- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senafcspräsidenten Prof0 Pro Geiger sowie der Bundesrichter Dr0 Pagendarra, Pr0 Weber, Pr* Wolany und Pr«,- Hußla für Recht erkannt* G 131 um die ihrer Meinung nach anrechenbaren Einkünfte des Klägers aus einer privaten Tätigkeit„ Die Kürzung hat der Kläger mit einer Beschwerde zu der Regierung von Oberbayern und anschließend im lege der Verwaltungs-klage beim Verwaltungsgericht angefochten«, Unter Hinweis auf eine aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe verlangt er von der Beklagten weiterhin die Auszahlung des vollen ÜbergangsgehaltsB Die Vorinstanzen haben antragsgemäß die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Ent schei dungsgründe Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die von den Vprdergerichten vertretene Auffassung, daß die Beklagte das ungekürzte Übergangsgeld so lange zahlen müsse, als ihr Bescheid vom 17° September 1953 nicht rechtskräftig geworden oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden sei. wonach gegen die völlige oder teilweise Entziehung des Übergangsgehalts .die Klage im Verwaltungsrechtsweg zulässig ist, folgt zwingend, daß als Teil der danach zur Anwendung gelangenden landesrechtlichen Regelung des Verwaltungsstreitverfahrens auch die Bestimmung des § 51 des Bayerische^ Gesetzes Nr 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25-September 1946 und der in ihr enthaltene Grundsatz der aufschiebenden Wirkung eines Einspruchs, einer Beschwerde und einer Anfechtungsklage zu dem Zuge kommto An der eindeutigen Regelung des Gesetzes scheitern die Erwägungen der Revision, die Entziehung des Übergangsgehalts sei als eine nur durch den gesetzlichen Tatbestand des § 23 Abs 1 G 131 beschränkte Ermächtigung in die Hand der obersten Dienstbehörde gelegt, stelle überdies eine Maßnahme der Disziplinargewalt der Behörde dar und verfehle als solche ihren Zweck, wenn die sie anordnende Verfügung nicht sofort wirksam werde* Zwar bedarf es dazu, daß ein rechtsgestaltender Akt, wie hier die teilweise Entziehung des dem Beamten kraft Gesetzes erwachsenen Anspruchs auf Übergangsgehalt, wirksam wird, keiner‘eigentlichen Vollzugsoder Vollstreckungshandlung$ aber die sich aus dem Akt ergebenden Dauerfolgen wirken nicht anders wie ein Vollzug, so daß auch bei einem solchen rechtsgestaltenden Akt zu demindest die entsprechende Anwendung des § 51 d„ Ges* zulässig und geboten ist» Auch gegenüber dem rechtsgestaltenden Akt greift der Grundgedanke der Vorschrift ein, daß jeder Verwaltungsakt in seiner ganzen Wirksamkeit gehemmt sein soll, 'bis über den Streitfall rechtskräftig entschieden ist (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 28, Marz 1955 in BGKZ 17, 84 und vom 5 o 'April 1956 - III ZR 2U/54 ~) * B^ese Hemmung bedeutet nicht die Wiederaufhebung und Außer~ kraftSetzung der Verfügung, sondern nur das an die Behörde gerichtete Verbot, einen der Verfügung entsprechenden Zustand tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Wie der Sachund Streitstand sowie die vom Kläger im Revisionsverfahren ausdrücklich abgegebene Erklärung ergibt, will der Kläger'die Beklagte zur Leistung der von ihm eingeklagten ungekürzten Übergangsgelder nur für die Zeit verurteilt sehen, als nicht in dem Verwaltungsstreit-verfahren rechtskräftig über die Befugnis der Beklagten zur Kürzung des Übergangs'gclialts entschieden ist oder
/J 2373 061 in za 24/55 Verkündet lt0 Protokoll am 9o Juli 1956 SHHft Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde MiHfe, vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, *•* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Städtischen Direktor Zo Wvo Sigmund Gö in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senafcspräsidenten Prof0 Pro Geiger sowie der Bundesrichter Dr0 Pagendarra, Pr0 Weber, Pr* Wolany und Pr«,- Hußla für Recht erkannt* Pie Revision der Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 19 ? November 1954 zugestellte Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 29« Oktober 1954 wird zurückgewiesen«, Pie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen 2 ~ Tatbestand? Der Kläger., der als planmäßiger Beamter im SDarkaSsendienst der Beklagten gestanden hatte und nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen ent- >X 4*rJt**' lassen worden war, ist Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des G 131* Die Beklagte setzte sein Übergangsgehalt mit Bescheid vom 17c September 1953 fest und kürzte es gleichzeitig in Anwendung des § 23 Ab.s 2 , ^ S A *• * * G 131 um die ihrer Meinung nach anrechenbaren Einkünfte des Klägers aus einer privaten Tätigkeit„ Die Kürzung hat der Kläger mit einer Beschwerde zu der Regierung von Oberbayern und anschließend im lege der Verwaltungs-klage beim Verwaltungsgericht angefochten«, Unter Hinweis auf eine aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe verlangt er von der Beklagten weiterhin die Auszahlung des vollen ÜbergangsgehaltsB Die Vorinstanzen haben antragsgemäß die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1952 bis 31o März 1954 5 966,58 IM Übergangsgehalt nachzuzahlen sowie ab I» April 1954 ein monatliches ungekürztes Übergangs-A x' * s gehalt von''333,12 DM zu zahlen0 Mit der Revision verfolgt die Beklagte, die die aufschiebende Wirkung der ^echtsbehelfe verneint, ihren Antrag auf Klageabweisung weiter- Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision* Ent schei dungsgründe Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die von den Vprdergerichten vertretene Auffassung, daß die Beklagte das ungekürzte Übergangsgeld so lange zahlen müsse, als ihr Bescheid vom 17° September 1953 nicht rechtskräftig geworden oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden sei. Bereits aus der Vorschrift des § 23 Abs 2 G 131? wonach gegen die völlige oder teilweise Entziehung des Übergangsgehalts .die Klage im Verwaltungsrechtsweg zulässig ist, folgt zwingend, daß als Teil der danach zur Anwendung gelangenden landesrechtlichen Regelung des Verwaltungsstreitverfahrens auch die Bestimmung des § 51 des Bayerische^ Gesetzes Nr 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25-September 1946 und der in ihr enthaltene Grundsatz der aufschiebenden Wirkung eines Einspruchs, einer Beschwerde und einer Anfechtungsklage zu dem Zuge kommto An der eindeutigen Regelung des Gesetzes scheitern die Erwägungen der Revision, die Entziehung des Übergangsgehalts sei als eine nur durch den gesetzlichen Tatbestand des § 23 Abs 1 G 131 beschränkte Ermächtigung in die Hand der obersten Dienstbehörde gelegt, stelle überdies eine Maßnahme der Disziplinargewalt der Behörde dar und verfehle als solche ihren Zweck, wenn die sie anordnende Verfügung nicht sofort wirksam werde* Zwar bedarf es dazu, daß ein rechtsgestaltender Akt, wie hier die teilweise Entziehung des dem Beamten kraft Gesetzes erwachsenen Anspruchs auf Übergangsgehalt, wirksam wird, keiner‘eigentlichen Vollzugsoder Vollstreckungshandlung$ aber die sich aus dem Akt ergebenden Dauerfolgen wirken nicht anders wie ein Vollzug, so daß auch bei einem solchen rechtsgestaltenden Akt zu demindest die entsprechende Anwendung des § 51 d„ Ges* zulässig und geboten ist» Auch gegenüber dem rechtsgestaltenden Akt greift der Grundgedanke der Vorschrift ein, daß jeder Verwaltungsakt in seiner ganzen Wirksamkeit gehemmt sein soll, 'bis über den Streitfall rechtskräftig entschieden ist (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 28, Marz 1955 in BGKZ 17, 84 und vom 5 o 'April 1956 - III ZR 2U/54 ~) * B^ese Hemmung bedeutet nicht die Wiederaufhebung und Außer~ kraftSetzung der Verfügung, sondern nur das an die Behörde gerichtete Verbot, einen der Verfügung entsprechenden Zustand tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 51 do Ges« den Widerstreit der Interessen zwischen dem Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft und den ihnen Unterworfenen dahin geregelt, daß die nachteiligen Böigen des Verwaltungshandelns die Gewaltunterworfenen grundsätzlich so lange nicht treffen sollen, als nicht endgültig über die Bechtmäßigkeit des Vorgehens der Verwaltung‘entschieden ist, Die Folgen einer IProzeßV^r^o^erung, wie sie durch ‘die Anrufung überlasteter Verwaltungsgerichte entstehen können, soll nicht der Einzelne, sondern die Gemeinschaft tragen, wobei die nach Maßgabe des § 51 Abs 1 Satz 2 d, Ges* eröffnete Möglichkeit, die sofortige Vollziehung einär Verfügung, bei einer rechbsgestaltenden Verfügung ihre sofortige Wirksamkeit anzuordnen, einen Ausgleich zugunsten des öffentlichen Interesses schafft» ‘Die Rechtslage ist also gerade umgekehrt, als sie die Revision beurteilt sehen will» Baß die der obersten Bienstbehörde in § 23 Aljs 2 G 131 eingeräumte Befugnis, einem Beamten das Übergangsgehalt zu entziehen, im Hinblick auf den SuspensiveffektIläer gegen die Entziehung gerichteten Rechtsbehelfe an Burchschlagskraft einbüßt, ist eine Folge9 die das Gesetz in Kauf genommen wissen will» Bas Gegenteil läßt sich nicht mit der Revision aus der Erwägung ableiten, der Gesetzgeber habe die Befugnis ausschließlich in die Hand der obersten Bienstbehörde gelegt und bereits hierdurch, wie .durch die Verpflichtung der Behörde, nach Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens I ? <% I K v ~ 5 - etwa zu Unrecht einbehaltene Beträge nachzuzahlen, die Rechte des betroffenen Beamten ausreichend gewährleistete. X)j.e sofortige "Vollziehung”, deren Anordnung § 51 Abs 1 Satz 2 do Ges* vorsieht, kann nicht darin gefunden werden, daß die Beklagte an den Kläger nur das gekürzte Übergangsgehalt auszahlt0 Die Vollzugsanordnung darf, wie der Senat in seinen erwähnten Urteilen ausgeführt hat, nur nach Abwägung der gegenüberstehenden Belange ergehen, und hat klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Bejahung des überwiegenden öffentlichen Interesses die hemmende Kraft eines Rechtsbehelfs beseitigen will« Eine solche Anordnung hat die Beklagte nicht getroffen, nach dem Vortrag der Revision auch nicht treffen wollen, weil sie das öffentliche Interesse, ohne dessen Vonliegen die sofortige Vollziehung oder Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nicht angeordnet werden darf, im allgemeinen nicht mit Erwägungen fiskalischer Art, hier hinsichtlich der Auszahlung von dem Empfänger in Wirklichkeit vielleicht nicht zustehenden Bezügen, begründen zu können glaubt.. r Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen zu lasten der Beklagten unterlaufenen rechtserheblichen Irrtum nicht ersehen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen» Jedoch ist klarstellend noch zu bemerken; Wie der Sachund Streitstand sowie die vom Kläger im Revisionsverfahren ausdrücklich abgegebene Erklärung ergibt, will der Kläger'die Beklagte zur Leistung der von ihm eingeklagten ungekürzten Übergangsgelder nur für die Zeit verurteilt sehen, als nicht in dem Verwaltungsstreit-verfahren rechtskräftig über die Befugnis der Beklagten zur Kürzung des Übergangs'gclialts entschieden ist oder II ~ 6 /M % zugunsten der Beklagten eine Anordnung eingreift, daß die von ihr vorgenommene Kürzung des Ruhegehalts sofort vollziehbar ist. Nur darum, ob die Beklagte, solange weder die eine oder die andere Alternative erfüllt ist, das ungekürzte Übergangsgehalt zahlen muß, geht der Streit der Parteienc Tritt dagegen die eine oder andere Alternative ein, so soll von diesem Zeitpunkt an die Pflicht der Beklagten zur Zahlung des ungekürzten Ruhegehalts entfallen» Biese Einschränkung liegt dem Klagebegehren von Anfang an zugrunde und gilt auch für die Verurteilung der Beklagten« Pie Aufnahme einer entsprechenden Beschränkung in den Urteilstenor ist im vorliegenden Pall jedoch nicht geboten« Br« Geiger Br« Pagendarm Br« Veber i t i! t I 4 Ir» Violany Br« Hußla