Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, November 1959 unter Mitwir- • kung der Bundesrichter Br. Pagendarra, Br> Arndt, Br. Beyer, Br* Hußla und Gähtgens für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18= Bezember 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen- Am Vormittag dee 7* Januar 1956 bremste auf der Autobahn ein in Sichtung fahrender Personenkraftwagen (PKW) kurz vor der verbotenen Ausfahrt nach Schloß RöfHfeab und fuhr in diese aus» Durch sein Bremsen veranlößte er einen hinter ihm fahrenden kleinen Omnibus der britischen Militärbehörde, etwas nach links auszuweichen, um anschließend, nachdem er an dem Personenkraftwagen vorbei war, wieder nach rechts zu fahren» Während der Omnibus auswich, wollte eine v.on dem Fahrer gesteuerter PKW des beklagten Landes ..iit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/Std den Omnibus überholen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt o Gegen dieses Urteil hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, und zwar auch insoweit, als sie Uber den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgingen. 1) Das Berufungsgericht hat eine Haftung des beklagten Landes aus unerlaubter Handlung mit der 'Begründung verneint: Die Klage ließe sich nicht auf § 839 BGB i.V. m, Art, 34 SG stützen, da sich nach der Bekundung des Zeugen Hfl|^ der die Aussagen der übrigen Zeugen nicht entgegenständen, der PKW des beklagten Landes bei seiner Unfallfahrt nicht auf einer Dienstfahrt zwecks Ausübung öffentlicher Gewslc befunden habe; im übrigen könne die Präge der Ausübung öffentlicher Gewalt sogar offen bleiben und sei daher die von der Berufung angestrebte weitere Beweisaufnahme nicht nötig; denn auf der einen Seite könne dem Fahrer BflH ein Verschulden, wie es von § 839 BGB verlangt werde, nicht nachgewiesen werden, auf der anderen Seite aber, falls nämlich die Dienstfahrt dem bürgeilich-rechtliehen Geschäfts teeich des beklagten Landes zuzurechnen sei, habe sich das beklagte Land von der es nach § 831 BGB treffender Haftung als Geschäftsherr gemäß Abs, 1 Satz 2 dieser Vorschrift frei bewiesen. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift im Ergebnis durch, Die frage, ob die in Rede stehende Bienstfahrt als Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichbedeutend mit Ausübung der öffentlichen Gewalt ist, durchgefUhrt worden ist, ißt vom Berufungsger cht, wenn man seine einzelnen Erwägungen zusammenfaßt, nicht abschließend entschieden worden, Sie ist zu Gunsten der Klage zu bejahen. Das Berufungsgericht würdigt die Fahrt entscheidend nach der Aussage des vom Erstgericht als Zeugen \ernomtflenen Ingenieurs Diese Aussage ist in der erstgerichtlichen Niederschrift vom 1, April 1958 dahin protokolliert, der Zeuge habe zunächst hinsichtlich der Aufgabe, die er in wSI erledigen sollte, seine Bekundungen wiederholt, die er in einem anderen Rechtsstreit zur ge-i'ichtlichen Niederschrift abgegeben und bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit vorgelesen bekommen habe; er habe sodann seine Bekundungen dahin ergänzts Es habe sich im einzelnen darum gehandelt, daß die Betondecke der auf dem Flugplatz benutzten Startbahn mit einer neuer*. Bei den Routinebesprechungen wies HHH für das Heubauamt, - auch wenn er keine Entscheidungsbefugnis gehabt haben sollte - jedenfalls die englischen Dienststellen darauf hin, wenn die Anforderungen nach deutschem Dafürhalten aus technischen, baupolizeilichen oder sonstigen Gründen unerfüllbar waren Nun ist zwar dem Erstgericht zuzugeben, daß auch Architekten und Bauunternehmer auf die Erfüllung der baupolizeilichen Bestimmungen zu sehen haben und dennoch nicht deswegen öffentliche Gewalt ausüben. Auch wenn er lediglich die -englischen Dienststellen über baupolizeiliche Prägen beriet oder auf diesem Gebiet Einv/endungen erhob; handelte er als Vertreter einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten Behörde und übte damit öffentliche Gewalt aus. Hat I^maber bereits nach dem Gesagten Öffentliche Gewalt aesgeübt, so kömmt es auf die von der Berufung angetretenen, vom Berufungsgericht nicht erhobenen und von der Revision wieder aufgegriffenen Beweise nach dieser Richtung nicht an. Aus dem Angeführten folgt ferner; Da die Dienstfahrt als hoheitsrechtliche Betätigung zu werten ist, ist die Revision ohne Rücksicht auf ihren Streitwert jedenfalls insoweit zulässig und nachprüfbar, als mit ihr eine Haftung des beklagten Landes aus § 839 BGB i.V,m. 2«) Entscheidend dafür, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus § 839 BG3 abgesprochen hat, is; die Erwägung, daß dem Fahrer BflBB ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne und daß es infolgedessen an einer Anspruchsvoraussetzung fehle. Weiter führt das Berufungsurteil aus, der Fahrer BflHB habe auch während des Überholungsvorganges nicht in irgend einer Weise nachweislich schuldhaft versagtEr habe ohne Verschulden damit rechnen dürfen, daß der ulilitärbus ihm die Überholungsbahn im letzten Augenblick noch weiter versperren werde; wenn er in dieser Situation zu stark gebremst und die Nerven verloren habe, so sei ihm das nicht vorzuwerfen. 123/56 - LG Köln) trug das Warnschild den Zusatz HOmnibushaltestelle” und sollte lediglich gleich anderen derartigen, zu dem Teil an völlig geraden Teilstrecken der Autobahn KflB~FBHi angebrachten Schildern auf eine Omni sbushalte st eile hinweisen, Auch in dem letzteren Falle mußte sich der Fahrer BflHdll warnen lassen und sein Verhalten auf die Warnung einrichten. Ob eine solche Sichtmöglichkeit bestanden hat, oder ob nicht etwa dem Fahrer als er zu dem Überholen ansetzte, die Sicht durch den vor ihm fahrenden Bus verdeckt war, läßt sich nicht überblicken.
2384 019 Vd: III ZR 24/59 Verkündet aml2o November 1959 Justiz-Assistent als urkundsbeamter der Geschäft sst eile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Minna Z in BflHk Kreis Ro straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in KflB> Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, November 1959 unter Mitwir- • kung der Bundesrichter Br. Pagendarra, Br> Arndt, Br. Beyer, Br* Hußla und Gähtgens für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18= Bezember 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen- Von Rechts wegen Am Vormittag dee 7* Januar 1956 bremste auf der Autobahn ein in Sichtung fahrender Personenkraftwagen (PKW) kurz vor der verbotenen Ausfahrt nach Schloß RöfHfeab und fuhr in diese aus» Durch sein Bremsen veranlößte er einen hinter ihm fahrenden kleinen Omnibus der britischen Militärbehörde, etwas nach links auszuweichen, um anschließend, nachdem er an dem Personenkraftwagen vorbei war, wieder nach rechts zu fahren» Während der Omnibus auswich, wollte eine v.on dem Fahrer gesteuerter PKW des beklagten Landes ..iit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/Std den Omnibus überholen. Dabei geriet der PKW von der Überholspur ab und Uber den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn. Dort stieß er mit einem auf der Überholungsspur befindlichen Mercedes-PKW zusammen und drückte diesen gegen einen Volkswagen, den er eben überholen wollte» Hierbei kam u.a- der den Mercedes-V/agen fahrende TShemann und Erblasser der Klägerin umo Leben» Die Klägerin verlangt, sich auf die Haftung aus dem StraßenVerkehrsgesetz und aus unerlaubter Handlung berufend, Schadensersatz von dem beklagten Land. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Sachschaden 258 DM nebst Zinsen, für Beerdigungskosten und vermehrte Bedürfnisse 1,351'54 DM nebst Zinsen, sowie für entgangenen Unterhalt ab 7» Januar 1956 bis 31. März 1958 eine sich im Laufe der Jahre ermäßigende Rente nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Verpflichtung des beklagten Landes festzustel'len, ihr für die Zeit vom 1. April 1958 bis 31* Dezember 1976 den entgangenen Unterhalt insoweit zu ersetzen, als dieser nicht durch die ihr infolge des Unfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der KnappSchaftsVersicherung zufließenden Witwenrenten gedeckt werde. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt o Gegen dieses Urteil hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, und zwar auch insoweit, als sie Uber den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgingen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Jetzt bittet die Klägerin mit der Revision, das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründes 1) Das Berufungsgericht hat eine Haftung des beklagten Landes aus unerlaubter Handlung mit der 'Begründung verneint: Die Klage ließe sich nicht auf § 839 BGB i.V.m, Art, 34 SG stützen, da sich nach der Bekundung des Zeugen Hfl|^ der die Aussagen der übrigen Zeugen nicht entgegenständen, der PKW des beklagten Landes bei seiner Unfallfahrt nicht auf einer Dienstfahrt zwecks Ausübung öffentlicher Gewslc befunden habe; im übrigen könne die Präge der Ausübung öffentlicher Gewalt sogar offen bleiben und sei daher die von der Berufung angestrebte weitere Beweisaufnahme nicht nötig; denn auf der einen Seite könne dem Fahrer BflH ein Verschulden, wie es von § 839 BGB verlangt werde, nicht nachgewiesen werden, auf der anderen Seite aber, falls nämlich die Dienstfahrt dem bürgeilich-rechtliehen Geschäfts teeich des beklagten Landes zuzurechnen sei, habe sich das beklagte Land von der es nach § 831 BGB treffender Haftung als Geschäftsherr gemäß Abs, 1 Satz 2 dieser Vorschrift frei bewiesen. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift im Ergebnis durch, Die frage, ob die in Rede stehende Bienstfahrt als Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichbedeutend mit Ausübung der öffentlichen Gewalt ist, durchgefUhrt worden ist, ißt vom Berufungsger cht, wenn man seine einzelnen Erwägungen zusammenfaßt, nicht abschließend entschieden worden, Sie ist zu Gunsten der Klage zu bejahen. Der PKW des beklagten Landes sollte den beim Staat- • liehen Finanzneubauamt beschäftigten Diplomingenieur auf den Flughafen WjflB zu einer Besprechung mit einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreit-kräfte bringen. Das Berufungsgericht würdigt die Fahrt entscheidend nach der Aussage des vom Erstgericht als Zeugen \ernomtflenen Ingenieurs Diese Aussage ist in der erstgerichtlichen Niederschrift vom 1, April 1958 dahin protokolliert, der Zeuge habe zunächst hinsichtlich der Aufgabe, die er in wSI erledigen sollte, seine Bekundungen wiederholt, die er in einem anderen Rechtsstreit zur ge-i'ichtlichen Niederschrift abgegeben und bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit vorgelesen bekommen habe; er habe sodann seine Bekundungen dahin ergänzts Es habe sich im einzelnen darum gehandelt, daß die Betondecke der auf dem Flugplatz benutzten Startbahn mit einer neuer*. Schwarzdecke habe überzogen werden sollen; den Engländern sei die bestehende Decke zu rauh gewesen; in Verbindung damit habe erörtert werden sollen, ob nach einer Erhöhung der Startbahn weitere Entwässerungsmaßnahmen getroffen werden müßten. Sodann habe der Zeuge bekundet' An dem Unfalltage habe wie an jedem Samstag in eine Bespre- chung zwischen dem englischen Kommandeur und mehreren beteiligten englischen Behörden statt gefunden* in der letzteren die Wünsche der deutschen Behörden vorgetragen worden seien. An dieser Besprechung habe der Zeuge an dem Unfalltage auch teilnehmen sollen; wenn die Engländer bei solchen Gelegenheiten an die deutschen Behörden Anforderungen stellten, die diesen aus technischen, baupolizeilichen oder sonstigen Gründen nicht erfüllbar erschienen wären, hätten sie die Engländer darauf hingewiesen- Über Prägen baupolizeilicher Art habe der Zeuge, soweit das Pinanzneu-bauamt in Präge•gekommen sei, nicht selbst entschieden; er sei bei den Besprechungen für das Pinanzneubauamt zugegen gewesen und habe alle Aufträge für das Pinanzneubauamt entgegen genommen o Ob die Besprechungen, soweit sie die Anbringung einer neuen Startdecke auf der Startbahn und die Notwendigkeit weiterer Entwässerungsmaßnahmen betrafen, dem hoheitsrechtlichen Bereich oder dem bürgerlich-rechtlichen Bereich zu-surechnen sind, kann offenbleiben. Entscheidend ist bereits die folgende Überlegung* Dem Pinanzneubauamt standen bei den Bauten, die von ihm ausgeführt wurden, baupolizeiliche Punktionen und die Punktionen aller sonstigen bei der Errichtung von Bauten zuzuziehenden staatlichen Behörden zu. Bei den Routinebesprechungen wies HHH für das Heubauamt, - auch wenn er keine Entscheidungsbefugnis gehabt haben sollte - jedenfalls die englischen Dienststellen darauf hin, wenn die Anforderungen nach deutschem Dafürhalten aus technischen, baupolizeilichen oder sonstigen Gründen unerfüllbar waren Nun ist zwar dem Erstgericht zuzugeben, daß auch Architekten und Bauunternehmer auf die Erfüllung der baupolizeilichen Bestimmungen zu sehen haben und dennoch nicht deswegen öffentliche Gewalt ausüben. Das ist aber mit dem Aufgabenkreis von H0|| nicht zu vergleichen. Das Finanz-neubauamt hatte als Teil der Staatsverwaltung baupolizeilich und andere der öffentlichen Betätigung! zu25ureebnende Aufgaben« HgHihatte auch diese Punktionen neben anderen dem fiskalischen Bereich zuzuzählenden Punktionen auszu-üben und er übte ggf, seine Amtspflichten in Bezug auf beide Punktionen aus. Auch wenn er lediglich die -englischen Dienststellen über baupolizeiliche Prägen beriet oder auf diesem Gebiet Einv/endungen erhob; handelte er als Vertreter einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten Behörde und übte damit öffentliche Gewalt aus. Demgegenüber sieht das Erstgericht in zu enger Betrachtungsweise das Kennzeichen einer öffentlichen Gewalt darin, daß der Träger dieser Gewalt nicht nur berät, sondern selbst entscheidet und seine Anordnungen- •» mit Zwang durchzusetzen vermag. Die Dienstreise, die .'mittelbar der vorstehend erörterten Ausübung öffentlich-rechtlicher Geschäfte diente, ist mit diesem als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen. Sie ist gleichfalls dem öffentlich-rechtlichen Gebiet zuzurechnen ; und zwar gleichgültig, ob es bei der einen oder anderen Besprechung wirklich zu der Erörterung baupolizeilicher oder ähnlicher Prägen gekommen ist oder nicht. Hat I^maber bereits nach dem Gesagten Öffentliche Gewalt aesgeübt, so kömmt es auf die von der Berufung angetretenen, vom Berufungsgericht nicht erhobenen und von der Revision wieder aufgegriffenen Beweise nach dieser Richtung nicht an. Weiter ergibt sich, daß auch eine andere verfahrensrechtliche Rüge der Revision bedeutungslos ist. Die Revision rügt, das Berufungsurteil verletze, was den von dem Zeugen geschilderten Zweck der Dienst- fahrt aniange, die Vorschrift des § 551 Ziff, 7 ZPO insofern, als es auf die Aussage des Zeugen vor dem Erstge-rieht verweise, diese Aussage aber in unzulässiger Weise ihrerseits zu dem (Teil auf die Bekundungen des Zeugen in einem anderen Rechtsstreit Bezug nehme. Bereits die in der erstgerichtliehen Niederschrift im einzelnen wiedergegebenen Erklärungen des Zeugen Uber Vornahme und Inhalt der Routinebesprechungen führen aber dazu, die Dienstfahrt in Übereinstimmung mit der Revision als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusprechen. Aus dem Angeführten folgt ferner; Da die Dienstfahrt als hoheitsrechtliche Betätigung zu werten ist, ist die Revision ohne Rücksicht auf ihren Streitwert jedenfalls insoweit zulässig und nachprüfbar, als mit ihr eine Haftung des beklagten Landes aus § 839 BGB i.V,m. Art. 34 GG verfochten wird, 2«) Entscheidend dafür, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus § 839 BG3 abgesprochen hat, is; die Erwägung, daß dem Fahrer BflBB ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne und daß es infolgedessen an einer Anspruchsvoraussetzung fehle. Im Berufungsurteil heißt es zunächst i Die von B(MV eingehaitene Geschwindigkeit von rund 100 km/St sei nicht su beanstanden; ebenso nicht, daß er an der Unfallstelle habe überholen wollen. Der Satz, daß kurz vor oder in einer Kurve nicht überholt werden dürfe, gelte auf Autobahnen nicht wie bei anderen Straßen, da bei ihnen ein Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn nicht stattfinde. Vor dem Fahrer habe eine langgestreckte Rechtskurve gelegen, die übersichtlich gewesen sei. Weiter führt das Berufungsurteil aus, der Fahrer BflHB habe auch während des Überholungsvorganges nicht in irgend einer Weise nachweislich schuldhaft versagtEr habe ohne Verschulden damit rechnen dürfen, daß der ulilitärbus ihm die Überholungsbahn im letzten Augenblick noch weiter versperren werde; wenn er in dieser Situation zu stark gebremst und die Nerven verloren habe, so sei ihm das nicht vorzuwerfen. J.. < r Paß er sein Fahrzeug, naohde® es ihm nach links ausgebrochen sei, auf dem hierfür denkbar wenig geeigneten Grünstreifen noch in seine Gewalt hätte bekommen können, sei ebenfalls nicht dargetan. Bei diesen Überlegungen hat jedoch das Berufungsgericht auf einen möglicherweise bedeutsamen Umstand nicht geachtet'. Bach dem Vortrag der Klägerin befand sich vor der Rechtskurve ein auf ihre Unübersichtlichkeit hinweisendes Warnschild. Nach dem Vortrag des beklagten Landes (vgl. auch das landgerichtliche Augenscheinsprotokoll vom 23. November 1956 in den Beiakten 5* 0. 123/56 - LG Köln) trug das Warnschild den Zusatz HOmnibushaltestelle” und sollte lediglich gleich anderen derartigen, zu dem Teil an völlig geraden Teilstrecken der Autobahn KflB~FBHi angebrachten Schildern auf eine Omni sbushalte st eile hinweisen, Auch in dem letzteren Falle mußte sich der Fahrer BflHdll warnen lassen und sein Verhalten auf die Warnung einrichten. Hätte er nämlich nach den Sichtverhältnissen mit der Möglichkeit rechnen müssen. das Anhalten eines Omnibusses an der Haltestelle oder auch die Ansammlung einer größeren Zahl wartender Fahrgäste können ein auf der rechten Fahrbahnspur fahrendes Kraftfahrzeug veranlassen, etwas nach links auszuweichen und dabei die Übe rho lungs spur anzuschneiden, so hätte er seine Fahrweise auf das durch diese Möglichkeit Geforderte einstellen müssen. Ob mit einer solchen Möglichkeit nach der Beschaffenheit der Örtlichkeit zu rechnen war, läßt sich den wenigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen* Wäre die Frage zu bejahen, so hätte BflMBbei Aufbringung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt '§ 276 BGB) sich nicht, wie geschehen, davon überraschen lassen dürfen, daß der vor ihm fahrende kleine Bus auf eine kurze Strecke etwas nach links ausbog, und müßte einer (Mit-)Schuld davon absehen müssen, an jener Stelle mit einer Geschwindigkeit von 100 km/St zu überholen* Anders wäre freilich Überholen anschickte, sich hätte vergewissern können und sich vergewissei't hätte, daß an der Omnibushaltestelle wede und mit Rücksicht hierauf ein Ausscheren eines Fahrzeugs nach links nicht zu befürchten war. Ob eine solche Sichtmöglichkeit bestanden hat, oder ob nicht etwa dem Fahrer als er zu dem Überholen ansetzte, die Sicht durch den vor ihm fahrenden Bus verdeckt war, läßt sich nicht überblicken. ITach alledem muß daher das von der Klägerin weiter verfolgte Klagebegehren der nochmaligen V/Urdigung durch das Berufungsgericht zwecks weiterer tatsächlicher Aufklärung unterstellt werden. Bas Berufungsgericht wird bei gegebenen Umständen auch zu erwägen haben, ob der Fahrer nicht wahmahm oder doch, wenn er die nach § 276 36B zu fordernde Sorgfalt nicht außer acht ließ, wahrnehraen mußte, daß das vor dem Militärbus fahrende Fahrzeug sich anschiokte, auf einer verbotenen Ausfahrt auszufahren und daß der Militärbus an dem abbremsenden Fahrzeug in knappem zu dem Überholen verblieb. Bei einer solchen Fallgestaltung ihn ein geringfügiges Ausscheren des Busses nach links die Herven verlieren ließ. Die neue Berufungsverhandlung eröffnet es zugleich der Klägerin, vor dem Tatrichter ihren Revisionsvortrag zu vertreten, wonach die Rechtskurve entgegen dem angefochtenen Urteil unübersichtlich gewesen sei und keine ausreichende Sicht gehabt habe* Auch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die örtlichen Verhältnisse, namentlich die Lage zu beurteilen, wenn bevor er sich zu dem ein Omnibus noch eine Ansammlung von Fahrgästen vorhanden Abstand vorbeifahren wollte, so daß selbst Platz könnte es als Fahrlässigkeit verdacht werden,, daß -.10 - die Sichtmöglichkeit, näher feetzusteilen. Die bloße Ausführung, die - langgestreckte - Kurve sei für BflBBf übersichtlich gewesen, möchte zu farblos erscheinen. Die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision ist ebenfalls dem Berufungsgericht zu.übertragen. Dr, Pagendarm Dr. Arndt Dr* Beyer Br. Hußla Grähtgens