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BGH · III ZR 24/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 24/64

Der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 Februar 1965 unter .Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Br. Beyer, Br* Hußla, Keßler und pro Beinhardt, für Hecht erkannt: Sie tragen vor: Lie unentgeltliche Überlassung des GrundstÜckshälfteanteils an den Beklagten stelle weder eine Gegenleistung für die vom Beklagten seinen Eltern gewährte Unterstützung, noch eine dem Anstand oder einer sittlichen Verpflichtung entsprechende Schenkung dar. Bas Landgericht hat dem Auskunftsbegehren, der Kläger durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil entsprochene Ls hat der Klage auch im Übrigen stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben* i:it seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weitere Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen» 1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zur Auslegung des Testamentes die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 2084 BGB heranzuziehen und den wahren Willen der Erblasserin durch Erhebung angebotener Zeugenbeweise und Berücksichtigung anderer, zu dem Teil ebenfalls als Testamente zu wertender Urkunden zu erforschen (Verstoß gegen § 286 ZPO, § 2247 BGB)«, Es bedarf keiner Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen die erleichternde Aus 1 egungsbestimir.ung des § 2084 BGB auf einen Fall wie den vorliegenden überhaupt angewendet werden kann, in dem es nicht darum geht, unter mehreren möglichen Auslegungen einer letztwilligen Verfügung diejenige zu wählen, bei der die Verfügung Erfolg hat, in dem vielmehr eine Partei eine an sich klare und wirksame Verfügung - die Erbeinsetzung - dahin ausgelegt haben will, daß sie in Wahrheit eine weitere Verfügung - die Pflicht teil sent Ziehung - enthalte«, Voraussetzung für die wirksame Entziehung des Pflichtteils ist in Jedem Falle, daß in der letztwilligen Verfügung selbst die betroffene Person bezeichnet, die Entziehung des Pflichtteils verfügt und der Grund hierfür angegeben ist (§ 2336 Br«, 1 und 2 BGB); der nicht in dieser Form erklärte Wille des Erblassers ist rechtlich ohne Bedeutung* Mit gutem Grunde hat der Gesetzgeber die schwerwiegende und demütigende Maßnahme der Pflichtteilsentziehung an strenge Voraussetzungen sowohl in förmlicher wie in sachlich-rechtlicher Beziehung geknüpft * Dementsprechend müssen testamentarische Bestimmungen, die die Entziehung des Pflichtteils aussprechen, ihrem Inhalt nach klar und eindeutig sein, wenn es auch nicht erforderlich ist, daß sie sich der Worte des Gesetzes bedienen« Das Berufungsgericht hat mit Recht die Erfordernisse des § 2336 Hr. 1 und 2 BGB nicht als erfüllt erachtet« In der Verfügung über den ge- 1) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt; Unstreitig hätten am 3° August 1961 die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundstücksbelastungen nicht mehr in ihrer nominellen, sondern nur noch in geringer Hohe bestanden« Der Kläger habe diese Belastungen übernommen und seiner damals 82jährigen Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches lohnrecht an den von ihr bis dahin genutzten Räumen und das Mutzungsrecht an einem Garten bestellt« Die Kläger hätten den Wert der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen ohne dessen Widerspruch auf 7*360,- DM geschätzt« Da der Gesamtwert des Grundstückshälfteanteils 178«123,- DM betragen habe, habe der Beklagte einen Wert von über 170«000,- DM unentgeltlich, d«h« ohne Gegenleistung erhalten« Seine Behauptung, das Grundstück sei ihm als Gegenleistung für die seinen Eltern früher gewährte Hilfe überlassen Jtf worden, finde in der notariellen Urkunde keine ausreichende Stütze» v/ohl sei die Überlassung mit den Leistungen des Beklagten für seine Eltern begründet worden. Aus dem '/ertragstext ergebe sich aber weder die Höhe dieser Leistungen, noch daß diese auch nur ungefähr den Y/ert des übex'lassenen Grundstückes erreicht hätten. Es könne dem Vertrage deshalb nicht entnommen werden, daß die Überlassung des Grundstückes nur zu dem Zwecke geschehen sei, eine bestehende Schuldverpflichtung der Mutter zu tilgen. Über diese habe der Beklagte aber wiederum nur ganz allgemeine Angaben gemacht (er habe zugunsten seiner Eltern auf die Errichtung eines eigenen Hausstandes verzichtetj er habe die Verhandlungen mit Hjpcthekengläubigern und Wohlfahrts-behörden geführt j er sei seinen Eltern ständig mit Rat und Tat zur Seite gestanden), die so unbestimmt seien, daß sie einer Bezifferung durch den Senat nicht zugänglich seien. Es müsse deshalb für die Entscheidung davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten nach Abzug aller von ihm erbrachten b ©Ziffer bar er* und nicht-bezifferbaren Leistungen ein Mehrwert des Grundstücks-hälfteanteils von weit über 120.000,- DM ohne Gegenleistung Selbst wenn die Erblasserin — was nicht festgestellt habe werden können - die Absicht gehabt haben sollte, den Beklagten für seine früheren Bienste und Hilfeleistungen durch die unentgeltliche Überlassung des Grundstückshälfteanteils nicht nur zu entschädigen, sondern auch zu belohnen und wenn der Beklagte die Übertragung des Hälfteanteils in der selben Meinung angenommen haben sollte, läge keine rein belohnende Schenkung, sondern eine Schenkung im Übermaß vor. 2) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Überlassung der Grundstücksanteile handele es sich um eine (gemischte) Schenkung, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg mit materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen0 Zwar ist der in § 2$25 BGB verwendete Begriff der Schenkung kein anderer als der in § $16 BGB entwickelte; Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung ist, daß beide Teile über die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung einig sind, durch die der eine Teil den anderen aus seinem Vermögen bereicherto Unterscheiden sich bei einem gegenseitigen Vertrage Leistung und Gegenleistung im Werte, dann kann eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegeru Aus dem Grundsätze der Vertragsfreiheit folgt weiter,daß die Beteiligten in der Bewertung ihrer Leistungen grundsätzlich frei sind. muß selbst bei einem groben Mißverhältnis des wertes der beiderseitigen Leistungen nicht in jedem Palle eine (gemischte) Schenkung angenommen werdenj selbst dann ist es nicht ausgeschlossen, daß die Beteiligten die Leistungen als gleichwertig behandeln und bei dem verlierenden ieil der zur Annahme einer Schenkung erforderliche Wille fehlt , dem anderen unentgeltlich etwas zuzuwenden. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht indessen entgegen der Ansicht der Revision nicht verstoßene Es stellt fest, daß die Zahlungen und die Lienste, die der Beklagte für seine Eltern geleistet hat, insgesamt nur so hoch zu bewerten seien, daß dem Beklagten ein Mehrwert des Grunästückshälfteanteils von weit über 120.000,- DM ohne Gegenleistung überlassen worden sei, und daß dem übergabevertrag nicht entnommen werden könne, die Überlassung des Grundstücks sei nur zu dem Zwecke geschehen, um eine bestehende Schuldverpflichtung der Mutter zu tilgen. Das Berufungsgericht geht also davon aus, daß beim Abschluß des Übergabevertrages die beiderseitigen Leistungen von den Vertragschließenden entsprechend der Sachlage nicht als gleichwertig angesehen worden seien» a) Sie entspricht der Erfahrung, daß bei der Übergabe von Grundstücken durch Bitern an linder etwaige Gegenleistungen im Werte hinter dem der Grundstücke in der Regel Zurückbleiben und die Beteiligten das wissen und wollen» Für die Feststellung des Berufungsgerichts b) Lie Revision rügt, das Berufungsgericht hätte den Lotar Br» H^ppals Zeugen vernehmen müssen» Dieser war als Zeuge nicht, wie die Revision sagt, dafür benannt, mit dem Wort "unentgeltlich** im Vertrage sei keineswegs eine Schenkung gemeint, sondern dafür, mit dem Worte "unentgeltlich" sei lediglich gemeint gewesen, daß der Beklagte für die Grundstücksüberlassung künftig nicht etwa noch weitere Unterstützungszahlungen an die Klägerin leisten solle» La ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vortrag der Feststellung hätte entgegenstehen können, daß die Vertragspartner ihre Leistungen nicht als gleichwertig angesehen c) Ohne Erfolg bleibt auch die Büge, das Berufungsgericht habe die Leistungen des Beklagten zu niedrig bewertet , und sei zu diesem Ergebnis auf Grund von Verfahr ensver stoßen gelangt* Las Berufungsgericht hat, insoweit von der Revision nicht angegriffen, den Viert der dem Beklagten von der Erblasserin übertragenen Grundstucksanteile mit 178*125LM angesetzt* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Beklagte nicht unter Angabe von Za hlen vorgetragen, daß seine Leistungen an und für seine Eltern auch nur entfernt diesen Wert erreicht hätten* Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung der Leistungen des Beklagten verschiedene Umstände übersehen, Liese Rüge bleibt ohne'Erfolg* Einen bestimmten Wert für seine Leistungen hat der Beklagte in den Tatsaeheninstanzen nicht angegeben* Er hat auch nicht etwa vorgetragen, daß dieser den Betrag von 50*000,- LI überschreite. könnten die Leistungen des Beklagten daher den pflichtteils-anspruch - dessen Begründetheit im übrigen vorausgesetzt -nur vermindern, wenn sie den von den Klägern zugestandenen Betrag von 7*360,- Li um mehr als 50*000,- LEI überstiegen hätten* Es hätte deshalb nahegelegen, daß der Kläger den '.Vert der Leistungen, die er den Litern erbracht hat, mit über 50.000,- LM beziffert hätte, wenn ihm dies möglich gewesen wäre» La er dies nicht getan hat, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Wert der Leistungen, die der Beklagte an und für die Litern erbracht hat, hinter diesem Betrage zurückbleibe; es war unter diesen Umständen nicht, wie die Revision meint, verpflichtet , auf die einzelnen Leistungen weiter einzugehen, als es dies getan hat. 1st das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, die Leistungen des Beklagten seien insgesamt mit weit unter 50.000,- LH anzusetzen, so ist auch seine Folgerung, beim Abschluß des Vertrages vom 3» August 1961 hätten die Beteiligten die beiderseitigen Leistungen nicht als gleichwertig erachtet, revisionsrechtlieh nicht zu beanstanden. Lie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Überlassung des Grundstücksanteils zu dem Zwecke erfolgt sei, dem schwer körperbehinderten Beklagten zu einer neuen Lxistenzgrundloge zu verhelfen

Zitierte Normen: § 2330 BGB § 286 ZPO § 2084 BGB § 539 ZPO
BGBElternBerufungsgerichtLeistungSchenkungKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 24/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11« Februar 1965 Fieser., Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rentners
 Herbert V tfflfcstraße
t
- xvozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
JDr.h.e
gegen
1«
2*
die Hausfrau lie seiet:
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- prozeibevollmacht
 Kläger und Revisionsbeklagte,
j Rechtsanwalt Frhr«v
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2
Der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 Februar 1965 unter .Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Br. Beyer, Br* Hußla, Keßler und pro Beinhardt,
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14-o November 1963 wird zurückgewi e sen0
Der Beklagte trägt die Kosten des Bevisionsrechts-zuges o
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Aus der Ehe des am 3« Mai 1955 verstorbenen Carl und der am 13» November 1961 im Alter von 82 Jahren verstorbenen Anna Malwine	stammen
 vier Kinder, nämlich die beiden Kläger, der Beklagte und ein weiterer Sohn August * Die Eheleute	waren
 je zur Hälfte Eigentümer eines mehrere Flurnummern umfassenden Grundbesitzes an der f^^istraße (nunmehr Fa^^straße) in	Ausmaß von etwa 20375 qm* Da
 Carl	keine	anderen Einkünfte hatte, lebten
 die Eheleute aus den Irträgnissen des auf dem vorbe-zgichneten Besitz stehenden Miethauses» Dieses wurde am
11o November 1944 durch einen Luftangriff schwer beschädigt o Die Eheleute	waren	weder in der
 Lage, das Haus aus eigenen Mitteln wieder aufzubauen,
 
noch.ihren Unterhalt selbst zu bestreitenö Sie lebten deshalb zu dem Teil von Zuwendungen ihrer Kinder, zu dem Teil von Mitteln der öffentlichen Fürsorge und später von Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz und dem Lastenausgleichgesetz0
Die Klägerin baute nach dem Kriege das erste Obergeschoß des Anwesens aus eigenen Mitteln auf und bezahlte bis zu dem Jahre 1953 an ihre Litern eine monatliche Miete von 60»- LMo Der Beklagte trug aus eigenen Mitteln zu dem Wiederaufbau des Hauses, zur Begleichung von Hypothekenschulden und zu dem Unterhalt seiner Eltern beio
 Carl	setzte durch ein eigenhändiges Testa-
ment vom lo Januar 1990 seine Enkel Karl Bieter und Anna Maria	die	Kinder	der	Klägerin, zu seinen
 alleinigen Erben ein« Ben Enkeln wurde vom Eachlaßgericht ein dementsprechender Erbschein erteilte Sie wurden als Eigentümer der von Carl	hint	erlassenen Grund-
stücksanteile im Grundbuch eingetrageno Pflichtteilsansprüche sind gegen sie nicht geltend gemacht wordene
 Anna Malv/ine	setzte	durch	ein	eigenhändiges
 Testament vom 20* Juli 1961 den Beklagten als Alleinerben ein0 In der Urkunde heißt es unter anderem:
MHiermit setze ich meinen Sohn Hei'bert als alleinigen Erben ein 0»o Herbert hat uns allein in der schweren Zeit geholfeno Auch meine ganze Einrichtung im Hause vermache ich ihm
 Br0	in MflHH, UE-lr* 2006/61, dem Beklagten*
In Ziffer II 1) der Urkunde heißt es:
Die Überlassung erfolgt unentgeltliche Die Überlassung zu Alleineigentum erfolgt als Entschädigung für die von Herbert	bisher	geleisteten	Unterhalts-
leistungen und als Entschädigung für die bisher von Herrn Herbert	zur	Erhaltung	des	Besitzes
 ra 3* August 1961 hren 0rundstückshälfi
 Anna Mal wine Y|__ zu Urkunde des Uotars
X {
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aufgebrachten Leistungen. Insbesondere jedoch nachdem die mündlichen Unterhaltsabmachungen vom Jahre 1945 und der Unterhaltsvertrag vom 6. Oktober 1947 mit den vorbezeichnet er* Erben infolge der WährungsUmstellung und deren Bestimmungen nicht nach freu und Glauben abgewickelt werden konnten, wobei Herrn Herbert	HHl	erheb liehe ¥ ermögensna c h t eile
 entstanden sind und Herbert	fast	den
 gesamten Kriegsschaden seiner Eltern getragen hat.
Lediglich schuldrechtliehlwird hierzu noch vereinbart: Die Überlassung in das Alleineigentum erfolgt außerdem unter der Bedingung und zu dem Zweck, daß das Anwesen zusammenbleibt und dadurch dem schwer körperbehinderten Erwerber zu einer späteren neuen Existenzgrundlage dienen kann.
Für den fall, daß das nicht verwirklicht werden kann., behält sich die Übergeberin vor, schriftlich Anweisungen zu Einterlassen.“
Der Beklagte übernahm die Lasten des Grundstücks,
!tinsbesondere etwaige Hypothekenschulden" und räumte seiner Futter ein unentgeltliches lebenslängliches lohnrecht ein, das zur Gebührenbemessung mit jährlich 500,- LM veranschlagt wurde.
Die Parteien haben den Wert des GesamtgrandStückes im Zeitpunkt des Todes der Witwe	überein-
stimmend mit 356.250,- LI und dementsprechend den Wert des dem Beklagten übertragenen Grundstückhälfteanteils mit 178.125,- LM angegeben.
Lie Kläger machen einen fflicbtfceilseriänzungsanspruch von zunächst je 15oÖGÖ,- Bit geltend. Sie tragen vor: Lie unentgeltliche Überlassung des GrundstÜckshälfteanteils an den Beklagten stelle weder eine Gegenleistung für die vom Beklagten seinen Eltern gewährte Unterstützung, noch eine dem Anstand oder einer sittlichen Verpflichtung entsprechende Schenkung dar. Der Beklagte sei selbst großenteils arbeitslos und ohne nennenswertes Vermögen ^gewesen;
 
er habe deshalb seinen Eltern nur unerhebliche Beträge
 zur Verfügung stellen können. Zeitweise habe sich der Beklagte sogar von seinen Eltern unterstützen lassen müssen Die von ihm in der Urkunde vom 3. August 1961 Übernommenen Verpflichtungen seien mit 7*360,- DM zu bewerten. Bei einem Grundstückswert von 178.125,- DM bleibe demnach ein Betrag von 170.000,- DM offen, dem keine Gegenleistung des Beklagten gegenüberstehe« Außer dem Grundstuckshälfte-anteil habe die Erblasserin fast nichts besessen. Die ver-
langten Teilbeträge von je 15.000,- DM entsprächen einer ergänzungspflichtigen Schenkung von nur 120.000,- DM.
Selbst wenn alle vom Beklagten behaupteten, von den Klägern aber bestrittenen Deistungen erbracht worden waren, ergebe sich noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von mindestens je 15.000,- DM.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Auskunft serteilung über den Bestand des Nachlasses der Anna Malwine	sowie	zur	Bezahlung	von	je	15.000,-	DM
nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Mutter habe den Klägern den Pflichtteil nach § 2333 Ir. 4 BGB entzogen, weil sie die ihnen den Eitern gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hätten. Im übrigen habe die Übertragung des Grundstückshälfteanteils eine echte Gegenleistung für die vom Beklagten den Eltern gewährte Hilfe dargestellt. Selbst wenn eine Schenkung angenommen werde, habe diese doch eines] sittlichen Verpflichtung der Erblasserin zur Dankbarkeit gegenüber dem Beklagten entsprochen, weshalb nach § 2330 BGB ein Pflichtteilsergänzungs anspruch entfalle.
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A
Bas Landgericht hat dem Auskunftsbegehren, der Kläger durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil entsprochene Ls hat der Klage auch im Übrigen stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben* i:it seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weitere Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Io
 Der Beklagt© will das Testament der Erblasserin vom 20o Juli 1961 dahin ausgelegt wissen, daß seinen Geschwistern der Pflichtteil wegen böswilliger Verletzung der ihnen gegenüber den Eltern gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht entzogen sei (§ 2533 Kr. 4 BGB)» Er will diesen Ausschluß aus den im Tatbestand wiedergegebenen Sätzen des Testamentes herleiten. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt , diese Bestimmungen enthielten nicht wie in § 2336 BGB vorgeschrieben, eine klare Erklärung darüber, daß der pflicht-toll entzogen werde, und eine Begründung dafür, warum er entzogen sei» Der Pflichtteil sei den Klägern daher nicht recht swirksan ent zog en»
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolge
 Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung gehört im wesentlichen dem dem Tatriehter vorbehaltenen Gebiete der Tatsachenwürdigung an und kann vom Revisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände beachtet und nicht gegen die Verfahrensregeln, die Benkgesetae oder Erfahrungssätze verstoßen hat» Die eingehende Begrfiüdung des Berufungsurteils weist keinen solchen Fehler auf»
 
1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zur Auslegung des Testamentes die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 2084 BGB heranzuziehen und den wahren Willen der Erblasserin durch Erhebung angebotener Zeugenbeweise und Berücksichtigung anderer, zu dem Teil ebenfalls als Testamente zu wertender Urkunden zu erforschen (Verstoß gegen § 286 ZPO, § 2247 BGB)«, Es bedarf keiner Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen die erleichternde Aus 1 egungsbestimir.ung des § 2084 BGB auf einen Fall wie den vorliegenden überhaupt angewendet werden kann, in dem es nicht darum geht, unter mehreren möglichen Auslegungen einer letztwilligen Verfügung diejenige zu wählen, bei der die Verfügung Erfolg hat, in dem vielmehr eine Partei eine an sich klare und wirksame Verfügung - die Erbeinsetzung - dahin ausgelegt haben will, daß sie in Wahrheit eine weitere Verfügung - die Pflicht teil sent Ziehung - enthalte«, Voraussetzung für die wirksame Entziehung des Pflichtteils ist in Jedem Falle, daß in der letztwilligen Verfügung selbst die betroffene Person bezeichnet, die Entziehung des Pflichtteils verfügt und der Grund hierfür angegeben ist (§ 2336 Br«, 1 und 2 BGB); der nicht in dieser Form erklärte Wille des Erblassers ist rechtlich ohne Bedeutung* Mit gutem Grunde hat der Gesetzgeber die schwerwiegende und demütigende Maßnahme der Pflichtteilsentziehung an strenge Voraussetzungen sowohl in förmlicher wie in sachlich-rechtlicher Beziehung geknüpft * Dementsprechend müssen testamentarische Bestimmungen, die die Entziehung des Pflichtteils aussprechen, ihrem Inhalt nach klar und eindeutig sein, wenn es auch nicht erforderlich ist, daß sie sich der Worte des Gesetzes bedienen« Das Berufungsgericht hat mit Recht die Erfordernisse des § 2336 Hr. 1 und 2 BGB nicht als erfüllt erachtet« In der Verfügung über den ge-
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samten Nachlaß ist selbst dann regelmäßig nicht die Entziehung des Pflichtteils der nichtbedachten, nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen zu sehen, wenn der Erblasser nicht nach Quoten verfügt, sondern die einzelnen Nachlaßgegenstände aufgeteilt hat; die bloße Nichtbedenkung ist - jedenfalls in der Kegel - lediglich ein Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge (£taudinger-Ferid, BGB 11. Auf1o § 2336 Antm 4). Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht Anhalt spunkte übersehen hätte, die hier eine andere Beurteilung geböten»
VJie es sich verhielte, wenn der Erblasser ausdrücklich bestimmt hätte, die Geschwister des Beklagten sollten nichts aus der Erbschaft erhalten, bedarf keiner Untersuchung» Denn eine solche Bestimmung enthält das Testament nicht o
2) Ebensowenig ist in dem Satze des Testamentes "Herbert hat uns ■>.» allein geholfen" eine den Erfordernissen des § 2336 fr. 2 BGB genügende Bezeichnung des Pflichtteilsentziehungsgrundes zu erblicken» Zwar muß dieser Grund nicht mit den Ausdrücken des Gesetzes be-
zeichnet, auch nicht in allen Einzelheiten angeführt werden; es genügt die Anführung eines Sachverhaltkerns (BGH LM Kr. 1 zu § 2336 BGB mit Nachweisen). Es muß sich aber zweifelsfrei erkennen lassen, daß die Entziehung auf einem bestimmten der in § 2333 BGB genannten Gründe beruht» :Aus dem angeführten Satze ergibt sich zwar mittelbar der all-
gemeine Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung, nicht aber der der böswilligen Verletzung der ■gesetzliehen ünterhaltspflicht {§ 2335 Kr» 4 BGB); der Tatbestand, auf den sich die nach Ansicht des Beklagten vorliegende Entziehung gründet, ist nicht wie erforderlich speziell und hinreichend deutlich angegeben (Staudinger-Perid aaO Annuli)
 
Einen etwa bestehenden willen, den Klägern den Pflichtteil su entziehen, hat die Erblasserin demnach nicht wirksam zu dem Ausdruck gebracht« Deshalb bestand entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Notwendigkeit, den Willen der Erblasserin auf Grund sonstiger Umstände zu erforschen« Daher geht die Huge fehl, das Berufungsgericht hatte in diesem Zusammenhänge weitere Urkunden berücksichtigen und Zeugen vernehmen müssen« Soweit die Revision geltend macht, bei diesen Urkunden handele es sich zu dem feil um festamente, hat sie - auch auf Frage in der Revisionsverhandlung - nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich, daß darin den Pflichtteil betreffende Verfügungen enthalten seien« Auch auf diese Urkunden kommt es daher nicht an«
II.
1) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt; Unstreitig hätten am 3° August 1961 die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundstücksbelastungen nicht mehr in ihrer nominellen, sondern nur noch in geringer Hohe bestanden« Der Kläger habe diese Belastungen übernommen und seiner damals 82jährigen Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches lohnrecht an den von ihr bis dahin genutzten Räumen und das Mutzungsrecht an einem Garten bestellt« Die Kläger hätten den Wert der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen ohne dessen Widerspruch auf 7*360,- DM geschätzt« Da der Gesamtwert des Grundstückshälfteanteils 178«123,- DM betragen habe, habe der Beklagte einen Wert von über 170«000,- DM unentgeltlich, d«h« ohne Gegenleistung erhalten« Seine Behauptung, das Grundstück sei ihm als Gegenleistung für die seinen Eltern früher gewährte Hilfe überlassen
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 worden, finde in der notariellen Urkunde keine ausreichende Stütze» v/ohl sei die Überlassung mit den Leistungen des Beklagten für seine Eltern begründet worden. Aus dem '/ertragstext ergebe sich aber weder die Höhe dieser Leistungen, noch daß diese auch nur ungefähr den Y/ert des übex'lassenen Grundstückes erreicht hätten. Es könne dem Vertrage deshalb nicht entnommen werden, daß die Überlassung des Grundstückes nur zu dem Zwecke geschehen sei, eine bestehende Schuldverpflichtung der Mutter zu tilgen. Der Sachvortrag des Beklagten hierzu reiche nicht aus, auch nur annähernd brauchbare Zahlen zu gewinnen. Auch wenn der gesamte Sachvortrag des Beklagten als richtig unterstellt werde, folge daraus nur, daß er einige wenige Tausend Reichsmark und geringfügige Summen in Deutscher Mark seinen Eltern zur Verfügung gestellt habe. Der Senat schätze - mangels genauerer Bezifferung durch den Beklagten * diese Summe auf höchstfalls 10.000,- RIl/BM.
Licht in diesen in Geld ausdrückbaren Leistungen des Beklagten seien seine Dienstleistungen enthalten. Über diese habe der Beklagte aber wiederum nur ganz allgemeine Angaben gemacht (er habe zugunsten seiner Eltern auf die Errichtung eines eigenen Hausstandes verzichtetj er habe die Verhandlungen mit Hjpcthekengläubigern und Wohlfahrts-behörden geführt j er sei seinen Eltern ständig mit Rat und Tat zur Seite gestanden), die so unbestimmt seien, daß sie einer Bezifferung durch den Senat nicht zugänglich seien. Selbst wenn diese Dienstleistungen in Geld ausgedrückt werden könnten, würde es sich nur um eine geringfügige Summe handeln können. Es müsse deshalb für die Entscheidung davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten nach Abzug aller von ihm erbrachten b ©Ziffer bar er* und nicht-bezifferbaren Leistungen ein Mehrwert des Grundstücks-hälfteanteils von weit über 120.000,- DM ohne Gegenleistung
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 überlassen worden sei. Selbst wenn die Erblasserin — was
 nicht festgestellt habe werden können - die Absicht gehabt haben sollte, den Beklagten für seine früheren Bienste und Hilfeleistungen durch die unentgeltliche Überlassung des Grundstückshälfteanteils nicht nur zu entschädigen, sondern auch zu belohnen und wenn der Beklagte die Übertragung des Hälfteanteils in der selben Meinung angenommen haben sollte, läge keine rein belohnende Schenkung, sondern eine Schenkung im Übermaß vor. Übermäßige Schenkungen seien aber im Rahmen des Übermaßes ergänzungspflichtig. Bas Übermaß der Schenkung betrage - wie vorher schon dargestellt - mehr als 120.000,
die pflichtteilsansprüehe der Kläger je 1/8 des Kach-
laoses betrügen, beliefen sieh ihre Pflichtteilsergänsungs anspruche auf mindestens Je l$.00ö,- BM. Die Klaganträge seien deshalb auch der Höhe nach ausreichend begründeto
2) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Überlassung der Grundstücksanteile handele es sich um eine (gemischte) Schenkung, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg mit materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen0
Zwar ist der in § 2$25 BGB verwendete Begriff der Schenkung kein anderer als der in § $16 BGB entwickelte; Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung ist, daß beide Teile über die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung einig sind, durch die der eine Teil den anderen aus seinem Vermögen bereicherto Unterscheiden sich bei einem gegenseitigen Vertrage Leistung und Gegenleistung im Werte, dann kann eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegeru Aus dem Grundsätze der Vertragsfreiheit folgt weiter,daß die Beteiligten in der Bewertung ihrer Leistungen grundsätzlich frei sind. Wie die Revision zutreffend vorbringt,
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muß selbst bei einem groben Mißverhältnis des wertes der beiderseitigen Leistungen nicht in jedem Palle eine (gemischte) Schenkung angenommen werdenj selbst dann ist es nicht ausgeschlossen, daß die Beteiligten die Leistungen als gleichwertig behandeln und bei dem verlierenden ieil der zur Annahme einer Schenkung erforderliche Wille fehlt , dem anderen unentgeltlich etwas zuzuwenden.
Eine willkürliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen wäre allerdings unbeachtlich und nicht geeignet, Pflichtteil sergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB die Grundlage zu entziehen (BGH Li Ir. 1 zu § 2325 BGB = HJ1 1961, 6ö4) *
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht indessen entgegen der Ansicht der Revision nicht verstoßene Es stellt fest, daß die Zahlungen und die Lienste, die der Beklagte für seine Eltern geleistet hat, insgesamt nur so hoch zu bewerten seien, daß dem Beklagten ein Mehrwert des Grunästückshälfteanteils von weit über 120.000,- DM ohne Gegenleistung überlassen worden sei, und daß dem übergabevertrag nicht entnommen werden könne, die Überlassung des Grundstücks sei nur zu dem Zwecke geschehen, um eine bestehende Schuldverpflichtung der Mutter zu tilgen. Das Berufungsgericht geht also davon aus, daß beim Abschluß des Übergabevertrages die beiderseitigen Leistungen von den Vertragschließenden entsprechend der Sachlage nicht als gleichwertig angesehen worden seien»
5) Diese Feststellung beruht nicht auf verfahrensrechtlichen Fehlern»
a)	Sie entspricht der Erfahrung, daß bei der Übergabe von Grundstücken durch Bitern an linder etwaige Gegenleistungen im Werte hinter dem der Grundstücke in der Regel Zurückbleiben und die Beteiligten das wissen und wollen» Für die Feststellung des Berufungsgerichts
 
spricht daher bereits eine gewisse tatsächliche Vermutung« Verstärkt wird diese Vermutung, wenn sich die beiderseitigen Leistungen im Wert stark unterscheiden» Es war daher sachgemäß, daß das Berufungsgericht auf den wert der beiderseitigen Leistungen abgestellt hat. Is hat auch bei der Erörterung des Wertes der Leistungen des Beklagten nicht gegen Verfahrensregeln verstoßen. Len Vortrag des Beklagten, das Grundstück sei ihm als Gegenleistung für die seinen Litern früher geleistete Hilfe überlassen worden, hot es eingehend geprüft, Ls hat insbesondere nicht übersehen, daß nach dem fortlaut des Vertrages die Überlassung des Grundstückes an den Beklagten als Entschädigung für bisher geleistete Unterhaltsleistungen und für die zur Erhaltung des Besitzes aufgebrachten Leistungen und zu dem Ausgleich hierdurch erlittener Vermögensnachteile erfolgt ist 0 Baß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Vertragschließenden hätten die beiderseitigen Leistungen nicht als gleichwertig angesehen, ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Basselbe gilt für die Folgerung, daß die Übergeberin in der Absicht gehandelt habe, dem Beklagten einen lehrwert unentgeltlich zu überlassen»
b)	Lie Revision rügt, das Berufungsgericht hätte den Lotar Br» H^ppals Zeugen vernehmen müssen» Dieser war als Zeuge nicht, wie die Revision sagt, dafür benannt, mit dem Wort "unentgeltlich** im Vertrage sei keineswegs eine Schenkung gemeint, sondern dafür, mit dem Worte "unentgeltlich" sei lediglich gemeint gewesen, daß der Beklagte für die Grundstücksüberlassung künftig nicht etwa noch weitere Unterstützungszahlungen an die Klägerin leisten solle» La ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vortrag der Feststellung hätte entgegenstehen können, daß die Vertragspartner ihre Leistungen nicht als gleichwertig angesehen
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haben* Es liegt deshalb klein Recht sv er stoß darin, daß das Berufungsgericht diesem auf die Feststellung eines Beweisanzeichens dienenden Beweisantrag nicht stattgegeben hat (BGH Ui uro 1 zu § 539 ZPO)o
c)	Ohne Erfolg bleibt auch die Büge, das Berufungsgericht habe die Leistungen des Beklagten zu niedrig bewertet , und sei zu diesem Ergebnis auf Grund von Verfahr ensver stoßen gelangt*
Las Berufungsgericht hat, insoweit von der Revision nicht angegriffen, den Viert der dem Beklagten von der Erblasserin übertragenen Grundstucksanteile mit 178*125LM angesetzt* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Beklagte nicht unter Angabe von Za hlen vorgetragen, daß seine Leistungen an und für seine Eltern auch nur entfernt diesen Wert erreicht hätten* Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung der Leistungen des Beklagten verschiedene Umstände übersehen, Liese Rüge bleibt ohne'Erfolg* Einen bestimmten Wert für seine Leistungen hat der Beklagte in den Tatsaeheninstanzen nicht angegeben* Er hat auch nicht etwa vorgetragen, daß dieser den Betrag von 50*000,- LI überschreite. Lieser Betrag ist deshalb von Bedeutung, weil der Wert des Grundstücksanteils mit 178*125,- LM angesetzt ist und die Leistungen des Beklagten mit 7*360,- Li bewertet sind, so daß rund 170*000,- LM. verbleiben würden. La die Kläger ihrem
 Anspruch nur eine Schenkung von 120.000,- LI zugrundegelegt haben {Rxlichtteilsanspruch von je 1/8 = 15*000,- LM)? könnten die Leistungen des Beklagten daher den pflichtteils-anspruch - dessen Begründetheit im übrigen vorausgesetzt -nur vermindern, wenn sie den von den Klägern zugestandenen Betrag von 7*360,- Li um mehr als 50*000,- LEI überstiegen hätten* Es hätte deshalb nahegelegen, daß der Kläger den
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'.Vert der Leistungen, die er den Litern erbracht hat, mit über 50.000,- LM beziffert hätte, wenn ihm dies möglich gewesen wäre» La er dies nicht getan hat, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Wert der Leistungen, die der Beklagte an und für die Litern erbracht hat, hinter diesem Betrage zurückbleibe; es war unter diesen Umständen nicht, wie die Revision meint, verpflichtet , auf die einzelnen Leistungen weiter einzugehen, als es dies getan hat.
1st das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, die Leistungen des Beklagten seien insgesamt mit weit unter 50.000,- LH anzusetzen, so ist auch seine Folgerung, beim Abschluß des Vertrages vom 3» August 1961 hätten die Beteiligten die beiderseitigen Leistungen nicht als gleichwertig erachtet, revisionsrechtlieh nicht zu beanstanden.
Lie Revision meint zwar, die Vertragschließenden hätten die vom Beklagten erbrachten Leistungen nach dem V/ert der überlassenen Grundstückshälfte bewerten können. Lenn sei diese Grundstückshälfte, wie Beklagter mehrfach geltend gemacht habe, nur seiner Hilfe zu danken, so sei auch sachlich diese Hilfe diese Grundstuckshälfte wort.. gewesen .LannF dringt die Revision nicht durch. Lenn das Berufungsgericht geht, wie ausgeführt, ohne Rechtsverstoß gerade davon aus, daß die Vertragsteile die Leistungen nicht als gleichwertig angesehen hätten.
III o
Lie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Überlassung des Grundstücksanteils zu dem Zwecke erfolgt sei, dem schwer körperbehinderten Beklagten zu einer neuen Lxistenzgrundloge zu verhelfen
(Ausstattung)« Per Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Übertragung des Grundstücksanteils einem der in § 1624 Abs« 1 BGB genannten Zwecke dient und deshalb als Ausstattung anzusehen und nur insoweit als Schenkung zu werten ist, als sie das den Umständen, insbesondere den VermögensVerhältnissen der Mutter entsprechende Maß überstiegen hat« Daraus ergibt sich jedoch nicht ein dem Berufungagericht unterlaufener Rechtsfehler» Per Beklagte hat sich nämlich in den latsacheninstanzen nicht auf das Vorliegen einer Ausstattung berufen, auch nicht Tatsachen vorgetragen, aus denen sich greifbare Anhaltspunkte für die den Umständen nach nicht eben naheliegende Möglichkeit ergeben hätten,er habe die Grundstücksanteile aus einem der in § 1624 Abs. 1 BGB genannten GrUnde erhalten» Er hat vielmehr geltend gemacht, die Grundstücksübertragung sei die Vergütung seiner Leistungen für die Eltern, allenfalls die Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung derselben» Zwar ist in dem tibergabevertrage auch von der Schaffung einer neuen Existenzgrundlage für den Beklagten die Rede» Per Beklagte hat diesen Absatz der Urkunde auch zusammen mit deren vorhergehendem Inhalt vorgetragen» Er hat indessen niemals etwas darüber vorgetragen, daß unä inwiefern die Grundstücksubertragung einem der in § 1624 Abs» 1 BGB genannten Zwecke diene« Erstmals die Revision hat hierauf abgestellt» Pas Berufungsgericht war unter diesen Umständen nicht in der Lage, der Vertrags-urkur.de eine Einwendung zu entnehmen, für die ■ der zur Schlüssigkeit weiter erforderlie he'Nachvertrag fehlt e»
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Danach erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet<>
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Di'o Pagendarm	Bundesrichter Br» Beyer Dr» Hußla ist beurlaubt?und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr* Pagendarm
 Keßler	Dr. Reinhardt
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