hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« März 1961 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Br« Kreft, Br. Arndt, Br« Hußla, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: April 1953 erschienen beim Kläger in Bad Rei-chenhall seine Tochter Erna und der Handlungsbevollmäch-tigte des Beklagten, nachdem die Tochter Erna mit Telegramm vom 26. Bei den Gegenforderungen der Firma BHIB& HBP KG handelt es sich um vom Kläger bestrittene Ansprüche in Höhe von über 80 000 DM, die nach der Behauptung des Beklagten der Kommanditgesellschaft vornehmlich dadurch entstanden sind, daß der Kläger mit Mitteln der Gesellschaft sein Frivathaus O^straße 0, wieder aufgebaut hat. Gleichzeitig Unterzeichnete er ein von dem Handlungsbevollmächtigten entworfenes Schreiben an den Gerichtsvollzieher K0BV in der im Aufträge des Klägers einen Teil des Maschinenparks der Kommanditgesellschaft gepfändet hatte. Am 5* Mai 1958 verkauften die Tochter Erna des Klägers und dessen Schwiegertochter in einem notariellen Geschäftsübertragungsvertrag die Firma mit dem Recht zur Firmenfortführung um 40 000 DM an den Beklagten, der die Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht übernahm* Die Verkäufer anerkannten, daß ein Teilbetrag von über 8 600 DM bereits bezahlt und zur Tilgung von Gesellschaftsschulden verwendet worden sei. Ablösungsbetrag folgt in 8 - 10 Tagen”, und übersandte ihm eine vom selben Tag datierte Erklärung der Tochter und Schwiegertochter, wonach sie hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Kläger aufhöben. April 1958 ausgehändigte Erklärung, die Zahlung der noch ausstehenden 7 000 BM nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. vom Beklagten ein. April 1958 mit dem Kläger geführt worden seien und ihren Niederschlag in den an diesem Tag von Saager schriftlich ausgestellten Erklärungen gefunden hätten. Ihre Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs eine 'tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob sie Auslegungsregeln, Benkgesetze, ErfahrungsSätze oder VerfahrensvorSchriften verletzt, ob sie für die Beutung des Sinngehalts der Erklärungen wesentliche Umstände außer acht gelassen hat. Bas Revisionsgericht kann daher prüfen, ob der Tatrichter, ohne am Wortlaut der Erklärung zu haften, den Sinn dessen, worüber sich die Parteien nach ihrem zu dem Ausdruck gebrachten Willen geeinigt haben (wenn überhaupt eine Einigung vorliegt), richtig und erschöpfend ermittelt und entspre- Insoweit das Berufungsgericht annimmt, der Handlungs-bevollmächtigte S^|| habe mit dem in den Erklärungen vom 28. den Beklagten als hierzu bevollmächtigter Vertreter gehandelt oder weil der Beklagte die von SflHI abgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt habe, lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils einen in der Revisionsinstanz zu beachtenden rechtserheblichen Irrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht beanstandet. Ein solcher Irrtum liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in den Erklärungen der Parteien nicht einen - von der Revisionserwiderung angenommenen - Rechtskauf erblickt hat. Die Revision rügt aber, und hierin muß ihr recht gegeben werden, daß das Berufungsgericht den Verteidigungsvortrag des Beklagten nicht erschöpfend bei seiner weiteren Annahme gewürdigt habe, der am 5* Mai 1958 zustande gekommene Geschäftsübertragungsvertrag und die Erklärungen vom 28. April 1958 seien rechtlich voneinander unabhängig, der Beklagte sei daher zur Befriedigung des Klägers, der sich seiner Porderungspfandrechte sofort begeben habe, verpflichtet, auch, wenn er später die Firma RflP Es sei dem Kläger bei der Besprechung in Bad Reichenhall erklärt worden, man sei bereit, die Angelegenheit in der Form abzuwickeln, daß ein Betrag von 10 500 DM aus der Verkaufssumme von 40 000 DM an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Forderungen entrichtet werden sollte. Die Vereinbarung mit dem Kläger sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß der Beklagte die Firma & BflB Übernehme. Wenn wie hier nicht nur in der vom Kläger abgegebenen Berufungserwiderung die erstinstanziellen Schriftsätze der Partei in Bezug genommen worden sind, sondern auch in dem Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich auf diese Schriftsätze als Teil des Parteivortrages im Berufungsverfahren verwiesen wird, so ermangelt die Revisionsrüge nicht der vom § 554 Abs.3 Nr.2 b 53PO geforderten bestimmten Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Jedenfalls bei dem gegenwärtigen Sachstand konnte der Berufungsrichter nicht von der Erhebung des vom Beklagten angetretenen Bev/eises absehen, ohne gegen die grundsätzliche Pflicht zur Erschöpfung der angetretenen Beweise zu verstoßen. Bei der jetzigen Prozeßlage braucht den Rügen der Revision nicht nachgegangen zu werden, die weiter© Verstöße gegen § 286 ZPO geltend machen und sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, eine dem Beklagten vorschwebende Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem Verkauferlös der Firma sei zwar Beweggrund für die vereinbarte Abfindung des Klägers gewesen, nicht aber deren Geschäftsgrundlage. Eine Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertrags Schluß so» wie sie das Landgericht angenommen hat» wird auszuscheiden haben, venn die Darstellung des Beklagten zutrifft und daraus zu schließen ist, der Kläger habe vertragsgemäß in das für ihn mit einer sofortigen Aufhebung der Pfändungen verbundene Risiko eingewilligt. Ob eine solche Haftung etwa damit zu begründen wäre, daß der Beklagte eine ihm bei Abschluß des Abfindungsvertrages gegenüber dem Kläger obliegende Offenbarungspflicht verletzt hat, dieser Frage wird ebenso wie der Frage nach einer Anwendbarkeit des § 162 BGB das Berufungsgericht bei gegebenen Umständen nachzugehen haben, an das die Sache nach dem Gesagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückverwiesen werden muß.
III. ZR_ 24/6O
Verkündet
am 2
März 1961
ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 017
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des unter der Firma E. & F. Kaufmanns Hans-Joachim H a itraße^^fc.
handelnden »
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
den Rentner Johannes HaflH^^Bstr .0,
in Bad R
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« März 1961 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Br« Kreft, Br. Arndt, Br« Hußla, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 4« Bezember 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand i_
Per Kläger betrieb im Jahre 1957 die Zwangsvollstreckung gegen die von seiner Tochter Erna und seiner Schwiegertochter geführte Firma bUBP und eine
Maschinenfabrik in deren Alleininhaber er frü-
her gewesen war, und ließ im Juli und August 1957 v/egen ausstehender Hentenleistungen aus der ihm von der Firma versprochenen Leibrente Maschinen der Firma pfänden. Anfang 1956 verhandelte der Beklagte mit den beiden Gesellschafterinnen über den Ankauf der Firma und erörterte mit ihnen die Zahlungsverpflichtungen der Firma und ihrer Gesellschafter, insbesondere die gegenüber dem Kläger, wobei man davon ausging, daß die Schulden aus dem Kauferlös zu begleichen seien.
Am 28. April 1953 erschienen beim Kläger in Bad Rei-chenhall seine Tochter Erna und der Handlungsbevollmäch-tigte des Beklagten, nachdem die Tochter Erna mit
Telegramm vom 26. April 1958 ihren Besuch. "mit Bevollmächtigten von Herrn HiflB" angekündigt hatte. Per Handlungsbevollmächtigte legte eine von ihm entworfene
Erklärung dem Kläger zur Unterschrift vor; die Erklärung lautete:
"Hiermit erkläre ich mich bereit, gegen eine einmalige sofortige Zahlung in Höhe von
1. ) PM 3 500,- (Preitau8endfUnfhundert Peutsche
Mark)
und
2. ) M 7 000,- (Siebentausend Peutsche Mark)
als Ablösungsbetrag der Grundschuld bei der Stadt-Sparkasse Solingen das Mieterpfandrecht und die Leibrentenansprüche an die Firma BflIB & RflB KG. mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Mit obigen Zahlungen heben sich sämtliche gegenseitigen Forderungen zv/isehen mir und der Firma & KG. SflHHp^auf. Voraussetzung für diese
Aufhebung ist, daß sich Frau Luise RflBund Fräulein Erna gleichfalls bereiterklären, sämtliche ge-
genseitigen Forderungen aufzuheben."
Bei den Gegenforderungen der Firma BHIB& HBP KG handelt es sich um vom Kläger bestrittene Ansprüche in Höhe von über 80 000 DM, die nach der Behauptung des Beklagten der Kommanditgesellschaft vornehmlich dadurch entstanden sind, daß der Kläger mit Mitteln der Gesellschaft sein Frivathaus O^straße 0, wieder
aufgebaut hat.
Der Kläger unterschrieb die Erklärung vom 28. April 1958. Gleichzeitig Unterzeichnete er ein von dem Handlungsbevollmächtigten entworfenes Schreiben an den
Gerichtsvollzieher K0BV in der im Aufträge
des Klägers einen Teil des Maschinenparks der Kommanditgesellschaft gepfändet hatte. Dies Schreiben hat folgenden Wortlaut:
“Hiermit ziehe ich die beiden gegen die Firma & R0KG., SBÜB, ^ Höhe von
1.) DM 6 000,- (Sechstausend Deutsche Mark) und
2.) n 12 000,- (Zwölftausend Deutsche Mark)
vorliegenden Schuldtitel mit sofortiger Wirkung zurück, da meine gesamten Forderungen gegen die Firma mHB & KG. ausgeglichen sind.11
Der Handlungsbevollmächtigte Saager gab dem Kläger daraufhin einen vom Beklagten Unterzeichneten Verrechnungsscheck über 3 500 DM. Hach der Behauptung des Klägers versprach ihm er werde sofort nach seiner Rückkehr
nach die Überweisung der restlichen 7 000 DM ver-
anlassen.
Am 29* April 1958 reisten der Handlungsbevollmächtigte und die Tochter Erna des Klägers nach Sj^HHMu“ rück. übergab dem Gerichtsvollzieher Kaschei das an
diesen gerichtete Schreiben des Klägers vom 28. April 1958. Der Gerichtsvollzieher hob daraufhin die im Aufträge des Klägers vorgenommenen Pfändungen auf. Die Maschinen blieben für andere Gläubiger weiterhin gepfändet.
Am 5* Mai 1958 verkauften die Tochter Erna des Klägers und dessen Schwiegertochter in einem notariellen Geschäftsübertragungsvertrag die Firma mit dem Recht zur Firmenfortführung um 40 000 DM an den Beklagten, der die Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht übernahm* Die Verkäufer anerkannten, daß ein Teilbetrag von über 8 600 DM bereits bezahlt und zur Tilgung von Gesellschaftsschulden verwendet worden sei. Der Xaufpreis-rest in Höhe von 31 342,75 DM ist, so heißt es in dem Vertrag wörtlich:
"von dem Erv/erber in bar und ohne Aufrechnung an diejenige Person zu zahlen, die mit der Ablösung aller Verbindlichkeiten der Firma B^||B & A beauftragt wird. Die Benennung dieses Abwicklers bedarf der Zustimmung des Herrn Hans-Joachim Hflp* Der Restkaufpreis wird erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Abwickler Herrn Hans-Joachim HflB nachweist, daß sich sämtliche Gläubiger der Firma
& &W mit der vom Abwickler vorgesctilagenen Befriedigung der Gläubiger einverstanden erklärt haben.”
Am Tage darauf telegrafierte der Beklagte dem Kläger: "Erklärung mit zwei Unterschriften geht heute ab. Ablösungsbetrag folgt in 8 - 10 Tagen”, und übersandte ihm eine vom selben Tag datierte Erklärung der Tochter und Schwiegertochter, wonach sie hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Kläger aufhöben. Dabei fügte er hinzu:
"Wie wir Ihnen bereits durch unser Telegramm mitteilten, werden wir Ihnen den Ablösungsbetrag in spätestens 8-10 Tagen zur Verfügung stellen können”•
Am 23. Mai 1958 erwarb der Beklagte aus der Zwangsversteigerung einen Teil der Maschinen der Gesellschaft BflHP ^ Hfl®.. Mit diesem Maschinenpark setzte er in den bisherigen Betriebsräumen der Gesellschaft die Fabrikation fort. Mit Schreiben vom 26. Juni 1958 teilte er sodann der Tochter und der Schwiegertochter des Klägers mit, er sehe sich zu dem Rücktritt vom Geschäftsübertragungsvertrag gezwungen; derMn dem Vertrag vorgesehene Nachweis, daß v sich sämtliche Gläubiger der Firma mit der vom Abwickler
vorgeschlagenen Befriedigung der Gläubiger aus dem Rest des Kauferlöses einverstanden erklärt hätten, sei noch nicht erbracht worden, außerdem sei im Hinblick auf die am 23. Mai 1958 stattgefundene Versteigerung der Maschinen die Vertragsgrundlage nicht mehr vorhanden.
Der Kläger klagt nunmehr, im wesentlichen unter Berufung auf die ihm von dem Handlungsbevollmächtigten Saager am 28. April 1958 ausgehändigte Erklärung, die Zahlung der noch ausstehenden 7 000 BM nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. vom Beklagten ein. Er hat in den Vorinstanzen obgesiegt.Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
Bas Berufungsgericht stützt die Verurteilung des Beklagten auf die Verhandlungen, die von seinem Handlungsbevollmächtigten am 28. April 1958 mit dem Kläger geführt worden seien und ihren Niederschlag in den an diesem Tag von Saager schriftlich ausgestellten Erklärungen gefunden hätten. Bei diesen Erklärungen, die die Revision anders als das Berufungsgericht verstanden sehen will, handelt es sich um auf den Einzelfall zugeschnittene, sog. atypische Erklärungen. Ihre Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs eine 'tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob sie Auslegungsregeln, Benkgesetze, ErfahrungsSätze oder VerfahrensvorSchriften verletzt, ob sie für die Beutung des Sinngehalts der Erklärungen wesentliche Umstände außer acht gelassen hat.
Bas Revisionsgericht kann daher prüfen, ob der Tatrichter, ohne am Wortlaut der Erklärung zu haften, den Sinn dessen, worüber sich die Parteien nach ihrem zu dem Ausdruck gebrachten Willen geeinigt haben (wenn überhaupt eine Einigung vorliegt), richtig und erschöpfend ermittelt und entspre-
%
lg
chend den Geboten von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gedeutet hat.
Insoweit das Berufungsgericht annimmt, der Handlungs-bevollmächtigte S^|| habe mit dem in den Erklärungen vom 28. April 1958 enthaltenen Zahlungsversprechen den Beklagten verpflichten wollen, diese Erklärungen seien für den Beklagten verbindlich geworden, entweder weil ^r
den Beklagten als hierzu bevollmächtigter Vertreter gehandelt oder weil der Beklagte die von SflHI abgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt habe, lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils einen in der Revisionsinstanz zu beachtenden rechtserheblichen Irrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht beanstandet.
Ein solcher Irrtum liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in den Erklärungen der Parteien nicht einen - von der Revisionserwiderung angenommenen - Rechtskauf erblickt hat.
Die Revision rügt aber, und hierin muß ihr recht gegeben werden, daß das Berufungsgericht den Verteidigungsvortrag des Beklagten nicht erschöpfend bei seiner weiteren Annahme gewürdigt habe, der am 5* Mai 1958 zustande gekommene Geschäftsübertragungsvertrag und die Erklärungen vom 28. April 1958 seien rechtlich voneinander unabhängig, der Beklagte sei daher zur Befriedigung des Klägers, der sich seiner Porderungspfandrechte sofort begeben habe, verpflichtet, auch, wenn er später die Firma RflP
nicht übernommen habe.
Der Beklagte hatte an den von der Revision bezeichne-ten Schriftsatzstellen (vgl.17.Februar 1959 Bl.3, 4, 6 - 7, und vom 17. November 1959 Bl.6) unter teilv/eisem Beweisantritt vorgetragens
Es sei dem Kläger bei der Besprechung in Bad Reichenhall erklärt worden, man sei bereit, die Angelegenheit in der Form abzuwickeln, daß ein Betrag von 10 500 DM aus der Verkaufssumme von 40 000 DM an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Forderungen entrichtet werden sollte.
Es sei ganz einv/andfrei gewesen, daß der Kläger den versprochenen Betrag nur erhalte aus eben der Kaufsumme, welche der Beklagte für die Firma zahlen würde.
Der Kläger sei niemals darüber im unklaren gewesen, daß der Beklagte die Summe lediglich gezahlt habe bzw. habe zahlen wollen in Verrechnung und aus dem Kaufpreis, den er für die Firma & RflB zu
zahlen gedachte.
Die Vereinbarung mit dem Kläger sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß der Beklagte die Firma & BflB Übernehme.
Soweit die Revision hier auf erstinstanzielle Schriftsätze verweist, scheitert ihre Rüge entgegen der Revisionserwiderung nicht daran, daß sie nicht die Aktenstelle angegeben hat, an der der Kläger sich im Berufungsverfahren auf sein erstinstanzielles Vorbringen bezogen hat. Wenn wie hier nicht nur in der vom Kläger abgegebenen Berufungserwiderung die erstinstanziellen Schriftsätze der Partei in Bezug genommen worden sind, sondern auch in dem Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich auf diese Schriftsätze als Teil des Parteivortrages im Berufungsverfahren verwiesen wird, so ermangelt die Revisionsrüge nicht der vom § 554 Abs.3 Nr.2 b 53PO geforderten bestimmten Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.
Wäre der übereinstimmende Wille der Parteien wirklich dahin gegangen, v/ie dies nach der Darstellung des Beklagten der Fall gewesen sein soll, so hätte er zwar in den schriftlichen Erklärungen vom 28. April 1958 keinen klaren Ausdruck gefunden, wäre aber bei der Feststellung des wirklichen Willens der Parteien und des Sinngehalts der damals abgegebenen Erklärungen zu beachten. Hierbei ist zu bedenken, daß die Erklärungen einer Schriftform nicht bedurften
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und, soweit sie urkundlich abgegeben wurden, durch mündliche Abreden ergänzt werden konnten, ferner daß urkundliche Erklärungen unter Berücksichtigung maßgeblicher Umstände auch außerhalb der Urkunde auszulegen sind. Der Berufungsrichter hätte daher dem unter Beweis gestellten Vortrag, für dessen Unrichtigkeit der Kläger seinei’seits Gegenbeweis angetreten hatte, nachgehen müssen. Jedenfalls bei dem gegenwärtigen Sachstand konnte der Berufungsrichter nicht von der Erhebung des vom Beklagten angetretenen Bev/eises absehen, ohne gegen die grundsätzliche Pflicht zur Erschöpfung der angetretenen Beweise zu verstoßen. Namentlich läßt sich zur Zeit nicht etwa sagen, der angebotene Beweis hätte die Überzeugung des Tatrichters vom Gegenteil nicht erschüttern können. Ist aber nicht auszuschließen, daß die versäumte Beweiserhebung das Berufungsgericht zu anderen Feststellungen hätte führen können, so ist das Revisionsgericht außerstande, das ange-fochtene Urteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrecht zu erhalten.
Bei der jetzigen Prozeßlage braucht den Rügen der Revision nicht nachgegangen zu werden, die weiter© Verstöße gegen § 286 ZPO geltend machen und sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, eine dem Beklagten vorschwebende Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem Verkauferlös der Firma sei zwar Beweggrund für die vereinbarte Abfindung des Klägers gewesen, nicht aber deren Geschäftsgrundlage. Ebensowenig braucht gegenwärtig seitens des Revisionsgerichts darüber befunden zu werden, ob zwischen dem Beklagten und dem Kläger hinsichtlich dessen Abfindung ein, wie die Revision meint, Einigungsmangel im Sinne des § 154 BGB vorliegt.
Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung {vgl.§ 563 ZPO) gehalten werden, weil hierfür in tatsächlicher Hinsicht zu wenig geklärt ist.
Eine Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertrags Schluß so» wie sie das Landgericht angenommen hat» wird auszuscheiden haben, venn die Darstellung des Beklagten zutrifft und daraus zu schließen ist, der Kläger habe vertragsgemäß in das für ihn mit einer sofortigen Aufhebung der Pfändungen verbundene Risiko eingewilligt.
Ob eine solche Haftung etwa damit zu begründen wäre, daß der Beklagte eine ihm bei Abschluß des Abfindungsvertrages gegenüber dem Kläger obliegende Offenbarungspflicht verletzt hat, dieser Frage wird ebenso wie der Frage nach einer Anwendbarkeit des § 162 BGB das Berufungsgericht bei gegebenen Umständen nachzugehen haben, an das die Sache nach dem Gesagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückverwiesen werden muß. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla
BR Gähtgens ist beurlaubt und dadurch an der Leistung der Unterschrift verhindert. Schäfer
Dr. Kreft