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BGH · xil ZR 23/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: xil ZR 23/66

NRWLandesstraßenG v„ 280 November 1961, GVB1 3Q5P § 49 Nach dieser Vorschrift besteht eine Streupflicht der Gemeinde auch für gefährliche Stellen einer verkehrswichtigen Ortsdurchfahrt nur, soweit sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft, Dr, Arndt, Gähtgäns und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16, Dezember 1965 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gpgen das Urteil der 5, Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 13o November 1964 wird in vollem Umfang zu-rückgewiesen. Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt und vorgetragen: ln der Unterführung habe sich eine lange spiegelglatte Eisfläche befunden. Eine derartige Straßenstelle sei im Winter besonders gefährlich, auch gehöre die Unfallstelle bereits zur geschlossenen Orts-läge, so daß die Beklagte auf jeden Pall hätte streuen müssen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Eine Streupflicht habe nicht bestanden, weil die Unfallstelle sich außerhalb der geschlossenen Ortslage Der Kläger habe den Unfall durch Nachlässigkeit selbst verschuldet, zu demal er die Unterführung mit einer Geschwindigkeit von weit Uber 50 km durchfahren und hier sogar noch beschleunigt habe. Im übrigen wäre ein Streuen wegen des Tauwetters .zwecklos' gewesen» Keinesfalls treffe sie ein Verschulden, weil die Unfallstelle noch wenige Stunden vor dem Unfall eisfrei gewesen und ihr nicht zuzu demuten sei, stündlich alle Straßen auf plötzliche Vereisungen zu überprüfen» Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil sich der Unfall außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne des Wegereinigungsgesetzes an einer nicht besonders gefährlichen Straßenstelle ereignet habe. LStrG und § 5 Abs» 4 des Bundesfernstraßengesetzes ergebe, daß die Relnigungspfiicht bei Ortsdurchfahrten sich nach den Grenzen der Ortsdurchfahrt bestimme, die jetzt stets besonders festgesetzt würden. Die Reinigungspflicht bestehe für'eine festgesetzte Ortsdurchfahrt auch dann, wenn sie etwa außerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Die Beklagte hätte deshalb auf der Ortsdurchfahrt alle verkehrswichtigen und gefährlichen Teile streuen müssen. Den Kläger treffe aber ein erhebliches Mitverschulden, weil er mit einer Eisbildung unter der Unterführung hätte rechnen müssen. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil eine Streupflicht trotz der etwaigen Gefährlichkeit in der Unterführung nicht bestand, da diese Straßenstelle noch nicht zur geschlossenen Ortsiäge gehörte und § 49 LStrG dahin auszulegen ist, daß Ortsdurchfahrten - bei Eintritt der sonstigen Voraussetzungen für eine Streupflicht -nur dann zu bestreuen sind, wenn sie sich innerhalb der ; geschlossenen Ortslage befinden. Fahrbahnen müssen nach der Rechtsprechung höchstens tagsüber bestreut werden, und zwar auch dann nur innerhalb der geschlossenen Ortslage an gefährlichen, verkehrswichtigen Stellen; das ist die "ordnungsmäßige Reinigung" im Sinne des § 49 LStrG. § 49 Abs. 1 LStrG legt die:.leinigungs-pflicht für , alle Straßen innerhalb der geschlossenen Ortsläge den Gemeinden auf, und zwar einschließlichIdor Ortsdurchfahrten. AlB.ist weiter durchaus sinnvoll, die Reinigungspflicht und Streupflicht mit der äußerlich erkennbaren Bebauungsart .zu verknüpfen, denn diese enthält Merkmale, die ein Kraftfahrer bei der Bahrt im Winter schnell erfassen kann, während er die Grenzsteine mit der Aufschrift "QD", die Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt zur Abgenzung von Rechten und Pflichten der verschiedenen beteiligten Gebietskörperschaften markieren, nur selten erkennen wird. gefährliche Stellen einer., verkehr swibhtigon Ortsdurchfahrt nur zu reinigen, soweit sie innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen sind.Dazu gehörte die Unfallstelle nicht.,

LStrGgefährlichOrtsdurchfahrtenOrtsdurchfahrtStraßegeschlossenKlägerUnterführungStreupflichtGemeinde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a BGHZ:	nein
NRWLandesstraßenG v„ 280 November 1961, GVB1 3Q5P § 49
Nach dieser Vorschrift besteht eine Streupflicht der Gemeinde auch für gefährliche Stellen einer verkehrswichtigen Ortsdurchfahrt nur, soweit sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen.,
BGHp Urtov0 21. September 1967 _ xil ZR 23/66 - OIG Köln
IG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III ZR 23/66
».■ ■ —II, MI" ■	!	m**	*JH'
URTEIL
Verkündet am
21» September 196? Schorm
 Justiz; arges teilt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde R vertreten durch den Gemeinderat,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den Kaufmann Karl M
RflHHBHHP? KJdstraße
 der Firma P
, als Alleininhaber
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
2
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft, Dr, Arndt, Gähtgäns und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16, Dezember 1965 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gpgen das Urteil der 5, Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 13o November 1964 wird in vollem Umfang zu-rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der beklagten Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht,
 Am 26, Februar 1965 gegen 15 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Peugeot 404 die Landstraße 275 von RflHIHIIIII kommend in Richtung	Es
 herrschte nach einer vorangegangenen Frostperiode Tauwetter, und die Straßen waren auf freier Strecke eis- und schneefrei. Am Ortseingang von	geriet	der
 Wagen in der Durchfahrt durch eine fast 30 m lange
 
Autobahnunterführung auf einem vereisten Straßenstück ins Schleudern» Der Wagen prallte hinter der Unterführung gegen Einfriedungspfosten und stürzte um» Der Kläger erlitt Prellungen; der Wagen wurde zerstört»
Die Bebauung des Ortsteiles HlflMHHHHIl« der zur Großgemeinde BHMMHMMMI gehört, beginnt westlich der Unterführung, also aus der Pahrtrichtung des Klägers erst hin t er der Unterführung» Östlich der Unterführung - also für den Kläger damals vor der Unterführung ~ steht die gelbe Ortstafel	nach Bild 37 der
 Anlage zur StVO» Außerdem befindet sich hier östlich der Unterführung der den Beginn der Ortsdurchfahrt kennzeichnende und vom Landesstraßenbauamt gesetzte Grenzstein mit den Buchstaben OB»
Die .beklagte Gemeinde hat einen Streudienst eingerichtet, der nach dem Streuplan auch die Unterführung zu streuen hat; vor dem Unfall war damals nicht gestreut»
Der Kläger verlangt Ersatz seines Sachschadens, den er mit 5.169,40 DM beziffert. Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt und vorgetragen: ln der Unterführung habe sich eine lange spiegelglatte Eisfläche befunden. Eine derartige Straßenstelle sei im Winter besonders gefährlich, auch gehöre die Unfallstelle bereits zur geschlossenen Orts-läge, so daß die Beklagte auf jeden Pall hätte streuen müssen. Mindestens hätte die Beklagte ein Warnschild anbringen müssen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Eine Streupflicht habe nicht bestanden, weil die Unfallstelle sich außerhalb der geschlossenen Ortslage
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befinde und nicht gefährlich, geschweige denn besonders gefährlich sei. Ein aufmerksamer Kraftfahrer hätte bei der damaligen Witterung mit Glatteis in einer solchen Unterführung rechnen müssen. Der Kläger habe den Unfall durch Nachlässigkeit selbst verschuldet, zu demal er die Unterführung mit einer Geschwindigkeit von weit Uber 50 km durchfahren und hier sogar noch beschleunigt habe. Im übrigen wäre ein Streuen wegen des Tauwetters .zwecklos' gewesen» Keinesfalls treffe sie ein Verschulden, weil die Unfallstelle noch wenige Stunden vor dem Unfall eisfrei gewesen und ihr nicht zuzu demuten sei, stündlich alle Straßen auf plötzliche Vereisungen zu überprüfen»
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil sich der Unfall außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne des Wegereinigungsgesetzes an einer nicht besonders gefährlichen Straßenstelle ereignet habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger die Hälfte seines Schadens mit 2.584,70 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat die weitergehende Klage sov/ie Berufung wegen mitwirkenden Verschuldens abgewiesen. Dagegen richtet sieh die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die volle Klagabweisung begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beklagte hafte wegen schuldhafter Verletzung der polizeilichen Streupflicht nach Amtshaftungsrecht. Sie
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habe ihre in § 49 dea Lande s straßenge s e t ze s für Nordrhein-Westfalen - LStrG - vom 28. November 1961 {GVB1 305) niedergelegte Eeinigüngspflieht verletzt.
§ 49 LStrG lautet:
(1)	Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten
(§ 5 dieses Gesetzes, § 5 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes) sind von den Gemeinden ordnungsgemäß zu reinigen,.
(2)	Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1, Juli 1912 (GS S. 187) .°», bleiben unberührt.
Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Bestimmung gehörten nach § 5 LStrG die zusammenhängend bebauten Teile, wobei die Bebauung mit Industriebauten genüge. Bine solche Bebauung habe für den Kläger erst nach der Unterführung begonnen. Nach § 49 LStrG erstrecke sich die Reinigungspflicht außerdem auf alle Ortsdurchfahrten in ihrer ganzen Länge.
Die Bezugnahme auf § 5. LStrG und § 5 Abs» 4 des Bundesfernstraßengesetzes ergebe, daß die Relnigungspfiicht bei Ortsdurchfahrten sich nach den Grenzen der Ortsdurchfahrt bestimme, die jetzt stets besonders festgesetzt würden. Damit biete sich eine sichero Grundlage auch bezüglich der Reinigungspflicht. Die Reinigungspflicht bestehe für'eine festgesetzte Ortsdurchfahrt auch dann, wenn sie etwa außerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Die Beklagte hätte deshalb auf der Ortsdurchfahrt alle verkehrswichtigen und gefährlichen Teile streuen müssen.
Die Unfallsteile sei als Ortsdurchfahrt einer Landstraße verkehrswichtig und nach ihrer besonderen Gestaltung im Winter gefährlich. Dort könne sich bei diesen Witterungsverhältnissen Glatteis bilden, während die übrigen Straßen-
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strecken eisfrei seien. Das sei gefährlich, weil bei dem gelben Ortsschild die Kraftfahrer regelmäßig ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssten. Am Unfalltage sei die Unterführung, in erheblichem Umfange vereist gewesen. Die Beklagte hätte daher streuen müssen.'Ihr' Verschulden sei zu bejahen, weil der Streudienst diese besonderen Verhältnisse in der Unterführung bei den damaligen Witteruhgs-verhältnissen hätte beachten müssen.
Den Kläger treffe aber ein erhebliches Mitverschulden, weil er mit einer Eisbildung unter der Unterführung hätte rechnen müssen. Er hätte schon vorher seine Geschwindigkeit ermäßigen müssen, habe sie statt dessen sogar in der Unterführung noch erhöht. Die Abwägung führe zur Schadenste i.lung .
II.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil eine Streupflicht trotz der etwaigen Gefährlichkeit in der Unterführung nicht bestand, da diese Straßenstelle noch nicht zur geschlossenen Ortsiäge gehörte und § 49 LStrG dahin auszulegen ist, daß Ortsdurchfahrten - bei Eintritt der sonstigen Voraussetzungen für eine Streupflicht -nur dann zu bestreuen sind, wenn sie sich innerhalb der ; geschlossenen Ortslage befinden.
Die Vorschrift des § 49 LStrG ist Ausfluß der otraßen-verkehrssicherungspflicht, Der Pflichtige hat deshalb durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen bleiben» Eine Streupflicht besteht grundsätzlich nur für
 
Fußgängerwege. Fahrbahnen müssen nach der Rechtsprechung höchstens tagsüber bestreut werden, und zwar auch dann nur innerhalb der geschlossenen Ortslage an gefährlichen, verkehrswichtigen Stellen; das ist die "ordnungsmäßige
 Reinigung" im Sinne des § 49 LStrG. Außerhalb der geschlossenen Ortslage brauchen Fahrbahnen nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut zu werden (vgl. BGHZ 31,
 73; 40, 379; BGH Warn 1962 Nr. 206; 1964 Nr. 99).
Diese Grundsätze sind bei der Auslegung des § 49 LStrG zu beachten. § 49 Abs. 1 LStrG legt die:.leinigungs-pflicht für , alle Straßen innerhalb der geschlossenen Ortsläge den Gemeinden auf, und zwar einschließlichIdor Ortsdurchfahrten. Damit ist' klargeotellt, daß die Reinigungspflicht sich auch auf die Ortsdurchfahrten klassifizierter, höherwertiger Straßen erstreckt. Diese Grenzen der Ortsdurchfahrt werden durch Verwaltungsakt im Einzelfall festgesetzt. Es ist also möglich, daß die Grenzen der Ortsdurchfahrt sich nicht mit denen der geschlossenen Ortslage docken. Der Senat ist nach Zweck und Entwicklung der Vorschrift'der Auffassung, daß § 49 LStrG dahin zu verstehen ist, daß Ortsdurchfahrten - gerade so wie alle Straßen - nur zu streuen sind, soweit sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen und gefährlich und verkehr swichtig sind.
§ 49 Abs. 1 LStrG enthält zunächst eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, weil das Preussische Wegereinigungsgesetz eine Reinigungspflicht nur für Straßen vorsieht, die überwiegend dem Verkehr der inneren Ortschaft dienen. Die Bestimmung bringt weiter eine Klarstellung, weil-nach dem früheren Recht, insbesondere § 23 der VO zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Neuregelung des Straßenwesens im Reich vom 7. Dezember 1934
(RGBl I 1237) in kleineren Gemeinden die Verwaltung der Ortsdurchfahrten und damit die Verkehrssicherungs- sowie Reinigungspflicht nicht den Gemeinden, sondern den für die anschließenden Straßenstrecken zuständigen Stellen oblag« Rach § 14 derselben Verordnung konnte bei Ortsdurchfahrten von außergewöhnlicher Länge oder mit .Unterbrechungen die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten anderweit geregelt werden« Das alles ist jetzt vereinfacht« Das Gesetz hat in "allen Gemeinden" die Reinigungspflicht für 'teile Ortsdurchfahrten" zwar den Gemeinden auferlegt und die Unterscheidung zv/ischen großen und kleinen Gemeinden oder langen oder unterbrochenen Ortsdurchfahrten beseitigt» Jedoch ist nicht anzunehmen, daß die Einfügung des Begriffes "einschließlich der Ortsdurchfahrten" darüber hinaus eine weitergehende Reinigungspflicht für die Gemeinden schaffen wollte« Sie ist deshalb dahin zu lesen, daß alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen, nämlich die gewöhnlichen Straßen und die Ortsdurchfahrten, von den Gemeinden ordnungsgemäß zu reinigen sind, beseitigt aber nicht die Einschränkung, daß eine Reinigungspflicht stets nur für die Teile besteht, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Nur insoweit besteht auch ein Bedürfnis nach einer Straßenreinigung,,
AlB.ist weiter durchaus sinnvoll, die Reinigungspflicht und Streupflicht mit der äußerlich erkennbaren Bebauungsart .zu verknüpfen, denn diese enthält Merkmale, die ein Kraftfahrer bei der Bahrt im Winter schnell erfassen kann, während er die Grenzsteine mit der Aufschrift "QD", die Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt zur Abgenzung von Rechten und Pflichten der verschiedenen beteiligten Gebietskörperschaften markieren, nur selten erkennen wird.
Deshalb hat eine Gemeinde nach § 49 LStrG auch
 
gefährliche Stellen einer., verkehr swibhtigon Ortsdurchfahrt nur zu reinigen, soweit sie innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen sind.Dazu gehörte die Unfallstelle nicht.,
Auf die Revision muß schon aus diesem G-rund das an-gefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang abgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Parteivorbringen bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91P97 ZPD,
Dr. Pagendarm	Df.	Kreft	■ Dr, Arndt
:..'1 Grähtgens ;■	Kefiler -