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BGH · III ZR 24/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 24/78

GG Art. 34; BGB § 839 Cb, Fg Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Gewinnausfälle, die ein Flughafenrestaurations- und -hotelbetrieb bei dem "Bummelstreik" der Flugleiter im Jahre 1973 erlitten hat. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. In subjektiver Hinsicht reiche es für das Bestehen eines Ersatzanspruchs aus, daß die Flugleiter zu demindest mit der Möglichkeit rechneten, den vom Flugverkehr abhängi gen Wirtschaftsuntemehmen, zu denen auch die Betriebe der Klägerin gehörten, Schaden zuzufügen, und daß sie dies billigten. Ein zur Haftung nach § 839 BGB führender Amtsmißbrauch ist Jedenfalls dann zu bejahen, wenn das mißbilligte Verhalten den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt, d.h. wenn der Amtsträger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt (Senatsurteile LM BGB § 839 C Nr. 77; Cb Nr. 13 und Nr. 24; VersR 1966, 473). Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Flugleiter auf dem Flugplatz habe dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denken den widersprochen, hält den Angriffen der Revision stand. a) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht für den HflBI Flugplatz keinen versteckten Arbeitskampf in der Form gehäufter Krankmeldungen ("go sick”) festgestellt, sondern allein darauf abgestellt hat, daß die Flugleiter sog. Unbegründet ist Jedoch die Rüge der Revision, dem Berufungsurteil sei nicht zu entnehmen, was es mit dem «Dienst nach Vorschrift" im einzelnen auf sich gehabt habe, namentlich sei die Möglichkeit nicht auszuräumen, die Flugleiter hätten ihre Aktion auch zu dem Zweck ausgeführt, persönliche Überlastungen abzubauen und Entgegen der Rüge der Revision bedurfte es daher nicht der Feststellung weiterer Einzelheiten über die Art und Weise, wie der "Dienst nach Vorschrift" auf dem Flughafen durchgeführt wurde. stört wurde, daß die "Aktion" der Flugleiter auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt war und dies Rückwirkungen auch auf den Flughafen haben mußte. b) Das Berufungsgericht erblickt den Sittenverstoß darin, daß die Flugleiter seinerzeit zur Durchsetzung ihrer Besoldungsforderungen die ihnen als einer kleinen Gruppe von Spezialisten verliehene (technische) Macht in einem ihnen als Beamten verbotenen (versteckten) Arbeitskampf dazu benutzt hätten, einen für die Volkswirtschaft unentbehrlichen Verkehrsbereich nachhaltig zu stören und dadurch bei zahllosen Unbeteiligten Schäden zu verursachen, deren Höhe außer Verhältnis zu den verfolgten Interessen gestanden habe. NJW 1978, 816 ausgeführt hat, ergab sich die Sittenwidrigkeit der MAktion” der Flugleiter schon aus der Rücksichtslosigkeit, mit der sie das ihnen untersagte Mittel des Streiks (Senatsurteil BGHZ 69, 128, 140, 141) gebraucht haben, indem sie Unbeteiligten, die keinerlei Einfluß auf diese Vorgänge nehmen konnten, ungewöhnlich schwere, weit über das mit Streiks sonst verbundene Maß von Nachteilen hinausgehende Schäden zufügten, um die Bundesrepublik ihren Forderungen gefügig zu machen. Verwerflich ist dabei vor allem, daß die Flugleiter die ihnen für die Erfüllung ihrer sonderpolizeilichen Aufgaben gegebenen Befugnisse, die ihnen im Bereich der Flugsicherung eine Monopolstellung verschafften, zur Lahmlegung eines geordneten Flugverkehrs mißbraucht und dadurch auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verläßlichkeit der Beamtenschaft schwer erschüttert haben (vgl. 3. Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge der Revision, der Klägerin stehe ein Ersatzanspruch nicht zu, weil sie von dem ,,Bummelstreik”, der unmittelbar nur den Luftverkehr betroffen habe, nur "mittelbar” berührt worden sei. Im vorliegenden Fall verstößt, wie bereits ausgeführt, das Verhalten der Flugleiter auch gegenüber der Klägerin gegen die guten Sitten. Wie der Senat in BGHZ 69, 128, 140 dargelegt hat, richtete sich die Aktion der Flugleiter - anders als bei einem "normalen” Arbeitskampf - nicht gegen ein Betriebspotential ihres Dienstherm, sondern unmittelbar gegen die wirtschaftliche Organisation von Dritten, deren unternehmerische Tätigkeit mit der Flugsicherung eng verbunden und von ihr wirtschaftlich abhängig war. b) Das Berufungsgericht hat eine Absicht der Flugleiter, gerade den Betrieb der Klägerin zu schädigen, nicht festgestellt. Die Haftung wegen Amtsmißbrauchs setzt - wie die aus § 826 BGB - nicht das Wissen voraus, wer im einzelnen der Geschädigte sein werde. 5. Soweit die Revision im übrigen die Einstandspflicht der Beklagten nach Art. 34 GG in Zweifel zieht, weil dies das Anliegen der Staatshaftung, die Entscheidungsfreiheit des Beamten zu gewährleisten, verfehlen würde, ist ihr aus den schon in BGHZ 69, Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision der Beklagten auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BGBFlugleiterBerufungsgerichtNJWBGHZKlägerinRevisionHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:nein
GG Art. 34; BGB § 839 Cb, Fg
 Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Gewinnausfälle, die ein Flughafenrestaurations- und -hotelbetrieb bei dem "Bummelstreik" der Flugleiter im Jahre 1973 erlitten hat.
BGH, Urt. v. 22. März 1979 - III ZR 24/78 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 24/78	URTEIL	Verkündet am
22. März 1979 Schorm,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesministi KHHBfeillee
 für Verkehr,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kommanditgesellschaft in Firma Hotelund Restaurations-Betriebe AflHB G^B & Söhne, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hans GfllR Hilde Leni Gl
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Pächterin der Restaurationsund Hotelbetriebe des Flughafens	•
Im Sommer und im Herbst 1973 war auch dieser Flugplatz von dem 11 Bummel streik" der - zu demeist beamteten - Flugleiter betroffen. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesrepublik Ersatz eines Teils des nach ihrer Darstellung eingetretenen Gewinnausfalls.
Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
 
Mit der - zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Ersatzleistung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Zur Begründung führt es aus: Mit der Teilnahme am ”Bummelstreik” hätten die Flugleiter das ihnen übertragene Amt in sittenwidriger Weise vorsätzlich mißbraucht. Zum Kreis derer, die durch diesen Amtsmißbrauch hätten geschädigt werden können und denen gegenüber die Amtspflicht bestanden habe, sich des Amtsmißbrauchs zu enthalten, gehöre auch die Klägerin. In subjektiver Hinsicht reiche es für das Bestehen eines Ersatzanspruchs aus, daß die Flugleiter zu demindest mit der Möglichkeit rechneten, den vom Flugverkehr abhängi gen Wirtschaftsuntemehmen, zu denen auch die Betriebe der Klägerin gehörten, Schaden zuzufügen, und daß sie dies billigten.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. II.
II.
1.	Die Flugleiter sind als Träger eines öffentlichen Amtes (Senatsurteil BGHZ 69, 128, 132 * NJW 1977, 1875, 1876) verpflichtet, dieses streng sachlich und
 
J,

im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben sowie guter Sitte zu führen. Die Pflicht des Beamten, sich des Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten, obliegt ihm schlechthin gegenüber jedem, der dadurch geschädigt werden könnte. Ein zur Haftung nach § 839 BGB führender Amtsmißbrauch ist Jedenfalls dann zu bejahen, wenn das mißbilligte Verhalten den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt, d.h. wenn der Amtsträger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt (Senatsurteile LM BGB § 839 C Nr. 77; Cb Nr. 13 und Nr. 24; VersR 1966, 473). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.
2.	Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Flugleiter auf dem	Flugplatz
 habe dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denken den widersprochen, hält den Angriffen der Revision stand.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht für den HflBI Flugplatz keinen versteckten Arbeitskampf in der Form gehäufter Krankmeldungen ("go sick”) festgestellt, sondern allein darauf abgestellt hat, daß die	Flugleiter
 sog. "Dienst nach Vorschrift” (wgo slow”) verrichteten.
Unbegründet ist Jedoch die Rüge der Revision, dem Berufungsurteil sei nicht zu entnehmen, was es mit dem «Dienst nach Vorschrift" im einzelnen auf sich gehabt habe, namentlich sei die Möglichkeit nicht auszuräumen, die Flugleiter hätten ihre Aktion auch zu dem Zweck ausgeführt, persönliche Überlastungen abzubauen und
 
daraus sich ergebenden Gefahren für die Sicherheit des Flugbetriebs zu begegnen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber das hier geübte "go slow" als eine Form des versteckten Arbeitskampfes verstanden, der darauf angelegt war, den Verkehrsbereich Flugwesen nachhaltig zu stören. Diese Bewertung des Verhaltens der	Flugleiter entspricht den allgemeinen
 Erkenntnissen über Beweggründe und Durchführung des seinerzeit von den bundesdeutschen Flugleitern geführten Arbeitskampfes (vgl. BVerwG NJW 1978, 178,
 179; BGH2 70, 277 - NJW 1978, 816, 817). Entgegen der Rüge der Revision bedurfte es daher nicht der Feststellung weiterer Einzelheiten über die Art und Weise, wie der "Dienst nach Vorschrift" auf dem Flughafen durchgeführt wurde. Im übrigen ist zu beachten, daß der Flugbetrieb in	auch dadurch ge-
stört wurde, daß die "Aktion" der Flugleiter auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt war und dies Rückwirkungen auch auf den	Flughafen	haben mußte.
b) Das Berufungsgericht erblickt den Sittenverstoß darin, daß die Flugleiter seinerzeit zur Durchsetzung ihrer Besoldungsforderungen die ihnen als einer kleinen Gruppe von Spezialisten verliehene (technische) Macht in einem ihnen als Beamten verbotenen (versteckten) Arbeitskampf dazu benutzt hätten, einen für die Volkswirtschaft unentbehrlichen Verkehrsbereich nachhaltig zu stören und dadurch bei zahllosen Unbeteiligten Schäden zu verursachen, deren Höhe außer Verhältnis zu den verfolgten Interessen gestanden habe. Diese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie namentlich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHZ 70, 277 =
 
NJW 1978, 816 ausgeführt hat, ergab sich die Sittenwidrigkeit der MAktion” der Flugleiter schon aus der Rücksichtslosigkeit, mit der sie das ihnen untersagte Mittel des Streiks (Senatsurteil BGHZ 69, 128,
 140, 141) gebraucht haben, indem sie Unbeteiligten, die keinerlei Einfluß auf diese Vorgänge nehmen konnten, ungewöhnlich schwere, weit über das mit Streiks sonst verbundene Maß von Nachteilen hinausgehende Schäden zufügten, um die Bundesrepublik ihren Forderungen gefügig zu machen. Der erkennende Senat tritt dieser Beurteilung bei (vgl. dazu bereits Senatsurteil BGHZ 69, 128, 141). Verwerflich ist dabei vor allem, daß die Flugleiter die ihnen für die Erfüllung ihrer sonderpolizeilichen Aufgaben gegebenen Befugnisse, die ihnen im Bereich der Flugsicherung eine Monopolstellung verschafften, zur Lahmlegung eines geordneten Flugverkehrs mißbraucht und dadurch auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verläßlichkeit der Beamtenschaft schwer erschüttert haben (vgl. dazu auch BVerwG NJW 1978, 178, 179).
3.	Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge der Revision, der Klägerin stehe ein Ersatzanspruch nicht zu, weil sie von dem ,,Bummelstreik”, der unmittelbar nur den Luftverkehr betroffen habe, nur "mittelbar” berührt worden sei.
a) Die Haftung wegen Amtsmißbrauchs setzt nicht die Schädigung bestimmter Rechtsgüter voraus. Geschützt wird Jede nachteilige sitten- oder treuwidrige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit, auch die Beeinträchtigung einer bloß tatsächlichen Erwerbsaussicht (BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 51; zu § 826 BGB: RGZ 79,
 
55, 58; BGH NJW 1967, 395, 395). Ersatzberechtigt ist hierbei jeder, auf dessen Vermögen die Amtshandlung in der von der Rechtsordnung mißbilligten Weise einwirkt (vgl. oben II 1). Die Auffassung der Revision, hierdurch werde die Haftung für einen (ungesetzlichen) ”Beamtenstreik” im Vergleich zu dem Streik in der Wirtschaft unzulässig ausgeweitet, trifft nicht zu. Auch für den rechtswidrigen Arbeitskampf in der Wirtschaft (vgl. dazu Soergel/Siebert/ Knopp, BGB, 10. Aufl. § 826 Bern. 182 f, 184) wird die Auffassung vertreten, daß der Abnehmer des bestreikten Unternehmers Ersatz seines Schadens verlangen kann, wenn ihm gegenüber sittenwidrig gehandelt wird (Staudinger/Schäfer BGB 10./II. Aufl. § 826 Rdn. 85, 231). Im vorliegenden Fall verstößt, wie bereits ausgeführt, das Verhalten der Flugleiter auch gegenüber der Klägerin gegen die guten Sitten. Wie der Senat in BGHZ 69, 128, 140 dargelegt hat, richtete sich die Aktion der Flugleiter - anders als bei einem "normalen” Arbeitskampf - nicht gegen ein Betriebspotential ihres Dienstherm, sondern unmittelbar gegen die wirtschaftliche Organisation von Dritten, deren unternehmerische Tätigkeit mit der Flugsicherung eng verbunden und von ihr wirtschaftlich abhängig war. Zu den Unternehmen, denen gegenüber die Flugleiter amtsmißbräuchlich (sittenwidrig) gehandelt haben, ist auch die Klägerin zu rechnen, deren Flughafenrestaurant und -hotel jedenfalls ganz überwiegend auf die Verköstigung und Beherbergung der Fluggäste eingestellt und auf einen regelmäßigen Flugbetrieb angewiesen war.
b) Das Berufungsgericht hat eine Absicht der Flugleiter, gerade den Betrieb der Klägerin zu schädigen, nicht festgestellt. Es hat für die Anspruchsgrund-
 
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läge des Amtsmißbrauchs für ausreichend erachtet, daß die Flugleiter in ihren Plan die Möglichkeit der Schädigung aller vom Flugverkehr abhängigen Wirtschaftsunternehmen billigend einbezogen hatten.
Auch dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.
Die Haftung wegen Amtsmißbrauchs setzt - wie die aus § 826 BGB - nicht das Wissen voraus, wer im einzelnen der Geschädigte sein werde. Es genügt, daß wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmißbräuchliche Handlung zu dem Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in den Willen aufgenommen und gebilligt wird. Lediglich eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung reicht nicht aus (BGH MDR 1957, 29; FamRZ 1962, 252;
LM BGB § 859 Fm Nr. 1; C Nr. 77; Cb Nr. 13). Im vorliegenden Fall gehörte die Klägerin zu den Betrieben, auf deren Geschäftsverlauf sich monatelange massive Störungen des Flugverkehrs, die zu Beginn der Hauptreisezeit einsetzten, spürbar auswirken mußten, was die Flugleiter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ihren Plan einbezogen hatten.
4.	Eine Haftung kann auch nicht mit der von der Revision gegebenen Begründung verneint werden, die Klägerin habe auf ständiges, reibungsloses Funktionieren der Flugsicherung, die eine technisch hochentwickelte xmd daher empfindliche Einrichtung sei, nicht vertrauen dürfen. Damit will die Revision die Wirkungen des "Bum-melstreiks” wie die eines bei der allgemeinen Entwicklung der Luftfahrt hinzunehmenden unternehmerischen ’’Rückschlags” bewertet wissen. Ein solches Ereignis stellte der ’’Bummelstreik” nicht dar. Er war durch
 
einen Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse und durch eine vorsätzliche, rücksichtslose Schädigung Unbeteiligter gekennzeichnet. Die Folgen einer solchen Einwirkung braucht die Klägerin, wie namentlich in § 826 BGB zu dem Ausdruck kommt, nicht als ein von ihr zu tragendes unternehmerisches Wagnis hinzunehmen.
5.	Soweit die Revision im übrigen die Einstandspflicht der Beklagten nach Art. 34 GG in Zweifel zieht, weil dies das Anliegen der Staatshaftung, die Entscheidungsfreiheit des Beamten zu gewährleisten, verfehlen würde, ist ihr aus den schon in BGHZ 69,
128 (134, 135) niedergelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht zu folgen. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall ein Amtsmißbrauch festgestellt ist, gibt keinen Anlaß, die Haftung der Beklagten einzuschränken.
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 III.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision der Beklagten auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Bou^ong