BGH · III ZR 23/65 vom 15.06.1967
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Der III0 Zivilsenat des -Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15• Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft* Dro Beyer* Dr.Hußla und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: Während der Sommermonate 1959 wurden in dem den Feldern des Klägers benachbarten Bauabschnitt unter Einsatz schwerer Baumaschinen Sj>reng-* Erdbewegungen und Aufschüttungen für die Autobahnstraße vorgenommen« Die dafür eingesetzten Fahrzeuge wirbelten auf der Autobahn und der Zubringerstraße erheblichen Staub auf5 der sich je nach Windrichtung und -stärke auf' den angrenzenden und in der Nähe liegenden Feldern absetzte» Die StraßenbauVerwaltung, die von Vertretern der Landwirtschaft auf mögliche Ernteschäden durch die Staubentwicklung hingewiesen worden war* und die Firma Krupp versuchten vergeblich* Schutz Vorkehrungen gegen die Staubeinwirkungen zu treffen» Die Bauarbeiten wurden in zügigem Tempo während der langen Trockenperiode des Sommers 1959 fortgesetzt» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Bundesrepublik zurückgewiesen• Auf die Berufung des Klägers hat es das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage gegen das Land Niedersachsen abgewiesen worden ist* abgeändert und den Klageanspruch auch dem beklagten Land gegenüber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt o Soweit das Urteil des Landgerichts der Widerklage des Landes Niedersachsen stattgegeben und über die Kosten entschieden hat, hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und hat es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs gegen das beklagte Land und über dessen Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen• 1» Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt - von einem Grundstück durch nicht ortsübliche Benutzung desselben ausgehende und die Benutzung eines anderen Grundstücks wesentlich beeinträchtigende "Immissionen" - kommen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen für den Entschädigungsanspruch des Klägers in Betracht, und zwar einmal ein sogenannter bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch ('zutreffender wohl als naehbarrechtli-cher Ausgleichsanspruch bezeichnet) und zu dem anderen ein -öffentlich-rechtlicher - Entschädigungsanspruch aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem enteignenden Eingriff» Der erstgenannte Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung desselben Einwirkungen auf pin anderes Grundstück ausgehen, die - weil nicht nur unwesentlich und nicht auf ortsüblicher Benutzung des störenden Grundstücks beruhend - über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach der Bestimmung des § 906 BGB (hier in der bis zu dem 31» Mai I960 gültigen Fassung) entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004- BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonde- 341 ff Uoa,iß,)o Ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung kommt bei den hier in Rede stehenden Im-missi.onafällen in Betracht, wenn durch - rechtmäßige oder rechtswidrige - Eingriffe von hoher Hand Eigentum beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird» Bamit hat auch dieser Anspruch zur Voraussetzung, daß die Immissionen nach Art und Ausmaß über die Grenzen dessen hinausgehen, was dem Eigentümer gemäß § 906 BGB entschädigungslos zugemutet wirdo Denn von einem besonderen dem Berechtigten abverlangten Opfer kann auch bei auf Eingriffen von hoher Hand beruhenden Beeinträchtigungen nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene die nach Art und Maß gleichen Beeinträchtigungen, von einer Grundstücksbenutzung im priva;twirt~ schaftlichen Rahmen ausgehend, nach § 906 BGB dulden muß, ohne eine Entschädigung verlangen zu können (so bereits BGHZ 16, 366, 374). unwesentlich beeinträchtigten und nicht durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wurden«, die nach den Örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich, mithin ortsüblich ist« Bas hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt» Es ist aber unrichtig«, zu demindest mißverständlich, wenn das Berufungsgericht (So 13 BU) sagt, damit "fließeH der eine Anspruch mit dem anderen "zusammen". Unrichtig wäre es, wenn das Berufungsgericht damit sagen wollte, daß es sich bei dem hier als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch) bezeichneten Anspruch lediglich um einen Unterfall des allgemeinen Ent-eignungsentschädigungsanspruchs handele oder daß beide Ansprüche in Anspruchskonkurrenz stehen könnten Richtig ist vielmehr, daß im konkreten Ball nur der eine oder der andere Anspruch gegeben sein kann» Ber wesentliche - und insoweit den jeweils anderen Anspruch aussehlies-sende - Unterschied beider Ansprüche liegt darin, daß von dem nachbarrechtliehen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlichen Aufopfex’ungsanspruch) nur da gesprochen werden kann, wo die Einwirkungen durch privatwirtschaftliche Benutzung (einschließlich nicht hoheitlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand) des Grundstücks verursacht sind, während dieser Anspruch bei auf Eingriffen von hoher Hand beruhenden Einwirkungen nicht gegeben ist, vielmehr in diesen Bällen nur der Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs in Mitte liegen kann (BGHZ 16, 366, 369p 374; Hemsen aaO So 12 ff; Schack aaö So 343)» oh die Staubentwicklung auf dem Autohahngelände durch eine privatwirtschaftliche Benutzung desselben verursacht worden ist oder oh die Bauarbeiten in den Rahmen hoheitlicher Tätigkeit fallen» Die Schaffung und die Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes und damit auch der Bai; von Autohahnen ist unzweifelhaft eine wichtige öffentliche Aufgabe und insoweit trägt der Autobahnhau - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -hoheitlichen Charakter» Damit ist aber noch nicht die Frage entschieden? Die Drage bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung«, Denn in vorliegendem Fall ist es für das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis unerheblich, ob der eine oder der andere Anspruch gegeben ist, da im übrigen - mithin von der soeben erörterten Frage abgesehen - die Voraussetzungen, soweit es auf sie für die Entscheidung ankommt, für beide in Rede stehenden Ansprüche gegeben sind* 3« Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht die hier für beide Ansprüche bestehenden Voraussetzungen, nämlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der Äcker des Klägers und die Nichtortsüblich-keit der die Einwirkungen verursachenden Benutzung des Autobahngeländes bejaht. Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Frage, ob die Acker des Klägers wesentlich beeinträchtigt worden seien, auf eine Beweiswürdigung ganz verzichtet, so daß insoweit bereits ein Mangel im Sinne des § 551 1fr <>7 ZPO vorliege (BG-HZ 39? durch diese Einv/irkungen wesentlich beeinträchtigt worden sindo Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eingetretenen Schäden lassen sich nicht aus der allgemeinen Dürre des Sommers 1959 erklären«“ hat das Berufungsgericht vielmehr “die eingehende Beweisaufnahme des Landgerichts in Verbindung mit dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Schmidt“ einer eigenen Würdigung im Blick auf die Frage einer “wesentlichen Beeinträchtigung" der Äcker des Klägers unterzogen« daß das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr« Berge auseinandergesetzt habe? nicht* weil es der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Äcker und Früchte nicht entgegensteht* so daß dahinstehen kann* ob nicht - wie die Kevisions-erwiderung meint - tatsächlich in dem Gutachten die Entstehung eines Schadens an den Früchten durch die Staubeinwirkungen überhaupt bejaht wurde und nur die Frage der Schadenshöhe offen geblieben isto Materiell-rechtlich greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an* daß die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nur nach dem gerade betroffenen Grundstücksteil beantwortet werden könneo Die Revision ist demgegenüber der Meinung* daß das Verhältnis der betroffenen Teilflächen zur Gesamtfläche des Hofes nicht außer Betracht gelassen werden könne» Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Es sei nicht angängig für die Bewertung der Beeinträchtigungen als "wesentlich" die Höhe des eingetretenen Schadens zu dem Umsatz oder Ertrag des gesamten V/irtschaftsbe-triebes des Klägers in Beziehung zu setzen und die Überschreitung eines bestimmten Brozentsatzes an Umsatz- oder Ertragsminderung zu fordern» Vielmehr könne die Frage* ob die Beeinträchtigung wesentlich sei* nur nach dem Ausmaß der Schädigung gerade des betroffenen Grundstücksteiles beantwortet und sie müsse* wenn die Beeinträchtigung dieses Grundstücksteils wesentlich sei* jedenfalls dann bejaht werden* wenn dieser Grundstücksteil, wie hier* für den Betroffenen wirtschaftliche Bedeutung habe» te - möglicherweise - in Betracht kommen* wenn es hier um einen enteignenden Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ginge* Es geht indes nicht um enteignende Einwirkungen auf den Betrieb als solchen, sondern um enteignende Beeinträchtigungen der Äcker mit ihren Früchten* Insoweit aber müssen bei der Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen die Äcker als solche und ohne Rücksicht auf die Art und Größe des Betriebes, zu dem sie gehören, einer Betrachtung und Beurteilung unterzogen werden* Verfahrensrechtlich erhebt die Revision folgende Rügen: Das Berufungsgericht habe die Ortsübliehkeit mit der Erwägung verneint, daß die hier zugefügten Staubmassen nicht zu vergleichen seien mit dem Staub, der auf anderen unbefestigten Wegen aufgewirbelt worden sei, habe dabei jedoch die Bekundung des Zeugen Arnold nicht berücksichtigt, daß von einer übernormalen Staubaufwirbelung nicht die Rede habe sein können, daß es vielmehr überall schwer gestaubt habe* Diese Rüge muß erfolglos bleiben* sei nicht ortsüblich gewesen* Das läßt im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen» Selbst wenn man die Grenzen des für die Frage der Ortsüblieh-keit zu berücksichtigenden Gebietes weiter als das Berufungsgericht es getan hat und erheblich über die Grenzen des Gemeindebereiches von AflHBhinaus erstrecken wollte? ner Einwirkung hat u.a, zur Voraussetzung, daß sie nicht nur einmal vorkommt, sondern daß sie dauert oder sich wiederholt, daß sie jedenfalls öfter in dem jeweiligen räumlichen Bereich vorkommt (BGHZ 30, 273, 278; Urteil vom 2Q0 April 1967 - V ZR 216/64 So 9)o Anlage und Bau der Autobahn aber waren eine lediglich einmalige Maßnahme und die davon ausgehenden Einwirkungen auf die Äcker des Klägers müssen unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt gesondert und unabhängig von den - nach Art und Ausmaß völlig verschiedenen - Einwirkungen beurteilt werden, die von dem Betrieb und der Unterhaltung der fertiggestellten Autobahn selbst ausgehen mögen (vglo dazu das soeben erwähnte und den Ausbau einer Moselstaustufe betreffende Urteil vomi280 April 1967)o Angesichts dessen läßt sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht die Beeinträchtigungen der Äcker des Klägers nicht als durch eine ortsübliche Benutzung des Autobahngeländes verursacht angesehen hato 4» Davon, daß der Kläger sich gegen die von dem Autobahnbau ausgehenden Eigentumsstörungen nicht mit den Mitteln, die das Hachbarrecht bietet, wenden konnte, ihm insbesondere ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB versagt war, ist das Berufungsgericht mit Recht aus-gegangen0 Selbst wenn man die Bauarbeiten nicht als Arbeiten im Rahmen hoheitlicher, sondern als solche im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung ansehen will, hätte dem Kläger angesichts dessen, daß die Arbeiten einer im allgemeinen Interesse liegenden öffent- 5o Danach sind die Voraussetzungen entweder für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch)p wie er oben gekennzeichnet ist, oder für einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriffs gegeben, so daß lediglich zu prüfen bleibt, ob etwa die Präge der Höhe des Anspruchs oder :&&e des - Jeweiligen - Anspruchsgegners 2U einer Entscheidung darüber nötigt, ob der eine oder der andere Anspruch gegeben isto anderen Anspruchsgrundlage (nachbarrechtlicher Aus-gleichsenspruch oder Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs) ergebenden Ansprüche des Klägers braucht indes ebenfalls nicht abschließend entschieden zu werden, ob der eine oder der andere Anspruch hier gegeben ist« Zum bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch" ist verschiedentlich die Auffassung vertreten worden, daß dem Betroffenen voller Schadensersatz zu leisten sei (RGZ 100, 69? 158 u.a«), Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden» Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen enteignend wirkenden Eingriffs zugesprochen. sondern ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch) gegeben wäre, so könnte dem Kläger- der die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angefochten hat - doch der Höhe nach nicht mehr zugesprochen werden, als eine angemessene Entschädigung, v/ie sie sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entschädigung aus enteignendem Eingriff ergeben würde» 232)0 Wenn mithin in der neueren Rechtsprechung - richtigerweise -eine Beschränkung des Ersatzanspruchs aus § 26 GewO auf die nach Klageerhebung vorgekommenen Beeinträchtigungen nicht mehr vorgenommen wird, dann kann offen bleiben? ob überhaupt die zu der Sondernorm des § 26 GewO insoweit herausgebildeten Grundsätze für den allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch) ebenfalls zu dem 2uge kommen müßten oder ob bei ihm die Erwägungen, die zur zeitlichen Beschränkung der Ansprüche aus § 26 GewO geführt haben, gar nicht Platz greifen könnten (das Reichsgericht hat in RGZ 104? Es ergibt sich sonach, daß es auch für die Höhe des Klageanspruchs unerheblich ist, aus welcher der beiden hier zur Erörterung stehenden Anspruchsgrundlagen der Anspruch begründet ist» Schließlich braucht auch im Blick auf die Frage nach dem Anspruchsgegner im vorliegenden Fall nicht abschließend eine Entscheidung darüber getroffen zu werden, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch oder ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff gegeben ist» Vielfach wird als Anspruchsgegner beim bürgerlich-rechtlichen Aufopferung s ans pruch der '•Begünstigte’1 angesehen (so u*a0 Schack BB 1965, 343? Hemsen aaO So 157/8)o Jedoch ist in RGZ 101, 102, 107 davon die Rede, daß der, der in das Eigentum "eingreift”, verpflichtet sei,und in RGZ 155? obliegende Aufgabe erfüllt» Daß der Bund Träger der Straßenbaulast ist, bedeutet nicht, daß auch die tatsächliche Durchführung und Leitung der Bauarbeiten in seinen Händen liege» Vielmehr ist der Bund im wesentlichen auf die Bereitstellung der Hatishaltsmit-tel, auf die Möglichkeit, allgemeine und besondere Verwaltungsvorschriften tau erlassen und Weisungen zu erteilen, beschränkt» Im übrigen liegt die sich auf den Bau der Bundesstraßen beziehende Verwaltungstätigkeit in den Händen der Länder, denen diese Aufgabe bereits durch Art» 90 00 übertragen worden ist, wonach die Länder (oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften) u»a, die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes verwalten» Damit ist ihnen diese Verwaltungsaufgabe als eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen worden (vgl» BOHZ 16, 95? 99)• Daraus ergibt sich, daß mit dem - durch eine Behörde des Landes beaufsichtigten - Bau der Autobahn auch eine Aufgabe des Landes wahrgenommen wurde, so daß auch das Land als durch den Autobahnhau begünstigt anzusehen ist» Nach alledem ist der Klageanspruch in dem Umfang, v/ie ihn das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern - aus wahlweisem Haftungsgrund (BGHZ 14, 363) - dem Grunde nach gerechtfertigt, so daß sich die dagegen gerichteten Rechtsmittel als unbegründet erweisen«