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BGH · III ZR 23/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 23/94

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Danach war der Kanalbaubeitrag für den Schmutzwasserkanal nach der Fläche zu errechnen, die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der zulässigen Geschoßflächenzahl ergab. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan nicht bestand, war die zulässige Geschoßfläche für bebaute und unbebaute Grundstücke nach der von der Baugenehmigungsbehörde vorgegebenen zulässigen Geschoßflächenzahl zu ermitteln. Die Beklagte hielt nach Rückfrage bei dem Landkreis als der Baugenehmigungsbehörde für die Grundstücke der Kläger eine Geschoßflächenzahl von 0,4 für zulässig und errechnete für den Kläger zu 1'einen Beitrag von( 3.850 DM und für die Klägerin zu 2 einen Beitrag von 2.275 DM. Änderungssatzung nicht mehr eine Festsetzung der zulässigen Geschoßfläche durch die Baugenehmigungsbehörde, sondern - lediglich - eine Ermittlung nach der "zugelassenen Geschoßfläche" vorsah, für unwirksam, da der Beitragssatz fehlerhaft - weil auf einer unzulässigen Grundlage kalkuliert -gewesen sei. Art. 34 GG) nicht schon daran scheitert, daß die Gebührenbescheide der Beklagten, deren von den Klägern behauptete Rechtswidrigkeit die Grundlage für das Schadensersatzbegehren bildet, bestandskräftig geworden sind. Anderungssatzung sei unwirksam gewesen und habe daher keine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu dem Kanalbaubeitrag bilden können. Anderungssatzung habe die Beklagte den Beitragsmaßstab dahin bestimmt, daß in unbeplanten Gebieten die zulässige Geschoßfläche nach der von der Baugenehmigungsbehörde vorgegebenen zulässigen Geschoßflächenzahl ermittelt werde. Der Senat hat Zweifel, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts geeignet sind, das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu begründen. Unter diesen Umständen kann eine Regelung, durch die sich die Gemeinde bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche als Grundlage für die Festsetzung des Kanalbaubeitrags die besondere Sachkunde der Baugenehmigungsbehörde zunutze macht, jedenfalls nicht von vornherein als sachwidrig angesehen werden. Deswegen bestehen auch Bedenken, ob die Anwendung dieser Regelung durch den zuständigen Amtsträger der Beklagten gegen diesen, sei es auch unter Zugrundelegung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, einen Schuldvorwurf begründen konnte. a) Der Senat hat in einem Fall, in dem eine rechtswidrige Satzung (dort: ein Bebauungsplan) zu einer Schädigung des betroffenen Grundstückseigentümers geführt hatte (dort: planerische Ausweisung eines durch gesundheitsgefährdende Altlasten kontaminierten Geländes zu Wohnzwecken), bereits entschieden, daß die nachträgliche Beseitigung des schädigenden Zustandes (dort: durch Sanierung des Gebietes) Auswirkungen auf den Amtshaftungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer haben müsse (Senatsurteil BGHZ 109, 380, 391 f). Ist dieser Mangel zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung über den Amtshaftungsanspruch behoben, so ist dies ein Umstand, der das durch die Amtspflichtverletzung betroffene Interesse des Geschädigten unmittelbar berührt. Sogar das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung kann bewirken, daß ein vorher erlassener mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwGE 64, 218? Es ist dann insbesondere nicht erforderlich, daß die Beklagte auf der Grundlage der neuen Satzung einen inhaltsgleichen neuen Beitragsbescheid erläßt, gegen den der betroffene Eigentümer Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen müßte. Mit der nachträglichen Behebung des dem Ursprungsbescheid anhaftenden Rechtsmangels kann jener Bescheid vielmehr auch im Amtshaftungsprozeß seine Funktion in vollem Umfang entfalten, einen Rechtsgrund für die geforderten und erbrachten Leistungen zu bilden. Bei wertender Betrachtung bedeutet dies, daß jedenfalls im Umfang des (nachträglich) für gerechtfertigt erklärten Kanalbaubeitrags ein ersatzfähiger Schaden der Kläger nicht besteht. Dem Schadensersatzbegehren der Kläger steht dann - zu demindest - der Einwand einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Bejahendenfalls bedarf es weiter der Prüfung, ob diese Satzung ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Heranziehung des Grundstücks der Kläger auf der Grundlage einer Geschoßflächenzahl von 0,4 zu rechtfertigen. sen ist, so würde ein etwaiger Amtshaftungsanspruch der Kläger nicht daran scheitern können, daß diese es schuldhaft versäumt haben, gegen den Ursprungsbescheid Primärrechtsschutz zu ergreifen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein diesbezügliches Verschulden der Kläger verneint hat, stehen in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 113, 17 aufgestellt hat.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG
nachträglichBaugenehmigungsbehördeBerufungsgerichtSatzungGrundlageAmtshaftungsanspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 23/94
Verkündet am:
13. Oktober 1994 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Gemeinde M4__ _
vertreten durch den Gemeindedirektor, H^»-Straße 12, M4
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Heinrich
 fcstraße 12,
2. Luzie S
Straße 44,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.
und
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I
 
Tatbestand
 Die Kläger sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich der beklagten Gemeinde. Durch bestandskräftig gewordene Bescheide der Beklagten wurden sie zur Zahlung eines Kanalbaubeitrags für den Schmutzwasserkanal herangezogen. Grundlage für die Berechnung des Beitragt war die Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten vom 7. Oktober 1981 in der Fassung der 4. Änderung vbm 20. März 1986. Danach war der Kanalbaubeitrag für den Schmutzwasserkanal nach der Fläche zu errechnen, die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der zulässigen Geschoßflächenzahl ergab. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan nicht bestand, war die zulässige Geschoßfläche für bebaute und unbebaute Grundstücke nach der von der Baugenehmigungsbehörde vorgegebenen zulässigen Geschoßflächenzahl zu ermitteln. Der Beitragssatz betrug nach dem Beitragsbescheid 7,00 DM je m2 errechneter Fläche.
Die Beklagte hielt nach Rückfrage bei dem Landkreis als der Baugenehmigungsbehörde für die Grundstücke der Kläger eine Geschoßflächenzahl von 0,4 für zulässig und errechnete für den Kläger zu 1'einen Beitrag von( 3.850 DM und für die Klägerin zu 2 einen Beitrag von 2.275 DM. Die Kläger fochten die Bescheide nicht1an, sondern zahlten'die festgesetzten Beträge.
In einem von einem anderen Beitragsschuldner gegen die Heranziehung angestrengten Verwaltungsrechtsstreit hielt das Verwaltungsgericht Oldenburg die spätere 9. ÄnderungsSatzung
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der Beklagten vom 5. Juli 1990, die im Gegensatz zur 4. Änderungssatzung nicht mehr eine Festsetzung der zulässigen Geschoßfläche durch die Baugenehmigungsbehörde, sondern - lediglich - eine Ermittlung nach der "zugelassenen Geschoßfläche" vorsah, für unwirksam, da der Beitragssatz fehlerhaft - weil auf einer unzulässigen Grundlage kalkuliert -gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hielt es für erforderlich, daß der Beitragssatz vom Gemeinderat neu beschlossen und bekannt gemacht werden müsse. Der Rat der Beklagten beschloß daraufhin am 22. Oktober 1992 - als der vorliegende Rechtsstreit bereits in erster Instanz rechtshängig war -die 11. Anderungssatzung, die für den Schmutzwasserkanal einen Beitragssatz von 9,10 DM pro m2 sowie bei den Gebieten, für die ein Bebauungsplan nicht bestand, eine Berechnungsweise für die Geschoßfläche vorsah, die mit derjenigen der 9. Anderungssatzung inhaltsgleich war. Dieser Satzung wurde Rückwirkung zu dem 2. Juni 1981 beigelegt; nach einer Übergangsregelung blieb es für die Kläger bei dem früheren Satz von 7,00 DM. Der von dem anderen BeitragsSchuldner geführte Verwaltungsrechtsstreit wurde daraufhin im Berufungsrechts-zug für erledigt erklärt.
Die Kläger halten die gegen sie ergangenen Gebührenbescheide der Beklagten für rechtswidrig, da sie in der 4. Anderungssatzung keine wirksame Rechtsgrundlage gehabt hätten. Sie machen geltend, die für den Beitrag maßgebliche Geschoß-flächenzahl habe bei dem Kläger zu 1 mit höchstens 0,12 und bei der Klägerin zu 2 mit höchstens 0,15 angesetzt werden dürfen; daraus ergäben sich wesentlich niedrigere Beiträge.
In Höhe der Differenzen zu den tatsächlich gezahlten Beträgen, d.h. beim Kläger zu 1 in Höhe von 2.695 DM und bei der Klägerin zu 2 in Höhe von 1.421,35 DM, verlangen die Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.
Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht schon daran scheitert, daß die Gebührenbescheide der Beklagten, deren von den Klägern behauptete Rechtswidrigkeit die Grundlage für das Schadensersatzbegehren bildet, bestandskräftig geworden sind. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Senatsurteil BGHZ 113, 17; vgl. dazu auch die im Ergebnis zustimmenden Besprechungen von Schröder, DVB1. 1991, 751, und Nierhaus, JZ 1992, 209).
2.	Das Berufungsgericht hat sodann weiter ausgeführt, die 4. Anderungssatzung sei unwirksam gewesen und habe daher keine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu dem Kanalbaubeitrag bilden können. In der 4. Anderungssatzung habe die Beklagte den Beitragsmaßstab dahin bestimmt, daß in unbeplanten Gebieten die zulässige Geschoßfläche nach der von der Baugenehmigungsbehörde vorgegebenen zulässigen Geschoßflächenzahl ermittelt werde. Die danach vorgesehene Anknüpfung an die Vorgabe der Baugenehmigungsbehörde sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte ihre eigene Regelungszuständigkeit für die Beitragssatzung nicht auf eine andere Behörde habe übertragen dürfen. Diese fehlerhafte Regelung habe zur Unwirksamkeit des in der Anderungssatzung (insgesamt) festgelegten Beitragsmaßstabs geführt, der für alle in Betracht kommenden nach der Kanalbaumaßnahme anschließbaren Grundstücke anwendbar gewesen sein müsse. Auf der Grundlage des unzulässigen Beitragsmaßstabs in der
4. Anderungssatzung habe der Beitragssatz nicht fehlerfrei kalkuliert werden können. Daraus hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, der zuständige Amtsträger der Beklagten habe die ihm gegenüber den Klägern obliegende Amtspflicht, den Kanalbaubeitrag nur aufgrund einer wirksamen Satzung festzusetzen, schuldhaft verletzt.
3.	Der Senat hat Zweifel, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts geeignet sind, das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu begründen. Im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BBauG/BauGB, um den es hier geht, gibt es keine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB und braucht es sie auch nicht zu geben. Die Beurteilung, ob sich das
 
Vorhaben unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, obliegt der Baugenehmigungsbehörde, die darüber - allerdings im Einvernehmen mit der Gemeinde - im bauaufsichtlichen Verfahren entscheidet (S 36 BBauG/BauGB). Unter diesen Umständen kann eine Regelung, durch die sich die Gemeinde bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche als Grundlage für die Festsetzung des Kanalbaubeitrags die besondere Sachkunde der Baugenehmigungsbehörde zunutze macht, jedenfalls nicht von vornherein als sachwidrig angesehen werden. Deswegen bestehen auch Bedenken, ob die Anwendung dieser Regelung durch den zuständigen Amtsträger der Beklagten gegen diesen, sei es auch unter Zugrundelegung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, einen Schuldvorwurf begründen konnte. Diese Fragen brauchen im vorliegenden Revisionsverfahren indessen nicht abschließend geklärt zu werden. Denn schon zu dem Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung hatte sich die Rechtslage in dem wesentlichen Punkte geändert, daß die Beklagte eine neue (die 11.) Ande-rungssatzung erlassen hatte, mit der sie die von den Verwaltungsgerichten gerügten möglichen Fehler bei der Kalkulation des Beitragssatzes hatte beheben wollen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diesem Umstand für die Entscheidung des vorliegenden Amtshaftungsprozesses keine Bedeutung beigemessen.
a)	Der Senat hat in einem Fall, in dem eine rechtswidrige Satzung (dort: ein Bebauungsplan) zu einer Schädigung des betroffenen Grundstückseigentümers geführt hatte (dort: planerische Ausweisung eines durch gesundheitsgefährdende Altlasten kontaminierten Geländes zu Wohnzwecken), bereits
 entschieden, daß die nachträgliche Beseitigung des schädigenden Zustandes (dort: durch Sanierung des Gebietes) Auswirkungen auf den Amtshaftungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer haben müsse (Senatsurteil BGHZ 109, 380, 391 f). In diesem Zusammenhang hat der Senat das Gegenargument zurückgewiesen, der Amtshaftungsanspruch des dortigen Klägers sei mit Eintritt des Schadens entstanden und hätte zur Zeit seiner Geltendmachung befriedigt werden müssen. Vielmehr hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, daß Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzu demutbar belastet, noch der Schädiger unbillig entlastet wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (aaO).
b)	Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese Erwägungen ihrem Grundgedanken nach auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen, die ihr Gepräge dadurch erhält, daß die Rechtswidrigkeit und die Amtspflichtwidrigkeit auf einem Mangel der angewandten Rechtsgrundlage beruhten. Ist dieser Mangel zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung über den Amtshaftungsanspruch behoben, so ist dies ein Umstand, der das durch die Amtspflichtverletzung betroffene Interesse des Geschädigten unmittelbar berührt. Auch dann, wenn der Betroffene gegen den Gebührenbescheid selbst verwaltungsgerichtlichen (Primär-)Rechtsschutz in Anspruch nimmt, unterliegt der Gebührenbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der
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letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist. Sogar das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung kann bewirken, daß ein vorher erlassener mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwGE 64, 218? BVerwG NVwZ 1984, 435; BVerwG NVwZ 1993, 979). Die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (aaO). Dies gilt auch und gerade, wenn das erst nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlaß einer gültigen Beitragssatzung besteht. Gründe einer besonderen Schutzwürdigkeit der Betroffenen gerade im Hinblick auf das Fehlen der satzungsgemäßen Grundlage des Beitragsbescheides sind nicht erkennbar (BVerwGE 64, 218, 220 f). Auf dieser Linie liegt es, wenn auch der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der lediglich ein "verkümmerter Schadensersatzanspruch" ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1993 - Ill ZR 116/92 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines Folgenbeseitigungsanspruch 1 m.w.N.), dann entfällt, wenn sich seine Verwirklichung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt? dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage die Beseitigung der eingetretenen Folgen ausgeschlossen ist, insbesondere bei nachträglicher Legalisierung (BVerwGE 80, 178 f m.w.N.).
c)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten diese Grundsätze auch - und erst recht - dann, wenn der ursprünglich rechtswidrige Beitragsbescheid bestandskräftig
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geworden ist. Es ist dann insbesondere nicht erforderlich, daß die Beklagte auf der Grundlage der neuen Satzung einen inhaltsgleichen neuen Beitragsbescheid erläßt, gegen den der betroffene Eigentümer Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen müßte. Mit der nachträglichen Behebung des dem Ursprungsbescheid anhaftenden Rechtsmangels kann jener Bescheid vielmehr auch im Amtshaftungsprozeß seine Funktion in vollem Umfang entfalten, einen Rechtsgrund für die geforderten und erbrachten Leistungen zu bilden. Bei wertender Betrachtung bedeutet dies, daß jedenfalls im Umfang des (nachträglich) für gerechtfertigt erklärten Kanalbaubeitrags ein ersatzfähiger Schaden der Kläger nicht besteht. Dem Schadensersatzbegehren der Kläger steht dann - zu demindest - der Einwand einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
4.	Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Eine abschließende eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches
-	nach erneuter tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts unter den oben unter Ziffer 3 angesprochenen Gesichtspunkten - erforderlichenfalls nunmehr die Frage zu klären haben wird, ob die 11. Anderungssatzung rechtmäßig und wirksam zustande gekommen ist. Bejahendenfalls bedarf es weiter der Prüfung, ob diese Satzung ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Heranziehung des Grundstücks der Kläger auf der Grundlage einer Geschoßflächenzahl von 0,4 zu rechtfertigen.
-	Sollte der Tatrichter hiernach wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß eine Heranziehung der Kläger nach einer Geschoßflächenzahl von 0,4 rechtsund amtspflichtwidrig gewe-

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sen ist, so würde ein etwaiger Amtshaftungsanspruch der Kläger nicht daran scheitern können, daß diese es schuldhaft versäumt haben, gegen den Ursprungsbescheid Primärrechtsschutz zu ergreifen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein diesbezügliches Verschulden der Kläger verneint hat, stehen in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 113, 17 aufgestellt hat.
Rinne
 Wurm
Engelhardt
 Deppert
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