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BGH · ill ZR 24/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ill ZR 24/5

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Landgericht wies die Klage ab« Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein und behielten sich in der Berufung den Antrag und die Berufungsbegrün-dung vor. Mit der Revision begehren die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurüokverweisung der Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht. Bas Berufungsgericht erwägt, ob es möglich sei, in der Erklärung, dass die Berichtigung des Klagantrages nach Einsicht der Gerichtsakten Vorbehalten bleibe, eine Wiederholung des in der ersten Instanz gestellten und abgewiesenen Antrages zu sehen« Es meint aber, diesem Umstande stehe die Erklärung entgegen, der KLagantrag sei in den Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht enthalten, sodass die Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen könnten, was gemeint sei und gegen welche An-sr-rüche sie sich wurden verteidigen müssen. und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Reichsgerichts stellt aber das Berufungsgericht an den Inhalt der Berufungsbegründung Anforderungen, die weder nach dem Wortlaut des Gesetzes geboten sind, nooh durch dio Sache gerechtfertigt werden. Wenn auch der vor dem Landgericht nach der nur teilweisen Bewilligung des Armenrechts gestellte Antrag in den Handakten des ^rozessbcvollmäohtigten der Kläger nicht enthalten war, so ergab er eich doch sowohl für das Gericht wie für die Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gerichtsakten, insbesondere aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts. Es konnte nach dieser Passung der Berufungsbogründungsschrift kein Zweifel daran sein, dass die Kläger jedenfalls zunächst die aus dem landgericht-lichon Urteil erkennbaren Anträge wiederholen und sich nur deren nBerichtigung”, d.h. Erweiterung, Vorbehalten wollten. Die Berufung konnte deshalb nicht mit der von Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden« Andere Gründe, die sie unzulässig machen könnten, sind nioht geltend gemacht worden, auch nicht erkennbar« Deshalb musste das Be-'rufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, zurückverwiesen werden«

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungBerufungsgerichtLandgerichtBrKlägerSachegestellt

Volltext der Entscheidung

2360 086
Beglaubigte Abschrift
 ill ZR 24/5o	Verkündet	am	14.	Bezembor	1950
“	gez.	*	Fieser,	«Tust.-Angestellter
 als TJr kundsbeamt er der Geschäfts-stelle
 Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
1.
2.
der Witwe Hede
 gob. N|
t
des minderjährigen Heinz H	,	gesetzlich
 vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1) beide in	(Sieg),
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger
 Prozessbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
die Firma Gustav Frau Arthur KflP,
Inhaber Hugo Kl
 und
2.
den Kraftfahrer Werner SUM bei
 in
Beklagte, Berufungsbeklagte und Rovisionsbe-
klagte
 Prosessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember 195o unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Br. Bim-bach, Dr. Disco, Br. Pagendarm und Johannsen
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oborlandesgerichts in . Köln vom 1$. Februar 195o wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Reohts wegen
 Tatbestand
Aus einem Unfall, dem der Ehemann und Vater der beiden Kläger am 26« Januar 1946 zu dem Opfer gefallen ist, nehmen die Kläger die Erstbeklagte als Halterin und den Zweit beklagten als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftwagens in Anspruch.
Mit der Klage verlangten sie zunächst die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Zahlung eines Verdienstausfalls für 1 Jahr in Höhe von 3.ooo RM. Das Landgericht lehnte das Armenrecht ab, das Oberlandesgericht bewilligte es zu 1/3. Infolgedessen ermässigten die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung von loco RM und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu 1/3« Nach der Währungsreform stellten sie den Zahlungsanspruch auf loo BSi um. Das Landgericht wies die Klage ab« Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein und behielten sich in der Berufung den Antrag und die Berufungsbegrün-dung vor. Innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist reichten sie am 23» November 1949 eine Beruf ungsbegründung ein, in der zur Sache eingehend Stellung genommen wurde und im übrigen gesagt wurdet »Berichtigung des Klageantrags nach Einsicht der Gerichtsakten behalte ich mir vor. Der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Klageantrag* ist in den Handakten des Prozessbevollmächtigten der Kläger nioht enthalten. H
Das Oberlandesgericht sah diese Berufungsbegründung nicht als ausreichond an und verwarf die Berufung als unzulässig.
Mit der Revision begehren die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurüokverweisung der Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht.
Bntscheidungsgrttnde.
Die Revision musste zur Aufhebung des Berufungsurteils führen.
Das Berufungsgericht nimmt auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts Bezug, die cs auch auf die hier in Frage kommende Fassung dos § 519 ZPO. in der Fassung der Verordnung vom 9#
-3-
 
Juni 1947 (V0B1.BZ.S.76) anwendet, lös geht hiernach davon aus (RGZ. Bd.145 S.38), dass die Berufungsschrift einen förmlichen gesonderten Antrag nicht zu enthalten braucht. Es meint aber, die weitere Bedingung sei nicht erfüllt, dass der Inhalt der Beruf ungsschrift eindeutig erkennen lassen müsse, inwieweit eine Abänderung beantragt wird. Bas Berufungsgericht erwägt, ob es möglich sei, in der Erklärung, dass die Berichtigung des Klagantrages nach Einsicht der Gerichtsakten Vorbehalten bleibe, eine Wiederholung des in der ersten Instanz gestellten und abgewiesenen Antrages zu sehen« Es meint aber, diesem Umstande stehe die Erklärung entgegen, der KLagantrag sei in den Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht enthalten, sodass die Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen könnten, was gemeint sei und gegen welche An-sr-rüche sie sich wurden verteidigen müssen.
Mit dieser Auslegung des § 319 ZPO. und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Reichsgerichts stellt aber das Berufungsgericht an den Inhalt der Berufungsbegründung Anforderungen, die weder nach dem Wortlaut des Gesetzes geboten sind, nooh durch dio Sache gerechtfertigt werden. Wenn auch der vor dem Landgericht nach der nur teilweisen Bewilligung des Armenrechts gestellte Antrag in den Handakten des ^rozessbcvollmäohtigten der Kläger nicht enthalten war, so ergab er eich doch sowohl für das Gericht wie für die Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gerichtsakten, insbesondere aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts. Es konnte nach dieser Passung der Berufungsbogründungsschrift kein Zweifel daran sein, dass die Kläger jedenfalls zunächst die aus dem landgericht-lichon Urteil erkennbaren Anträge wiederholen und sich nur deren nBerichtigung”, d.h. Erweiterung, Vorbehalten wollten. Eine derartige Bezeichnung des Berufungsantrages muss aber den vom Reichsgericht gestellten Anforderungen genügen, und cs besteht auch kein Anlass, über diese Anforderungen hinauszugehen. Zweifel können über den Inhalt der Bomfungsanträgu nur dann entstehen, wenn die Berufungöbegrüudung dio Möglichkeit offen lässt, der Borufungskläger wolle das Urteil des Landgerichts
 
nicht in vollem Umfange, sondern nur zu einem Toil angreifen« Wenn aber, wie hier, die Zweifel von vornherein nur dahingehen können, ob der Berufungskläger bei seinen früheren Anträgen bleiben öder diese erweitern will, so ist Irgendeine Unklarheit nicht gegeben«
Die Berufung konnte deshalb nicht mit der von Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden« Andere Gründe, die sie unzulässig machen könnten, sind nioht geltend gemacht worden, auch nicht erkennbar« Deshalb musste das Be-'rufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, zurückverwiesen werden«
gez«Dr« Del brück gez.Dr« Birnbach gez«Dr«Lisoo
 gez« Dr«Paguadarm gez« Johannseh
 als Urkundsbeamter der Gesohäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 Üto».