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BGH

Gericht: BGH

Io Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 21o Dezember 1962 in der KostenentScheidung und insoweit aufgehoben, als zu dem Sachteil des Klägers erkannt worden ist. Auf die Anschlußberufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird die Beklagte - unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs -verurteilt, dem Kläger weitere 10 000 DM nebst 4 vom Hundert jährlicher Zinsenseit dem 11«, Dezember 1953 zu zahlen«, nommen, dem Kläger jedoch im Oktober 1945 wieder zur Voriugung gestellto Am 15- Juni 1945 wurde das Betriebsgrundstück des Klägers zu dem Teil von der ünterbezirksbürgermeisterei Wilmersdorf-Jäord durch mündliche Anordnung zugunsten eines Trilling beschlagnahmt, der als Großverteiler für Lebensmittel eingesetzt worden war und dort ein Lebens-mittellager einrichten sollte. Im Juni 1949 erhob der Kläger wegen des Verlustes seiner I'ahrzeuge gegen die Beklagte eine Klage vor dem Landgericht Berlin (10 0 170/49). Dezember 1949, das insoweit nicht angefochten wurde, wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Ford-Trecker, einen 5 to Wingert-Anhänger, ©inen 4 to Lindner-Anhänger und einen 5 to Schrottke-Anhänger zu liefern; ferner wurde festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Schadensersatz den Gewinn zu ersetzen, der ihm dadurch entgangen ist, daß die Beklagte ihm den Besitz der bezeichneten Fahrzeuge vorenthalten hat. Oktober 1950 zahlte die Beklagte dem Kläger zu dem Ausgleich des Anspruchs auf.Lieferung der Fahrzeuge 11 000 DM. Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 23 700 I*M nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu zahleno Er hat mit dieser Klage 10 OCO DM als Teilbetrag seines Verdienstausfalles wegen der Entziehung der Fahrzeuge, 6 000 DM nls Teilbetrag seines Verdienstausfalls wegen Inanspruchnahme des Grundstücks und dis restlicher. Sie hat zur Begründung vorgetragen, nach neuerlichen gutachtlichen Feststellungen betrage der dem Kläger durch den Entzug der Fahrzeuge entstandene Schaden 3 907,90 DM; dieser Betrag sei inzwischen - das ist unstreitig - an den Kläger gezahlt worden. Der Kläger hat.gebeten, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen, und im Wege der Änschlußberufung den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 10 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Der Kläger seinerseits hat gegen das Urteil wegen des "Gebäudeschadens" vom 13- Dezember 1952 - 10.0»436/52 -Berufung eingelegt und, diesen Anspruch um 10 ÖÖO DM erhöhend, den Antrag gestellt, in Abänderung des Urteils vom 13» Dezember 1952 die Beklagte zur Zahlung von 23 700 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Demgegenüber hat der Kläger den Standpunkt vertreten, daß sein Anspruch durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht berührt werde, jedenfalls aber auch nach diesem Gesetz zu erfüllen sei. "Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten werden auf die Anschlußberufung des Klägers die zu dem Aktenzeichen 10.0.220.52 Mit der Revision bittet der Kläger, ihm die abgewiesenen 8 100 DM nebst Zinsen wegen seines ^Eahrzeugschödens” zuzusprechen und die Sache wegen des ,,GebäudeechöÖens,, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Juni 1945 beginnenden Inanspruchnahme des Betri'ebsgrundstÜcks durch die Unterbezirksbüger-meisterei Wilmersdorf-Rord und daß die Rechtslage hinsichtlich beider Tatbestände schon insoweit unterschiedlich ist, als eine Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen der Entziehung der Fahrzeuge nach dem Urteil vom 21. Bei seiner Prüfung der Höhe des Anspruchs ist das Kammergex'icht von der Eint exiting-* oder Begründung ausgegangen, die der Kläger in der Anlage zu dem Protokoll vom 4* Dezember 1962 gegeben hat und die dahin geht: Der Kläger mache 16.012,10 DM (20.000 DM abzüglich gezahlter 3-987,90 DM) geltend als Teilbetrag des ihm durch die Entziehung der Fahrzeuge entstandenen Schadens, und zwar in erster Linie a. Soweit der Kläger den Anspruch damit begründe, daß er wegen verspäteter Einschaltung in die Berliner Kiilchverteilung 221.369 DM weniger verdient habe, sei sein Anspruch Jedenfalls in Hohe der geltend gemachten lOoOOO DM begründet. Der Kläger hätte mit dem Bord-Hilfe-schlepper Milchtransporte innerhalb Berlins durchführen können, aber, da er vom 20- Juni 1945 bis zu dem 24.März 1947 eine Gewerbegenehmigung nicht gehabt habe - dies führt das Kammergericht in umfangreicher Würdigung des Berliner Rechts im einzelnen aus erst vom 1. Hierzu stellt das Kammergericht tatsächlich fest, der Kläger hätte erst etwa ein halbes Jahr nach der Gewerbe-genehmigung aktiv die Milchverteilung aufnehmen können, wofür ihm vom X. b0 Soweit der Kläger seinen Anspruch weiter damit begründe,, daß er 6.012,10 DM als Teilbetrag des angeblichen Verdienstausfalls von 77-475 BM beim Molkege-schüft fordere, sei ein Anspruch nur in Höhe von 560 BM begründet. Ein Molkegeschäft der Art, daß der Kläger die damals nicht bewirtschaftete Molke auf dem Lande hätte aufkaufen und nach eigener Verarbeitung in Berlin hätte weiter verkaufen können, sei auszuschließen, weil die vier Fahrzeuge, selbst wenn sie ihm zur Verfügung gestanden hätten, hierfür nicht brauchbar gewesen seien. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Kammergericht, daß dem Kläger ein Molkekontingent in der Höhe seines Milchkontingents zur Verfügung hätte stehen können und daß der Verdienst aus der Verteilung der Molke ebenso hoch wie aus der Verteilung der Milch gewesen sein würde, c.Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise - cUh^ in Höhe restlicher 5.452,10 DM (16.012,10 DM abzüglich zuerkannter 10.000 DM Milchschaden und zuerkannter 560 DM I.tolkeschaden) - damit begründe, daß er einen Ausfall erlitten habe, weil er die .Fahrzeuge nicht habe vermieten können, sei ein Anspruch von 1.340 DM begründete Alle Fahrzeuge hätten in der Zeit vom 1. Oktober 1947 vermietet werden können; später aber nicht mehr, weil der Kläger sie dann selbst für die Uilchverteilung gebraucht hätte. V,ingert-Anhänger zahlen ließ, obwohl er wußte, daß dieser Anhänger der sowjetischen Besatzungsmacht übergeben worden war - nicht arglistig und mit dem Bewußtsein, die Beklagte zu schädigen, gehandelt. 1.) Die Revision rügt demgegenüber die Verletzung der §§ 139» 253» 286 ZPO, die sie, wie folgt, begründet: Bach den verschiedenen Erörterungen über die Aufteilung des Anspruchs sei ersichtlich gewesen, daß der Kläger den Anspruch nicht nur bis zur Höhe von 10.000 DM, sondern darüber hinaus hilfsweide bis zur vollen Höhe auf Verluste im Milchgeschäft habe stützen wollen. Das Kammergericht hätte dies erkennen und dem Kläger Gelegenheit zu der Berichtigung geben müssen, daß er den Anspruch hilfsweise in voller Höhe nicht nur auf Mietausfälle, sondern auch auf Ausfälle im Milchgeschäft stütze (DM zu ÖGB § 930 Rr. 2)* Die richtige Auslgung der Prozeßhandlung könne auch vom Revisionsgericht vorgenommen werden. Da das Kammergericht einen Schaden im Milchgeschäft von 19«900 DM, einen Ausfall im Molkegeschäft von 560 BM und einen Mietausfall von 1«340 LM festgestellt habe, hätte es - so meint die Revision - den Fahrzeugschsden in voller Hohe zuaprechen und demzufolge der Anschluß-öorufung des Klägers in vollem Umfange stattgeben müssen. Dezember 1962 richtig davon ausgegangen, daß ein Gesamtbetrag von 39»712,10 DM streitbefangen sei* "Geltend gemacht" war allerdings nicht - wie die Erklärung einleitend auslührt - dieser jetrag, sondern, nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug seine Anträge erweitert hatte, ein Betrag von 43-700 DM, von dem 20-000 DM auf den "Pahrzeugschaden" und 23.700 DM auf den "Gebäudeschaden" entfielen. LM ergab sich daraus, daß die Beklagte ihre Berufung hinsichtlich des "fahrzeugschadens" auf den 3.987»90 DM übersteigenden Betrag beschränkt und diesen unstreitig gezahlt hatte* Dieser geltend gemachte Teil dos "Fahrzeugschadens" war damit bereits unanfechtbar beschieden worden* Der im Berufungsrechtszug noch anhängige Gesamtwert von 39.712,10 DM setzte sich - nach der Darstellung des Klägers, der das Kammergericht gefolgt ist ~ aus Teilbeträgen zusammen, die der Kläger aus zwei Kon^ plexen herleitete, nämlich aus einem Anspruch wegen Entziehung der Fahrzeuge und aus den Ansprüchen wegen Inanspruchnahme des Betriebsgebäudes$ diesen letzteren bezeichnet das Berufungsurteil als Anspruch wegen der Inanspruchnahme und der Umbauten des Betriebsgrund-ötücks* Da der Kläger hiernach Teilbeträge aus mehreren Ansprüchen geltend machte, war zur bestimmten Angabe Kachdem das Kammergericht die vom Landgericht getrennten Sachen wieder verbunden hatte,; hat der Kläger - unter Erhöhung des Anspruchs aus jedem der beiden Komplexe um 10 000 DM -seit dem 5. 2c unter Abänderung des Urteils vom 13, Dezember 1952 (Gebäudeschaden) die Beklagte zur Zahlung von 23 700 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Damit war eindeutig klargestellt, daß der Kläger aus "Fahrzougschaden" einen Teilbetrag von 20 000 DM beanspruchte, nämlich die ihm vom Landgericht bereits zugesproebenen 10 000 DM, von denen 3 987,90 DM schon außer Streit waren, und weitere 10 000 DM» Ebenso eindeutig ergab sich aus dem Berufungsantrag Kr. 2, daß der Rest des Streitwerts mit 23 700 DM auf den Komplex ,,Gebäudeschaden,, entfallen sollte. Wenn der Kläger setzt anführt, er habe Ausfälle dadurch erlitten, daß er die Fahrzeuge nicht im Molkegeschäft und im Milchgeschäft habe einsetzen und nicht durch Vermietung habe nutzen können, so gliedert er nicht den selbständigen Anspruch in mehrere Einzelansprüche auf, er begründet vielmehr die Höhe seines Anspruchs, indem er mehrere Verlustposten angibt. 4o) Die Fassung der Entscheidungsgrunde des BerufungS' Urteils deutet darauf hin, daß das Kammergericht sich bewußt war, in dem Berufungsantrag zu 1) des Klägers einen einheitlichen Anspruch vor sich zu.haben. •wegen Entziehung der Fahrzeuge, es geht davon aus, daß dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt sei und beginnt die Abschnitte, in denen es die einzelnen Ansätze behandelt, jeweils mit den Y/orten: "Soweit der Kläger seinen Anspruch damit begründet, daß „o," Waren aber die Ausfälle im Milchund Molkegeschäft, hilfsweise der Miotausfall, lediglich Ansätze, mit denen der Kläger den auf 20 000 DM (abzüglich gezahlter 3 987,90 LM) lautenden Berufungsantrag zu 1) begründete, dann konnte das Kammergericht - nachdem es einen Gesamtschaden von 21 800 DM (19 900 +. 560 + 1 340 DM) festgestellt hatte -zu einer feilabweisung richtig nur gelangen, wenn der Kläger selbst die Berlicksichtigungsfähigkeit seiner Ansätze der Hohe nach eindeutig beschränkt hätte«, Hierauf hat sich allerdings der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in seiner mündlichen Erwiderung berufen, jedoch zu Unrecht; denn die Anlage zu dem Protokoll vom 4» De~ zembcr 1962 enthält nicht den Antrag des Klägers, sie sollte vielmehr die vom Kammergericht wiederholt geforderte Begründung und rechnerische Belegung dafür geben, weshalb der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1) noch 16 012,10 DM verlangen dürfe. mit seinem Berufungsantrag zu 1) einen Anspruch von 20 000 DM geltend machte, den Ansatz wegen Ausfalls im Milchgeschäft auf 10 000 DM begrenzen wolle; es mußte erkennen, daß d.er Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wenn er in seiner Erklärung vom 4. Dezember 1962 auch den ersten einheitlichen Anspruch "aufgliedern" wollte, wenigstens in der Passung der Erklärung einem Irrtum unterlag öder eine Fassung wählte, die inhaltlich nicht seinem Willen entsprach, daß er mit seiner "Einteilung" lediglich einen Vorschlag für die gerichtliche Prüfung geben wollte, und hätte eine Klarstellung herbeiführen müssen (LM zu ZPO § 139 Nr. 3)• Unabhängig davon aber beruht die Entscheidung des Kammergerichts auf dem Rechtsfehler, daß das Kammergericht den Begriff des Anspruchs sowie die Austauschbarkeit einzelner Rechnungsansätze verkannt hat«, Das Kammergericht durfte, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, daß der Kläger aus den drei Rechnungsposten zusammen mehr als 20 QÖ.0 DM zu * beanspruchen hatte, die Anschlußberufung nicht teilweise, zu dem Betrage von 8 100 DM, abweisen, es hätte ihr vielmehr vollen Umfanges entsprechen müssen, weil dem Kläger nach seinen tatsächlichen Feststellungen über die vom Landgericht schon zuerkannten 10 000 DM hinaus noch weitere 10 000 DM - wenn auch aus anderer Berechnung, als in den Ansätzen des Klägers angegeben - zustanden« Da die Feststellungen zur Höhe des Schadens nicht angegriffen sind und nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat ohne Zurückverweisung in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs« 3 ZPO). Bo Inanspruchnahme und Umbauten des BetriebsgrundstLicks Io lo) Ber Kläger hat den - nach Erhöhung im Berufungsrecht szug um 10 000 DM - hierauf geforderten Teilbetrag von 23 700 DM in seiner Erklärung vom 4. Die Maßnahme, aus der der Kläger einen Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung für die später entstandenen Schäden herleite, sei also vor dem 1. 1«) Die Revision erhebt eine Reihe von prozeßrechtlichen Rügen (§ 286 ZPO) mit denen sie die Unrichtigkeit des tatsächlichen Ausgangspunkts des Berufungsurteils, das Betriebsgrundstück sei schon vor dem 1« August 1945 auf Anordnung einer britischen Kommandosteile in Anspruch genommen worden, darlegen möchte» August 1945 ist ersichtlich, daß die Beschlagnahme auf Anordnung der britischen Kommandantur erfolgt ist und daß die britische Kommandantur zugleich angeordnet hat, das Gebäude für Zwecke eines Lebensmittellagers instandzusetzen und auszubauen. Ber Kläger selbst hat vorgetragen, daß er von diesem Tage an dem Großverteiler Trilling das Hauptgebäude des Betriebsgrundstücks mit Ausnahme des zweiten Stockwerks, der Bodenräume, der Garagen und eines Kellers habe übez'lassen müssen, und daß ihm dadurch die Fortsetzung seines Gewerbebetribes "völlig unmöglich" gemacht worden sei» Baß bereits diese Beorderung auf die Anordnung einer britischen Kommandosteile zurückging, muß nach der Fassung des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, ebenfalls als unstreitig behandelt werden. Denn es ist unstreitig, daß Trilling seit Juli 1945 Schutt von dem Grundstück räumen und einige kleinere Instandsetzungsarbeiten ausführen ließ» Daß die erste Inanspruchnahme sich auf die unteren Stockwerke des öetriebsgebäudes beschränkte, worauf die Revision sich weiter beruft, findet eine zwanglose Erklärung darin, daß die oberen Stockwerke - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - kriegsbeschädigt waren und für den vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstücks erst durch größere Wiederherstellungsar- . Juni 1945 als die eigentliche Grundlage der gesamten, in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schäden angesehen* Seine Auffassung, daß es hinsichtlich des Stichtages vom lo August 1945 auf den Zeitpunkt der getroffenen Maßnahme, nicht auf die Entstehung der dadurch - möglicherweise erst infolge des Zutritts weiterer Umstände -verursachten Schäden ankomme, ist zutreffend und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl* BGH Urt* v. IM zu AllgKriegsfolgenG § 2 Kr* 2)» Es ist möglich* daß alle mit der Klag© geltend gemachten Schäden- wie das Kammergericht angenommen hat - sich stufenweise in einer zwangsläufigen Entwicklung aus dieser ersten Maßnahme der Behörde entwickelt haben, die von der Inanspruchnahme eines ieils zur vollen Inanspruchnahme nach dem zweckbedingten Umbau führte* Auch die Darstellung des Klägers selbst spricht dafür, das die Verfügung vom 15q Juni 1945 die entscheidende Ursache Die Auffassung des Kammergerichts, die Klage sei unzulässig, weil das Anmeldeverfahren der.§§ 26 ff AKG nicht durchgeführt worden sei (BGHZ 29, 13), begegnet Bedenken» Richtig ist, daß § 29 AKG auch für den.vorliegenden Rechtsstreit, der bereits seit dem Jahre 1952 anhängig ist, zu beachten ist (BGH Ürt,v. Anspruchs im Sinne der § § 26 ff AKG gedeutet werden kann (BGH 7-M I960, 696; 1961, 539)9 wobei allerdings vorausgesetzt ist, daß der Beklagte des Rechtsstreits die zuständige Anmeldestelle ist oder von dieser im Rechtsstreit vertreten wird (BGH Urteile vom 12» Juni 1961 - Ill ZR 60/60 - und vom 19« Februar 1962 - III ZR 44/61 ~)0 Dio Ansicht des Kammergerichts, diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, beruht auf einem Rechtsfehler, Bas Berufungsurteil stellt fest, daß der Kläger seinen Anspruch angemeldet hat. Bei welcher Dienststelle dies geschehen ist, ist weder dem Berufungsurteil noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen; es kann auch als unerheblich gelten, denn selbst die Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde hätte die Rechte des Klägers gewahrt (§ 28 Abs, 2 AKG)o Jedoch ist es unrichtig, wenn das Kammergericht aus § 109 AKG schließt, zuständige Anmeldestelle für den Anspruch sei der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung), ggt in Sachen dieser Art den Weisungen des Bundesfinanz-ministers unterstehe. Berlin hat Ausführungsbestimmungen zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht erlassen» Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die für eine abschließende Entscheidung gebotene Klarheit, ob der Senator für Finanzen für die Anmeldung zuständig ist, nicht ergeben» Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs» 4 ZPO an das Kammergericht zurückverwiesen werden» Erst nach Feststellung der Zuständig keit nach Landesrecht läßt sich die Frage entscheiden, ob das Prozeßverhalten der Parteien als Anmeldung und Ablehnung gedeutet werden kann» .In der erneuten Verhandlung vor dem Kammergericht wird der Kläger Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte, die seiner Ansicht nach dafür sprechen, daß ein T»oil der Ansprüche durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht erfaßt werde, vorzutragen» Hiernach muß dös Berufungsurteil, soweit es sich auf Schäden wegen der Inanspruchnahme und der Umbauten des Betriebsgrundstüeks bezieht, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden

Zitierte Normen: § 74 ALR § 253 ZPO § 291 BGB § 286 ZPO
KammergerichtBerlinFahrzeugInanspruchnahmeAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2177 065
III.ZR 24/63
Verkündet am 11. Mai 1964 0 ust izangestellter
 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dein Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter
»
Klägers und Revisionsklägers,
-	prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHB~
gegen
 vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHI ~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshots auf die mündliche Verhandlung vom 50» April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichtex Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
iUr Recht erkannt:
Io Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 21o Dezember 1962 in der KostenentScheidung und insoweit aufgehoben, als zu dem Sachteil des Klägers erkannt worden ist.
IIo Bie Berufung der Beklagten gegen das Teil-urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 17. September 1952 - 10.0.220/52 - wird zurückge-wiesen.
 
Auf die Anschlußberufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird die Beklagte - unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs -verurteilt, dem Kläger weitere 10 000 DM nebst 4 vom Hundert jährlicher Zinsenseit dem 11«, Dezember 1953 zu zahlen«,
IIIo Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Parteien gegen das Schlußurteil vom 3. Dezember 1952 -* 10.0.220/52 sowie das Urteil vom 13. Dezember 1952 - 10.0.436/52 - der 10. Zivilkammer des Land-gerichts in Berlin-Charlottenburg wird die Sache an das Kammergericht zuruckverwiesen.
IV. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte ein Viertel zu tragen. Die Entscheidung über die Übrigen Kosten des Revi-sionsrechtszuges wird dem Kammergericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Inhaber der Firma "M^P, Milchund ^olkereiprodukten-Großvertrieb" in	h ^ie Milch
 vom Lande nach Berlin schaffte und sie - nach Be- und Verarbeitung in der "Meierei-Zentrale” - bei den Kleinhändlern eines ilir zugewiesenen Bezirkes vertrieb. Bei Kriegsende war das Betriebsgrundstück: zwar beschädigt, aber insbesondere in den unteren Stockwerken noch brauchbar, die Maschinen sowie acht Lastkraftwagen und neun Anhänger waren vorhanden.
In den ersten Tagen des Mai 1945 beschlagnahmten die sowjetischen Streitkräfte den Fahrzeugpark des Klägers mit Ausnahme folgender Fahrzeuge:
Ein Ford V 8 Hilfsschlepper (Baujahr 1936), ein 5 to Schrottke-Anhänger, ein 5 to Wingert-Anhänger (Baujahr 1937)» ein 4 to Lindner-Anhänger (Baujahr 1939)» ein Leuliwag-Trecker (Baujahr 1937).
Sämtliche Fahrzeuge waren im Kriege beschädigt worden, sie waren aber ausgebessert worden und bis auf einen der Anhänger fahrbereit. Len Pord-Hilfsschlepper hatte der Kläger im Jahre 1942 für 2 486 BM gekauft*
Auf Anordnung der Bürgermeisterei Wilmersdorf schaffte der Kläger am 9. Mai 1945 den Ford-Hilfsschlepper mit dem Schrottke-Anhänger auf den Hof der Wilmersdorfer Feuerwache und den Wingert- und den Lindner-Anhänger auf ein Grundstück in der Albrecht Achilles-Straße in Halensee. Liese vier Fahrzeuge hat der Kläger trotz zahlreicher Bemühungen nicht zurückerhalten können. Der Leüliwag-Trecker wurde vom Bergungsamt in Anspruch ge-.
 
nommen, dem Kläger jedoch im Oktober 1945 wieder zur Voriugung gestellto
 Am 15- Juni 1945 wurde das Betriebsgrundstück des Klägers zu dem Teil von der ünterbezirksbürgermeisterei Wilmersdorf-Jäord durch mündliche Anordnung zugunsten eines Trilling beschlagnahmt, der als Großverteiler für Lebensmittel eingesetzt worden war und dort ein Lebens-mittellager einrichten sollte. Trilling ließ seit Juli 1945 Schutt von dem Grundstück entfernen und einige kleinere Bauarbeiten ausführen; vom September 1945 an wurde das Betriebsgebäude für Zwecke eines Lebensmittellagers instandgesetzt und ausgebaut. Am 1. Oktober 1945 wurde das Betriebsgrundstück der Margarine-Verkaufs-Union zur Benutzung als Lebensmittelläger zugewiesen. Der Kläger hat das Grundstück inzwischen zurücfcerhalten.
Im Juni 1949 erhob der Kläger wegen des Verlustes seiner I'ahrzeuge gegen die Beklagte eine Klage vor dem Landgericht Berlin (10 0 170/49). Durch Urteil vom 21. Dezember 1949, das insoweit nicht angefochten wurde, wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Ford-Trecker, einen 5 to Wingert-Anhänger, ©inen 4 to Lindner-Anhänger und einen 5 to Schrottke-Anhänger zu liefern; ferner wurde festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Schadensersatz den Gewinn zu ersetzen, der ihm dadurch entgangen ist, daß die Beklagte ihm den Besitz der bezeichneten Fahrzeuge vorenthalten hat. Auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 1950 zahlte die Beklagte dem Kläger zu dem Ausgleich des Anspruchs auf.Lieferung der Fahrzeuge 11 000 DM.
5
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Juni 1952 unter dem Aktenzeichen 10.0.220/52 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 23 700 I*M nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu zahleno Er hat mit dieser Klage 10 OCO DM als Teilbetrag seines Verdienstausfalles wegen der Entziehung der Fahrzeuge, 6 000 DM nls Teilbetrag seines Verdienstausfalls wegen Inanspruchnahme des Grundstücks und dis restlicher. 7 700 DM als Teilbetrag wegen Beschädigung und Veränderung des Betriebsgrundstücks geltend gemacht.
Die Beklagte ist den Ansprüchen mit rechtlichen und tatsächlichen Gründen entgegengetreten und hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat
1.	durch Teilurteil vom 17. September 1952 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10 000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 17. Juni 1952 als Verdienstauafall wegen Entziehung der Fahrzeuge zu zahlen,
2.	am 3. Dezember 1952 angeordnet, daß über die mit dem Gebäudeentzug zusammenhängenden Ansprüche in einem abgetrennten Prozeß verhandelt und entschieden werden solle,
3.	durch Schlußurteil vom 3. Dezember 1952 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits wegen Entziehung der Fahrzeuge auferlegt,
4.	in dem abgetrennten Prozeß wegen des Gebäudeentzugs (10.0.436/52) die'Klage durch Urteil vom 13. Dezember 1952 abgewiesen.
Die Beklagte hat gegen das - wegen des "Pahrzeug-schadens" ergangene - Teilurteil vom 17. September 1952 sowie gegen das Schlußurteil vom 3. Dezember 1952 Berufung
 
eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, nach neuerlichen gutachtlichen Feststellungen betrage der dem Kläger durch den Entzug der Fahrzeuge entstandene Schaden 3 907,90 DM; dieser Betrag sei inzwischen - das ist unstreitig - an den Kläger gezahlt worden. Demgemäß hat die Beklagte mit ihren Berufungen beantragt, in Abänderung des Teilurteils vom 17o September 1952 und des Schlußurteils vom 3. Dezember 1952 die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu. mehr als 3 987,90 DM. und den entstandenen Kosten verurteilt worden ist.
Der Kläger hat.gebeten, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen, und im Wege der Änschlußberufung den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 10 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Januar 1951 zu verurteilen.
Der Kläger seinerseits hat gegen das Urteil wegen des "Gebäudeschadens" vom 13- Dezember 1952 - 10.0»436/52 -Berufung eingelegt und, diesen Anspruch um 10 ÖÖO DM erhöhend, den Antrag gestellt, in Abänderung des Urteils vom 13» Dezember 1952 die Beklagte zur Zahlung von 23 700 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1951 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung wie der Anschlußberufung des Klägers gebeten. Bach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesötzes hat die Beklagte hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit hinsichtlich des "Gebäudeschadens" für erledigt zu erklären.
Demgegenüber hat der Kläger den Standpunkt vertreten, daß sein Anspruch durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht berührt werde, jedenfalls aber auch nach diesem Gesetz zu erfüllen sei.
Das Kammergericht hat die getrennten Sachen wieder zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden
 
und durch das angefochtene Urteil unter zunächst nicht interessierende Verteilung der Kosten, wie folgt?erkannt:
"Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten werden auf die Anschlußberufung des Klägers die zu dem Aktenzeichen 10.0.220.52 ergangenen Urteile der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, nämlich das am 17. September 1952 verkündete 'feilurteil und das am 3. Dezember 1952 vei'kündete Schlußurteil, dahin abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1 900 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 11. Dezember 1953 zu zahlen.
Im übrigen wird auch die Anschlußberufung des Klägers gegen die bezeichneten Urteile zurückgewiesen.
Soweit es sich um die Berufung des Klägers gegen das am 13. Dezember 1952 zu dem Aktenzeichen 10.0.436.52 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin handelt, hat sich der Rechtsstreit durch den Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erledigt.
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Mit der Revision bittet der Kläger, ihm die abgewiesenen 8 100 DM nebst Zinsen wegen seines ^Eahrzeugschödens” zuzusprechen und die Sache wegen des ,,GebäudeechöÖens,, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt,das Rechtsmittel zurückzuweisen®
Efctscheidungsgründe:
Das Kamraergericht hat die Entscheidungsgründe seines Urteils in zwei Teilen aufgebaut, in deren erstem die Rechtsfolgen der Entziehung der Fahrzeuge und in deren
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zweitem die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme und der Umbauten des Betriebsgrundstücks behandelt werden* Liese Einteilung des umfangreichen Streitstoffs wird der Sache gerecht. Sie entspricht dem Aufbau der Klageschrift sowie der letzten Aufgliederung, die der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung am 4* Dezember 1962 gegeben hat, sie berücksichtigt, daß die Klage die Folgerungen aus zwei verschiedenen behördlichen Maßnahmen zieht - nämlich aus der Inanspruchnahme der Fahrzeuge am 9. Mai 1945 durch die Bürgermeisterei Wilmersdorf und aus der am 15. Juni 1945 beginnenden Inanspruchnahme des Betri'ebsgrundstÜcks durch die Unterbezirksbüger-meisterei Wilmersdorf-Rord und daß die Rechtslage hinsichtlich beider Tatbestände schon insoweit unterschiedlich ist, als eine Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen der Entziehung der Fahrzeuge nach dem Urteil vom 21. Dezember 1949 - 10.0.170/49 - dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, während eine Vorentscheidung hinsichtlich der Folgen der Inanspruchnahme des Grundstücks fehlt. Da hiernach die Grundlage für die Entstehung der Ansprüche verschieden ist und auch der Umfang der rechtlichen Prüfung ein anderer ist, kann der Gliederung des Berufungsurteils gefolgt werden, ohne daß schon in diesem Zusammenhang erörtert werden müßte, ob es sich jeweils um einen oder um mehrere Ansprüche handelt und welche Folgen sich hieraus ergeben können.
A. Entziehung der Fahrzeuge
 Io
1.) Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Feststellung des rechtskräftigen Urteils vom 21. Dezember 1949 - 10.0.170/49 - aus, die Beklagte sei ver-
 
pJt'lichtet, dem Kläger als Schadensersatz den Gewinn zu ersetzen, der ihm dadurch entgangen ist, daß die Beklagte ihm den Besitz der vier Fahrzeuge (des Treckers und der drei Anhänger) vorenthalten hat» Baß damit ein aus dem Öffentlichen Hecht (§§ 74, 75 Einl ALR) hergeleiteter Entschädigungsanspruch gemeint ist, geht, obwohl' der Urteilstenor von einem "Schadensersatz11 spricht, —aus den Ent sehe idungsgrlinden des Urteils vom 21. Dezember 1941 eindeutig hervor (vgl- BGHZ 7, 531* 334)*
Dem Umfang nach besteht kein Zweifel daran, daß die Beklagte den Kläger dafür schadlos zu halten hat, daß er die Fahrzeuge nicht nach den gebotenen Möglichkeiten nutzen konnte.
Richtig ist weiter die Auffassung des Kammergerichts, daß - angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Erfüllungsverpflichtung (§§ 2 Nr«, 4 Satz 2, 14 AKG; vgl» BGHZ '35, 223) - die Bestimmungen des Allgemeinen Kriogsfolgengesetzes, das während des Rechtsstreits in Kraft getreten ist, hinsichtlich dieses Anspruchs außer Betracht bleiben.
Bei seiner Prüfung der Höhe des Anspruchs ist das Kammergex'icht von der Eint exiting-* oder Begründung ausgegangen, die der Kläger in der Anlage zu dem Protokoll vom 4* Dezember 1962 gegeben hat und die dahin geht:
Der Kläger mache 16.012,10 DM (20.000 DM abzüglich gezahlter 3-987,90 DM) geltend als Teilbetrag des ihm durch die Entziehung der Fahrzeuge entstandenen Schadens, und zwar in erster Linie
6.012,10 DM als Teil des Verdienstausfalls wegen entgangenen Molkegeschäfts und 10.000,— DM als Teil des Verdienstausfalls wegen entgangenen Milchgeschäfts,
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hilfsweise den vollen Betrag als Teil des Verdienst-ausfalls wegen entgangener Vermietungsmöglichkeit der Fahrzeuge.
2,) Dieser Einteilung folgend führt das Berufungsurteil auss
a. Soweit der Kläger den Anspruch damit begründe, daß er wegen verspäteter Einschaltung in die Berliner Kiilchverteilung 221.369 DM weniger verdient habe, sei sein Anspruch Jedenfalls in Hohe der geltend gemachten lOoOOO DM begründet. Der Kläger hätte mit dem Bord-Hilfe-schlepper Milchtransporte innerhalb Berlins durchführen können, aber, da er vom 20- Juni 1945 bis zu dem 24.März 1947 eine Gewerbegenehmigung nicht gehabt habe - dies führt das Kammergericht in umfangreicher Würdigung des Berliner Rechts im einzelnen aus erst vom 1. Oktober 1947 an.
Hierzu stellt das Kammergericht tatsächlich fest, der Kläger hätte erst etwa ein halbes Jahr nach der Gewerbe-genehmigung aktiv die Milchverteilung aufnehmen können, wofür ihm vom X. Oktober 1947 an ein Kontingent von 1.500 1 täglich zur Verfügung gestanden hätte, das mit dem 1. August 1949 auf täglich 3.000 1 erhöht worden wäre, aber bis zu dem 17* Oktober 1950, dem Tage der Ver-gleichszahlung, nicht weiter erhöht worden, wäre*
Hieraus ergebe sich - wie das Kammergericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme errechnet - für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zu dem 17. Oktober 1950 ein Verdienstausfall von 19 *9*00 DM.
Ob als adäquate Folge der Entziehung der Bahrzeuge noch nach dem 17. Oktober 1950, dem Tage der Zahlung der Vergleichssumme von 11.000 DM, ein Verdienstausfall*
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entstanden sei, läßt das Kammergerieht dahingestellt,
 Denn bei einem festgestellten Verlust von 19-900 BM verbleibe auch bei Abzug bereits gezahlter 3-987,90 BM ein Schaden von rund 15-900 DM, also mehr als die 10.000 DM, die der Kläger wegen verspäteter Einschaltung in die Milchverteilung fordere,
b0 Soweit der Kläger seinen Anspruch weiter damit begründe,, daß er 6.012,10 DM als Teilbetrag des angeblichen Verdienstausfalls von 77-475 BM beim Molkege-schüft fordere, sei ein Anspruch nur in Höhe von 560 BM begründet.
Ein Molkegeschäft der Art, daß der Kläger die damals nicht bewirtschaftete Molke auf dem Lande hätte aufkaufen und nach eigener Verarbeitung in Berlin hätte weiter verkaufen können, sei auszuschließen, weil die vier Fahrzeuge, selbst wenn sie ihm zur Verfügung gestanden hätten, hierfür nicht brauchbar gewesen seien. Ber Kläger hätte ueine .Anhänger auch nicht - in einer Art Gemeinschaftsarbeit - bei fremden Triebwagen anhängen können- überdies habe ihm bis zu dem 20. April 1948 das Betriebsgrundstück, wo er die Molke hätte verarbeiten können, nicht zur Verfügung gestanden. Ber Kläger habe lediglich die Molke, die von anderen Fernfahrern nach Berlin gebracht und in der Meiereizentrale verarbeitet wurde, wie die Milch innerhalb. Berlins verteilen können. Eine solche läolke-verteilung sei aber nur bis zur Währungsreform mit Gewinn möglich gewesen.
Gemäß § 287 ZPO schätzt das Kammergericht, daß dem Kläger ein Molkekontingent in der Höhe seines Milchkontingents zur Verfügung hätte stehen können und daß der Verdienst aus der Verteilung der Molke ebenso hoch wie aus der Verteilung der Milch gewesen sein würde,
12	-
und kommt daher zu einem Verdienstausfall von 5«523*75 HM, der - umgestellt im Verhältnis 10 : 1 (BGHZ 5, 217, 222; Palandt BGB 20. Auflo Vorbemerkung 9 vor § 249) - einen Ausfall von rund 560 DM ergebeo
c. Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise - cUh^ in Höhe restlicher 5.452,10 DM (16.012,10 DM abzüglich zuerkannter 10.000 DM Milchschaden und zuerkannter 560 DM I.tolkeschaden) - damit begründe, daß er einen Ausfall erlitten habe, weil er die .Fahrzeuge nicht habe vermieten können, sei ein Anspruch von 1.340 DM begründete
 Alle Fahrzeuge hätten in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zu dem 1. Oktober 1947 vermietet werden können; später aber nicht mehr, weil der Kläger sie dann selbst für die Uilchverteilung gebraucht hätte. Bedarf an Mietfahrzeugen habe in dieser Zeit bestanden® Bei Berücksichtigung der Abnutzung und der Unkosten hätte der Kläger dies schätzt das Kammergericht unter Benutzung der Beweisaufnahme - in 27 Monaten aus der Vermietung
 des Schleppers 9*566,94'RH » rund 960 DM, der Anhänger 3.042,64 EM = rund 380 DM insgesamt	1.340	DM
erzielen können.
do Wegen der Entziehung der Fahrzeuge beanspruche der Kläger daher mit Recht den
 Verdienstausfall im Milchgeschäft	10.000	DM,
Verdienstausfall im Molkegeschäft	560	DM,
entgangenen Mietgewinn	1.340	DM
11c.900 DM®
Dagegen sei die Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung von 3.000 DM nicht begründet. Der Kläger habe - als er sich im Vergleichswege 3.000 DM für den
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V,ingert-Anhänger zahlen ließ, obwohl er wußte, daß dieser Anhänger der sowjetischen Besatzungsmacht übergeben worden war - nicht arglistig und mit dem Bewußtsein, die Beklagte zu schädigen, gehandelt. Liese angeblich verschwiegene Tatsache habe die Beklagte, in deren 3ereich sie sich abgespielt hatte, besser kennen müssen als der Kläger.
II«
1.) Die Revision rügt demgegenüber die Verletzung der §§ 139» 253» 286 ZPO, die sie, wie folgt, begründet: Bach den verschiedenen Erörterungen über die Aufteilung des Anspruchs sei ersichtlich gewesen, daß der Kläger den Anspruch nicht nur bis zur Höhe von 10.000 DM, sondern darüber hinaus hilfsweide bis zur vollen Höhe auf Verluste im Milchgeschäft habe stützen wollen.
Liese vom Gericht und vom Kläger bis zu dem letzten Verhandlungstermin am 4. Dezember 1962 festgehaltene Auffassung habe bei der Formulierung der Protokollanlage nicht zutreffenden Ausdruck gefunden. Das Kammergericht hätte dies erkennen und dem Kläger Gelegenheit zu der Berichtigung geben müssen, daß er den Anspruch hilfsweise in voller Höhe nicht nur auf Mietausfälle, sondern auch auf Ausfälle im Milchgeschäft stütze (DM zu ÖGB §	930 Rr. 2)* Die richtige Auslgung der Prozeßhandlung
 könne auch vom Revisionsgericht vorgenommen werden. Da das Kammergericht einen Schaden im Milchgeschäft von 19«900 DM, einen Ausfall im Molkegeschäft von 560 BM und einen Mietausfall von 1«340 LM festgestellt habe, hätte es - so meint die Revision - den Fahrzeugschsden in voller Hohe zuaprechen und demzufolge der Anschluß-öorufung des Klägers in vollem Umfange stattgeben müssen.
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Dadurch, daß der Ansehlußberufung nur zur Höhe von lo900 DM entsprochen worden sei, sei der Kläger um 8.100 DM beschwert*
Die Rüge greift im Ergebnis durch*
2o) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist bei seiner Erklärung vom 4. Dezember 1962 richtig davon ausgegangen, daß ein Gesamtbetrag von 39»712,10 DM streitbefangen sei* "Geltend gemacht" war allerdings nicht - wie die Erklärung einleitend auslührt - dieser jetrag, sondern, nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug seine Anträge erweitert hatte, ein Betrag von 43-700 DM, von dem 20-000 DM auf den "Pahrzeugschaden" und 23.700 DM auf den "Gebäudeschaden" entfielen. Die Verringerung auf den streitbefangenen Betrag von 39.712,10 LM ergab sich daraus, daß die Beklagte ihre Berufung hinsichtlich des "fahrzeugschadens" auf den 3.987»90 DM übersteigenden Betrag beschränkt und diesen unstreitig gezahlt hatte* Dieser geltend gemachte Teil dos "Fahrzeugschadens" war damit bereits unanfechtbar beschieden worden*
Der im Berufungsrechtszug noch anhängige Gesamtwert von 39.712,10 DM setzte sich - nach der Darstellung des Klägers, der das Kammergericht gefolgt ist ~ aus Teilbeträgen zusammen, die der Kläger aus zwei Kon^ plexen herleitete, nämlich aus einem Anspruch wegen Entziehung der Fahrzeuge und aus den Ansprüchen wegen Inanspruchnahme des Betriebsgebäudes$ diesen letzteren bezeichnet das Berufungsurteil als Anspruch wegen der Inanspruchnahme und der Umbauten des Betriebsgrund-ötücks* Da der Kläger hiernach Teilbeträge aus mehreren Ansprüchen geltend machte, war zur bestimmten Angabe
 
des Anspruches und Antrages (§ 253 Abs» 2 Nr, 2 ZPO) geboten, daß der Kläger seine Gesamtforderung aufgliederte und deutlich machte, was er aus dem einen und was er aus dem anderen Anspruch begehre (vgl. BGHZ 11, 192;
 LM zu RLG § 15 Nr, 4 und zu ZPO § 253 Kr. 7)o
Kun ist allerdings im Lauf des langwierigen und umfangreichen Rechtsstreits das Vorbringen zur Klagebegründung immer wieder ergänzt, teilweise auch geändert worden* Gleichwohl ist nie zweifelhaft gewesen, welchen Teilbetrag der Kläger aus dem Sachverhalt "Entziehung der Fahrzeuge” und welchen Teilbetrag er aus dem Vorgang "Inanspruchnahme des Betriebsgebäudes” forderte. Vielmehr ergab sich dies bereits aus der jede Unsicherheit und Überschneidung ausschließenden Fassung der Anträge des Klägers, die beide Sachverhalte unter verschiedenen Absätzen und Kümmern behandelten«
Schon der Antrag der Klageschrift stellte das Verhältnis der verschiedenen Ansprüche klar, indem der Kläger lOoOOO DM als Teilforderung wegen Vorenthaltung der Fahrzeuge, 7 700 DM als Restbetrag des Ersatzanspruchs für Mängelbeseitigung am Betriebsgebäude und 6 000 DM als Teilforderung wegen entzogener GrundstUc,ksfcutzung, insgesamt 23 700 DM nebst Prozeßzinsen forderte. Kachdem das Kammergericht die vom Landgericht getrennten Sachen wieder verbunden hatte,; hat der Kläger - unter Erhöhung des Anspruchs aus jedem der beiden Komplexe um 10 000 DM -seit dem 5. Februar 1954 in allen Verhandlungen vor dem Kammergericht, und zwar am 5» Juli 1957, am 12PD@zember 1958 und auch in der Schlußverhandlung am 4- Dezember 1962, beantragt,
3*
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1. die Berufung der Beklagten gegen die Urteile vom 17* September und 3. Dezember 1952 (Fahrzeugschaden) zurückzuweisen und auf die Anschlußberuf.ung die Beklagte zur Zahlung weiterer 10 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
2c unter Abänderung des Urteils vom 13, Dezember 1952 (Gebäudeschaden) die Beklagte zur Zahlung von 23 700 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Damit war eindeutig klargestellt, daß der Kläger aus "Fahrzougschaden" einen Teilbetrag von 20 000 DM beanspruchte, nämlich die ihm vom Landgericht bereits zugesproebenen 10 000 DM, von denen 3 987,90 DM schon außer Streit waren, und weitere 10 000 DM» Ebenso eindeutig ergab sich aus dem Berufungsantrag Kr. 2, daß der Rest des Streitwerts mit 23 700 DM auf den Komplex ,,Gebäudeschaden,, entfallen sollte. Selbst wenn - das hier dahinstehen mag - der Komplex uGebäudeschaden" mehrere selbständige Ansprüche umfaßte, war zwischen den beiden. Anträgen und den mit ihnen geforderten Teilbeträgen, eine völlige Trennung vollzogen. Insoweit bedurfte es einer Aufgliederung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung nicht mehr.
3,) Innerhalb des Anspruchs wegen "Fahrzeugschadens" allerdings wäre eine echte Aufgliederung erforderlich ge-weoen, wenn der Berufungsantrag zu 1) mehrere Ansprüche umfaßte, wenn also die in der Erklärung vom 4. Dezember 1962 angeführten Posten (Verdienstausfall im Molkegeschäft und im Milchgeschäft, hilfsweise Mietausfall) selbständige Ansprüche wären. Das ist jedoch zu verneinen. Der Kläger machte mit dem Berufungsantrag zu 1) eine einheitliche Rechtsfolge aus einem einheitlichen Tatbestand geltend.
Zwar kann ein einheitlicher Vorgang wie z.ß. ein Unfall
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mehrere selbständige Ansprüche auslösen, wo es sich um tatbe-standlich selbständige Rechtsfolgen - wie den Anspruch auf Heilungskosten, auf Schmerzensgeld, auf Ersatz von Sachschäden und Verdienstausfall - handelt (vgl«, Kreft IRiZ 1954, 186). Harum aber geht es hier nicht. Her Kläger leitet vielmehr aus einem einheitlichen Vorgang, der Beorderung seiner vier Fahrzeuge, die einheitliche Rechtsfolge her, daß die Beklagte ihn wegen der Einbuße an Verdienst schadlos halten müsse. Dieser Anspruch ist als ein einheitlicher rechtskräftig festgestellt worden, und zwar als ein Entschädigungsanspruch nach Aufopferungsgrund-^ätzen, der seiner Hatur nach ein einheitlicher ist. Wenn der Kläger setzt anführt, er habe Ausfälle dadurch erlitten, daß er die Fahrzeuge nicht im Molkegeschäft und im Milchgeschäft habe einsetzen und nicht durch Vermietung habe nutzen können, so gliedert er nicht den selbständigen Anspruch in mehrere Einzelansprüche auf, er begründet vielmehr die Höhe seines Anspruchs, indem er mehrere Verlustposten angibt. Solche Rechnungsposten, die ein Kläger anführt, um die Höhe seiner Forderung rechnerisch zu belegen, sind untereinander austauschbar, sie binden das Gericht nicht; denn das Gericht hat nicht über einzelne Ansätze, sondern über den daraus berechneten Anspruch zu befinden {vgl. RGZ 14, 267, 269; Stein-Jonss“-Schönke ZPO 18. Aufl. zu § 308 Anm. 11a Fußnote 3; tfieezorek ZPO § 308 Anm. B III a 1); ihre Angabe ist daher auch nicht geeignet, einen einheitlichen Anspruch - wie vorliegend den Berufungsantrag zu 1) - in mehrere Einzelansprüche aufzulösen.
- 18
Innerhalb des Berufungsantrages zu 1), des Anspruchs wegen "Fahrzeugschadens", bedurfte es daher einer weiteren Aufgliederung nicht, um Inhalt und Umfang des Klagebe-behrens klarzustellen,
4o) Die Fassung der Entscheidungsgrunde des BerufungS' Urteils deutet darauf hin, daß das Kammergericht sich bewußt war, in dem Berufungsantrag zu 1) des Klägers einen einheitlichen Anspruch vor sich zu.haben. Denn es spricht durchweg von dem Anspruch (in der Einzahl)
•wegen Entziehung der Fahrzeuge, es geht davon aus, daß dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt sei und beginnt die Abschnitte, in denen es die einzelnen Ansätze behandelt, jeweils mit den Y/orten: "Soweit der Kläger seinen Anspruch damit begründet, daß „o," Waren aber die Ausfälle im Milchund Molkegeschäft, hilfsweise der Miotausfall, lediglich Ansätze, mit denen der Kläger den auf 20 000 DM (abzüglich gezahlter 3 987,90 LM) lautenden Berufungsantrag zu 1) begründete, dann konnte das Kammergericht - nachdem es einen Gesamtschaden von 21 800 DM (19 900 +. 560 + 1 340 DM) festgestellt hatte -zu einer feilabweisung richtig nur gelangen, wenn der Kläger selbst die Berlicksichtigungsfähigkeit seiner Ansätze der Hohe nach eindeutig beschränkt hätte«, Hierauf hat sich allerdings der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in seiner mündlichen Erwiderung berufen, jedoch zu Unrecht; denn die Anlage zu dem Protokoll vom 4» De~ zembcr 1962 enthält nicht den Antrag des Klägers, sie sollte vielmehr die vom Kammergericht wiederholt geforderte Begründung und rechnerische Belegung dafür geben, weshalb der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1) noch 16 012,10 DM verlangen dürfe. Dann aber durfte das Kammergericht nicht davon ausgehen, daß der Kläger, der
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mit seinem Berufungsantrag zu 1) einen Anspruch von 20 000 DM geltend machte, den Ansatz wegen Ausfalls im Milchgeschäft auf 10 000 DM begrenzen wolle; es mußte erkennen, daß d.er Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wenn er in seiner Erklärung vom 4. Dezember 1962 auch den ersten einheitlichen Anspruch "aufgliedern" wollte, wenigstens in der Passung der Erklärung einem Irrtum unterlag öder eine Fassung wählte, die inhaltlich nicht seinem Willen entsprach, daß er mit seiner "Einteilung" lediglich einen Vorschlag für die gerichtliche Prüfung geben wollte, und hätte eine Klarstellung herbeiführen müssen (LM zu ZPO § 139 Nr. 3)• Unabhängig davon aber beruht die Entscheidung des Kammergerichts auf dem Rechtsfehler, daß das Kammergericht den Begriff des Anspruchs sowie die Austauschbarkeit einzelner Rechnungsansätze verkannt hat«, Das Kammergericht durfte, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, daß der Kläger aus den drei Rechnungsposten zusammen mehr als 20 QÖ.0 DM zu * beanspruchen hatte, die Anschlußberufung nicht teilweise, zu dem Betrage von 8 100 DM, abweisen, es hätte ihr vielmehr vollen Umfanges entsprechen müssen, weil dem Kläger nach seinen tatsächlichen Feststellungen über die vom Landgericht schon zuerkannten 10 000 DM hinaus noch weitere 10 000 DM - wenn auch aus anderer Berechnung, als in den Ansätzen des Klägers angegeben - zustanden«
Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben«
Da die Feststellungen zur Höhe des Schadens nicht angegriffen sind und nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat ohne Zurückverweisung in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs« 3 ZPO). Hiernach ist auf die An-
1
Schlußberufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung weiterer 10 000 DM nebst 4	Prozeß zinsen (§ 291 BGB)
zu verurteilen«
 
Bo Inanspruchnahme und Umbauten des BetriebsgrundstLicks
 Io
lo) Ber Kläger hat den - nach Erhöhung im Berufungsrecht szug um 10 000 DM - hierauf geforderten Teilbetrag von 23 700 DM in seiner Erklärung vom 4. Dezember 1962, wie folgt, aufgegliedert:
23 700 BM macht er geltend als Teilbetrag des ihm durch die Inanspruchnahme und die Umbauten des Betriebsgrundstücks entstandenen Schadens, und zwar
7 011 EM als Teilbetrag des durch Umbauten entstandenen Schadens,
1 001,10 EM als Teilbetrag des durch die verschiedenfarbige Verblendung entstandenen Schadens,
6 687,90 EM als Teil des Verdienstausfalls wegen entgangenen Molkegeschäfts,
9 000 EM als Teil des Verdienstausfalls wegen entgangenen Milchgeschäfts.
Insofern handelt es sich zweifelsfrei um verschiedene Ansprüche, die der Kläger aus mehreren Hechtsgründen (enteignend ön* »Maßnahmen und Amtspflichtverletzungen), aus zeitlich verschiedenen selbständigen Vorgängen und aus der Beeinträchtigung verschiedener Heebtsgüter herleitetc
2„) Während das Landgericht mit Urteil vom 13- Ee-zember 1952 - 10 0 436/52 - die Ansprüche für unbegründet befunden hat, hat das Berufungsgericht t* nachdem im Laufe des Hechtsstreits das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) - AKG das auch in Berlin gilt (§§ 109, Hl? Berliner Gesetz vom 16. Bezember 1957,
GVBl'j 1795) in Kraft getreten war, von einer sachlichen Prüfung dieser Ansprüche abgesehen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
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Das Kammergericht hat erwogen; Die britische Kommandantur habe - in Ausübung der von ihr damals wahrgenommenen deutschen Verwaltungs- und Hoheitsbefugnisse
-	die Inanspruchnahme des Betriebsgrundstücks veranlaßt, um die Ernährung der deutschen Bevölkerung zu sichern•
Das sei durch die deutsche Behörde am 15» «Juni 1945 i jedenfalls vor dem 1, August 1945, geschehen, indem das Grundstück zunächst zugunsten von Trilling in Anspruch genommen worden sei, um dort ein Lebensmittellager einzurichten. Schon damals habe - wie aus den Schreiben des Ernährungsamts vom 27«. duli und 20. August 1945 eindeutig hervorgehe - festgestanden, daß für die Herrichtung als Lebensmittellager bauliche Maßnahmen erforderlich seien. Die Maßnahme, aus der der Kläger einen Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung für die später entstandenen Schäden herleite, sei also vor dem 1. August 1945 zur Durchführung einer Anordnung der Besatzungsmacht von
 der Beklagten getroffen worden und unterfalle der Regelung im § 2 Kr. 4 AKG.
Gleichgültig, ob der Anspruch nach der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen oder ob er
-	etwa nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AKG, wie der Kläger meine -zu erfüllen sei, habe der Rechtsstreit sich erledigt, weil das Anmeldeverfahren (§§ 26 ff AKG) nicht durchgeführt worden sei. Zwar habe der Kläger den Anspruch angemeldet, eine Entscheidung hierauf aber sei noch nicht ergangen, wie der Kläger selbst vorgetragen habe. Eine Ablehnung des Antrages könne auch nicht in dem Abweisungsantrag der Beklagten gesehen werden; denn die Beklagte werde im Rechtsstreit durch den Senator für Finanzen vertreten, der Anspruch habe aber bei dem Präsidenten des Landesfinanzamts Berlin angemeldet werden müssen (§ 109 Nr. 5 AKG), der in Angelegenheiten closer
 Art nicht den Weisungen des Senators für Finanzen, sondern des Bundesfinanzministers unterstehe«
Ho
1«) Die Revision erhebt eine Reihe von prozeßrechtlichen Rügen (§ 286 ZPO) mit denen sie die Unrichtigkeit des tatsächlichen Ausgangspunkts des Berufungsurteils, das Betriebsgrundstück sei schon vor dem 1« August 1945 auf Anordnung einer britischen Kommandosteile in Anspruch genommen worden, darlegen möchte»
Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an« Der Tatbestand des Berufungsurteils hält hierzu als unstreitig fest«
11 Inzwischen war am 15. Juni 1945 ein Teil des Betrieb sgrund stücks des Klägers von der Unterbezirksbürger-r. ei st er ei Wilmersdorf-Kord durch mündliche Anordnung zugunsten eines Trilling beschlagnahmt worden; Trilling sollte dort ein Lebensmittellager einrichten. Aus zwei Schreiben des Ernährungsamts Wilmersorf vom 27.,juli und 20. August 1945 ist ersichtlich, daß die Beschlagnahme auf Anordnung der britischen Kommandantur erfolgt ist und daß die britische Kommandantur zugleich angeordnet hat, das Gebäude für Zwecke eines Lebensmittellagers instandzusetzen und auszubauen. Ab September 1945 wurden diese Arbeiten ausgeführt, nachdem schon seit Juli Schutt von dem Grundstück entfernt worden war und Trilling einige kleinere Arbeiten hatte ausführen lassen. Am 1. Oktober 1945 wurde das Grundstück der Margarine-Verkauf s-Uni on zur Benutzung als Lebensmittellager zugewiesen”
Die Revision darf hiernach nicht in Zweifel ziehen, daß schon am 15. Juni 1945 ein behördlicher Zugriff auf das Betriebsgrundstück, und zwar auf dessen wesentliche
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Anlagen, erfolgte. Ber Kläger selbst hat vorgetragen, daß er von diesem Tage an dem Großverteiler Trilling das Hauptgebäude des Betriebsgrundstücks mit Ausnahme des zweiten Stockwerks, der Bodenräume, der Garagen und eines Kellers habe übez'lassen müssen, und daß ihm dadurch die Fortsetzung seines Gewerbebetribes "völlig unmöglich" gemacht worden sei» Baß bereits diese Beorderung auf die Anordnung einer britischen Kommandosteile zurückging, muß nach der Fassung des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, ebenfalls als unstreitig behandelt werden. Bas widerspricht auch - wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht der historischen Wahrheit»
2») Baß die Beorderung am 15. Juni 1945 nicht in der Form des § 23 RLG ausgesprochen wurde, machte sie entgegen der Auffassung der Revision nicht wirkungslos.
Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der damaligen Zeit hingewiesen. In dringlichen Fällen konnte die Leistung auch mündlich angefordert werden (§ 23 Abs.2 RLG; vgl. BGHZ 5, 217; LM zu RLG § 26 Nr. 12). Entscheidend muß vielmehr bei Berücksichtigung der ZeitVerhältnisse sein, ob die Behörde ihre Maßnahmen als bindend gewollt und der Betroffene sie als bindend angesehen und deshalb befolgt hat (vgl. die bei Kröner, Bie Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des BGH, 1961, $. 23 mitgeteilte Rechtsprechung). Baran kann auch nach dem Vortrag des Klägers kein Zweifel sein. Ber Vortrag der Revision, die mündliche Anordnung vom 15. Juni 1945 müsse schon deshalb als unwirksam betrachtet werden, weil sie nicht vollzogen worden, vielmehr zunächst gar-nichts geschehen sei und erst im September die tatsäen-
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liehe Inanspruchnahme begonnen habe, widerspricht dem unstreitigen Sachverhalt. Denn es ist unstreitig, daß Trilling seit Juli 1945 Schutt von dem Grundstück räumen und einige kleinere Instandsetzungsarbeiten ausführen ließ» Daß die erste Inanspruchnahme sich auf die unteren Stockwerke des öetriebsgebäudes beschränkte, worauf die Revision sich weiter beruft, findet eine zwanglose Erklärung darin, daß die oberen Stockwerke - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - kriegsbeschädigt waren und für den vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstücks erst durch größere Wiederherstellungsar- . beiten, die im September und Oktober 1945 in Angriff genommen wurden, brauchbar gemacht werden mußten.
3o) Das Kammergericht hat die hiernach rechtsirrtumsfrei festgestellte Inanspruchnahme am 15. Juni 1945 als die eigentliche Grundlage der gesamten, in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schäden angesehen* Seine Auffassung, daß es hinsichtlich des Stichtages vom lo August 1945 auf den Zeitpunkt der getroffenen Maßnahme, nicht auf die Entstehung der dadurch - möglicherweise erst infolge des Zutritts weiterer Umstände -verursachten Schäden ankomme, ist zutreffend und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl* BGH Urt* v. 28. April I960 - III ZR 78/59 BGH WM I960, 512;
IM zu AllgKriegsfolgenG § 2 Kr* 2)» Es ist möglich* daß alle mit der Klag© geltend gemachten Schäden- wie das Kammergericht angenommen hat - sich stufenweise in einer zwangsläufigen Entwicklung aus dieser ersten Maßnahme der Behörde entwickelt haben, die von der Inanspruchnahme eines ieils zur vollen Inanspruchnahme nach dem zweckbedingten Umbau führte* Auch die Darstellung des Klägers selbst spricht dafür, das die Verfügung vom 15q Juni 1945 die entscheidende Ursache
"25-
aller aus der Behinderung des Gewerbebetriebes hergeleiteten Einbußen und Ausfälle gewesen seio
 Ob das auch hinsichtlich des Anspruchs zutrifft, den der Kläger mit Fehlern beim Umbau begründet, kann zweifelhaft sein, läßt sich jedoch - mangels hinreichender sachlicher Erörterung der Anspruchsgrundlagen in den •fatsachoninstanzen - im Revisionsrecfatszug nicht klären» Dem Kammergericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß die Ansprüche, die der Kläger aus der Inanspruchnahme des Grundstücks herleitet, - sei es ganz oder zu dem Teil -durch die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes berührt werden»
III.
Jedoch führt die Revision unter einem anderen Gesichtspunkt zur Aufhebung des Berufungsurteils»
Die Auffassung des Kammergerichts, die Klage sei unzulässig, weil das Anmeldeverfahren der.§§ 26 ff AKG nicht durchgeführt worden sei (BGHZ 29, 13), begegnet Bedenken» Richtig ist, daß § 29 AKG auch für den.vorliegenden Rechtsstreit, der bereits seit dem Jahre 1952 anhängig ist, zu beachten ist (BGH Ürt,v. 12, Juni 1961 - Ill ZR 80/60 -). Jedoch kann in solchen fällen das Anmeldeverfahren nachgeholt werden in der Weise, daß die Anmeldung während des Rechtsstreits vorgenommen und der Ablehnungsbescheid spätestens bis zur Schlußverhandlung des Revisionsgerichts vorgelegt wird (BGH \7Ä 1959, 1346$ LM zu Allg Kriegst*olgenG § 29 Nr. 1), Auch ist die Fortsetzung des Rechtsstreits für zulässig gehalten worden, wenn das Prozeßverhalten der Parteien nach dem 1. Januar 1958 als Anmeldung und Ablehnung des
26 -
Anspruchs im Sinne der § § 26 ff AKG gedeutet werden kann (BGH 7-M I960, 696; 1961, 539)9 wobei allerdings vorausgesetzt ist, daß der Beklagte des Rechtsstreits die zuständige Anmeldestelle ist oder von dieser im Rechtsstreit vertreten wird (BGH Urteile vom 12» Juni 1961 - Ill ZR 60/60 - und vom 19« Februar 1962 - III ZR 44/61 ~)0
Dio Ansicht des Kammergerichts, diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, beruht auf einem Rechtsfehler, Bas Berufungsurteil stellt fest, daß der Kläger seinen Anspruch angemeldet hat. Bei welcher Dienststelle dies geschehen ist, ist weder dem Berufungsurteil noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen; es kann auch als unerheblich gelten, denn selbst die Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde hätte die Rechte des Klägers gewahrt (§ 28 Abs, 2 AKG)o Jedoch ist es unrichtig, wenn das Kammergericht aus § 109 AKG schließt, zuständige Anmeldestelle für den Anspruch sei der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung), ggt in Sachen dieser Art den Weisungen des Bundesfinanz-ministers unterstehe. Wenn für die Anwendung des Gesetzes in Berlin in § 27 anstelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes (Sondervermögens-und Bauverwaltung) tritt, so besagt dies, daß er die Aufgaben wahrzunehmen hat, die.im § 27 den öberfinanz-direktionen zugewiesen sind. Biese aber sind Anmeldestellen flir die vom Bund zu erfüllenden Ansprüche, soweit es sich um Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen handelt (§ 27 Abs. 1 Nr, 1 AKG). Ein solcher Anspruch steht hier jedoch nicht in Rede, Anmeldestellen flir die von anderen Rechtsträgern als dem Bund zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen * Dienststellen dieser Anspruchsschuldner (§ 27 Abs,.2 AKG),
 
für Ansprüche gegen ein Land also die zuständigen Dienststellen dieses Landes» Welche Berliner Dienst stelle die richtige Anmeldestelle ist, entscheidet sich also nach Berliner Organisationsrecht. Berlin hat Ausführungsbestimmungen zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht erlassen» Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die für eine abschließende Entscheidung gebotene Klarheit, ob der Senator für Finanzen für die Anmeldung zuständig ist, nicht ergeben» Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs» 4 ZPO an das Kammergericht zurückverwiesen werden» Erst nach Feststellung der Zuständig keit nach Landesrecht läßt sich die Frage entscheiden, ob das Prozeßverhalten der Parteien als Anmeldung und Ablehnung gedeutet werden kann» .In der erneuten Verhandlung vor dem Kammergericht wird der Kläger Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte, die seiner Ansicht nach dafür sprechen, daß ein T»oil der Ansprüche durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht erfaßt werde, vorzutragen»
Hiernach muß dös Berufungsurteil, soweit es sich auf Schäden wegen der Inanspruchnahme und der Umbauten des Betriebsgrundstüeks bezieht, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden
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 Soweit die Revision sachlich Erfolg hat (Teil A) kann über die Kosten des Revisionsrechtszuges schon jetzt entscheiden werden; sie sind nach den §§ 91»
92 ZPO der Beklagten aufzuerlegen» Im übrigen (Teil B) bleibt die Entscheidung Uber die Kosten des Revisions-rechtszuges dem Berufungsgericht überlassen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und zu welchem Teil die Revision sachlichen Erfolg haben kann«
Dr. Pagendarm	Br.	Arndt	Bundesrichter	Br«Beyer
 ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert«
Gähtgens
 Keßler
 Br« Pagendar.m