einer Restschuldversicherung (Prämien + anteilige Kredit- und Bearbeitungsgebühren) weder in die Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses einzubeziehen. BGH, Urt. v. 24. März 1988 - III ZR 24/87 - OLG Köln LG Köln # BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 24/87 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. März 1988 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter Edmund / 2. Edeltraud ebendort, / Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die P vertreten durch Johannes van GmbH, ihre Geschäftsführer, die und Gerd I^H, H Bankdirektoren weg (früher: B & Co. in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. t Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1986 wird zurückgewie Die Beklagten tragen die Kosten des Revisions-rechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine Teilzahlungsbank, gewährte den beklagten Eheleuten im November 1979 einen Ratenkredit. Der Darlehensantrag vom 29. Oktober 1979 der durch einen Vermittler eingereicht wurde, enthielt folgende Berechnung: Darlehensbetrag 31.500,— DM Beitrag für Risiko 582,— DM Finanzierungsbetrag zuzüglich 0,82 % Darlehensgebühr je Monat Bearb.-Geb. 32.082,— DM 31.761,18 DM 962,46 DM Gesamtdarlehen 64.805,64 DM Effektivzins (Bank) 20,23 % Effektivzins inkl. Makler 22,19 % Der Ratenplan sah ab 1. Dezember 1979 eine erste Rate von 426,64 DM und 119 Folgeraten von je 541,— DM vor. Nach den Angaben im Darlehensantrag verdiente der Ehemann als Werksfahrer monatlich 1.770,— DM netto, die Ehefrau 400,— DM; die Miete betrug 365,— DM monatlich. Unter haltspflicht bestand gegenüber einem Kind von 10 Jahren. Von dem Darlehensbetrag ließen die Beklagten gemäß ihrer Zahlungsanweisung vom 29. Oktober 1979 an den Vermittler 1.500,— DM Maklercourtage auszahlen, ferner die 582,— DM Restschuldversicherungsprämie. Sie selbst erhiel- 4 ten nur 9.435,11 DM. Der Kreditrest war zur Ablösung von Vorkrediten bei drei anderen Kreditinstituten bestimmt. Als die Beklagten 1983 die vereinbarten Raten nicht mehr vollständig zahlten, kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Kredit am 4. Januar 1984. Unter Berücksichtigung einer Zinsrückvergütung von 10.807,62 DM hat sie mit der Klage Zahlung von 31.292,77 DM nebst 1,5 % Zinsen pro Monat verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den zu zahlenden Betrag auf 30.069,06 DM herabgesetzt und die Zinsen auf 9 % beschränkt, die Berufung der Beklagten im übrigen aber zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht wegen der Berechnungsmethoden insbesondere bei längerfristigen Darlehen aus der Niedrigzinsperiode zugelassen hat, erstreben die Beklagten weiter die volle Klageabweisung. Entscheidunqsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt: Für einen Verstoß gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hätten die Beklagten keine zureichenden Tatsachen vorgetragen. § 138 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da es schon an einem auffälligen Miß- 5 Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Zwar enthielten die AGB der Kreditgeberin eine größere Anzahl zu mißbilligender Klauseln. Entscheidend sei jedoch das Verhältnis zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins und dem Marktzins. Bei einer Berechnung nach der Uniformmethode ergebe sich zwar ein relativer Unterschied von 95,17 %. Er verringere sich aber erheblich, wenn man den Marktzins mit Rücksicht auf die Kostenunterdeckung der Universalbanken in der Niedrigzinsperiode von 1975-1979 absolut um einen Prozentpunkt und wegen der außergewöhnlich langen Laufzeit des Kredits um weitere zwei Prozentpunkte erhöhe und außerdem die genauere finanzmathematische Annuitätenmethode anwende. Da hier die Zinsdifferenz auf jeden Fall unter 80 % liege, könne nicht mehr von einem auffälligen Mißverhältnis gesprochen werden. Als Verzugszinsen seien nur die Refinanzierungskosten zuzusprechen. Die Behauptung der Klägerin, sie beliefen sich auf durchschnittlich 9 %, hätten die Beklagten nicht substantiiert bestritten. 1. Die Revision wendet sich in der Hauptsache nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Zinsvergleich nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 153, 160; 98, 174, 176) sei der aufgrund des Schwerpunktzinses berechnete Marktzinssatz um insgesamt drei Prozentpunkte zu erhöhen, wenn - wie hier - ein besonders langfristiger Kreditvertrag aus der Niedrigzinsperiode der Jahre 1975-1979 beurteilt werden müsse. 6 Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht könne sich insoweit jedenfalls nicht auf das von ihm zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1986 (III ZR 47/85 * WM 1986, 1017) stützen. Der Senat hat darin lediglich, um die Größenordnung der von den Teilzahlungsbanken behaupteten Besonderheiten der Niedrigzinsperiode zu kennzeichnen, auf Äußerungen im Schrifttum verwiesen (Bernhardt Die Bank 1985, 340, 345; Bunte ZIP 1985, 1, 4/5), die sich ihrerseits nur auf eine im Privatauftrag erstellte und nicht veröffentlichte Kostenanalyse oder auf nicht genauer bezeichnete "Gespräche mit Vorstandsmitgliedern von t Universalbanken und Sparkassen" (Bunte aaO Fn. 43) stützten. Auch Büschgen spricht in seinem - für eine Bank erstatteten - Gutachten (BB Beilage 9/1984 S. 13) insoweit nur von einer "plausiblen Hypothese". Gerichtliche Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfange die von den Universalbanken 1975-1979 berechneten Ratenkreditzinsen nicht kostendeckend waren, finden sich jedenfalls weder in dem zitierten noch in anderen in die Revisionsinstanz gelangten Verfahren. Daraus, daß es hierbei um Interna von Nichtverfahrensbeteiligten geht, erwachsen naturgemäß besondere Schwierigkeiten, den Parteivortrag hinreichend zu substantiieren und gerichtliche Feststellungen zu treffen (so bereits Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433). Ob und wieweit die deswegen erhobenen Sachrechts- und Verfahrensrügen berechtigt sind, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Auch wenn die vom Berufungsgericht vorgenommenen und von der Revision gerügten Zuschläge bei der Marktzinsberechnung entfallen, ergibt der Zinsvergleich 7 nämlich kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: 2. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses als Grundlage des Zinsvergleichs hat der erkennende Senat in seiner neueren Rechtsprechung - teilweise allerdings erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils - folgende Grundsätze entwickelt s a) Bei längeren KreditlaufZeiten (über 48 Monate) ist nicht die Uniformmethode, sondern - unter Benutzung einschlägiger Tabellenwerke - eine finanzmathematisch genauere Methode anzuwenden (Senatsurteil vom 5. März 1987 - Ill ZR 43/86 ** BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 8 = WM 1987, 613, vom 5. November 1987 - III ZR 98/86 = WM 1988, 181 und vom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86 = WM 1988, 184 zu III 3, demnächst in BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 11 -). b) Bei der Marktzinsberechnung ist - auch für längerfristige Kredite - von dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank angegebenen durchschnittlichen Monatszinssatz für Ratenkredite (Schwerpunktzins) auszugehen und - jedenfalls bis März 1982 - eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2 % zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 2 = WM 1986, 1519 und vom 5. März 1987 - III ZR 43/86 ® WM 1987, 613 zu II 1 b a.E.). Erstmalig im Monatsbericht Mai 1982 wurde von der Bundesbank angegeben, die Gebühr betrage "im allgemeinen 2 % der Darlehenssumme, zu dem Teil auch 3 %", vorher wurde nur eine Gebühr von 2 % genannt. 8 c) Bei vermittelten Krediten sind die Maklerkosten grundsätzlich nur beim Vertragszins, nicht aber beim Marktzins zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 2. Oktober 1986 aaO = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 - und vom 5. März 1987 aaO; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 = WM 1987, 1245 zu II 4 c aa, zur Veröffentlichung in BGHZ 101, 380 bestimmt). d) Da eine Restschuldversicherung nicht - wie die Tä- l tigkeit eines Vermittlers - ganz überwiegend nur dem Interesse der Kreditbank dient, sondern auch dem Kreditnehmer zusätzliche Vorteile bringt, können Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit den - in der Bundesbankstatistik aus-gewiesenen - Krediten ohne Restschuldversicherung verglichen werden; die Versicherungskosten sind also nicht einseitig beim Vertragszins zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 80, 153, 169 ausgesprochen und daran auch später festgehalten (Senatsurteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 und 35/81 = NJW 1982, 2433 und 2436). Es sind zwei Möglichkeiten denkbar, diesem Grundsatz beim Zinsvergleich Rechnung zu tragen: Die Restschuldversicherungskosten können entweder beim Marktzins zugeschlagen oder beim Vertragszins abgesetzt werden. Rechnerisch führen beide Methoden jedoch zu voneinander abweichenden Ergebnissen: Bei der erstgenannten ist der relative Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins geringer. Der erkennende Senat hat sich daher - zwar noch nicht im Urteil BGHZ 80, 153, wohl aber bereits in den Urteilen vom 8. Juli 1982 aaO - für die zweitgenannte Methode entschieden; nach seiner Auffassung kann ein Kreditvertrag, der für 9 90 sich allein betrachtet, also ohne jede Berücksichtigung der Restschuldversicherung, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, nicht deswegen milder beurteilt werden, weil auf Kosten des Kreditnehmers zugleich auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen worden ist. Demgemäß hat der Senat in der Folgezeit regelmäßig, wenn eigene Zinsberechnungen in der Revisionsinstanz notwendig wurden, die Restschuldversicherungskosten beim Vertrags-wie beim Marktzins außer Betracht gelassen (vgl. BGHZ 99, 333, 336; Senatsurteile vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 = WM 1987, 463 zu II 2. a.E. und vom 5. November 1987 - Ill ZR 98/86 = WM 1988, 181 zu II 2; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1988 - III ZR 249/86 = WM 1988, 364 zu II 3 a). Als Restschuldversicherungskosten müssen dabei nicht nur die reinen Versicherungsprämien, sondern auch die darauf entfallenden Anteile der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr abgesetzt werden, weil auch sie ohne Abschluß der RestSchuldversicherung nicht entstanden wären (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1988 - III ZR 17/87 - zu I 2 a). Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen: Der Grundsatz, daß der Abschluß einer Restschuldversicherung regelmäßig im Interesse beider Kreditvertragsparteien liegt und daß die Zahlung der Restschuldversicherungsprämie daher beiden Teilen in etwa gleichem Maße Vorteile bringt, behält seine Bedeutung, soweit es um den Bereicherungsausgleich bei Nichtigkeit des Kreditvertrags geht (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 zu IV 1 b, vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 zu III 3, 10 vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 5 = WM 1986, 1519 zu II 1 und vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 = BGHR BGB § 812 Abs. 1 S. 1 - Ratenkredit 1 = WM 1987, 463 zu II 8). 3. Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes: a) Bei der Berechnung des effektiven Vertrags -zinses sind von der Gesamtschuld (vgl. Sievi/ Gillardon/Sievi Effektivzinssätze für Ratenkredite S. 17) von 64.805,64 DM die Restschuldversicherungskosten abzusetzen; sie umfassen neben der Prämie von 582,— DM einen Anteil an den Darlehensgebühren in Höhe von 582 x 0,82 % x 120 = 572,69 DM und an der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 582 x 3 % = 17,46 DM, belaufen sich also insgesamt auf 1.172,15 DM. Danach betrug die Gesamtschuld ohne Restschuldversicherungskosten (64.805,64 - 1.172,15 =) 63.633,49 DM, so daß sich bei 120 Raten eine Ratenhöhe von 530,28 DM und eine monatliche Durchschnittsrate pro 1.000,— DM Auszahlungsbetrag (Sievi/Gillardon/Sievi aaO S. 25) von 17,68 DM ergeben. Dem entspricht ein effektiver Jahreszins von 19,02 % (Sievi/Gillardon/Sievi aaO S. 241). b) Für den Marktzins ergibt sich bei einem Schwerpunktzins von 0,47 % im November 1979 folgende Berechnung: Ratenhöhe: 30.000 + 30.000 x 0,47 % x 120 + 30.000 x 2 % ---------------------------------------------- s 396 DM, i 1 Rate pro 1.000 DM Auszahlungsbetrag: 396 x 1.000 ------------- = 13,20 DM, 30.000 effektiver Jahreszins (Sievi/Gillardon/Sievi aaO S. 240): 10,46 %. Der Vertragszins überstieg danach den Marktzins absolut um (19,02 - 10,46 =) 8,56 Prozentpunkte, relativ um 81,84 %. 4. Der Senat bejaht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn der Vertragszins relativ rund doppelt so hoch ist wie der Marktzins. Da es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt, ist eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auch dann noch zu billigen, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen 90 % und 100 % liegt und den Kreditnehmer unbillig belastende sonstige Umstände hinzukommen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = WM 1982, 921, 923, vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 * WM 1986, 1517, 1518 und vom 24. September 1987 - III ZR 188/86 = WM 1987, 1354, 1355). Bei einem relativen Zinsunterschied von weniger als 90 % hat der Senat dagegen ein auffälliges Mißverhältnis regelmäßig verneint (Senatsurteile BGHZ 99, 333, 336 und vom 5. November 1987 - III ZR 98/86 .= WM 1988, 181, 182; vgl. auch Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 = WM 1987, 1245, 1248). 12 Wenn im vorliegenden Fall nur eine Zinsdifferenz von absolut 8,56 Prozentpunkten, relativ 81,84 % besteht, ist § 138 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, auch wenn man die festgestellten sonstigen Umstände berücksichtigt: a) Die Darlehensbedingungen enthalten zwar eine Reihe von belastenden Klauseln, die einer Nachprüfung anhand des AGB-Gesetzes nicht standhalten. Sie wiegen aber nach der Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts, die insoweit jedenfalls keine erheblichen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten erkennen läßt, nicht so schwer, daß sie zusammen mit der Zinsdifferenz den Vertrag als sittenwidrig erscheinen ließen. b) Die Kreditsumme diente in erheblichem Umfang der Ablösung von Vorkrediten der Beklagten bei anderen Banken. Bei der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kann eine solche Umschuldung entscheidende Bedeutung gewinnen, wenn sie dem Kreditnehmer, weil die Vorkredite erheblich zinsgünstiger waren, unvertretbare wirtschaftliche Nachteile brachte und wenn der Kreditgeber den Kreditnehmer darüber pflichtwidrig nicht aufgeklärt oder ihn sogar zu der Umschuldung veranlaßt hat (Senatsurteile vom 5. November 1987 - Ill ZR 98/86 = WH 1988, 181 zu III und vom 24. März 1988 - Ill ZR 30/87 -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch jeglicher Tatsachenvortrag der Beklagten, zu welchen Konditionen ihnen die Vorkredite gewährt worden waren und was sie zur Ablösung veranlaßt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB verneint und den Kreditvertrag für wirksam erachtet. 5. Bei der Zinsberechnung hat das Berufungsgericht die bisher vom Senat noch nicht abschließend geklärte Frage, wie der Verzugsschaden einer Bank bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits zu bemessen ist, dahin entschieden, die Klägerin könne Schadensersatz nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten verlangen. Das angefochtene Urteil enthält insoweit jedenfalls keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten. Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe über die Höhe der Refinanzierungskosten Beweis erheben müssen, kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat bei seiner - auf den Angaben der Klägerin beruhenden - Schätzung die Grenzen des § 287 ZPO nicht überschritten (vgl. Senats-urteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 zu V 2 m.w.Nachw.). ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 f Krohn Kroner Engelhardt Halstenberg 100 Abs. 4 Boujong