Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. b) Auch braucht die Frage, ob die Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang bereits vor dem Inkrafttreten des § 34 n.F. am 1, Januar 1977 der Erteilung eines Bauvorbescheids (oder einer Baugenehmigung) entgegenstehen konnten, nicht entschieden zu werden. c) Schließlich ist nicht darüber zu befinden, ob durch die Neufassung des § 34 BBauG die bis dahin zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks eingeschränkt und deshalb eine Entschädigungspflicht nach Art. 3 § 10 Abs. 2 des Änderungsgesetzes zu dem Bundesbaugesetz vom 18. a) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint, weil die Bediensteten der Stadt gegenüber der Klägerin uneingeschränkt nach geltendem Recht vorgegangen seien, also nicht rechtswidrig gehandelt hätten.Die Bediensteten der Stadt seien verpflichtet gewesen, vor einer Entscheidung über die Bauvoranfrage vom Oktober 1975 die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde zu hören; sie hätten also die Beantwortung der Anfrage der Klägerin nicht pflichtwidrig verzögert. Denn nachdem das Berufungsgericht - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - das Verhalten der Bediensteten der Stadt mit eingehender Begründung als rechtmäßig angesehen hat, kann den Bediensteten Das Verwaltungsgericht München - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - hat durch Urteil vom 19. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bauvoranfrage dürfe nicht positiv beantwortet werden, weil das geplante Bauvorhaben die Baulinie nicht einhalte, die geschlossene Bauweise nicht beachte sowie eine unzulässige Absenkung des Geländes um 1,4 m und nicht genügend Stellplätze vorgesehen seien. sperre) muß erfolglos bleiben, weil die Bediensteten in dieser Zeit ein Bauvorhaben der Klägerin nicht rechtswidrig verhindert haben. Aufgrund der somit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht für das Zivilgericht bindend fest, daß die Stadt seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 34 BBauG am 1. Ein solcher Entschädigungsanspruch setzt aber nicht nur voraus, daß die Stadt verpflichtet gewesen wäre, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, sondern auch das Vorhaben der Klägerin baurechtlich zu genehmigen und so die bauliche Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Es muß indessen hier wegen des Umfangs des von der Klägerin beabsichtigten Vorhabens und der dadurch veranlaßten zeitaufwendigen Prüfung auch bei gebotener zügiger Bearbeitung als ausgeschlossen angesehen werden, daß eine Baugenehmigung vor dem 31. Insbesondere muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß es der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gelungen wäre, die gegen ihr Vorhaben bestehenden bauordnungsrechtlichen Bedenken sämtlich auszuräumen. Das Vorliegen einer entschä-digungspflichtigen faktischen Bausperre ist daher auch für die Zeit vor dem 31.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 24/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH, diese vertreten durch die Geschäft sführer^Di^Irig. Hanns MpiA und Heinz Kl straße 99, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Landeshauptstadt gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 3* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1981 - 1 U 1797/79 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 950.000 DM. Gründe 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). a) Die von der Revision herausgestellten Fragen zur Entschädigungspflicht nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs (wegen ’’faktischer Bausperre”) sind nicht entscheidungserheblich. b) Auch braucht die Frage, ob die Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang bereits vor dem Inkrafttreten des § 34 n.F. am 1, Januar 1977 der Erteilung eines Bauvorbescheids (oder einer Baugenehmigung) entgegenstehen konnten, nicht entschieden zu werden. c) Schließlich ist nicht darüber zu befinden, ob durch die Neufassung des § 34 BBauG die bis dahin zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks eingeschränkt und deshalb eine Entschädigungspflicht nach Art. 3 § 10 Abs. 2 des Änderungsgesetzes zu dem Bundesbaugesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) ausgelöst worden ist. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des Streitverfahrens. 2. Die Revision muß im Ergebnis erfolglos bleiben. a) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint, weil die Bediensteten der Stadt gegenüber der Klägerin uneingeschränkt nach geltendem Recht vorgegangen seien, also nicht rechtswidrig gehandelt hätten.Die Bediensteten der Stadt seien verpflichtet gewesen, vor einer Entscheidung über die Bauvoranfrage vom Oktober 1975 die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde zu hören; sie hätten also die Beantwortung der Anfrage der Klägerin nicht pflichtwidrig verzögert. Es kann hier auf sich beruhen, ob diese Auffassung zutrifft. Denn nachdem das Berufungsgericht - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - das Verhalten der Bediensteten der Stadt mit eingehender Begründung als rechtmäßig angesehen hat, kann den Bediensteten aus ihrem Verhalten jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden. Einer der Ausnahmefälle von dieser Regel, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfs anerkannt werden, liegt nicht vor (s. BGHZ 73, 161, 164 m.w.Nachw.). Entsprechendes gilt für einen Schadensersatzanspruch, den die Klägerin aus einer Ablehnung der Bauvoranfrage der Fa. herleiten will. Das Verwaltungsgericht München - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - hat durch Urteil vom 19. Januar 1978 die Anfechtungsklage der U0|B abgewiesen (75 VIII 76). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bauvoranfrage dürfe nicht positiv beantwortet werden, weil das geplante Bauvorhaben die Baulinie nicht einhalte, die geschlossene Bauweise nicht beachte sowie eine unzulässige Absenkung des Geländes um 1,4 m und nicht genügend Stellplätze vorgesehen seien. Da der Amtshaftungsanspruch ein Verschulden der Bediensteten voraussetzt, hat das Berufungsgericht insoweit die Klage zu demindest im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Die Behauptung der Klägerin, die Bediensteten hätten aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen die Errichtung des Einkaufszentrums verhindern wollen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht bewiesen ansehen dürfen. b) Auch ein Entschädigungsanspruch wegen "faktischer Bausperre" für die Zeit vom 1. April 1976 (dem Tag, an dem nach Ansicht der Klägerin ihre Bauvoranfrage positiv hätte beschieden werden müssen) bis zu dem 20. Juli 1978 (dem Tag des Inkrafttretens der Veränderungs- sperre) muß erfolglos bleiben, weil die Bediensteten in dieser Zeit ein Bauvorhaben der Klägerin nicht rechtswidrig verhindert haben. Das Verwaltungsgericht München hat durch Urteil vom 14. September 1978 (M 82 VIII 76) die Klage auf Feststellung, daß die Stadt verpflichtet gewesen sei, einen Vorbescheid entsprechend dem Antrag der Klägerin zu erteilen, abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin im April 1982 zurückgenommen. Aufgrund der somit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht für das Zivilgericht bindend fest, daß die Stadt seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 34 BBauG am 1. Januar 1977, die Ziele der Raumordnung auch im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigen, d.h. die Regierung als höhere Planungsbehörde einzuschalten hatte; sie war nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Regierung die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Die Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung wegen grundsätzlicher Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden, die zwischen den Parteien ergangen sind (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220; 20, 379, 383). Allerdings ist die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils - und damit die Bindung des Zivilgerichts an diese Entscheidung -erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils eingetreten. Das steht jedoch ihrer Beachtung im Revisionsverfahren nicht entgegen. Ist demnach davon auszugehen, daß das Verhalten der Bediensteten der Stadt ab 1. Januar 1977 nicht als rechtswidrig gewertet werden kann, so verbleibt als möglicher Zeitraum einer rechtswidrigen faktischen Bausperre lediglich die Zeitspanne vom 1. April 1976 bis zu dem 31. Dezember 1976. Ein solcher Entschädigungsanspruch setzt aber nicht nur voraus, daß die Stadt verpflichtet gewesen wäre, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, sondern auch das Vorhaben der Klägerin baurechtlich zu genehmigen und so die bauliche Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Es muß indessen hier wegen des Umfangs des von der Klägerin beabsichtigten Vorhabens und der dadurch veranlaßten zeitaufwendigen Prüfung auch bei gebotener zügiger Bearbeitung als ausgeschlossen angesehen werden, daß eine Baugenehmigung vor dem 31. Dezember 1976 hätte erteilt werden können oder müssen. Insbesondere muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß es der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gelungen wäre, die gegen ihr Vorhaben bestehenden bauordnungsrechtlichen Bedenken sämtlich auszuräumen. Das Vorliegen einer entschä-digungspflichtigen faktischen Bausperre ist daher auch für die Zeit vor dem 31. Dezember 1976 zu verneinen. c) Da auch im übrigen das angefochtene Urteil nicht auf einem durchgreifenden Rechtsfehler beruht, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Halstenberg