Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die bei der Klägerin abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit kann daher hier, anders als die Revision meint, nicht wie im Sozialversicherungsrecht als Schadens-nachweis genügen. Die vom Berufungsgericht verwerteten ärztlichen Gutachten haben sich ausreichend mit den Beschwerden der Klägerin auseinandergesetzt. Die Revision zeigt keine im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung auf.Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 23/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Elisabeth N i.Tal Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.flB - Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion NiHHB, Referat Verteidigungslasten, KflBBstraße d, NBBiB B» Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HBB - gegen 2 4f Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 1980 - 4 U 310/80 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 85.600 DM (Fünfjahresbetrag der laufenden Rente 72.000 DM + Rückstände 3.600 DM + Zuschlag für Gleitklausel 10.000 DM) Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die als Grundlage der Klagforderung in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 249, 842, 843 BGB setzen, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt ist (Erman/Sirp BGB 7. Aufl. § 249 Rdn. 80 m.w. Nachw.), den Nachweis unfallbedingter konkreter Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten voraus. Die bei der Klägerin abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit kann daher hier, anders als die Revision meint, nicht wie im Sozialversicherungsrecht als Schadens-nachweis genügen. Sie begründet auch keinen Anschein für den Eintritt eines Schadens. 2. Die Revision verspricht - auch aus diesen Gründen -keinen Erfolg. Die vom Berufungsgericht verwerteten ärztlichen Gutachten haben sich ausreichend mit den Beschwerden der Klägerin auseinandergesetzt. Die Revision zeigt keine im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung auf. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe