Eer Verkäufer kann auf Grund des Eigentumsvorbehalts nicht schon bei Zahlungsverzug des Käufers Herausgabe der Kaufsache verlangen, sondern erst, wenn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten ist oder die gemäß § 526 BGB gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Heraüsgabeanspruch bei_fortbestehendem Vertrag Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte, die in der ersten Instanz ihre angeblichen Gegenforderungen nicht näher dargelegt hat, sei mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug und die Klägerin sei gemäß § 455 BGB vom Kaufvertrag rechtswirksam zurückgetreten. Darauf komme es auch nicht an, weil sie auf Grund des vorbehaltenen Eigentums auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Maschine wegen Verzuges der Beklagten herausverlangen könne. Das Berufungsurteil kann deshalb nur Bestand haben, wenn ein Vorbehaltsverkäufer allein auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers Herausgabe der Kauf-sache verlangen kann. .Januar 1961 (BGHZ 34, 191 - NJW 1961, 1Q11) ebenfalls davon ausgegangen, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug des Käufers auch ohne Rücktritt vom Kaufverträge die KaufSache herausverlangen könne. Neuerdings wird in Schrifttum in zunehmendem Maße die Ansicht vertreten, daß der Vorbehalts Verkäufer nicht schon bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung, sondern erst dann die Kaufsache vom Käufer herausverlangen könne, wenn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten oder die gemäß § 326 BGB gesetzte Nachfrist abgelaufen sei (Bauknecht, NJW 1955, 1251 ff; Baur, Sachenrecht. Beim Vorbehaltskauf leistet also nach dieser gesetzlichen Auslegungsregel der Verkäufer auf seine Verkäuferpflichten (§ 455 Abs. 1 BGB) insoweit vor, als er schon vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Sache dem Käufer übergibt und das übereignungsgeschäft (die Einigung) vornimmt. Zur Sicherung dieser Vorleistung wird das Übereignungsgeschäft unter die aufschiebende Bedingung gestellt, daß der Käufer die ihm nach § 455.Abs.2 BGB obliegende Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfüllt. der Voibehaltsverkäufer, wie ^eder Verkäufer, das Recht der Fristsetzung nach § 326 BGB, mit der Folge, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist entweder vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nicht er füllung verlangen kann. Mit dem Ablauf der Frist erlischt der Anspruch des Vorbehaltsverkäufers auf Zahlung des Kaufpreises und zugleich - obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht - seine Verpflichtung, dem Vorbehaltskäufer das Eigentum zu verschaffen. Von diesem Zeitpunkt an kann deshalb der Vorbehaltsverkäufer gemäß § 983 BGB die Kaufsache he raus verlangen, ohne daß der Vorbehaltskäufer dem Anspruch noch ein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB entgegensetzen könnte. § 433 BGB enthält eine Sonderregelung für den Vorbehaltskauf nur insoweit, als der Vorbehaltsverkäufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Aus dem Gesetz ergibt sich danach, daß der Vorbehalts Verkäufer die Kaufsache vom Vorbehaltskäufer he raus vor langen kann, wenn er gemäß § 433 oder § 326 BGB den Vertrag auflöst. b) Tut der Vorbehaltsverkäufer dies nicht, so laßt sich aus dem Gesetz unmittelbar für ihn nicht das Recht herleiten, gemäß § 983 BGB vom Vorbehaltskäufer die Sache herauszuverlangen. Die Sonderregelung des § 453 BGB für den Vorbehaltskauf erläßt dem Vorbehaltsverkäufer lediglich beim Rücktritt die Fristsetzung. c) Für die Beantwortung den anstehenden Frage macht es auch keinen Unterschied, ob män - wie der EGH (BGHZ 10, 69, 72) und überwiegend das Schrifttum -nür: ein obligatorisches Besitzrecht des Vörbehalts-käufers und als dessen Grundlage den Kaufvertrag an-nimmt, oder ob man dem Vorbehaltskäufer auf Grund seines dinglichen Eigentümsarwartschaftsrechtes ein absolutes Besitzrecht zuerkennt (Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. i Die Lö sung Soweit im Schrifttum dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers ein Herausgabeanspruch zugebilligt wird, wird dessen Grundlage auch nicht in einer positiven. Diesen Begründungen ist gemeinsam, daß sie aus dem Wesen des Eigentumsvorbehalts oder dem Willen der Parteien eine Auslegungsregel für die Vorbehaltsklausel folgern, daß der Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers die Sache herausverlangen könne. Das ist immerhin ein Anhaltspunkt dafür, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers mit der Sonderregelung des § 455 BGB den besonderen Interessen des Vorbehaltsverkäufers im Falle des Verzuges des Vorbehaltskäufers Genüge getan ist, es im übrigen aber bei dem allgemeinen Verzugsrecht, d.h. hier: bei § 326 BGB bewenden soll. b) Auch aus dem 11 Wesen des Vorbehaltsverkaufs” ergibt sich nicht die Notv/endigkeit, daß der Yorbehälts-verkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers, Ohne vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz v/egen Nichterfüllung zu verlangen, die Kaufsache müßte zufück-nehmen dürfen. Der Eigentumsvorbehalt gibt dem vor-* leistenden Vorbehaltsverkäufer eine Sicherung dadürOh, daß die ■•er - bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer -sein Eigentum behält. c) Diese Frage gewinnt ihre Bedeutung erst dann, wenn der Vorbehalts Verkäufer bei Verzug des Vorbehalts-käufers (noch) nicht vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz . wegen Nichterfüllung verlangen, aber-durch die Rücknahme sich selbst zusätzlich sichern und zu-: gleich einen Druck auf den Vorbehaltskäufer zur Bereinigung des Verzuges ausüben möchte. Für diesen Fall ist zunächst klarzustellen, daß eine Rücknahme der Kaufsache ohne Auflösung des Kaufvertrages den Vorbehaltsverkäufer nicht etwa berechtigt, wie ein Pfandgläubiger oder Siche-rungseigentümer die Kauf sache zu verweilten, um sich für seine Kaufnreisfordorung zu befriedigen. Da der Kaufvertrag und die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers in diesem Falle weiter bestehen, muß vielmehr der Vorbehalt sverkäuf er die Kaufsache dem Käufer weiter zur Verfügung halten, um sie ihm gegebenenfalls gegen Zahlung Biligt man dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Käufers das Recht zu, die Kaufsache herauszuverlangen, so ist der VorbehaltsVerkäufer der sofortigen Entscheidung über eine Auflösung des Vertrages enthoben und er kann unter einstweiliger Zurücknahme der Sache diese Entscheidung aufschieben, bis entweder die Frage durch Zahlung seitens des Vor*-behaltskäufers gegenstandslos geworden oder bis eine allgemeine Krise beim Vorbehaltskäufer augenfällig ger v/order. Daß eine solche Regelung im Einzelfalle im Interesse des Vorbehaltsverkäufers liegen und auch sachgemäß sein kann, ist nicht zu bezv/eifein. für die Annahme einer Auslegungsregel müßte aber sein, ob eine solche Regelung vom Wesen des Eigentums-Vorbehalts-gefordert wird und als dem Willen beider Vertragsparteien entsprechend im Zweifel als Inhalt je-* dei* Vorbehaltsklausel angenommen vrerden kann. d) Ein Verzug des Vorbehaltskäufers kann zwar für den Vorbehaltsverkäufer ein Alarmsignal sein, das ihn zu Sicherheitsvorkehrungen veranlaßt. den Fall des Rücktritts dem Vorbehaltsverkäufer eine Fristsetzung nach § 326 BGB erspart. Sin Rücktritt vom Vertrag mag allerdings für den Vorbehalts verkauf er bei Verzug des Käufers häufig nicht, die günstigste Lösung dar st eilen. Kündigt aber der Verzug des.Vorbehaltskäufers seinen Zusammenbruch an oder/, und sind sonstige Anzeichen für eine Gefährdung des Eigentums des Vorbehaltsverküufers ersichtlich, so bleibt diesem ohnehin nur die Möglichkeit, dieser Gefährdung durch eine einstweilige Verfügung^nach.§ 935 ZPO zu begegnen. In gewerblichen Handel .werden fastimmex* die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dem Geschäft zugrunde gelegt, die in der Regel - wie auch hier- eine mehr oder weniger weitgehende Freizeichnungsklausel mit einem Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot für den Käufer und einen Saldo- oder Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer enthalten/ Kombiniert -man diese Klausel mit einem einstweiligen Rücknahmerecht des Vorbehaltsverkäufers, so würde diesem dadurch bei einer Auseinandersetzung mit dem Käufer ein unverhältnismäßig starkes Druckmittel in die Hand gegeben werden. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß beim Schweigen des Gesetzes aus dem Wesen des Eigentumsvorbehalts und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien nicht die Auslegungsregel entnommen werden kann, der Vorbehalts verkauf er solle - ohne nach §§ 455, 326 BGB vorzugehen - allein auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers die Kaufsache von diesem herausverlangen können. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbst festzustellen, daß die Klägerin nicht vom Vertrage 2urUckgetreten ist oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, bei dem ohnehin die Zahlungsklage noch anhängig ist.
BGHZ:
BGB §§ 455, 986
Eer Verkäufer kann auf Grund des Eigentumsvorbehalts nicht schon bei Zahlungsverzug des Käufers Herausgabe der Kaufsache verlangen, sondern erst, wenn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten ist oder die gemäß § 526 BGB gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist«
BGH, Urt0 Vo I« Juli I970-VIII ZR 24/69-OLG Frankfurt/Darmstadt
LG Darmstadt/Offenbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YJI J_ 2R_ 24/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
1. Juli 1970 Klett,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma J. S.A.,
(Belgien), HH Weg^B, gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat Jean SchflBBB, Ren6 GBBI» Waldemar FflBHI und Rene
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Firma mit beschränkter
Haftung in vertreten durch den
Geschäftsführer Günter KoHBin Mö{
Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat. auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1970 unter;. Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr.. Messner, Kormann. ... und Braxmaier k
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Oktober 1968 aufgehoben.
i. . ^
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung . und Entscheidung, auch über die .Kosten d£r Revision, an das Berufungsgericht zurückve rv;i e s en.
Von Rechts yregen
Tatbestand;
Die klagende deutsche Maschinenfabrik lieferte im Februar 1965 unter Eigentumsyorbehalt an die beklagte belgische Firma einen Schweißautomaten, mit dem 70 bis 100 Schlüssel je Minute auf Konservendosen .aufzuschweißen sein sollten. Der Automat war eine Neuentwioklungo
4
Er arbeitete lange Zeit nicht zur Zufriedenheit der Beklagten. Die Parteien nahmen wiederholt Reparaturen-und Verbesserungen vor. Erst am 24. November 1966 .bescheinigte der Betriebsleiter der Beklagten, daß die Maschine jetzt den Anforderungen entspreche. Die Beklagte verweigerte gleichwohl die Bezahlung des Kaufpreises, weil sie wegen des ursprünglichen Nicht-funktionierens des Automaten Schadensersatzansprüche von mehr als 600 000 bfr gegen die Klägerin habe. Am 28. Februar 1967 ließ die Klägerin durch ihren Anwalt der Beklagten schreiben:
“Hiermit setze ich Ihnen .., eine letzte Frist zur Zahlung bis zu dem 3. März 1967...
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist 1st die (Spedit ions-) Firma FfBf Ma® ... bereit s, beauftragt, die Maschine bei Ihnen abzuholen.
Insoweit wird von dem vorbehaltenen Eigentum gemäß § 455 BGB Gebrauch gemacht.“
Die Beklagte zahlte weder noch gab sie die Maschine heraus. Mit Schreiben vom 24. März 1967 machte sie erstmals Schadensersatzansprüche in Höhe von mehr als 600 000 bfr geltend, und zwar 175 600 bfr Lohnkosten für ihre bei der Behebung der Mängel eingesetzten Angestellten und Arbeiter, 96 490 bfr für Abfälle und mißlungene Arbeitsergebnisse und 365 000 hfr, die sie als Schadensersatz ah zwei Kunden zählen müsse, an die Dosen geliefert worden seien, die durch die Behandlung mit den Schweißautomaten undicht geworden und deren Inhalt (Fleisch) infolgedessen verdorben sei.
Dio Klägerin verlangt mit dieser Klage Herausgabe der Maschine mit der Maßgabe', daß der Beklagten nachgelassen werde, die Herausgabe durch Zahlung von 31 490 BM nebst Zinsen abzuwenden. Die Vor£nstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte. Klagabweisung. Die Klägerin beantragt,,die Revision zurückzuweisen.
In einem anderen, 1968 anhängig,gemachten Rechtsstreit klagt die Klägerin die Kaufpreisforderung ein.
Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
,9 * > • *
In der Berufungsinstanz betreiben die Parteien den Farallelprozeß (12 Ü 110/69 OLG Frankfurt) mit, Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter.
Entseheidungsgründe^
1. Beide Parteien sind in den Vorinstanzen übereinstimmend davön ausgegangen, daß der1 Streitfall nach deutschem Recht zu entscheiden sei. Damit haben sie die Geltung deutschen Rechts vereinbart, so daß sich eine Prüfung erübrigt, ob nicht auch ohnehin nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts deutsches Recht anzwenden wäre.
/
2_._ Heraüsgabeanspruch bei_fortbestehendem Vertrag
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte, die in der ersten Instanz ihre angeblichen Gegenforderungen nicht näher dargelegt hat, sei mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug und die Klägerin sei gemäß § 455 BGB vom Kaufvertrag rechtswirksam zurückgetreten. Die Rücktritt serklärung sieht das Landgericht darin, daß die Klägerin durch den im Anwaltsschreiben vom 28. Februar 196? genannten Spediteur die Maschine von der Beklagten hcrausverlangt habe. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, die Klägerin mache selbst nicht geltend, daß sie von Vertrage zurückgetreten sei. Darauf komme es auch nicht an, weil sie auf Grund des vorbehaltenen Eigentums auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Maschine wegen Verzuges der Beklagten herausverlangen könne.
Für die Revisionsinstanz ist danach, zu demal das Anwaltsschreib en der Klägerin vom 28. Februar 1967 nicht eindeutig ist, zu unterstellen, daß die Beklagte nicht vom Vertrage zurückgetreten ist (oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt), sondern am Vertrage fest-halten will. Diesen Standpunkt vertritt die Klägerin auch, in dem rxpch vor dem Berufungsgericht anhängigen Zahlungsrechtsstreit. Das Berufungsurteil kann deshalb nur Bestand haben, wenn ein Vorbehaltsverkäufer allein auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers Herausgabe der Kauf-sache verlangen kann.
Diese Frage wurde früher im Schrifttum ganz über-wiegend bejaht (Schrifttumsnachweise bei Biomeyer,; JZ 1968, 691). Auch das Reichsgericht4hat die Frageallerdings mehr beiläufig - wiederholt bejaht (vgl. RGZ 67,. 383*
336; 119, 64, 68; SeuffArch 73,. 161). Der erkennende.Se-nat ist in dem Urteil VIII ZR 98/59 vom 24. .Januar 1961 (BGHZ 34, 191 - NJW 1961, 1Q11) ebenfalls davon ausgegangen, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug des Käufers auch ohne Rücktritt vom Kaufverträge die KaufSache herausverlangen könne. Allerdings ist dabei auf die. konkreten Vertragsbestimmungen abgestellt worden. Neuerdings wird in Schrifttum in zunehmendem Maße die Ansicht vertreten, daß der Vorbehalts Verkäufer nicht schon bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung, sondern erst dann die Kaufsache vom Käufer herausverlangen könne, wenn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten oder die gemäß § 326 BGB gesetzte Nachfrist abgelaufen sei (Bauknecht, NJW 1955, 1251 ff; Baur, Sachenrecht.
6. Aufl. § 59 III 1 c; Biomeyer, JZ 196.8, 691 ff und Betrieb 1969, 2117; Ennecerus/Lehmann, 15. Bearbeitung § 118 III 2 c Fn 11; Erraan/Weitnauer, 4. Aufl. Nachtrag § 455 Bern. IV 1; Esser, Schuldrecht 3. Aufl. § 65 I 1 c Fn 5» Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. 73; , Soergel/Ballerstedt, 10. .Aufl# § 455 Nr« 9). Dies läßt eine Überprüfung der Frage angezeigt erscheinen.
Dip_ ge set zliche^ Regelung
a) Für den Eigentumsvorbehalt bei beweglichen Sachen stellt' § 455 BGB die Auslegungsregel auf, daß im Zweifel
/
die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolge. Das bedeutet nach § 158 Abs. 1 BGB, daß der Vorbehaltskäufer erst im Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum der Kaufsache erwirbt. Beim Vorbehaltskauf leistet also nach dieser gesetzlichen Auslegungsregel der Verkäufer auf seine Verkäuferpflichten (§ 455 Abs. 1 BGB) insoweit vor, als er schon vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Sache dem Käufer übergibt und das übereignungsgeschäft (die Einigung) vornimmt. Zur Sicherung dieser Vorleistung wird das Übereignungsgeschäft unter die aufschiebende Bedingung gestellt, daß der Käufer die ihm nach § 455.Abs. 2 BGB obliegende Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Von der Übergabe an ist der Vorbehaltskäufer auf Grund des Kaufvertrages dem Verkäufer gegenüber zu dem Besitz der.;Kaufsache berechtigt, und zwar, weil der Kaufvertrag dem Zweck dient, die Güterzuordnung für die Dauer zu ändern, grundsätzlich nicht nur für eine begrenzte Zeit, sondern für die Dauer, Auf Grund dieses Besitzrechts kann der Vorbehaltskäufer gegenüber einer Eigentumsherausgabeklage des VorbehaltsVerkäufers gemäß § 986 BGB die Herausgabe der Sache.verweigern. Das auf dem Kaufvertrag beruhende (BGHZ 10, 69, 72) Besitzrecht des Vorbehaltskäufers findet Jedoch mit dem Kaufvertrag, genauer: mit der Verpflichtung des Vorbehaltsverkäufers, dem Vorbehaltskäufer das Eigentum der Kaufs$che zu verschaffen., sein Ende. Kommt der Vorbehalt skäufer mit der Kaufpreiszahlung in Värzug, so hat
der Voibehaltsverkäufer, wie ^eder Verkäufer, das Recht der Fristsetzung nach § 326 BGB, mit der Folge, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist entweder vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nicht er füllung verlangen kann. Mit dem Ablauf der Frist erlischt der Anspruch des Vorbehaltsverkäufers auf Zahlung des Kaufpreises und zugleich - obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht - seine Verpflichtung, dem Vorbehaltskäufer das Eigentum zu verschaffen. Damit erlischt auch das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers. Von diesem Zeitpunkt an kann deshalb der Vorbehaltsverkäufer gemäß § 983 BGB die Kaufsache he raus verlangen, ohne daß der Vorbehaltskäufer dem Anspruch noch ein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB entgegensetzen könnte. § 433 BGB enthält eine Sonderregelung für den Vorbehaltskauf nur insoweit, als der Vorbehaltsverkäufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Aus dem Gesetz ergibt sich danach, daß der Vorbehalts Verkäufer die Kaufsache vom Vorbehaltskäufer he raus vor langen kann, wenn er gemäß § 433 oder § 326 BGB den Vertrag auflöst.
b) Tut der Vorbehaltsverkäufer dies nicht, so laßt sich aus dem Gesetz unmittelbar für ihn nicht das Recht herleiten, gemäß § 983 BGB vom Vorbehaltskäufer die Sache herauszuverlangen. Denn das Gesetz gibt auch sonst beim gegenseitigen Vertrage dem (teilweise) vorleistenden Vertragspartner nicht das Recht, beim Verzüge des anderen Vertragspartners den Gegenstand
seiner Vorleistung zurückzuverlangen. Ein solches Recht ergibt sich insbesondere nicht aus § 320 BGB. Danach hat jeder Vertragspartner - sofern er nicht vorleistungspflichtig ist - lediglich das Recht, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern. Hat er aber vorgeleistet, so kann et nicht schon wegen Verzuges des anderen Teils, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 326 BGB‘ den Gegenstand seiner Vorleistung zurückverlangen,- also wenn er den Rücktritt erklärt oder Schadensersatz verlangt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läßt das Gesetz auch für den Vorbehalt^verkäufer jedenfalls ausdrücklich nicht' zu. Die Sonderregelung des § 453 BGB für den Vorbehaltskauf erläßt dem Vorbehaltsverkäufer lediglich beim Rücktritt die Fristsetzung.
c) Für die Beantwortung den anstehenden Frage macht es auch keinen Unterschied, ob män - wie der EGH (BGHZ 10, 69, 72) und überwiegend das Schrifttum -nür: ein obligatorisches Besitzrecht des Vörbehalts-käufers und als dessen Grundlage den Kaufvertrag an-nimmt, oder ob man dem Vorbehaltskäufer auf Grund seines dinglichen Eigentümsarwartschaftsrechtes ein absolutes Besitzrecht zuerkennt (Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. 62, 73, 76). Ein solches wüfde mit'
t - - ■ *
diesem Anwartschaftsrecht enden, ftcs Anwartschaftsrecht erlischt aber - von eiher vertraglichen Aufhebung abgesehen - nur, wenn die Bedingung, vbn der*die Parteien
10 -
den Erwerb des Vollrechts abhängig gemacht haben, entweder eintritt. oder ausfällt. Durch bloßen Verzug des Vorbehaltskäufers fällt jedoch die Bedingung noch nicht aus. Denn der Verzug kann durch-,Zahlung behoben, und durch sie kann die Bedingung erfüllt werden. Dagegen .. steht, wenn der Verkäufer nach §§ 455, 326 BGB vorgeht, endgültig fest, daß die Bedingung nichtmehr eintreten. kann,. . .
4.. i Die Lö sung
Soweit im Schrifttum dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers ein Herausgabeanspruch zugebilligt wird, wird dessen Grundlage auch nicht in einer positiven. Gesetzesbestimmung gefunden, sondern in dem "Vertragswillen der Parteien*1 (Staudinger/Ostler,
BGB 11. Aufl. § 455 Hr., 45), oder in dem Wesen des Eigentums Vorbehalts (Larenz, Schuldrecht II 8. Aufl. § 39 II b B. 81), oder in "der schuldrechtlichen Seite des Eigen-tumsvorbehalts", nach der "auch die Besitzverschaffung unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers stehe" (Klaus Müller in Betrieb 1969, 1493). Diesen Begründungen ist gemeinsam, daß sie aus dem Wesen des Eigentumsvorbehalts oder dem Willen der Parteien eine Auslegungsregel für die Vorbehaltsklausel folgern, daß der Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers die Sache herausverlangen könne. Gegen die Abnahme einer solchen Auslegungsregel: bestehen jedoch Bedenken.
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a) Das Gesetz, das in § 455 BGB eine Auslegungsregel und eine SonderteStimmung für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt aufstellt, kehnt eine solche Auslegungsregel gerade nicht. Das ist immerhin ein Anhaltspunkt dafür, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers mit der Sonderregelung des § 455 BGB den besonderen Interessen des Vorbehaltsverkäufers im Falle des Verzuges des Vorbehaltskäufers Genüge getan ist, es im übrigen aber bei dem allgemeinen Verzugsrecht, d.h. hier: bei § 326 BGB bewenden soll.
b) Auch aus dem 11 Wesen des Vorbehaltsverkaufs” ergibt sich nicht die Notv/endigkeit, daß der Yorbehälts-verkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers, Ohne vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz v/egen Nichterfüllung zu verlangen, die Kaufsache müßte zufück-nehmen dürfen. Der Eigentumsvorbehalt gibt dem vor-* leistenden Vorbehaltsverkäufer eine Sicherung dadürOh, daß die ■•er - bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer -sein Eigentum behält. Der Vorbehaltskäufer kann deshalb
- sov/eit ihm der Vorbehalts Verkäufer dibs nicht besonders gestattet - nicht als Berechtigter über die Kaufsache verfügen. Das vorbehaltene Eigentum gibt dein Vorbehaltsverkäufer ferner die Möglichkeit, den Zugriff voh Gläubigern des Vorbehaltskäufers auf die Kauf sache ab zuwehren, sei es in der Einzelvollstreckung mittels der Widerspruchsklage des § 771 ZPO, sei es im Konkurs mittels der Aussonderung nach § 43 KO. Gerät der Vorbehaltskäufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann
12
der Vorbehaltsverkäufer wie jeder andere Verkäufer - aber mit der. in, § 3GB vorgesehenen Erleichterung - vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Unterschied zu anderen Verkäufern ist der Vorbehaltsverkäufer dann 1 nach wie..vor dadurch gesichert, daß die Kauf sache ihm. gehört, der Käufer also über sie nicht als Berechtig-;, ter verfügen .kann. In diesen beiden Vfirkungen-- Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Vorbehaltskäwfers und Schutz vor dessen Gläubigern - kann das Wesen des Eigentums Vorbehalts gesehen werden. Es wird durch die hier anstehende Frage nicht berührt.
c) Diese Frage gewinnt ihre Bedeutung erst dann, wenn der Vorbehalts Verkäufer bei Verzug des Vorbehalts-käufers (noch) nicht vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz . wegen Nichterfüllung verlangen, aber-durch die Rücknahme sich selbst zusätzlich sichern und zu-: gleich einen Druck auf den Vorbehaltskäufer zur Bereinigung des Verzuges ausüben möchte. Für diesen Fall ist zunächst klarzustellen, daß eine Rücknahme der Kaufsache ohne Auflösung des Kaufvertrages den Vorbehaltsverkäufer nicht etwa berechtigt, wie ein Pfandgläubiger oder Siche-rungseigentümer die Kauf sache zu verweilten, um sich für seine Kaufnreisfordorung zu befriedigen. Da der Kaufvertrag und die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers in diesem Falle weiter bestehen, muß vielmehr der Vorbehalt sverkäuf er die Kaufsache dem Käufer weiter zur Verfügung halten, um sie ihm gegebenenfalls gegen Zahlung
der Rückstände wieder herauszugeben (Staudinger/
Ostler, 11. Aufl. § 455 Nr. 45; Schlegelberger/ Hefermehl, HGB 4. Aufl. § 368 Anh. Nr. 38; Klaus Luller, Betrieb 1969, 1497). Von dieser Verpflichtung wird der Vorbehaltsverkäufer erst frei, wenn er ge-Käß §§ 455, 326 BGB vorgeht. Die Vorbehaltsklausel sichert dennach nicht etwa die Kaufpreisforderung des Vorbehaltsverkäufers, sondern seine Rechte bei Auflösung des Vertrages. Biligt man dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Käufers das Recht zu, die Kaufsache herauszuverlangen, so ist der VorbehaltsVerkäufer der sofortigen Entscheidung über eine Auflösung des Vertrages enthoben und er kann unter einstweiliger Zurücknahme der Sache diese Entscheidung aufschieben, bis entweder die Frage durch Zahlung seitens des Vor*-behaltskäufers gegenstandslos geworden oder bis eine allgemeine Krise beim Vorbehaltskäufer augenfällig ger v/order. ist. Daß eine solche Regelung im Einzelfalle im Interesse des Vorbehaltsverkäufers liegen und auch sachgemäß sein kann, ist nicht zu bezv/eifein. Entscheiden! für die Annahme einer Auslegungsregel müßte aber sein, ob eine solche Regelung vom Wesen des Eigentums-Vorbehalts-gefordert wird und als dem Willen beider Vertragsparteien entsprechend im Zweifel als Inhalt je-* dei* Vorbehaltsklausel angenommen vrerden kann. Das ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.
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d) Ein Verzug des Vorbehaltskäufers kann zwar für den Vorbehaltsverkäufer ein Alarmsignal sein, das ihn zu Sicherheitsvorkehrungen veranlaßt. Dem trägt die Sonderregelung des § 455 BGB dadurch Rechnung, daß sie für. den Fall des Rücktritts dem Vorbehaltsverkäufer eine Fristsetzung nach § 326 BGB erspart.
Sin Rücktritt vom Vertrag mag allerdings für den Vorbehalts verkauf er bei Verzug des Käufers häufig nicht, die günstigste Lösung dar st eilen. Dann bleibt dem Verkäufer der Weg, nach § 326 BGB vom Vorbehaltskäufer Schadensersatz zu verlangen, dies allerdings erst nach Fristsetzung. Das Erfordernis der Fristsetzung bedeutet für den Vorbehaltsverkäufer Jedoch keine ins Gewicht fallende Erschwerung, der Durchsetzung seines Heraus-gab.eanspruchs. Denn die nach § 326 BGB erforderliche '’angemessene1' Frist spielt im Vergleich zu der für die Erwirkung eines vollstreckbaren Herausgabeurteils erforderlichen Zeit, überhaupt keine Rolle. Kündigt aber der Verzug des.Vorbehaltskäufers seinen Zusammenbruch an oder/, und sind sonstige Anzeichen für eine Gefährdung des Eigentums des Vorbehaltsverküufers ersichtlich, so bleibt diesem ohnehin nur die Möglichkeit, dieser Gefährdung durch eine einstweilige Verfügung^nach.§ 935 ZPO zu begegnen. Außerdem wird in diesem Fall der Vorbehalts Verkäufer in der Regel hinreichenden Anlaß haben, den Vertrag sofort und endgültig durch Rücktritt nach § 455 BGB oder durch Setzung einer Nachfrist nach § 326 EGB aufzulösen. Für das Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers spielt deshalb die Zubilligung oder
Versagung eines einstweiligen Rücknahraerechts hei bestehenbleibendem Vertrag keine entscheidende Rolle.
Andererseits läuft die Zubilligung eines einst-vreiligen Rücknahnerechts an den Vorbehaltsverkäufer... .. in einen großen Teil der in Betracht kommenden Fälle?, insbesondere im gewerblichen Handel, dem wirtschaftlichen Sinn des Kaufvertrages zuwider. Wenn es sich - wie in vorliegenden Fall - um den Kauf verhältnismäßig hochwertiger Investitionsgüter handelt, so ist. es der Sinn des Vertrages, daß diese Güter beim Käufer in der Produktion eingesetzt bleiben und daß aus deren Erträgnissen die Anschaffung finanziert wird.. Eine, solche Kaufsache für eine beschränkte Zeit dem Vorbei haltsverkäufer zurückzugeben, der sie ungenutzt lassen und für den Vorbehaltskäufer aufbewahren, müßte, ist . unwirtschaftlich und unpraktisch. Ähnliches würde für * den gewerblichen Handel mit Verbrauchsgütern auf den Handel sstufen Erzeuger-Großhändler und Grcßhändlerr-$inzel-händler gelten. Sinn des Handels mit Verbrauchsgütern ist es, sie möglichst rasch umzuschlagen. Damit würde sich ein einstweiliges Rücknahmerecht des Lieferanten nur schlecht vertragen. Verschärft wird diese Unverträglichkeit durch die Praxis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In gewerblichen Handel .werden fastimmex* die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dem Geschäft zugrunde gelegt, die in der Regel - wie auch hier- eine mehr oder weniger weitgehende Freizeichnungsklausel mit einem Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot für den
Käufer und einen Saldo- oder Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer enthalten/ Kombiniert -man diese Klausel mit einem einstweiligen Rücknahmerecht des Vorbehaltsverkäufers, so würde diesem dadurch bei einer Auseinandersetzung mit dem Käufer ein unverhältnismäßig starkes Druckmittel in die Hand gegeben werden. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Vorbehaltskäufer sich einer solchen Regelung, ohne daß sie besonders vereinbart wird, als selbstverständlich unterwerfen will.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß beim Schweigen des Gesetzes aus dem Wesen des Eigentumsvorbehalts und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien nicht die Auslegungsregel entnommen werden kann, der Vorbehalts verkauf er solle - ohne nach §§ 455, 326 BGB vorzugehen - allein auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers die Kaufsache von diesem herausverlangen können. Dies kann er vielmehr nur, wenn die Vertragsparteien es besonders vereinbaren, was im vorliegenden Pall nicht geschehen ist.
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbst festzustellen, daß die Klägerin nicht vom Vertrage 2urUckgetreten ist oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, bei dem ohnehin die Zahlungsklage noch anhängig ist.
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Da .von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung den Berufungsgericht zu übertragen.
Für das weitere Verfahren empfiehlt sfcii möglicherweise die Verbindung dieses Rechtsstreits mit * dem vor dem Berufungsgericht anhängigen'Zahlungsrechtsstreit. ' '
Dr, Haidinger • Dr. Mezger Dr. Hessner
Hörmann
Braxmaier