Ton Rechts wegen Tatbestands Der am 13° Juli 1941 verstorbene Vater des Klägers war Eigentümer einer Dandstelle bei i’HHM von 3° 66»69 ha Größe, wovon 2«31»50 ha auf die Hofstelle und i»35°f9 ha auf die Parzellen 449/92 und 450/92 entfielen, die er im Jahre 1925 erworben hatte» Dieses Eigenland wurde zusammen mit größerem Pachtland (zuletzt 13»97»56 ha) von der Hofstelle aus bewirtschaftet» Die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes hatte der Vater des Klägers, der als Meierei-Inspektor in lebte, etwa seit 1928 seinem Sohn Kurt dem Bruder des Klägers, überlassen» Dieser betrieb zunächst überwiegend Schweinemast, stellte später aber die Viehhaltung auf Großvieh um; zeitweise betrieb er auch eine Baumschule» Wahrscheinlich im Jahre 1933 verpachtete der Vater des Klägers den landwirtschaftlichen Be- erhob der Vater des Klägers gegen das Deutsche Reich Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigung von 6 000 HM (2 0 78/40 - 3 0 117/55)o Diesen Antrag behielt auch der Kläger zunächst bei, als er nach dem lode seines Vaters - 13» Juli 1941 - und nach Einigung mit seinem Miterben den Rechtsstreit fortführtej nach der Währungsreform stellte er den Antrag auf 6 000 DM um und erhöhte ihn später auf 6 050 Dül. April 195 25 817583 DM und am 6* August 1959 weitere 2 801,66 DM, insgesamt 28 619,49 DM gezahlt wordene Der Kläger ist der Ansicht, die Entschädigung sei zu niedrig festgesetzt wordenj denn die Oberfinanzdirektion habe ihrer Bewertung einen unzutreffenden Zeitpunkt zugrund gelegt, sie habe Mehr- und Minderwerte bei der leilenteignu nicht berücksichtigt sowie zu Unrecht die Kreditbeschaffung kosten für den Ankauf eines Drsatzgrundstücks und eine Kutzungsentschädigung abgelehnt «> Mit der Klage, die am 12o Oktobez’ 1959 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Verurteilung der Bundesrepublik zur Zahlung einer weiteren Entschädigung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 10 000 DM, nebst 4 / Zinsen seit dem 11« August 1937 erbetene Dem Anträge der Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht in seinem ersten Urteil vom 21„ Oktober I960 - 5 U 40/60 - zurückgewiesen worden mit der Begründung, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Entschädigung sei jedenfalls wegen des Ablaufs der Krist in § 30 des Preußischen Enteignungsgesetzeo (PreußEntG) erloschene Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25° Oktober 1962 -III ZR 11/61 - (BGHZ 38, 138) das angefcchteno Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen » 2) Grundlage der Klage kann - wie schon das Urteil des erkennenden Senats vom 25= Oktober 1962 zu Beginn der Entschei-dungegründo hervorgehoben hat - nur die Bestimmung in § 9 Abso 1 AKG sein» Hiernach sind Ansprüche auf Leistung einer Lnteignungsentschadigung für im Geltungsbereich des Gesetzes belegene Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1» August 1945 zu Eigentum erworben hat, vom Bund (§25 AKG) zu erfüllen» Auf diese Bestimmung als Grundlage seiner Klage hat sich der Kläger im. enteigneten Parzellen erworben, und dies im Berufungsrechtszug wiederholt (Schriftsätze vom 7° März 1963 Bl» 1 und vom 20o April 1964 Blc 3 f)» das Urteil des Landgerichts hält mit tatbestandlicher Wirkung fest, daß die Parteien nicht mehr über den Eigentumserwerb des Reichs streiten* Biese bisherige Grundlage des Klageanspruchs und des Rechtsstreits verläßt die Revision, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem mündlichen Vortrag - entgegen den Ausführungen der schriftlichen Revisionsbegründung - in erster Linie darauf abstellen will, daß der Kläger noch Eigentümer der Parzellen sei, weil sein Vater im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen stehe und die Entschädigungssumme nicht ordentlich hinterlegt worden sei* Der Senat muß es sich versagen, auf diesen Vortrag - die Frage der Hinterlegung wird in anderem Zusammenhang noch zu erörtern sein -hier der Sache nach einzugehen (§ 561 ZPO)* Denn der Kläger • darf im Revisionsrechtszug nicht den bisherigen Klagegrund und -Vortrag verlassen, um sich nunmehr auf einen neuen Vortrag zu stützen* Der Kläger nimmt damit nicht - wie die Revision meint - lediglich eine andere rechtliche Würdigung der in den früheren Rechtszügen vorgetragenen Tatsachen vor; vielmehr will er sich nun auf eine neue Tatsache stützen ohne Rücksicht darauf, daß seine jetzige Klage dadurch unschlüssig wird* Eindeutige und Jedem vertraute Rechtsbegriffe - wie Kauf oder Miete odeiv auch das Eigentum, wenn nicht gerade um diese Begriffe der Streit geht können als Rechtstatsachen wie jede reine Tatsache zugestanden und außer Streit gestellt werden (vgllStein-Jonas-Schönke ZPO 18* Auflo zu § 282 Aniru 11 2 und Wieczorek ZPO zu § 288 Anm* A II b 2 mit weiteren lisch-weisen)* Bas ist hier durch ausdrückliche Erklärung geschehen* Babei kann es keinen Unterschied machen, daß nicht 3) Ric § 9 A KG 'htig begr ist weiter d ünde nicht ei io Ansicht des Berufungsgerichts, nen neuen Anspruch, sondern zeige lediglich auf, in welcher Weise und von wem ein früherer Anspruch, der gegen das Deutsehe Reich begründet war, zu erfüllen ist (BGHZ 38, 104); das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Preußische Enteignungsrecht, nach dem bei der Enteignung verfahren wurde, angewandte, Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit dos Entschädigungsanspruchs (§§ 1, 7, 8 PreuBEnfG) hat das Berufungsgericht sodann richtig die Notwendigkeit abgeleitet, sämtliche Rechnungsposten, aus denen die einheitliche angemessene Entschädigung sich ergibt, zu prüfen und zu bewerten» Richtig ist ferner der Standpunkt, daß der Kläger die 1) Stichtags Ausgehend vom § 9 Abs* 1 Satz 3 AKG hat das Berufungsgericht hinsichtlich der “Qualität" des Grundstücks (vglo BGHZ 28, 140) auf den 11* August 1937 als Zeitpunkt der Besitzüberlassung, mit dem die enteigneten Parzellen von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden, ahgestellt, und für die “Preisermittlung“ auf den 27* Mai 1940, den Tag der Zustellung des Bnteignungs beschlusses* An diesen Stichtagen hat das Berufungsgericht auch für den Fall, daß die ursprüngliche Dntsehädigungs-festsetzung unrichtig gewesen sein sollte, festgehalten, weil § 9 Abs* 1 Satz 3 AKG - wonach für'die.Wertermittlung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Kntochädigungsbeochlusses maßgeblich sind - eine Verschiebung des Bewertungsstlchtageo ausschließe (so in Anlehnung an BGHZ 40, 312, 319)o Die Revision hält § 9 Als*1 Satz 3 AKG und Art0 3 Abso 1 GG für verletzte Oie geht dabei richtig davon aus, daß § 9 AbSo 1 Satz 3 AKG sich nicht lediglich auf die Palle des vorangehenden Satzes 2 (Ansprüche, die auf Geld oder einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind) ^bezieht, sondern eine allgemeine Richtlinie für die Anwendung des Gesetzes enthält (BGHZ 40, 312, 319)* Die darin liegende Kürzung der Ansprüche ist durch Art« 135 a GG verfassungsrechtlich gedeckt und findet - wie noch auszuführen sein wird - ihre Hechtfertigung darin, daß es sich, hier um die Abwicklung von Ansprüchen gegen das Deutsche Heien handelt* 534) o Im dahro 1959 aber habe - so meint die Revision - das Grundstück bestimmt Baulandqualität gehabt, die im übrigen auch schon 1940 (Kasernenbau) bestanden habet Dazu ist zu sagen: Allgemeine enteignungsrechtliche Grundsätze können in einem Pall wie dem vorliegenden nur mit Einschränkungen zu dem fragen kommen, weil die Bundesrepublik die Erfüllung der Yerblndlichkeiten des Deutschen Reiches nicht vollen Umfanges, sondern nach Maßgabe des Allgemeinen KriegsfoXgengesetzes eingeschränkt übernommen hat o Dieser vom Bundesverfasoüngsgericht (E 15? ah dem die Rarzellen in den Besitz des Deutschen Reiches übergingeno Das Berufungsgericht hat festgestelltj Im Jahre 1937 seien die Rarzellen reines, nicht erschlossenes Ackerland mit der Möglichkeit einer Baumschulennutzung gewesen0 Rur dieses Gebiet habe weder eine Parzellierung, noch eine AufSchließung in Aussicht gestanden; es sei nicht ersichtlich, daß in absehbarer Zeit eine AufSchließung und Bebauung möglich gewesen wäre«, Das Gelände habe gegenwärtig noch ländlichen Charakter; die angrenzenden Grundstücke seien weitgehend nur landwirtschaftlich genutzte Die ent eigne ten Parzellen seien weder "baureif11, noch Rohbauland öder Bauerwartangslandgewesena = NJW 1963, 1492 kann die Revision nichts für ihre Auffassung herleiteno Allerdings kann der gesunde Verkehr die Wahrscheinlichkeit, daß Ackerland einmal bebaubares Gelände sein wird, bereits berücksichtigen;»- Das Berufungsgericht ist aber hier nach eingehender Prüfung der Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Wahrscheinlichkeit für die enteigneten Parzellen nicht bestanden habe und deshalb auch nicht habe berücksichtigt werden können, Vortrages dee Klägers (§ 286 ZPO) für die Beurteilung von Qualität und Preis der enteigneten Paraellen auch dio freihändigen Verkäufe des übrigen Kasernengeländes in Betracht gezogen, ist unbegründet«, Der Kläger hatte sich gegen die Berücksichtigung dieser Verkäufe mit dem Schriftsatz vom 16o April 1964 gewehrt, indem er unter Hinweis auf die Bei- sehen, sondern sieh im Tatbestand des Berufungsurteilo hierauf bezogen (Urteilsausfertigung Bl«, 25) und in den Bntscheidungsgründen(Urteilsausfertigung Bio 35 ff) die vom Kläger erhobenen Bedenken sachlich geprüft, wobei es ■jeden dieser Verkäufe und auch andere bekanntgev/ordene Kaufangebote erörtert hat (Urteilsausfertigung 31» 41 f)» Dem Berufungsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, daß es wesentlichen Partoivortrag außer Betracht gelassen hätte* -Auch die'weitere Rüge, das Berufungsgericht habe, indem es die Kaufpreise als "frei ausgehandeltM bezeichnet habe, allgemeine Erfahrungssätze verletzt, trifft nicht zu«. Ein Erfahr ungssatz des Inhalts, die zur Vermeidung einer Enteignung ausgehandelten Preise seien ■'unter dem Druck der Enteignung" unangemessen, laßt sich - nach der Erfahrung des Senats auch für die Jahre 1937 bis 1940 - nicht aufsteilem Daß die'.Verhältnisse Mer andere gewesen wären, kann auch dem Vortrag der Enteignungssaeho Kahlke nicht mit annähernder Sicherheit entnommen werden«, Das Berufungsgericht konnte daher die freihändigen Verkäufe der MachbaPn, die es anhand der Gutachten und eigener Peststellungen über die Entwicklung überprüft hat, fehlerfrei berücksichtigen» Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§139 ZPO) liegt nicht vor, weil in dem es heißt, daß “es sich bei den verkauften Platzen um Baugelände handelt»“ Denn dieser Bescheid bezieht sieh - wie aus seinem Inhalt hervorgeht - nicht auf die hier streitigen Parzellen, sondern auf Gelände, das zu dem vom Vater des Klägers parzellierten Grundbesitz gehörte und - wie ausgeführt ist - unter anderen Voraussetzungen stando Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf den “Aufteilungsplan“ des Kreisbauamtes fehl0 f) Die Revision meint weiter; Die Einstufung der fraglichen Parzellen als "Ackerland mit der Möglichkeit einer Bauraschulennutzung" durch das Berufungsgericht beruhe auf dem Verfahrensfehler (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht den Bruder des Klägers, Kurt nicht als Zeugen darüber vernommen habe, daß die Parzellen bereits als Baumschulengelände genutzt worden seien, was der Kläger beantragt habe« Mangels dieser Grundlage seien die eingeholten Gutachten unbrauchbar« später allerdings sei dies infolge der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterbliebene Demgemäß ist der Kläger auf sein Beweiserbieten nicht mehr zurückgekommen, er hat lediglich im Schriftsatz vom 3o April 1964 (dort Bl» 4) ausführen lassen, die Parzellen seien nach Lage und Nutzung längst Baumschulenland gewesen, bevor der Bruder des Klägers sie aus den vorgetragenen Gründen vorübergehend landwirtschaftlich genutzt habe „ sonst ist nicht ersichtlich, auf welche Stelle des Beruf ungsur teils die Revision sich berufen will, wenn nicht die Parzellierungspläne des Vaters des Klägers aus den Jahren 1935/1936 gemeint sindo Das Berufungsgei'icht hat in vollständiger Würdigung des Verhandlungsergebnisses die Überzeugung erlangt, daß für Gelände gleicher läge und Art zwischen 1937 und 1940 eine Änderung des Marktwertes nicht eingetreten sei, und an anderer Stelle ausgeführt, daß ein höherer Preis als 1,10 RM je qm mit Sicherheit noch nicht einmal in den Jahren 1950 bis I960 erzielbar gewesen wäre.» 2) Das Berufungsgericht hat sich von der Berechtigung dieser Forderung nicht überzeugen können« Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Feilenteignung für sich allein nicht schon die Gewährung von Zuschlägen rechtfertigt, es vielmehr der Feststellung bedarf, daß die enteigneten Parzellen im Rahmen der Bewertung des Gesamtbesitzes tatsächlich einen höheren Wert hatten, als sich bei der Bewertung des enteigneten Teils'allein-'ergeben hat, Denn das Gesetz bezweckt nur, dem 'Eigentümer - in den Fällen, wo der abgetretene Feil vermöge der Dienste, die er dem übrigen Grundstück leistete, einen höheren Wert als den gewöhnlichen Verkaufswert hatte, diesen höheren Wert zu sichern (RGZ 32,050, 352)« Seine Prüfung, ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat das Berufungsgericht richtig auf den für die ** Qualität*1'. Weiter hat das Berufungsgericht erwogene Im August 193 habe der nicht ent eignete Feil des gesamten Besitzes nicht nur den Wert gehabt, der sich aus der bisher betriebenen landwirtschaftlichen oder Baumschulcn-gärtnerischen Nutzung der Hofstelle ergeben habe; er habe schon damals einen erhöhten Wert gehabt durch die ihm innewohnende reale und später verwirklichte Möglichkeit der Aufteilung und Parzellierung der Hof stelle von 2 «31 ha und der damit dann ausschließlich geschaffenen Nutzung zur Bebauung mit Wohngebäuden, eine Möglichkeit, die der Vater des Klägers seit 1935 auch tatsächlich habe nutzen wollen« höhung hätten die enteigneten Parzellen, die nicht als Bauland in Betracht gekommen seien, nicht teilgenommen» Sie seien für die Bauparzellen ohne besonderen Nutzen und daher ohne Mehrwert gewesen* Daher könne weder festgestellt werden, daß die enteigneten Parzellen wegen ihres Zusammenhanges mit dem Bestbesitz wertvoller gewesen seien, noch daß der Wert des Kestbesitzes durch die Enteignung der beiden Parzellen beeinträchtigt worden sei» Bei diesen Schätzungen seien Wert und Brauchbarkeit des Gebäudes der Hofstelle, verteilt auf die Grundflächen, berücksichtigt, so daß auch ein Zuschlag wegen der Gebäudewert-Minderung zu verneinen sei gericht habe den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Parzellierungsplänen des Vaters des Klägers übersehen, verläßt die Revision die Grundlage des unstreitigen Tatbestandes , indem sie als unstreitig bezeichnet, daß der Vater des Klägers im Jahre 1935 zunächst nur ein Trennstück habe verkaufen wollen und erst, als er damit nicht durchgedrungen sei, den Gesamtaufteilungsplan vom 16* Januar 1936 habe aufstellen lassen* Dagegen steht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig und für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO) fest, daß schon der erste Antrag des Vaters des Klägers vom 19» November 1935 die gesamte Hof-stello mit 2„31 »50 ha umfaßte• Pas Wird auch durch, den Inhalt der vorgetragenen Verfahrensakten belegt« Richtig ist allerdings, daß der Vater des Klägers im Februar 1936 den Antrag zunächst zurüeknahm, nachdem er einen Vorbescheid mit verschiedenen Auflagen erhalten hatte« Richtig ist auch - wio die Revision weiter anfuhrt daß der Kläger im Schriftsatz vom 3° April 1964 behauptet hat, sein Vater habe sich nur unter dem Druck der bevorstehenden Enteignung im Jahre 1938 wieder entschlossen, die Parzellierung des Restbesitzes erneut zu betreiben» Diese streitige, nicht unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers brauchte jedoch dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Verhältnisse nach §287 ZPO nicht Veranlassung zu geben, daran zu zweifeln, daß der Vater des Klägers die erkannte günstigere Möglichkeit, die eigentliche Hofstelle aufzuteilen, nutzen wollte und an diesem Plane festhielt« Die Rüge geht daher von unzutreffenden Voraussetzungen aus« so ist dazu zu sagen; Das Berufungsgericht hat dieses vom Kläger überreichte Gutachten aus sachlichen Gründen abgelehnt, weil es von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehc und Lorenzen in unzulässiger Weise die Einzelppsten nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden geschätzt habe« Dagegen bringt die Revision nichts vor« Das Berufungsgericht hat aber eine Schätzung nicht mangels hinreichender Anhaltspunkte abgelehnt, es hat vielmehr Am Rahmen der ihm nach § 287 ZPO zustehenden freien tatrichterlichen Würdigung die Überzeugung gewonnen, daß die Enteignung der Parzellen nicht zu einem Kinderwert für den Hestbesitz geführt habe* Eine hinreichende Grundlage für diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht in den ausführlich gewürdigten Gutachten der Sachverständigen Kfm und GU^finden» Die Grundsätze, die der Senat für die Feststellung des Wertes von unbebautem Vorgartengelände entwickelt hat (vgl» Urteil vom 23o September 1957 - III 2R 171/56 =. 1) In Anlehnung an das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20* Mai 1955 - 5 U 2/55 - hat der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 13° April 1959 zugunsten des Klägers Umsiedlungskosten in Hohe von 6 000 DM und eine Ernteentschädigung von 400 DM berücksichtigt0 Diese Beträge sind dem Kläger bezahlt wordene Mit der Klage hat der Kläger diese Posten nicht beanstandet$ er hat auch im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 23° Oktober 1964 Aber auch rechtlich - so führt das Berufungsurteil weiter aus - beständen insofern Bedenken, als nicht festst ehe , ob der Vater des Klägers Eigentümer des Inventars gewesen sei» Balls dies nachgewiesen würde, könnte möglicherweise ein Rechnungsposten berücksichtigt werden0 Eine denkbare Minderzahlung in dieser Richtung werde jedoch durch die Mehrbeträge, die der Kläger über den festgestellten Grundstückswert hinaus erhalten habe, ausgeglichen, so daß der Kläger einen weiteren Ausgleichsbetrag wegen Inventarüberschusseo nicht beanspruchen könne0 des Erbhofs in gehandelt habe« Wahrscheinlich seien diese Kosten durch Zinsen und Bankspesen für das gestundet« Restkaufgeld von 32 000 HM, das vom 1» November 1938 an mit 5 Voll« habe verzinst werden sollen, entstandene Käufer des Hofes in und Schuldner dieser'Kosten sei aber nicht der Vater des Klägers als Enteigneter, sondern der Bruder Kurt des Klägers gewesen, der den Hof in er- Aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 32, 298, auf die sie sich beruft, kann die Revision nichts für ihren Standpunkt herleiten; denn diese Entscheidung betrifft, soweit sie hier einschlägig ist, Umzugs- und Einrichtungs-kosten (aäO 304), deren...grundsätzliche Berucksichtigungs-fähigkeit hier außer Stroit ist und vom Senat anerkannt wird (BGH UrtoVo 27c Juni 1963 - III ZK 228/61 = WM 19635 996), sie schließt aber mit dem Hinweis, daß jedenfalls Aufwendungen, die das Maß des Erforderlichen überstiegen, nicht zur Grundlage der Entschädigungsbemessung gemacht werden dürfen (aeO 305)» Schon an dieser Erwägung muß die Forderung scheitern; denn Vater oder Bruder des Klägers verließen, wenn sie nach der Enteignung von 1,35 ha einen Hof von 32,55 ha erwarben, den Rahmen des zur Ersatzbeschaffung Erforderlichen, sie gingen vielmehr an eine grundsätzliche Umgestaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz, die ihren zureichenden Grund nicht mehr in der Enteignung der beiden Parzellen finden läßto Abgesehen davon war der Vater des Klägers in Geld - nicht in Land.- 1) Der Kläger, dem auf Grund des Bescheides der Oberfinanzdirektion 4 i* Zinsen seit dem 11» August 1937 auf den gesamten Entschädigungsbetrag gezahlt worden sind, fordert darüber hinaus eine NutzungsentSchädigung mit der Begründung, dio Erträge der enteigneten Parzellen wären in der Zeit von der vorläufigen Besitzüberlassung bis zur Enteignung bei ordnungsmäßige*' Bewirtschaftung weit über 4 des Wertes hinausgegangen, wofür der Kläger sich auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen hat o Das Berufungsgericht hat die Voraussetzangen einer solchen Hutzungsentschädigung nicht als ausreichend dar-gelegt erachtet; es hat im einzelnen erwogen; Es sei nicht ersichtlich oder wahrscheinlich, daß Vater oder Bruder des Klägers aus den enteigneten Parzellen höhere Erträge hätten erzielen können* Für den Vater des Klägers komme es ohnehin nur auf den anteiligen Pachtzins an, für dessen Höhe nichts vorgetragen sei« Der Bruder des Klägers habe die Parzellen landwirtschaftlich genutzt; der Sachverständige G^| habe in seinem Gutachten vorn 8» Juli 1941 für ähnliche Betriebe den jährlichen Heinertrag mit 100 RM jo ha angegeben» Bei einer Nutzung als Bä umschulenla nd mögen die Erträge höher gelegen haben; da jedoch die Parzellen zur Zeit der Besitzeinweisung landwirtschaftlich genutzt wurden, könne nicht festgestellt werden, daß sie in den Jahren 1938 bis 1940 für Bounochulenbetrieb benutzt worden wären, und demgemäß könne eine solche gewinnbringendere Hutzung nicht berücksichtigt worden» 2) Bio Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zu den §§ 9, 11 AKG, die sie für rechtsirrig hält * Hierauf'.'kommt cs nicht an, weil das Berufungsurteil nicht hierauf beruht, sondern auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die das Berufungsgericht einen Entgang höherer Hutzungen als 4 i*-. 3ich dagegen, daß das Berufungsgericht die Nutzung für eine Baumschule als bloße Möglichkeit gewertet habe, und führt aus; Das Berufungsgericht habe Vortrag und Bev/eio-angebot des Klägers, das Gelände sei vor 1937 schon als Baumschulenland genutzt worden, unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen<> Im Zusammenhang mit diesem Vortrag reiche der weitere Vortrag des Klägers, die enteigneten Parzellen hattenwesentlich höhere Erträge als die Zinsen bringen können, wofür der Kläger sich auf Sach-Vörständigen-Gutacnten bezogen habe, aus* Der Bowels hätte - so meint die Revision - erhoben weräeii müsseno nicht die Verfahrenslage vollen Umfanges nach der Bestimmung in § 287 210 zu beurteilen ist, der den Umfang der Beweisaufnahme weitgehend dom Ermessen des Tatrichters überläßt® Bor Standpunkt der Revision muß schon daran scheitern, daß der Klager im vorliegenden Rechtsstreit lediglich Ansprüche als Rechtsnachfolger seines Vaters geltend machte Bieser aber zog die Nutzungen aus den enteigneten Parzellen, die er seinem Sohn Kurt etwa seit 1933 verpachtet hatte, in der form des Pachtzinses® Bas Berufungsgericht konnte daher nach der Bebenserfahrung mit Recht davon au »gehen, daß es für den Vater des Klägers nur auf den anteiligen Pachtzins angekommen set® Es ist nicht vorgetragen worden, daß der Pachtzins je nach der Art der Nutzung der Parzellen (Ackerland oder Baumschulenland) öder nach dem tatsächlichen Ertrag ihrer Früchte unterschiedlich gewesen wäre« Insbesondere ist nicht dargelegt worden, daß der Pachtzins 4 >6 des Grundßtückswcrtos überstiegen habe oder der Vater in entsprechender Weise an etv/aigen höheren Erträgnissen beteiligt gewesen wäre® 1) Das Deutsche Reich hat am 17o Juli 1940 die ursprünglich administrativ festgesetzte Entschädigung von 5 948,36 RM nebst 4 Zinsen seit dem 11= August 1937 (677,44 RM ) , insgesamt 6 625,80 RM, bei dem Amtsgericht in Pinneberg unter Hinweis auf den Enteignungs- und Entschädigungsfest-stellungobeSchluß vom 22* Mai1940 hinterlegt, wobei angefügt ist, die zugunsten des Reiches enteigneten Grundstücke seien noch nicht von den sie belastenden Hypothekenschulden befreit» Als Empfangsberechtigter 1st der Vater des Klägers “Nach Entlassung der enteigneten Parzellen aus der Pfand-haft" genannte Die Oberfinanzdirektion hat in ihrem Bescheid vom 13o April 1959 den für den Bodenwert (ohne Zinsen) hinten legten Betrag von 5 948,36 RM im vollen DM-Betrage auf die Entschädigung angerechnet, weil der Vater des Klägers die Gefahr getragen habe und der Bund den Kläger auf den hinterlegten Betrag verweisen könne (§ 379 BGB)» Hiergegen hat der Kläger sich im zweiten Berufungerechtszug (Schriftsätze vom 7» März 1963 - dort Bl» 3 - und vom 7o November 1963 - dort Bl» 5 -) mit der Begründung ge- 37 PreußEntG und § 5 PreußVereintEntG), sie können auch aus allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, die subsidiär anwendbar sind, folgen (Eger aaO Randnote 268 So 423l Umfang, Grundstücksenteignungsrecht,19 zu § 37 Annw 198, 199) , so wenn der .Enteigneto im Verzüge der Annahme oder seine Person ungewiß ist (vgl« BGB RGRK 11o Auflo Vorbeno 5 vor § 372)0 Solche Umstände, die das Deutsche Reich nach bürgerlichem Recht zur Hinterlegung hatten berechtigen können, sind hier auszuseiiließeno Als Grundlage der Hinterlegung kommen vielmehr hier nur Reehtssätze des öffentlichen Rechts in Betrachto Das Deutsche Reich durfte an den Vater des Klägers nicht zahlen, es war zur;Hinterlegung der Entschädigungssumme verpflichtet, weil Grundpfandrechte auf den enteigneten Parzellen lasteten (§ 37 Abs o 1 Nro 3 PreußEntG), und es konnte den E'igentumsübergang, den zu beschleunigen das vereinfachte Verfahren geführt wurde, unter den gegebenen Umständen nur durch Hinterlegung herbeiführen (§ 5 PreußVereinfEntG)o Entscheidend für die Beurteilung der Hinterlegung und ihrer Wirkungen sind daher die Beziehungen des öffentlichenRechts° 256, 261 = JY/ 1900, 768, die einen Pall des gewöhnlichen (nicht dringlichen und nicht vereinfachten) Enteignungsverfahrens betrifft, geht fehlo Die nach § 37 PreußEntG gebotene Hinterlegung der behördlich festgesetzten Entschädigungssumme hat - wie das Reichsgericht wiederholt betont hat (RGZ 49, 257; 68, 116, 118) - im Regelfall für den Unternehmer befreiende Wirkung, selbst wenn die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren später erhöht wird0 Die gleichen Erwägungen greifen in vereinfachten Verfahren nach dem Gesetz vom 26o Juli 1922, das dem Dringlichkeitsverfahren angenähert ist, Platz (vglo laeyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, '5. 4) Allerdings kann die Hinterlegung, zu der das Deutsche Reich verpflichtet war, in Höhe des hinterlegten Betrages befreiende Wirkung nur ausüben, wenn die Hinterlegung förmlich in Ordnung war« Der Senat vermag der Ansicht der Revision, die Empfangsberechtigung sei derart verklausuliert und unklar bezeichnet worden, daß weder der Kläger noch sein Vater an das Geld herangekonnt hätten, nicht zu folgern Wenn als Empfangsberechtigter der Vater des Klägers "nach Entlassung der enteigneten Parzellen aus der Pfandhaft" genannt war, so ergab dies in Verbindung mit dem angegebenen Grund der Hinterlegung, die Grundstücke seien noch nicht von ihren Hypothekenlasten befreit, daß der hinterlegte Betrag dem Vater des Klägers ausgezahlt werden solle, wenn er die Löschungsbewilligung oder die Genehmigung der Grundpfandgläubiger zur Auszahlung vor-legtco Darin kann dem Berufungsgericht bedenkenfrei zugestimmt werden« Der Inhalt der Hinterlegungsakten läßt nicht erkennen und es ist auch sonst nicht vorgetragen worden, daß die Formulierungen des Hinterlegungsantrageo einer Auszahlung an den Kläger oder seinen Vater entgegengestünden hatten« Wenn die Grundpfandgluubiger wider- sprochen hätten, hätten der Kläger oder sein Vater ihr Recht an dem hinterlegten Betrage nach § 37 Abs« 3 Satz 2 PreußEntG gegen die mitbeteiligten im Rechtswege geltend machen können (vglo dazu RGZ 63, 116, 117)1 Richtig weist das Berufungsurteil darauf hin, daß die enteigneten Parzellen mit der Enteignung ohnehin von den Grundpfand- 5) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hot in seinem, mündlichen Vortrag in der Revioionsverhandlung die befreiende Wirkung der Hinterlegung vor allem deshalb in Abrede gestellt, weil das Deutsche Reich bei der Hinterlegung nicht auf Rücknahme verzichtet habe„ Er hat sich damit auf die Bestimmungen Uber die Hinterlegung nach bürgerlichem Recht bezogen, wonach die Hinterlegung den Schuldner befreit, wenn die Rücknahme des hinterlegten Betrages ausgeschlossen ist (§378 BGB), dann also, wenn der Schuldner auf das Recht zur Rücknahme verzichtet oder der Gläubiger die Annahme erklärt oder ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, dös die Hinterlegung für rechtmäßig erklärte Der Senat kann für die vorliegende Entscheidung döliinstehen lassen, ob diese. eine Rücknahme de?/ hinterlegten Entschädigungssumme nicht in Betracht, weil nach Öffentlichen Recht eine Verpflichtung zur Hinterlegung bestand, was aus den Hinterlegungsantrag hervorgingo Im Falle der Hinterlegung nach bürgerlichen Recht geht die Verpflichtung des Schuldners an sich auf Leistung an den Gläubiger; der Schuldner kann sich von der Leistungspflicht nur durch eine Hinterlegung befreien, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht,also insbesondere eine H?r legung, bei der die Rücknahme durch den Binterlegenden ausgeschlossen ist (§§ 376, 378 BGB)« Dagegen, war das Deutsche Reich im vorliegenden Fall nach dem Gesetz (§ 37 PreußBntG) zur Hinterlegung verpflichtet und konnte sich nur durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien»' -Allerdings mußte dies eine Hinterlegung sein, die außer Zweifel stellte, daß das Deutsche Reich das hinter- ,v o 21o Juni 1901 - VII 146/01 = RG Nachschlagewerk zu § 34 PreußEntG Nro 3)o Zusammenfassend hat das Reichsgericht schließlich im Urteil vom 12*Juni 1928 - VII 50/28 - (RG Nachschlagewerk zu § 37 PreußEntG Nr0 8) gesagt, der Hinterlegungsantrag dürfe keinen Zweifel darüber lassen, daß ein Anspruch des Unternehmers auf Rücknahme ausgeschlossen sei und die Auszahlung der hinterlegten Summe in keinem Palle auch noch von der Einwilligung des Unternehmers abhängig sein solloo Diesen Anforderungen wurde die Hinterlegung hier gerechte Denn die Bezugnahme auf den Beschluß der Enteignungsbehörde und der Hinweis darauf 9 daß die Hinterlegung wegen des Bestehens von Grundpfandrechten erfolge, ergaben ohne weiteres die Verpflichtung des Deutschen xleichs zur Hinterlegungo Vorbehalte irgendwelcher Art waren nicht gemachte Der Hinterlegungsantrag ließ keinen Zweifel daran, daß das Deutsche Reich dio Entschädigungssumme hinterlege, um das Eigentum zu erwerben und der Entschädigungspflicht zu genügen <> Verpflichtung und Zweck der Hinterlegung schlossen eindeutig und erkennbar eine Rücknahme aus, ohne daß lies ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchte0 Der Senat kann da hei’ dem Berufungsgericht darin folgen* daß der Entschädigungsanspruch in Höhe der hinterlegten Summe getilgt wurdOo Das Deutsche Reich stellte sich durch die Hinterlegung bereits von seiner Entschädigungspflicht im Verhältnis von 5 948,36 RM zu dem damaligen Gesamtwert freie Der Kläger kann insoweit nicht nochmals Zahlung - und nunmehr in Deutscher Hark - verlangenv Die Revision erweist sich hiernach vollen Umfanges als unbegründet und ist zurückzuweiseno
£
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
28o April 1966 Scheibl, Juotiz-obersekretär
in den Rechtsstreit als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
doo kaufmännischen Angestellten Paul
;traßo
bei
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
Hechtsanwalt I)rc
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinonzd Lrektion Hl
Beklagte und Revisionsbeklagte, - I'rozeßbevollmächtigters Hechtsariwalt Dr0
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17° Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr° Kreft, Br° Hußla, Gähtgens und Dr» Reinhardt
für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vorn 20» November 1964 wird zurückgewiesen »
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtezuges zu tragen»
Ton Rechts wegen
Tatbestands
Der am 13° Juli 1941 verstorbene Vater des Klägers war Eigentümer einer Dandstelle bei i’HHM von 3° 66»69 ha Größe, wovon 2«31»50 ha auf die Hofstelle und i»35°f9 ha auf die Parzellen 449/92 und 450/92 entfielen, die er im Jahre 1925 erworben hatte» Dieses Eigenland wurde zusammen mit größerem Pachtland (zuletzt 13»97»56 ha) von der Hofstelle aus bewirtschaftet» Die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes hatte der Vater des Klägers, der als Meierei-Inspektor in lebte, etwa seit 1928 seinem
Sohn Kurt dem Bruder des Klägers, überlassen» Dieser
betrieb zunächst überwiegend Schweinemast, stellte später aber die Viehhaltung auf Großvieh um; zeitweise betrieb er auch eine Baumschule» Wahrscheinlich im Jahre 1933 verpachtete der Vater des Klägers den landwirtschaftlichen Be-
trieb an seinen Sohn Kurte Die Parzellen 449/92 und 450/92 v.aren im Jahre 1957 rail Korn bestellte
Im Jahre 1955 entschloß sich der Vater des Klägers, den rund um die Hof stelle telegenen Grundbesitz von 2 <>31-50 zu parzellieren» Auf seinen Antrag vom 19» November 1935 um Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz erteilte der landrat unter dem 7° Februar 193b einen Vorbescheid, wonach beabsichtigt sei, die Aufteilung des Grundstücks nach Maßgabe eines Aufteilungsplaneo des Kreisbauamteo unter Auflagen zu genehmigen» Der Vater des Klägers nahm seinen Antrag am 20» Februar 1936 zurück, er bat jedoch am 18o Juli 1938 erneut um die Genehmigung zur Aufteilung, die er mit Bescheid vom 21» März 1939 unter bestimmten Auflagen erhielt» Er hatte rund 4 000 qm für Straßen, Wege und Grünflächen kosten- und lastenfrei an die Gemeinde Pinne* borg abzugeben» Das übrige Gelände mit den Gebäuden der Iiof-stelle veräußerte er bis zu dem Jahre 1942 als Bauland an sehn Erwerber für 62 875 .Reichsmark»
In Jahre 1937 plante die Luftwaffe den Bau einer Kaserne auf Gelände, das die Parzellen 449/92 und 450/92 mit lo35ol9 ha und außerdem Grundstücke von 15 weiteren Eigen-
tümern umfaßte» Allo betroffenen Grundeigentümer, auch der Vater des Klägers, überließen am 11» August 1937 dem Deutschi Reich (Reichsfiskus Luftwaffe) den endgültigen Besitz und gestatteten die Errichtung von Bauten» Die Kasernenbauten wurden sogleich begonnen» Während die übrigen beteiligten Eigentümer den beanspruchten Grundbesitz im Wege frei ver-
einbarter Kaufverträge an das Deutsche Reich veräußerten, kam eine Einigung mit dem Vater des Klägers nicht zustande» Seine beiden Parzellen wurden im vereinfachten Enteignungs-verfaRren durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Schleswig vorn 22» Mai 1940 - zugestellt am 27«» Kai 1940 - zugunsten
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des Deutschen. Reiches enteignet und die Enteignungsentschädigung auf 5 948,36 Reichsmark nebst 4 v»!i. Zinsen seit dem 110 August 1937 festgesetzte Das Deutsche Reich hinterlegte am 17o Juli 1940 die Entschädigung zuzüglich 677,40 RM Zinsen, insgesamt 6 625,80 RM, bei dem Amtsgericht in Pinneberg, weil dingliche Lasten bestanden
Der Bruder des Klägers, Kurt K^|^, den land-
wirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundbesitz des Vaters und dem Pachtland eingestellt, nachdem das Deutsche Reich die beiden Parzellen übernommen hatte„ Br erwarb im Jahre 1938 einen Erbhof von 32 . 55 ha Größe in Im Movember 1940
erhob der Vater des Klägers gegen das Deutsche Reich Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigung von 6 000 HM (2 0 78/40 - 3 0 117/55)o Diesen Antrag behielt auch der Kläger zunächst bei, als er nach dem lode seines Vaters - 13» Juli 1941 - und nach Einigung mit seinem Miterben den Rechtsstreit fortführtej nach der Währungsreform stellte er den Antrag auf 6 000 DM um und erhöhte ihn später auf 6 050 Dül. Zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 / Zinsen seit dem 110 August 1937 wurde das Deutsche Reich durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20o Mai 1955 rechtskräftig verurteilte Die Zwangsvollstreckung blieb erfolgloso
Im April 1957 erhob der Kläger eine neue Klage gegen das Deutsche Reich (2 0 22/57), mit der er die Eeststellung begehrte, daß das Deutsche Reich ihm 31 795 DM nebst 4 /
Zinsen seit Besitzeinweisung zu zahlen verpflichtet sei«
Das Landgericht stellte mit Urteil vom 3° Juni 1957 eine Zahlungsverpflichtung von 9 272,54 DM nebst Zinsen fest und wies die Klage im übrigen ab* über die Berufung des Deutschen Reiches wurde wegen des Inkrafttretens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) nicht entschieden; der Rechtsstreit wird von den Parteien als erledigt betrachtet0
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Der Kläger hat unter dem 300 Marz 1958 den Anspruch auf Entschädigung wegen der Enteignung zugunsten des Deutsc Kelches bei der Oberfinanzdirektion angemeldet. Mit Beschei vom 13o April 1959 hat die Oberfinanzdirektion - den beiden vorgenannten Urteilen im ‘wesentlichen folgend - einen Anspruch in Höhe von 15 322,54 DM nebst 4 /Zinsen seit dem 11 o August 1937 anerkannt» Dem Kläger sind am 21«. April 195 25 817583 DM und am 6* August 1959 weitere 2 801,66 DM, insgesamt 28 619,49 DM gezahlt wordene
Der Kläger ist der Ansicht, die Entschädigung sei zu niedrig festgesetzt wordenj denn die Oberfinanzdirektion habe ihrer Bewertung einen unzutreffenden Zeitpunkt zugrund gelegt, sie habe Mehr- und Minderwerte bei der leilenteignu nicht berücksichtigt sowie zu Unrecht die Kreditbeschaffung kosten für den Ankauf eines Drsatzgrundstücks und eine Kutzungsentschädigung abgelehnt «> Mit der Klage, die am 12o Oktobez’ 1959 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Verurteilung der Bundesrepublik zur Zahlung einer weiteren Entschädigung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 10 000 DM, nebst 4 / Zinsen seit dem 11« August 1937 erbetene
Dem Anträge der Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht in seinem ersten Urteil vom 21„ Oktober I960 - 5 U 40/60 - zurückgewiesen worden mit der Begründung, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Entschädigung sei jedenfalls wegen des Ablaufs der Krist in § 30 des Preußischen Enteignungsgesetzeo (PreußEntG) erloschene Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25° Oktober 1962 -III ZR 11/61 - (BGHZ 38, 138) das angefcchteno Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen »
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In der erneuerten Berufungsverhandlung haben die Parteien vor dem Oberlanuesgericht mit den bisherigen Anträgen verhandelto Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers in seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 20o November 1964 - 5 U 1/63 - wiederum kostenpflichtig zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Antrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück-suv/eiseno
Das Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil - gemäß dem Urteil des erkennenden Senats vom 25° Oktober 1962 (BGKZ 38, 138) - den Klageanspruch der Sache nach geprüft, ihn jedoch nicht für begründet befundene Die Revision greift dies erfolglos an«
vom 13o April 1959 dem Kläger 15 322,54 DM nebst 4 > Zinsen seit dem 11» August 1957 angeboten und die Entschädigung nebst den Zinsen in einer Gesamthöhe von 28 619 , 49 DM gezahlt o Pur die Errechnung des Kapitalbetrages hat die Oberfinanzdirektion angesetzt;
a) Bodenwert mit 1,10 DM je qm = 14 870,90 DM
Entscheidungsgründe:
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1) Die Oberfinanzdirektion H
hat mit dem Bescheid
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b) Umsiedlungskosten
c) Ernteentschädigung
8 922,54 DM
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15 322,54 Di-Io
Bei Berechnung und Einsatz dieser Posten hat die Überfinanzdirektion sich an die in den Rechtsstreiten des Kläger; gegen das Deutsche Reich ergangenen Urteile
a) des Schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.0 o Mai 1955 - 5 U 2/55 - und
b) des Landgerichts in Itzehoe vom 3c Juni 1957 -20 22/57 -
angelehnt, in denen Ansprüche gegen das Deutsche Reich von insgesamt 15 322,54 DM zuerkannt oder festgestellt worden waren» Landgericht und Berufungsgericht haben den Klageon spruch auf Mahlung einer wcdteren Entschädigung gegen die jetzt in Anspruch genommene Bundesrepublik nicht für begründet erachtet/
2) Grundlage der Klage kann - wie schon das Urteil des erkennenden Senats vom 25= Oktober 1962 zu Beginn der Entschei-dungegründo hervorgehoben hat - nur die Bestimmung in § 9 Abso 1 AKG sein» Hiernach sind Ansprüche auf Leistung einer Lnteignungsentschadigung für im Geltungsbereich des Gesetzes belegene Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1» August 1945 zu Eigentum erworben hat, vom Bund (§25 AKG) zu erfüllen» Auf diese Bestimmung als Grundlage seiner Klage hat sich der Kläger im. Rechtsstreit stets bezogen (vgl, Klageschrift Bl» 3/ Berufungsbegründung Bl» 2 f; Schriftsatz vom 60 September 1963 BIZ'./2 f; Revisionsbegründung vom 28o Rai 1965 31» 2)0 Voraussetzung für die Anwendung dec § 9 Abso 1 AKG ist» daß der Vater des Klägers das Eigentum durch die Enteignung verloren und das Deutsche Reich die beiden Parzellen /or dem 1° August 1945 zu Eigentum erworben hat/ Demgemäß hat der Kläger sich schon in der Klageschrift (dort Bl» 3) der. Standpunkt des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 13° April 1959 -• und der vorangegangenen Urteile - zu eigen gemacht, das Reich habe das Eigentum an den
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enteigneten Parzellen erworben, und dies im Berufungsrechtszug wiederholt (Schriftsätze vom 7° März 1963 Bl» 1 und vom 20o April 1964 Blc 3 f)» das Urteil des Landgerichts hält mit tatbestandlicher Wirkung fest, daß die Parteien nicht mehr über den Eigentumserwerb des Reichs streiten* Biese bisherige Grundlage des Klageanspruchs und des Rechtsstreits verläßt die Revision, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem mündlichen Vortrag - entgegen den Ausführungen der schriftlichen Revisionsbegründung - in erster Linie darauf abstellen will, daß der Kläger noch Eigentümer der Parzellen sei, weil sein Vater im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen stehe und die Entschädigungssumme nicht ordentlich hinterlegt worden sei* Der Senat muß es sich versagen, auf diesen Vortrag - die Frage der Hinterlegung wird in anderem Zusammenhang noch zu erörtern sein -hier der Sache nach einzugehen (§ 561 ZPO)* Denn der Kläger • darf im Revisionsrechtszug nicht den bisherigen Klagegrund und -Vortrag verlassen, um sich nunmehr auf einen neuen Vortrag zu stützen* Der Kläger nimmt damit nicht - wie die Revision meint - lediglich eine andere rechtliche Würdigung der in den früheren Rechtszügen vorgetragenen Tatsachen vor; vielmehr will er sich nun auf eine neue Tatsache stützen ohne Rücksicht darauf, daß seine jetzige Klage dadurch unschlüssig wird* Eindeutige und Jedem vertraute Rechtsbegriffe - wie Kauf oder Miete odeiv auch das Eigentum, wenn nicht gerade um diese Begriffe der Streit geht können als Rechtstatsachen wie jede reine Tatsache zugestanden und außer Streit gestellt werden (vgllStein-Jonas-Schönke ZPO 18* Auflo zu § 282 Aniru 11 2 und Wieczorek ZPO zu § 288 Anm* A II b 2 mit weiteren lisch-weisen)* Bas ist hier durch ausdrückliche Erklärung geschehen* Babei kann es keinen Unterschied machen, daß nicht
ein rechtsgeschäftlicher Übergang, sondern ein Eigentums
erv/erb auf Grund Hoheitsakto in Rede steht; denn in beiden Fällen handelt es sich um das gleiche Recht (§ 903 3GR)0
Der Kläger hat im Rechtsstreit nichts anderes vorgetragen, als daß das Deutsche Reich Eigentümer der Parzellen geworden sei, er macht mit der Klage gerade die Rechtsfolgen aus dem Rechtsverlust seines Vaters geltende An diesen Vortrag ist der Kläger gebunden, zu demal das Vorbringen der Revision nicht geeignet ist, einen Irrtum darzutun0 Ob das Deutsche Reich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, ist oelanglos, denn der Eigentu©serwerb
im E
vollzieht sich
außerhalb des
Grundbuches, originär durch Staatshoheitsakt (BGHZ 129.
357, 368)o Die Wirkung der Hinterlegung (§ 5 Preuß•VereinfEG wird später noch zu behandeln sein0 Der Senat muß daher davon ausgehen, daß das Deutsche Reich das Eigentum erworben hat, und zwar gerade im Interesse der sachlichen
Prüfung des § 9 des Abs o Anliegens des 1 AKG liegen Klägerso Die Voraussetzungen hiernach vor»
3) Ric § 9 A KG 'htig begr ist weiter d ünde nicht ei io Ansicht des Berufungsgerichts, nen neuen Anspruch, sondern zeige
lediglich auf, in welcher Weise und von wem ein früherer Anspruch, der gegen das Deutsehe Reich begründet war, zu
erfüllen ist (BGHZ 38, 104); das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Preußische Enteignungsrecht, nach dem bei der Enteignung verfahren wurde, angewandte, Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit dos Entschädigungsanspruchs (§§ 1, 7, 8 PreuBEnfG) hat das Berufungsgericht sodann richtig die Notwendigkeit abgeleitet, sämtliche Rechnungsposten, aus denen die einheitliche angemessene Entschädigung sich ergibt, zu prüfen und zu bewerten» Richtig ist ferner der Standpunkt, daß der Kläger die
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Umstände darlegen nässe, aus denen er den Anspruch auf eine höhere Ent Schädigung herleiten will (BGH IIJW 1962, 1441).
IIo öodenwert *
1) Stichtags Ausgehend vom § 9 Abs* 1 Satz 3 AKG hat das Berufungsgericht hinsichtlich der “Qualität" des Grundstücks (vglo BGHZ 28, 140) auf den 11* August 1937 als Zeitpunkt der Besitzüberlassung, mit dem die enteigneten Parzellen von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden, ahgestellt, und für die “Preisermittlung“ auf den 27* Mai 1940, den Tag der Zustellung des Bnteignungs beschlusses* An diesen Stichtagen hat das Berufungsgericht auch für den Fall, daß die ursprüngliche Dntsehädigungs-festsetzung unrichtig gewesen sein sollte, festgehalten, weil § 9 Abs* 1 Satz 3 AKG - wonach für'die.Wertermittlung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Kntochädigungsbeochlusses maßgeblich sind - eine Verschiebung des Bewertungsstlchtageo ausschließe (so in Anlehnung an BGHZ 40, 312, 319)o
Die Revision hält § 9 Als*1 Satz 3 AKG und Art0 3 Abso 1 GG für verletzte Oie geht dabei richtig davon aus, daß § 9 AbSo 1 Satz 3 AKG sich nicht lediglich auf die Palle des vorangehenden Satzes 2 (Ansprüche, die auf Geld oder einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind) ^bezieht, sondern eine allgemeine Richtlinie für die Anwendung des Gesetzes enthält (BGHZ 40, 312, 319)* Die darin liegende Kürzung der Ansprüche ist durch Art« 135 a GG verfassungsrechtlich gedeckt und findet - wie noch auszuführen sein wird - ihre Hechtfertigung darin, daß es sich, hier um die Abwicklung von Ansprüchen gegen das Deutsche Heien handelt*
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a) Dio Revision meint aber: § 9 Abs* 1 AKG stelle für die Bewertung auf den Zeitpunkt der Hechtskraft dos -,nt-schädigungoboSchlusses ab; wenn dieser - wie hier - nicht rechtskräftig geworden sei* könne nur auf die letzte mündliche Verhandlung vor dein latrichter abgestellt werden*
Dos Berufungsgericht verletze die dem Hienter verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen, wenn es .statt dos gesetzlichen Stichtages (Rechtskraft des Enteclmdigungsbe s chlu s se o) einen anderen Vorgang (Zustellung des Enteignungsbesehlusoes zugrunde lege *
Dazu ist zu sagen: 5 9 Abs* 1 Satz 3 AKG stellt ~ wenn von dem reinen Wortlaut des Gesetzes ausgegangen wird -in den Fällen* in denen die Festsetzung der Entschädigung nicht unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, die Anmeldestellen aber auch die Gerichte vor eine unlösbare Aufgabe, da sie die Wertermittlung auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abzustellenhätten* Gesetze wollen jedoch vollziehbar sein und sind der Auslegung zugänglich* wobei der wirkliche Wille des Gesetzes zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (vgl* BGB RGKK 11« Aufl* zu § 133 Aßffio 10 mit Nachweisen Die Auslegung unklarer Gesetzesbestimmungen ist eine richten liehe Aufgabe*: Daran zu zweifeln, gibt die Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts (KJW 1963, 243)V auf die die Revision sich beruft, keinen Anlaß= Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - entgegen dem eindeutige Wortlaut des Gesetzes auf einen völlig anderen Vorgang ab-gestollt, es hat sich vielmehr bemüht, durch Auslegung den Sinn einer unklaren Gesetzesbestimmung festzustollon und den wirklichen Sinn des Gesetzes gemäß zu verfahreno Das ist eine typisch richterliehe Aufgabeo Die Revision selbst verfährt im Wege der Auslegung nicht anders, indem sie an
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die Stelle deo fehlenden Merkmals '‘Rechtskraft des Ent-schädigungsbeschlusses" die letzte tatrichterliche Verhandlung setzen mochteo
Die Gesetzesmaterialien - insbesondere die von der Revision angeführten Bundestagsdrucksachen Nr. 3529 und 3736 dei' 2o Legislaturperiode - ergeben nichts für die Auffassung der Revision«, Der Ausschußbericht (Drucksachen Nr«,'3529* 1659)» mit dem die Neufassung von § 9 Abs« 1 begründet wurde, führt zwar aus, daß Grundstücke, die heute noch im Eigentum des ursprünglichen Besitzers stehen*» entweder zurückzugeben oder mit dem vollen heutigen Wert dessen, was seinerzeit in Anspruch genommen wurde, zu entschädigen seien«. Dieser Fall trifft hier jedoch nicht zu»
Im übrigen behandelt der Bericht ausschließlich die Frage der Währungsumstellung, die hier - zunächst jedenfalls -ohne Interesse ist«, Zur Frage des Stichtages läßt sich dem Bericht nichts entnehmen; er bestätigt insbesondere nicht die Auffassung der Revision, daß dort, wo die Hohe der Entschädigung nicht rechtskräftig festgesetzt sei, die letzte mündliche TatSachenverhandlung maßgebend sein müsse. Eher ließe sich dem Bericht entnehmen, daß § 9 Abse 1 Satz 3 AKG, der nicht von der "Entschädigungsfestsetzung“, sondern von den “Entschädigungsbeschluß" spricht, in Wirklichkeit dio Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses meint (so Ernst-Jung-Kellmereit AKG zu § 9 Anm. 2 g)«,
Der Hinweis der Revision auf BGBZ 38» 104, wo allerdings von der Verschiebung des Bewertungsstichtageo die Rede ist, geht fehl; denn dort handelte es sich allein um die Frage, ob der damalige Kläger die ihm angebotene Entschädigung in Reichsmark hätte annehmen müssen* Der Senat hat in BGHZ 40, 312, 319 den Sinn der Bestimmung dahin verstanden?
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"Das Gesetz will den Betroffenen nach den Verhältnissen zur Zeit der Enteignung, also nach dem Wert dessen, was er verloren hat, ohne Berücksichtigung der späteren Entwicklung, insbesondere der zwischenzeitlichen Preissteigerungen, entschädigen«"
An diesem Grundsatz, den der Senat in einem Pall entwickelt hat, in dem die Entschädigungsfestsetzung ebenfalls nicht unanfechtbar geworden war, ist festzuhalten« Der Senat hat die von der Revision erbetene Nachprüfung vor-genommen, ist jedoch zu einem anderen Ergebnis nicht gelangt«
b) Diese Auffassung ist auch nicht - wie die Revision meint - verfassungswidrigo Die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (E 15, 126) bezieht s,ch auf völla andere Fragen, als hier zu entscheiden sind« Sie behandelt die Drage, ob es mit Art« 3 GG vereinbar ist, Ansprüche
- wie § 9 AKG sie zu dem Gegenstände hat - gegenüber anderen obligatorischen Ansprüchen zu "begünstigen", dir iß Gegensatz zu 5 1 grundsätzlich ihre Erfüllung vorzusehen« Das wird wegen der besonderen läge von Grund und Boden bejahte Für die Auslegung von § 9 AKG in dem hier fraglichen Sinne gibt die Entscheidung nichts her« Die Ansicht der Revision, es widerspreche dem'Gleichheitsgrundsatz, wenn in Fällen, in denen eine rechtskräftige Festsetzung der Entschädigung fehle, nicht auf die letzte mündliche Tatsachenverhandlung abgestellt werde, laßt sieh auf diese Entscheidung nicht stützen« ihre Beisätze und Art« 135 a GG ergeben vielmehr die Verfassungsmäßigkeit des § 9 AKG« Für eine Behandlung nach Art« 100 GG liegt kein Anlaß vor«
e) Wenigstens - so meint die Revision weiter - hätte das Berufungsgericht als Stichtag für die Qualität den lag des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 13« April 1959
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sugrundelegen müssen; denn zu dieser Zeit habe eindeutig lestgestanden, daß die ursprüngliche Entschädigungsfest-setzung unrichtig und der Kläger zur Klage gezwungen war? uni zu seinem Hecht zu kommeno
In diesem Zusammenhang beruft die Revision sich auf den Satz, die Entschädigung müsse grundsätzlich der Höhe nach dem entzogenen Vermögensv/ert in dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem der Betroffene über den Entschädigungsbetrag verfügen könne (BGH BJW 1965? 534) o Im dahro 1959 aber habe - so meint die Revision - das Grundstück bestimmt Baulandqualität gehabt, die im übrigen auch schon 1940 (Kasernenbau) bestanden habet
Dazu ist zu sagen: Allgemeine enteignungsrechtliche Grundsätze können in einem Pall wie dem vorliegenden nur mit Einschränkungen zu dem fragen kommen, weil die Bundesrepublik die Erfüllung der Yerblndlichkeiten des Deutschen Reiches nicht vollen Umfanges, sondern nach Maßgabe des Allgemeinen KriegsfoXgengesetzes eingeschränkt übernommen hat o Dieser vom Bundesverfasoüngsgericht (E 15? 126) gebilligte Standpunkt liegt dem Berufungsurteil sowie BGH2 40? 312 zugrundeo Es kommt also - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht darauf an, wie hoch der Anspruch auf eine "richtig1* festgesetzte Entschädigung gegen das Deutsche Reich wäre, sondern darauf9 was die Bundesrepublik zur Erfüllung übernommen haU Die volle Entschädigung sollte - nach dem Ausschußbericht -gezahlt werden, wenn das Eigentum nicht bis zu dem 1«August 1945 übergegangen war, gleichwohl aber der Bund Wert auf das Grundstück legte„ ‘War - wie hier - das Eigentum übergegangen? dann bestimmt § 9 AKG den Umfang der zur Erfüllung übernommenen Schulde
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Eg kommt daher - entgegen der Ansicht der Revision -nicht darauf an, oh die von der Oberfinanzdirektion gezahlte Summe bei richtiger Behandlung schon im Jahre 1940 hätte gezahlt werden müssen, ob die Oberfinanzdirektion richtig im April 1959 festgesetzt hat und ob der Kläger 19-und jetzt zur Klage gezwungen war, um zu seinem liecht zu kommen«, Der Standpunkt des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkenneno
2) Qualität der Parzellen;
Die Bestimmung der Qualität d>ho der wortbildenden Umstande der enteignoten Grundstücke (Ödland, Ackerland, Bauland pp in bestimmter Lage) hat das Berufungsgericht richtig auf den Zustand abgestellt, den die Grundstücke in dem Zeitpunkt aufwiesen, als sie endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden (BGHZ 28, 160)o Bas ist hier unzweifelhaft der 11• August 1937? ah dem die Rarzellen in den Besitz des Deutschen Reiches übergingeno
Das Berufungsgericht hat festgestelltj Im Jahre 1937 seien die Rarzellen reines, nicht erschlossenes Ackerland mit der Möglichkeit einer Baumschulennutzung gewesen0 Rur dieses Gebiet habe weder eine Parzellierung, noch eine AufSchließung in Aussicht gestanden; es sei nicht ersichtlich, daß in absehbarer Zeit eine AufSchließung und Bebauung möglich gewesen wäre«, Das Gelände habe gegenwärtig noch ländlichen Charakter; die angrenzenden Grundstücke seien weitgehend nur landwirtschaftlich genutzte Die ent eigne ten Parzellen seien weder "baureif11, noch Rohbauland öder Bauerwartangslandgewesena
a) Soweit die Revision zur Nachprüfung stellt, ob überhaupt für die Ermittlung der Qualität ein besonderer
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Bewertungsstichtag habe zugrunde gelegt werden dürfen, geht nie von der bereits als unrichtig erkannten Ansicht aus, die Wertermittlung müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen fatsachenverhandlung abstellen0 Diese Ansicht findet auch in der angeführten Ko mmenta rst eile (Doll, AKG zu § 9 Ana« 6) keine Stützeo
b) Soweit die Revision anführt, wenigstens müsse von dem Zustand am 13» April 1959 ausgegangen werden.
verkennt sie die gesetzliche Beschränkung des Anspruchs durch § 9 Abs0 1 AKG, der die Wertermittlung auf die Zeit der Enteignung abgestellt wissen will« Der Hinweis der
Revision auf das
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Urteil des erkennenden Senats vom IIX ZK 58/64 - BGHZ 45, 120 = HJW 1965,
554), dao einen andere gelagerten I’all betrifft, geht
fehlo Die Revision läßt außer acht, daß der für die Be-
stimmung der 11 Qualität11 maßgebende Zeitpunkt sich auch in Zeiten schwankender Preise nicht verschiebt (vglo BGHZ 39, 198, 200)o Bür die Beurteilung von Art und Zustand der Parzellen muß also jedenfalls auf den licAugust 1937
abgeotellt blcibeno
c) Wenn die Revision weiter meint, der Baulandcharakter im Zeitpunkt der Enteignung könne angesichts des Kasornen-baues nicht zweifelhaft sein, so verkennt sie den Grundsatz, daß W ertst ei gerungen oder Qualitätsverbesserungen, die erst die folge des Enteignungs-Unternehmens sind, nicht zugunsten des .Enteigneten berücksichtigt werden können (vgl» Rechtsprechungs-Übersicht V,M Sönderbellago 9/1965 Sä 4» BGH UrtoVo 13o Oktober 1958 - III ZR 92/57 ~ und 97/57 = Vu.: 1959, 239; vglo auch § 10 Abs0 2 PreußEntG)0
d) Der Hinweis der Revision, das Gelände sei in einem älteren Bebauungsplan als künftiges Bauland ausgewiesen, ist für sich allein belanglose
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Allerdings wird die Bebauungserwartung auch bestimmt von der Planung, ohne die ein gesundes, sicheres, ungestörtes Zusammenleben mit Rücksicht auf die Knappheit des verfügbaren Grund und Bodens nicht möglich ist (BGHZ 3< 338) 345)o Die Planung aber bestimmt nicht allein und nicht ausschließlich die Bebaubarkeit eines Grundstücks„ Die Ausweisung eines Grundstücks als Bauland genügt für sich allein nicht, um die Eigenschaft als Bauland zu bejahen« Es muß hinzukommen, daß auf Grund der tatsächlichen Entwicklung mit einer Bebauung auch in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGHZ 39, 198, 212)» Entscheidend ist, welche Bedeutung der gesunde Grundstücksverkehr einer Planung beimißt und welche Polgerungen er hieraus zieht (BGHZ 39, 198)o
Dieser Peststellung hat das Berufungsgericht sich mit besonderer Gründlichkeit gewidmet, wobei ein Verstoß gegen die vom Senat entwickelten Grundsätze (vglo Recht-
sprechungs-Übersicht WM Sonderbeilage 5/1965 So 13) nicht
ersichtlich ist»■ Aus der Entscheidung in BGHZ 39, 198
= NJW 1963, 1492 kann die Revision nichts für ihre Auffassung herleiteno Allerdings kann der gesunde Verkehr die Wahrscheinlichkeit, daß Ackerland einmal bebaubares Gelände sein wird, bereits berücksichtigen;»- Das Berufungsgericht ist aber hier nach eingehender Prüfung der Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Wahrscheinlichkeit für die enteigneten Parzellen nicht bestanden
habe und deshalb auch nicht habe berücksichtigt werden
können,
e) 'Schließlich kann der Vortrag der Revision, die Unterlagen des Berufungsgerichts seien unvollständig gewesen, nicht durch dringen» lie Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfeklerhaft und unter Vernachlässigung des
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Vortrages dee Klägers (§ 286 ZPO) für die Beurteilung von Qualität und Preis der enteigneten Paraellen auch dio freihändigen Verkäufe des übrigen Kasernengeländes in Betracht gezogen, ist unbegründet«, Der Kläger hatte sich gegen die Berücksichtigung dieser Verkäufe mit dem Schriftsatz vom 16o April 1964 gewehrt, indem er unter Hinweis auf die Bei-
akten betreffend dio Entoignungssache Kahlke vorgetragen hatte, die Eigentümer hätten bei derartigen Verkäufen unter einem Druck gestanden, dem gegenüber sie -machtlos gewesen seien«, Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht über-
sehen, sondern sieh im Tatbestand des Berufungsurteilo
hierauf bezogen (Urteilsausfertigung Bl«, 25) und in den Bntscheidungsgründen(Urteilsausfertigung Bio 35 ff) die vom Kläger erhobenen Bedenken sachlich geprüft, wobei es ■jeden dieser Verkäufe und auch andere bekanntgev/ordene Kaufangebote erörtert hat (Urteilsausfertigung 31» 41 f)» Dem Berufungsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, daß es wesentlichen Partoivortrag außer Betracht gelassen hätte* -Auch die'weitere Rüge, das Berufungsgericht habe, indem es die Kaufpreise als "frei ausgehandeltM bezeichnet habe, allgemeine Erfahrungssätze verletzt, trifft nicht zu«. Ein Erfahr ungssatz des Inhalts, die zur Vermeidung einer Enteignung ausgehandelten Preise seien ■'unter dem Druck der Enteignung" unangemessen, laßt sich - nach der Erfahrung des Senats auch für die Jahre 1937 bis 1940 - nicht aufsteilem Daß
die'.Verhältnisse Mer andere gewesen wären, kann auch dem Vortrag der Enteignungssaeho Kahlke nicht mit annähernder Sicherheit entnommen werden«, Das Berufungsgericht konnte daher die freihändigen Verkäufe der MachbaPn, die es anhand der Gutachten und eigener Peststellungen über die Entwicklung überprüft hat, fehlerfrei berücksichtigen» Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§139 ZPO) liegt nicht vor, weil
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daß Berufungsgericht davon ausgehen konnte, daß der anwaltlich vertretene Kläger sich vollständig zur Sache geäußert habe (vgl« IM zu ZPO § 139 Nr. 3)? zu demal der Kläger Vortrag in dieser Richtung schon ausdrücklich gebracht hatteo Ko kann daher dahinstehen, ob es ein hinreichend substantiiertes Beweisangebot (§ 282 ZPO) gewesen wäre, wenn der Kläger - wie die Revision vorträgt - auf Befragen die ilachbarn als Zeugen dafür benannt haben würde, daß sie die Preisvereinbarung nicht entsprechend dem Verkauf swert ihrer Grundstücke, sondern lediglich unter dom Bruck der drohenden Knteignung eingegangen -seien*
Kntgegen der Auffassung der Revision bedeudet es
keinen Verf
üx unax cIjii;x
da ß das Berufungsgericht die
Landverkäufe des Vaters des Klägers für die Bewertung der enteigneten Parzellen nicht berücksichtigt hat * Bas Berufungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es die hier fraglichen Parzellen nicht als qualitätsmäßig gleichwertig mit dem vom Vater des Klägers parzellierten Grundbesitz (mit Hofstelle) bewertet hat; es hat dabei hervorgehoben, daß der parzellierte Grundbesitz innerhalb der Bebauungsgrenze der Gemeinde gelegen habe und hierfür 1939 die Wohnsiedlungsgenehmigung beantragt, später auch erteilt worden sei, und nach der Aufteilung die Zweckbestimmung dieses Geländes nur noch darin habe bestehen können, bebaut und als V.oinland genutzt zu werden* Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht für die hier streitigen Parzellen nicht feststelle können*
Wenn die Revision sich - unter Hinweis auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - weiter darauf beruft, die Beklagte habe im ersten Rechtszug die Qualität der enteigneten Parzellen als Rohbouland zugestenden (§ 268
so ist dein entgegen zu halten; Hin Geständnis kann sich nur auf “Tatsachen“ beziehen, eine ausgesprochene “Wortung“ bindet die Partei nicht (BGHZ 8, 235? 238)« Tatsachen in diesem Sinne können, wie bereits ausgeführt ist, auch eindeutige , jedem geläufige Hechtsbegriffe sein« Pas trifft aber für die Hinordnung von Gelände als “Rohbauland“ nicht zu» Denn derartige unjuristische, vom Gesetz nicht um-rissene, Örtlich vielfach untersehiedlich angewandte Ausdrücke - wie ’töauerwartungsland“ oder “werdendes oder merkantiles Bauland“ oder “Baurohland“ (vglc RG Gruchot Bdo 55? 1176) -, die lediglich eine höhere Qualifikation als Ackerland besagen wollen, haben für sich keine selbständige Bedeutung (BGHZ 39 ? MB, 202) ? sie enthalten eine typische Weitung; es fehlt ihnen das für eine Tatsache wesentliche Klement der Bestimmtheito Allenfalls ließe sich sagen, die Beklagte habe die Tatsache zugestanden, daß der Verkehr die Grundstücke höher als Ackerland bewertet habo0 Das aber hat auch das Berufungsgericht berücksichtigto
Die Revision beruft sich ferner für die Baulandqualität der hier streitigen Parzellen zu Unrecht auf den Bescheid des Landrato in P'SHHHkvcmi 2^° Oktober 1942? in dem es heißt, daß “es sich bei den verkauften Platzen um Baugelände handelt»“ Denn dieser Bescheid bezieht sieh - wie aus seinem Inhalt hervorgeht - nicht auf die hier streitigen Parzellen, sondern auf Gelände, das zu dem vom Vater des Klägers parzellierten Grundbesitz gehörte und - wie ausgeführt ist - unter anderen Voraussetzungen stando Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf den “Aufteilungsplan“ des Kreisbauamtes fehl0
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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht an den Beweisangeboten und Vorbei-
gehen dürfen, kann nicht durchgreiferi« Beide waren nicht als Zeugen, sondern als Sachverständige benannt« Das Berufungsgericht, dem mehrere Gutachten Vorlagen, durfte im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO den Umfang der Beweisaufnahme bestimmen« Weshalb es weiterer Begutachtung bedurft hätte, gibt die Revision nicht an» Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es die Anhörung dieser Sachverständigen nicht für sachdienlich gehalten hat, weil es nämlich beiden an praktischer Anschauung für die Grundstücksyerhälinisse in in ^cn
Uahren 1937 bis 1940 fehle«
f) Die Revision meint weiter; Die Einstufung der fraglichen Parzellen als "Ackerland mit der Möglichkeit einer Bauraschulennutzung" durch das Berufungsgericht beruhe auf dem Verfahrensfehler (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht den Bruder des Klägers, Kurt nicht als Zeugen darüber vernommen habe, daß die Parzellen bereits als Baumschulengelände genutzt worden seien, was der Kläger beantragt habe« Mangels dieser Grundlage seien die eingeholten Gutachten unbrauchbar«
Dazu ist zu sagens Ausweislich des latbestandes des Berufungsurtoi1s ist unstreitig, daß auf der Landstelle , nachdem Kurt sie im Jahre 1928 von dem
Vater übernommen hatte, zunächst überwiegend Viehhaltung, zeitweise' auch eine Baumschule betrieben wurde, die -.fraglichen Parzellen 1937 aber mit Korn bestellt waren«
Weiter hat das Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet, daß die Parzellen im August 1937 als Ackerland genutzt wurden, zu dieser Zeit mindestens aber auch die Mutzungs-
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r
Möglichkeit als Baumschulenland hatten» Von dieser Charakterisierung ist das Berufungsurteil bei seiner weiteren Erörterung ausgegangen» Richtig ist, daß der Kläger in Schriftsatz vom 7° November 1963 (dort Bl» 2) seinen Bruder, Kurt als Zeugen dafür benannt hat, daß
die Perzellen vorher als Baumschulenland genutzt worden seien und die Bestellung mit Korn, die von vornherein als vorübergehend gedacht gewesen sei, deshalb vorgonommen worden sei, weil oin Wechsel der Anpflanzung sich aus landwirtschaftlichen Gründen empfohlen habe» Der Kläger hat hierzu bei seiner persönlichen Anhörung am 8„November 1965 erklärt, sein Bruder habe früher auch in kleinem Umfange Baumschulen betrieben! später allerdings sei dies infolge der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterbliebene Demgemäß ist der Kläger auf sein Beweiserbieten nicht mehr zurückgekommen, er hat lediglich im Schriftsatz vom 3o April 1964 (dort Bl» 4) ausführen lassen, die Parzellen seien nach Lage und Nutzung längst Baumschulenland gewesen, bevor der Bruder des Klägers sie aus den vorgetragenen Gründen vorübergehend landwirtschaftlich genutzt habe „
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag voll berücksichtigt o Es hat den Sachverständigen nach den
Preisen für Baumschulenland gefragt und im Beweisbeschluß vom 24o April 1964 den Sachverständigen angewiesen,
die Nutzungsmöglichkeit als Baumschulenland zugrundezulegen o Dementsprechend ist kei seiner Bewertung
von Baumschulenland ausgegangeno Der Kläger selbst hat in seinem Schriftsatz vom 23» Oktober 1964 (dort Bl» 3) bestätigt, daß beide Sachverständige eine Bodenqualifikation als Baumschulenland zugrunde gelegt haben; er hat jedoch damals die Bewertung als Rohbauland vermißte Nach
diesem Vortrag konnte es auf die Tatsachen, für die der Kläger anfänglich seinen Bruder benannt hatte, nicht mehr ankoramen. 1er Vortrag der Revision, die Sachverständigen seien von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen, ist geradezu unverständlich» Dieser Vorwurf trifft auch das Berufungsurteil nicht» Es spricht zwar von Ackerland mit der Möglichkeit einer Baumschulennutzung, hat aber das Gelände wie Baumschulenland gewertet» Das ist teils wörtlich ausgesprochen, ergibt sich weiter aber auch daraus, daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen ge-
folgt ist, der in seinem Gutachten vom 28« Juli 1964 den Charakter der enteigneten Parzellen unbestreitbar als Baumschulenland bezeichnet hat, selbst wenn sie zur Beit der Enteignung nicht als solches genutzt wurden»
Die Rüge geht daher ins Leere »
g) Schließlich hält die Revision es für verfehlt, die Bewertung für das Jahr 1940 auf den für 1937 ermittelten Preisen aufzubauen» Denn das Berufungsurteil lasse erkennen, daß die Bautätigkeit seit 1936 in verstärktem Maße begonnen habe; es widerspreche allgemeinen Erfahrungs-satzon, eine Veränderung im Preisniveau auszuochließen»
Dazu ist zu sagen; Das Berufungsurteil spricht an der von der Revision angeführten Stelle nicht von einem Ansteigen der Bautätigkeit seit 1936; es behandelt dort den Parzellierungsplan des Vaters des Klägers, der - wie bereits ausgeführt ist - auf die Bewertung der streitigen Parzellen ohne Einfluß bleiben muß, und erörtert, die Stadt habe damals das Gelände südlieh des ü^M^eges, wo die Parzellen liegen, überhaupt von der Bebauung ausoehließen wollen, und noch 1940 seien die erschlossenen Baugebieto keinesfalls auch nur annähernd voll bebaut gewesen» Auch
sonst ist nicht ersichtlich, auf welche Stelle des Beruf ungsur teils die Revision sich berufen will, wenn nicht die Parzellierungspläne des Vaters des Klägers aus den Jahren 1935/1936 gemeint sindo Das Berufungsgei'icht hat in vollständiger Würdigung des Verhandlungsergebnisses die Überzeugung erlangt, daß für Gelände gleicher läge und Art zwischen 1937 und 1940 eine Änderung des Marktwertes nicht eingetreten sei, und an anderer Stelle ausgeführt, daß ein höherer Preis als 1,10 RM je qm mit Sicherheit noch nicht einmal in den Jahren 1950 bis I960 erzielbar gewesen wäre.» Pas beruht auf der Prüfung der Vergleichspreise und der Berücksichtigung der Gutachten* Ein Verstojß gegen Erfahrungssätzo ist dabei nicht ersichtlich* Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Bautätigkeit an anderer Stelle, die für das enteignete Grundstück nicht in Betracht kommt, dessen Preis steigert, läßt sich nicht aufstellen»
II lo
1) Soweit der Kläger Zuschläge zu dem Bodenwert als Rechnungsposten für die Entschädigung fordert, beruft er sich auf 5 8 PreußEntGo Hiernach umfaßt die Entschädigung im Falle einer Teilenteignung - wie sie hier vorgenommen wurde -
zugleich den Mehrwert, Welchen der abzutretende feil durch seinen örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang* mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwert, welcher für den übrigen Gi'undbesitz durch die Abtretung entsteht * Solche Zuschläge hat der Klager zuletzt in Höhe von 1 800 Ili.I bezw * DM je ha - 2 433 RM bezw 0 DM für den Mehrwert der enteigneten Parzelien und von 11 400 RM bezw* DM wegen der Gebäudewertminderung gefordert»
2) Das Berufungsgericht hat sich von der Berechtigung dieser Forderung nicht überzeugen können« Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Feilenteignung für sich allein nicht schon die Gewährung von Zuschlägen rechtfertigt, es vielmehr der Feststellung bedarf, daß die enteigneten Parzellen im Rahmen der Bewertung des Gesamtbesitzes tatsächlich einen höheren Wert hatten, als sich bei der Bewertung des enteigneten Teils'allein-'ergeben hat, Denn das Gesetz bezweckt nur, dem 'Eigentümer - in den Fällen, wo der abgetretene Feil vermöge der Dienste, die er dem übrigen Grundstück leistete, einen höheren Wert als den gewöhnlichen Verkaufswert hatte, diesen höheren Wert zu sichern (RGZ 32,050, 352)« Seine Prüfung, ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat das Berufungsgericht richtig auf den für die ** Qualität*1'. des Grundstücks maßgebenden Stichtag abgöstellt (BGH UrtoVo 25= Februar I960 - III ZR-27/59 -Bl» 7) o Denn auch insoweit handelt es sich um die Feststellung eines wertbildenden Faktors«
Weiter hat das Berufungsgericht erwogene Im August 193 habe der nicht ent eignete Feil des gesamten Besitzes nicht nur den Wert gehabt, der sich aus der bisher betriebenen landwirtschaftlichen oder Baumschulcn-gärtnerischen Nutzung der Hofstelle ergeben habe; er habe schon damals einen erhöhten Wert gehabt durch die ihm innewohnende reale und später verwirklichte Möglichkeit der Aufteilung und Parzellierung der Hof stelle von 2 «31 ha und der damit dann ausschließlich geschaffenen Nutzung zur Bebauung mit Wohngebäuden, eine Möglichkeit, die der Vater des Klägers seit 1935 auch tatsächlich habe nutzen wollen«
Damit sei der Wert dos gesamten Besitzes auf etwa das Doppelte des Wertes, der sich bei landwirtschaftlicher Nutzung ergeben haben würde, gestiegen« An dieser Werter-
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höhung hätten die enteigneten Parzellen, die nicht als Bauland in Betracht gekommen seien, nicht teilgenommen» Sie seien für die Bauparzellen ohne besonderen Nutzen und daher ohne Mehrwert gewesen* Daher könne weder festgestellt werden, daß die enteigneten Parzellen wegen ihres Zusammenhanges mit dem Bestbesitz wertvoller gewesen seien, noch daß der Wert des Kestbesitzes durch die Enteignung der beiden Parzellen beeinträchtigt worden sei» Bei diesen Schätzungen seien Wert und Brauchbarkeit des Gebäudes der Hofstelle, verteilt auf die Grundflächen, berücksichtigt, so daß auch ein Zuschlag wegen der Gebäudewert-Minderung zu verneinen
sei
3) Die Revision meint, das Berufungsgericht sei an der Tatsache vorbeigegangen, daß hier ein einheitlicher land-wirtschaftlich-gärtnerisch genutzter Grundbesitz Vorgelegen habe, der zugleich in allen Teilen Baulandqualität gehabt habe; die auf der Teilenteignung beruhende Parzellierung des Restgeländeo sei wegen der Zerschlagung des landwirtschaftlichen Gesamtguts nur nachteilig gewesene
Bei der Begründung dieser Auffassung geht die Revision davon aus, daß auch die enteigneten Parzellen als Bauland anzuoprechen seien; dies ist bereits als unrichtig erkannt worden» Soweit die Revisieh weiter meint, das Berufungs-
gericht habe den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Parzellierungsplänen des Vaters des Klägers übersehen, verläßt die Revision die Grundlage des unstreitigen Tatbestandes , indem sie als unstreitig bezeichnet, daß der Vater des Klägers im Jahre 1935 zunächst nur ein Trennstück habe
verkaufen wollen und erst, als er damit nicht durchgedrungen sei, den Gesamtaufteilungsplan vom 16* Januar 1936 habe aufstellen lassen* Dagegen steht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig und für das Revisionsgericht
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bindend (§ 561 ZPO) fest, daß schon der erste Antrag des Vaters des Klägers vom 19» November 1935 die gesamte Hof-stello mit 2„31 »50 ha umfaßte• Pas Wird auch durch, den Inhalt der vorgetragenen Verfahrensakten belegt« Richtig ist allerdings, daß der Vater des Klägers im Februar 1936 den Antrag zunächst zurüeknahm, nachdem er einen Vorbescheid mit verschiedenen Auflagen erhalten hatte« Richtig ist auch - wio die Revision weiter anfuhrt daß der Kläger im Schriftsatz vom 3° April 1964 behauptet hat, sein Vater habe sich nur unter dem Druck der bevorstehenden Enteignung im Jahre 1938 wieder entschlossen, die Parzellierung des Restbesitzes erneut zu betreiben» Diese streitige, nicht unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers brauchte jedoch dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Verhältnisse nach §287 ZPO nicht Veranlassung zu geben, daran zu zweifeln, daß der Vater des Klägers die erkannte günstigere Möglichkeit, die eigentliche Hofstelle aufzuteilen, nutzen wollte und an diesem Plane festhielt« Die Rüge geht daher von unzutreffenden Voraussetzungen aus«
Wenn die Revision weiter ausfuhrt, das Berufungsgericht hätte dem Gutachten des Architekten v°m 28«März 1939
wenigstens Anhaltspunkte für eine Schätzung entnehmen können? so ist dazu zu sagen; Das Berufungsgericht hat dieses vom Kläger überreichte Gutachten aus sachlichen Gründen abgelehnt, weil es von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehc und Lorenzen in unzulässiger Weise die Einzelppsten nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden geschätzt habe« Dagegen bringt die Revision nichts vor« Das Berufungsgericht hat aber eine Schätzung nicht mangels hinreichender Anhaltspunkte abgelehnt, es hat vielmehr Am Rahmen der ihm nach § 287 ZPO zustehenden freien tatrichterlichen Würdigung die Überzeugung gewonnen, daß die Enteignung der Parzellen nicht
zu einem Kinderwert für den Hestbesitz geführt habe* Eine hinreichende Grundlage für diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht in den ausführlich gewürdigten Gutachten der Sachverständigen Kfm und GU^finden» Die Grundsätze, die der Senat für die Feststellung des Wertes von unbebautem Vorgartengelände entwickelt hat (vgl» Urteil vom 23o September 1957 - III 2R 171/56 =. WM 1958, 78; Betriebsberater 1956, 61; Urteile vom 25» Februar I960
- Ill ZR 27/59 - und vom 12» Februar 1962 - III ZK 215/60 -), treffen nach der anders gearteten Fallgestaltung hier nicht zuo Bin revisionsrechtlich beachtlicher Fehler in der Schätzung des Berufungsgerichts ist nicht zu ersehen«
IVo
1) In Anlehnung an das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20* Mai 1955 - 5 U 2/55 - hat der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 13° April 1959 zugunsten des Klägers Umsiedlungskosten in Hohe von 6 000 DM und eine Ernteentschädigung von 400 DM berücksichtigt0 Diese Beträge sind dem Kläger bezahlt wordene Mit der Klage hat der Kläger diese Posten nicht beanstandet$ er hat auch im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 23° Oktober 1964
- dort Bio 5 -) erklären lassen, die Posten Umsiedlungs-koaten und Ernteentschädigung seien außer Streite^
Gleichwohl hat das Berufungsgericht, das seine Aufgabe in einer vollständigon Durchprüfung aller Rechnungsposten der Entschädigung gesehen hat, beide Posten eingehend behandelto Das Berufungsurteil erörtert Bedenken hinsichtlich beider Posten und kommt zu dem -Ergebnis, daß weder aus dem Gesichtspunkt der TJmsieölungskosten noch aus dem der Ernteentschädigung eine weitere Erhöhung der
Entschädigung gefordert werden könne« Damit hat das Berufungsgericht beide Posten in der von der Gberfinanz-direkition berücksichtigten Hohe in die Berechnung eingesetzt, jedoch keinen Anlaß gefunden, Umsiedlungskosten und Ernteentschädigung mit höheren Beträgen zu berücksichtigen»
Die Revision erkennt an, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts für die Urteilsfindung nicht entscheidend waren, und beschränkt sich daher auf den Hinweis; Da die entsprechenden Posten im .Entschädigungsbescheid zugebilligt waren, müsse die Beklagte sie als materiell berechtigt gegen sich gelten lassen» Es gehe nicht an, den Kläger, der einen Mehrbetrag fordere, irgendwie schlechter zu steilem
2) Das beruht auf folgendem; Der Entschädigungs-Fest-stellungsbeschluß vom 22 <. Mai 1940 hatte einen Zuschlag von 300 HM je ha für 11 Inventarüberschußn, doh» zu dem Ausgleich dos Kinderwerts des landwirtschaftlichen Inventars der Hofstelle, berücksichtigt, der Bescheid der öberfinanz-direktion jedoch nicht * Das Berufungsurteil führt dazu aus; Es sei nicht vorgetragen worden, um welches Inventar es sich handele, inwieweit solches Inventar* für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr habe genutzt werden können und dadurch in seinem Gebrauehswert gemindert worden sei» Ferner fehle ein tafsächiiehef Vortrag darüber, welches Inventar der Bruder des Klägers auf seinen neuen Betrieb nach mit genommen habe, welche Inventarstücke in
nicht mehr verwertbar gewesen seien und was hiermit geschehen seio Ein Zuschlag zur festgesetzten Enteignungo-entschädigung im Hinblick auf den Minderwert des Inventars sei daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht gerechtfertigte
c
Aber auch rechtlich - so führt das Berufungsurteil weiter aus - beständen insofern Bedenken, als nicht festst ehe , ob der Vater des Klägers Eigentümer des Inventars gewesen sei» Balls dies nachgewiesen würde, könnte möglicherweise ein Rechnungsposten berücksichtigt werden0 Eine denkbare Minderzahlung in dieser Richtung werde jedoch durch die Mehrbeträge, die der Kläger über den festgestellten Grundstückswert hinaus erhalten habe, ausgeglichen, so daß der Kläger einen weiteren Ausgleichsbetrag wegen Inventarüberschusseo nicht beanspruchen könne0
Dazu ist zu sagen* Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt beruht auf der Erwägung, daß tatsächliche- Umstände, die einen weiteren Zuschlag recht-fertigen 'könnten, nicht vorgetragen worden sindo Das Pehlen jedes tatsächlichen Anhaltspunktes mußte das Berufungsgericht zu lasten des darlegungspflichtigen Klägers berücksichtigen (BGH HJW 1962, 1441)o Dagegen bringt auch die Revision nichts vor. Diese Erwägungen allein tragen die Entscheidung bezüglich des “Inventarüberschusses"0 Auf die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht für den Pall angestellt hat, daß weiteres vorgetragen worden wäre, kommt es hiernach nicht an.
- Vo
1) Die Berücksichtigung von ,,KreditbeschaffungskostenM, die der Kläger mit 7 552,40 DM geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht abgelehntj es hat im einzelnen erwogen;
Trotz der Aufforderung des Gerichts habe der Kläger zur Erklärung dieses Postens nicht mehr beitragen können? als daß 00 sich um die Kosten eines Kredits für den Ankauf
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des Erbhofs in gehandelt habe« Wahrscheinlich seien
diese Kosten durch Zinsen und Bankspesen für das gestundet« Restkaufgeld von 32 000 HM, das vom 1» November 1938 an mit 5 Voll« habe verzinst werden sollen, entstandene Käufer des Hofes in und Schuldner dieser'Kosten sei aber
nicht der Vater des Klägers als Enteigneter, sondern der Bruder Kurt des Klägers gewesen, der den Hof in er-
worben habe« Die Kosten seien nicht infolge der Enteignung der beiden Perzellen entstanden» Der Vater des Klägers als Enteigneter habe Anspruch auf Ersatzland nicht gehabte Die .Entziehung der beiden Parzellen sei für die Aufgabe des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes, der überwiegend auf lachtland geführt wurde, nicht ursächlich geweseno- Wegen der Teilenteignung sei es nicht notwendig gewesen, einen Ersatzhof zu beschaffene Der Aufwand habe bei weitem das maß des Erforderlichen überstiegen; denn die enteigneten Parzellen seien 10 35 Ba und der Hof in hflBetwa 32o55 ha groß gewesen«, Der Vater des Klägers sei - so führt das Berufungsurteil in Anlehnung an BG-HZ 41, 554 weiter aus - in Geld zu entschädigen gewesen und habe Anspruch auf eine Entschädigung in Land nicht gehabt; die Kosten der Ersatzlandbeschaffung seien nicht durch die Enteignung verursachto
2) Soweit die Revision meint, der Anspruch sei hinreichend substantiiert worden, ist dem entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht diese Posten nicht wegen Hangeln in der Darlegung abgelehnt ha to Das Berufungsgericht hat sich bemüht, die unzulängliche Darstellung des Klägers aus dem Übrigen Akteninhalt zu ergänzen, ist aber aus Rechtsgründen zur Ablehnung gelangt 0
Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsurteils greift die Revision ohne Erfolg an* Entschädigung nach Preußischem
Enteignungarecht ist die vollständige Entschädigung für das entzogene Grundeigentum in Geld (§§ 1, 7 PreußEntG) <=
Aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 32, 298, auf die sie sich beruft, kann die Revision nichts für ihren Standpunkt herleiten; denn diese Entscheidung betrifft, soweit sie hier einschlägig ist, Umzugs- und Einrichtungs-kosten (aäO 304), deren...grundsätzliche Berucksichtigungs-fähigkeit hier außer Stroit ist und vom Senat anerkannt wird (BGH UrtoVo 27c Juni 1963 - III ZK 228/61 = WM 19635 996), sie schließt aber mit dem Hinweis, daß jedenfalls Aufwendungen, die das Maß des Erforderlichen überstiegen, nicht zur Grundlage der Entschädigungsbemessung gemacht werden dürfen (aeO 305)» Schon an dieser Erwägung muß die Forderung scheitern; denn Vater oder Bruder des Klägers verließen, wenn sie nach der Enteignung von 1,35 ha einen Hof von 32,55 ha erwarben, den Rahmen des zur Ersatzbeschaffung Erforderlichen, sie gingen vielmehr an eine grundsätzliche Umgestaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz, die ihren zureichenden Grund nicht mehr in der Enteignung der beiden Parzellen finden läßto Abgesehen davon war der Vater des Klägers in Geld - nicht in Land.- zu entschädigen (§ 7 PreußEntG)o Der erkennende Senat hat die Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks für Fälle, in denen der Enteignete in Geld zu entschädigen war, in BGHZ 41, 354 grundsätzlich abgelehnt und hieran in ständiger iWchtspreGhung festgehalten0 Der vorliegende Fall gibt ., keine 'Vesänlanöun^, hiervon abzugeheno Der betrag kann daher auch nicht - wie die Revision hilfs-weise meint - nur zu dem feil berücksichtigt werdenc
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VI o
1) Der Kläger, dem auf Grund des Bescheides der Oberfinanzdirektion 4 i* Zinsen seit dem 11» August 1937 auf den gesamten Entschädigungsbetrag gezahlt worden sind, fordert darüber hinaus eine NutzungsentSchädigung mit der Begründung, dio Erträge der enteigneten Parzellen wären in der Zeit von der vorläufigen Besitzüberlassung bis zur Enteignung bei ordnungsmäßige*' Bewirtschaftung weit über 4 des Wertes hinausgegangen, wofür der Kläger sich auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen hat o
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzangen einer solchen Hutzungsentschädigung nicht als ausreichend dar-gelegt erachtet; es hat im einzelnen erwogen; Es sei nicht ersichtlich oder wahrscheinlich, daß Vater oder Bruder des Klägers aus den enteigneten Parzellen höhere Erträge hätten erzielen können* Für den Vater des Klägers komme es ohnehin nur auf den anteiligen Pachtzins an, für dessen Höhe nichts vorgetragen sei« Der Bruder des Klägers habe die Parzellen landwirtschaftlich genutzt; der Sachverständige G^| habe in seinem Gutachten vorn 8» Juli 1941 für ähnliche Betriebe den jährlichen Heinertrag mit 100 RM jo ha angegeben» Bei einer Nutzung als Bä umschulenla nd mögen die Erträge höher gelegen haben; da jedoch die Parzellen zur Zeit der Besitzeinweisung landwirtschaftlich genutzt wurden, könne nicht festgestellt werden, daß sie in den Jahren 1938 bis 1940 für Bounochulenbetrieb benutzt worden wären, und demgemäß könne eine solche gewinnbringendere Hutzung nicht berücksichtigt worden»
Die Verzinsung dos Entschädigungsbetrages (§• 36 Abo» 2 PreußEntG) solle die entgehenden Nutzungen in generalisierender, von den Besonderheiten'des Einzelfalles ab-
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b
sehender Weise ausgleichen; sie führe auch im Regelfall zu einer angemessenen Entschädigung (so BGHZ 37? 269).
Eine andere Beurteilung sei hier nicht deshalb geboten, weil in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingegriffen worden sei; denn Inhaber dieses Betriebes sei nicht der Vater, sondern der Bruder des Klägers als Pachter gewesen*
Bsrüber hinaus könnten Bedenicen sich aus den §§ 9,
11 AKG sowie daraus ergeben, daß der Beginn der Verzinsung nicht ohne weiteres auf den Tag der Besitzeinweisung habe festgesetzt werden dürfen*
2) Bio Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zu den §§ 9, 11 AKG, die sie für rechtsirrig hält * Hierauf'.'kommt cs nicht an, weil das Berufungsurteil nicht hierauf beruht, sondern auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die das Berufungsgericht einen Entgang höherer Hutzungen als 4 i*-. des Kapitals hat verneinen lassen* Insoweit wendet die Revision
3ich dagegen, daß das Berufungsgericht die Nutzung für eine Baumschule als bloße Möglichkeit gewertet habe, und führt aus; Das Berufungsgericht habe Vortrag und Bev/eio-angebot des Klägers, das Gelände sei vor 1937 schon als Baumschulenland genutzt worden, unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen<> Im Zusammenhang mit diesem Vortrag reiche der weitere Vortrag des Klägers, die enteigneten Parzellen hattenwesentlich höhere Erträge als die Zinsen bringen können, wofür der Kläger sich auf Sach-Vörständigen-Gutacnten bezogen habe, aus* Der Bowels hätte - so meint die Revision - erhoben weräeii müsseno
3) Das greift nicht durch* Es kann dahinstehen, ob
§ 286 ZPO, den die Revision als verletzt rügt, eingreift oder ob hier, wo es um die Feststellung der Höhe der Ent-
Schädigung geht (BGIiZ 29? 217)? nicht die Verfahrenslage vollen Umfanges nach der Bestimmung in § 287 210 zu beurteilen ist, der den Umfang der Beweisaufnahme weitgehend dom Ermessen des Tatrichters überläßt® Bor Standpunkt der Revision muß schon daran scheitern, daß der Klager im vorliegenden Rechtsstreit lediglich Ansprüche als Rechtsnachfolger seines Vaters geltend machte Bieser aber zog die Nutzungen aus den enteigneten Parzellen, die er seinem Sohn Kurt etwa seit 1933 verpachtet hatte, in der form des Pachtzinses® Bas Berufungsgericht konnte daher nach der Bebenserfahrung mit Recht davon au »gehen, daß es für den Vater des Klägers nur auf den anteiligen Pachtzins angekommen set® Es ist nicht vorgetragen worden, daß der Pachtzins je nach der Art der Nutzung der Parzellen (Ackerland oder Baumschulenland) öder nach dem tatsächlichen Ertrag ihrer Früchte unterschiedlich gewesen wäre« Insbesondere ist nicht dargelegt worden, daß der Pachtzins 4 >6 des Grundßtückswcrtos überstiegen habe oder der Vater in entsprechender Weise an etv/aigen höheren Erträgnissen beteiligt gewesen wäre®
%
Dies darzutun* wäre Aufgabe des Klägers gewesen® Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verzinsung dös Entschädigungsbetragee (§ 36 Abs» 2 PreußBntG und § 6 Abso 1 PreußVereinfNG) den Enteigneten für den Entgang der Nutzungen des Grundstücks entschädigen soll®
Bie Verzinsung der Enteignungoentschädigung ist - wie der Senat schon in BGH? 37, 269, 279 ausgeführt hat - Ausfluß des Gedankens, daß die Entschädigungssumme an die Stelle des Grundstücks und seiner Substanz tritt und die Sinsen die Entschädigung für die Nutzungen darotellen, die dem Eigentümer infolge der Entziehung der Grundstückssubstanz entgehen, solange die Entschädigung noch nicht gezahlt ist
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und daher noch nicht anstelle der Grundstucksaubstanz genutzt werden kann0 Diese allgemeinen Erwägungen treffen auch für die Verzinsung nach Preußischem Enteignungsreeht ziio Mit der Verzinsung hat der Kläger also schon die Nutzungsentschädigung nach der “abstrakten“ ^ntSchädigungsberechnung (vgl» BGH, UrtoVo 27o September 1962 - 111 ZR 40/61 -WM 1962, 1325} erhalten; die Voraussetzungen einer “konkreten1' Berechnung mit höherem Ergebnis sind vom Kläger nicht dargelegt worden»
" ' VII o
1) Das Deutsche Reich hat am 17o Juli 1940 die ursprünglich administrativ festgesetzte Entschädigung von 5 948,36 RM nebst 4 Zinsen seit dem 11= August 1937 (677,44 RM ) , insgesamt 6 625,80 RM, bei dem Amtsgericht in Pinneberg unter Hinweis auf den Enteignungs- und Entschädigungsfest-stellungobeSchluß vom 22* Mai1940 hinterlegt, wobei angefügt ist, die zugunsten des Reiches enteigneten Grundstücke seien noch nicht von den sie belastenden Hypothekenschulden befreit» Als Empfangsberechtigter 1st der Vater des Klägers “Nach Entlassung der enteigneten Parzellen aus der Pfand-haft" genannte
Die Oberfinanzdirektion hat in ihrem Bescheid vom 13o April 1959 den für den Bodenwert (ohne Zinsen) hinten legten Betrag von 5 948,36 RM im vollen DM-Betrage auf die Entschädigung angerechnet, weil der Vater des Klägers die Gefahr getragen habe und der Bund den Kläger auf den hinterlegten Betrag verweisen könne (§ 379 BGB)» Hiergegen hat der Kläger sich im zweiten Berufungerechtszug (Schriftsätze vom 7» März 1963 - dort Bl» 3 - und vom 7o November 1963 - dort Bl» 5 -) mit der Begründung ge-
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wandt, der hinterlegte Betrag könne nicht mit seiner Ziffer, sondern nur im Verhältnis seines Wertes berücksichtigt werden; im übrigen sei die Hinterlegung derart verklausuliert gewesen, daß einer Abhebung Hindernisse entgegengestanden hätten; die Beklagte berufe sich rechts-mißbräuehlich auf die Hinterlegung0
Bas Berufungsgericht hat die Hinterlegung - in Anlehnung an AGZ 49? 257 - für zulässig erachtet und ihr im Nennbeträge befreiende Wirkung beigemessen; das Berufungsurteil führt dazu aus; Die Darstellung, die bei der Hinterlegung abgegebenen Erklärungen hätten die Auszahlung des hinterlegten Betrages unmöglich gemacht, sei
tigo UG dem iixuterlegungsantrag habe si.cn
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ergeben, daß entweder eine Löschungsbewilligung der beteiligten Grundpfandgläubiger beizubringen sei, oder aber diese, was zu dem gleichen Ergebnis geführt haben würde, ihre Einwilligung zur Auszahlung an den Vater dos Klägers
oder den Kläger selbst erklären müßten» In dieser Hinsicht
aber habe offenbar - das schließt das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Hinterlegungsakten (5 HL 10/40 AG Pinneborg) .- der Vater des Klägers und auch der Kläger selbst bis zu dem' Jahre 1961 .nichts .''Unternommen* Deshalb könne hier-
aus ein Anspruch auf weitere zusätzliche Entschädigung in Deutscher Hark nicht hergeleitet werden*,
2) Entgegen den Angriffen der Revision stimmt der erkennende Senat dem Berufungsgericht darin zu, daß die Hinterlegung gerechtfertigt, förmlich in Ordnung war und im Nennbetrag befreiende Wirkung hatte<> Zu dieser Entscheidung sind - obwohl nach § 37 Abso 3 PreußHiitG über die Kechtmäßigkeit der Hinterlegung ein gerichtliches Verfahren nicht stattfindet - die ordentlichen
Gerichte berufen (HGZ 115, 385, 390; Eger, Enteignung von Grundeigentum, 2» 3do 3° Auflo zu § 37 Handnoto 268 So 423 und Randnote 270 So 435)°
Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme stehen nicht in der Wahl des Enteignungsbegünstigten; vielmehr hängt es von den rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob der Entoignungsbegünstigto zahlen oder ob er hinterlegen darf oder muß. (Eger aaO Randnote 268 So 425)° Das Recht oder die Pflicht zur Hinterlegung ergibt sich nicht ausschließlich aus dem Enteignungsrecht
(vgl» §§ 34? 37 PreußEntG und § 5 PreußVereintEntG), sie können auch aus allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, die subsidiär anwendbar sind, folgen (Eger aaO Randnote 268 So 423l Umfang, Grundstücksenteignungsrecht,19 zu § 37 Annw 198, 199) , so wenn der .Enteigneto im Verzüge
der Annahme oder seine Person ungewiß ist (vgl« BGB RGRK 11o Auflo Vorbeno 5 vor § 372)0 Solche Umstände, die das Deutsche Reich nach bürgerlichem Recht zur Hinterlegung hatten berechtigen können, sind hier auszuseiiließeno Als Grundlage der Hinterlegung kommen vielmehr hier nur
Reehtssätze des öffentlichen Rechts in Betrachto Das Deutsche Reich durfte an den Vater des Klägers nicht zahlen, es war zur;Hinterlegung der Entschädigungssumme verpflichtet, weil Grundpfandrechte auf den enteigneten Parzellen lasteten (§ 37 Abs o 1 Nro 3 PreußEntG), und
es konnte den E'igentumsübergang, den zu beschleunigen das vereinfachte Verfahren geführt wurde, unter den gegebenen Umständen nur durch Hinterlegung herbeiführen (§ 5 PreußVereinfEntG)o Entscheidend für die Beurteilung der Hinterlegung und ihrer Wirkungen sind daher die Beziehungen des öffentlichenRechts°
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3) Die Revision stellt die Berechtigung dos Deutschen Reichs zur Hinterlegung zunächst in Zweifel, indem sie sich darauf beruft, daß der hinterlegte Betrag von 5 948,36 HI.! nebst Zinsen - wie jetzt feststehe - lediglich eine Teilleistung dargestellt habe, zu deren Annahme der Vater des Klägers nicht verpflichtet gewesen seio Das greift nicht durcho fine Teilleistung im Sinne des § 266 BGB bedeutete die Hinterlegung der behördlich festgesetzten Entschädigung ge ra de sowenig- wie die Zahlung der behördlich festgesetzten Entschädigung {BGH UrtoV, 21» Juni 1965 - III ZR 8/64 = BGHZ 44, 52) nicht, selbst wenn sie zu niedrig festgesetzt sein oder der Vater des Klägers sie für unzulänglich gehalten haben sollte o' Auch .nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (UrtoVo 17o Juni 1932 - XII 335/31 Nachschlagewerk dos Reichsgerichts zu PreußVereinfEntG Ir«, 3) oblag dem Unternehmer im vereinfachten Verfahren (§ 5) lediglich Zahlung oder Hinterlegung des Betrages der Entschädigung, wie ihn die EnteignungebehörGe in der jeweils geltenden gesetzlichen Währung festgesetzt hatteo -Der/Hinweis'der Revision auf die Entscheidung in KGZ 47? 256, 261 = JY/ 1900, 768, die einen Pall des gewöhnlichen (nicht dringlichen und nicht vereinfachten) Enteignungsverfahrens betrifft, geht fehlo Die nach § 37 PreußEntG gebotene Hinterlegung der behördlich festgesetzten Entschädigungssumme hat - wie das Reichsgericht wiederholt betont hat (RGZ 49, 257; 68,
116, 118) - im Regelfall für den Unternehmer befreiende Wirkung, selbst wenn die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren später erhöht wird0 Die gleichen Erwägungen greifen in vereinfachten Verfahren nach dem Gesetz vom 26o Juli 1922, das dem Dringlichkeitsverfahren angenähert ist, Platz (vglo laeyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, '5. Auflo zu § 36 Anm0 5)^
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4) Allerdings kann die Hinterlegung, zu der das Deutsche Reich verpflichtet war, in Höhe des hinterlegten Betrages
befreiende Wirkung nur ausüben, wenn die Hinterlegung förmlich in Ordnung war« Der Senat vermag der Ansicht der Revision, die Empfangsberechtigung sei derart verklausuliert und unklar bezeichnet worden, daß weder der Kläger noch sein Vater an das Geld herangekonnt hätten, nicht zu folgern Wenn als Empfangsberechtigter der Vater des Klägers "nach Entlassung der enteigneten Parzellen aus der Pfandhaft" genannt war, so ergab dies in Verbindung mit dem angegebenen Grund der Hinterlegung, die Grundstücke seien noch nicht von ihren Hypothekenlasten befreit, daß der hinterlegte Betrag dem Vater des Klägers ausgezahlt werden solle, wenn er die Löschungsbewilligung oder die Genehmigung der Grundpfandgläubiger zur Auszahlung vor-legtco Darin kann dem Berufungsgericht bedenkenfrei zugestimmt werden« Der Inhalt der Hinterlegungsakten läßt nicht erkennen und es ist auch sonst nicht vorgetragen worden, daß die Formulierungen des Hinterlegungsantrageo einer Auszahlung an den Kläger oder seinen Vater entgegengestünden hatten« Wenn die Grundpfandgluubiger wider-
sprochen hätten, hätten der Kläger oder sein Vater ihr Recht an dem hinterlegten Betrage nach § 37 Abs« 3 Satz 2 PreußEntG gegen die mitbeteiligten im Rechtswege geltend machen können (vglo dazu RGZ 63, 116, 117)1 Richtig weist das Berufungsurteil darauf hin, daß die enteigneten Parzellen mit der Enteignung ohnehin von den Grundpfand-
rechten frei wurden, diese sich vielmehr an der hinterlegten Entschädigung fortset&ten {§ 45 PreußEntG)« wenn der Kinterlegungsahtrag in dieser Hinsicht ungenau formuliert war, so ließ er doch klar erkennen, was gemeint war, und rechtfertigt auch insoweit Zv/eifel gegen die Wirksamkeit
der Hinterlegung nicht«
5) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hot in seinem, mündlichen Vortrag in der Revioionsverhandlung die befreiende Wirkung der Hinterlegung vor allem deshalb in Abrede gestellt, weil das Deutsche Reich bei der Hinterlegung nicht auf Rücknahme verzichtet habe„ Er hat sich damit auf die Bestimmungen Uber die Hinterlegung nach bürgerlichem Recht bezogen, wonach die Hinterlegung den Schuldner befreit, wenn die Rücknahme des hinterlegten Betrages ausgeschlossen ist (§378 BGB), dann also, wenn der Schuldner auf das Recht zur Rücknahme verzichtet oder der Gläubiger die Annahme erklärt oder ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, dös die Hinterlegung für rechtmäßig erklärte Der Senat kann für die vorliegende Entscheidung döliinstehen lassen, ob diese. Bestimmungen für eine Hinterlegung, die ihren Grund im öffentlichen Recht hat, anwendbar sind; denn zweifelsfrei kan. eine Rücknahme de?/ hinterlegten Entschädigungssumme nicht in Betracht, weil nach Öffentlichen Recht eine Verpflichtung zur Hinterlegung bestand, was aus den Hinterlegungsantrag hervorgingo
Im Falle der Hinterlegung nach bürgerlichen Recht geht die Verpflichtung des Schuldners an sich auf Leistung an den Gläubiger; der Schuldner kann sich von der Leistungspflicht nur durch eine Hinterlegung befreien, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht,also insbesondere eine H?r legung, bei der die Rücknahme durch den Binterlegenden ausgeschlossen ist (§§ 376, 378 BGB)« Dagegen, war das Deutsche Reich im vorliegenden Fall nach dem Gesetz (§ 37 PreußBntG) zur Hinterlegung verpflichtet und konnte sich nur durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien»' -Allerdings mußte dies eine Hinterlegung sein, die außer Zweifel stellte, daß das Deutsche Reich das hinter-
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legte Geld nicht Zurücknahmen, werde (RG Höchstrichterlicho Repro 1930 Nr0 1538)o Diese Gewißheit setzt einen ausdrücklichen Verzicht auf Rücknahme im Hinterlogungsantrag nicht notwendig voraus»Im Gegenteil hat das Reichsgericht (EGZ 49? 259) der Hinterlegung nach § 37 PreußEntG im Dringlichkeitoverfahren - das gleiche muß für das vereinfachte Verfahren gelten - befreiende Wirkung zuerkannt,
obwohl der Unternehmer sich für den Fall der Herabsetzung der Entschädigung ausdrücklich die Rückforderung Vorbehalten hatteo Das Reichsgericht (Urteil vom 210 Juni 1901 - VII 146/01 - == RG Nachschlagewerk zu § 34 PreußEntG Iho 3) hat angenommen, daß? wenn im‘Dringlichkeitsverfahren der Unternehmer die im Verwaltungsverfahren fest-
gesetzte Entschädigungssumme ooo zu dem Zwecke der Erwirkung der Enteignung mit Rücksicht auf andere Berechtigte hinterlegt, er bezüglich der hinterlegten Summe nicht als Beteiligter in dem Sinne anzusehen ist, daß ohne seine Zustimmung die Auszahlung nicht erfolgen darfo Im Ganzen hat das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung die Erfüllungswirkung der Hinterlegung nach § 37 PreußEntG
davon abhängig gemacht? daß der Auszahlung an den Eigentümer Hindernisse aus der Person des hinterlegenden Ent-eignungs-Unternehmer0 nicht entgegenstehen dürften (UrtoVo 20o Januar 1905 - VII 367/02 ~ RG Nachschlagewerk zu § 37 PreußEntG Nr 0 4)1 deshalb müsse dieser in solchen
Fällen seine ausdrückliche Zustimmung zur Auszahlung? wenn sie auch aus unzutr-.;ffenden Gründen von ihm gefordert
werde, geben
,v o 21o Juni 1901 - VII 146/01 = RG Nachschlagewerk zu § 34 PreußEntG Nro 3)o Zusammenfassend hat das Reichsgericht schließlich im Urteil vom 12*Juni 1928 - VII 50/28 - (RG Nachschlagewerk zu § 37 PreußEntG Nr0 8) gesagt, der Hinterlegungsantrag dürfe keinen Zweifel darüber
lassen, daß ein Anspruch des Unternehmers auf Rücknahme ausgeschlossen sei und die Auszahlung der hinterlegten Summe in keinem Palle auch noch von der Einwilligung des Unternehmers abhängig sein solloo
Diesen Anforderungen wurde die Hinterlegung hier gerechte Denn die Bezugnahme auf den Beschluß der Enteignungsbehörde und der Hinweis darauf 9 daß die Hinterlegung wegen des Bestehens von Grundpfandrechten erfolge, ergaben ohne weiteres die Verpflichtung des Deutschen xleichs zur Hinterlegungo Vorbehalte irgendwelcher Art waren nicht gemachte Der Hinterlegungsantrag ließ keinen Zweifel daran, daß das Deutsche Reich dio Entschädigungssumme hinterlege, um das Eigentum zu erwerben und der Entschädigungspflicht zu genügen <> Verpflichtung und Zweck der Hinterlegung schlossen eindeutig und erkennbar eine Rücknahme aus, ohne daß lies ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchte0 Der Senat kann da hei’ dem Berufungsgericht darin folgen* daß der Entschädigungsanspruch in Höhe der hinterlegten Summe getilgt wurdOo Das Deutsche Reich stellte sich durch die Hinterlegung bereits von seiner Entschädigungspflicht im Verhältnis von 5 948,36 RM zu dem damaligen Gesamtwert freie Der Kläger kann insoweit nicht nochmals Zahlung - und nunmehr in Deutscher Hark - verlangenv
Die Revision erweist sich hiernach vollen Umfanges als unbegründet und ist zurückzuweiseno
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den KlägerQ
Drc Kreft Dr0 Hußla
Dr0 Pagendarm
Gähtgens
Dro Reinhardt