Sie waren zusammen mit ihrer Mutter Anna RfHBUK Mit erben nach ihrem verstorbenen Vater, dem Korbmacher Georg R4HMP« Zum Rachlaß gehörte ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in HiflHHB» Am m Dezember 1943 schlossen die Miterben einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrags wonach der Beklagte das Grundstück als Alleineigentümer erhielt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Der Kläger sei zwar minderbegabt, aber beim Vertragsschluß nicht geschäftsunfähig gewesen. Im übrigen habe der Beklagte soviel für die Unterhaltung des Hauses und die Tilgung von Lasten aufgewandt, daß bei einer neuen Auseinandersetzung unter Veräußerung des Hauses für den Kläger keine Ansprüche verbleiben würden, so daß auch ein Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht bestehe. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht den Beweis erbracht habe, daß er im Jahre 1943 geschäftsunfähig gewesen sei. Das Urteil des Sachverständigen werde unterstützt durch die früher erstatteten Gutachten, insbesondere von Professor Dr. von der Universitätsnervenklinik Uervenfacharzt Dr. aov/ie der Medizinaldirektoren Dr. MflHF und Dr. Zwar wäre der Kläger bei ausreichender Auf- Der Auseinandersetzungsvertrag von 1943 ist rechts-unwirksam, wenn die dazu abgegebenen Willenserklärungen des Klägers wegen einer Geschäftsunfähigkeit nichtig sind. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nur auf die Ansicht des Sachverständigen bezogen und keine selbständige Prüfung vorgenommen« Denn das Öberlandesgericht hat ausdrücklich mehrfach, insbesondere auf s* 4 und 7 der Urteilsausfertigung zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich der Auffassung des Sachverständigen Professor Br. Schfll^^ anschließe. Im Urteil heißt es, das Berufungsgericht werte die Beweisaufnahme dahin, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Zeit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen sei. Es wäre ein Rechtsfehler, wenn sich das Berufungsgericht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügt hätte« Denn der Tatrichter darf nur dann von einer Tatsache als wahr und feststehend ausgehen, wenn er selbst alle Bedenken überwunden und eine entsprechende sichere Überzeugung gewonnen hat (§ 286 ZPO)« Bas muß der Tätrichter auch feststellen« Biese persönliche Gewißheit ist notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann. Ber Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht diese Überzeugung gewonnen hat, wenn es auch richtig zufügte, daß dem Richter die Erkenntnis der absoluten Wahrheit verschlossen sei und er sich für seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit begnügen dürfe. 4.Die Revision trägt vor, bei dem Beweisergebnis sei davon auszugehen, daß die Auseinandersetzungspläne zwischen den Beteiligten und insbesondere mit dem Kläger mehrfach vorher erörtert worden seien» Damit würdigt die Revision die Beweisaufnähme anders als der Tatrichter, der gerade aus dem Beweisergebnis die Folgerung gezogen hat, daß hier eine ausreichende Aufklärung des Klägers nicht erfolgt sei. Die Revision erörtert dabei besonders die Aussage des Zeugen DfHBP, aus der das Berufungsgericht aber ebenfalls andere Folgerungen gezogen hat. Das Berufungsurteil bezeichnet es als ^auffällig*1 daß in den Krankenblättern der Städtischen Nervenklinik St. GMP in BflB, wo der Klager 1936, 1939 und 1941 je einen Monat untergebracht war, von einem Schwachsinn nichts vermerkt sei; es meint aber, das sei allem Anschein nach absichtlich unterdrückt worden, weil der Kläger sonst zur Sterilisation hätte angemeldet werden müssen. Die Revision ist der Ansicht, darauf hätte das Berufungsgericht den Beklagten vorher hinweisen müssen, es habe ihn damit überrascht und die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO verletzt. Die Revision verweist darauf, daß sich der Kläger "bei der Untersuchung in der Nervenklinik 8 * * 11 demonstrativ verhalten11 habe«, Sie meint, dann sei die Folgerung des Berufungsgerichts, es fehle für eine Simulation jeglicher Anhalt, widerspruchsvoll und unberechtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Verhalten des Klägers auseinandergesetzt, aber anders als die Revision vorträgt. Es hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Frofessor Dr. Schfll^ angeschlossen, der diese Übertreibungen des Klägers, die nur bei der psychologischen festunter suchung aufgefallen waren, als solche erkannt und besonders gewürdigt hatte. Das Berufungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß für die Behauptung des Beklagten jeglicher Anhalt fehle, daß der Kläger eine Debilität simuliere, die gar nicht bestehe.
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IIJ_2R_23/6Ö URTEIL Verkündet am
23. Januar 1969 Schorm,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Arbeiters Adam R üMHP Straße fl,
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollniächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Arbeiter Johann R HflBPstraße §|, vertreten durch SeflflflV in Iflflflflfl-BrflU? Hfl
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 1967 wird z ur üc kge v; i e s en.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Erbauseinander3etzungsvertrages.
Die Parteien sind Brüder. Sie waren zusammen mit ihrer Mutter Anna RfHBUK Mit erben nach ihrem verstorbenen Vater, dem Korbmacher Georg R4HMP« Zum Rachlaß gehörte ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in HiflHHB» Am m Dezember 1943 schlossen die Miterben einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrags wonach der Beklagte das Grundstück als Alleineigentümer erhielt. Er übernahm dabei die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und bestellte der Mutter ein Wohnrecht bis zu ihrem Lebensende. Der Kläger ging leer aus.
Aufgrund eines privat-schriftlichen Vertrages vom 22. Juli 1951 erhielt der Kläger vom . Beklagten später noch 500 DM “als elterliches Erbteil“ derart, daß er eine entsprechende Zeit im Hause mietfrei wohnen durfte.
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe beim Vertragsschluß 1943 bereits an einem geistigen Defekt gelitten, der seine freie Y/illensbestimmung ausgeschlossen habe, so daß er geschäftsunfähig gewesen sei. Er hat dafür verschiedene unterstützende Umstände geschildert und die PestStellung beantragt, daß der Vertrag vom 6, Dezember 1943 rechtsunwirksam sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Der Kläger sei zwar minderbegabt, aber beim Vertragsschluß nicht geschäftsunfähig gewesen. Er sei nach ausreichender Belehrung im Jahre 1943 mit dem Vertrage einverstanden gewesen, weil der Kläger und seine Frau keinerlei Verpflichtungen hätten übernehmen wollen. Etwaige Mängel seien auch durch den Abfindungsvertrag vom 22. Juli 1951 geheilt. Im übrigen habe der Beklagte soviel für die Unterhaltung des Hauses und die Tilgung von Lasten aufgewandt, daß bei einer neuen Auseinandersetzung unter Veräußerung des Hauses für den Kläger keine Ansprüche verbleiben würden, so daß auch ein Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht bestehe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht den Beweis erbracht habe, daß er im Jahre 1943 geschäftsunfähig gewesen sei.
Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht nach dem Klagantrag erkannt. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beststellungsklage sei zulässig, weil bei einer erneuten Auseinandersetzung trotz der vom Beklagten behaupteten Aufwendungen ein Auseinandersetzungsguthaben für den Kläger bleiben würde. Die Klage sei auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SchflB^ von der Universität snervenklinik ergebe eindeutig, daß der Kläger
bei Vertragsschluß geschäftsunfähig gewesen sei. Er sei nicht mehr fähig gewesen, eine freie Entschließung aufgrund einer ausreichenden Abwägung des Bür und Wider zu treffen. Zwar sei nicht geklärt, ob bei dem Kläger eine Geisteskrankheit (Schizophrenie) vorliege, mindestens leide er aber an Schwachsinn und einer eine Passivität her-vorrufenden schweren Entwicklungsstörung im Bereich des Geschlechtslebens (Eunuchoidismus). Das Urteil des Sachverständigen werde unterstützt durch die früher erstatteten Gutachten, insbesondere von Professor Dr. von der
Universitätsnervenklinik Uervenfacharzt
Dr. aov/ie der Medizinaldirektoren Dr. MflHF und
Dr. Zwar wäre der Kläger bei ausreichender Auf-
klärung möglicherweise in der Lage gewesen, die Tragweite des Vertrages zu übersehen, doch sei eine solche Aufklärung damals nicht erfolgt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Revision, mit der rer seinen Abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen, 'weil das Urteil Rechtsfehler, auf die allein das Revisionsgericht die Entscheidung Überprüfen darf, nicht erkennen läßt»
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils ist zutreffend.
Der Auseinandersetzungsvertrag von 1943 ist rechts-unwirksam, wenn die dazu abgegebenen Willenserklärungen des Klägers wegen einer Geschäftsunfähigkeit nichtig sind. Denn Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nach § 105 BGB nichtig. Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 2 BGB, auf den es hier ankommt, wer sich - nicht nur vorübergehend - in einem die freie Wlllens-beStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Storung d Geistestätigkeit befindet. Ein die Willensfreiheit ausschließender Zustand liegt vor, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist, seine Entschließungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn WillensentSchlüsse durch krankhafte Empfindungen oder Vorstellungen oder durch Einflüsi dritter Personen dauernd derart beeinflußt werden, daß eine vernünftige Überlegung und freie Selbstentschließun< nicht mehr stattfindet, also eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider ausgeschlossen is*
Das Berufungsgericht hat einen derartigen Zustand aufgrund der Gutachten festgestellt, wobei es ‘auch als
Ursache des Willensmangels eine krankhafte Störung der Geiste Stätigkeit angenommen hat* Basu war nicht die Feststellung einei echten Geisteskrankheit im medizinischen Sinne, also einer Schizophrenie oder Idiotie nötig, sondern es genügte eine bloße Geistesschwäche und insbesondere der hier bejahte Schwachsinn, der noch dazu durch die Folgen eines Eunuchoidismus bestärkt wurde*
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen ebenfalls nicht.
2. Die Revision weist darauf hin, daß dem Kläger die Beweislast obgelegen habe.
Bas Berufungsgericht hat das beachtet, denn es hat nicht etwa auf die Beweislast abgestellt, sondern positiv die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zur Zeit des Vertragsschlusses festgestellt *
3. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nur auf die Ansicht des Sachverständigen bezogen und keine selbständige Prüfung vorgenommen«
Auch das trifft nicht zu. Denn das Öberlandesgericht hat ausdrücklich mehrfach, insbesondere auf s* 4 und 7 der Urteilsausfertigung zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich der Auffassung des Sachverständigen Professor Br. Schfll^^ anschließe. Bie Urteilsgründe lassen ausreichend erkennen, daß das Berufungsgericht das Gutachten und die Beweisaufnahme einer eigen en rechtlichen
und tatsächlichen Wertung unterzogen und sich erst dann dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat.
Im Urteil heißt es, das Berufungsgericht werte die Beweisaufnahme dahin, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Zeit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen sei. Es wäre ein Rechtsfehler, wenn sich das Berufungsgericht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügt hätte« Denn der Tatrichter darf nur dann von einer Tatsache als wahr und feststehend ausgehen, wenn er selbst alle Bedenken überwunden und eine entsprechende sichere Überzeugung gewonnen hat (§ 286 ZPO)« Bas muß der Tätrichter auch feststellen« Biese persönliche Gewißheit ist notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann. Dabei ist es unerheblich, ob etwa andere zweifeln würden oder zweifeln könnten, nur der Tatrichter muß sich zu einer festen Überzeugung durchringen (BGH BRiZ239) »
Ber Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht diese Überzeugung gewonnen hat, wenn es auch richtig zufügte, daß dem Richter die Erkenntnis der absoluten Wahrheit verschlossen sei und er sich für seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit begnügen dürfe.
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4. Die Revision trägt vor, bei dem Beweisergebnis sei davon auszugehen, daß die Auseinandersetzungspläne zwischen den Beteiligten und insbesondere mit dem Kläger mehrfach vorher erörtert worden seien»
Damit würdigt die Revision die Beweisaufnähme anders als der Tatrichter, der gerade aus dem Beweisergebnis die Folgerung gezogen hat, daß hier eine ausreichende Aufklärung des Klägers nicht erfolgt sei. Die Rüge ist daher unbegründet.
Die Revision erörtert dabei besonders die Aussage des Zeugen DfHBP, aus der das Berufungsgericht aber ebenfalls andere Folgerungen gezogen hat. Damit könnte die Revision nur gehört werden, wenn die Wertung des Oberlandesgerichts gegen die Denkgesetze verstoßen würde;
ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, weil die Wertung des Oberlandesgerichts durchaus möglich ist. Dasselbe gilt für die Aussagen WBB» Seu^0 und BasBK? die die Revision ebenfalls anders als das Berufungsgericht zu würdigen unternimmt.
5» Die Revision behauptet, das Berufungsgericht habe nicht alle Beweismittel verwertet, und verweist dazu auf das Gutachten der Städt. Hervenklinik (St. Qflp) mit der Äußerung von Obermedizinalrat Dr. BaBBP und wohl auch auf die Äußerungen von Dr,
Dr. JflP, Dr.
Die Revision übersieht dabei, daß sowohl der Sachverständige Professor Dr. SchflHB als auch das Berufungs-
gericht sich mit allen diesen teilweise abweichenden, teilweise zustimmenden Gutachten und gutachtlichen Äußerungen beschäftigt haben. Ein Verfahrensfehler ist daher nicht ersichtlich.
6. Das Berufungsurteil bezeichnet es als ^auffällig*1 daß in den Krankenblättern der Städtischen Nervenklinik St. GMP in BflB, wo der Klager 1936, 1939 und 1941 je einen Monat untergebracht war, von einem Schwachsinn nichts vermerkt sei; es meint aber, das sei allem Anschein nach absichtlich unterdrückt worden, weil der Kläger sonst zur Sterilisation hätte angemeldet werden müssen.
Die Revision ist der Ansicht, darauf hätte das Berufungsgericht den Beklagten vorher hinweisen müssen, es habe ihn damit überrascht und die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO verletzt. Die Büge ist unbegründet. Die Ausübung des Eragereehts ist nur not-wendig, wenn die Sachlage zu der Annahme drängt, die Partei übersehe einen bestimmten Umstand. Die Unterlagen aus der Städtischen Rervenklinik St. GflB^ in waren aber wiederholt zu dem Gegenstand der Verfahren gemach insbesondere schon in früheren Armenrechtsverfahren erörtert worden. Das schriftliche Gutachten von Professor Dr. SchMBP befaßt sich insbesondere auf S. 13 bis 14 mit dem Befund aus und den dazu abgegebenen Er-
klärungen von Dv* BaflHP in dem Sinne, wie sie das Berufungsgericht später verwertet hat. Auch das landgerieht liehe Urteil hat dieselben Erwägungen ausdrücklich angestellt (dort So 11). Danach konnte der Beklagte durch die se Erwägungen nicht überrascht worden sein; ein Verfahren fehler des Berufungsgerichts liegt daher nicht vor.
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7. Die Revision verweist darauf, daß sich der Kläger "bei der Untersuchung in der Nervenklinik 8 * * 11 demonstrativ verhalten11 habe«, Sie meint, dann sei die Folgerung des Berufungsgerichts, es fehle für eine Simulation jeglicher Anhalt, widerspruchsvoll und unberechtigt.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Verhalten des Klägers auseinandergesetzt, aber anders als die Revision vorträgt. Es hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Frofessor Dr. Schfll^ angeschlossen, der diese Übertreibungen des Klägers, die nur bei der psychologischen festunter suchung aufgefallen waren, als solche erkannt und besonders gewürdigt hatte. In seinem Gutachten heißt es, daß diese mehr oder weniger bewußten Krankheitsdarstellungen und teilweise deutlichen Übertreibungen für derartige Kranke geradezu typisch seien, trotzdem verberge sich dahinter ein echter geistiger Defektzustand. Das Berufungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß für die Behauptung des Beklagten jeglicher Anhalt fehle, daß der Kläger eine Debilität simuliere, die gar nicht bestehe. Diese Würdigung war möglich; eine derartige durch die Krankheit bedingte Übertreibung schloß nicht aus, daß ein die Geschäftsfähigkeit ausschließender Schwachsinn bestand. Ein Rechtsfehler liegt daher auch insoweit nicht vor.
8. Die weiteren Rügen der Revision erschöpfen sich
in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler dadurch auf, daß sie die Beweise anders würdigt als der
fatrichter. Verletzungen von Beweisgrundsätzen sind in-
soweit nicht erkennbar.
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Die Revision meint zwar, die Bedeutung den nachträg lichen Vereinbarung vom 22. Juli 1951 sel nicilt ausreichend gewürdigt; aber dieser Vertrag enthielt keinen Ver zieht auf die hier geltend gemachten Ansprüche, und eine Heilung des wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen Vertrag von 1943 konnte durch eine privat-schriftliche Abmachung nicht erfolgen, weil eine notarielle Beurkundung schon nach § 313 BGB erforderlich war.
9. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarn Dr. Arndt Beyer
Gähtgens Keßler