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BGH

Gericht: BGH

Am 9« Mai 1955 erließ jedoch das Wohnungsamt der Beklagten durch den Stadtinspektor G^BIB eine Bereit st ellungsverfügung nach § 19 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes - V/BG in welcher der Klägerin aufgegeben wurde, die bisher von der Familie Dr. Ef^B bewohnten Räume frei- zu demachen und bis spätestens zu dem 16» Mai 1955 leer zur Verfügung des Wohnungsamts zu halten« Die Klägerin legte Beschwerde ein; sie bezog sich auf den Beschluß der Beschwerdestelle vom 29o April 1950 und legte dar, daß sie wegen Erwerbslosigkeit infolge Krankheit für ihren Lcbensunterhalt dringend darauf angewiesen sei, die erfaßten Räume weiter möbliert zu vermieten« Die Beschwerdestelle für Wohnungssachen wies die Beschwerde am 10. Juli 1955 den Mictzin3 nicht mehr gezahlt hatte, am 8» September 1955 bei dom Amtsgericht in Ui|^ eine Klage auf Mi e t auf ho bung, Räumung und-Zahlung des Miotrückstandes von 267*15 DM - später erhöht auf 356,20 DM - eingoreicht (3 C 737/55)* die der Klägerin am 24. September 1955 wandte sich die Klägerin an den der Beklagten mit der Bitte um Hilfe, insbesondere um Zahlung dos rückständigen Mietzinses; sie erhielt jedoch weder hierauf noch auf eine Erinnerung vom 7. Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersaiz wegen Amtspflichtvorlotzungon ihrer Beamten, hilfsweise Entschädigung wegen ontoignungsgleichen Eingriffs; sie hat vorgetr*\-gen: Nach dem Auszug von Dre Efl^^ hätten sich das Amt Uiflp-K^BPund die Stadtwerko für die freigewordene möblierte Wohnung interessiert; cs seien ihr 250,— DM monatlich geboten worden» Die BereitstellungsVerfügung vom 9» Mai 1955 aber, die im wesentlichen darauf beruhe, daß das Wohnungsamt Angaben des an ihrem Auszug interessierten Hauseigentümers KoBHK ungeprüft übernommen habe, habe ihr jede nutzbringende Vermietung unmöglich gemacht, so daß sie schließlich den Mietzins nicht mehr habe aufbringen können» Infolge der Aufregungen, die ihr das Vorgehen der Beklagten vorursacht habe, vor allem infolge der Zwangsräumung am 15« Oktober 1955, sei sie körperlich zu-sammengebrochen» Im Dezember 1955 hätten sich auch Lähmungserscheinungen gezeigt« Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in habe sie sich in die Behandlung eines Nervenarztes in DflHBBP begeben müssen» Auch ein Magenleiden sei durch die Vorgänge verursacht worden» Die Beklagte hat um Klagcabweicung gebeteno Sie hat sich auf Verjährung berufen, da die Klage ihr erst am 19 o Februar 1959 zugcotcllt worden sei, und eine Pflichtverletzung sowie ein Verschulden ihres Beamten, dessen Vorgehen durch den Beschluß der Beschwerdestelle vom 10o September 1955 gedeckt sei, in Abrede gestellt, mit der Behauptung, nach dem Auszug von Dr, habe der Hauswirt KeflHB dem Wohnungsamt mitgoteilt, die Klägerin sei berufstätig und verdiene gut«, Weiter; hat die Beklagte die Ursächlichkeit der Maßnahmen des Wohnungsamts für den Schaden der Klägerin sowie dessen Höhe bestritten«, Hierzu hat die Beklagte vorgetragen: Nicht die Bereitstellungs-verfügung oder die Vollziehungsanordnung, sondern die Mietauf-kebungo- und Räumungsklage des Hauseigentümers habe dazu geführt, daß die Klägerin ihre Wohnung verloren habe„ Ihr Unterliegen im Prozeß müsse die Klägerin sich selbst zuschroi-ben, woil sie zwei VorSäumnisurteile gegen sich habe ergehen lassen und weil es ihr - wenn ihr Hausrat wirklich so wertvoll gewooen sein sollte, wie sie behaupte, ri hatte zugemxitet werden müssen, Teile zu verkaufen oder Geld aufzunehmen, um die Mietschuld zu begleichen«, Sie, die Beklagte, habe nach der Entscheidung der Beschwerdestelle vom 10«, September 1955 keine Mit der Berufung hat die Klägerin ihren ersten Antrag weitcrvörfolgt, ihn jedoch dahin erweitert, daß sie - einschließlich des zuerkannten Betrages - wegen Mietausfalls vom Io Juni 1955 bis zu dem 30» November 1961 eine angemessene monatliche Entschädigung, mindestens aber 100,— DM, nebst Zinsen fordere« Sie hat erklärt, daß sie in ihren PestStellungsantrag auch den weiteren Mietausfall von monatlich 100,— DM seit dem 1o Dezember 1961 einbeaiehe, und sich v/egen der Bemessung des Schmerzensgeldes vor allem auf die Lähmungserscheinungen (Nervenlähmung) berufen« zu zahleno Die Klageanspruche zu 1 b, 1 c, 1 d und 1 e werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden, der ihr durch Bi Diesen von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es einer Erörterung bedürfte, inwieweit die auf Schadensersatz gerichtete Klage "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs" der Klägerin zu dem 201 mit Nachweisen; BGKZ 379 113» 115) kann das Unvermögen des Klägers zur Aufbringung der Kosten für einen Rechtsanwalt und sein durch Armut verursachtes Unvermögen zur Einleitung der erforderlichen prozessualen Schritte ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 2Q3 Abo. 2 BGB coin, der die Verjährung hemmt« Voraussetzung ist dabei allerdings zunächst, daß der unvermögende Kläger alle zu demutbare Sorgfalt auf die Erlangung des Armenrechts verwendet und das Vorfahren ordnungsmäßig betreibt, insbesondere ein ordnungsmäßig begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 118 Abs« 2 ZPO) rechtzeitig einreicht, gegebenenfalls vorsorglich auf eine etwa drohende Verjährung hihweist und -im Falle der Ablehnung des Gesuchs - alle nicht ganz aussichts-looen Rechtsbehelfe ergreift« Im vorliegenden Fall konnte die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) frühestens mit dem 1o Juni 1955 beginnen, an dem - nach Behauptung der Klägerin -erstmals ein durch die Bereitstellungsverfügung vom 9« Mai 1955 ausgelöstor Schaden sichtbar wurde. November 1957 so rechtzeitig bei dem Landgericht ein, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf den möglichen Ablauf der Verjährungsfrist schuldlos für entbehrlich gehalten werden konnte, zu demal die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auf § 839 BGB stützte und wiederholt an die Entscheidung erinnerte. April 1958 - Stellung und die Klägerin legte, nachdem da3 Landgericht ihr Gesuch am 17- September 1958 abgelehnt hatte, unter dem 24- November 1958 eine sorgfältig begründete Beschwerde ein, die erst am 28- Januar 1959 Erfolg hatte- Insoweit ist eine von der Klägerin zu vertretende Nachlässigkeit im Betreiben des Verfahrens nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann es sich nur vf^gen, ob die Klägerin - wie die Beklagte in anderem Zusammenhang meint -V/ertgegcnstände oder einen Teil ihres Hausrats hätte veräußern können, um damit die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen„ Las ist zu verneinen« Bas Berufungsgericht hat bei der Erörterung des Mitverschuldens richtig darauf hingewiesen, daß der Klägerin eine Verschleuderung von Werten nicht habe zugomutet werden können« Bie Klägerin hat zwar ihren Hausrat als wertvoll bezeichnet und den Versicherungswert mit 30.000,— BH angegeben, aber auch darauf hingewiesen, daß die Einrichtung bei der Eheschließung ihrer Eltern im Jahre 1914 angeschafft worden sei« In der hier fraglichen Zeit war der ererbte Schmuck nach der unwiderlegtcn Behauptung der Klägerin verschwunden, einen Teil der Möbel hatte unstreitig Ke^HH^ aufgrund seines Vermieter Pfandrechts in Anspruch genommen. Baß die Klägerin durch Versilberung des Teils des Hausrats, der bei dem Lähdwirt StBHP noch zu ihrer Verfügung stand, nicht die Kosten eines Rechtsstreits mit einem Streitwert von rd. April 1957 - 3 K 305/55 - hat das Berufungsgericht zutreffend die Bereitst ellung over fügung vom 9» Mai 1955 ohne eigene sachliche Prüfu als rechtswidrig behandelt, Bio Revision greift dies ohne Erfolg an, Ihre Begründung, die beklagte Stadt sei an dem Ver-waltungorochtostreit, den die Klägerin gegen die Kreisverwaltung - Beschwerdestelle in WohnungoSachen - in BMP geführt ha be, nicht beteiligt gewesen, verkennt? Rechtsstreits war gleichwohl die Präge der Recht-nüßigkoit oder Rechtswidrigkoit der Bereitstellungsverfügung, über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte und auch entschieden hat, indem es die Bereitstellungsverfügung mit dem Boschwerdebcocheid als rechtswidrig aufgehoben hat, in einem solchen Pall handelt - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12, Juli 1962 (III ZR 16/61 » MDR 1962, 968) ausgeführt hat - die im Verwaltungsrechtsstreit beklagte Behörde für die angegriffene Verwaltung im ganzen, d,h, zugleich in einer Art Prozeßstandschaft für die ihr unterstellte Behörde, um deren Handeln es geht. 361 f); denn es konnte nicht der Sinn der WohnungsZwangswirtschaft sein, die Beseitigung der Y/ohnungsnot durch Schaffung von neuen anderweitigen Notständen zu erkaufen (OVGr Münster Bescheid vom 3c Juli 1952, DVB1 1953, 57, 58; vgl» auch Fellner-Fischer, VVchnraunbewirtschaftungsgosotz, 3» Aufl» zu § 19 Anm» 22)» Der Entscheid der Beschwerdestelle vom 29» April 1950 - so führt das Berufungsurteil aus - habe diesen Grundsätzen Rechnung getragen» Der Beamte des Wohnungsamts, der die Sache im Jahre 1955 erneut aufnahm, habe sich bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt sagen müssen, daß das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31 o März 1953 eine Besserstellung des Verfügungsberechtigten mit sich bringe, wenn es den Begriff "Existenzgefährdung" ersetzt habe durch "erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebens-grundlage"o Die Klägerin sei auf die Mehreinnahmen aus einer möblierten Vermietung angewiesen gewesen, weil sie für einen Beruf nicht ausgcbildet, erwerbslos und arbeitsunfähig gewesen sei» Das habe der Beamte des Wohnungsamts gev/ußt» Bei pflichtgemäßer Sorgfalt habe er daher von seinen Maßnahmen gegen die Klägerin absehen müssen; denn es sei für jeden Durehsehnittsbe-srntcri eines Wohnungsamts klar erkennbar gewesen, daß durch die Verhinderung einer möblierten Untervermietüng die Bebensgrund-lagc der Klägerin erheblich becinrächtigt werden würde* In jedem Falle hätte die Auskunft des Wohnungsamts DiHHHV den Beamten bedenklich stimmen und veranlassen müssen, den Icbenoverhält-nissen der Klägerin weiter nachzugehen» Br hätte dann erfahren, daß die Klägerin bald nur noch die niedrigere Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalten werde, vorerst eine Arbeit nicht werde aufnehmen können und trotz ihrer Arbeitslosigkeit in nur bleibe, um dort, wo sie von Verwandten unterstützt werde, - in Kenntnis der zu Gunsten der Klägerin sprechenden Auskunft des Y/ohnungsamts DflHHBHl - sich auf die Angaben des Hauswir KefB^ verlassen dürfen, die Klägerin sei berufstätig und verdiene gut« Die Klägerin sei im Mai 1955 und in der Folgezeit ebenso auf möblierte Untervermietung angewiesen gewesen wie im Jahre 1950« Der Beamte habe.sich sagen müssen, daß die Klägerir einen Ausfall von etwa 100,— DM monatlich auch bei äußerster Einschränkung nicht werde tragen können und daß die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bereitstellungsverfügung nach Einweisung eines neuen Mieters nicht ohne weiteres würden rückgängig gemacht werden können« Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Beamte sich Gedanken darüber gemacht habe, was mit den Möbeln aus drei Zimmern und der Küche hätte geschehen sollen, wie sie aufbewahrt und gesichert worden sollten« 2o Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Das Berufungsgericht hat richtig darauf abgestellt, daß der Beamte des Wohnungsamts, ehe er eine Verfügung traf, die erkennbar in den Lebenskreis der Klägerin äußerst schv/erwiegend oingriff, jede nach den Umständen zu demutbare Möglichkeit zur Aufklärung der Verhältnisse nutzen mußte« Damit werden nicht - wie die Revision allgemein meint - die Anforderungen an die Sorgfalt eines Stadtinspektors überspannt? a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß eine ständig mit solchen Entscheidungen befaßte, sachkundige Behörde, die Beschwerdestelle, mit ihrem Bescheid vom 10o September 1955 das Verhalten des Beamten gebilligt habe« Da die Revision sich weiter darauf beruft, die Beklagte oder ihr Beamter könnten für die Maßnahmen nicht unbeschränkt verantwortlich gemacht werden, weil sie praktisch nur die Entscheidung der Beschwerdestelle ausgeführt hätten, für die deren Mitglieder nur unter den Einschränkungen des § 839 Abs« 2 BOB verantwortlich seien, ist hier zur Organisation der Beschwerdestellen (§ 12 des Landesv/ohnungsgesetzes - DWG - vom 9» Juni 1954- - GVB1 205) zu sagen: Die Beschwerdestellen sind nicht Gerichte, sondern Verwaltungsstellen, die unmittelbar den Hauptverwaltungsbeamten der Körperschaft unterstehen, bei der sie eingerichtet sind (§ 12 Abs«, 2 LY/G)» Sie üben weder eine rochtsprechende Tätigkeit aus, noch sind ihre Angehörigen unab- die Beschwerdestelle seine Bereitstellungsverfügung gebilligt hatteo Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Be-roitstcilungsverfügung vom 9« Mai 1955 für die eigentliche Ursache des gesamten Schadens der Klägerin, die Vollziehungsan-crdnung und deren Ausführung aber nur für eine "Episode11 in der Urcachcnreihc hält» Als der Beamte des Wohnungsamts die Bereitstellung s Verfügung vom 9o Mai 1955 erließ, lag ein Vorgang der Bees chwcrdc stelle , an den er sich hätte anlehnen können, nicht vor«, Auch sonst ist der vorliegende Streitfall mit der in dem Urteil vom Io Juli 1954 behandelten Sache nicht vergleichbare Denn hier ging cs nicht um die Eragc nach den rechtlichen Grundlagen einer Maßnahme, überhaupt nicht um einen Irrtum über eine Rechtsfrage, vielmehr trifft den Beamten der Vorwurf, daß er die nach der Sachlage erkennbar erforderliche weitere Aufklärung unterlassen und cs damit an der gebotenen Rücksicht auf die lebenswichtigen Interessen der Klägerin hat fehlen lassen«, . c) Die Revisionsbegründung glaubt, das Verhalten des Beamten damit rechtfertigen oder entschuldigen zu können, daß die Bereitstellungoverfügung den Sehutzzv/eck des § 19 Satz 2 WBG nicht vorletzt habe; denn diese Bestimmung wolle dem Inhaber möblierter Räume die Möglichkeit erhalten, aus seinem Mobiliar und aus Dienstleistungen Nutzen zu ziehen, und könne deshalb nicht oder nur teilweise zu dem Zuge kommen, wenn der Inhaber die Wohnung nicht mehr selbst bewohne, sondern sie vollen Umfanges Untermietern überlasse, otme .seine Dienste zur Verfügung zu stelleno Dazu ist zu sagen,S';Es ist nicht ersichtlich, daß der Stadtinspektor vor der BerOitStellungsverfügung solche Erwägungen angcstellt und aus diesen Gründen sein Vorgehen - wenn auch irrtümlich - für rechtmäßig gehalten hätte o Vielmehr hat das Berufungsgericht seiner Aussage vom 19» Oktober I960 lediglich entnehmen können, daß er bei Erlaß der Bereitstellungsverfügung den Unterhalt der Klägerin durch die Arbeitslosenunterstützung (die sie damals schon nicht mehr erhielt) für gesichert und daß er die spätere Vollziehungoanordnung durch die Entscheidung der Beschwerdestelle für gedeckt gehalten habe» Nicht ein Irrtum übor die Tragweite und den Zweck der Bestimmung5 sondern ein Irrtum über die tatsächliche läge der Klägerin, der durch eine zu demutbare Rückfrage leicht hätte beseitigt werden können, war also die Ursache seines Vorgehens„ Im übrigen aber ist der Standpunkt der Revision auch rechtlich nicht zu billigen«, Der Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen vom 31 ».Oktober 1952 (Bundcstagsdruckoache Nr«, 3822, abgedruckt bei Hans, Yfohnraumbewirtschaftungsgesctz zu § 19)9 auf den die Revision sich bezieht, sagt hierzu: Weder dieser Stellungnahme noch dem Gesetzestext kann entnommen worden, daß dabei den Dienstleistungen, die allerdings bei der Untorvermietung einzelner möblierter Räume üblich sind, bei der Vermietung möblierter Wohnungen aber regelmäßig nicht in Betracht kommen, entscheidendes Gewicht beigelegt wäre«, Ersichtlich will das Gesetz vielmehr gerade die in den Jahren nach demKriege besonders wertvolle Möglichkeit, neben dem Raum auch dessen Einrichtung gegen Entgelt zur Benutzung überlassen zu können, schützen, sofern der Inhaber hierauf angewiesen ist. C 318/56 ersichtliche Zerwürfnis der Klägerin mit dem Hauswirt Kc^HB nicht berücksichtigt; wenn aber - so führt die Revisionsbegründung aus - KeflBP die weitere Unter Vermietung mit allen Mitteln hindern wollte und wenn gerade er die Maßnahmen des Wohnungsamts angeregt hatte, dann habe der Beamte in Betracht ziehen müssen, daß die Klägerin die Räume auf die Bauer nicht werde untervermieten können«, Bas greift nicht durch«, Bas Berufungsgericht hat diesen Vox’trag der Beklagten nicht übersehen«, Ber Tatbestand des Berufungsurtoils führt an, daß die Akten C 318/56 zur Information Vorgelegen haben und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind«, Bas Berufungsgericht hat auch in den mtscheidungsgründen das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und Ke(|HP eingehend erörtert und führt dort aus, die Klägerin habe sich zwar der Klage ausgesetzt, weil sie unstreitig seit dem io Juli 1955 den Mietzins nicht gezahlt hatte - dieser Grund bestand bei Erlaß der Bereitstellungsverfügung am 9« Mai 1955 noch nicht die weiteren Klagegründe (unerlaubte Un- tervormiotung und Vernachlässigung der Wohnung) hätten aber offensichtlich neben der Sache gelegen und der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen können* Bamit geht das Berufungsgericht gerade auch auf die Vorwürfe ein, die KeflBP^1 C 318/56 gegen die Klägerin erhoben hatte« Bies im einzelnen abzuhandeln, war das Berufungsgericht nicht veranlaßt; denn die künftige Entwicklung der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und Kefll^ konnte für die Entscheidung des Wohnungsamts nicht von maßgeblicher Bedeutung sein« Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Stadtinspektor sie bei seiner Verfügung in Betracht gezogen hätte; nach seiner Aussage vom 19* Oktober 1962 will er vielmehr, als KeflBB wegen der Wohnung bei ihm vorsprach, erklärt haben, wenn KeflBfc etwas wolle, solle er zu dem Zivilgericht gehen • einige Zeit freigestanden, ohne daß die Klägerin für eine gleich* artige Vermietung Sorge getragen hätte, ist dem entgegenzuhal-ten; Unstreitig wollte die Klägerin die Räume zu demächst neu her-richton lassen und alsdann möbliert vermieten« Der Ablauf von wenig mehr als einer Woche seit dem Auszug eines langjährigen Ilietcro konnte keinesfalls die Annahme rechtfertigen oder auch j nur unterstützen, daß die Klägerin auf die möblierte Untcrver-nictung nicht mehr angewiesen sei« 'Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhangs das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin die Mansarde ohne Zustimmung von KePHP vermietet habe; es habe sich deshalb nur fragen können, ob die Lebensgrundlage der Klägerin beeinträchtigt werde, wenn die drei (bisher von Br« E0P bewohnten) Räume nicht mehr möbliert, sondern leer untervermietet würden, wozu geeignete Feststellungen fehlten«, Auch das greift nicht durch, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob KepHP sich nach langjähriger Duldung auf das Fehlen seiner Erlaubnis zur Vermietung der Mansarde hätte berufen dürfen, ob er einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Erlaubnis hatte (§ 29 MSchutzG) oder ob - wie das Landesverwaltungsgericht Arnsberg in seinem Bescheid vom 2« April 1957 angenommen hat' - die Erlaubnis jedenfalls auf Antrag der Klägerin hätte ersetzt werden müssen« Für den Beamten des Wohnungsamts konnte es sich allerdings nur darum handeln, wie es sich auf -die Lebenshaltung derKlägerin auswirken müßte, wenn sic die biöhqn von Dr« ESP bewohnten Räume (3 Wohnräume und Küche) künftig leer statt möbliert untervermieten väirde« Gerade das hat das Berufungsgericht erwogen, indem es ausge-führt hat, daß die Klägerin für die Vermietung dieser leeren Räume allenfalls 60,— DM hätte erhalten können - angesichts Soweit das Berufungsgericht dem Beamten vorwirft, er habe nicht erwogen, wo die Klägerin, wonn ihr die Freimachung von 3 Y/ohnrüumcn und der Küche aufgegeben wurde, alle diese Möbel habe unterbringen sollen, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Wohnung - außer Küche und Mansarde -Zimmer hatte, so daß die Möbel in dem vierten 2immer der Klägerin, solange diese es nicht selbst benutzte, hätten unterge-ctollt werden können» Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet» Das Borufungsurteil sagt hierzu ausdrücklich» in dem restlichen Zimmer, d»h» dem Zimmer, das die Klägerin in BMP für sich behalten hatte, hätten f,alle diese Möbel unmöglich unter-gobracht werden'* können, in dem Mansardehzimmer, das möbliert vermietet war, nur mit Zustimmung des Mieters, soweit überhaupt noch Platz war, und auf dem Wohnungsflur allenfalls nur ganz vorübergehend» Damit hat das Berufungsgericht alle Räume der Wohnung in seine Betrachtung einbozogen» Seine Annahme., die Unterbringung der Einrichtung von drei Zijpiern und Küche in den übrigen Räumen sei praktisch unmöglich gewesen, liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Verhandiungsergebnisscs, das dem $atrichter Vorbehalten ist; seine Folgerung, der Beamte habe auch diese Folge seiner Bereitsteilung sVerfügung und der Vollziehungsanordnung bedenken müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» 1, Da hiernach ein Beamter der Beklagten fahrlässig Amtspflichten verletzt hat, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen, hat die Beklagte den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin darai entstanden ist und entsteht, Baß die Klägerin von anderer Seite Irsatz erlangen könnte (§ 839 Abs, 1 Satz 2 BGB), ist nicht ersichtlich; die Revision beruft sich hierauf auch nicht. Ob möglicherweise auch die unrichtige Entscheidung der Be schwer do st olle vom 10, September 1955, für die der Landkreis einzustehen hätte, einen Anspruch der Klägerin begründen könnte, bedarf der Prüfung nicht, weil die Beklagte die Klägerin nicht auf einen Anspruch gegen einen anderen Beamten (oder dessen Bienstherrn) verweisen darf«'"der mit dem hier tätig gewordenen Beamten (oder dessen Bienstherrn) als Gesamtschuldner haften würde (BGB RGRK 11, Auflo § 839 Anm, 106), Sie habe gegen die Bereitstellungsverfügung vom 9«* Mai 1955 rechtzeitig Beschwerde eingelegt und die BeschwerdeentScheidung rechtzeitig mit der Verwaltungsklage angefochten* Auch gegen die Vollziohungsanordnung habe sie sich gewehrt und - nach deren Zustellung am 12* Oktober 1955 - schon am 13« Oktober 1955 den Antrag auf Aussetzung bei dem Bundesverwaltungsgericht einge-rcicht, Laß das Landesverwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig angesehen habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht erhoben war, gehe nicht zu Laoten der Klägerin* Denn nach richtiger Ansicht - hierfür bezieht sich das Berufungsgericht auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (MDR 1951, 573) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (NJW 1959? Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob das Landesverv/altungsgericht Arnsberg am 15« Oktober 1955 den Auosotsungsantrag der Klägerin zu Recht oder zu Unrecht verworfen hat (vgl* zu der Streitfrage die Rechtsprechung und Literaturübersicht bei Klinger, Verv/altungsgerichtsbarkeit, Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klägerin ein Rechtsmittel nicht schuldhaft versäumt hat* Die Klägerin war in der Vollziehungsanordnung vom 7« Oktober 1955, die ihr am 12. die Androhung des Zwangsmittels (Räumung) die gebührenpflichtige Beschwerde an die Beschwerdestelle des Landkreises einlegon und - gegenüber der Anordnung der Vollziehung - die Aussetzung der Vollziehung bei der Beschwerdestelle oder bei dem Landes-vei'v/altungsgoricht in Arnsberg beantragen könne- Vergegenwärtigt man sich nun, daß die Klägerin kurz vorher mit ihrer Beschwerde gegen die Bereitstellungsverfügung bei der Beschwerdestelle unterlegen war und daß es - angesichts der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung - für die Klägerin zunächst darauf ankom-men mußte, Zeit für reifliche Überlegung zu gewinnen, so kann der Klägerin keinesfalls ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sie die unklare Rcchtsmittelbelehrung dahin verstand, sie kenne sich gegen die Vollziohungsanordnung durch einen Aussetzungs-antrag an das Bundesverwaltungsgericht vxhren- Die Klägerin hatte außerdem ihre Sache, einem Verwaltungsrechtsrat übergeben, der den Aus set zungsantrag für sie stellte und am 22«, Oktober 1955 auch; die Anfechtungsklage 3 K 305/55 einreichte - Mehr an Sorgfalt war von der Klägerin nicht zu erwarten«, Auch ihrem Vorwal-tungsrechtsrat kann ein Vorwurf nicht daraus gemacht werden, daß er .- ebenso wie das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster - den Aus set zungsantrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage für zulässig hielt«, 2o Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint auf Grund der Erwägungens Nach dem Auszug von Dr- Ernst habe die Klägerin die freigewordenen Räume nicht anderweit möbliert vermieten können, weil ihr dies durch die BoreitstellungoVerfügung untersagt wurdeDie eingelegte Beschwerde habe ihr - trotz ihrer auf schiebenden Wirkung - nicht das Recht gegeben, der Verfügung zuwiderzuhandeln« Wegen des Verlustes ihrer wesentlichen Einnahmequelle habe die vermögenslose Klägerin vom Juli 1955 an den Mietzins nicht mehr zahlen Don Verlust des Mietaufhebungs- und Räunungcprozesoes 3 C 737/55 habe die Klägerin, selbst wenn es nicht zu den VerSäumnisurteilen gekommen wäre, auch bei streitiger Verhandlung nicht vermeiden können, weil die Klage von wegen des Zahlungsverzuges (§ 3 MSchutzG) jedenfalls Erfolg hätte haben müssen. b) Die Revision hält weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin sei der Verkauf von Y/ertgegenständen nicht zuzu demuten gewesen, für rechtsirrig; sie meint, wenn die Klägerin sieh ihre V/ohnung als Quelle von Einkünften habe erhalten wollen, habe sie auch Opfer bringen müssen. Die Revision verkennt, daß für die Klägerin nicht die V/ohnung als solche das Entscheidende war, sondern die Erhaltung der Einheit der möblierten Wohnung mit der Möglichkeit, sie durch UnterVermietung zu nutzen. Solange aber die Beklagte selbst der Klägerin unberechtigt die Nutzung unmöglich machte und von der Möglichkeit (§ 3j Abs. 3, § 10 Abs. 2 MSchutzG), den rückständigen Mietzins zu übernehmen und dadurch den durch ihren Beamten verursachten Schaden gering zu halten, worum die Klägerin gebeten hatte, keinen Gebrauch machte, darf sie es nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben (EGHZ 10, 18, 20) ansehen, daß die Klägerin nicht das letzte woggab, nur um sich die bloße Wohnung, ohne die Möglichkeit der bisherigen Nutzung, zu erhalten. Bei der Prüfung, welche Folgen dem fehlerhaften Handeln des Beamten zuzurechnen sind, hat das Berufungsgericht richtig darauf abgestellt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Lage der Klägerin sein würde, wenn der Beamte die Antspflichtvcrlctzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (BGB-RGRK 11. endgültigen Verlust der Y/ohnung mit seinen Folgeerscheinungen und damit für den wesentlichen Schaden der Klägerin ursächliche Die rechtswidrige Vollziehungsanordnung und ihre Ausführung bilde in der Ur-oaehenreihe nur eine Episode«, Die Klägerin hätte die Wohnung auch denn nicht halten können, wenn die Vollzichungsanordnung nicht ergangen wäre, solange nämlich die Bereitstellungsverfügung bcstchenbliebo Boi objektiver Beurteilung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Jahre 1955 könne es nicht zweifelhaft sein, daß der Klägerin die möblierte UnterVermietung der von Br. bewohnten Räume gelungen wäre« Die Beklagte habe dies auch ernstlich nicht bestritten« In der Zeit vom 1« Juni 1955 bis zu dem 30« Hovember 1961 hätte die Klägerin zweifellos die früher von Dr. Ep^P bewohnten Räume möbliert untervermieten können, wenn die BerditStellungsverfügung nicht ergangen wäre und sie die Wohnung behalten hätte« Auch wird die Ursächlichkeit nicht dadurch aufgehoben, daß die entopflichtwidrige Verfügung auf Beschwerde der Klägerin von übergeordneter Stelle bestätigt wurde (BGB-RGRK 11« Aufl» § 839 Ann, 51)o Jedenfalls wäre die Klägerin, wenn der Stadtinspektor nach sorgfältiger Prüfung die Bereitstellungsverfügung nicht erlassen oder der Klägerin nur die Bereitstellung der möblierten Räume aufgegeben hätte, der Gefahr einer ihr nachteiligen unrichtigen Entscheidung der Beschwerdestelle nicht ausgesotzt gewesen» Überdies verkennt die Revision, daß schon die Bereitstel-lungoverfügung mit dem Gebot, die Räume leer zu dem 16» Mai 1955 bereitzuhalten, - wie das Berufungsurteil richtig hervorhobt -der Klägerin die künftige möblierte Untervermietung wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich unmöglich machte» Wenn das Berufungsgericht hierin die eigentliche Ursache für die folgende Entwicklung gesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» lungsVerzuges der Klägerin berechtigt gewesen sei (§3 MSchutzG)« Da aber der Zahlungsverzug der Klägerin allein dadurch verursacht worden sei, daß das Wohnungsamt ihr die möblierte Weiter Vermietung des Hauptteils ihrer Wohnung unmöglich gemacht habe, hat das Berufungsgericht auch den Verlust der Wohnung als eine Folge angesehen, die der rechtswidrigen Bereitstellungoverfügung zugerechnet werden müsse« Das erscheint rechtsfehl erfrei« Es kann sich daher nur fragen, ob die Klägerin (bei ordnungsmäßiger Zahlung des Mietzinses) auf die Dauer - oder wie lange noch? - mit dem Besitz der Wohnung rechnen konnte oder ob 3ie - angesichts des von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Beiakten C 318/56 und 3 C 737/55 vorgetragenen, hier zu unterstellenden Zerwürfnisses mit dem Hauswirt -mit einem früheren Verlust der Wohnung rechnen mußte, mit anderen Y/orten, ob ein monatlicher Mietausfall bis zu dem 30« November 1961 (Zahlungsantrag zu 1) oder sogar darüber hinaus (Fest-etollungsantrag zu 3) noch der Fflichtverletzung des Stadtinspektors zugereohnet werden kann« Das Berufungsgericht hat dies erwogen und bejaht, weil die weiteren Klagegründe von Ke^H^ (unerlaubte Unter Vermietung und Vernachlässigung der Wohnung) offensichtlich neben der Sache gelegen und der Klage nicht zu dem Erfolg hätten verhelfen können« Das läßt einen im Bevisions-rcchtszug beachtlichen Hechtsfehler nicht erkennen (DM zu BGB § 282 Nr. 1), der unstreitig mit der Untervormietung an Dr„ einverstanden war, hatte zur Begründung der Klage in 3 C 737/55 vortragen lassen, er sei nicht damit einverstanden gewesen, daß die Klägerin das zu dem 31 * August 1955 freigewor-deno Mansardenziramer erneut weitervermietete« Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis (§ 29 MSchutzG) war nicht vorgetragen„ Daß dieser Klagegrund wenig ernst gemeint war, konnte das Berufungsgericht daraus schließen, daß KefllB^ Die weitere Folgerung, auch vor dem 30c November 1961 wären im normalen Verlauf der Dinge Umstände, die zur Beendigung des MietVerhältnisses geführt hätten, nicht cingctrcten, hält sich im Rahmen des tatricht erlichen Ermessens nach § 287 ZPÖ„ Wie lange darüber hinaus der Verlust noch als Folge der Amtspflichtvorletzung angesehen werden kann, bedarf nach den gegenwärtigen Parteianträgen der Entscheidung nicht. Einer Berichtigung bedarf jedoch der ürteilsausspruch hinsichtlich der Zinsen» Dao Berufungsgericht hat der Klägerin 4 i Zinsen, auf die zuerkannte Summe von 7 »800,— DM seit dem Io September 1958 zugesprochen, ohne dies ausdrücklich zu begründen«, Die Entscheidung läßt sich insoweit schon deshalb nicht halten, weil das Berufungsgericht damit über den Antrag der Klägerin hinausgegangen ist (§ 308 ZPO), denn die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug beantragt, ihr 4 $ Zinsen von dem zuerkannten Monatsbetrag seit dem Ersten des. 2» Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche zu 2 a-d (Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Rechtsanwälten, den Erben des Hauswirts KeflHB und dem Landwirt StflHP) nach Grund und Höhe für berechtigt gefunden» Diese noch offenstehenden Verbindlichkeiten - so führt das Berufungsurteil aus- seien der Klägerin infolge der AmtspflichtVerletzung entstanden» Die Klägerin habe die Ansprüche im einzelnen belegt, die Beklagte die Höhe nicht bestritten» Die Beklagte habe daher die Klägerin von diesen Verbindlichkeiten zu befreien» 3» Die Klagcansprüche zu 1 b bis 1 e (Beschädigung von Möbeln, Schaden und Verlust an Hausrat, verauslagte Kosten, Schmerzensgeld) hat das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil nach der Sachlage hinsichtlich eines jeden dieser Ansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit irgend ein erctattungsfähiger Schaden entstanden sei, dessen Höhe aber noch der Prüfung im einzelnen bedürfe» Die Rüge bleibt erfolglos» Die VorabentScheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) setzt allerdings voraus, daß der Klagec.nspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe besteht» Ist die ernste Möglichkeit gegeben, daß sich bei näherer Prüfung ein Schaden gar nicht feststellen laßt, muß der Erlaß eines Grundurteils unterbleiben (IM zu ZPO § 304 Nr» 16)o Das Berufungsgericht hat dies beachtet» Es bezieht sich u»a» auf die Taxe, die der Möbelachrciner Bremerich nach Prüfung eines Teils der Möbel abgegeben hat» Ein Erfahrungs-sats, daß Möbel, die behelfsmäßig und zu dem Teil dürftig in einer Scheune untorgestellt sind, weniger leiden, als wenn sie von Untermietern benutzt worden, ist nicht anzuerkennen» Die Klägerin hat zu den Beschädigungen an den Möbeln eingehende Behauptungen unter Beweioangebot vortragen lassen» Die Revision läßt überdies außer Betracht, daß die Klägerin auch den Verlust wertvoller Gegenstände behauptet hat» Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Grundurteils insoweit bejaht hat. Hinsichtlich der Behandlungskosten, die die Klägerin unter diesem l'itel ebenfalls geltend gemacht hat, führt das Berufungsurteil aus, die Höhe bedürfe noch weiterer Erörterung, insbesondere soweit es sich um die Hauptposten (Aufenthalt in Bad Brückenau und Verpflegungskosten bei einem zweiten Kuraufenthalt) handele, auch bedürfe der Prüfung, ob etwa die Fürsorge einen Teil der Kosten getragen habe» Demgegenüber meint die Revision: Da die Klägerin schon krank und anfällig war, hätte ein Anspruch auf Behandlungskosten nicht für gerechtfertigt erklärt werden dürfen, ohne die Feststellung, inwieweit die Behandlung gerade veranlaßt wurde durch eine infolge der Maßnahmen der Beklagten ausgelöste Verschlechterung der Gemütalage und Gesundheit der Klägerin» Auch dies greift nicht durch» Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorliegenden gutachtlichen Äußerungen der behandelnden Ärzte die Feststellung getroffen, daß der Gesundheitszu-, stand der Klägerin sich infolge der vom Wohnungsamt veranlaß-ten Maßnahmen verschlechtert hat» Es hat weiter festgestellt, daß die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum der Behandlung bedurfte; auch ist dies unstreitig» Das Berufungsgericht konnte öio abschließende Entscheidung der Frage, inwieweit Maßnahmen der Beklagten auslösend oder verschlimmernd auf die gewiß anfällige Gesundheit der Klägerin eingewirkt und in welchem Verhältnis sie dadurch Behandlungskosten verursacht haben, ohne liechtsfchlor dem Betragsverfahren überlassen; denn der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt zweifelsfrei, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls ein erstattungs-fühiger Schaden verbleiben werde und daß die Entscheidung über den Anteil der Verursachung dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben solle (vgl. letzung, soi go auch mittelbar, zu einer Verletzung der Gesund-heit, so ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht ausgeschlossen; denn der nach § 839 BGB zu ersetzende Schaden umfaßt alle Nachteile, die sich infolge der Amtspflichtverletzung eingestellt haben, mag es sich um die unmittelbaren oder mittelbaren Schäden handeln (IM zu BGB § 839 C Nr, 12}, Es kommt also lediglich darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Klägerin durch die Amtopflichtverlctzung einen Gesuhdheitsschaden erlitten hat, Baß fehlerhafte Verwaltungsmaßnähmen einen Ge-oundhoitoschaden dos Betroffenen zur Folge haben können, ist nicht zu bezweifeln, Bas Berufungsgericht stellt in Würdigung der vorliegenden gutachtlichen Äußerungen der behandelnden ürzto fest, daß der Gesundheitszustand der Klägerin sich infolge der Maßnahmen des Wohnungsamts verschlechtert hat: diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, Bie Revision verkennt diese Feststellung, wenn sie meint, das Berufungsgericht wolle der Klägerin eine Genugtuung für die vergangenen psychischen Belastungen geben, denen sie ausgesetzt gewesen sei. Es ist vielmehr der Sinn des Berufungsurteils, die Klägerin für den Nicht Vermögens schaden zu entschädigen, der sich aus der Verschlechterung ihrer Gesundheit ergibt; das ist berechtigt, Bie Prüfung, inwieweit dabei die Konstitution der Klägerin mitgosproehen hat, will das Berufungsur-toil dem Betragsverfahren überlassen, indem es ausführt (Bü Bl, 29)9 es bedürfe vor allem noch der Klärung, inwieweit die bei der Klägerin aufgetrotenen Bahmungserscheinungen (Nerven-' lühmung am rechten Bein) eine Folge der Maßnahmen der Beklagten sind und welchen Einfluß diese Erscheinungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin gehabt haben und noch haben, Baß läßt einen Rochtsfehler nicht erkennen. Da die Klageansprüche hiernach bereits nach den Grundsätzen der Amtshaftung gerechtfertigt sind, bedarf es eines Eingehens auf den vom Bcrufungourteil weiter erörterten Gesichtspunkt des enteignungogieichen Eingriffs nicht» Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und ist - mit der erörterten Maßgabe hinsichtlich der Zinsen - zurückzuweioen«

Zitierte Normen: § 203 BGB § 118 ZPO § 852 BGB § 15 DLWG § 839 BGB § 287 ZPO § 291 BGB § 281 ZPO § 839 BGB
BeamteBerufungsgerichtAnspruchWohnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2222 035
IIX_ZR_ 22/62
Verkündet
 am 20« Juni 1963
Scheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
der 3
Im N
amen des Volke3 In dem Rechtsstreit vertreten durch den Rfli der Go-
Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt	~
gegen
 Fräulein Wilma Jflm^ DflHi, HöBftweg ft,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20„ Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kr oft, Br» Beyer,. Br«, Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt;
Bic Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24o November 1961 wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß der der Klägerin zugesprochene Betrag von
7.800,— BM - unter Zurückweisung des weitergehenden Zins-begehrens - nur zu verzinsen ist mit 4 # jährlich aus
4.500,— BM für die Zeit vom 19* Februar 1959 bis
 zu dem 24. Februar I960,
4.800,	— BM für die Zeit vom 25. Februar I960 bis
 zu dem 14 * März 1961,
7.000,— BM für die Zeit vom 15. März 1961 bis zu dem
10o November 1961,
7.800,	— BM seit dem 11. November 1961e
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1915 geborene Klägerin übernahm nach dem Tode ihrer Mutter (4P„ flB 1950) als Mieterin die frühere elterliche Wohnung im Hause des Stukkateurmeisters KeflBB in die aus vier Wohnräumcn, Küche, Nebengelaß sowie einem Lianeardenzimmer bestand und monatlich rd. 89,— DM bis zu dem 31. August 19559 danach rd. 97,— DM Mietzins kostete. Wie schon seit Jahren ihre Mutter, vermietete die Klägerin möblierte Zimmer; sio hatte zuletzt drei Zimmer und^die Küche möbliert an die Familie Dr,	für	rd. 159,— DM und die Mansarde für
30,— bis 40,— DM anderweit untervermietet. Mit der Untervor-mietung an Dr. Ernst war der Hauseigentümer KeHBI einverstanden gewesen. Die Klägerin lebte von den Einkünften aus der Un-tervormietung; sie hatte einen Beruf nicht erlernt, weil sie viele Jahre lang ihre kranke Mutter hatte pflegen müssen. Mit Kücksicht hierauf hatte ihr die Beschwerdestelle für Y/ohnungs-sachen bei der Kreisverwaltung in Uf^ am 29. April 1950 die möblierte UnterVermietung gestattet und eine Verfügung des Wohnungsamts vom 19° Januar 1950, durch die die untervermietoten drei Zimmer nebst Küche und Keller erfaßt worden waren, aufgehoben.
Ende Februar 1954 trat die Klägerin eine Aushilfsstellung bei der DoflBP 5a9in DflHHHI an, und bewohnte dort, als zweitem Y/ohnsitz, ein möbliertes Zimmer; jedoch verlor sie ihre Stellung zu dem 30. November 1954, weil sie Anfang Oktober 1954 für längere Zeit arbeitsunfähig krank wurde. Die Klägerin hielt sich bis Anfang 1955 bei Verwandten auf, die sie unterstützten; von Ende Januar 1955 bis zu dem $. Mai 1955 erhielt sie monatlich rd« 140,— DM Arbeitslosenunterstützung, später Ar-beitslosenfürsorgeunterstützung von etwa 127,— DM monatlich«
 
Trotz ihrer Arbeitslosigkeit blieb die Klägerin weiter in
 und kam nur gelegentlich nach U^^ in ihre Wohnung. Sic nahm im Sommer 1933 in DflHHHB an einem vom Arbeitsamt vermittelten Lehrgang für Schreibmaschine und Stenographie teil, konnte ihn aber wegen Krankheit nicht abschließen. Ein Gutachten des Gesundheitsamts in DflBB^^B vom 27. Juli 1933 bozcichnete sie als arbeitsunfähig; die Lauer sei nicht sicher vorauszusehen.
Unter dem 10. März 1955 fragte das Wohnungsamt der Beklagten wegen der Lebensverhältnisse der Klägerin bei dem Wohnungsamt in D^HBBV an und erhielt von dort am 19« April 1955 die Antwort;
"Fräulein Wilma J^^HB* ist erwerbslos und bezieht seit dem 27«Io 1955 Arbeitslosenunterstützung«
Nach einer vorliegenden Bescheinigung ist sie am 25«2.1954 bei der Rhmi^P-WefliBBBB BaflP eingestellt worden. 'Wegen Krankheit wurde sie am 30.11.1954 entlassen.
Sie bewohnt im Haus ...... einen möblierten Raum, der ihr
 mit Verfügung vom 31«3«1954 zugeteilt wurde."
Im April 1955 zog der Untermieter Dr. E^^P mit seiner Familie aus der Wohnung der Klägerin aus. Diese beabsichtigte-, die Räume zunächst herrichten zu lassen und alsdann weiter möbliert zu vermieten. Am 9« Mai 1955 erließ jedoch das Wohnungsamt der Beklagten durch den Stadtinspektor G^BIB eine Bereit st ellungsverfügung nach § 19 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes - V/BG in welcher der Klägerin aufgegeben wurde, die bisher von der Familie Dr. Ef^B bewohnten Räume frei-
 
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zu demachen und bis spätestens zu dem 16» Mai 1955 leer zur Verfügung des Wohnungsamts zu halten« Die Klägerin legte Beschwerde ein; sie bezog sich auf den Beschluß der Beschwerdestelle vom 29o April 1950 und legte dar, daß sie wegen Erwerbslosigkeit infolge Krankheit für ihren Lcbensunterhalt dringend darauf angewiesen sei, die erfaßten Räume weiter möbliert zu vermieten« Die Beschwerdestelle für Wohnungssachen wies die Beschwerde am 10. September 1955 zurück, weil die Klägerin wegen ihres Gesundheitszustandes ohnehin zur ordnungsmäßigen Versorgung möblierter Untermieter nicht mehr in der Lage und weil sie durch die Arbeitslosenunterstützung vor einer Existenzgefähr-dung geschützt sei, auch ihr Zimmer in DflHHHP aufgeben und nach	zurückkehren könne. Am 7. Oktober 1955 ordnete das
 Wohnungsamt die Vollziehung der Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 an und drohte die Zwangsräumung zu dem 15* Oktober 1955 an. Die Vollziehungsanordnung wurde der Klägerin am 120 Oktober 1955 in DSHHM zugestellt. Am 13« Oktober 1955 erbat die Klägerin beim LandesVerwaltungsgericht Arnsberg die Aussetzung der Vollziehung (3 L 50/55); ihr Antrag würde jedoch durch Beschluß vom 15» Oktober 1955 abgelehnt, weil ein Aussetzungsantrag erst nach Erhebung der Anfechtungsklage zulässig sei. Ebenfalls am 15« Oktober 1955 ließ der Vollziehungsbeamte der Beklagten die Möbel aus den von der Bereitstellungs-Verfügung erfaßten Räumen entfernen und auf dem Flur zusammen-stellen; er übergab die freigemacht eh: Räume dem Hauseigentümer KcflBp, der sie mit einem Steckechloß abschloß. Die Klägerin reichte am 22. Oktober 1955 eine Anfechtungsklage (3 K 305/55) gegen den Beschwerdebescheid vom 10. September 1955 und die zugrunde liegende Bereit st ellungs Verfügung vom 9» Mai 1955 bei dem Vorwaltungogericht in Arnsberg ein. In der Folgezeit war die Klägerin bis zu dem 11. Januar 1956 in stationärer Behandlung im KaHBIP-Hospital in Uiflfe.
 
Inzwischen hatte KeflHB, da.<die Klägerin seit dem 1 . Juli 1955 den Mictzin3 nicht mehr gezahlt hatte, am 8» September 1955 bei dom Amtsgericht in Ui|^ eine Klage auf Mi e t auf ho bung, Räumung und-Zahlung des Miotrückstandes von 267*15 DM - später erhöht auf 356,20 DM - eingoreicht (3 C 737/55)* die der Klägerin am 24. September 1955 in DflIHIHP zugestellt wurde. Unter dem 27. September 1955 wandte sich die Klägerin an den
 der Beklagten mit der Bitte um Hilfe, insbesondere um Zahlung dos rückständigen Mietzinses; sie erhielt jedoch weder hierauf noch auf eine Erinnerung vom 7. Oktober 1955 eine Antwort. Am 20. Oktober 1955 erwirkte Ke^|^ ein Ver3äum-nicurteil entsprechend seinem Klageantrag gegen die Klägerin; deren Einspruch wurde durch ein zweites, rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 25. Januar 1956 verworfen. Der Versuch der Klägerin, im Wege der Klage gegen Ke|H^ (3 C 318/56) die Vollstreckung der Versäumnisurteile zu verhindern, blieb erfolglos. Am 22. Februar 1956 ließ Kefm^die gesamte Wohnung räumen und vermietete sie alsbald anderweit. Er pfändete einen von der Klägerin hinterlegten Sicherheitsbetrag-von 500,— DM, den ihr ein Bekannter, der Landwirt StflHB in BüflHB* zur Verfügung gestellt hatte, machte an den Möbeln des Herren- und Schlafzimmers sowie einigen anderen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht wegen des restlichen Mietzinses nebst Zinsen und Kosten geltend und stellte die Sachen behelfsmäßig unter* Die übrigen Sachen der Klägerin wurden teils in einem Notraum der Obdaehlocenfürsorge, teils in einer Scheune des Landwirts untergebracht o
Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 2. April 1957 hob das Landooverwaltungsgericht Arnsberg den von der Klägerin angefochtenen Becchwerdcbescheid vom 10. September 1955 sowie die Be-rcitstcllungsvcrfügung vom 9» Mai 1955 als rechtswidrig wegen Verletzung dos § 19 Satz 2 WBG auf.
 
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Im Jahre 1958 gaben die Erben des inzwischen verstorbe-ncn	die von diesem zurückgohaltonen Sachen der Klägerin
 frei* Diese Sachen wurden ebenfalls in den von der v.bdachlo-ocnfürcorgc beroitgectellten Kaum verbracht, in dem bereits ein Teil des Hausrats der Klägerin seit der Räumung st\nd»
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersaiz wegen Amtspflichtvorlotzungon ihrer Beamten, hilfsweise Entschädigung wegen ontoignungsgleichen Eingriffs; sie hat vorgetr*\-gen: Nach dem Auszug von Dre Efl^^ hätten sich das Amt Uiflp-K^BPund die Stadtwerko	für die freigewordene möblierte
 Wohnung interessiert; cs seien ihr 250,— DM monatlich geboten worden» Die BereitstellungsVerfügung vom 9» Mai 1955 aber, die im wesentlichen darauf beruhe, daß das Wohnungsamt Angaben des an ihrem Auszug interessierten Hauseigentümers KoBHK ungeprüft übernommen habe, habe ihr jede nutzbringende Vermietung unmöglich gemacht, so daß sie schließlich den Mietzins nicht mehr habe aufbringen können» Infolge der Aufregungen, die ihr das Vorgehen der Beklagten vorursacht habe, vor allem infolge der Zwangsräumung am 15« Oktober 1955, sei sie körperlich zu-sammengebrochen» Im Dezember 1955 hätten sich auch Lähmungserscheinungen gezeigt« Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in	habe sie sich in die Behandlung eines Nervenarztes in
 DflHBBP begeben müssen» Auch ein Magenleiden sei durch die Vorgänge verursacht worden»
Die Klägerin macht einen Mietausfall von monatlich 100,— DM geltend und fordert Ersatz für die Beschädigung ihrer Möbel, die durch die Notunterbringung stark gelitten hätten, für verdorbenen und verlorenen Hausrat, ferner für ärztliche Behandlungen, zwei Kuraufenthalte, Anwalts- und sonstige Prozeß-kooton, schließlich ein angemessenes Schmerzensgeld» Sie hat in ersten Rechtsz.ug beantragt,
 
Io die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen;
a)	wegen Mietausfalles in der Zeit vom 1„6o1955 bis 30o5o1959 eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch 4o800,—DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 106» 1959 sowie 240,66 DM bis zu dem 50o5»1959 aufgelaufene Verzugszinsen,
b)	wegen der Beschädigung von Möbeln 2e895,60 DM,
!
c)	wegen des Verlustes und der Beschädigung sonstiger I Hausratsgegenotändo eine angemessene Entschädigung, j deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
d)	für verauslagte Anwalts- und Gerichtskosten sowie Behandlungskosten 1o018,30 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1o6o1959,
e)	ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen dos Gerichts gestellt werde,
2o die Beklagte weiterhin zu verurteilen,
a)
b)
1 in in
c)	an die Erben dos Stukkateurmeist^rs Karl Kel UflBP zu Händen des Hechtsanwalts Hl NflBt 595*90 DM,
an die Hechtsanwälte Dr» SchIMP und SMHI in UflU, BflHotr. M? 192,82 DM,
an den Hechtsanwalt ScflHP in UM, MflBP •, 201,74 DM,
<
j
d)	an den Landwirt 500,— DM nebst 108,40 DM nebst 46,— DM nob at
 sämtlich zu Rechnung der Klägerin zu zahlen;
3o feotsustollon, daß die Beklagte verpflichtet sei, einen weiteren Schaden, der durch die Räumungsmaßnahmen der Y/ohnung der Klägerin entstanden sei, zu ersetzen«.
Die Beklagte hat um Klagcabweicung gebeteno Sie hat sich auf Verjährung berufen, da die Klage ihr erst am 19 o Februar 1959 zugcotcllt worden sei, und eine Pflichtverletzung sowie ein Verschulden ihres Beamten, dessen Vorgehen durch den Beschluß der Beschwerdestelle vom 10o September 1955 gedeckt sei, in Abrede gestellt, mit der Behauptung, nach dem Auszug von Dr,	habe	der Hauswirt KeflHB dem Wohnungsamt mitgoteilt,
 die Klägerin sei berufstätig und verdiene gut«, Weiter; hat die Beklagte die Ursächlichkeit der Maßnahmen des Wohnungsamts für den Schaden der Klägerin sowie dessen Höhe bestritten«, Hierzu hat die Beklagte vorgetragen: Nicht die Bereitstellungs-verfügung oder die Vollziehungsanordnung, sondern die Mietauf-kebungo- und Räumungsklage des Hauseigentümers	habe
 dazu geführt, daß die Klägerin ihre Wohnung verloren habe„ Ihr Unterliegen im Prozeß müsse die Klägerin sich selbst zuschroi-ben, woil sie zwei VorSäumnisurteile gegen sich habe ergehen lassen und weil es ihr - wenn ihr Hausrat wirklich so wertvoll gewooen sein sollte, wie sie behaupte, ri hatte zugemxitet werden müssen, Teile zu verkaufen oder Geld aufzunehmen, um die Mietschuld zu begleichen«, Sie, die Beklagte, habe nach der Entscheidung der Beschwerdestelle vom 10«, September 1955 keine
o ,
StflHB in BüHHB über WflB/V/ci 6 i» Zinsen seit dem 18* 12» 1955, sowie 4 Zinsen seit dem 22» 2 «,1956 und 4 # Zinsen seit dem 8o1001958,
 
Veranlassung gehabt* die rückständige Miete für die Klägerin zu bezahlen*.
Das Landgericht hat der Klägerin 900,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dein 10«. November 1957 als Entschädigung wegen enteig-nungsgleichen Eingriffs zugesprechen, im übrigen aber die Klage abgewiesen«
Mit der Berufung hat die Klägerin ihren ersten Antrag weitcrvörfolgt, ihn jedoch dahin erweitert, daß sie - einschließlich des zuerkannten Betrages - wegen Mietausfalls vom Io Juni 1955 bis zu dem 30» November 1961 eine angemessene monatliche Entschädigung, mindestens aber 100,— DM, nebst Zinsen fordere« Sie hat erklärt, daß sie in ihren PestStellungsantrag auch den weiteren Mietausfall von monatlich 100,— DM seit dem 1o Dezember 1961 einbeaiehe, und sich v/egen der Bemessung des Schmerzensgeldes vor allem auf die Lähmungserscheinungen (Nervenlähmung) berufen«
Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Anträge, die Klage vollen Umfanges abzuweisen« Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, weil etwaige Ansprüche der Klägerin gemäß § 21 a PürsorgeBflVO auf die St^B D^HH^ übergoloitet worden seien und hat mit einer angeblichen Gegenforderung von 1«116,43 DM aufgerechnet, da sie den Raum bezahlt habe und noch bezahle, in dem die Klägerin in Unna ihre Sachen untergestellt habe«
Jede Partei hat ferner gebeten, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin
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unter Zurückweisung der Anschlußberufung das landgerichtliche Urteil geändert und dahin erkannt:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einschließlich des vom Landgericht zuerkannten Betrages 7«800,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1» September 1958 zu zahlen.,
Die Beklagte wird weiter verurteilt, für Rechnung der Klägerin
a)	an die Rechtsanwälte Dr0 Scl4HP und S^HP in
500,— DM nebst 6 # Zinsen seit dem 18„ Dezember 1955, sowie 108,40 DM nebst 4 Zinsen seit dem 22« Februar 1956 und 46,— DM nebst 4 # Zinsen seit dem So Oktober 1958
zu zahleno
 Die Klageanspruche zu 1 b, 1 c, 1 d und 1 e werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden, der ihr durch
 Bi
>str„ V
192,82 DM,
595,90 DM,
11
die Räumungsmaßnahmcn betreffend ihre Wohnung in Be000l Straße 0, entstanden ist und entstehen wird, zu ersetzen«"
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klageo Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweison«,
Entscheidungsgründe:
Io
1	* Das Berufungsgericht hat dio Aktivlegitimation der Klägerin für den Klageanspruch bejaht, obwohl der Bezirksfür-sorgcverband der S10K D0HH mit Schreiben vom 28« August 1959 - nach Erhebung der Klage - der Beklagten gemäß § 21 a EüroorgePflVO angezoigt hat, daß die Klägerin seit dem 23» Mai 1956 laufend Sozialunterstützung erhalten, und diese Anzeige mit Schreiben vom 26o Juni 1961 dahin ergänzt hat* daß an die Klägerin insgesamt 9-660,55 DU gezahlt worden seien* Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß nach dem Schreiben vom 26 o Juni 1961 ausdrücklich die Aktivlegitimation der Klägerin unberührt und diese berechtigt geblieben sei, alle Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, und daß im übrigen die Klagcansprücho sich nicht auf "Deistungen zur Deckung des 1c-bcnobedarfesn (§21 a FürsorgePfIVO) bezögen«
Diesen von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es einer Erörterung bedürfte, inwieweit die auf Schadensersatz gerichtete Klage "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs" der Klägerin zu dem

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Gegenstände hat» Dor Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, kann durch eine schriftliche Anzeige bewirken, daß Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lobenobedarfes auf ihn übergehen (§ 21 a Für-sorgcPflVÖ). Eine solche Anzeige, die; durch.Verwaltungsakt den Übergang einer Forderung anordnet und bewirkt (vergl. BGHZ 20, 127,130), die also einen Rechtsübergang unmittelbar herboifüh-ren soll, muß klar und eindeutig sein; sie muß die zweifelsfreie Bezeichnung dos Unterstützten, die Zeit seiner Unterstützung sowie die "eindeutige1* Erklärung enthalten, daß durch sic (d,h« mit ihrem Zugang) der Übergang der Ersatzforderung - und welcher Forderung - auf den Fürsorgeverband bewirkt werden solle (1*1.1 zu FürsorgePflVO § 21 a Kr» 2} Jehle, Fürsorgerecht, 2«
Auflo 1954, zu § 21 a Annu 2). Die von der Beklagten vorgetragenen Anzeigen des Sozialamts der
 vom 28o August 1959, 26o und 28. Juni 1961 lassen die gebotene Bestimmtheit, welcher Anspruch auf den Fürsorgevorband.üborgeleitot werden soll, vermissen. Wenn es in der schriftlichen Anzeige vom 28. August 1959 heißt;
"Sofern die Entschädigung, welche Sie evtl, zahlen, für den lebonsbedarf bestimmt ist, erhebe ich Anspruch auf dieselbe in Höhe der gezahlten Unterstützung .11,
so läßt dies völlig offen, welcher oder welche der mehreren Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, von der Wirkung der Anzeige erfaßt werden sollen. Auch die späteren schriftlichen Anzeigen des Fürsorgeverbandes geben eine nähere Bestimmung dos Anspruchs, dessen Überleitung bewirkt werden soll mit der Folge, daß die Beklagte ,;nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin zahlen könne, nicht. Angesichts des Umstandes, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgo-
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führt hat - Gin erheblicher Teil der Klageansprüche sich sicherlich nicht auf "Leistungen zur Deckung des Lebenobedarfs" bezieht und hinsichtlich eines weiteren Teiles die Einordnung unter diesen Begriff wenigstens zweifelhaft ist, läßt die Über-leitungsanzeigo für den vorliegenden Pall die gebotene Klarheit vermisseno Hinzu kommt: Es steht im Ermessen des unterstützenden Fürsorgeverbandos, ob er durch Anzeige den Übergang der Rochtsancprüchc herboiführen will; er soll den Übergang von Rechtsansprüchen nur insoweit bewirken, als es zu dem Ersatz seiner Aufwendungen erforderlich ist {§ 21 a Abs« 1 Pürsorge-PflVO) o Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Fürsorge verband die Anzeige von vornherein dahin ein-cchränkt, daß der Unterstützte v/eiterhin zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vollen Umfanges berechtigt bleiben solleo Eine solche Einschränkung scheint insbesondere dann als gerechtfertigt, wenn der Unterstützte - wie hier die Klägerin - bereits Klage erhoben hat; dann liegen jedenfalls hinreichende Gründe vor, ihm die Portführung des Rechtsstreite im eigenen Namen zu gestatten* Das ist hier in dem Schreiben vom 26* Juni 1961 ohne eine Einschränkung geschehen, insbesondere ist ein Vorbehalt in der Richtung, daß die Klägerin nicht Leistung an sich, sondern nur an den Fürsorgeverband solle fordern dürfen, nicht gemacht*
Die Präge dos Re chtsüb er ganges muß daher der späteren Auseinandersetzung unter den Beteiligten überlassen bleiben«,
2o Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für unbegründet befunden« Denn die Klägerin habe bereits am 2* November 1957 die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und rechtzeitig alles ihr Obliegende getan, um das Armenrecht zu erhalten« Bis zur Bewilligung des Armenrechts im Beschwer-
ücverfahren am 28. Januar 1959 sol sic schuldlos zur Klageerhebung außerstande und die Verjährungsfrist daher gehemmt gewesen (§ 203 Ab3o 2 BGB); nach der Bewilligung des Armenrechta habe sic alsbald - am 13« Februar 1959 - die Klage eingcreicht.
Dies wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen und läßt im Ergebnis einen Rochtsirrtum nicht erkennen« Nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 17, 199? 201 mit Nachweisen; BGKZ 379 113» 115) kann das Unvermögen des Klägers zur Aufbringung der Kosten für einen Rechtsanwalt und sein durch Armut verursachtes Unvermögen zur Einleitung der erforderlichen prozessualen Schritte ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 2Q3 Abo. 2 BGB coin, der die Verjährung hemmt« Voraussetzung ist dabei allerdings zunächst, daß der unvermögende Kläger alle zu demutbare Sorgfalt auf die Erlangung des Armenrechts verwendet und das Vorfahren ordnungsmäßig betreibt, insbesondere ein ordnungsmäßig begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 118 Abs« 2 ZPO) rechtzeitig einreicht, gegebenenfalls vorsorglich auf eine etwa drohende Verjährung hihweist und -im Falle der Ablehnung des Gesuchs - alle nicht ganz aussichts-looen Rechtsbehelfe ergreift« Im vorliegenden Fall konnte die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) frühestens mit dem 1o Juni 1955 beginnen, an dem - nach Behauptung der Klägerin -erstmals ein durch die Bereitstellungsverfügung vom 9« Mai 1955 ausgelöstor Schaden sichtbar wurde. Das ausführlich begründete Armonrechtsgesuch der Klägerin ging am 2. November 1957 so rechtzeitig bei dem Landgericht ein, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf den möglichen Ablauf der Verjährungsfrist schuldlos für entbehrlich gehalten werden konnte, zu demal die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auf § 839 BGB stützte und wiederholt an die Entscheidung erinnerte. Zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 28« Februar 1958 - eingegangen am 4-. März
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1958 - nahm die Klägerin in angemessener Prist unter dem 31 o März 1958 - eingegangen am 2. April 1958 - Stellung und die Klägerin legte, nachdem da3 Landgericht ihr Gesuch am 17- September 1958 abgelehnt hatte, unter dem 24- November 1958 eine sorgfältig begründete Beschwerde ein, die erst am 28- Januar 1959 Erfolg hatte- Insoweit ist eine von der Klägerin zu vertretende Nachlässigkeit im Betreiben des Verfahrens nicht ersichtlich.
Der Prüfung bedarf lediglich folgendess Gemäß § 118 Abs.
2	ZPO ist dem Armenrechtsgesuch ein von der zuständigen Behörde
 ausgostelites Zeugnis beizufügen, in dem das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt v/ird- Das Armcnrcchtsgesuch vom 29* Oktober 1957 verweist einleitend auf "die gleichzeitig überreichten Armut sunt erlagen'1, jedoch befinden sich solche nicht bei den Gerichtsakten. Die Armutszeugnisse vom 4» und 5- Januar 1961 wurden von der Klägerin erst im Berufungsrechtszug eingeroicht. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das Armutszeugnis am 2- November 1957 versehentlich nicht eingereicht oder ob es versehentlich zu anderen Akten gelangt ist« Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Pehlen des Armutszeugnisses irgendeinen Einfluß auf die Dauer des Armenrechtsverfahrens gehabt hätte. Die Armut der Klägerin wurde v/eder von der Beklagten noch von den Gerichten in Zweifel gezogen; sie konnte aus dem unstreitigen Sachvortrag geschlossen werden, der durch die vorgelegtcn Bescheinigungen der DeflHBB Baj® in	vom	10-	März
1958 und deren Betriebskrankenkassc vom 25- Oktober 1957 in wesentlichen Punkten bestätigt und ergänzt wurde, und fand eine weitere Bestätigung in den Armutszeugnissen bei den Akten
3	C 737/55 des Amtsgerichts UiB^und 3 K 305/55 des Bundesverwaltungsgerichts Arnsberg, die das Landgericht im Armenrecht;
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verfahren heranzog, sowie in den ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten, Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß ein Armutszeugnis fehle; die Frage der Armut kam, soweit ersichtlich, im Armenrechtsvorfahren nicht zur Erörterung.
Unter diesen Umständen kann es sich nur vf^gen, ob die Klägerin - wie die Beklagte in anderem Zusammenhang meint -V/ertgegcnstände oder einen Teil ihres Hausrats hätte veräußern können, um damit die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen„ Las ist zu verneinen« Bas Berufungsgericht hat bei der Erörterung des Mitverschuldens richtig darauf hingewiesen, daß der Klägerin eine Verschleuderung von Werten nicht habe zugomutet werden können« Bie Klägerin hat zwar ihren Hausrat als wertvoll bezeichnet und den Versicherungswert mit 30.000,— BH angegeben, aber auch darauf hingewiesen, daß die Einrichtung bei der Eheschließung ihrer Eltern im Jahre 1914 angeschafft worden sei« In der hier fraglichen Zeit war der ererbte Schmuck nach der unwiderlegtcn Behauptung der Klägerin verschwunden, einen Teil der Möbel hatte unstreitig Ke^HH^ aufgrund seines Vermieter Pfandrechts in Anspruch genommen. Baß die Klägerin durch Versilberung des Teils des Hausrats, der bei dem Lähdwirt StBHP noch zu ihrer Verfügung stand, nicht die Kosten eines Rechtsstreits mit einem Streitwert von rd. 37.000,— BM hätte aufbringen können, leuchtet ohne weiteres ein.
Bern Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BöB gehemmt war. Trotz der Änderung der Anträge der Klägerinwirkt diese Hemmung zugunsten aller Ansprüche, die die Klägerin jetzt geltend macht, Bonn die Klägerin hat, indem sie ihre Anträge änderte, nicht neue Ansprüche nachträglich in den Prozeß eingeführt, sondern sie ist in einzelnen Punkten von der Feststellungsklage zur.Lei-
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stungoklage übergegangen, wie ihr das Berufungsgericht bei der Armonrcchtsbcwilligung empfohlen hatte«, Die Peststellungoklage aber bewirkte die Unterbrechung der Verjährung für alle Ansprüche, die die Klägerin in der Klagebegründung ersichtlich unter den Pestotellungsantrag oinbezog (vgl» RGZ 75, 302, 306; 163, 396, 393),
II.
1o Aufgrund der Bindung durch den rechtskräftigen Beschoi des Bandesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. April 1957 - 3 K 305/55 - hat das Berufungsgericht zutreffend die Bereitst ellung over fügung vom 9» Mai 1955 ohne eigene sachliche Prüfu als rechtswidrig behandelt, Bio Revision greift dies ohne Erfolg an, Ihre Begründung, die beklagte Stadt sei an dem Ver-waltungorochtostreit, den die Klägerin gegen die Kreisverwaltung - Beschwerdestelle in WohnungoSachen - in BMP geführt ha be, nicht beteiligt gewesen, verkennt? Gemäß § 50 Satz 2 VO Ifr, 165 war die Anfechtungsklage gegen die Kr ei sverWaltung zu richten, deren Beschwerdestelle mit Bescheid vom 10, September 1955 über die Beschwerde der Klägerin entschieden hatte, Gegenstand dos. Rechtsstreits war gleichwohl die Präge der Recht-nüßigkoit oder Rechtswidrigkoit der Bereitstellungsverfügung, über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte und auch entschieden hat, indem es die Bereitstellungsverfügung mit dem Boschwerdebcocheid als rechtswidrig aufgehoben hat, in einem solchen Pall handelt - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12, Juli 1962 (III ZR 16/61 » MDR 1962, 968) ausgeführt hat - die im Verwaltungsrechtsstreit beklagte Behörde für die angegriffene Verwaltung im ganzen, d,h, zugleich in einer Art Prozeßstandschaft für die ihr unterstellte Behörde, um deren Handeln es geht. Deshalb erstreckt sich die Rechts-
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kraft dos verwaltungsgerichtlichen Bescheides, der - da weder mündliche Verhandlung beantragt, noch ein Rechtsmittel eingelegt wurde - als rechtskräftiges Urteil gilt (§57 Abs» 4 VO lir. 165), auch auf die Beklagte« Mit der Aufhebung der Bereit st ellungsvorfUgung steht deren Rechtswidrigkeit für den Zivilrichtcr bindend fest (BGHZ99 529); das muß auch die Beklagte gegen sich gölten lassen«
Aus der Rcchtswidrigkeit der Boreitstellungsvorfügung hat das Berufungsgericht nach "der Natur der Sache" auf die Rechts Widrigkeit der Vollziehungsanordnung geschlossen« Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Wohnungsamt handelte fehler haft, wenn es die Vollziehung seiner rechtswidrigen Bereitstel lungsvcrfUgung anordnete und die Vollziehung durchführen ließ«
Daraus ergibt sich, daß der Beamte des Wohnungsamts bei dem Erlaß der Bereitstellungsverfügung und der Vollziehungsanordnung sowie bei deren Vollzug Amtspflichten verletzte, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen. Denn er v/ar der Klägerin gegenüber verpflichtet, seine Amtsbefugnisse nur im Rahmen der Gesetze auszuübon. Der umfangreiche Vortrag, mit dem die Revision die objektive Rechtmäßigkeit seines Handelns darlegen will, kann daher nur bei der Prüfung der Schuld, teilweise auch des Uroachensusammcnhangos, berücksichtigt werden«
Das Berufungsgericht hat die Sehuldfrage richtig selbständig geprüft, ohne sich durch die verwaltungsgeriGhtliehe Entscheidung und deren Gründe gebunden zu fühlen (BGHZ 20,
 379; IM zu GG Art. 14 Nr. 46). Es hat das Verschulden des Beamten in erster Linie darin gesehen, daß er die Bestimmung in § 19 Satz 2 V/BG handgreiflich falsch ausgelegt und die nach der Sachlage gebotenen Erwägungen nicht angestellt habe. Daboi
 
ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß die Entscheidung der Präge, oh die wirtschaftliche Lebensgrundlagc der Klägerin durch die Entfernung der Einrichtung erheblich be einträchtigt werde, nicht Betätigung des Ermessens, sondern An Wendung und Auslegung des Gesetzes war (vgl. Porsthoff, Lehrbuch des Vcrwaltungorechts, 1, Bd, 8, Aufl, S, 76), Allerdings können die Wohnungsbehörden freien Wohnraum (§9 WBG) zur Benutzung durch Wohnungssuchende beroitstollen (§ 19 Satz 1 WBG) doh, der Erlaß einer Bcrcitstollungsverfügung steht, sofern di» im Gesetz näher bozeichncten Voraussetzungen gegeben sind, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, Jedoch verbietet ihnen § 19 Ab3, 2 WEG, die Entfernung von Einrichtungsgegenständen zu verlangen, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Verfügungsberechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt würde; die Bestimmung schließt also für diesen Pall ein Ermessen gerade aus, der Beamte hat insoweit nicht die Wahl zwischen mehreren möglichen und gleichermaßen richtigen Entscheidungen, sondern er hat durch Auslegung und Anwendung des Gesetzes die nach dessen Zweck einzig mögliche und richtige Entscheidung für den Einzolfall zu finden, Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend die Grundsätze für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl, BGB-RGRK 11, Aufl, zu § 839 Anm, 35 und 49) nicht angewandt,
 Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgo-gengen, schon für den früheren Rechtszustand (vgl, hierzu OVG ninstcr Bescheid vom 28, Februar 1952, DVB1 19539 57) sei anerkannt gewesen, daß die Freimachung möblierter Räume nicht habe gefordert worden dürfen, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des.Betroffenen dadurch so fühlbar beeinträchtigt werden würde, daß cs ihm bei vernünftiger Berücksichtigung der Umstände und bei zeitgemäßen zu demutbaren Eins ehr änkungon schlechterdings nicht mehr möglich sei, seinen bisherigen Lebensstandard
 aufrecht zu erhalten, auch wenn dieser über dem Niveau eines Fürsorgeempfängers liege (OVG Münster Urteil vom 28» November 1950 = HIIR Rechtsprechung 1951 Nr» 153? vgl» Hans DVB1 1950,
361 f); denn es konnte nicht der Sinn der WohnungsZwangswirtschaft sein, die Beseitigung der Y/ohnungsnot durch Schaffung von neuen anderweitigen Notständen zu erkaufen (OVGr Münster Bescheid vom 3c Juli 1952, DVB1 1953, 57, 58; vgl» auch Fellner-Fischer, VVchnraunbewirtschaftungsgosotz, 3» Aufl» zu § 19 Anm» 22)» Der Entscheid der Beschwerdestelle vom 29» April 1950 - so führt das Berufungsurteil aus - habe diesen Grundsätzen Rechnung getragen» Der Beamte des Wohnungsamts, der die Sache im Jahre 1955 erneut aufnahm, habe sich bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt sagen müssen, daß das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31 o März 1953 eine Besserstellung des Verfügungsberechtigten mit sich bringe, wenn es den Begriff "Existenzgefährdung" ersetzt habe durch "erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebens-grundlage"o Die Klägerin sei auf die Mehreinnahmen aus einer möblierten Vermietung angewiesen gewesen, weil sie für einen Beruf nicht ausgcbildet, erwerbslos und arbeitsunfähig gewesen sei» Das habe der Beamte des Wohnungsamts gev/ußt» Bei pflichtgemäßer Sorgfalt habe er daher von seinen Maßnahmen gegen die Klägerin absehen müssen; denn es sei für jeden Durehsehnittsbe-srntcri eines Wohnungsamts klar erkennbar gewesen, daß durch die Verhinderung einer möblierten Untervermietüng die Bebensgrund-lagc der Klägerin erheblich becinrächtigt werden würde* In jedem Falle hätte die Auskunft des Wohnungsamts DiHHHV den Beamten bedenklich stimmen und veranlassen müssen, den Icbenoverhält-nissen der Klägerin weiter nachzugehen» Br hätte dann erfahren, daß die Klägerin bald nur noch die niedrigere Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalten werde, vorerst eine Arbeit nicht werde aufnehmen können und trotz ihrer Arbeitslosigkeit in nur bleibe, um dort, wo sie von Verwandten unterstützt werde,
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mit Hilfe des Arbeitsamts einen Lehrgang mitzu demachen, in der Hoffnung, später wieder in DflHHHP eine Arbeit zu finden« Genügend Zeit für diese Ermittlungen habe der Beamte gehabt, er habe sie sich angesichts der Bedeutung der Angelegenheit un< der Schwere des Eingriffs jedenfalls nehmen müssen, und zwar gi rade im Hinblick auf die Vorgänge von 1950« Keinesfalls habe e:
- in Kenntnis der zu Gunsten der Klägerin sprechenden Auskunft des Y/ohnungsamts DflHHBHl - sich auf die Angaben des Hauswir KefB^ verlassen dürfen, die Klägerin sei berufstätig und verdiene gut« Die Klägerin sei im Mai 1955 und in der Folgezeit ebenso auf möblierte Untervermietung angewiesen gewesen wie im Jahre 1950« Der Beamte habe.sich sagen müssen, daß die Klägerir einen Ausfall von etwa 100,— DM monatlich auch bei äußerster Einschränkung nicht werde tragen können und daß die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bereitstellungsverfügung nach Einweisung eines neuen Mieters nicht ohne weiteres würden rückgängig gemacht werden können« Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Beamte sich Gedanken darüber gemacht habe, was mit den Möbeln aus drei Zimmern und der Küche hätte geschehen sollen, wie sie aufbewahrt und gesichert worden sollten«
2o Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Das Berufungsgericht hat richtig darauf abgestellt, daß der Beamte des Wohnungsamts, ehe er eine Verfügung traf, die erkennbar in den Lebenskreis der Klägerin äußerst schv/erwiegend oingriff, jede nach den Umständen zu demutbare Möglichkeit zur Aufklärung der Verhältnisse nutzen mußte« Damit werden nicht - wie die Revision allgemein meint - die Anforderungen an die Sorgfalt eines Stadtinspektors überspannt? er mußte sich, wenn or der Klägerin eine Änderung ihrer unstreitig seit Jahrzehnten geführten Lebensform auferlegen wollte, in jeder Hinsicht der Rechtmäßigkoit seines Vorgehens vergewissern, und gerade ange-
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Gichts der Bedeutung seiner Verfügung für die Lebensführung der Klägerin i3t gewissenhafteste Bachaufklärung nicht zuviel verlangt. Dies gilt um so mehr, als er durch den Entscheid vom 29e April 1950 und durch die Anfrage seines AmtsVorgängers heim Wohnungsamt in Düsseldorf vom 10„ März 1955 sowie dessen Antwort vom 19« April 1955 auf den richtigen Vfeg der Sachbehand-lung und die entscheidungserheblichen Prägen hingewiesen worden v/ar. Keinesfalls durfte er sich - darin ist dem Berufungsgericht uneingeschränkt zuzustimmen - mit der Auskunft von Ke#-■B, die im Gegensatz zu der amtlichen Auskunft aus DfllHHÜ stand, begnügen, sondern hätte, wenn er in der Sache noch nicht völlig klar sah, weitere Rückfrage halten müssen,,
V/as die Revision zur Schuldfrage im einzelnen vorbringt, greift nicht durch:
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß eine ständig mit solchen Entscheidungen befaßte, sachkundige Behörde, die Beschwerdestelle, mit ihrem Bescheid vom 10o September 1955 das Verhalten des Beamten gebilligt habe« Da die Revision sich weiter darauf beruft, die Beklagte oder ihr Beamter könnten für die Maßnahmen nicht unbeschränkt verantwortlich gemacht werden, weil sie praktisch nur die Entscheidung der Beschwerdestelle ausgeführt hätten, für die deren Mitglieder nur unter den Einschränkungen des § 839 Abs« 2 BOB verantwortlich seien, ist hier zur Organisation der Beschwerdestellen (§ 12 des Landesv/ohnungsgesetzes - DWG - vom 9» Juni 1954- - GVB1 205) zu sagen: Die Beschwerdestellen sind nicht Gerichte, sondern Verwaltungsstellen, die unmittelbar den Hauptverwaltungsbeamten der Körperschaft unterstehen, bei der sie eingerichtet sind (§ 12 Abs«, 2 LY/G)» Sie üben weder eine rochtsprechende Tätigkeit aus, noch sind ihre Angehörigen unab-
 
hängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art, 97 Abs» 1 GG)» Der Vorsitzende muß die Fähigkeit zu dem Richteramt oder zu dem höheren Verwaltungsdienst besitzen (§15 Abs0 2 LWG)» Er wird von der Kcrperschaftsvertrctung für mindestens ein Jahr gewählt und darf - wie sein Stellvertreter - -v/Ührend der Dauer der Bestellung gegen seinen Willen aus seiner Stellung nur nach den Bestimmungen entfernt werden, die für die Entlassung der nicht-richterlichen Beamten gelten (§ 16 Abs« 1 DWG}«, Das gilt entsprechend für die Beisitzer (§ 17 DWG)« Zwar ist die Beschwerdestelle an Weisungen im Einzelfall nicht gebunden (§ 18 Abs«, 1 LY/G), auch finden auf.ihr Verfahren die Vorschriften über das Ver-waltungsstrcitverfahrcn entsprechende Anwendung (§ 18 Abs» 5 1WG)o Das aber begründet die Anwendbarkeit des § 839 Abs« 2 BGB nicht, weil sie nicht Gerichte und ihre Mitglieder nicht Richter sind (BGB-RGRK 11» Aufl» zu § 839 Anm» 99 mit Nachweisen), Damit entfallen die Erwägungen, die die Revision an § 839 Abs» 2 BGB anknüpfen möchte» Ebenso ist auch der Gedanke, der Beamte des Wohnungsamto werde dadurch entlastet, daß die Beschwerdestelle seine Bereitstellungsverfügung gebilligt habe, auszuschließen; denn es kann nicht davon die Rede sein, daß ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hätte, und die Tatsache, daß eine übergeordnete Dienststelle, die Beschwerdestelle, die Bcreitstcllungsverfügung bestätigt hat, kann zur Entschuldigung des Beamten, der seine Maßnahmen nach selbständiger Prüfung in eigener Verantwortung treffen muß, nicht dienen (vgl»
 RGZ 125, 85; BGH VersR 1959, 736)»
b)	Zu Unrecht beruft sich die Revision weiter auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juli 1954 (NJW 1954, 1927 = III zu ProußPVG § 14 Nr» 6), indem sie darauf hinweist, der Beamte habo seine Vollziehungsanordnung erst erlassen, nachdem
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die Beschwerdestelle seine Bereitstellungsverfügung gebilligt hatteo Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Be-roitstcilungsverfügung vom 9« Mai 1955 für die eigentliche Ursache des gesamten Schadens der Klägerin, die Vollziehungsan-crdnung und deren Ausführung aber nur für eine "Episode11 in der Urcachcnreihc hält» Als der Beamte des Wohnungsamts die Bereitstellung s Verfügung vom 9o Mai 1955 erließ, lag ein Vorgang der Bees chwcrdc stelle , an den er sich hätte anlehnen können, nicht vor«, Auch sonst ist der vorliegende Streitfall mit der in dem Urteil vom Io Juli 1954 behandelten Sache nicht vergleichbare Denn hier ging cs nicht um die Eragc nach den rechtlichen Grundlagen einer Maßnahme, überhaupt nicht um einen Irrtum über eine Rechtsfrage, vielmehr trifft den Beamten der Vorwurf, daß er die nach der Sachlage erkennbar erforderliche weitere Aufklärung unterlassen und cs damit an der gebotenen Rücksicht auf die lebenswichtigen Interessen der Klägerin hat fehlen lassen«, .
c)	Die Revisionsbegründung glaubt, das Verhalten des Beamten damit rechtfertigen oder entschuldigen zu können, daß die Bereitstellungoverfügung den Sehutzzv/eck des § 19 Satz 2 WBG nicht vorletzt habe; denn diese Bestimmung wolle dem Inhaber möblierter Räume die Möglichkeit erhalten, aus seinem Mobiliar und aus Dienstleistungen Nutzen zu ziehen, und könne deshalb nicht oder nur teilweise zu dem Zuge kommen, wenn der Inhaber die Wohnung nicht mehr selbst bewohne, sondern sie vollen Umfanges Untermietern überlasse, otme .seine Dienste zur Verfügung zu stelleno Dazu ist zu sagen,S';Es ist nicht ersichtlich, daß der Stadtinspektor vor der BerOitStellungsverfügung solche Erwägungen angcstellt und aus diesen Gründen sein Vorgehen - wenn auch irrtümlich - für rechtmäßig gehalten hätte o Vielmehr hat das Berufungsgericht seiner Aussage vom 19» Oktober I960 lediglich entnehmen können, daß er bei Erlaß der Bereitstellungsverfügung
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den Unterhalt der Klägerin durch die Arbeitslosenunterstützung (die sie damals schon nicht mehr erhielt) für gesichert und daß er die spätere Vollziehungoanordnung durch die Entscheidung der Beschwerdestelle für gedeckt gehalten habe» Nicht ein Irrtum übor die Tragweite und den Zweck der Bestimmung5 sondern ein Irrtum über die tatsächliche läge der Klägerin, der durch eine zu demutbare Rückfrage leicht hätte beseitigt werden können, war also die Ursache seines Vorgehens„ Im übrigen aber ist der Standpunkt der Revision auch rechtlich nicht zu billigen«, Der Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen vom 31 ».Oktober 1952 (Bundcstagsdruckoache Nr«, 3822, abgedruckt bei Hans, Yfohnraumbewirtschaftungsgesctz zu § 19)9 auf den die Revision sich bezieht, sagt hierzu:
”T/ie bisher schon die Verwaltungsgerichte vielfach entschieden haben, ist ein solcher Eingriff nicht vertretbar, wenn Y/ohnungsinhaber auf die Mehreinnahmen aus möblierter Vermietung in entscheidendem Maße angewiesen sind”«,
Weder dieser Stellungnahme noch dem Gesetzestext kann entnommen worden, daß dabei den Dienstleistungen, die allerdings bei der Untorvermietung einzelner möblierter Räume üblich sind, bei der Vermietung möblierter Wohnungen aber regelmäßig nicht in Betracht kommen, entscheidendes Gewicht beigelegt wäre«, Ersichtlich will das Gesetz vielmehr gerade die in den Jahren nach demKriege besonders wertvolle Möglichkeit, neben dem Raum auch dessen Einrichtung gegen Entgelt zur Benutzung überlassen zu können, schützen, sofern der Inhaber hierauf angewiesen ist.
Die Revision meint im gleichen Zusammenhänge, das Berufungsgericht habe die nach der Sachlage gebotene Würdigung aller Umstünde versäumt, insbesondere das aus den vorgetragenen Akten
 
C 318/56 ersichtliche Zerwürfnis der Klägerin mit dem Hauswirt Kc^HB nicht berücksichtigt; wenn aber - so führt die Revisionsbegründung aus - KeflBP die weitere Unter Vermietung mit allen Mitteln hindern wollte und wenn gerade er die Maßnahmen des Wohnungsamts angeregt hatte, dann habe der Beamte in Betracht ziehen müssen, daß die Klägerin die Räume auf die Bauer nicht werde untervermieten können«, Bas greift nicht durch«, Bas Berufungsgericht hat diesen Vox’trag der Beklagten nicht übersehen«, Ber Tatbestand des Berufungsurtoils führt an, daß die Akten C 318/56 zur Information Vorgelegen haben und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind«, Bas Berufungsgericht hat auch in den mtscheidungsgründen das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und Ke(|HP eingehend erörtert und führt dort aus, die Klägerin habe sich zwar der Klage ausgesetzt, weil sie unstreitig seit dem io Juli 1955 den Mietzins nicht gezahlt hatte - dieser Grund bestand bei Erlaß der Bereitstellungsverfügung am 9« Mai 1955 noch nicht die weiteren Klagegründe	(unerlaubte	Un-
 tervormiotung und Vernachlässigung der Wohnung) hätten aber offensichtlich neben der Sache gelegen und der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen können* Bamit geht das Berufungsgericht gerade auch auf die Vorwürfe ein, die KeflBP^1 C 318/56 gegen die Klägerin erhoben hatte« Bies im einzelnen abzuhandeln, war das Berufungsgericht nicht veranlaßt; denn die künftige Entwicklung der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und Kefll^ konnte für die Entscheidung des Wohnungsamts nicht von maßgeblicher Bedeutung sein« Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Stadtinspektor sie bei seiner Verfügung in Betracht gezogen hätte; nach seiner Aussage vom 19* Oktober 1962 will er vielmehr, als KeflBB wegen der Wohnung bei ihm vorsprach, erklärt haben, wenn KeflBfc etwas wolle, solle er zu dem Zivilgericht gehen •
 
Soweit die Revision darauf verweist, die untervermieteten Räume hätten seit dem Auszug von Dr«	Ende	April 1955
einige Zeit freigestanden, ohne daß die Klägerin für eine gleich* artige Vermietung Sorge getragen hätte, ist dem entgegenzuhal-ten; Unstreitig wollte die Klägerin die Räume zu demächst neu her-richton lassen und alsdann möbliert vermieten« Der Ablauf von wenig mehr als einer Woche seit dem Auszug eines langjährigen Ilietcro konnte keinesfalls die Annahme rechtfertigen oder auch j nur unterstützen, daß die Klägerin auf die möblierte Untcrver-nictung nicht mehr angewiesen sei«
'Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhangs das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin die Mansarde ohne Zustimmung von KePHP vermietet habe; es habe sich deshalb nur fragen können, ob die Lebensgrundlage der Klägerin beeinträchtigt werde, wenn die drei (bisher von Br« E0P bewohnten) Räume nicht mehr möbliert, sondern leer untervermietet würden, wozu geeignete Feststellungen fehlten«, Auch das greift nicht durch, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob KepHP sich nach langjähriger Duldung auf das Fehlen seiner Erlaubnis zur Vermietung der Mansarde hätte berufen dürfen, ob er einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Erlaubnis hatte (§ 29 MSchutzG) oder ob - wie das Landesverwaltungsgericht Arnsberg in seinem Bescheid vom 2« April 1957 angenommen hat' - die Erlaubnis jedenfalls auf Antrag der Klägerin hätte ersetzt werden müssen« Für den Beamten des Wohnungsamts konnte es sich allerdings nur darum handeln, wie es sich auf -die Lebenshaltung derKlägerin auswirken müßte, wenn sic die biöhqn von Dr« ESP bewohnten Räume (3 Wohnräume und Küche) künftig leer statt möbliert untervermieten väirde« Gerade das hat das Berufungsgericht erwogen, indem es ausge-führt hat, daß die Klägerin für die Vermietung dieser leeren Räume allenfalls 60,— DM hätte erhalten können - angesichts
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eincG Gosamtmictzinses von 89»— DM für die gesamte Y/ohnung erscheint dies angemessen also gegenüber dem bisher von Dr» gezahlten Mietzins von rd» 159»— DM einen Verlust von rdo 100,— DM monatlich haben werde« Diese Berechnung mußte sich auch dom Beamten dos Wohnungsamts aufdrängen»
Soweit das Berufungsgericht dem Beamten vorwirft, er habe nicht erwogen, wo die Klägerin, wonn ihr die Freimachung von 3 Y/ohnrüumcn und der Küche aufgegeben wurde, alle diese Möbel habe unterbringen sollen, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Wohnung - außer Küche und Mansarde -Zimmer hatte, so daß die Möbel in dem vierten 2immer der Klägerin, solange diese es nicht selbst benutzte, hätten unterge-ctollt werden können» Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet» Das Borufungsurteil sagt hierzu ausdrücklich» in dem restlichen Zimmer, d»h» dem Zimmer, das die Klägerin in BMP für sich behalten hatte, hätten f,alle diese Möbel unmöglich unter-gobracht werden'* können, in dem Mansardehzimmer, das möbliert vermietet war, nur mit Zustimmung des Mieters, soweit überhaupt noch Platz war, und auf dem Wohnungsflur allenfalls nur ganz vorübergehend» Damit hat das Berufungsgericht alle Räume der Wohnung in seine Betrachtung einbozogen» Seine Annahme., die Unterbringung der Einrichtung von drei Zijpiern und Küche in den übrigen Räumen sei praktisch unmöglich gewesen, liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Verhandiungsergebnisscs, das dem $atrichter Vorbehalten ist; seine Folgerung, der Beamte habe auch diese Folge seiner Bereitsteilung sVerfügung und der Vollziehungsanordnung bedenken müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Wenn die Revision schließlich ausführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf "Übergewinn" durch Untervermietung gehabt,
 
ihren berechtigten Interessen sei durch die Unterstellung der Möbel ohne zusätzliche Kosten genügt, so zeugt dies von einer Verkennung der schon damals in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl, oben II 1) anerkannten Grundsätze, aber auch von einer Verkennung der Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen, der ihres Schutzes bedarf,
III o
1, Da hiernach ein Beamter der Beklagten fahrlässig Amtspflichten verletzt hat, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen, hat die Beklagte den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin darai entstanden ist und entsteht, Baß die Klägerin von anderer Seite Irsatz erlangen könnte (§ 839 Abs, 1 Satz 2 BGB), ist nicht ersichtlich; die Revision beruft sich hierauf auch nicht. Ob möglicherweise auch die unrichtige Entscheidung der Be schwer do st olle vom 10, September 1955, für die der Landkreis einzustehen hätte, einen Anspruch der Klägerin begründen könnte, bedarf der Prüfung nicht, weil die Beklagte die Klägerin nicht auf einen Anspruch gegen einen anderen Beamten (oder dessen Bienstherrn) verweisen darf«'"der mit dem hier tätig gewordenen Beamten (oder dessen Bienstherrn) als Gesamtschuldner haften würde (BGB RGRK 11, Auflo § 839 Anm, 106),
Jedoch meint die Revision, ein Anspruch der Klägerin müsse daran scheitern, daß die Klägerin ein Rechtsmittel gegen die Vollziehungsanordnung vom 12, Oktober 1955 - gemeint ist 7, Oktober 1955 - nicht eingelegt habe (§ 839 Abs, 3 BGB), Bas Berufungsurteil führt hierzu aus: Ber Klägerin könne nicht vor-goworfen werden, sie habe schuldhaft ein Rechtsmittel versäumt. Sie habe gegen die Bereitstellungsverfügung vom 9«* Mai 1955 rechtzeitig Beschwerde eingelegt und die BeschwerdeentScheidung
 rechtzeitig mit der Verwaltungsklage angefochten* Auch gegen die Vollziohungsanordnung habe sie sich gewehrt und - nach deren Zustellung am 12* Oktober 1955 - schon am 13« Oktober 1955 den Antrag auf Aussetzung bei dem Bundesverwaltungsgericht einge-rcicht, Laß das Landesverwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig angesehen habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht erhoben war, gehe nicht zu Laoten der Klägerin* Denn nach richtiger Ansicht - hierfür bezieht sich das Berufungsgericht auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (MDR 1951,
 573) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (NJW 1959? 1196) -habe die Klägerin die Aussetzung der Vollziohungsanordnung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage erbitten dürfen; jedenfalls aber aci die Hechtsauffassung der Klägerin vertretbar gewesene Überdies habe die Klägerin - abgesehen von ihrem schlechten Gesundheitszustand - erheblich unter Zeitdruck gestanden, so daß es ihr nicht verargt werden könne, wenn sie nicht sofort Anfechtungsklage erhoben habe, zu demal ungewiß sei, ob sie die Kosten hierfür habe aufbringen können*
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob das Landesverv/altungsgericht Arnsberg am 15« Oktober 1955 den Auosotsungsantrag der Klägerin zu Recht oder zu Unrecht verworfen hat (vgl* zu der Streitfrage die Rechtsprechung und Literaturübersicht bei Klinger, Verv/altungsgerichtsbarkeit,
3« Auf1 . 1954, zu § 51 Anm* Bl)* Ebenso kann dahinstehen, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein Rechtsmittel im Sinne de3 § 839 Abs* 3 BGB ist. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klägerin ein Rechtsmittel nicht schuldhaft versäumt hat* Die Klägerin war in der Vollziehungsanordnung vom 7« Oktober 1955, die ihr am 12. Oktober, also 3 Tage vor der für den 15« Oktober 1955 angedrohten Räumung, zugcstollt wurde, darüber belehrt worden, daß sie gegen
 
die Androhung des Zwangsmittels (Räumung) die gebührenpflichtige Beschwerde an die Beschwerdestelle des Landkreises einlegon und - gegenüber der Anordnung der Vollziehung - die Aussetzung der Vollziehung bei der Beschwerdestelle oder bei dem Landes-vei'v/altungsgoricht in Arnsberg beantragen könne- Vergegenwärtigt man sich nun, daß die Klägerin kurz vorher mit ihrer Beschwerde gegen die Bereitstellungsverfügung bei der Beschwerdestelle unterlegen war und daß es - angesichts der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung - für die Klägerin zunächst darauf ankom-men mußte, Zeit für reifliche Überlegung zu gewinnen, so kann der Klägerin keinesfalls ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sie die unklare Rcchtsmittelbelehrung dahin verstand, sie kenne sich gegen die Vollziohungsanordnung durch einen Aussetzungs-antrag an das Bundesverwaltungsgericht vxhren- Die Klägerin hatte außerdem ihre Sache, einem Verwaltungsrechtsrat übergeben, der den Aus set zungsantrag für sie stellte und am 22«, Oktober 1955 auch; die Anfechtungsklage 3 K 305/55 einreichte - Mehr an Sorgfalt war von der Klägerin nicht zu erwarten«, Auch ihrem Vorwal-tungsrechtsrat kann ein Vorwurf nicht daraus gemacht werden, daß er .- ebenso wie das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster - den Aus set zungsantrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage für zulässig hielt«,
2o Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint auf Grund der Erwägungens Nach dem Auszug von Dr- Ernst habe die Klägerin die freigewordenen Räume nicht anderweit möbliert vermieten können, weil ihr dies durch die BoreitstellungoVerfügung untersagt wurdeDie eingelegte Beschwerde habe ihr - trotz ihrer auf schiebenden Wirkung - nicht das Recht gegeben, der Verfügung zuwiderzuhandeln« Wegen des Verlustes ihrer wesentlichen Einnahmequelle habe die vermögenslose Klägerin vom Juli 1955 an den Mietzins nicht mehr zahlen

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können. Die Annahme, daß sie mit fremder Hilfe den laufenden Mietzins hätte aufhringen können, sei nicht gerechtfertigt«.
Der Verkauf von Möbeln, Hausrat oder Schmuck sei ihr nicht zuzu demuten gewesen; denn ein solches Opfer wäre - abgesehen von der Gefahr der Verschleuderung - sinnlos gewesen, solange die Bereitotellungsverfügung und damit das Verbot der möblierten Untcrvermictung bestand. Don Verlust des Mietaufhebungs- und Räunungcprozesoes 3 C 737/55 habe die Klägerin, selbst wenn es nicht zu den VerSäumnisurteilen gekommen wäre, auch bei streitiger Verhandlung nicht vermeiden können, weil die Klage von wegen des Zahlungsverzuges (§ 3 MSchutzG) jedenfalls Erfolg hätte haben müssen.
Die Revision greift dies in zwei Punkten an:
a)	Soweit sic sich darauf beruft, gerade das Freistehen der
 Räume in der Zeit vom Auszug der Familie Dr.	(Ende	April
 1955) bis zu dem 9« Mai 1955 habe das Einschreiten der Behörde veranlaßt, ist dem entgegenzühalten: Unstreitig sollten die Bäume erst hergerichtet werden und unstreitig wollte die Klägerin sie dann wieder möbliert vermieten. Insoweit liegt für ein Verschulden der Klägerin nichts vor.
b)	Die Revision hält weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin sei der Verkauf von Y/ertgegenständen nicht zuzu demuten gewesen, für rechtsirrig; sie meint, wenn die Klägerin sieh ihre V/ohnung als Quelle von Einkünften habe erhalten wollen, habe sie auch Opfer bringen müssen. Auch das greift nicht durch. Der Klägerin kann nicht der Voxwarf gemacht werden, sie habe das zu demutbare Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten (BGH VersB 1959» 233? 234-) vernachlässigt, wenn 3ie, da ihr bereite Mittel fehlten, von Not-
 
Verkäufen absah, die immer die Gefahr der Verschleuderung mit eich bringen und die das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall mit Recht als "mehr oder weniger sinnlos" bezeichnet hat. Die Revision verkennt, daß für die Klägerin nicht die V/ohnung als solche das Entscheidende war, sondern die Erhaltung der Einheit der möblierten Wohnung mit der Möglichkeit, sie durch UnterVermietung zu nutzen. Solange aber die Beklagte selbst der Klägerin unberechtigt die Nutzung unmöglich machte und von der Möglichkeit (§ 3j Abs. 3, § 10 Abs. 2 MSchutzG), den rückständigen Mietzins zu übernehmen und dadurch den durch ihren Beamten verursachten Schaden gering zu halten, worum die Klägerin gebeten hatte, keinen Gebrauch machte, darf sie es nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben (EGHZ 10, 18, 20) ansehen, daß die Klägerin nicht das letzte woggab, nur um sich die bloße Wohnung, ohne die Möglichkeit der bisherigen Nutzung, zu erhalten.
IV.
Die Beklagte hat daher vollen Umfanges für den Schaden einzustehen, der durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung ihres Beamten der Klägerin zugofügt worden ist. Bas Berufungsgericht hat die Ursache des gesamten von der Klägerin geltend gemachten Schadens in der ungerechtfertigten Bereit st ellungsverfügung von 9o Mai 1955 gesehen. Bei der Prüfung, welche Folgen dem fehlerhaften Handeln des Beamten zuzurechnen sind, hat das Berufungsgericht richtig darauf abgestellt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Lage der Klägerin sein würde, wenn der Beamte die Antspflichtvcrlctzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 50). Im einzelnen hat das Berufungsgericht erwogen:
 
1o Zwar habe die Klägerin ihre Wohnung endgültig erst infolge des Räumungsprosesses und der Vollstreckung des Räumungs-urtoils verloreno Der Mietzinsrückstand der Klägerin aber? der die Räumungsklage rechtfertigte, sei allein darauf zufückzufüh-ron, daß ihr durch die Bereitstellungsverfügung die Möglichkeit der möblierten Unterverraietung genommen worden sei und sie kein Geld gehabt habe, die.Miete weiter zu zahlen«. Die Bereitstcllungs-vcrfügung, die infolge einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beamten ergangen sei, sei also für den. endgültigen Verlust der Y/ohnung mit seinen Folgeerscheinungen und damit für den wesentlichen Schaden der Klägerin ursächliche Die rechtswidrige Vollziehungsanordnung und ihre Ausführung bilde in der Ur-oaehenreihe nur eine Episode«, Die Klägerin hätte die Wohnung auch denn nicht halten können, wenn die Vollzichungsanordnung nicht ergangen wäre, solange nämlich die Bereitstellungsverfügung bcstchenbliebo Boi objektiver Beurteilung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Jahre 1955 könne es nicht zweifelhaft sein, daß der Klägerin die möblierte UnterVermietung der von Br. bewohnten Räume gelungen wäre« Die Beklagte habe dies auch ernstlich nicht bestritten« In der Zeit vom 1« Juni 1955 bis zu dem 30« Hovember 1961 hätte die Klägerin zweifellos die früher von Dr. Ep^P bewohnten Räume möbliert untervermieten können, wenn die BerditStellungsverfügung nicht ergangen wäre und sie die Wohnung behalten hätte«
Die Revision greift diese im Rahmen des § 287 ZPO liegenden Erwägungen nur in der Richtung an, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Entscheidung der Beschwerdestelle vom 10« September 1955 verkannt. Denn da die Beklagte die Bereitst ellungsverfügung; erst vollzogen habe, nachdem die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens durch die Beschwerdestelle bestätigt worden war, sei die Beschwerdeentscheidung vom 10« September 1955 für den Verlauf der Dinge allein entscheidend gewesen.
Das greift nicht durch,, Die Bedeutung der Beschwerdeent-cchcidung für die Entwicklung der Dinge kann dahinstehen„ Denn für den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinn ist nicht erforderlich , daß die Amtopflichtverletzung des Beamten der Beklagten die einzige Ursache für den entstandenen Schaden sei. Auch wird die Ursächlichkeit nicht dadurch aufgehoben, daß die entopflichtwidrige Verfügung auf Beschwerde der Klägerin von übergeordneter Stelle bestätigt wurde (BGB-RGRK 11« Aufl» § 839 Ann, 51)o Jedenfalls wäre die Klägerin, wenn der Stadtinspektor nach sorgfältiger Prüfung die Bereitstellungsverfügung nicht erlassen oder der Klägerin nur die Bereitstellung der möblierten Räume aufgegeben hätte, der Gefahr einer ihr nachteiligen unrichtigen Entscheidung der Beschwerdestelle nicht ausgesotzt gewesen» Überdies verkennt die Revision, daß schon die Bereitstel-lungoverfügung mit dem Gebot, die Räume leer zu dem 16» Mai 1955 bereitzuhalten, - wie das Berufungsurteil richtig hervorhobt -der Klägerin die künftige möblierte Untervermietung wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich unmöglich machte» Wenn das Berufungsgericht hierin die eigentliche Ursache für die folgende Entwicklung gesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
Nicht ausdrücklich rügt die Revision, der Zusammenhang der Revisionsbegründung läßt aber erkennen, daß sie rügen will, das Berufungsgericht habe nicht gehörig berücksichtigt, daß die Klägerin ohnehin auf die Dauer mit dem Besitz der Wohnung nicht habe rechnen können, weil der Hauswirt	sie habe loswer-
den wollen» Es kann dahinatehen, ob damit den gesetzlichen Erfordernissen (§ 554 Abs» 3 Nr„ 2 Buchst» b ZPO) für eine Ver-fchrensrüge (§ 287 ZPO) genügt wird; denn jedenfalls ist zu sagen: Dao Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Auf-hebungs- und Räumungsverlangen von Ke^BB nur wegen des Zah-
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lungsVerzuges der Klägerin berechtigt gewesen sei (§3 MSchutzG)« Da aber der Zahlungsverzug der Klägerin allein dadurch verursacht worden sei, daß das Wohnungsamt ihr die möblierte Weiter Vermietung des Hauptteils ihrer Wohnung unmöglich gemacht habe, hat das Berufungsgericht auch den Verlust der Wohnung als eine Folge angesehen, die der rechtswidrigen Bereitstellungoverfügung zugerechnet werden müsse« Das erscheint rechtsfehl erfrei« Es kann sich daher nur fragen, ob die Klägerin (bei ordnungsmäßiger Zahlung des Mietzinses) auf die Dauer - oder wie lange noch? - mit dem Besitz der Wohnung rechnen konnte oder ob 3ie - angesichts des von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Beiakten C 318/56 und 3 C 737/55 vorgetragenen, hier zu unterstellenden Zerwürfnisses mit dem Hauswirt -mit einem früheren Verlust der Wohnung rechnen mußte, mit anderen Y/orten, ob ein monatlicher Mietausfall bis zu dem 30« November 1961 (Zahlungsantrag zu 1) oder sogar darüber hinaus (Fest-etollungsantrag zu 3) noch der Fflichtverletzung des Stadtinspektors zugereohnet werden kann« Das Berufungsgericht hat dies erwogen und bejaht, weil die weiteren Klagegründe von Ke^H^ (unerlaubte Unter Vermietung und Vernachlässigung der Wohnung) offensichtlich neben der Sache gelegen und der Klage nicht zu dem Erfolg hätten verhelfen können« Das läßt einen im Bevisions-rcchtszug beachtlichen Hechtsfehler nicht erkennen (DM zu BGB § 282 Nr. 1),	der	unstreitig mit der Untervormietung
 an Dr„	einverstanden	war,	hatte zur Begründung der Klage
 in 3 C 737/55 vortragen lassen, er sei nicht damit einverstanden gewesen, daß die Klägerin das zu dem 31 * August 1955 freigewor-deno Mansardenziramer erneut weitervermietete« Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis (§ 29 MSchutzG) war nicht vorgetragen„ Daß dieser Klagegrund wenig ernst gemeint war, konnte das Berufungsgericht daraus schließen, daß KefllB^
 
sich in der Sache 0 318/56 in der Klageerwiderung seihst darauf berief,er habe als Beigeladener im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 305/55 ausdrücklich erklärt, er sei mit ordnungsmäßiger Untervermiotung an einzelne Personen, sofern der Mietzins bezahlt würde, einverstanden«, Ebensowenig substantiiert war der weitere Klagegrund, die Klägerin kümmere sich nicht um die Wohnung, so daß diese in Gefahr gerate zu verkommen; insoweit fehlte es an jedem geeigneten Tatsachenvortrag zu dem Aufhebungstatbestand des § 2 MSchutzG, insbesondere dessen Absatz 2«,
Der Standpunkt des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis würde - ohne die Bereitstellungsverfügung - jedenfalls den Zeitpunkt der Räumung überdauert haben, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden«. Die weitere Folgerung, auch vor dem 30c November 1961 wären im normalen Verlauf der Dinge Umstände, die zur Beendigung des MietVerhältnisses geführt hätten, nicht cingctrcten, hält sich im Rahmen des tatricht erlichen Ermessens nach § 287 ZPÖ„ Wie lange darüber hinaus der Verlust noch als Folge der Amtspflichtvorletzung angesehen werden kann, bedarf nach den gegenwärtigen Parteianträgen der Entscheidung nicht.
Da die Revision die Feststellung eines monatlichen Verlustes von 100,— DM nicht angroift und da sic weiter einräumt, daß eine Aufrechnungsmöglichkeit für die Beklagte jedenfalls entfalle, wenn der Amtshaftungsänspruch bestehe, erweist sich der Zahlungsanspruch von 7 «800,— DM als begründet •
Damit rechtfertigt sich zugleich der Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer Schäden, deren Entstehung die Prüfung des Berufungsgerichts nicht hat ausschließen können; insoweit liegt ein Angriff der Revision nicht vor.
Einer Berichtigung bedarf jedoch der ürteilsausspruch hinsichtlich der Zinsen» Dao Berufungsgericht hat der Klägerin 4 i Zinsen, auf die zuerkannte Summe von 7 »800,— DM seit dem Io September 1958 zugesprochen, ohne dies ausdrücklich zu begründen«, Die Entscheidung läßt sich insoweit schon deshalb nicht halten, weil das Berufungsgericht damit über den Antrag der Klägerin hinausgegangen ist (§ 308 ZPO), denn die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug beantragt, ihr 4 $ Zinsen von dem zuerkannten Monatsbetrag seit dem Ersten des. jeweiligen Kalen-dermonats suzusprecheno Eine Begründung für diesen Zinsanspruch hat auch die Klägerin nicht gegeben; insbesondere hat sie die Voraussetzungen für einen Verzug der Beklagten {§ 288 BOB) nicht dargelegto Ist hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin Pro.zcßzinsen (§ 291 BGB) soit Bechtshängigkeit beansprucht, so ergibt sich nachstehende Berichtigung; Bei Klageerhebung am 19o Februar 1959 bestand nach der Berechnung des Berufungsgerichts ein Anspruch in Höhe von 4 «500,— DM (45 Monate zu je 100,— DM) * Mit dem Anträge des Schriftsatzes vom 29«. Mai 1959» der nicht zugestellt und erst in der mündlichen Verhandlung am 24o Februar I960 gestellt wurde, machte die Klägerin weitere 300,— DM für die Zeit von März bis Mai 1959» mit dem ursprünglichen Anträge der Berufungsbegründung, die am 14c März 1961 zugestollt wurde, weiter aufgelaufene Beträge bis zu dem damaligen Gesamtbeträge von 7»000 DM ipd schließlich mit dem berichtigten Anträge vom 10* November 1961 den darüber hinausge-hendon Anspruch für die Zeit bis zu dem 300 November 1961 rechtshängig (§ 281 ZPO)o Der Klägerin steht hiernach der aus der Urtoilsformol im Einzelnen ersichtliche Zinsanspruch zu; die vom Berufungsgericht darüber hinaus zuerkannten Zinsen sind nicht gerechtfertigt«, Dies ist ohne Widerspruch der Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden«
 
2» Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche zu 2 a-d (Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Rechtsanwälten, den Erben des Hauswirts KeflHB und dem Landwirt StflHP) nach Grund und Höhe für berechtigt gefunden» Diese noch offenstehenden Verbindlichkeiten - so führt das Berufungsurteil aus- seien der Klägerin infolge der AmtspflichtVerletzung entstanden» Die Klägerin habe die Ansprüche im einzelnen belegt, die Beklagte die Höhe nicht bestritten» Die Beklagte habe daher die Klägerin von diesen Verbindlichkeiten zu befreien»
Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich, auch die Revision bringt hiergegen nichts vor»
3» Die Klagcansprüche zu 1 b bis 1 e (Beschädigung von Möbeln, Schaden und Verlust an Hausrat, verauslagte Kosten, Schmerzensgeld) hat das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil nach der Sachlage hinsichtlich eines jeden dieser Ansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit irgend ein erctattungsfähiger Schaden entstanden sei, dessen Höhe aber noch der Prüfung im einzelnen bedürfe»
Im einzelnen führt das Berufungsurteil hierzu aus;
a)	An den Möbeln und dem sonstigen Hausrat der Klägerin sei, wenn nicht schon bei der Durchführung der Vollziehungsanord-nung, so doch mit hoher Wahrscheinlichkeit Schaden durch ihre jahrelange Unterstellung in dem Behelfsraum in IH^^und erst recht in der Scheune des Landwirts Sträter entstanden»
Die Revision meint demgegenüber, die Wahrscheinlichkeit, daß die Sachen infolge ihrer Aufbewahrung gelitten hätten,
 
reiche für ein Grundurtcii nicht aus, es fehle die Feststellung, daß der durch die Aufbewahrung verursachte Schaden größer sei als die Abnutzung durch Untervermietung; das sei keinesfalls selbstverständlich, sondern im Gegenteil unwahrscheinlich»

Die Rüge bleibt erfolglos» Die VorabentScheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) setzt allerdings voraus, daß der Klagec.nspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe besteht» Ist die ernste Möglichkeit gegeben, daß sich bei näherer Prüfung ein Schaden gar nicht feststellen laßt, muß der Erlaß eines Grundurteils unterbleiben (IM zu ZPO § 304 Nr» 16)o Das Berufungsgericht hat dies beachtet» Es bezieht sich u»a» auf die Taxe, die der Möbelachrciner Bremerich nach Prüfung eines Teils der Möbel abgegeben hat» Ein Erfahrungs-sats, daß Möbel, die behelfsmäßig und zu dem Teil dürftig in einer Scheune untorgestellt sind, weniger leiden, als wenn sie von Untermietern benutzt worden, ist nicht anzuerkennen» Die Klägerin hat zu den Beschädigungen an den Möbeln eingehende Behauptungen unter Beweioangebot vortragen lassen» Die Revision läßt überdies außer Betracht, daß die Klägerin auch den Verlust wertvoller Gegenstände behauptet hat» Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Grundurteils insoweit bejaht hat.
b)	Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Erstattung von Gerichts-, Anwalts- und Behandlungskosten nach den von der Klägerin überreichten Belegen für wahrscheinlich gehalten»
Demgegenüber bleibt der Hinweis der Revision, die Beklagte habe diese Gerichtsund Anwaltskosten in Abrede gestellt und ihre Entstehung sei angesichts der Vermögenslage der Klägerin
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euch unwahrscheinlich, erfolglos» Denn es obliegt allein der tatrichterlichen Y/ürdigung de3 Berufungsgerichts, ob die von dor Klägerin überreichten Belege eine ausreichend hoho Wahrscheinlichkeit 9 die auch das Berufungourteil fordert,, für die Entstehung eines VermögensSchadens geben» Die Erfahrung spricht dafür, daß Rechtsangolegcnheiton der Art, in welche die Klägerin sich verstrickt sah, in der Regel erhebliche Kosten verursachen»
Hinsichtlich der Behandlungskosten, die die Klägerin unter diesem l'itel ebenfalls geltend gemacht hat, führt das Berufungsurteil aus, die Höhe bedürfe noch weiterer Erörterung, insbesondere soweit es sich um die Hauptposten (Aufenthalt in Bad Brückenau und Verpflegungskosten bei einem zweiten Kuraufenthalt) handele, auch bedürfe der Prüfung, ob etwa die Fürsorge einen Teil der Kosten getragen habe»
Demgegenüber meint die Revision: Da die Klägerin schon krank und anfällig war, hätte ein Anspruch auf Behandlungskosten nicht für gerechtfertigt erklärt werden dürfen, ohne die Feststellung, inwieweit die Behandlung gerade veranlaßt wurde durch eine infolge der Maßnahmen der Beklagten ausgelöste Verschlechterung der Gemütalage und Gesundheit der Klägerin» Auch dies greift nicht durch» Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorliegenden gutachtlichen Äußerungen der behandelnden Ärzte die Feststellung getroffen, daß der Gesundheitszu-, stand der Klägerin sich infolge der vom Wohnungsamt veranlaß-ten Maßnahmen verschlechtert hat» Es hat weiter festgestellt, daß die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum der Behandlung bedurfte; auch ist dies unstreitig» Das Berufungsgericht konnte öio abschließende Entscheidung der Frage, inwieweit Maßnahmen
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der Beklagten auslösend oder verschlimmernd auf die gewiß anfällige Gesundheit der Klägerin eingewirkt und in welchem Verhältnis sie dadurch Behandlungskosten verursacht haben, ohne liechtsfchlor dem Betragsverfahren überlassen; denn der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt zweifelsfrei, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls ein erstattungs-fühiger Schaden verbleiben werde und daß die Entscheidung über den Anteil der Verursachung dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben solle (vgl. BGHZ 1, 34, 36).
c)	Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf ein Schmer zensgcld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, meint die Revision, ein solcher Anspruch sei unserem Recht im allgemeinen, dem Amtshaftungsrecht im besonderen fremd; die Einführung eines solchen Anspruchs sei geeignet, zu einer unabsehbaren Erweiterung von Amtshaftungsansprüchen zu führen» In diesem Zusammenhänge zitiert die Revision das Berufungsurteil unrichtig» Denn das Berufungsurteil spricht nicht - wie die Revision anführt - von Ausgleich und Genugtuung für die "vermögensrccht-lichen Schäden”, es will vielmehr der Klägerin durch ein Schmerzensgeld angemessenen Ausgleich für die nichtvermögensrechtli-chcn Schäden bieten und ihr Genugtuung für die erlittene Unbill gewähren» Biese Fassung entspricht der doppelten Punktion des Schmerzensgeldes, wie sie in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 6» Juli 1955 (BGHZ 18, 149* 154 f) entwickelt worden ist (vgl» BGB-RGRK zu § 847 Anm» 1), Ein solcher Anspruch kann im Palle der Verletzung der Gesundheit, worauf die Klägerin sich beruft, gegeben sein, wenn die Gesundheit oSchädigung die Folge einer unerlaubten Handlung ist, wozu auch die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) zählt (vgl» schon RGZ 30, 244; 113, 104, 106)» Führt eine Amtspflichtvor-
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letzung, soi go auch mittelbar, zu einer Verletzung der Gesund-heit, so ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht ausgeschlossen; denn der nach § 839 BGB zu ersetzende Schaden umfaßt alle Nachteile, die sich infolge der Amtspflichtverletzung eingestellt haben, mag es sich um die unmittelbaren oder mittelbaren Schäden handeln (IM zu BGB § 839 C Nr, 12}, Es kommt also lediglich darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Klägerin durch die Amtopflichtverlctzung einen Gesuhdheitsschaden erlitten hat, Baß fehlerhafte Verwaltungsmaßnähmen einen Ge-oundhoitoschaden dos Betroffenen zur Folge haben können, ist nicht zu bezweifeln, Bas Berufungsgericht stellt in Würdigung der vorliegenden gutachtlichen Äußerungen der behandelnden ürzto fest, daß der Gesundheitszustand der Klägerin sich infolge der Maßnahmen des Wohnungsamts verschlechtert hat: diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, Bie Revision verkennt diese Feststellung, wenn sie meint, das Berufungsgericht wolle der Klägerin eine Genugtuung für die vergangenen psychischen Belastungen geben, denen sie ausgesetzt gewesen sei. Es ist vielmehr der Sinn des Berufungsurteils, die Klägerin für den Nicht Vermögens schaden zu entschädigen, der sich aus der Verschlechterung ihrer Gesundheit ergibt; das ist berechtigt, Bie Prüfung, inwieweit dabei die Konstitution der Klägerin mitgosproehen hat, will das Berufungsur-toil dem Betragsverfahren überlassen, indem es ausführt (Bü Bl, 29)9 es bedürfe vor allem noch der Klärung, inwieweit die bei der Klägerin aufgetrotenen Bahmungserscheinungen (Nerven-' lühmung am rechten Bein) eine Folge der Maßnahmen der Beklagten sind und welchen Einfluß diese Erscheinungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin gehabt haben und noch haben, Baß läßt einen Rochtsfehler nicht erkennen.
Da die Klageansprüche hiernach bereits nach den Grundsätzen der Amtshaftung gerechtfertigt sind, bedarf es eines Eingehens auf den vom Bcrufungourteil weiter erörterten Gesichtspunkt des enteignungogieichen Eingriffs nicht» Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und ist - mit der erörterten Maßgabe hinsichtlich der Zinsen - zurückzuweioen«
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen«
Dr» Pagendarm	Dr»	Kreft	Dr«	Beyer
 Bundecrichter Dr« Hußla iot	Gähtgens
 beurlaubt und ortaabv/oaend; er ist an der LeisiTOÖ der Unterschrift verhindert« .
Dr o Pagendarm ;