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BGH · Ill ZB 24/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 24/56

November 1949, das Grundstück sei im neuen Fluchtlinienplan als unbebauter Platz vorgesehen; das Bauvorhaben unterliege deshalb der Baubeschränkung nach § 11 des Preußischen Fluchtliniengesetzes, wonach bei Offenlegung eines Fluchtlinienplanes eine Beschränkung des Grundeigentümers dahin eintritt, daß Neu-, Un-und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können. November 1949 verzichtete der Kläger auf Erstattung des durch die Bauarbeiten entstehenden Mehrwertes für den Foil, daß die Stadt das Grund stück ganz oder .teilweise erwerben oder enteignen würde; für den Fall des Verkaufs verpflichtete sich der Kläger, mit dem Erwerber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Dazu hatte er vorgetragen, die Stadt habe den FluchtlinfLenplan nicht offen gelegt,und auf Ausbesserungs-arbeiten sei § 11 des Fluchtliniengesetzes nicht anwendbar gewesen» ' Der Vertrag sei daher wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Ausnutzung seiner Notlage nichtig, auch habe Im zweiten Bechtszug hat er erklärt, daß er die Bechtsgül-tigkeit des Vertrages nicht mehr angreife und hat nur noch einen zunächst hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch aufrecht- Versagung der Bauerlaubnis sei mangels Anwendbarkeit des Fluchtlirfiengesetzes rechtswidrig gewesen, und'die Versagung einer Bauerlaubnis vor Offenlegung des Fluchtlinienplanes enthalte jeine Enteignung, zu demal die auf seinem Grundstück geplante,Grünanlage nur überörtlichen Belangen diene. § 11 des Fluchtliniengesetzes sei anwend-bar gewesen, weil der Kläger das Dachgeschoß zu einer neuen Das Landgericht hat.den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch den Vertrag vom 28. 1949 - schon darin, daß sein Grundstück jetzt nach dem Pluchtlintlenplan Nr 153 be zw dem Durchfülirungsplan Nr 10 als Grünfläche oder unbebauter Platz vorgesehen ist« Diese Planungsrakßnahmen verursachten bereits einen Uinderwert seines Grundstücks, auch wenn die Beklagte bisher den Erwerb sei nes Grundstücks im Enteignungsverfahren nicht beabsichtige« Enteignende Eingriffe sind nach Rechtsprechung und Bechtslehi'e nur solche, die dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegen, ihn im Vergleich zu anderen ungleich treffen und zu einem besonderen Opfer zwingen; dagegen liegt keine Ent- eignung vor, wenn das Gesetz nur Inhalt und Schranken des Eigentums| in allgemeinverbindlicher Weise regelt, ohne in die Substanz des Eigentums einzugreifen oder dessen Wesensgehalt anzutasten; deshalb sind allgemeine Baubeschränkungen in der Re£el mangels eines Sonderopfers nur Eigentomsbeschrün kungen, die keine Sntschädigungspflicht auslösen (BGHZ 6, 270; 19, X). rechtigt die Beklagte, nach Kaßgabe dieses Gesetzes Enteignungen vorzunehmen« Bisher hat die Beklagte aber das Grundstück des;Klägers auf Grund dieses Gesetzes nicht in Anspruch genommen und - unabhängig von den später noch zu erörternden Baugesuch von Ende 1949 - weder ein weiteres Baugesuch des Klägers auf Grund dieser Bestimmungen abgelehnt, Bausperren und Bauverbote bilden nur dann einen enteignenden Tatbestand, wenn sie eine konkrete wirtschaftliche Beeinträchtigung mit sich bringen, insbesondere Bauvorhaben irgendwie verhindern oder verzögern^ der betroffene Grundstückseigentümer müßte also bauen wollen und durch die. Ber Kläger sieht weiterhin einen enteignenden Eingriff in dem Verhalten der Beklagten, das zu dem Abschluß des Vertrages vom 28. Er meint, die damals angedrohte Versagung der Bauerlaubnis sei rechtswidrig gewesen, und er habe den Vertrag nicht freiwillig geschlossen, so daß die Stadt die ihm durch diesen Vertrag entstandenen Schaden wie bei einem enteignungsgleichen Eingriff zu ersetzen habe5 auf diese Ansprüche habe er im Vertrage nicht verzichtet« 1. ) Der Kläger fühlt sich zunächst unmittelbar durch den Vertrajg geschädigt, weil ex darin auf gewisse Ansprüche verzichtet' hat- Diese unmittelbare Folge des Vertrages, also der darin erklärte Verzicht, hat aber bisher keinen Vermö- Die Verzichtserklärung des Vertrages wird erst von Bedeutung; wenn die Stadt das Grundstück! Bisher ist nicht abzusehen, ob die Stadt das Grundstück jemals erwirbt, so daß bisher der Vertrag keinen unmittelbaren gegenwärtigen Schaden fü|r den Kläger herbeigeführt hat. Nach dem Vertrag ist er verpflichtet, bei einer Veiterveräußerung seines Grundstücks die späteren Erwerber zu einem gleichen Verzicht zu veranlassen- Ex meint, durch diese Abrede werde der \7ert seines Grundstücks bereits jetzt gemindert. Von anderen rechtlichen Bedenken abgesehen, scheitert dieses Begehren des Klägers daran, daß in dem Verhalten der Stadt, das| zu dem Vertrage geführt hat, kein enteignungsgleicher Eingriff liegt. Im vorliegende« Falle hat die Beklagte dem Kläger nur angekündigt, daß nach ihrer Auffassung wegen der bereits offengelegten neuen Fluchtlinie ein Bauverbot nach § 11 des Fluchtliniengesetzes bestehe» Wenn die Fluchtlinie bereits offengelegt war, war die Baubehörde berechtigt, die Bauerlaubnis für den Ausbau zu versagen. Hier erklärte sich die Stadt, ohne den Antrag des Klägers bis dahin abgelehnt zu haben, bereit, nach Abschluß eines Verzichtsvertrages der Erteilung der Bauef- lsubnis durch die BauaufSichtsbehörde zuzustimmen» Es stand also dem Kläger frei, ob er den angebotenen Vertrag schließen oder ablehnen wollte und notfalls durch eine verwaltungs-gerichlliche Klage feststellte, daß die Bausperre nach § 11 des Fluchtliniengesetzes auf seine Baupläne nicht oder nur teilweise zutraf» Wenn er aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen von einer gerichtlichen Klärung dieser i'rage absah und dem Vorschlag der Stadt entsprechend den Verzichtsvertrag schloß, dann hatte die Stadt weder auf sein Grundstück hoheitlich eingewirkt, noch den Willen des Klägers widerrechtlich beeinflußt» Der Kläger hat damals offenbar die,ihm durch den Vertrag erwachsenen Vorteile, nämlich sein Grundstück sofort aushauen und wirtschaftlich besser ausnutzen zu können, höher bewertet als den im Vertrage erklärten Verzicht» Es mag sein, daß in Ausnahmefällen rechtswidrig erzwungene vertragliche Veinögensopfer zugunsten der öffentlichen Hcnd wie eine Enteignung zu behandeln sind; diese Frage bedarf hier keiner Erörterung, weil nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte keinen rechtswidrigen Zwang auf ihn ausgeübt hat» Weder das "angedrohte* Mittel Nacjh alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Enteignungsentschädigung wegen der Vorgänge, die zu dem Abschluß des Vertrageis vom 28.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückvertragenBauerlaubnisEnteignungAnspruchStadtEingriffKlägerNr

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 24/561
Verkündei; :
It .»Protokoll, am 25o Juni 1957 Fieser,Just »An£« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m’ N a.m en des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Waldemar Q Zflpstz 4B,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklagezsf
- Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt B c|> r tmund, vertreten durch den Bat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter 5
Bechtsamvalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 24o und 25. Juni 1957 unter Mitwirkung d^s Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Y/eber, Dr. Kreft, Br. Arndt und
 Br. Y/olany j
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für Becht erkannt?
Dii Revision des Klägers gegen das Urteil des 9.|Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kamm (Westf) vom 2. Bezember 1955 wird zurück-gewies^n«
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen!
Von Bechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger verlangt eine EnteignungsentSchädigung we-: gen Maßnahmen det Baubehörden der Beklagten.
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' Der Kläger ist Eigentümer des im letzten Kriege beschädigten Hauses QtiHHBbtr.V in	.Am	26,	August
1947 beschloß die Stadtvertretung die Einleitung eines ! Fluchtlinienverfahrens durch Annahme des Fluchtlinienplanes 153» Dieser Plan sah eine Verbreiterung von Straßenzügen und die Anlage von Plätzen und Grünflächen auch nördlich des Hauptbahnhofs vor* wo das Grundstück des Klägers liegt. Der Kläger beantragte an 15. August 1949 eine Bauerlaubnis, um an seinem Haus Kriegsschäden zu beseitigen und dabei im Dachgeschoß eine weitere Y.ohnung auszubauen. Die beklagte Stadt erwiderte unter den 25. November 1949, das Grundstück sei im neuen Fluchtlinienplan als unbebauter Platz vorgesehen; das Bauvorhaben unterliege deshalb der Baubeschränkung nach § 11 des Preußischen Fluchtliniengesetzes, wonach bei Offenlegung eines Fluchtlinienplanes eine Beschränkung des Grundeigentümers dahin eintritt, daß Neu-, Un-und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können. Das Schrei ben fuhr fort, der Kläger könne die widerrufliche Zustimmung der Stadt zur Erteilung der Bauerlaubnis erhalten, wenn er das beigefügte Verziehtsabkommen unterschreibe. In dieser-als Vertrag bezeichneten Urkunde von28. November 1949 verzichtete der Kläger auf Erstattung des durch die Bauarbeiten entstehenden Mehrwertes für den Foil, daß die Stadt das Grund stück ganz oder .teilweise erwerben oder enteignen würde; für den Fall des Verkaufs verpflichtete sich der Kläger, mit dem Erwerber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Der Kläger und ein Vertreter der Stadt Unterzeichneten die Urkunde. Das Bauaufsichtsamt erteilte daraufhin die Baugenehmigung am 16. Dezember 1949. Der Kläger führte die Arbeiten aus; der Gebrauchsabnahmeschein datiert vom 9. Mai 1953.
Mit der im Februar 1954 erhobenen Klage hat sich der
 
Kläger zunächst gegen die Gültigkeit des Vertrages vom 28. November 1949 gewandt und die Feststellung der Nichtigkeit beantragt.» Dazu hatte er vorgetragen, die Stadt habe den FluchtlinfLenplan nicht offen gelegt,und auf Ausbesserungs-arbeiten sei § 11 des Fluchtliniengesetzes nicht anwendbar gewesen» ' Der Vertrag sei daher wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Ausnutzung seiner Notlage nichtig, auch habe
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er ihn wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten; mindestens sei die Geschäftsgrundlage entfallen, weil die Stadt dezjj Fluchtlinienplan nicht mehr durchführen wolle.
Im zweiten Bechtszug hat er erklärt, daß er die Bechtsgül-tigkeit des Vertrages nicht mehr angreife und hat nur noch einen zunächst hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch aufrecht-
erhalten.; Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung
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von 6 100 DM zu verurteilen.
Zur jBegründung dieses Antrages hat er vorgetragen? Die
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Versagung der Bauerlaubnis sei mangels Anwendbarkeit des Fluchtlirfiengesetzes rechtswidrig gewesen, und'die Versagung einer Bauerlaubnis vor Offenlegung des Fluchtlinienplanes enthalte jeine Enteignung, zu demal die auf seinem Grundstück geplante,Grünanlage nur überörtlichen Belangen diene. Er habe den Vertrag nur notgedrungen unterzeiohnet; das käme einer Enteignung gleich. Sein Gebäude sei durch die im Vertrage au^erlegte Last minderwertig geworden. Insbesondere habe die Stadtsparkasse sich deshalb geweigert, ein schon zugesagtes Hypothekendarlehen vereinbarungsgemäß auszuzahlen. Auf!diese Ansprüche habe er nach dem Vertrage nicht
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verzichtet.
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Die:Beklagte hat erwidert? Der Vertrag sei rechtswirksam geschlossen. § 11 des Fluchtliniengesetzes sei anwend-bar gewesen, weil der Kläger das Dachgeschoß zu einer neuen
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Tiohnung {ausgebaut habe. Sie habe niemals eine Baugenehmigung versagt,; so daß auch keine Enteignung vorliege. Die angeblichen Schäden seien nur eine Folge des Vertrages. Es sei keine föjrmliche Bsusperre verhängt, wenn auch das Grund-
 
stück des Klägers jetzt nach der Bausbufenordnung vom 24.
Juli 1951 als Grünfläche ausgewiesen sei. Der Fluchtlinienplan Nr 153 sei im Durchführungsplan Nr 10 zun Bauleibplan der Stadt aufgegangen und als solcher veröffenblicht. Der Blan Nr 153 sei außerdem durch die Veröffentlichung eines Neuordnungsplanes im Lisi 1949 offen gelegte Den Durchführungsplan Nr 10 habe sie 1955 offen gelegt. Die projektierten Grünflächen auf dem Grundstück des Klägers dienten nur den Belangen der Anlieger des nördlichen Teils des Bahnhofs-geländes.
Das Landgericht hat.den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch den Vertrag vom 28. November 1949 auf die geltend gemachten Ansprüche verzichtet habe.» Dagegen wendet sich die Bevision des Klägers, mit der er den Zahlungsanspruch weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
Ent s cheidungsgründe s
Die Revision' ist unbegründet.
Gegensband des Rechbsstreits isb nur der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer EnbeignungsentSchädigung. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Denn er hab während des gesamten Be-chtsstreits niemals Tatsachen dafür vorgebragen, daß Beamte der Stadt auch schuldhaft ihre dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzb hätten. Das hat der Kläger auch in der Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
In der BeVisionsinstanz hat der Kläger auf ‘verschiedene Tatbestände hingewiesen, aus denen er Entschädigungsansprüche wegen Enteignung herleiben zu können glaubt. Es bedarf keiner
 
Erörterung, ob der Kläger damit - was in der Revisionsinstanz unzulässig wäre - unter Abweichung von seinem früheren Vorbringen teilweise neue Ansprüche geltend macht. Denn Ansprüche des Klägers bestehen auf keinen Pell*
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Der p.äger meint, ein enteignender Eingriff liege -unabhängig von der Behandlung seines Bauantrages' im Jahre
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1949 - schon darin, daß sein Grundstück jetzt nach dem Pluchtlintlenplan Nr 153 be zw dem Durchfülirungsplan Nr 10 als Grünfläche oder unbebauter Platz vorgesehen ist« Diese Planungsrakßnahmen verursachten bereits einen Uinderwert seines Grundstücks, auch wenn die Beklagte bisher den Erwerb sei nes Grundstücks im Enteignungsverfahren nicht beabsichtige«
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Enteignende Eingriffe sind nach Rechtsprechung und Bechtslehi'e nur solche, die dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegen, ihn im Vergleich zu anderen ungleich treffen und
 zu einem besonderen Opfer zwingen; dagegen liegt keine Ent-
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eignung vor, wenn das Gesetz nur Inhalt und Schranken des Eigentums| in allgemeinverbindlicher Weise regelt, ohne in die Substanz des Eigentums einzugreifen oder dessen Wesensgehalt anzutasten; deshalb sind allgemeine Baubeschränkungen in der Re£el mangels eines Sonderopfers nur Eigentomsbeschrün kungen, die keine Sntschädigungspflicht auslösen (BGHZ 6,
 270; 19, X).
Die Feststellung des Durchführungsplanes Nr 10 hat eine Bausperre nach § 12 des Aufbaugesetzes für Nordrhein-Westfalen! vom 29. April 1952 (GVB1 S 75) zur Folge und be-
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rechtigt die Beklagte, nach Kaßgabe dieses Gesetzes Enteignungen vorzunehmen« Bisher hat die Beklagte aber das Grundstück des;Klägers auf Grund dieses Gesetzes nicht in Anspruch genommen und - unabhängig von den später noch zu erörternden Baugesuch von Ende 1949 - weder ein weiteres Baugesuch des Klägers auf Grund dieser Bestimmungen abgelehnt,
 
noch andere Bauvorhaben des Klägers irgendwie verhinderte Bei einer solchen Sachlage fehlt es an einem hoheitlichen Eingriff in das Grundstück des Klägers, der Voraussetzung einer Enteignung ist. Bausperren und Bauverbote bilden nur dann einen enteignenden Tatbestand, wenn sie eine konkrete wirtschaftliche Beeinträchtigung mit sich bringen, insbesondere Bauvorhaben irgendwie verhindern oder verzögern^ der betroffene Grundstückseigentümer müßte also bauen wollen und durch die. Bausperre in seinen Plänen gestört und in der wirtschaftlichen Verwertung seines Grundbesitzes beeinträchtigt werden. Bas liegt hier nach dem Vortrag des Klägers nicht vor, so daß unerörtert bleiben kann, ob die Bausperre überörtlichen Charakter hatte oder übermäßig lange ausgedehnt war (BGHZ 15, 268).
Bie allgemeinen Wirkungen derartiger Planungen, die den Wert einzelner Grundstücke vermindern können, stellen ebenfalls keinen Enteignungstatbestand dar, wie der Senat schon früher ausgfcführt hat. Biese tatsächlichen Beeinträchtigungen der Verwertungsmöglichkeit der betroffenen Grund-*', stücke infolge der vorbereitenden Planungen einer Stadt sind noch keine Enteignungsmaßnähmen, weil die öffentliche Hand dabei nicht unmittelbar in das Eigentum eingreift (BGHZ 17,96).
II.
Ber Kläger sieht weiterhin einen enteignenden Eingriff in dem Verhalten der Beklagten, das zu dem Abschluß des Vertrages vom 28. November 1949 geführt hat. Er meint, die damals angedrohte Versagung der Bauerlaubnis sei rechtswidrig gewesen, und er habe den Vertrag nicht freiwillig geschlossen, so daß die Stadt die ihm durch diesen Vertrag entstandenen Schaden wie bei einem enteignungsgleichen Eingriff zu ersetzen habe5 auf diese Ansprüche habe er im Vertrage nicht verzichtet«
 
Auchjdieser Vox brag kann der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen*
1.	) Der Kläger fühlt sich zunächst unmittelbar durch den Vertrajg geschädigt, weil ex darin auf gewisse Ansprüche verzichtet' hat- Diese unmittelbare Folge des Vertrages, also der darin erklärte Verzicht, hat aber bisher keinen Vermö-
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gensschadejn bewirkt, den* der Kläger schon jetzt mit einer Leistungsklage geltend machen könnte. Die Verzichtserklärung des Vertrages wird erst von Bedeutung; wenn die Stadt das Grundstück! erwirbt oder enteignet- Denn nur in diesen Fällen darf der Kläger den Kehrwert der Stadt nicht in Rechnung stel len, den sein Grundstück durch die Bsuarbeiten erlangt hat-Der Kläger hat also nur auf Ansprüche verzichtet, die in der Zukunft möglicherweise entstehen werden. Bisher ist nicht abzusehen, ob die Stadt das Grundstück jemals erwirbt, so daß bisher der Vertrag keinen unmittelbaren gegenwärtigen Schaden fü|r den Kläger herbeigeführt hat.
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2.	) Der Kläger verlangt außerdem eine Entschädigung für die weiteren Folgen des Vertrages. Nach dem Vertrag ist er verpflichtet, bei einer Veiterveräußerung seines Grundstücks die späteren Erwerber zu einem gleichen Verzicht zu veranlassen- Ex meint, durch diese Abrede werde der \7ert seines Grundstücks bereits jetzt gemindert. Auch diesen
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Schaden habe die Beklagte durch ihr rechtswidriges Vorgehen verursacht, das einer Enteignung gleichstehe-
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Von anderen rechtlichen Bedenken abgesehen, scheitert dieses Begehren des Klägers daran, daß in dem Verhalten der Stadt, das| zu dem Vertrage geführt hat, kein enteignungsgleicher Eingriff liegt. Unter diesen Begriff fallen nur rechtswidrige Maßnahmen einer Behörde, die den Betroffenen ein Sonderopfer wie bei einer rechtmäßigen Enteignung auferlegen(BGHZ 6,27o). Die rechtswidrige Versagung einer Bauerlaubnis kann einen solchen enteignungsgleichen Eingriff bilden. Y»enn die Beklagte eine Bauerlaubnis unter Berufung auf § 11 des
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Fluchtliniengesetzbs versagt hätte, ohne daß dessen Voraussetzungen Vorlagen, hätte das ein enteignungsgleicher Eingriff sein können» Eine schon vor Offenlegung der Fluchtlinie durch die Polizei verhängte Bausperre zur Sicherung einer beabsichtigten Fluchtlinie kann ebenfalls eine entschädigungspflichtige Enteignung sein (EGZ 126, 356; BGHZ 17, 96/100). Im vorliegende« Falle hat die Beklagte dem Kläger nur angekündigt, daß nach ihrer Auffassung wegen der bereits offengelegten neuen Fluchtlinie ein Bauverbot nach § 11 des Fluchtliniengesetzes bestehe» Wenn die Fluchtlinie bereits offengelegt war, war die Baubehörde berechtigt, die Bauerlaubnis für den Ausbau zu versagen. Die Erteilung eines Dispenses für eine Abweichung vom materiellen Baurecht nur gegen Bedingungen wäre dann keine Enteignung gewesen (BVerwG DVB1 1955, 291). Hier erklärte sich die Stadt, ohne den Antrag des Klägers bis dahin abgelehnt zu haben, bereit, nach Abschluß eines Verzichtsvertrages der Erteilung der Bauef-
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lsubnis durch die BauaufSichtsbehörde zuzustimmen» Es stand also dem Kläger frei, ob er den angebotenen Vertrag schließen oder ablehnen wollte und notfalls durch eine verwaltungs-gerichlliche Klage feststellte, daß die Bausperre nach § 11 des Fluchtliniengesetzes auf seine Baupläne nicht oder nur teilweise zutraf» Wenn er aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen von einer gerichtlichen Klärung dieser i'rage absah und dem Vorschlag der Stadt entsprechend den Verzichtsvertrag schloß, dann hatte die Stadt weder auf sein Grundstück hoheitlich eingewirkt, noch den Willen des Klägers widerrechtlich beeinflußt» Der Kläger hat damals offenbar die,ihm durch den Vertrag erwachsenen Vorteile, nämlich sein Grundstück sofort aushauen und wirtschaftlich besser ausnutzen zu können, höher bewertet als den im Vertrage erklärten Verzicht» Es mag sein, daß in Ausnahmefällen rechtswidrig erzwungene vertragliche Veinögensopfer zugunsten der öffentlichen Hcnd wie eine Enteignung zu behandeln sind; diese Frage bedarf hier keiner Erörterung, weil nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte keinen rechtswidrigen Zwang auf ihn ausgeübt hat» Weder das "angedrohte* Mittel
 
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noch die erstrebten Vorteile noch die Verbindung beider waren rechtswidrig, zu demal dem Kläger die Beschreitung des Rechtsweges in Seiner Y/eise beschnitten wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger bei Durchführung einer verwaltungsge-richtlicjhen Klage seinen Bau erst später vollendet hätte. Die Rechtsprechung hat deshalb auch anerkannt, daß derartige Bau-dispensverträge grundsätzlich zulässig sind (RGZ 133, 363; l'H, 25;'. 150, 9). Derartige Abreden sind in § 12 Abs 2 des Aufbaugejsetzes übrigens ausdrücklich vorgesehen. Im vorliegenden Pjall hat der Kläger auch die Gültigkeit des Vertrages ausdrücklich bestätigte
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Nacjh alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Enteignungsentschädigung wegen der Vorgänge, die zu dem Abschluß des Vertrageis vom 28. November 1949 geführt haben.
!	hi.
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Die! Klage ist somit unbegründet; die Revision des Klägers ist! mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Geiger	Dr. Weber	Dr. Kreft
 Dr. Arndt	Y/olany	
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