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BGH · in zr 23/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 23/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Das Berufungsgericht war aber, wenn es in der Beurteilung des Rechtscharakters (abstraktes Schuldanerkenntnis) und der Wirksamkeit (§ 138 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) der Vereinbarung vom 15. Dezember 1971 zu dem gleichen Ergebnis kam wie in den Parallelverfahren, nicht gehindert, zur Begründung auf seine - vom Senat gebilligten - früheren Entscheidungen zu verweisen (vgl. Ist nach den tatrichterlichen Feststellungen von einer solchen Zielsetzung auszugehen, so steht der rechtlichen Einordnung als abstraktes Schuldanerkenntnis auch nicht die Tatsache entgegen, daß in der Bürgschaftserklärung von einem "Darlehen" gesprochen wird. 3. Soweit die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolglos geblieben ist, richten sich die Verfahrensrügen der Beklagten nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß dem Kläger bei Vertragsabschluß am 15. Dezember 1971 bewußt gewesen sei, daß sich das geplante Umlegungsverfahren auch auf die Grundstücke der Beklagten bezog. Darauf aber kommt es schon deswegen nicht an, weil nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Ursächlichkeit eines etwaigen Irrtums der Beklagten nicht nachgewiesen war (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
MünchenfrühVereinbarung15

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 23/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
G^ Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH, i.L.,
12,	vertreten durch
 Frau Anita	geb/sl^®, in	als
 Liquidatorin,
Prozeßbe^ollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ferdinand Freiherr von HB|B, Pi
 Straße 9, Planegg,
 Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.v.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 9. Januar 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1982 - 15 ü 2252/82 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000,— DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Durch rechtskräftige Entscheidung gebunden war das Berufungsgericht, soweit es um die Aufrechnung mit Gegenforderungen geht. Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO steht rechtskräftig fest, daß die bereits in dem früheren Verfahren
 
23 0 39/73 LG München I = 15 U 3277/77 OLG München hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten nicht bestehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Oktoher 1980 - III ZR 102/79 - zu II, 2 und III).
2.	Im übrigen besteht zwar hinsichtlich der Klageforderung keine Rechtskraftbindung. Das Berufungsgericht war aber, wenn es in der Beurteilung des Rechtscharakters (abstraktes Schuldanerkenntnis) und der Wirksamkeit (§ 138 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) der Vereinbarung vom 15. Dezember 1971 zu dem gleichen Ergebnis kam wie in den Parallelverfahren, nicht gehindert, zur Begründung auf seine - vom Senat gebilligten - früheren Entscheidungen zu verweisen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 1983 - III ZR 229/82 -).
Auf Inhalt und Rechtscharakter des früheren Vertrages vom 17. Oktober 1968 kam es nicht mehr an, da die Parteien mit der neuen Vereinbarung gerade den Streit über die daraus erwachsenen Verpflichtungen beenden wollten.
Ist nach den tatrichterlichen Feststellungen von einer solchen Zielsetzung auszugehen, so steht der rechtlichen Einordnung als abstraktes Schuldanerkenntnis auch nicht die Tatsache entgegen, daß in der Bürgschaftserklärung von einem "Darlehen" gesprochen wird. Selbst wenn in der Vereinbarung selbst ein allgemein bezeichnter Schuldgrund angegeben wäre, schlösse das die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nicht zwingend aus (BGH Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 = BB 1962, 1222; vgl. ferner RGZ 74, 339, 340; BGB-RGRK Steffen 12. Aufl. § 780 Rdn. 10; MünchKomm/Hüffer § 780 Rdn. 19).
y
 
3.	Soweit die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolglos geblieben ist, richten sich die Verfahrensrügen der Beklagten nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß dem Kläger bei Vertragsabschluß am 15. Dezember 1971 bewußt gewesen sei, daß sich das geplante Umlegungsverfahren auch auf die Grundstücke der Beklagten bezog. Darauf aber kommt es schon deswegen nicht an, weil nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Ursächlichkeit eines etwaigen Irrtums der Beklagten nicht nachgewiesen war (vgl. Urteil vom 25. April 1979 ~ 15 U 3277/77 - S. 20).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg