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BGH · III ZR 24/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 24/57

Ber Rechtsstreit hat sich erledigt, soweit der Kläger Ansprüche verfolgt, die über den im Urteil des- 2. HM hatte und auf dem noch Belastungen in Hohe von insgesamt 140.000 HM an aussichtsloser Stelle wegen erheblicher Steuerschulden der Gesellschaft für das Finanzamt in ■ Speyer a.Hh. Zwangshypotheken ruhten. Im Juni 1939 erließ das Finanzamt gegen die ferke einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß wegen der bis 1933 aufgelaufenen Steuerforderungen. Gegenstand des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses war eine Forderung der gegen das Land Bayern, die deren einzigen-Vermögenswert darstellte und wegen deren seit dem Jahre 1929 ein Rechtsstreit anhängig war. Die von den F^HHHlHItwerken gegen den Pfändungsbeschluß erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt Sfeyer a.Rh. ebenso zurückgewiesen wie die Anfechtung des vom Finanzamt erlassenen Abrechnungsbescheids durch die für nicht weiter anfechtbar erklärte Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten der Westmark in Saarbrücken vom 28. Biesen betrag hat das Finanzamt 1954 durch die auf Grund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses aus dem Jahre 1939 erfolgte Zahlung des Freistaates Bayern ebenfalls erhalten. Ber Kläger hat zusammen mit den gegen das Finanzamt Speyer a.Rh* im Oktober 195o Klage zu dem Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d. Weiristräße mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß die bis zu dem 31. Oberregierungsrat EflH^sei verpflichtet gewesen, auf* eine zweifelsfreie Formulierung der Vereinbarung hinzuwirken und den Kläger über die sich für das Finanzamt aus der Verein-barung ergebenden Möglichkeiten hinzuweisen. bestehe auch eine vertragliche Haftung des Landes auf Schadensersatz, die ihre Grundlage in der Verletzung der' Vereinbarung vom 16. Diese Beträge, ferner die Zahlung des Freistaates Bayern an das Finanzamt in Speyer im Betrage von 4.o62,78 DM sowie Kosten und Gebühren die ihm im Verwaltung-und Finanzgerichtsverfahren erwachsen seien, verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land. Las Landgericht hat die Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und*zwar, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und beschränkt auf die durch die Zahlung des Abgeltungsbetrages von 5-000 BM und die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel entstandenen Schäden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, daß die Klagansprüche dem Grunde nach nicht nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern auch aus den übrigen Klaggründen gerechtfertigt seien. Das beklagte Land hat Anschiaßberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage im vollen Umfange abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des beklagten Landes unter deren Zurückweisung im übrigen das landgerichtliche Urteil entsprechend dessen Gründen neu wie folgt gefaßt*: Januar 1933 aufgenommenen Niederschrift" des Finanzamtes in Speyer/fehein-ein "Abgeltungs"-Betrag von 5-000 HM gezahlt worden ist und'durch die Bekämpfung des FfandungsbeSchlusses des Finanzamts in Speyer/Rhein vom 19-/20. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsurbeil aufzuheben soweit zu seinem Haehteil erkannt ist. Das Berufungsurteil ist, soweit Ansprüche.aus Amtshaftüng in beschränktem Umfange dem Grunde hach für gerechtfertigt erklärt worden sind, rechtskräftig geworden. um die weitergehenden Ansprüche des Klägers- die er aus Amtshaftung sowohl als aus gegenseitigem Vertrag und hinsichtlich des Betrages von 4.o62,78 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wissen will- Insoweit hat sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957 (BGBl I 1747 - AKG -) erledigt, das - obwohl erst nach Srlaß des Berufungsurteils ergangen - im Revisionsverfahren zu beachten ist(BGHZ 26, 259 /24o_/). 1) Bas Allgemeine Kriegsfolgengesetz dient der Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden und bestimmt in seinem § Ir Abs- 1, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt» Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach dessen § 2 Ziff 1 entsprechend anzuwenden auf Ansprüche, die sich ge^en den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger - also auch die Länder - nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der^Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs- 1 genannten Rechtsträger - also auch des Deutschen Reiches - richten oder richten könnten. a) Das ist eindeutig, soweit es sich um den Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblich pflichtwidrigen Verhaltens des Rinanzamtsvorstehers, Oberregierungsrat Roohs und des Oberfinanzpräsidenten'Westmark handelt. Denn insoweit wird das beklagte Land .'wegen eines Amtshaftungsanspruches, der sich gegen das Deutsche Reich richtete, nun auf Grund der Rortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches in Anspruch genommen. "Funktionsnachfolge”, auf die sich der Kläger beruft, war gerade Anlaß, die Bestimmung in § 2 AKG zu schaffen und so Ansprüche gegen die ** Funkt ionsnaehfolger" in die Regelung dieses Gesetzes einzubeziehen (Begründung zu § 2 des Regierungsentwurfes eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Deutscher Bundestag, 2. c) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz greift aber auch insoweit Platz, als es sich um den Betrag von 4.o62,78 DM handelt, den das Finanzamt im Jahre 1954 vereinnahmt hat und hinsichtlich dessen der Kläger einen ihm abgetretenen Bereicherungsanspruch der Flugzeugwerke geltend macht: Den vor dem Zusammenbruch von 1945 noch nicht abgedeckten Rest der Steuerforderungen hat das beklagte Land - nach U&steliung auf 4.o62,?8 DM - eingezogen, indem es die auf Grund der Pfändung und Ein- Als ungerechtfertigt sieht auch der Kläger die Bereicherung des Landes durch Einziehung der Steuerforderungen nur deshalb an, weil die Flugzeugwerke auf Grund des 1933 angeblich vereinbarten, aber nicht erfolgten Erlasses der Steuerschuld gegenüber der Geltendmachung der Steuerforderungen ein Gegenrecht gehabt hätten (§813 BGB). Bur wenn ein solches Gegenrecht bestand und nur, wenn das beklagte Land*die dem Gegenrecht zugrundeliegende, angebliche Verpflichtung der Reichsfinanzverwaltung, die Steuerfbrderang zu erlassen und somit nicht einzuziehen, auch gegen sich gelten lassen muß, ist ein Anspruch, aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Land denkbar. Da aber die Einziehung der Steuerforderungen an sich nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt hat und der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nur darin seinen Grund haben kann, daß das beklagte Land,weil' es die Steuerforderungen vom Reich übernommen hat, auch die behaup bete, nicht erfüllte Verpflichtung der Reichsfinanzverwaltung, sie nicht einzuziehen, gegen sich gelten .lassen muß, handelt es sich auch bei dem Bereicherungsanspruch um einen Anspruch., Derartige Gesetze, aus denen sich die Übernahme der im Bereich der FinanzVerwaltung des Deutschen Reiches entstandenen Verbindlichkeiten der hier in Rede stellenden Art auf das beklagte Land oder einen sonstigen öffentlichen Rechtsträger ergibt, sind nicht ersichtlich. 3) Es kann also weder die Klage abgewiesen werden mit der Begründung, das beklagte Land hafte nicht, weil die Haftung eines änderen öffentlichen Rechtsträgers gesetzlich bestimmt worden sei, hoch kann die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes mit der Begründuhg verneint werden, das beklagte Land sei infolge einer besonderen gesetzlichen Regelung im Sinne des §1 Abs. 2 dieses Gesetzes der rechte Beklagte. 4) Ob die Ansprüche, soweit über sie noch nicht zugunsten des Klägers entschieden ist, nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erlöschen oder ob sie zu den Ansprüchen gehören, die nach diesem .Gesetz zu erfüllen sind, kann' dahinstehen. Durch diese Regelung hat sich der Rechtsstreit jedenfalls insoweit erledigt, als Uber die Ansprüche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, also im Umfang des Revisionsverfahrens,, Welchen Einfluß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf den Teil des Rechtsstreits hat, über den bereits rechtskräftig dem Grunde nach entschieden worden ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn insoweit ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz erwachsen. Bei der vom Berufungsgericht dem Höheverfahren•vorbehaltenen Entscheidung (Iber die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht wird § 1o6 AKG zu beachten sein.

Zitierte Normen: § 839 BGB
SteuerforderungenLandbeklagenGrundGesetzAnspruchFinanzamtKläger

Volltext der Entscheidung

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III ZR 24/57
_ Verkündet |~am 9o Juni 1958 K Fieser, Justizangestellter ^ als Urkundsbeamter der f. Geschäftsstelle
2359 011
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des Ingenieurs Ernst JE
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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Klägers, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Koblenz,
 Beklagten, Be rufungs be klagten', Anschluß-berufungskläger* und Revisionsbeklagten,

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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Wolany
 für Recht erkannt z
I. Ber Rechtsstreit hat sich erledigt, soweit der Kläger Ansprüche verfolgt, die über den im Urteil des- 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 11. Bezember 1956 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Teil der Klagansprüche hinausgehen.
II. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtskoston werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
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ffatbestand?
Der Kläger war Alleingesellschafter der inzwischen in Liquidation gegangenen PflIHIIHHBwerke GmbH in
 und bis zu dem Jahre 194o deren Geschäftsführer . Ab 1937 war er auch deren alleiniger Gläubiger. Die Gesellschaft war die Eigentümerin des Grundstücks Sfl^BNtraSe 40in SflHHHB’, das einen Einheitswert von 55.ooo,—
HM hatte und auf dem noch Belastungen in Hohe von insgesamt 140.000 HM an aussichtsloser Stelle wegen erheblicher Steuerschulden der Gesellschaft für das Finanzamt in ■ Speyer a.Hh. Zwangshypotheken ruhten. Der Kläger wollte dieses Grundstück für sich erwerben. Deshalb verhandelte er am 16. Januar 1933 mit dem damaligen Vorstand des Finanzamts Speyer a.Rh., dem Oberregierungsrat	über	die
 Löschung dieser Hypotheken. Ober diese Unterredung wurde schließlich folgende Niederschrift aufgenommen:
den 16. Januar 1933 ^^^_ erscheint Herr Ernst BflHi, Direktor der *
__ und erklärt:
ank angedrohte Zwangsverstei-
Um die von gerung des Anwesens
 istraße
der F
werke
 abcuwenden, beabsichtige ich, dieses Haus zu kaufen. Ich bitte daher, in die Löschung der für das Finanzamt eingetragenen Zwangshypotheken zu willigen. Außerdem bitte ich, gemäß § 31 GrundE.St.G. von der Erhebung der Grunderwerbssteuer abzusehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind gegeben, wie ich in einem besonderen Antrag nachweisen werde.
Für den Fall, daß das Finanzamt vorstehenden Anträgen entspricht, verpflichte ich mich, die bis zu dem 31. Dezember 1932 erwachsenden Steuerforderungen des Finanzamtes an die FHHBBHH	mit	einem	Betrag	von
5«000 EM abzugelten. . . . «
Nach Eingang des Betrages von 5.000,— HM hob das Finanzamt die gegen die ^HHB^erke erlassenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf. Die	schrie-
ben dem Kläger den auf gewendeten Betrag gut. Am 6. April
 
1934 nahm das Finanzamt die Niederschlagung der Steuerrückstände vor, die am 11. Oktober 1934 vom Landesfinanz-amt Würzburg genehmigt wurde.
Im Juni 1939 erließ das Finanzamt gegen die ferke einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß wegen der bis 1933 aufgelaufenen Steuerforderungen. Gegenstand des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses war eine Forderung der	gegen das Land Bayern, die
 deren einzigen-Vermögenswert darstellte und wegen deren seit dem Jahre 1929 ein Rechtsstreit anhängig war. Die von den F^HHHlHItwerken gegen den Pfändungsbeschluß erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt Sfeyer a.Rh. ebenso zurückgewiesen wie die Anfechtung des vom Finanzamt erlassenen Abrechnungsbescheids durch die für nicht weiter anfechtbar erklärte Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten der Westmark in Saarbrücken vom 28. Juli 1944« Per Abrechnungsbescheid hatte die Steuerrückstände der ferke auf 6o.l73,o7 Bll festgestellt.
Am 21. November 1944 wurde ein Teilbetrag der gepfändeten Forderung in Höhe von 19.54$,— BM dem Finanzamt überwiesen. Am 4. Mai 1949 wurde den mitgeteilt, daß ihre Steuerrückstände fortbestünden und auf den Betrag von 4.062,78 BM umgestellt seien. Biesen betrag hat das Finanzamt 1954 durch die auf Grund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses aus dem Jahre 1939 erfolgte Zahlung des Freistaates Bayern ebenfalls erhalten.
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Ber Kläger hat zusammen mit den gegen das Finanzamt Speyer a.Rh* im Oktober 195o Klage zu dem Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d. Weiristräße mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß die bis zu dem 31. Bezember 1932 erwachsenen Steuerforderungen des Finanzamts auf Grund der Vereinbarung vom 16. Januar 1933
 
erloschen seien, den Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Finanzamts vom 19./2o. Juni 1939 aufzuheben und das beklagte Land anzuweisen,. den Betrag von 19.545,— RH an ihn zurückzuzahlen. Biese Klage ist am 19- Dezember 1952 L abgewiesen, die zunächst hiergegen eingelegte Berufung zu dem
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Landesverwaltungsgericht am 2$. November 1953 zurückgezogen t; worden. Ferner haben der Kläger und die PflHHHNB^erke 'J im Juni 1953 gegen die Anfechtungsentscheidung des Oberfi-* nanzpräsidenten der Westraark vom 28. Juli 1942 Berufung f zu dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz in* Neustadt a.d. Weinstraße ^ eingelegt, die am 26. Februar 1954 als unzulässig verworfen ■ worden ist.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit macht der Kläger Ansprüche > geltend, die er auf PflichtWidrigkeiten der mit den Steuerangelegenheiten der	betrauten	Beamten
 stützt. Soweit es sidh bei den geltend gemachten Ansprüchen um solche der PHBHBMMpwerke GmbH handelt, liegt eine schriftliche Abtretungserklärung des Liquidators	dieser
r:	Gesellschaft	vom	8.	Dezember	1942	vor.
| Durch Urteil vom 8. Mai 195o hat das Landgericht Frankenthal die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewie-:	sen. Auf die Berufung des Klägers wurde dieses Urteil vom
 Oberlandesgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 5. November 1954 aufgehoben und die Sache an das Landgericht r Frankenthal zurückverwiesen. Bas Oberlandesgericht hat die \ Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht.*
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I Ber Kläger behauptet, der Vorsteher des Finanzamts in [(' Speyer a.Rfa., Oberregierungsrat	habe dem Kläger
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als Erlaßsache behandelt babe. Die Vereinbarung sei dahin gegangen/ daß die Steuerschuld der DHHHHHH^werke mit der Zahlung der 5.000 EM endgültig getilgt .sein sollte. Oberregierungsrat	habe arglistig gehandelt, als er
 dem Kläger einen Erlaß der Steuern zugesagt habe, mit dem geheimen Vorbehalt, nur eine Niederschlagung zu gewähren.
Auch in der folgenden Zeit habe.das Finanzamt alles getan, um diesen Irrtum des Klägers aufrechtzuerhalten. Oberregierungsrat EflH^sei verpflichtet gewesen, auf* eine zweifelsfreie Formulierung der Vereinbarung hinzuwirken und den Kläger über die sich für das Finanzamt aus der Verein-barung ergebenden Möglichkeiten hinzuweisen. Wäre dies geschehen, so hätte der Kläger die Möglichkeit einer Pfändung der Forderung aus dem Hechtsstreit FflHHBHMpwerke ./. das Land Bayern dadurch verhindert, daß er sich diese Forderung hätte übertragen lassen. Eine AmtspflichtVerletzung des Oberfinanzpräsidenten Westmark sei darin zu erblicken, daß dieser ein weiteres Rechtsmittel gegen seine Entscheidung vom 28. ‘Juli 1942 nicht zugelassen habe. Im übrigen
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bestehe auch eine vertragliche Haftung des Landes auf Schadensersatz, die ihre Grundlage in der Verletzung der' Vereinbarung vom 16. Januar 1933 finde. Endlich hafte das Land aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Kläger behauptet, wenn ihm der gepfändete Betrag von 19*545 EM am 21. November 1944 zugeflossen wäre,Iso hätte er damit eine auf seinem Heidelberger Anwesen lastende Hypothek von 17-486,98 Goldmark mit Zinsen zurückzabien können. Auf die Dmstellungshypothek habe er bis zu dem 1. Oktober 1954 5-98o,89 DM bezahlt, der Abgeltungsbetrag belaufe sich für diesen Stichtag auf 1o.7o1.,35 DM. Diese Beträge, ferner die Zahlung des Freistaates Bayern an das Finanzamt in Speyer im Betrage von 4.o62,78 DM sowie Kosten und Gebühren
 die ihm im Verwaltung-und Finanzgerichtsverfahren erwachsen seien, verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land.
Las beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat bestritten, der rechte Beklagte zu sein. Ladurch, daß die Steuerschuld der Gesellschaft nur niedergeschlagen, nicht erlassen worden sei, habe der Kläger keinen Schaden erlitten, denn ein Erlaß würde widerrufen worden sein, weil der Kläger das Finanzamt über den ffert des Anwesens B^^straBe ^|in	und über die Vermögenslage der
 Gesellschaft getäuscht gehabt habe. Amtspflichtverletzungen seien nicht begangen worden. Lie Höhe der Klagforderung werde bestritten. Sie sei verjährt. Überdies stehe der Klage die Vorschrift in § 839 Abs. 3 BGB entgegen.
Las Landgericht hat die Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und*zwar, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und beschränkt auf die durch die Zahlung des Abgeltungsbetrages von 5-000 BM und die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel entstandenen Schäden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, daß die Klagansprüche dem Grunde nach nicht nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern auch aus den übrigen Klaggründen gerechtfertigt seien. Die Hiederschrift vom 16. Januar 1933 stelle einen gegenseitigen Vertrag dar, der zwischen ihm als Privatmann (und nicht als Vertreter der steuerpflichtigen Gesellschaft) und der Pinanzverwaltung zustande gekommen sei.
 
Das beklagte Land hat Anschiaßberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des beklagten Landes unter deren Zurückweisung im übrigen das landgerichtliche Urteil entsprechend dessen Gründen neu wie folgt gefaßt*:
’’Die Klage ist dem Grunde nach gemäß § 839 BGB iVm. Art 131 WRV gerechtfertigt, soweit dem Kläger oder der	GmbH	in	SflHHMHHB
Schäden dadurch entstanden sind, daß auffGrund der am 16. Januar 1933 aufgenommenen Niederschrift" des Finanzamtes in Speyer/fehein-ein "Abgeltungs"-Betrag von 5-000 HM gezahlt worden ist und'durch die Bekämpfung des FfandungsbeSchlusses des Finanzamts in Speyer/Rhein vom 19-/20. Juni 1939 vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten Reehtsmittelkosten beglichen worden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. fl ♦
Die Kostenentscheidung hat das Berufungsgericht dem Höheverfahren Vorbehalten.
*
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsurbeil aufzuheben soweit zu seinem Haehteil erkannt ist. Das beklagte Land bittet die Revision zurückzuweisen.
♦
* ' Entscheidung gründe;
Das Berufungsurteil ist, soweit Ansprüche.aus Amtshaftüng in beschränktem Umfange dem Grunde hach für gerechtfertigt erklärt worden sind, rechtskräftig geworden. Im Revisionsverfahren handelt es sich nur
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um die weitergehenden Ansprüche des Klägers- die er aus Amtshaftung sowohl als aus gegenseitigem Vertrag und hinsichtlich des Betrages von 4.o62,78 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wissen will- Insoweit hat sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957 (BGBl I 1747 - AKG -) erledigt, das - obwohl erst nach Srlaß des Berufungsurteils ergangen - im Revisionsverfahren zu beachten ist(BGHZ 26, 259 /24o_/). Bas ergibt sich aus folgendem:
•
1)	Bas Allgemeine Kriegsfolgengesetz dient der Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden und bestimmt in seinem § Ir Abs- 1, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt» Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach dessen § 2 Ziff 1 entsprechend anzuwenden auf Ansprüche, die sich ge^en den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger - also auch die Länder - nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der^Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs- 1 genannten Rechtsträger - also auch des Deutschen Reiches - richten oder richten könnten.
Um Solche Ansprüche handelt es sich hier.
a)	Das ist eindeutig, soweit es sich um den Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblich pflichtwidrigen Verhaltens des Rinanzamtsvorstehers, Oberregierungsrat Roohs und des Oberfinanzpräsidenten'Westmark handelt.
Denn insoweit wird das beklagte Land .'wegen eines Amtshaftungsanspruches, der sich gegen das Deutsche Reich richtete, nun auf Grund der Rortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches in Anspruch genommen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die
"Funktionsnachfolge”, auf die sich der Kläger beruft, war gerade Anlaß, die Bestimmung in § 2 AKG zu schaffen und so Ansprüche gegen die ** Funkt ionsnaehfolger" in die Regelung dieses Gesetzes einzubeziehen (Begründung zu § 2 des Regierungsentwurfes eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 1953»
BTDr„ 1659 S. 45).
b)	Entsprechendes gilt, soweit ein Schadensersatzanspruch unmittelbar aus der Nichterfüllung der behaupteten. Vereinbarung über den Erlaß der Steuerforderungen durch die Reichsfinanzverwaltung hergeleitet wird,
c)	Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz greift aber auch insoweit Platz, als es sich um den Betrag von 4.o62,78 DM handelt, den das Finanzamt im Jahre 1954 vereinnahmt hat und hinsichtlich dessen der Kläger einen ihm abgetretenen Bereicherungsanspruch der Flugzeugwerke geltend macht:
Dem Reich standen Steuerforderungen gegen die Flugzeugwerke zu, die 1933 - unstreitig - nicht erlassen', sondern.nur niedergeschlagen worden waren. Zum Zwecke der Beitreibung dieser Forderungen war 1939 eine Forderung der Flugzeugwerke gegen das Land Bayern gepfändet worden. Den vor dem Zusammenbruch von 1945 noch nicht abgedeckten Rest der Steuerforderungen hat das beklagte Land - nach U&steliung auf 4.o62,?8 DM - eingezogen, indem es die auf Grund der Pfändung und Ein-
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Ziehung erfolgte Zahlung des Freistaates Bayern vereinnahmt hat.
Durch die Einziehung einer noch offenen, zu Recht bestehenden Steuerforderung wurde das beklagte Land,

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das* in seinem Gebiet nach dem Zusammenbruch des Reiches das Vermögen der Reiehsfinanzverwaltung übernommen hatte, ußddessen Finanzamt nunmehr in gleicher Weise wie vorher als EeichsbehÖrde die Steuerverwaltung und damit die Einziehung noch offener 3teuerforderangen,* wenn auch nicht treuhänderischer das Reich, sondern im eigenen Interesse fortführte, nicht ohne rechtlichen Grund auf Kosten.des Steuerschuldners bereichert.
Als ungerechtfertigt sieht auch der Kläger die Bereicherung des Landes durch Einziehung der Steuerforderungen nur deshalb an, weil die Flugzeugwerke auf Grund des 1933 angeblich vereinbarten, aber nicht erfolgten Erlasses der Steuerschuld gegenüber der Geltendmachung der Steuerforderungen ein Gegenrecht gehabt hätten (§813 BGB). Bur wenn ein solches Gegenrecht bestand und nur, wenn das beklagte Land*die dem Gegenrecht zugrundeliegende, angebliche Verpflichtung der Reichsfinanzverwaltung, die Steuerfbrderang zu erlassen und somit nicht einzuziehen, auch gegen sich gelten lassen muß, ist ein Anspruch, aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Land denkbar. Da aber die Einziehung der Steuerforderungen an sich nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt hat und der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nur darin seinen Grund haben kann, daß das beklagte Land,weil' es die Steuerforderungen vom Reich übernommen hat, auch die behaup bete, nicht erfüllte Verpflichtung der Reichsfinanzverwaltung, sie nicht einzuziehen, gegen sich gelten .lassen muß, handelt es sich auch bei dem Bereicherungsanspruch um einen Anspruch., der unter § 2 Ziff. 1 AKG fällt.
2)	Nach § 1 Abs. 2 AKG bleiben unberührt-. Gesetze der Bundesrepublik, ihrer Länder, der Verwaltung des
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Vereinigte» Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender. Ansprüchen dieser Art Leistungen gewährt werden. Derartige Gesetze, aus denen sich die Übernahme der im Bereich der FinanzVerwaltung des Deutschen Reiches entstandenen Verbindlichkeiten der hier in Rede stellenden Art auf das beklagte Land oder einen sonstigen öffentlichen Rechtsträger ergibt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Zweiten Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 tBGBl I* 774) ergibt sich in dieser Beziehung für den vorliegenden Fall nichts. Bach dessen § 1 gehen lediglich die Aufgaben der Finanzbehörden auf den Bund über, die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6.September i95o (BGBl S. 448) Bundesbehörden geworden sind. Dazu gehören die Finanz-• amter nicht.#
3)	Es kann also weder die Klage abgewiesen werden mit der Begründung, das beklagte Land hafte nicht, weil die Haftung eines änderen öffentlichen Rechtsträgers gesetzlich bestimmt worden sei, hoch kann die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes mit der Begründuhg verneint werden, das beklagte Land sei infolge einer besonderen gesetzlichen Regelung im Sinne des §1 Abs. 2 dieses Gesetzes der rechte Beklagte.
4)	Ob die Ansprüche, soweit über sie noch nicht zugunsten des Klägers entschieden ist, nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erlöschen oder ob sie zu den Ansprüchen gehören, die nach diesem .Gesetz zu erfüllen sind, kann' dahinstehen. Denn auch im letzteren Falle können'
Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der zuständigen Anmeldestelle fristgerecht angemeldet worden sind. Erst wenn 41s Anmeldestelle die Erfüllung eines angemeldeten Anspruches abgelehnt hat, kann der
12
Anspruch vor Gericht geltend gemacht werden (§§ 26 bis 29 AKG). Durch diese Regelung hat sich der Rechtsstreit jedenfalls insoweit erledigt, als Uber die Ansprüche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, also im Umfang des Revisionsverfahrens,, Welchen Einfluß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf den Teil des Rechtsstreits hat, über den bereits rechtskräftig dem Grunde nach entschieden worden ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn insoweit ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz erwachsen.
Daß sich der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz erwachsen ist, erledigt hat, ist durch Urteil auszusprechen-, (vgl BGHZ 26, 239).
%
Ober die Kosten des Bechtsstreits ist nach § 1o6 AKGr wie geschehen zu entscheiden. Bei der vom Berufungsgericht dem Höheverfahren•vorbehaltenen Entscheidung (Iber die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht wird § 1o6 AKG zu beachten sein. „
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laubt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen
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