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BGH · ui zr 24/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 24/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Im Blick auf die rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BBauG muß es sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zurechnen lassen, daß sich die Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung an die Kläger (durch Widerspruchs- und Gerichtsverfahren) um mehr als zwei Jahre verzögert hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die Frage des Verschuldens rechtsirrtumsfrei beurteilt (zu dem Sorgfaltsmaßstab von Gemeinderatsmitgliedem vgl. das für sie zuständige Oberverwaltungsgericht Koblenz in ständiger Rechtsprechung - abweichend vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 22, 342) und der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. oben) und des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 186) halten, die - wie ausgeführt - auch der herrschenden Auffassung entspricht. Die Beklagte hat sich im übrigen im Verwaltungsstreitverfahren in der Frage der Bindungswirkung auf den Standpunkt der herrschenden Meinung gestellt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die von den Klägern geltend gemachten Amtshaftungsansprüche seien nicht verjährt, erweist sich schon im Hinblick auf das inzwischen ergangene Senatsurteil vom 11.7.1985 - Ill ZR 62/84 - (NJW 1985, 2324; auch zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt) im Ergebnis als zutreffend. Im übrigen würden auch die rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts das Ergebnis tragen, daß Amtshaftungsansprüche der Kläger nicht verjährt sind.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 36 BBauG § 839 BGB § 14 BBauG
EinvernehmenFrageBerufungsgerichtKoblenzBBauGKlägerSenatsurteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3?
ui zr 24/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ortsgemeinde Verbandsgemeinde vertreten durch ttraße
 durch die lese
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Eheleute Gisela und Karl-Heinz
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Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. November 1985
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Januar 1985 - 1 U 210/84 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 214.694 DM
Gründe :
Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO, noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht ist insgesamt von zutreffenden Rechtsgrundsätzen (vgl. vor allem Senatsurteil BGHZ 65, 182) ausgegangen und hat sie auf den Streitfall rechtsbedenkenfrei angewendet. Im Blick auf die rechtswidrige
 Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BBauG muß es sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zurechnen lassen, daß sich die Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung an die Kläger (durch Widerspruchs- und Gerichtsverfahren) um mehr als zwei Jahre verzögert hat. Die Beklagte hat durch ihren auf die Versagung des Einvernehmens gestützten Widerspruch erreicht, daß die Baugenehmigung zunächst aufgehoben wurde und von den Klägern vor den Verwaltungsgerichten wieder erstritten werden mußte.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht durchgreifen lassen. Die dar-legungspflichtige Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht näher vorgetragen, daß ein Bedürfnis bestand, für einen bestimmten räumlichen Bereich zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre (§ 14 BBauG) mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBauG) zu beschließen. Ebensowenig hat die Beklagte dargetan, daß die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger (§ 15 BBauG) gegeben waren.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die Frage des Verschuldens rechtsirrtumsfrei beurteilt (zu dem Sorgfaltsmaßstab von Gemeinderatsmitgliedem vgl. Senatsurteil v. 14.6.1984 - III ZR 68/83 * VersR 1984, 849).
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß
 
das für sie zuständige Oberverwaltungsgericht Koblenz in ständiger Rechtsprechung - abweichend vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 22, 342) und der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. etwa Emst/Zinkahn/Bi elenberg BBauG § 36 Rn. 20) - den Standpunkt vertritt, die Baugenehmigungsbehörde sei an die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BBauG nicht gebunden. Die Beklagte mußte sich in dieser Frage an die übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben) und des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 186) halten, die - wie ausgeführt - auch der herrschenden Auffassung entspricht. Die Frage war nicht offen, sondern eindeutig geklärt; lediglich das Oberverwaltung sg er icht Koblenz war anderer Meinung. Wenn die Beklagte einer von zwei Bundesgerichten abgelehnten Mindermeinung folgt, muß sie die daraus entstehenden Haftungsrisiken tragen.
Die Beklagte hat sich im übrigen im Verwaltungsstreitverfahren in der Frage der Bindungswirkung auf den Standpunkt der herrschenden Meinung gestellt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die von den Klägern geltend gemachten Amtshaftungsansprüche seien nicht verjährt, erweist sich schon im Hinblick auf das inzwischen ergangene Senatsurteil vom 11.7.1985 - Ill ZR 62/84 - (NJW 1985, 2324; auch zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt) im Ergebnis als zutreffend. Die Grundsätze dieser Entscheidung finden auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung. Im Kern wurde im Verwaltungsprozeß um das (versagte) Einvernehmen und die Bedeutung für die Baugenehmigung gestritten.
 
Im übrigen würden auch die rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts das Ergebnis tragen, daß Amtshaftungsansprüche der Kläger nicht verjährt sind.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
V/erp
 Boujong