vom 9- Dezember 1963 aufgehoben, soweit es die Zahlungsansprüche der Kläger zu 1) und 3) teilweise dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und eine teilweise Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) gegenüber' den Klägern zu 1) und 3) festgestellt hat. Es wird festgestellt: Der Beklagte zu 1) ist verpflichtet, dem Kläger zu l) und der Klägerin zu 3) die Hälfte allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 9« Juni I960 zu ersetzen, soweit nicht öffentliche Versicherungsträger auf den Schaden Leistungen zu erbringen haben,, des Erstbeklagten zur Sicherung eines auf dem bewachsenen Mittelstreifen arbeitenden, aus vier Arbeitern mit zwei Motorrasenmähern bestehenden Mähtrupps eingesetzt» Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 6-8 km/st hinter dieser Mähkolonne her, führte Arbeitsgeräte und Ersatzteile mit sich und war nach hinten lediglich in.der beschriebenen Weise gekennzeichnet, im übrigen aber während der Fahrt weder durch Warnposten noch in anderer Weise abgesichert» Die Sicht des Erstklägers auf dieses Fahrzeug war durch die Linkskrümmung der Bundesautobahn sowie den Bewuchs des Mittelstreifens beschränkt» Als er es bemerkte, glaubte er, sein eigenes Fahrzeug vor dem Arbeitswagen, den er wegen dessen geringer Geschwindigkeit als stehenden Kraftwagen ansah, nicht mehr zu dem Halten bringen zu können. In.dem gegen den Erstkläger anhängig gemachten Strafverfahren wurde nach der Einholung von Gutachten die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil für ihn der Unfall unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen sei» ersatz verklagt» Sie haben dabei dem Erstbeklagten vorgeworfen, er habe keine Anordnungen getroffen, einmal, um den starken Baum- und Strauchbewuchs auf dem Mittelstreifen, der in die Fahrbahn hineingeragt und die Sicht verkürzt habe-, zu beschneiden, zu dem anderen, um den auf der Überholfahrbahn langsam fahrenden, infolge der Linkskrümmung der Autobahn und des starken Baumbewuchses erst auf 108 m deutlich erkennbaren Arbeitswagen durch Warnposten, Absperrungen oder Warn-tafoln gegen den nachfolgenden Verkehr zu sichern» Im einzelnen haben Erstkläger und Brittklägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner zu zahlen: Zu diesem Feststellungsantrag haben sie behauptet, die als Unfallfolgen bestehenden BauerSchäden würden für den Erstkläger noch zukünftig erhebliche Nachteile mit sich bringen, die Brittklägerin habe Anwaltsgebühren aufbringen müssen und habe sich von dem Erstkläger wie von dem Zweitkläger deren Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall abtreten lassen, habe auch Transportkosten für die Abholung des Zweitklägers im Firmenwagen gehabt» Bie Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Sicht am Unfallort sei gut, eine weitere Sicherung des Arbeitswagens nicht erforderlich gewesen, der Erstkläger habe durch unaufmerksames Fahren infolge seiner Erblindung auf dem rechten Auge den Arbeitswagen zu spät erkannt und trage die alleinige Verantwortung an dem Unfall» Der Erstkläger und die Drittklägerin beantragen demgegenüber mit ihren Revisionen, das oberlandesgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als die gegen den Erst beklagten gerichteten Zahlungsansprüche dem Grunde nach sowie der Feststellungsantrag - vorbehaltlich des Übergangs der Schadensersatz-^ ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger - anstat| zu 3/4 nur zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt worden, sind, und in diesem Umfang der Klage stattzugeben» Die zuständigen Bedienst eten des Erst beklagten hätten es zwar im Gegensatz zu dem Klagevortrag nicht pflichtwidrig unterlassen, den starken Baum- und Strauchbewuchs auf dom Mittelstreifen der Autobahn beschneiden zu lassen; denn der Bewuchs sei im Unfallbereich ordnungsmäßig gewesen und habe keine besondere Unfallquelle dargestellt. 130 GA hervor und werde durch die Ausführungen des Gutachters Schmidtke im Strafverfahren nicht widerlegt» Allerdings sei die Sicht in der Linkskrümmung für den Verkehr auf der Überholfahrbahn dadurch behindert gewesen, daß der Mittelstreifen mit Bäumen bestanden und belaubt gewesen sei; dieser deutlich und rechtzeitig erkennbare Zustand sei aber verkehrstechnisch erforderlich, um bei Dunkelheit eine Blendwirkung durch auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende Fahr- Entfernung sichtbare Absicherung des Arbeitswagens zu sorgen» Y/enn diese Anweisung in § 3 Teil G Ziff« 1 eine Kennzeichnung von fahrenden Baufahrzeugen oder fahrendem Arbeitsgerät am Fahrzeug selbst für ausreichend erkläre und nur bei stehenden Fahrzeugen eine zusätzliche Sicherung durch das Aufstellen eines Warnpostens mit roter Fahne für erforderlich halte, so sei .zu bedenkens Diese Anweisung aus dem Jahre 1959 sei durch die Y/andlungen im Straßenverkehr, durch den Fortschritt in Technik und Wirtschaft sowie die'Verkehrsdichte und die heute von Kraftfahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten überholto Die Bediensteten hätten daher insbesondere angesichts der im Unfallbereich anzutreffenden Verhältnisse in entsprechender Auslegung des § T Ziff« 1 der Anweisungen (Arbeitsstellen an und auf den Fahrbahnen der Reichsautobahnen und sonstige Gefahrenstellen für den durchgehenden Verkehr sind zur Verhütung von Unfällen durch Verkehrszeichen und Absperrungen ausreichend kenntlich zu machen) zusätzliche Sicherungen ergreifen müssen, wie das Aufstellen von Absperrvorrichtungen, von Warnschildern, Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern oder das Aufsteilen von Warnposten mit V/arnflagge etwa 200 bis 300 m hinter dem Arbeit swagen, um die von dem auf der Überholfahrbahn befindlichen Arbeitswagen ausgehende Gefahr jeweils von rückwärts herannahenden Verkehrsteilnehmern kenntlich zu machen« Bedenken wegen etwaiger Verkehrsstauungen oder wegen der Rücksichtslosigkeit einzelner Verkehrsteilnehmer hätten dabei kein Hindernis sein dürfen« Auch auf die Gefahr für Leib und Leben, die durch diese zusätzliche Absicherung für die etwa aufzustellenden Warnposten entstehen könnte, könne sich der Erstbeklagte nicht mit Erfolg berufen« Zu beachten sei insoweit, daß bereits die vorläufige Anweisung aus dem Jahre 1939 das Auf st ollen von Warnposten ausdrücklich vorsehe n Dabei sei zu berücksichtigen, daß er den Lastzug auf der rechten Fahrbahnseite, den er habe überholen wollen, im Auge habe behalten müssen und so von der Beobachtung der Überholfahrbaluv kurz abgelenkt worden sei» Bei einer Sichtweite von 130 m sei eine Geschwindigkeit von 130 st/km zu hoch gewesen» Bereits bei einer mittleren BremsVerzögerung von 6,5 m je Sekunde betrage allein der Anhalteweg 128 m» Dazu sei die mit einer Sekunde anzusetzende Zeit zu bedenken, die der Erstkläger zu einer kurzen Beobachtung des Lastzuges während des ÜberholVorgangs innerhalb der Sichtweite von 130 m benötigt habe und die mit 0,8 bis 1 Sekunde zu veranschlagende Reaktions- und Bremsansprechzeit; in diesem Zeitraum habe der Kläger mit seinem Fahrzeug etwa 70 m (36 m in einer Sekunde) zurückgelegt, so daß er als reine Bremsstrecke nur mehr weitere 60 m zur Verfügung gehabt habe» Hur bei einer Geschwindigkeit von 100 st/km hätte der Kläger noch vor dem Arbeitswagen an-halten können, zu demindest seinen abgebremsten Wagen zwischen dem auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Lastzug und dem Arbeitswagen des Erstbeklagten hindurchsteuern können, da der Abstand zwischen diesen Fahrzeugen 2,85 m, die Breite dos Personenkraftwagens dagegen nur 1,74 m betragen habe» II» 1») Von den Rügen, die die Beteiligten hiergegen erheben, seien zunächst die der Anschlußrevision behandelt» Dabei ist die Nachprüfung, da das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ohne Beschränkung auf materielle Schäden und Einschränkungen nach dem Straßenverkehrsgesetz angenommen hat,: auf den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 839 BGB, Art» 34 GG auszurichten» Denn ein Fahrzeug, das auf der dem Schnellverkehr dienenden Überholspur der Autobahn steht oder nur mit Kriechgeschwindigkeit fährti kann, wenn es wie hier infolge Krümmung der Autobahn und Bewuchses des Mittelstreifens erst spät erkannt werden kann, von rückwärts mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Autofahrern leicht zu dem Verhängnis werden» Die bedauerlich hohe Zahl der Auffahrunfälle auf den Autobahnen zeigt, daß viele-Kraftfahrer entweder so schnell fahren, daß sie entgegen dem Gebot, auf Sicht zu fahren, nicht mehr in der überschaubaren Strecke anhalten können oder daß sie nicht aufmerksam;*} genug fahren» Das alles und die Grundregel des § 1 StVO, die jede Gefährdung und vermeidbare Behinderung eines anderen Verkehrstoilnehmers untersagt, hatten die verantwortlichen Fachkräfte des Erstbeklagten zu bedenken» Vor einem Arbeitsfahrzeug, das sich langsam auf der Autobahn bewegt, wird der Verkehr zwar in aller Regel ausreichend gewarnt sein, wenn es in der Weise, wie es hier geschehen war? Wenn das angefochtene Urteil anhand der genannten Lichtbilder ausführt, es hätten Zweige und Aste der auf dem Mittel streifen stehenden Bäume und Sträucher im unteren Bereich nicht nennenswert in die Fahrbahn hineingeragt, auf jeden Fall den Verkehr nicht behindert, so ist damit ein Hineinragen für so geringfügig erklärt worden, daß es als für das ünfallgeschehen bedeutungslos angesprochen werden muß« Eine solche kein besonderes Fachwissen voraussetzende Feststellung konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Heranziehung eines Sachverständigen treffen« Solbst wenn von dem Mittelstreifen aus Zweige und Aste über-gehangen und in gewissem Umfang die Sicht für den Benutzer der Überholspur behindert haben sollten, so hätte sich der Verkehr und damit auch, der Erstkläger auf diesen ohne weiteres wahrnehmbaren Zustand einrichten müssen» Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht den Zeugen einzuvernehmen, dessen Nichteinvernahme die Revisionen der Kläger beanstanden» Insoweit die Revisionen ferner rügen, das Berufungsgericht habe das 3$igc Gefälle der Autobahn im Unfallbereich und den Umstand nicht bedacht, daß Zweige und Äste, die im mittleren und oberen Bereich in die Fahrbahn hineinragten, die Sicht behindert oder doch vermutlich dem Kraftfahrer das trügerische Bild vermittelt hätten, er könne den Verkehr noch auf eine größere Entfernung im Auge behalten als es tatsächlich der Fall gewesen sei, können sie Zusarnmongenommen hat das Berufungsgericht ohne ersieht-,, liehen Rechtsirrtum die Auffassung gewonnen, daß der Erst-kläger seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hat,'/ daß notfalls auch der durch Erschrecken vor einem auftauchenden Hindernis verlängerte Anhalteweg noch innerhalb der' Sichtweite lag» Bann aber hat der Erstkläger schuldhaft zu dem ■ Unfall beigetragen0 Diese Ausführungen halten dem, was die Revisionen der Kläger gegen sie Vorbringen, nicht stand» Der Fehler des Erstklägers, der auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhte, bestand darin, daß er, ohne die erforderliche Sicht zu haben, auf der Überholspur ohne ausreichend erscheinende Ausweichmöglichkeit mit 130 st/km fuhr» Dieser Fehler wurde ihm aber erst dadurch zu dem Verhängnis, daß auf der nicht weit genug einsehbaren Überholspur der Autobahnstreeke, die dem Schnellverkehr dient, und zwar in die äußerste linke Seite der Spur hineinragend, ein nach rückwärts nicht genügend abgesicherter Arbeitswagen des Erstbeklagten "dahinkroch" und für den nachfolgenden, rascher fahrenden Verkehrsteilnehmer zu einer ungewöhnlichen Gefahr wurde» Was die den Klägern dem Grunde nach zuzusprechenden Ansprüche aus Amtshaftung anlangt, so handelt es sich insofern streng genommen nicht um einen Rechtsübergang auf öffentliche Versicherungsträger» Denn die von diesen Trägern zu leistenden Zahlungen stellen eine anderweite.Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB dar, so daß insoweit Ansprüche der Kläger nicht entstehen und demgemäß auch nicht übergehen konnten» In dem Vorfahren über den Grund des Anspruchs und über die Feststellungsansprüche braucht im übrigen der Frage, in welcher Höhe Ansprüche der Kläger wegen dieses anderweiten Ersatzes anfallon, nicht nachgegangen zu werden» Denn für das Revisionsgericht liegen koine Anhaltspunkte dafür vor, daß Zahlungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger der Höhe nach die Schadensersatzansprüche der Revisionskläger erreichen oder gar übersteigen würden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 339 Ca, Fe Zum Umfang der iflicht der Bundesautobahnverwaltung die Benutzer der Überholspur einer Autobahn vor einem Auffahren auf ein sich auf der äußersten linken Seite der Überholspur langsam fortbewegendes und unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen erst auf kurze EnW fernung wahrnehmbares Arbeitsfahrzeug der Bahnvorwal“ tung zu sichern» BGH Urt. vom 17. Mai 1965 - III ZK 23/64 01G Hami (Westf. LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ±11 ZR 23/64 URTEIL Verkündet am 17» Mai 1965 Scheiblp J ustizo bersekretäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit I-») des Kaufmanns Kurt L i\HH|stro0, 2 o-) o in Hl 00000 5o) der Firma L oHG., Barsortiment, vertreten c :.rch den persönlich haftenden Gesellschafter Charles LflHHflHB in AflHH|str« Kläger, zu 1) und 3), Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte , - ProzcSbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 0) den Landschaftsverband W - L Straßenverwaltung, vertreten durch den Direktor des Landschafts vorbandes in il von St 2 0 ) QDOOOO Beklagten, zu 1} Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgons und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Erstklägers und der Britt-klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Erstbeklagten das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Hamm (Westf.) vom 9- Dezember 1963 aufgehoben, soweit es die Zahlungsansprüche der Kläger zu 1) und 3) teilweise dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und eine teilweise Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) gegenüber' den Klägern zu 1) und 3) festgestellt hat. In diesem Umfang wird das Urteil dahin gefaßt: per Anspruch des Klägers zu l) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, sein Zahlungsanspruch auf Ersatz von Kleiderschaden sowie der Zahlungsanspruch der Klägerin zu 3) auf Ersatz von Kraftfahrzeugschaden sind bis zur Höhe der bei einem Mit-veruchuldon zur Hälfte zustehendon Beträge dem Grunde nach gerechtfertigt. Ber Zahlungsanspruch des Klägers zu 1) auf Ersatz von Heilungskosten ist bis zur Höhe des bei einem Mitverschulden zur Hälfte zustehenden Betrages insoweit. dem Grunde nach gerechtfertigt, als nicht öffentliche Versicherungsträger darauf Leistungen zu erbringen haben. ! i I 3 - Es wird festgestellt: Der Beklagte zu 1) ist verpflichtet, dem Kläger zu l) und der Klägerin zu 3) die Hälfte allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 9« Juni I960 zu ersetzen, soweit nicht öffentliche Versicherungsträger auf den Schaden Leistungen zu erbringen haben,, Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Landgericht übertragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 9« Juni I960 gegen 13*55'.Uhr befuhr der seit 1943 auf dem rechten Auge praktisch erblindete Erstkläger? den -früheren - Zweitkläger neben sich, mit einem Personenkraftwagen Mercedes 220 S, dessen Halterin die Drittklägerin ist| bei bedecktem Himmel, jedoch klarer Sicht und trockener Pah/j bahn die Bundesautobahn von Hannover nach Köln« Nachdem er in der Nähe der Ortschaft BrUnninghausen, Kreis Bielefeld, eine leichte Rechtskrümmung durchfahren hatte, schickte er sich an, in der sich anschließenden Linkskrümmung einen auf der rechten Fahrbahnsoite mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fahrenden Lastzug zu überholen« Zu diesem Zweck benutzte er die Überholfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 130 km/sto Der an diese Überholfahrbahn grenzende Mittelstreifen war stark bewachsen. Plötzlich tauchte vor dem Erstkläger ein - vom linken Fahrbahnrand aus gesehen - 1,40 m in dio Überholfahrbahn ragender Arbeitswagen des Erstbeklagten (ein 1,80 m breiter und 2 m hoher Lastkraftwagen) auf, ' der hinten mit zwei seitlich hervorragenden, rotweiß gestreiften Fahnen und einer auf dem Führerhaus befindlichen und gelbes Licht ausstrahlenden Turm-Rundum-Leuchte versehen war. Außerdem war die Rückwand des Kastenaufbaus des Lastkraftwagens mit rotweißen Streifen bemalt» Dieser Lastwagen, der von dem - früheren - Zweit beklagten gesteuert wurde, war von der Autobahnmeister ei. des Erstbeklagten zur Sicherung eines auf dem bewachsenen Mittelstreifen arbeitenden, aus vier Arbeitern mit zwei Motorrasenmähern bestehenden Mähtrupps eingesetzt» Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 6-8 km/st hinter dieser Mähkolonne her, führte Arbeitsgeräte und Ersatzteile mit sich und war nach hinten lediglich in.der beschriebenen Weise gekennzeichnet, im übrigen aber während der Fahrt weder durch Warnposten noch in anderer Weise abgesichert» Die Sicht des Erstklägers auf dieses Fahrzeug war durch die Linkskrümmung der Bundesautobahn sowie den Bewuchs des Mittelstreifens beschränkt» Als er es bemerkte, glaubte er, sein eigenes Fahrzeug vor dem Arbeitswagen, den er wegen dessen geringer Geschwindigkeit als stehenden Kraftwagen ansah, nicht mehr zu dem Halten bringen zu können. Nach seiner Auffassung blieb zwischen dem Arbeiterfragen und dem zu überholenden Lastzug auch nicht genügend Raum,’um^wischen diesen Fahrzeugen durchfahren zu können, da er davon ausging, daß sich beim Abbremsen seines Fahrzeugs der Lastzug und der Ar bei tsvragen etwa auf gleicher Höhe befinden würden, wenn er diese Fahrzeuge erreicht haben würde» Er entschloß sich daher, sein Fahrzeug unter starker Abbremsung nach rochts zu ziehen in der Hoffnung, daß der Aufprall auf den Lastzug weniger wuchtig sein würde als auf den von ihm als stehend angesehenen Arbeitswagen. Der Personenkraftwagen prallte darauf auf den Anhänger des auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Lastzuges, von dort auf den - 5 ~ Arbeitswagen und an einen Baum auf dem Mittelstreifen» Bort kam er erheblich beschädigt zu dem Stillstand» Ber Erst- und der Zweitkläger erlitten schwere Verletzungen, die ihre Einlieferung ins Krankenhaus und ihre spätere ambulante ärztliche Versorgung erforderlich machten» In.dem gegen den Erstkläger anhängig gemachten Strafverfahren wurde nach der Einholung von Gutachten die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil für ihn der Unfall unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen sei» Bie Kläger haben die beiden Beklagten auf Grund unerlaubter Handlung, den Erstbeklagten auch als Halter, den Zweitbeklagten als Eahrer des Arbeitswagens, auf Schadens-? ersatz verklagt» Sie haben dabei dem Erstbeklagten vorgeworfen, er habe keine Anordnungen getroffen, einmal, um den starken Baum- und Strauchbewuchs auf dem Mittelstreifen, der in die Fahrbahn hineingeragt und die Sicht verkürzt habe-, zu beschneiden, zu dem anderen, um den auf der Überholfahrbahn langsam fahrenden, infolge der Linkskrümmung der Autobahn und des starken Baumbewuchses erst auf 108 m deutlich erkennbaren Arbeitswagen durch Warnposten, Absperrungen oder Warn-tafoln gegen den nachfolgenden Verkehr zu sichern» Im einzelnen haben Erstkläger und Brittklägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner zu zahlen: an den Erstkläger für Heilungskosten 3 316,77 BM für Kleiderschaden 450,— BM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, an die Brittklägerin für Kraftfahrzeugschaden 10 603;30 BM sowie die gesamtschuldnerische Verpflichtung der beiden Beklagten festzustellen, vorbehaltlich des Übergangs von Schadenersatzansprüchen auf öffentliche Versicherungsträger den beiden Klägern auch allen weiteren entstandenen und noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen» Zu diesem Feststellungsantrag haben sie behauptet, die als Unfallfolgen bestehenden BauerSchäden würden für den Erstkläger noch zukünftig erhebliche Nachteile mit sich bringen, die Brittklägerin habe Anwaltsgebühren aufbringen müssen und habe sich von dem Erstkläger wie von dem Zweitkläger deren Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall abtreten lassen, habe auch Transportkosten für die Abholung des Zweitklägers im Firmenwagen gehabt» Bie Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Sicht am Unfallort sei gut, eine weitere Sicherung des Arbeitswagens nicht erforderlich gewesen, der Erstkläger habe durch unaufmerksames Fahren infolge seiner Erblindung auf dem rechten Auge den Arbeitswagen zu spät erkannt und trage die alleinige Verantwortung an dem Unfall» Bas Landgericht hat das Verhalten des Erstklägers für grob vorkehrswidrig und die allein in Betracht zu ziehende Unfallursache gehalten und hat demgemäß die Klage abge-wiesen» Bas Obcrlandesgericht hat auf die Berufungen der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten die Zahlungsansprüche des Erstklägers und der Brittklägerin dem Grunde nach zu 1/4, die des Zweitklägers dem Grunde nach für voll 7 - gerechtfertigt erklärt, insoweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien; es hat ferner die Verpflichtung des Erstbeklagten festge-stollt, vorbehaltlich des Übergangs.von Schadensersatzansprüchen auf öffentliche Versicherungsträger dem Zweitkläger allen weiteren Unfallschaden und dem Erstkläger sowie der Drittklägerin 1/4 des weiteren Unfallachadens zu ersetzen» Die Berufungen gegen den Zweitbeklagten hat es zurückgewiesen» Der Erstkläger und die Drittklägerin beantragen demgegenüber mit ihren Revisionen, das oberlandesgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als die gegen den Erst beklagten gerichteten Zahlungsansprüche dem Grunde nach sowie der Feststellungsantrag - vorbehaltlich des Übergangs der Schadensersatz-^ ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger - anstat| zu 3/4 nur zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt worden, sind, und in diesem Umfang der Klage stattzugeben» Der Erstbeklagte, der Anschlußrevision eingelegt hat,; will weiterhin das Klagebegehren des Erstklägers und der Drittklägerin abgowiesen sehen» Die Revisionskläger bitten um Zurückweisung der Anschlußrevision« Entscheidungsgründe: L Das Berufungsgericht geht zutreffend, auch von keiner der Parteien beanstandet, davon aus, daß als eine Haftung des Erst beklagten aus unerlaubter Handlung nur eine Amtshaftung gemäß § 839 BGB» Art» 34 GG in Betracht komme, und bejaht dies mit der -Begründung: Die zuständigen Bedienst eten des Erst beklagten hätten es zwar im Gegensatz zu dem Klagevortrag nicht pflichtwidrig unterlassen, den starken Baum- und Strauchbewuchs auf dom Mittelstreifen der Autobahn beschneiden zu lassen; denn der Bewuchs sei im Unfallbereich ordnungsmäßig gewesen und habe keine besondere Unfallquelle dargestellt. Die in den Strafakten des Erstklägers (18 Ms 91/60 StA Bielefeld) befindlichen Lichtbilder (Bio 4-6 dieser Akten) ließen klar erkennen, daß Zweige und Äste der auf dem Mittelstreifen befindlichen Bäume und Sträuchen im unteren Bereich, auf den es hier ankomme, nicht nennenswert in die Fahrbahn hineingeragt hätten, jedenfalls solche den Rand des Mittelstreifens überragende Zweige den Verkehr auf der Überholfahrbahn nicht behindert hätten.. Dies gehe auch aus den am 13o Juli I960 - als der Bewuchs noch nicht geändert worden war - gefertigten Lichtbildern in der Hülle Blatt 111 und Bl. 139» 130 GA hervor und werde durch die Ausführungen des Gutachters Schmidtke im Strafverfahren nicht widerlegt» Allerdings sei die Sicht in der Linkskrümmung für den Verkehr auf der Überholfahrbahn dadurch behindert gewesen, daß der Mittelstreifen mit Bäumen bestanden und belaubt gewesen sei; dieser deutlich und rechtzeitig erkennbare Zustand sei aber verkehrstechnisch erforderlich, um bei Dunkelheit eine Blendwirkung durch auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende Fahr- “ 9 - zeuge auszusehließon« Diese Sichtbehinderung durch den Bewuchs des Mittelstreifens müsse von dem Verkehrsteilnehmer hingenommen werden und sei von dem Kläger hei seiner Pahrweise zu bedenken gewesene Jedoch sei den Bediensteten des Erst beklagten vorzuwerfen, daß siekeine Maßnahmen getroffen hätten, um den Arbeitsv/agen weitergehend zu sichern und den rückwärts auf der Überholfahrbahn nahenden Verkehr vor dem Wagen zu warnen« Zu solchen Maßnahmen habe umso mehr Veranlassung bestanden, als infolge der LinksKrümmung der Autobahn im Unfall bereich und durch den Bewuchs auf dem Mittelstreifen für die auf der Überholfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer eine Sichtbehinderung Vorgelegen habe, die eine Beobachtung der VerkehrsVorgänge auf der Überholspur auf weite Sicht verhindert habe, was sich insbesondere bei mit etwa 150 - 160 st/km fahrenden Fahrzeugen habe ungünstig aus-wirken können« Dabei hätten die Bediensteten des Erstbeklagten ihre Entscheidung, ob und wie der eingesetzte Arbeitswagen kenntlich zu machen oder zu sichern sei, nicht davon abhängig machen dürfen, ob die von den schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern eingehaltene Geschwindigkeit jeweils verkehrsgerecht wäre oder nicht« Hierbei hätten die Bediensteten nicht unbeachtet lassen dürfen, daß der Arbeitswagen höchstens 8 st/km zurücklegte und damit für die rückwärts schnell herannahenden Verkehrsteilnehmer ein fast stehendes Hindernis mit einer entsprechend großen Gefahr- j dung gewesen sei« Diese für die Bediensteten als Kenner der Bundesautobahnstrecken vorhersehbaren Umstände hätten sie unbeschadet der "Vorläufigen Anweisung zur Kenntlichmachung von Arbeite- und Gefahrenstellen an den Reichsautobahnen" vom 10« Juli 1959 veranlassen sollen, für eine auf größere - 10 Entfernung sichtbare Absicherung des Arbeitswagens zu sorgen» Y/enn diese Anweisung in § 3 Teil G Ziff« 1 eine Kennzeichnung von fahrenden Baufahrzeugen oder fahrendem Arbeitsgerät am Fahrzeug selbst für ausreichend erkläre und nur bei stehenden Fahrzeugen eine zusätzliche Sicherung durch das Aufstellen eines Warnpostens mit roter Fahne für erforderlich halte, so sei .zu bedenkens Diese Anweisung aus dem Jahre 1959 sei durch die Y/andlungen im Straßenverkehr, durch den Fortschritt in Technik und Wirtschaft sowie die'Verkehrsdichte und die heute von Kraftfahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten überholto Die Bediensteten hätten daher insbesondere angesichts der im Unfallbereich anzutreffenden Verhältnisse in entsprechender Auslegung des § T Ziff« 1 der Anweisungen (Arbeitsstellen an und auf den Fahrbahnen der Reichsautobahnen und sonstige Gefahrenstellen für den durchgehenden Verkehr sind zur Verhütung von Unfällen durch Verkehrszeichen und Absperrungen ausreichend kenntlich zu machen) zusätzliche Sicherungen ergreifen müssen, wie das Aufstellen von Absperrvorrichtungen, von Warnschildern, Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern oder das Aufsteilen von Warnposten mit V/arnflagge etwa 200 bis 300 m hinter dem Arbeit swagen, um die von dem auf der Überholfahrbahn befindlichen Arbeitswagen ausgehende Gefahr jeweils von rückwärts herannahenden Verkehrsteilnehmern kenntlich zu machen« Bedenken wegen etwaiger Verkehrsstauungen oder wegen der Rücksichtslosigkeit einzelner Verkehrsteilnehmer hätten dabei kein Hindernis sein dürfen« Auch auf die Gefahr für Leib und Leben, die durch diese zusätzliche Absicherung für die etwa aufzustellenden Warnposten entstehen könnte, könne sich der Erstbeklagte nicht mit Erfolg berufen« Zu beachten sei insoweit, daß bereits die vorläufige Anweisung aus dem Jahre 1939 das Auf st ollen von Warnposten ausdrücklich vorsehe n 11 und daß auch andere Autobahnämter, so die von dem Erstbeklagten aufgeführten Autobahnämter München, Frankfurt/Main und Hannover, bei Mäharbeiten auf dem Mittelstreifen die Aufstellung von Warnposten mit einer Warnflagge anordneten Ferner habe der Erstbeklagte am Unfalltage im Rahmen der Sicherung der Mähkolonne auf der Gegenfahrbahn jeweils dan einen Y/arnposten auf gestellt, wenn seine Arbeiter mit dem Motorrasenroäher auf die Fahrbahn hätten ausweichen. müssen. In all' diesen Fällen sei demnach trotz einer etwaigen Gefahr für Leib und Leben ein Warnposten aufgestellt worden. Las hätte mithin auch im vorliegenden Falle möglich sein müssen 0: Heben der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG nimmt das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten als Halter des Arbeitswagens nach § 7 StVG an. Es schränkt jedoch die Haftung des Erstbeklagten gege über dem Erstkläger und der Drittklägerin auf 1/4 ein, wei der Erstkläger den Unfall in erheblichem Maße mitverschuldet habe, und weil,die Drittklägerin sich dieses Mitver-schulden des Erstklägers als Halterin des Mercedes-Pkw an-rechnen lassen müsse (§§7, 17 StVG). Zwar habe der Kläger, da er im wesentlichen das Vermögen eines Zweiäugigen zur Abschätzung von Entfernungen besitze, sich mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen in de Verkehr der Autobahn begeben dürfen. Er habe aber nicht be achtet, daß im Unfallbereich seine Sicht durch die Linkskrümmung der Autobahn und durch den Bewuchs auf dem Mittel streifen verkürzt worden sei, und sei nicht, wie geboten, auf Sicht gefahren. Seine Sichtweite habe lediglich 130 m ~ 12 betragen» Er habe zudem selbst erklärt, daß er von dem Arbeit swagen 60 bis 80 m entfernt gewesen sei, als er ihn "in Sicht" bekommen und sein Fahrzeug sofort scharf abgebremst habe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er den Lastzug auf der rechten Fahrbahnseite, den er habe überholen wollen, im Auge habe behalten müssen und so von der Beobachtung der Überholfahrbaluv kurz abgelenkt worden sei» Bei einer Sichtweite von 130 m sei eine Geschwindigkeit von 130 st/km zu hoch gewesen» Bereits bei einer mittleren BremsVerzögerung von 6,5 m je Sekunde betrage allein der Anhalteweg 128 m» Dazu sei die mit einer Sekunde anzusetzende Zeit zu bedenken, die der Erstkläger zu einer kurzen Beobachtung des Lastzuges während des ÜberholVorgangs innerhalb der Sichtweite von 130 m benötigt habe und die mit 0,8 bis 1 Sekunde zu veranschlagende Reaktions- und Bremsansprechzeit; in diesem Zeitraum habe der Kläger mit seinem Fahrzeug etwa 70 m (36 m in einer Sekunde) zurückgelegt, so daß er als reine Bremsstrecke nur mehr weitere 60 m zur Verfügung gehabt habe» Hur bei einer Geschwindigkeit von 100 st/km hätte der Kläger noch vor dem Arbeitswagen an-halten können, zu demindest seinen abgebremsten Wagen zwischen dem auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Lastzug und dem Arbeitswagen des Erstbeklagten hindurchsteuern können, da der Abstand zwischen diesen Fahrzeugen 2,85 m, die Breite dos Personenkraftwagens dagegen nur 1,74 m betragen habe» II» 1») Von den Rügen, die die Beteiligten hiergegen erheben, seien zunächst die der Anschlußrevision behandelt» Dabei ist die Nachprüfung, da das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ohne Beschränkung auf materielle Schäden und Einschränkungen nach dem Straßenverkehrsgesetz angenommen hat,: auf den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 839 BGB, Art» 34 GG auszurichten» Die Anschlußrevision gibt in erster Linie dem Kläger die Schuld an dem Unfall, weil er angesichts der Unübersichtlichkeit der Fahrstrecke zu schnell gefahren sei, sich; bei dem Überholen nicht damit entlasten könne, daß er durch den Überholvorgang kurz abgelenkt worden sei, und meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Anforderungen an die von dem Beklagten zu treffenden Maßnahmen nicht beachtet, daß auch auf Autobahnen nur auf Sicht gefahren werden dürfe, daß also der notfalls durch Erschrecken vor einem auftauchenden Hindernis verlängerte Anhalteweg noch innerhalb der Sichtweite liegen müsse» Die Anschlußrevision wendet sich, indem sie den Vortrag des Beklagten als entgegen § 286 ZPO übergangen beanstandet und auf wiederholte tödlich verlaufene Unfälle von Warnposten verweist, dagegen, daß das Berufungsgericht die Aufstellung von Warnposten verlange, und bezeichnet die übrigen vom Berufungsgericht verlangten Sicherungsvorkehrungen (Absperrvorrichtungen, Warnschilder und Geschwindigkeitsbegrenzungen) als unsachgemäß oder zu s umständliche Diese Ausführungen vermögen indessen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern. Denn ein Fahrzeug, das auf der dem Schnellverkehr dienenden Überholspur der Autobahn steht oder nur mit Kriechgeschwindigkeit fährti kann, wenn es wie hier infolge Krümmung der Autobahn und Bewuchses des Mittelstreifens erst spät erkannt werden kann, von rückwärts mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Autofahrern leicht zu dem Verhängnis werden» Die bedauerlich hohe Zahl der Auffahrunfälle auf den Autobahnen zeigt, daß viele-Kraftfahrer entweder so schnell fahren, daß sie entgegen dem Gebot, auf Sicht zu fahren, nicht mehr in der überschaubaren Strecke anhalten können oder daß sie nicht aufmerksam;*} genug fahren» Das alles und die Grundregel des § 1 StVO, die jede Gefährdung und vermeidbare Behinderung eines anderen Verkehrstoilnehmers untersagt, hatten die verantwortlichen Fachkräfte des Erstbeklagten zu bedenken» Vor einem Arbeitsfahrzeug, das sich langsam auf der Autobahn bewegt, wird der Verkehr zwar in aller Regel ausreichend gewarnt sein, wenn es in der Weise, wie es hier geschehen war? besonders kenntlich gemacht ist» Denn so gekennzeichnet kann es auf den weitaus überwiegenden Fahrbahnstrecken auch von schnellfahrenden Kraftfahrzeugen bereits so rechtzeitig wahrgenommen werden? daß die Fahrer selbst bei hohen Geschwindigkeiten ihrer Fahrzeuge sich noch rechtzeitig entsprechend einrichten können. Bei dem hier interessierenden Streckenabschnitt aber,lag die Besonderheit vor, daß ein Kraftfahrer auf der Überholspur infolge der Krümmung der Bahn und des dichten Bewuchses des Mittelstreifens nur eine für eine Autobaiin ungewöhnlich herabgesetzte Sicht hatte. Deshalb hätten sich die zuständigen Bediensteten des Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht mit den Maßnahmen des § 3 der Vorläufigen Anweisung vom 10. Juli 1939 begnügen dürfen, sondern hätten für eine •weitere Sicherungsmaßnahme besorgt sein müssen, letzteres lag umso näher, als der mit Kriechgeschwindigkeit sich fortbewegende Arbeitswagon augenscheinlich mehr einem stehenden als einem fahrenden Fahrzeug gleichzusetzen ist. Als weitere Sicherungsmaßnahme bot sich die Anbringung eines \7arnzeiehens links von der Überholspur (etwa mit der Aufschrift "Langsames Fahrzeug voraus” oder dergl.) an, das auf den sich ganz links auf der Überholspur fortbewegenden und erst verhältnismäßig spät wahrnehmbaren Arbeitswagen als auf eine außergewöhnliche Gefahr hinwies. Die Aufstellung eines solchen Warnzeichens und gegebenenfalls seine Versetzung im Krümmungsbereich der Autobahn je nach dem Fortschreiten der ffiäharbeiten wäre sachgemäß gewesen und hätte hier, wo es um 15 - die Sicherung von Menschenleben ging, auch keine unzu demutbare Arbeitserschwernis mit sich gebracht» Dafür, daß der Kläger ein solches Warnzeichen mißachtet hätte, bietet sich nach dem Parteivortrag kein hinreichender Anhalt an. Ob die Aufstellung von Warnposten ein taugliches Sicherungsmittel gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, so daß die diese Frage verneinende Revisionsrüge auf sich beruhen bleiben kann. Alles in allem kann sonach den verantwortlichen Beamten des Erst beklagten der Vorwurf einer Fahrlässigkeit im Sinne dos § 276 BGB nicht erspart werden« 2») Die Revisionen des Erstklägers und der Drittklä-gerin greifen,indem sie die Bestimmung des § 286 ZPO als vorletzt rügen, vergeblich die Auffassung des Berufungsgerichts an, wonach der Baum- und Strauchbewuchs auf dem Mitteilstreifen an der Unfallstelle ordnungsgemäß gewesen sei und die Beamten des Erstbeklagten daher nicht dafür hätten Sorge zu tragen brauchen, daß der Bewuchs zurückgeschnitten werde« Wenn das angefochtene Urteil anhand der genannten Lichtbilder ausführt, es hätten Zweige und Aste der auf dem Mittel streifen stehenden Bäume und Sträucher im unteren Bereich nicht nennenswert in die Fahrbahn hineingeragt, auf jeden Fall den Verkehr nicht behindert, so ist damit ein Hineinragen für so geringfügig erklärt worden, daß es als für das ünfallgeschehen bedeutungslos angesprochen werden muß« Eine solche kein besonderes Fachwissen voraussetzende Feststellung konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Heranziehung eines Sachverständigen treffen« - 16.- Solbst wenn von dem Mittelstreifen aus Zweige und Aste über-gehangen und in gewissem Umfang die Sicht für den Benutzer der Überholspur behindert haben sollten, so hätte sich der Verkehr und damit auch, der Erstkläger auf diesen ohne weiteres wahrnehmbaren Zustand einrichten müssen» Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht den Zeugen einzuvernehmen, dessen Nichteinvernahme die Revisionen der Kläger beanstanden» Zu Unrecht werfen die Revisionen dem Berufungsgericht vor, es habe die abweichende Meinung des Sachverständigen Schniidtlce über die Belaubungsverhältnisse mit der aktenwidrigen Auffassung abgetan, der Sachverständige habe bei seiner Meinungsbildung lediglich die Bilder Kr» 5 und 6 auf Blatt 6 der Strafakten verwertet» Der Sachverständige berücksichtigt auf Blatt 2 seines Gutachtens vom 2. November 1961 auch die Bilder Nr» 1-8 auf Bl» 4-7 der Akten, er legt aber auf Blatt 8 des Gutachtens den Lichtbildern Nr» 5 und 6 auf Blatt 6 der Akten das ausschlaggebende Gewicht bei» Abgesehen davon bleibt auf jeden Pall zu Ungunsten der Revisionen zu bedenken einmal die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der Gutachter die Belaubungsverhältnisse zur Zeit des Unfalls nicht gesehen habe, zu dem anderen, daß es in das tatrichterliche Ermessen des Berufungsgerichts fällt, wenn es die Bilder Nr» 1 und 2 als für die maßgeblichen Sichtverhältnisse in erster Linie aufschlußreich würdigt» V/enn das Berufungsgericht weder eine Ortsbesichtigung - zur Zeit geänderter Belaubungsverhältnisse - vorgenommen noch ein Obergutachten eingeholt hat, hat es sich nicht außerhalb der Schranken gestellt, die dem Ermessen des Tatrichters gezogen sind» Insoweit die Revisionen ferner rügen, das Berufungsgericht habe das 3$igc Gefälle der Autobahn im Unfallbereich und den Umstand nicht bedacht, daß Zweige und Äste, die im mittleren und oberen Bereich in die Fahrbahn hineinragten, die Sicht behindert oder doch vermutlich dem Kraftfahrer das trügerische Bild vermittelt hätten, er könne den Verkehr noch auf eine größere Entfernung im Auge behalten als es tatsächlich der Fall gewesen sei, können sie ' v aus dem zu einem Überhang von Asten und Zweigen in die Übe®?1 holspur bereits Gesagten keinen Erfolg haben» Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ein Kraftfahrer das von der Revision aufgezeigte trügerische Bild hätte gewinnen können, wenn ihm tatsächlich die Sicht durch Zweige verdeckt gewesen wäre0 Zusarnmongenommen hat das Berufungsgericht ohne ersieht-,, liehen Rechtsirrtum die Auffassung gewonnen, daß der Erst-kläger seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hat,'/ daß notfalls auch der durch Erschrecken vor einem auftauchenden Hindernis verlängerte Anhalteweg noch innerhalb der' Sichtweite lag» Bann aber hat der Erstkläger schuldhaft zu dem ■ Unfall beigetragen0 III» Die Verteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit an dem Unfall, bei der das Berufungsgericht mit Recht, § 17 StVG herangezogen hat, ist zwar grundsätzlich Sache des futrichters; der Revisionsrichter darf nur im Rahmen der erhobenen Rügen überprüfen, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, alle wesentlichen Umstände in Betracht gezogen und nicht gegen Verfahrensregeln, Benkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat» 18 Das Berufungsgericht sieht die von dem Personenkraftwagen wie die von dem Arbeitswagen ausgehende Betriebsgefahr für erhöht an» Da das Arbeitsfahrzeug mit seiner geringen Geschwindigkeit mit 1,40 m Breite auf der äußersten linken Seite der Überholfahrbahn gefahren sei, sei von ihm im Hinblick auf den auf der Überholspur sonst üblichen Schnellverkehr eine Betriebsgefahr ausgegangen, die das gewöhnliche Maß überstiegen habe» Die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens sei deshalb erhöht gewesen, weil der V/agen mit einer Geschwindigkeit von 130 st/km auf der Überholfahrbahn gefahren sei und einen Lastwagen habe überholen wollen» Die erhöhte Betriebsgefahr des Personenkraftwagens sei als größer anzusehen» Auch die Schuld des Erstklägers überwiege o Er habe in grober Weise gegen die ugoldene Regel11 des Pahrens auf Sicht verstoßen, dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs weiter erheblich erhöht und wegen dieses verkehrswidrigen Verhaltens in gesteigertem Maße für die Unfallfolgen einzustehen» Demgegenüber bestehe das Ver-schulden der Bediensteten des Erstbeklagten lediglich darin, daß sie dieses verkehrswidrige Verhalten des Erstklägers nicht in ihre Erwägungen einbezogen und wegen der Möglichkeit eines solchen fehlsamen Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers den Arbeitswagen nach rückwärts nicht voll ausreichend abgesichert hatten» Diese Ausführungen halten dem, was die Revisionen der Kläger gegen sie Vorbringen, nicht stand» Der Fehler des Erstklägers, der auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhte, bestand darin, daß er, ohne die erforderliche Sicht zu haben, auf der Überholspur ohne ausreichend erscheinende Ausweichmöglichkeit mit 130 st/km fuhr» Dieser Fehler wurde “ 19 - ihm aber erst dadurch zu dem Verhängnis, daß auf der nicht weit genug einsehbaren Überholspur der Autobahnstreeke, die dem Schnellverkehr dient, und zwar in die äußerste linke Seite der Spur hineinragend, ein nach rückwärts nicht genügend abgesicherter Arbeitswagen des Erstbeklagten "dahinkroch" und für den nachfolgenden, rascher fahrenden Verkehrsteilnehmer zu einer ungewöhnlichen Gefahr wurde» Mit Rücksicht darauf sind - und dem ist das Berufungsgericht nicht in dem erforderlichen Ausmaß gerecht geworden -die Beamten des Erst beklagten als diejenigen anzusehen, die die erste und Hauptursache für den Unfall gesetzt haben. Bas Verschulden der Beamten ist, worin den Revisionen recht zu geben ist, nicht nur im Blick darauf zu würdigen, daß die Beamten das verkehrswidrige Verhalten des Erst-klagera nicht in ihre Überlegungen einbezogen, sondern im Blick darauf, daß sie nicht Vorsorge dagegen trafen, daß auf der Autobahn eine Gefahrenquelle wie hier entstand« Doch ist auch unter diesem Gesichtswinkel betrachtet das Verschulden der Beamten, denen im gewissen Umfang die Passung der vorläufigen Richtlinien über die Sicherung fahrender Fahrzeuge zugutezuhalten ist, geringer zu veranschlagen als das des Erstklägers, der mit dem Verstoß gegen das Pahren auf Sicht eine "goldene Regel" des Straßenverkehrs mißachtet hat« Ist nach dem Gesagten der Verteilung der Verantwort-lichkeit zwischen Schädiger und Geschädigtem, wie sie der Tatrichter vorgenommen hat, nicht beizupflichten, so nötigt dies doch nicht zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Perm dann, wenn wie hier die für die Abwägung maßgebenden Umstände feststehen, kann auch der Revisionsrichte die schuldhafte Mitverursachung auf Verletzer und Verletzten verteilen» her Senat tut dies in der Weise, daß er diese jo zu 1./2 dem Erst beklagten sowie dem Erstkläger und der Drittklägerin aufbürdet» Für die Haftung aus dem Straßenverkehrsgesotz gilt nichts anderes» Unangefochten hat das Berufungsgericht angenommen daß sich Schadensersatzforderungen- der Klägerseite um die Beträge vermindern, die sie wegen des Unfalls von öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern zu erhalten haben» Was die den Klägern dem Grunde nach zuzusprechenden Ansprüche aus Amtshaftung anlangt, so handelt es sich insofern streng genommen nicht um einen Rechtsübergang auf öffentliche Versicherungsträger» Denn die von diesen Trägern zu leistenden Zahlungen stellen eine anderweite.Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB dar, so daß insoweit Ansprüche der Kläger nicht entstehen und demgemäß auch nicht übergehen konnten» In dem Vorfahren über den Grund des Anspruchs und über die Feststellungsansprüche braucht im übrigen der Frage, in welcher Höhe Ansprüche der Kläger wegen dieses anderweiten Ersatzes anfallon, nicht nachgegangen zu werden» Denn für das Revisionsgericht liegen koine Anhaltspunkte dafür vor, daß Zahlungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger der Höhe nach die Schadensersatzansprüche der Revisionskläger erreichen oder gar übersteigen würden. Nach dem Berufungsurteil verbleiben den Revisionsklägern selbst bei einer -Mithaftung von 3/A noch mit Sicherheit Forderungen» Für Sachschaden und Schmerzensgeld kommen Ansprüche der öffentlichrechtliehen Versicherung von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend, dem Gesagten ist das angefochtene Urteil so wie geschehen teilweise aufzüheben und neu zu fassen» Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überläßt der Senat dem Landgericht, an das die Sache zur weiteren Behandlung im Betragsverfahren ohnehin zurückgeht« Br„ Kreft Br« Beyer Lr« Hußla Gähtgens Br« Reinhardt