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BGH · III ZR 23/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 23/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp ' a) Die Klägerin nimmt das beklagte Land in erster Linie in Anspruch, weil es als Eigentümer eines an einer Bundes-Straße angrenzenden Waldgrundstücks die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. - zunehmenden Aufgaben der VerkehrsSicherung selbst tragen müsse, weil es sich hier um Verwaltungskosten handle, die nach Art. 104 a Abs. 2, 5 GG das Land zu tragen habe, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, weil es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Bund und Land,handelt. Nach Wortlaut und Sinn des § 17 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der'Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, d. 2. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin nach §§ 683, 670 BGB, da die Hangsicherungsarbeiten kein Geschäft des beklagten Landes darstellten und dieses zu ihrer Vornahme nicht gegenüber der Klägerin als Straßenbaulastträgerin verpflichtet gewesen sei. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Arbeiten der Sicherung des Verkehrs auf der Bundesstraße dienten und damit grundsätzlich ein Geschäft der Klägerin als des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 5 Abs. 1 FstrG gewesen seien. Für die Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung auf Bundesstraßen haftet zwar Dritten gegenüber in der Regel nur das Land, nicht der Bund (Senatsurteil BGHZ 16, 95 ff.). Diese wirkt sich zwar in ersten Linie im Verhältnis von Bund und Land als Träger der Auftragsverwaltung aus (Maunz aaO); auf sie kommt es aber auch an, wenn es im Verhältnis zu einem Dritten nicht um den Ersatz von Schäden durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln, sondern um die Kosten vorgenommener, durch die Verkehrssicherung erforderter Maßnahmen geht. b) Ein Geschäft des beklagten Landes als des Eigentümers eines Anliegergrundstücks stellen die Hangsicherungs-maßnahmen im Verhältnis zu dem Bund als Träger der finanziellen Straßenbaulast daher nur dar, wenn das Land in dieser Eigenschaft dazu unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für den Verkehr auf der BundesStraße verpflichtet war. bb) Die Zustandshaftung des Grundeigentümers geht je-doch nicht soweit, daß der Eigentümer unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich wäre, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen. spruch nach § 1004 BGB, weil der Umstand allein, daß eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer noch nicht zu dem Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist (BGH Urteil v. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Steinerne Wehrberg ein Grenzwirtschaftswald 1. 1490) ist und deshalb nicht bewirtschaftet wird, so daß sein Zustand als Naturzustand änzusehen ist, für den das beklagte Land- nicht haftet* Oktober 1973 - VI ZR 115/72 - VersR 1974, 88 - läßt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges herleiten, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um einen angelegten Wald und außerdem um Schäden durch Windwurf und nicht - wie hier - tarn die Sicherung des Geländes selbst handelte (vgl. bc) Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den Vorschriften des Forstrechts über die Bewirtschaftung von Wäldern herleiten. Insoweit ist der Senat aber an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, nach der diese Vorschriften allein der Erhaltung des .Waldes dienen und sich aus ihnen daher keine Pflichten zu Schutz und Sicherung des Verkehrs auf einer an dem Wald-grundstück entlangführenden Straße herleiten lassen. c) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen, daß die von ihr Daß diese der Sicherung des Verkehrs dienenden Maßnahmen mittelbar auch dem Waldboden zugutegekommen sind, davon kann man ausgehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 13 GVG § 1004 BGB § 11 BWaldG
GrundstückLandBundBerufungsgerichtSicherungAnspruchzulässigKlägerinEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 23/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung -, vertreten durch das Land HflHi, dieses vertreten durch den	Ministerpräsidenten,	dieser	vertreten	durch
 den	Minister	für	Wirtschaft	und	Technik,	dieser
 vertreten durch das HBBW Landes amt für Straßenbau, WflBBltraße WH
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
g e g e,n
das Land	-	Forstverwaltung	-	,
vertreten durch den	Ministerpräsidenten, dieser
 vertreten durch den HMHHMl Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, dieser vertreten durch die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz,
 WifllHBHiBV Allee HP,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevpllmächtigter
 Rechtsanwalt
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp '
am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1987 - 14 U 46/86 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 240.588,— DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche- Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den ordentlichen Rechtsweg bejaht (§ 13 GVG).
a)	Die Klägerin nimmt das beklagte Land in erster Linie in Anspruch, weil es als Eigentümer eines an einer Bundes-Straße angrenzenden Waldgrundstücks die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ein solcher Anspruch ist privatrechtlicher Natur; er ist insbesondere unabhängig davon, ob Eigentümer des Anliegergrundstücks das Land oder ein anderer - öffentlicher oder privater - Waldbesitzer ist.
b)	Soweit die Revision allerdings geltend macht, es gehe um die Frage, ob das beklagte Land die Kosten für die von ihm als Träger der Verwaltung von Bundesstraßen wahr-
- zunehmenden Aufgaben der VerkehrsSicherung selbst tragen müsse, weil es sich hier um Verwaltungskosten handle, die nach Art. 104 a Abs. 2, 5 GG das Land zu tragen habe, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, weil es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Bund und Land,handelt. Dies nimmt auch die Revision an. Ihr deshalb gestellter Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg
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kann jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine . Teilverweisung - wie sie hier allein in Betracht käme - nach der Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig ist.
Nach Wortlaut und Sinn des § 17 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der'Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, d. h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist; nur dann ist es gerechtfertigt, die Sache, d. h. den gesamten einen bestimmten Anspruch betreffenden Rechtsstreit, an das zuständige Gericht zu verweisen. Ist dagegen bei mehrfacher - auch bei mehrfacher rechtlicher und tatsächlich selbständiger - Begründung des einen Klaganspruchs der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft; dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob es sich um einen Fall der echten Klagenhäufung oder nur um eine mehrfache Begründung handelt, denn selbst bei Klagenhäuf urig ' wäre ebenso wie bei der Annahme einer mehrfachen Begründung desselben prozessualen Anspruchs ein Teilurteil über einen der Klagegründe nicht zulässig (BGHZ 13, 145, 154; BVerwGE 18, 181, 182 f., 22, 45, 46 f.).
2.	Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin
 nach §§ 683, 670 BGB, da die Hangsicherungsarbeiten kein Geschäft des beklagten Landes darstellten und dieses zu ihrer Vornahme nicht gegenüber der Klägerin als Straßenbaulastträgerin verpflichtet gewesen sei. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
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a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Arbeiten der Sicherung des Verkehrs auf der Bundesstraße dienten und damit grundsätzlich ein Geschäft der Klägerin als des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 5 Abs. 1 FstrG gewesen seien.
Für die Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung
 auf Bundesstraßen haftet zwar Dritten gegenüber in der Regel
 nur das Land, nicht der Bund (Senatsurteil BGHZ 16, 95 ff.).
Diese Haftung beruht darauf, daß "nach der heutigen
 gesetzlichen Regelung der Bund in der Regel weder rechtlich
 noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden
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für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßen zu sorgen" (Senatsurteil aaO S. 98).
Die daraus sich ergebende "faktische Baulast", die sich aus der. Verwaltungskompetenz des Landes ergibt, ist aber von der "finanziellen Baulast" zu unterscheiden (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 90 Rn. 42). Diese wirkt sich zwar in ersten Linie im Verhältnis von Bund und Land als Träger der Auftragsverwaltung aus (Maunz aaO); auf sie kommt es aber auch an, wenn es im Verhältnis zu einem Dritten nicht um den Ersatz von Schäden durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln, sondern um die Kosten vorgenommener, durch die Verkehrssicherung erforderter Maßnahmen geht. Die damit bewirkte Unterscheidung von Bund als Rechtsund Land als Verwaltungsträger kommt auch darin zu dem Ausdruck, daß der Bund insoweit durch eine Landesbehörde vertreten wird.
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b)	Ein Geschäft des beklagten Landes als des Eigentümers eines Anliegergrundstücks stellen die Hangsicherungs-maßnahmen im Verhältnis zu dem Bund als Träger der finanziellen Straßenbaulast daher nur dar, wenn das Land in dieser Eigenschaft dazu unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für den Verkehr auf der BundesStraße verpflichtet war. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
ba)	Anerkanntermaßen hat allerdings derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere äusgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH Urteil v. 31. Mai 1988 -VI ZR 275/87 - VersR 1988, 957 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 15).
bb)	Die Zustandshaftung des Grundeigentümers geht je-doch nicht soweit, daß der Eigentümer unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich wäre, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen.
Ist das Ereignis, das einen Schaden verursacht hat, ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst worden und weder auf eine von Menschenhand- vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, so besteht nach der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 149, 205, 213) und auch des Bundesgerichtshofes kein negatorischer Beseitigungsan-
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spruch nach § 1004 BGB, weil der Umstand allein, daß eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer noch nicht zu dem Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist (BGH Urteil v. 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83 - JZ 1985, 588 = NJW 1985, 1773 m. w. Nachw.). Grundsätzlich realisiert sich in derartigen Schädigungen vielmehr nur das allgemeine Lebensrisiko des Betroffenen, für das er Schadensersatz nicht verlangen kann.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Steinerne Wehrberg ein Grenzwirtschaftswald 1. S. der Nr. 38 der Hessischen Anweisung für Forsteinrichtungsarbeiten (HAFEA) vom 10. Mai 1985 (StAnz 32/1985 S. 1490) ist und deshalb nicht bewirtschaftet wird, so daß sein Zustand als Naturzustand änzusehen ist, für den das beklagte Land- nicht haftet*
Letztlich ist die Gefährdung der Rechtsgüter der Klägerin auf ihr eigenes Handeln bzw. auf das Handeln ihrer Rechtsvorgänger zurückzuführen. Wer an einer gefährlichen Stelle einen Verkehr eröffnet, ist für die Sicherung dieses Verkehrs verantwortlich und muß grundsätzlich selbst für seinen Schutz sorgen. Er kann nicht von seinem Nachbarn verlangen, daß dieser nunmehr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ergreift. Der Nachbar ist vielmehr nur verpflichtet, die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden (BGH Urteil v. 12. Februar 1985 aaO) .
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Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72 - VersR 1974, 88 - läßt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges herleiten, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um einen angelegten Wald und außerdem um Schäden durch Windwurf und nicht - wie hier - tarn die Sicherung des Geländes selbst handelte (vgl. auch Senatsurteil vom 13. November 1986 -III ZR 160/85 - DPR 1987, 304 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 5) .
bc)	Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den Vorschriften des Forstrechts über die Bewirtschaftung von Wäldern herleiten.
Das Berufungsgericht unterstellt ersichtlich, daß das Land den Steinernen Wehrberg nicht entsprechend den forstrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß bewirtschaftet habe. Davon ist daher auch im Revisionsverfahren auszugehen. Daraus kann die Klägerin aber keine Ansprüche herleiten.
Nach § 11 Satz 1 des BWaldG soll der Wald "im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden". Diese Bestimmung, die inhaltlich der Nutzfunktion sowie der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG) dient, ist nur eine Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung und verpfliehet diese lediglich, "mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist 1. wieder aufzuforsten oder 2. zu ergänzen, soweit die natürliche
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Wiederbestockung, unvollständig bleibt, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist." Ansprüche Dritter gegen den Waldbesitzer lassen sich aus ihr nicht herleiten.
Das Hessische Forstgesetz begründet zwar in §§ 5 und 14 Bewirtschaftungspflichten des Waldeigentümers. Insoweit ist der Senat aber an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, nach der diese Vorschriften allein der Erhaltung des .Waldes dienen und sich aus ihnen daher keine Pflichten zu Schutz und Sicherung des Verkehrs auf einer an dem Wald-grundstück entlangführenden Straße herleiten lassen.
c)	Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen, daß die von ihr
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finanzierten Bauten der Erhaltung des Waldbodens gedient hätten und deshalb als Erfüllung einer Landesaufgabe in die Kostenverantwortung des Landes fielen. Auch diese Rüge greift jedoch nicht durch.
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Welche Maßnahmen tatsächlich zur Sicherung des Waldhangs oberhalb der Bundesstraße vorgenommen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Daß diese der Sicherung des Verkehrs dienenden Maßnahmen mittelbar auch dem Waldboden zugutegekommen sind, davon kann man ausgehen. Das ändert aber nichts daran, daß die Maßnahmen in erster Linie zur Sicherung des Verkehrs getroffen worden sind.
Krohn	Boujong
 Halstenberg
Werp
 Engelhardt