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BGH · Ill ZR 24/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 24/53

Unter den weiteren ihm auferlegten Sühnemassnahmen ist "der Verlust der Rechtsansprüche auf ein aus öffentlichen Mitteln zahlbares Ruhegehalt, eine Unterstützung oder eine Rente" (§ 13 Abs 1 Nr 2 der LVO zur politischen Säuberung im Land Rheinland-Pfalz vom 17- April 1947 - VOB1 RhlPf 1$47, 121 - /iJäube rungs-VCf*) nicht auf geführt. In der Begründung des SäuEerungsspruches heisst es dazu: "Die weiterhin gegen ihn erkannten Sühnemassnahmen waren eine Folge seiner Einstufung als Belastetet* und waren gemäss § 13 der LVO /Säuberungs-VCi/ unter der Berücksichtigung der in § 5 Abs 2 des Landesgesetzes über den Abschluss der politischen Säuberung in Rheinland-Pfalz vom 19. In den Gründen j des landgerichtlichen Urteils ist im wesentlichen fol- 1 gendes gesagt: Da dem Kläger durch den Säuberungsspruch ] der Anspruch auf Ruhegehalt nicht entzogen worden sei, ] falle er unter den Personenkreis des Rechtest eil ungsge- j seizes, das von dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechts] Verhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen] vom 11.. Eine Wiederverwendung j des Klägers aber sei nach dem Säuberungs Spruch vom 8. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlands« gericht durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, j an den Kläger für die Zeit vom 1, Mai 195o bis zu dem 31* März 1951 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2oo n! April 1951 - GrVBl RhlPf 1951, 114 - (Notwendigkeit eines Vorbescheids der obersten Dienstbehörde) ist nach Vorlage des die Ansprüche des Klägers ablehnenden Schreibens der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministerium für Unterricht und Kultus vom 19. Bie zwischen den Parteien streitige Präge, ob, auch die Voraussetzungen der Ziff c des § 1 des Rechtsstellungsgesetzes gegeben sind, ist in Übereinstimmung den Vorinstanzen zu bejahen: Während diese Bestimmung in ihrer ursprünglichen Passung vom 23» März 1949 die wendbarkeit des Gesetzes ausschliesslich davon abhängig machte, ob eine rechtskräftige Säuberungsentscheidung vorlag, die die weitere Verwendung des Betroffenen im öffentlichen Bienst zuliess,"wurde die Vorschrift durch] Art I Ziff 1 des Änderungsgesetzes' vom 15. März 195o (GVB1 RhlPf 1950, 87) dahin erweitert, dass alle diejenigen darunterfielen, die eine rechtskräftige Säuberung: entscheidung erhalten haben, "die ihre weitere Verwende im Bienst oder die Zahlung von Versorgungsbezügen zulößtj Bie zweite Alternative dieser Bestimmung trifft auf den Kläger zu. ir der Säuberungs-VG die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes abgesprochen wurde, das Beamtenverhältnis ohne Ansprüche auf Versorgung beendet worden; • schon deswegen hätten durch den SäuberungsSpruch keine Ruhegehaltsansprüche aufrecht erhalten werden können., Zwar bewirkt ein rechtskräftiges Strafurteil, durch das einem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter abgesprochen worden ist, gemäss § 53 Satz 2 DBG (ebenso § 53 des Beamtengesetzes für Rheinland-Ffalz) ohne weiteres das Ausscheiden des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Vielmehr hat diese Sühnemassnahme nur Bedeutung für die Zukunft und sie besagt, dass die von ihr betroffenen Personen künftig zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes (einschliesslich Notariat und Anwaltschaft) unfähig seien. Biese Sühnemassnahme beeinflusst indes nicht entscheidend das Beamtenverhältnis als solches und bringt dieses nicht zur Auflösung, Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass trotz dieser Sühnemassnahme - die nicht nur Beamten und sonstigen Inhabern irgendwelcher öffentlicher Ämter, sondern unterschiedslos jedem in die Gruppe der Belasteten Eingestuften aufzuerlegen war - bei Beamten gemäss § 17 Abs 1 Ziff a der Säuberungs-VO die die Beendigung des.Beamtenverhältnisses bewirkende Entlassung aus dem Amt noch besonders ausgespro chen werden musste. Bie Dichtigkeit dieser Auffassung wird ferner bestätigt durch die Bestimmung des § 1 Abs 2 des Britten Landesgesetzes über den Abschluss der politic sehen Säuberung in Rheinland-Pfalz vom 31. Wurde aber diese SUhnemassnahme nicht verhängt, dann war bei Beamten auch eine andere Massnahme als die in § 17 Abs 1 Ziff a Säuberungs-VO vorgesehene Entlassung aus dem Amt möglich. Zwar konnte ein derartiger Beamter wegen der ihm auch jetzt noch in jedem Fall aufzuerlegenden SUhnemassnahme des § 13 Abs 1 Rr 1 °äuberungs-VO nicht wieder.in irgendeiner Form in den Dienst genommen werden; aber es konnte doch nunmehr gegen ihn auch die Versetzung in den Ruhestand mit vollem oder gekürztem Ruhegehalt gemäss § Massnahme nicht nannte und dazu in den Gründen erklärte, dass der Spruch unter der Berücksichtigung der in § 5 Abs 2 des Abschlussgesetzes vorgesehenen Vergünstigungen ergangen sei, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, ^ Es ist durchaus genügend, dass sich aus Formel und Gründen des Spruchs eindeutig ergibt, dass dem Kläger die in Rede stehende Sühnemassnahme nicht auferlegt werden sollte. Wenn die Revision meint, dass unter den nach den Gründen des Spruchs zu berücksichtigenden Vergünstigungen lediglich die Befreiung von den Sühnemassnahmen des § 13 Abs 2 und 4 Ziff a der Säube - ■ \ Die Spruchkammer hat es jedoch verabsäumt, die Beamteneigenschaft des Klägers zu berücksichtigen und, wie es nötig gewesen wäre, ausdrücklich zu bestimmen, welche der in §17 Säuberungs-VO vorgesehenen besonderen Massnahmen gegen ihn als Beamten verhängt werden sollten, Da sie aber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Rechtsansprüche auf Versorgungsbezüge (bzw, die Anwartschaft darauf) nicht genommen werden sollten, ist eine Lösung nur in der Weise zu finden, dass die Rechtslage so angesehen wird, wie wenn der'Kläger durch den Säuberungsspruch in den Ruhestand versetzt worden wäre, weil unter allen nach § 17 Säuberungs-VO zulässigen Mäß-nahmen diese dem in dem Säuberungsspruch zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Spruchkammer am ehesten entspricht. Die Spruchkammer hätte, da sie nach § 5 Abs 2 des Abschlussgesetzes von der Verhängung der .Sühnemassnahme des] § 15 Abs 1 Nr 2 Säuberungs-VO nur absehen konnte, aber nicht abzusehen brauchte, auch einen teilweisen Verlust der Versorgungsansprüche aussprechen könne. Dieses aber hat sie nicht getan, so dass man ihrem Spruch nur gerecht] wird, wenn man den Kläger so behandelt, wie wenn er mit vollem Ruhegehalt (§ 17 Abs 1 Ziff b aa Säuberungs-VO) in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da somit davon auszugehen ist, dass die gegen den Kläger ergangene SäuberungsentScheidung die Zahlung von Versorgungsbezügen zulässt, fällt er unter § 1 Ziff c des Rechtsäeilungsgesetzes in der neuen Fassung. Denn bereits in seiner ursprünglichen Passung enthielt das Gesetz in § 16 Bestimmungen für Beamte, bei denen die weitere Verwendung im Bienst nicht zugelassen war, die vielmehr auf.Grund einer Säuberungsentscheidung in den Ruhestand versetzt worden waren. Da der Kläger nach dem Vorstehenden wie ein durch Säuberungsspruch mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzter Beamter zu behandeln ist, stehen ihm keinesfalls Unterhaltsbeiträge gemäss § 4 des Rechtsstellungsgesetzes, sondern lediglich Versorgungsansprüche in der in § 16 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 aaO vorgesehenen Höhe zu. Wenn iÄ dieser Bestimmung auch der für die Versorgungsbezüge des Klägers massgebliche § 16 des Rechtsstellungsgesetzes nicht ausdrücklich erwähnt ist, so hat sie doch auch auf die dort behandelten Ansprüche Anwendung zu finden, da sich diese Ansprüche gemäss der ausdrücklichen Verweisung in § 16 Abs 1 nach § 14 Abs 1 4 und 5 aaO richten und § 12 der 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der ge-; gen den Kläger ergangene Säuberungsspruch nach seinem Inhalt durch Veröffentlichung im Amtsblatt im April 195®' Rechtskraft erlangt habe. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht hinsichtlich des Zinsanspruchs zu berücksichtigen haben, dass der Kläger in der Revisionsinstanz seinen Anspruch ermässigt hat und Zinsen erst von Klagezustellung (15o*August 1951) ab verlangt. Von diesem Zeitpunkt an werden ihm gemäss § 291 BOB Zinsen in Höhe von 4 $ zuzubilligen sein, da, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ lo, 125), bei verspäteter Zahlung von Dienstund Versorgungsbezügen dem Zahlungsempfänger gemäss Ziff 3 der Durchführungsverordnung zu § 38 DBG - gemäss § 166 Abs 3 Ziff a des Beamtengesetzes in der Fassung vom 4- April 1951 auch

Zitierte Normen: § 13 LVO
BeamteSäuberungs-VOBestimmungSühnemassnahmeAnspruchSäuberungsspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 24/53
2394 0557r
Verkündet am 19. November 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit
 des Landes Eheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungs Präsidenten in Koblenz,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Hauptlehrer z.Wv. Wilhelm KflP in ammhhv» Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br.Kreft, Br. Wolany und Br, Russia
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3o, Juli 1952 aufgehoben:
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Ferienzivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. September 1951 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger mit seiner Klage Bezüge für die Zeit vom 10 Mai 195o bis 31. Oktober 195o verlangt.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist von Beruf Hauptlehrer, hat jedoch nach dem Zusammenbruch seine berufliche Tätigkeit noch nicht wieder ausgeübt. Durch Säuberungsspruch der Spruchkammer I in Koblenz vom 8» Kürz 195o wurde er in die Gruppe der Belasteten eingestuft. Gleichzeitig wurde als Sühnemassnahme gegen ihn unter anderem die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes ausgesprochen. Unter den weiteren ihm auferlegten Sühnemassnahmen ist "der Verlust der Rechtsansprüche auf ein aus öffentlichen Mitteln zahlbares Ruhegehalt, eine Unterstützung oder eine Rente" (§ 13 Abs 1 Nr 2 der LVO zur politischen Säuberung im Land Rheinland-Pfalz vom 17- April 1947 - VOB1 RhlPf 1$47, 121 - /iJäube rungs-VCf*) nicht auf geführt. In der Begründung des SäuEerungsspruches heisst es dazu: "Die weiterhin gegen ihn erkannten Sühnemassnahmen waren eine Folge seiner Einstufung als Belastetet* und waren gemäss § 13 der LVO /Säuberungs-VCi/ unter der Berücksichtigung der in § 5 Abs 2 des Landesgesetzes über den Abschluss der politischen Säuberung in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 195o vorgesehenen Begünstigungen auszusprechen."
Bereits am 26. April 1949 hatte der Kläger sich auf Grund des § 3 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes vom 23.
März 1949 - GVB1 RhlPf 1949> 91 - (Rechtsstellungsgesetz) beim Ministerium des Innern gemeldet. Nachdem er am 13* Oktober 195o seinen gegen den oben erwähnten Säuberungsspruch eingelegten Widerspruch zurückgenommen hatte, ergänzte der Kläger am 19. Oktober 195o seine Meldung unter Beifügung des Säuberungsspruches.
Der Kläger verlangt nunmehr mit der am 15. August 1951 erhobenen Klage gemäss §§1,4 des Rechtsstellungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15- Mürz
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195o (GVB1 RhlPf 195o, 87 und 165) die Zahlung eines
 verweigert wird. Er hat beantragt, das beklagte Land ; zu verurteilen, an ihn ab 1. I.Iai 195o für die im Rechts« stellungsgesetz vorgesehene Frist monatlich 2oo DM nebs*
beklagten Landes die Klage abgewiesen. In den Gründen j des landgerichtlichen Urteils ist im wesentlichen fol- 1 gendes gesagt: Da dem Kläger durch den Säuberungsspruch ] der Anspruch auf Ruhegehalt nicht entzogen worden sei, ] falle er unter den Personenkreis des Rechtest eil ungsge- j seizes, das von dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechts] Verhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen] vom 11.. Mai 1951 gemäss § 63 Abs 3 dieses Gesetzes als 1 günstigere landesrechtliche Regelung unberührt geblieben sei. Ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge aber stehe] dem Kläger nicht zu, da § 4 des Rechtsstellungsgesetzes ■ nur auf diejenigen Beamten Anwendung finden könne, deren Wiederverwendung in Präge komme. Eine Wiederverwendung j des Klägers aber sei nach dem Säuberungs Spruch vom 8. Mal 195o ausdrücklich ausgeschlossen.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlands« gericht durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, j an den Kläger für die Zeit vom 1, Mai 195o bis zu dem 31* März 1951 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2oo n! nebst 4 # Zinsen seit Fälligkeit der jeweils am 1, eines jeden Monats fällig gewordenen Beiträge zu zahlen. Das rufungsgericht ist der Meinung, dass § 4 des Rechtsstellungsgesetzes, der für die noch nicht wiederverwendeten Beamten einen Unterhaltsbeitrag vorsieht, nicht nur auf diejenigen Beamten, deren Wiederverwendung überhaupt mßg* lieh ist, sondern nach der Neufassung des § 1 c des Recti Stellungsgesetzes auch auf diejenigen anzuwenden sei, t>e]
Unterhaltsbeitrags, die ihn von dem beklagten Lande
 Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des
 
denen die Y/iederverwendung zwar unzulässig, die Zahlung von Versorgungsbezügen aber zulässig ist. Eine Bestätigung dieser Auffassung sieht das Berufungsgericht in der Bestimmung des § 4 der 2« LandesverOrdnung zur Durchführung des Bechtsstellungsgesetzes vom 6. Juli 195o (GrVBl RhlFf 195o, 236), nach der derjenige "noch nicht wiederbeschäftigter Beamter" ist, der am Tage des Inkrafttretens des Rechtsstellungsgesetzes (1, April 1949) nicht als Beamter beschäftigt worden ist.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz seinen Zinsanspruch ermäßigt und Zinsen erst ab Klagezustellung (15o August 1951) verlangt. Im übrigen bittet er um Zurückweisung der Revision.
Eryt scheid ungsgründ e:
Die Revision ist nicht begründet.
1. )	Dem Erfordernis des § 145 des Beamtengesetzes von nheinland-Pfalz in der Passung vom 28. April 1951 - GrVBl RhlPf 1951, 114 - (Notwendigkeit eines Vorbescheids der obersten Dienstbehörde) ist nach Vorlage des die Ansprüche des Klägers ablehnenden Schreibens der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministerium für Unterricht und Kultus vom 19. März 1952)Genüge geschehen.
2. )	Der Anwendbarkeit des Rechtssteilungsgesetzes für den hier in Präge stehenden Zeitraum (1. Mai 195o bis 31. März 1951) steht die Bestimmung des § 77 des Bundesgesetzes zu Art. 171 GfrrundG nicht entgegen. Der Senat hat bereits wiederholt ausgeführt (Urteil vom 25. Juni 1953 -III ZR 333/51 - und Urteil vom 24- September 1953 - III ZR
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17/52 -), dass durch die genannte Bestimmung nur die Klagegründe ausgeschlossen werden sollten, die aus den bereits am 8. Llai 1945 geltenden Rechtsvorschriften her! geleitet werden. Mithin sind Ansprüche aus einer nach d* 8. Mai 1945 ergangenen landesrechtlichen Zwischenregeli die von der Sperrklausel des Art 131 Abs 3 GrundG nicht betroffen waren und auch vor dem Inkrafttreten -des Bund* gesetzes zu befriedigen gewesen wären, keinesfalls ausgt] schlossen. Inzwischen ist das Rechtsstellungsgesets zwai durch § 19 Abs 2 des Landesergänzungsgesetzes vom 31. März 1952 (GVB1 RhlPf 1952, 91) aufgehoben worden, jedoc erst mit Vtirkung vom 1. April 1951 ab.
3«) Bass die Voraussetzungen des § 1 Ziff a und b de« Rechtsstellungsgesetzes bei dem Kläger vorliegen, unter-i liegt keinem Zweifel und ist auch unter den Parteien ni( streitig. Bie zwischen den Parteien streitige Präge, ob, auch die Voraussetzungen der Ziff c des § 1 des Rechtsstellungsgesetzes gegeben sind, ist in Übereinstimmung den Vorinstanzen zu bejahen: Während diese Bestimmung in ihrer ursprünglichen Passung vom 23» März 1949 die wendbarkeit des Gesetzes ausschliesslich davon abhängig machte, ob eine rechtskräftige Säuberungsentscheidung vorlag, die die weitere Verwendung des Betroffenen im öffentlichen Bienst zuliess,"wurde die Vorschrift durch] Art I Ziff 1 des Änderungsgesetzes' vom 15. März 195o (GVB1 RhlPf 1950, 87) dahin erweitert, dass alle diejenigen darunterfielen, die eine rechtskräftige Säuberung: entscheidung erhalten haben, "die ihre weitere Verwende im Bienst oder die Zahlung von Versorgungsbezügen zulößtj Bie zweite Alternative dieser Bestimmung trifft auf den Kläger zu.
Bie Revision vertritt hierzu die Auffassung, bei dem Kläger sei dadurch, dass ihm gemäss § 13 Abs 1 Nr 1;
 
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 der Säuberungs-VG die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes abgesprochen wurde, das Beamtenverhältnis ohne Ansprüche auf Versorgung beendet worden; • schon deswegen hätten durch den SäuberungsSpruch keine Ruhegehaltsansprüche aufrecht erhalten werden können.,
Biese Auffassung der Revision trifft jedoch nicht zu.,
Zwar bewirkt ein rechtskräftiges Strafurteil, durch das einem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter abgesprochen worden ist, gemäss § 53 Satz 2 DBG (ebenso § 53 des Beamtengesetzes für Rheinland-Ffalz) ohne weiteres das Ausscheiden des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Biese Bedeutung kommt aber der einem Belasteten nach § 13 Abs 1 Nr 1 Säuberungs-VO auferlegten Sühnemassnahme nicht zu. Vielmehr hat diese Sühnemassnahme nur Bedeutung für die Zukunft und sie besagt, dass die von ihr betroffenen Personen künftig zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes (einschliesslich Notariat und Anwaltschaft) unfähig seien. Biese Sühnemassnahme beeinflusst indes nicht entscheidend das Beamtenverhältnis als solches und bringt dieses nicht zur Auflösung, Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass trotz dieser Sühnemassnahme - die nicht nur Beamten und sonstigen Inhabern irgendwelcher öffentlicher Ämter, sondern unterschiedslos jedem in die Gruppe der Belasteten Eingestuften aufzuerlegen war - bei Beamten gemäss § 17 Abs 1 Ziff a der Säuberungs-VO die die Beendigung des.Beamtenverhältnisses bewirkende Entlassung aus dem Amt noch besonders ausgespro chen werden musste. Bie Dichtigkeit dieser Auffassung wird ferner bestätigt durch die Bestimmung des § 1 Abs 2 des Britten Landesgesetzes über den Abschluss der politic sehen Säuberung in Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 1952 -GVB1 RhlPf 1952, 93 - (3. Abschlussgesetz), nach der u.a. die den Belasteten gemäss § 13 Abs 1 Ziff 1 der Säuberungs-VO "auferlegten Berufs- und Arbeitsbeschränkungen" -von einigen im einzelnen aufgeführten Berufen abgesehen -entfallen. Es wird also hier vom Gesetz selbst die in
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Rede stehende SUhnemassnahme als eine - lediglich für die Zukunft wirkende - "Berufs- und Arbeitsbeschränkung»1 1 charakterisiert.
Run musste zwar vor Inkrafttreten des Abschlussgesetzes bei jedem in die Gruppe der Belasteten eingestuften Beamten die Entlassung aus dem Amt ausgesprochen werden. Denn auf Grund der Eühnemassnahmen gemäss § 13 Abs 1 j Rr 1 und 2 Säuberungs-VO, die ihm auf erlegt' werden mussten konnte er nicht in seinem Amt verbleiben und konnten ihm auch keine Versorgungsbezüge bewilligt werden. Dementsprechend konnte von allen in § 17 Säuberungs-VO gegen Beamte vorgesehenen Massnahmen bei einem "Belasteten” nur die "Entlassung aus dem Amte ohne Ruhegehalt "(Abs 1 Ziff a aaC) in Betracht kommen. Dies änderte sich jedoch mit dem Inkrafttreten des Abschlussgesetzes. Denn nunmehr brauchte gemäss § 5 Abs 2 dieses Gesetzes die in § 13 Abs 1 Rr 2 Säuberungs-VC vorgesehene SUhnemassnahme gegen Betroffene, die in die Gruppe der Belasteten eingeordnet wurden, nicht mehr in jedem Falle verhängt zu werden. Wurde aber diese SUhnemassnahme nicht verhängt, dann war bei Beamten auch eine andere Massnahme als die in § 17 Abs 1 Ziff a Säuberungs-VO vorgesehene Entlassung aus dem Amt möglich. Zwar konnte ein derartiger Beamter wegen der ihm auch jetzt noch in jedem Fall aufzuerlegenden SUhnemassnahme des § 13 Abs 1 Rr 1 °äuberungs-VO nicht wieder.in irgendeiner Form in den Dienst genommen werden; aber es konnte doch nunmehr gegen ihn auch die Versetzung in den Ruhestand mit vollem oder gekürztem Ruhegehalt gemäss §
17 Abs 1 Ziff b Säuberungs-VO ausgesprochen werden.
Im vorliegenden Fall hat die Spruchkammer von der nach § 5 Abs 2 des Abschlussgesetzes gegebenen Befugnis, bei den in die Gruppe der Belasteten eingestuften Betroffenen von der SUhnemassnahme des § 13 Abs 1 Rr 2 Säube-rungs-VO abzusehen, in dem Säuberungsspruch gegen den Klä-
 
ger Gebrauch gemacht. Denn wenn sie in der Formel des Spruches im einzelnen die dem Kläger auf erlegten Sühne-raassnahmen aufzählte, jedoch die hier in Rede stehende
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Massnahme nicht nannte und dazu in den Gründen erklärte, dass der Spruch unter der Berücksichtigung der in § 5 Abs 2 des Abschlussgesetzes vorgesehenen Vergünstigungen ergangen sei, dann kann es keinem Zweifel unterliegen,	^
dass dem Kläger eine Sühnemassnahme gemäss § 13 Abs 1 Nr 2	7’-.
der Säuberungsverordnung nicht auferlegt worden ist. Eines positiven Ausspruchs in der Spruchformel, dass dem Kläger der Anspruch auf Versorgungsbezüge belassen werde, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Es ist durchaus genügend, dass sich aus Formel und Gründen des Spruchs eindeutig ergibt, dass dem Kläger die in Rede stehende Sühnemassnahme nicht auferlegt werden sollte. Wenn die Revision meint, dass unter den nach den Gründen des Spruchs zu berücksichtigenden Vergünstigungen lediglich die Befreiung von den Sühnemassnahmen des § 13 Abs 2 und 4 Ziff a der Säube -	■	\
rungsVerordnung zu verstehen sei, so besteht für eine derartige Einschränkung der von der Spruchkammer gebrauchten und ganz allgemein gehaltenen Formulierung kein gerechtfertigter Anlass. Hierzu meint die Revision, dass eine Sühne-' massnahme gemäss § 13 Abs 1 Nr 2 der Säuberungs-VO fVerlust der Rechtsansprüche auf ein Ruhegehalt	)	zur Voraus- .
Setzung habe, dass überhaupt ein entsprechender Rechtsanspruch bestehe, da andernfalls nicht von einem Verlust gesprochen werden könnejdiese Sühnemassnahme greife daher nur bei Ruhestandsbeamten ein, und deswegen gehe bei dem ' 7 Kläger ein Absehen von dieser Sühnemassnahme völlig ins Leere. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Begriff der '»Rechtsansprüche11 in § 13 Abs 1 Nr 2 der Säuberungs-VO kann nicht eng aufgefasst und auf bereits begründete Vollrechte in dem Sinne beschränkt werden, dass darunter nur bereits endgültig erwachsene Ansprüche auf Ruhegehalt usw.
 
zu. begreifen seien. Vielmehr sind nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung darunter auch die rechtlich gesicherte Anwartschaften der auf Lebenszeit angestellten aktiven Beamten zu verstehen.
Die Spruchkammer hat es jedoch verabsäumt, die Beamteneigenschaft des Klägers zu berücksichtigen und, wie es nötig gewesen wäre, ausdrücklich zu bestimmen, welche der in §17 Säuberungs-VO vorgesehenen besonderen Massnahmen gegen ihn als Beamten verhängt werden sollten,
 Da sie aber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Rechtsansprüche auf Versorgungsbezüge (bzw, die Anwartschaft darauf) nicht genommen werden sollten, ist eine Lösung nur in der Weise zu finden, dass die Rechtslage so angesehen wird, wie wenn der'Kläger durch den Säuberungsspruch in den Ruhestand versetzt worden wäre, weil unter allen nach § 17 Säuberungs-VO zulässigen Mäß-nahmen diese dem in dem Säuberungsspruch zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Spruchkammer am ehesten entspricht. Die Spruchkammer hätte, da sie nach § 5 Abs 2 des Abschlussgesetzes von der Verhängung der .Sühnemassnahme des] § 15 Abs 1 Nr 2 Säuberungs-VO nur absehen konnte, aber nicht abzusehen brauchte, auch einen teilweisen Verlust der Versorgungsansprüche aussprechen könne. Dieses aber hat sie nicht getan, so dass man ihrem Spruch nur gerecht] wird, wenn man den Kläger so behandelt, wie wenn er mit vollem Ruhegehalt (§ 17 Abs 1 Ziff b aa Säuberungs-VO) in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Da somit davon auszugehen ist, dass die gegen den Kläger ergangene SäuberungsentScheidung die Zahlung von Versorgungsbezügen zulässt, fällt er unter § 1 Ziff c des Rechtsäeilungsgesetzes in der neuen Fassung. Die Ergänzung dieser Bestimmung durch das Änderungsgesetz vom 15o März 195o stellt übrigens - wie mit Rücksicht auf gegenteilige Auffassungen der Parteien bemerkt sei -
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lediglich eine redaktionelle Änderung dar. Denn bereits in seiner ursprünglichen Passung enthielt das Gesetz in § 16 Bestimmungen für Beamte, bei denen die weitere Verwendung im Bienst nicht zugelassen war, die vielmehr auf. Grund einer Säuberungsentscheidung in den Ruhestand versetzt worden waren. Mit dieser Regelung war die ursprüngliche Passung des § 1 Ziff c unvereinbar, nach der der Geltungsbereich des Gesetzes sich lediglich auf solT che Beamte, deren weitere Verwendung nach der gegen sie ergangenen Säuberungsentscheidung zulässig war, erstrecken sollte.
Da der Kläger nach dem Vorstehenden wie ein durch Säuberungsspruch mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzter Beamter zu behandeln ist, stehen ihm keinesfalls Unterhaltsbeiträge gemäss § 4 des Rechtsstellungsgesetzes, sondern lediglich Versorgungsansprüche in der in § 16 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 aaO vorgesehenen Höhe zu.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann mithin das Berufungsurteil nicht gehalten werden.
4.) Pür die weitere tfrage, von welchem Zeitpunkt ab dem Kläger Versorgungsbezüge zustehen, ist entscheidend die Bestimmung des' § 12 der 2. DurchführungsVO zu dem Rechtsstellungsgesetz vom 6. Juli 195o (GVB1 RhlFf 195o, 256), in der es heisst, dass im Palle des § 13 Abs 1 des Gesetzes Versorgungsbezüge vom Beginn des Monats an zu gewähren sind, der dem Monat folgt, in dem die Säuberungsentscheidung, die die Zahlung von VersorgungsbeZügen zulässt, Rechtskraft erlangt hat, frühestens jedoch vom 1. April 1949 ab. Wenn iÄ dieser Bestimmung auch der für die Versorgungsbezüge des Klägers massgebliche § 16 des Rechtsstellungsgesetzes nicht ausdrücklich erwähnt ist, so hat
 sie doch auch auf die dort behandelten Ansprüche Anwendung zu finden, da sich diese Ansprüche gemäss der ausdrücklichen Verweisung in § 16 Abs 1 nach § 14 Abs 1 4 und 5 aaO richten und § 12 der 2. DurchführungsVO seinerseits ausdrücklich zu § 14 des Rechtsstellungsgesetad ergangen ist„
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der ge-; gen den Kläger ergangene Säuberungsspruch nach seinem Inhalt durch Veröffentlichung im Amtsblatt im April 195®' Rechtskraft erlangt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Zwar heisst es in der auf dem Säuberungsspruch befindlichen Bescheinigung des Landeskommissars für politische Säuberung vom 7. Juni 195o, dass der Säuberungsspruch durch Veröffentlichung im Amtsblatt rechtskräftig geworden sei. Tatsächlich ist das aber nicht der Pall, und es ist offenbar mit der Bezeichnung "rechtskräftig" in Wirk lichkeit "wirksam" gemeint. Denn § 17 Abs 2 der 1* Lande Verfügung zur Durchführung der SäuberungsVerordnung von 2. Dezember 1947 (GVB1 RhlPf 1948, 232) bestimmt, dass Säuberungsentscheidungen mit ihrer Veröffentlichung wirk sam werden. Weiter besagt § 4 Abs 1 dieser Verfügung, da die Wirkungen einer Säuberungsentscheidung, soweit diese in Dienst- oder Arbeitsverhältnisse eingreift oder sonst ge Dauerrechtsverhältnisse berührt, dann, wenn die Entscheidung bis zu dem 15. eines Monats veröffentlicht worden ist, mit dem Ablauf dieses Monats', sonst mit dem Ablauf des nächsten Monats in Kraft treten. Hier aber kommt es-nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Säuber entscheidung und des Inkrafttretens ihrer Wirkungen an} sondern auf den Zeitpunkt,' in dem der Säuberungsspruch rechtskräftig geworden ist. Rechtskraft aber hat der ge~ gen den Kläger ergangene Säuberungsspruch erst mit der unstreitig am 13. Oktober 1950 erfolgten Zurücknahme des Widerspruchs des Klägers erlangt.
 
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Infolgedessen können dem Kläger Versorgungsbezüge gemäss der oben genannten Bestimmung des § 12 der 2. Durchfuhrungs-VO zu dem Rechtsstellungsgesetz erst ab 1„ November 1950 zugebilligt werden und mithin war die Klage, soweit mit ihr auch für die vorhergehende Zeit pezüge verlangt werden, abzuweisen.
Im übrigen war die Sache noch nicht entscheidungs-reif, da das bisher festgestellte Sachverhältnis eine Entscheidung über die Höhe der dem Kläger vom 1. November 1950 bis 31. März 1951 zustehenden Versorgungsbezüge noch nicht zulässt, so dass insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-rerwiesen werden musste«
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht hinsichtlich des Zinsanspruchs zu berücksichtigen haben, dass der Kläger in der Revisionsinstanz seinen Anspruch ermässigt hat und Zinsen erst von Klagezustellung (15o*August 1951) ab verlangt. Von diesem Zeitpunkt an werden ihm gemäss § 291 BOB Zinsen in Höhe von 4 $ zuzubilligen sein, da, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ lo, 125), bei verspäteter Zahlung von Dienstund Versorgungsbezügen dem Zahlungsempfänger gemäss Ziff 3 der Durchführungsverordnung zu § 38 DBG - gemäss § 166 Abs 3 Ziff a des Beamtengesetzes in der Fassung vom 4- April 1951 auch
 
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in Rheinland-Pfalz in Kraft gehlieben - nur der Anspruch '' auf Verzugszinsen versagt, der Anspruch auf Prozesszinsen aber nicht ausgeschlossen ist*
Es erschien zweckmässig, die Entscheidung Über die Kosten der Revision in vollem Umfang dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Pagendarm	Rietschel	Dr*	Kreft
 Wolany
Dr, Hussla