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BGH · jjj ZR 24/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jjj ZR 24/80

Die AHHB-Schule ist eine rechtsfähige privatrechtliche Stiftung des niederländischen Rechts, die von einigen NATO-Staaten einschließlich der Beklagten errichtet worden ist. Einer dieser Lehrer war am Unfalltag der Stabsunteroffizier Taube, der zu dem deutschen Stabsbataillon beim NATO-Hauptquartier als Sportunteroffizier versetzt worden war und dort u.a. die Aufgaben eines Bademeisters im AflHB-Schwimmbad wahrnahm. August 1975 war für die Erteilung des Schwimmunterrichts ein besonderes Entgelt an den Leiter des Schwimmbads zu zahlen, der seinerseits dieses auf die Schwimmlehrer aufteilte. Während des Schwimmunterrichts am Unfalltage stürzte die Klägerin vom 3-m-Sprungbrett, auf dem sie mit zwei anderen Mitschülerinnen gestanden hatte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Ersatzanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB stehe der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Der Schwimmunterricht für die Kinder der AÄBI-Schule habe nicht zu den Herrn Taube als Soldat übertragenen dienstlichen Aufgaben gehört. Es habe sich vielmehr um eine private Nebentätigkeit gehandelt, die dieser im Rahmen des privatrechtlichen Vertrages zwischen der ABBB-Schule und dem Leiter des Schwimmbades als dessen Erfüllungsgehilfe ausgeübt habe. Auch für ein etwaiges Fehlverhalten des Herrn TflBB in seiner Eigenschaft als Schwimmlehrer der AFCENT-Schule hafte die Beklagte nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen; denn sie habe die Aufgabe, den Kindern ihrer im Ausland tätigen Bediensteten Schulunterricht zu ermöglichen, nicht öffentlich-rechtlich, sondern auf privatrechtlichem Wege erfüllt, nämlich durch Beteiliglang an einer privatrechtlichen Stiftung als Trägerin der ABBB®-Schule. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung ist diese Regelung auch auf das Reich, die Länder, die Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Sie gilt daher auch für die Schädigung eines deutschen Staatsangehörigen durch den deutschen Staat im Ausland mit der Folge, daß das gemeinsame deutsche Heimatrecht Anwendung findet. 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend eine Haftung nach den §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für das geltend gemachte Aufsichtsverschulden des Sportunteroffiziers bei Erteilung des Schwimmunterrichts an die Schüler der AHlBl-Schule verneint. a) Die Tätigkeit des Herrn THB als Schwimmlehrer der ABH®-Schule war keine Ausübung eines ihm von der Beklagten anvertrauten öffentlichen Amtes, da es sich hierbei nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelte und da ihm zudem diese Aufgabe nicht von der Beklagten übertragen worden war. aa) Wie auch die Revision annimmt, ist für die Frage, ob ein Verhalten als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, darauf abzustellen, ob die eigentliche Zielsetzung dieses Handelns dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als Teil der hoheitlichen Betätigung angesehen werden muß (vgl. Zusammen mit anderen NATO-Staaten hat sie eine rechtsfähige private Stiftung des niederländischen Rechts gegründet, die die Schule nach den Regeln des Privatrechts betreibt. Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall entscheidend darauf abzustellen, daß die Beklagte die Versorgung der deutschen Kinder mit Schulunterricht durch die ABMB-Schule privatrechtlich organisiert hat, indem sie eine private Stiftung mit gegründet hat, die zu den Schülern in privatrechtliche Beziehungen tritt. Er gehörte nicht zu den von der Beklagten an die ABBBI-Schule abgeordneten Lehrern, sondern er war dadurch beauftragt worden, daß eine NATO-Stelle die Erteilung des Schwimmunterrichts dem Leiter des Schwimmbades übertrug, der seinerseits Herrn TfllR als Erfüllungsgehilfen einstellte. b) Die Beklagte haftet auch nicht als Dienstherr des Soldaten TUB, soweit dieser als Sportunteroffizier der bei der NATO stationierten deutschen Truppeneinheit mit den Aufgaben eines Bademeisters im dortigen NATO-Schwimmbad betraut worden war. Die Frage, ob dem Soldaten TflHB die Tätigkeit des Bademeisters überhaupt von der Beklagten, und nicht von der NATO als eigenständigem Amtsträger übertragen worden war, läßt sich nach den bisherigen tatsächlichen Fest- Diese scheidet nämlich deshalb aus, weil der Schwimmunterricht für die Schüler der AÄBB-Schule, den Herrn TÜHI aufgrund eines gesonderten privatrechtlichen Vertrages mit dem Leiter des Schwimmbades erteilte, nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben als Bademeister gehörte. Hiervon weicht der vorliegende Fall jedoch in entscheidender Weise dadurch ab, daß dem Bademeister TSB diese Aufgabe von anderer Seite durch privatrechtlichen Vertrag und gegen besonderes Entgelt übertragen worden war. August 1975 zwischen einem Vertreter der NATO und dem Leiter des Schwimmbades war dieser zur Erteilung von Schwimmunterricht für die ABBB-Schule durch von ihm zu beauftragende Schwimmlehrer verpflichtet worden. Gleichzeitig ergab sich hieraus auch die innere Einstellung des Herrn TMM, diese Leistung nicht mehr im Rahmen der dienstlichen Aufgaben als Bademeister, sondern als privater Schwimmlehrer zu erbringen. b) Eine Haftung der Beklagten für den Schwimmlehrer Taube gemäß § 831 BGB würde voraussetzen, daß sie ihn für diese Tätigkeit bestellt hätte und ihm gegenüber insoweit weisungsbefugt gewesen wäre. Wie oben ausgeführt, war dieser Schwimmlehrer dadurch eingesetzt worden, daß ein NATO-Vertreter zugunsten der ABB^B-Schule den Leiter des Schwimmbades beauftragt hatte, der seinerseits an die Schwimmlehrer Unteraufträge erteilte. Dieser ist jedoch als rechtsfähige Stiftung ein eigener Rechtsträger, so daß seine Rechte und Pflichten nicht der Beklagten zuzurechnen sind.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB
SchwimmunterrichtRechtNATOöffentlichKlägerinSchwimmlehrerHerrn

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
GG Art. 34; BGB § 839 Fk
 Zur Frage der Haftung der Bundesrepublik Deutschland für einen SchulUnfall in einer im Ausland gelegenen NATO-Schule.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 1981 _ jjj ZR 24/80 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Oktober 1981 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 24/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Schülerin Martina S
gesetzlich vertreten durch JTireJEltem Alfred und Susi OBstraße ■ ,
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. OHM -
und
 gegen
Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch das Bundeswehrverwaltungsamt, BBHHP Tal-weg V, BW|,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.MHi -
und
 Prozeßbevollmächtigte:
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S4
. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die damals achtjährige Klägerin erlitt am 1. April 1976 während des Schwimmunterrichts an der AflHB-Schule in BrflBHM/NflHHHHBI einen Schulunfall, für den sie die Beklagte verantwortlich macht.
Die AHHB-Schule ist eine rechtsfähige privatrechtliche Stiftung des niederländischen Rechts, die von einigen NATO-Staaten einschließlich der Beklagten errichtet worden ist. Sie untergliedert sich in rechtlich unselbständige Länderabteilungen. Schulaufsichtsbehörde der deutschen Abteilung ist die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland; Dienst aufsichtsbehörde ist der Bundesminister der Verteidigung.
 
Das A^HH-Schwimmbad ist eine Einrichtung der NATO, die auch die damit verbundenen Kosten trägt. Die Beklagte ist an der Verwaltung des Bades nicht beteiligt.
Der Schwimmunterricht an der A®BB-Schule wurde auf Grund eines mit dem Leiter des A®^B-Schwimmbades am 13. August 1975 geschlossenen Vertrages erteilt. Dieser hatte u.a. dafür zu sorgen, daß während der Schulschwimmzeiten zwei Schwimmlehrer anwesend waren. Einer dieser Lehrer war am Unfalltag der Stabsunteroffizier Taube, der zu dem deutschen Stabsbataillon beim NATO-Hauptquartier als Sportunteroffizier versetzt worden war und dort u.a. die Aufgaben eines Bademeisters im AflHB-Schwimmbad wahrnahm. Aufgrund des Vertrages vom 13. August 1975 war für die Erteilung des Schwimmunterrichts ein besonderes Entgelt an den Leiter des Schwimmbads zu zahlen, der seinerseits dieses auf die Schwimmlehrer aufteilte.
Während des Schwimmunterrichts am Unfalltage stürzte die Klägerin vom 3-m-Sprungbrett, auf dem sie mit zwei anderen Mitschülerinnen gestanden hatte. Sie fiel auf den Beckenrand und verletzte sich erheblich. Herr TflBft hatte die Klägerin unmittelbar vor dem Unfall nicht im Auge, weil er durch das Geschrei anderer Kinder kurz abgelenkt worden war.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Stabsunteroffizier TflB habe durch mangelnde Aufsicht seine Dienstpflichten verletzt. Hierfür sei die Beklagte als Dienstaufsichtsbehörde der deutschen Abteilung der AFCENT-Schule verantwortlich. Die Klägerin verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihr allen zukünftigen Scha-
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den aus dem Unfall zu ersetzen habe, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergehen werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Ersatzanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB stehe der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Der Schwimmunterricht für die Kinder der AÄBI-Schule habe nicht zu den Herrn Taube als Soldat übertragenen dienstlichen Aufgaben gehört. Es habe sich vielmehr um eine private Nebentätigkeit gehandelt, die dieser im Rahmen des privatrechtlichen Vertrages zwischen der ABBB-Schule und dem Leiter des Schwimmbades als dessen Erfüllungsgehilfe ausgeübt habe. Auch für ein etwaiges Fehlverhalten des Herrn TflBB in seiner Eigenschaft als Schwimmlehrer der AFCENT-Schule hafte die Beklagte nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen; denn sie habe die Aufgabe, den Kindern ihrer im Ausland tätigen Bediensteten Schulunterricht zu ermöglichen, nicht öffentlich-rechtlich, sondern auf privatrechtlichem Wege erfüllt, nämlich durch Beteiliglang an einer privatrechtlichen Stiftung als Trägerin der ABBB®-Schule. Eine privatrechtliche Haftung der Beklagten nach den §§ 823,
831 BGB entfalle ebenfalls, da die Lehrer der A®HBI-Schule nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten seien, sondern der Stiftung als selbständigem Rechtsträger unterständen.
 
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Beklagte zutreffend deutsches Amtshaftungsrecht angewendet. Die Maßgeblichkeit des deutschen Rechts für die deliktsrechtliche Haftung des deutschen Staates gegenüber seinen Staatsangehörigen folgt aus der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigung deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 (RGBl I 706; BGBl III 400   1), die weiterhin in Kraft ist (vgl. BGHZ 34, 222, 223 ff). Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen einer Handlung oder Unterlassung, die ein deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets begangen hat, deutsches Recht, soweit ein deutscher Staatsangehöriger geschädigt worden ist. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung ist diese Regelung auch auf das Reich, die Länder, die Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Sie gilt daher auch für die Schädigung eines deutschen Staatsangehörigen durch den deutschen Staat im Ausland mit der Folge, daß das gemeinsame deutsche Heimatrecht Anwendung findet.
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend eine Haftung nach den §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für das geltend gemachte Aufsichtsverschulden des Sportunteroffiziers	bei	Erteilung	des	Schwimmunterrichts
 an die Schüler der AHlBl-Schule verneint. Ein solches Fehlverhalten des Herrn TflBI geschah nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten Öffentlichen Amtes im Sinne von
 Art. ~5k GG. Dies gilt sowohl dann, wenn man auf seine Funktion als Lehrkraft der AflHHB-Schule abstellt, als auch dann, wenn man von seiner Stellung als ein an die NATO versetzter deutscher Sportunteroffizier ausgeht.
a) Die Tätigkeit des Herrn THB als Schwimmlehrer der ABH®-Schule war keine Ausübung eines ihm von der Beklagten anvertrauten öffentlichen Amtes, da es sich hierbei nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelte und da ihm zudem diese Aufgabe nicht von der Beklagten übertragen worden war.
aa) Wie auch die Revision annimmt, ist für die Frage, ob ein Verhalten als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, darauf abzustellen, ob die eigentliche Zielsetzung dieses Handelns dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als Teil der hoheitlichen Betätigung angesehen werden muß (vgl. BGHZ 69, 128, 131 m.w.Nachw.). Bei einer Zielsetzung aus dem Gebiet der Daseinsvorsorge, die von der öffentlichen Hand wahlweise mit hoheitlichen Mitteln oder auf der Ebene des Privatrechts verfolgt werden kann, kommt es ferner darauf an, in welcher Rechtsform die öffentliche Hand die Bewältigung der Aufgabe organisiert hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 5^, 59 und vom 2k. Mai 1973 -III ZR 178/70 = NJW 1973, 1650 f. m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Zielsetzung aus dem Gebiet der Daseinsvorsorge; denn die Beteiligung der Beklagten an der in den NHIHB gelegenen ABBB-Schule dient dazu, den Kindern der dort stationierten deutschen Staatsangehörigen eine dem deut-
 
sehen Schulunterricht entsprechende Schulausbildung zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe hat sich die Beklagte einer privatrechtlichen Organisationsform bedient. Zusammen mit anderen NATO-Staaten hat sie eine rechtsfähige private Stiftung des niederländischen Rechts gegründet, die die Schule nach den Regeln des Privatrechts betreibt. Sie hat ihr auch keine Öffentliche Gewalt übertragen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der hier interessierende Bereich der Unterrichtserteilung nicht deshalb als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, weil die Beklagte Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den Schulbetrieb behält. Insbesondere die Tatsache, daß sie die Kosten der Schule mitträgt, daß sie Lehrer an die Schule abordnet, die weiter ihrer Dienstaufsicht unterstehen, und daß für die deutschen Schüler die Lehrpläne, die Versetzungsordnung und die Lehrbücher des Landes Nordrhein-Westfalen maßgebend sind, reicht für eine öffentlich-rechtliche Qualifizierung der Unterrichtsgewährung nicht aus. Auch bei einer Maßnahme der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form werden nämlich regelmäßig öffentliche Mittel verwendet und öffentliche Bedienstete eingesetzt; dabei müssen der Einfluß und die Kontrolle der öffentlichen Hand hinsichtlich der Verwendung der Mittel sowie der inhaltlichen Gestaltung der betreffenden Vorsorgemaßnahmen erhalten bleiben. Auf diese Gesichtspunkte kann es daher nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr, wie diese Tätigkeit gegenüber den betreffenden Bürgern organisiert ist. Diese Rechtsbeziehung ist von dem öffentlich-rechtlichen Akt, der zu dieser Institution sowie zu der Bewilligung der Mittel führte, und von dem Verhältnis zu den eingesetzten Bediensteten zu trennen. So ist z.B. im Bereich der Universitätsklinik, die mit öffentlichen Mitteln und öffent-
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lichen Bediensteten aus Gründen der Daseinsvorsorge betrieben wird, das Verhältnis zu den Patienten aufgrund seiner privatrechtlichen Gestaltung regelmäßig bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 9, 145» 147). Ebenso ist bei der Bahn, die im übrigen ein öffentliches Unternehmen ist, anerkannt, daß die Personenbeförderung dem bürgerlichen Recht untersteht (vgl. RGZ 161, 341, 347;
 169, 376, 379).
Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall entscheidend darauf abzustellen, daß die Beklagte die Versorgung der deutschen Kinder mit Schulunterricht durch die ABMB-Schule privatrechtlich organisiert hat, indem sie eine private Stiftung mit gegründet hat, die zu den Schülern in privatrechtliche Beziehungen tritt.
bb) Im übrigen war Herrn TS^B diese Unterrichtsaufgabe nicht von der Beklagten übertragen worden. Er gehörte nicht zu den von der Beklagten an die ABBBI-Schule abgeordneten Lehrern, sondern er war dadurch beauftragt worden, daß eine NATO-Stelle die Erteilung des Schwimmunterrichts dem Leiter des Schwimmbades übertrug, der seinerseits Herrn TfllR als Erfüllungsgehilfen einstellte.
b) Die Beklagte haftet auch nicht als Dienstherr des Soldaten TUB, soweit dieser als Sportunteroffizier der bei der NATO stationierten deutschen Truppeneinheit mit den Aufgaben eines Bademeisters im dortigen NATO-Schwimmbad betraut worden war.
Die Frage, ob dem Soldaten TflHB die Tätigkeit des Bademeisters überhaupt von der Beklagten, und nicht von der NATO als eigenständigem Amtsträger übertragen worden war, läßt sich nach den bisherigen tatsächlichen Fest-
 
Stellungen nicht abschließend beantworten. Sie kann auch dahingestellt bleiben; denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß die Beklagte ihm diese Aufgabe übertragen hatte, entfällt ihre Haftung. Diese scheidet nämlich deshalb aus, weil der Schwimmunterricht für die Schüler der AÄBB-Schule, den Herrn TÜHI aufgrund eines gesonderten privatrechtlichen Vertrages mit dem Leiter des Schwimmbades erteilte, nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben als Bademeister gehörte.
Zu dem Kreis der übertragenen Amtsaufgaben gehören allerdings nicht nur die im eigentlichen hoheitlichen Pflichtenkreis liegenden Tätigkeiten. Vielmehr können auch solche Handlungen darunter fallen, die der Amtsträger darüber hinaus freiwillig ausführt, sofern dieses Handeln eine ausreichend enge äußere und innere Beziehung zu seinen dienstlichen Aufgaben aufweist (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1957 - III ZR 159/56 = LM § 839 BGB (Fc) Nr. 6 und vom 12. Juli 1962 - III ZR 93/61 = VersR 1962, 1079 f). So kann auch der Schwimmunterricht für Benutzer einer öffentlich-rechtlich organisierten Badeanstalt in den dienstlichen Aufgabenkreis des Bademeisters fallen, wenn er den Unterricht zwecks einer besonders umfassenden Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten zusätzlich leistet. Hiervon weicht der vorliegende Fall jedoch in entscheidender Weise dadurch ab, daß dem Bademeister TSB diese Aufgabe von anderer Seite durch privatrechtlichen Vertrag und gegen besonderes Entgelt übertragen worden war. Durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag vom 13. August 1975 zwischen einem Vertreter der NATO und dem Leiter des Schwimmbades war dieser zur Erteilung von Schwimmunterricht für die ABBB-Schule durch von ihm zu beauftragende Schwimmlehrer verpflichtet worden. Dieser hatte daraufhin u.a. den Sportunteroffizier TflU
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beauftragt, dem er dafür einen entsprechenden Anteil des von der NATO zu leistenden Stundenhonorars zahlte. Hieraus ergibt sich eine so klare Trennung zwischen dem Schwimmunterricht und dem dienstlichen Aufgabenkreis, daß der erforderliche äußere und innere Zusammenhang fehlt. Durch den gesonderten privatrechtlichen Auftrag mit Honorarvereinbarung wurde nämlich nach außen klargestellt, daß es sich nicht um eine dienstliche Aufgabe, sondern um eine private Nebentätigkeit handelte. Gleichzeitig ergab sich hieraus auch die innere Einstellung des Herrn TMM, diese Leistung nicht mehr im Rahmen der dienstlichen Aufgaben als Bademeister, sondern als privater Schwimmlehrer zu erbringen.
3. Eine Haftung der Beklagten aus den §§ 823, 831 BGB scheidet ebenfalls aus.
a)	Das Berufungsgericht hat auch insofern zutreffend das deutsche Recht der unerlaubten Handlungen angewendet; denn auch die Haftung des deutschen Staates gegenüber deutschen Staatsangehörigen wegen unerlaubter Handlungen im Bereich des Privatrechts beurteilt sich gemäß
§ 1 der oben genannten Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 nach deutschem Recht.
b)	Eine Haftung der Beklagten für den Schwimmlehrer Taube gemäß § 831 BGB würde voraussetzen, daß sie ihn für diese Tätigkeit bestellt hätte und ihm gegenüber insoweit weisungsbefugt gewesen wäre. An beiden Voraussetzungen fehlt es jedoch. Wie oben ausgeführt, war dieser Schwimmlehrer dadurch eingesetzt worden, daß ein NATO-Vertreter zugunsten der ABB^B-Schule den Leiter des Schwimmbades beauftragt hatte, der seinerseits an die Schwimmlehrer Unteraufträge erteilte. Der Schwimmlehrer TM gehörte
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also nicht zu der Gruppe von Lehrern, die von der Beklagten an die AÄBBB-Schule abgeordnet worden und als solche ihrer Dienstaufsicht unterstellt waren. Ebenso fehlte der Beklagten die erforderliche Weisungsbefugnis gegenüber diesem Schwimmlehrer. Eine solche besaßen nur der Auftraggeber und allenfalls der Träger der A^H^-Schule. Dieser ist jedoch als rechtsfähige Stiftung ein eigener Rechtsträger, so daß seine Rechte und Pflichten nicht der Beklagten zuzurechnen sind.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe