hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf,die mündliche Verhandlung vom 15* März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr» Hußla, Gäthgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30» November I960 wird als unzulässig verworfen. Die Revision wäre daher nur dann statthaft, wenn der Rechtsstreit einen Anspruch zu dem Gegenstand hätte, für den die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (§ 547 • Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen, daß als rechtliche Grundlagen des Klageanspruchs in erster Linie im Bundesleistungsgesetz vorgesehene Tatbestände, ferner die Rechtsfigur des Biese Ansprüche sind, wie auch die Klägerin in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht eingeräumt hat, nicht im Sinne des § 547 ZPO privilegiert. Bie Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht, die Revision sei deshalb zulässig, weil als Anspruchsgrundlage auch Amtspflichtverletzungen in Betracht kämen, die Bedienstete der Beklagten dadurch begangen hätten, daß sie die gegen die Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes verstoßende dauernde Benutzung des von der Klägerin gepachteten Geländes durch die Streitkräfte nicht verhindert hätten (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZP0j: § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin vor dem Landgericht oder dem Obcrlandesgericht Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ergeben kann, in ausreichendem Umfang und mit genügender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgetragen hat. § 554 Abs* 3 Nr* 2a ZPO muß die Revision die verletzte Rechtsnorm bezeichnen* Auch den sachlichrechtlichen Rügen muß eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden; zu jedem von mehreren Streitpunkten muß eine besondere Begründung im Rechtsmittelschriftsatz enthalten sein, wenn die Revision zulässig sein soll; die allgemeine Rüge, das materielle Recht sei verletzt, genügt nicht. Die Revisionsbegründung nennt weder die Bestimmungen des § 839 2GB und des Art. 34 GG als verletzt, obwohl sie die nach ihrer Ansicht verletzten Vorschriften im einzelnen angibt, noch stellt ihr sonstiger Vortrag irgendwie ausdrücklich auf das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen ab. Der aus Amtspflichtverletzung hergeleitete Schadensersatzanspruch beruht auf einem anderen Sachverhalt als die Entschädigungsansprüche nach dem Bundesleistungsgesetz oder aus enteignungsgleichem Eingriff: Während diese sich auf die Benützung des Pachtgeländes durch die Streitkräfte stützen, soll jener mit pflichtwidrigem Verhalten deutscher Dienststellen begründet v/erden; er stellt einen selbständigen Klagegrund dar. Das gilt insbesondere auch für die Rügen, daß die Bestimmungen des Art. 8 Abs.6 PV und § 286 ZPO verletzt seien. Zwar hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vorgetragen, diese - verfahrensrechtlichen - Rügen bezögen sich auch auf den Anspruch aus Amtspflichtverletzung, Wenn das zuträfe, wäre die Revision zulässig und das Berufungsurteil auch unter den sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG ergebenden rechtlichen Gesichtspunkten nachzuprüfen (Stein/ Jonas, ZPO 18, Aufl, § 559 An. V).
2169 065 III ZR 23/61 Verkündet am 15» März 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der GmbH in HflHHBl’ ^ straße^Rvertreten durch ihren Geschäftsführer Dr» ebenda 5 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf,die mündliche Verhandlung vom 15* März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr» Hußla, Gäthgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30» November I960 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hat seit dem Jahre 1956 von dem Verein Naturschutzpark e.V, den StAmbeckhof gepachtet, der im Naturschutzgebiet der Lüneburger Heide liegt« Zum Hof gehört eine Heidefläche von 290 ha, auf der die Klägerin eine Sehnuckenherde weiden läßt« Auf einem Teil der Heidefläche haben die Staionierungsstreitkräfte mit Panzern geübt« Die Klägerin behauptet, dadurch sei die Futtergrundlage für ihre Herde zu dem Teil vernichtet worden« Sie habe deshalb in der Zeit vom 1« September 1957 bis zu dem 31« Mai 1958 für 2 755,20 DM zusätzlich Futter kaufen müssen« Der Verein Naturschutzpark hat diesen Schaden mit Schreiben vom 12. November 1958 bei dem Landkreis Soltau - Amt für Verteidigungslasten - angemeldet. Mit Schreiben vom 19* Januar 1959 hat er diese Anmeldung "zugunsten der «bH" zurückgezogen, da die Forderung der Klägerin zustehe; gleichzeitig hat diese die Forderung angemeldet« Die Klägerin hält die Anmeldung für rechtzeitig; der Schaden sei im Mai 1958 noch nicht abgeschlossen gewesen, die Streitkräfte hätten das Gelände noch bis in den Spätherbst 1958 in Anspruch genommen und erst Ende 1958 freigegeben. Das Amt für Verteidigungslasten hat den Entschädigungsantrag durch Bescheid vom 7. Dezember 1959 9 zugestellt am 8. Dezember 1959> als verspätet abgelehnt. Mit der am So Februar I960 eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 2 755,20 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hält die Schadensmeldung für verspätet und auch sachlich für unbegründet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Beide Vorinstanzen sehen die Anmeldung als verspätet an. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; auch ist die Revisionssumme nicht erreicht (§ 546 ZPO). Dde Unzulässigkeit des Rechtsweges oder der Berufung ist nicht genügt (§ 547 Abs. 1 Nr. 1). Die Revision wäre daher nur dann statthaft, wenn der Rechtsstreit einen Anspruch zu dem Gegenstand hätte, für den die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (§ 547 • Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das ist nicht der Pall. Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen, daß als rechtliche Grundlagen des Klageanspruchs in erster Linie im Bundesleistungsgesetz vorgesehene Tatbestände, ferner die Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs, jeweils in Verbindung mit den Bestimmungen des Art«, 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl II 381), in Betracht kommen. Biese Ansprüche sind, wie auch die Klägerin in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht eingeräumt hat, nicht im Sinne des § 547 ZPO privilegiert. Bas ergibt sich für den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff aus dem Pehlen einer entsprechenden Bestimmung, für die Ansprüche nach dem Bundesleistungsgesetz ist es im Zusammenhang damit, daß hier die Landgerichte für ausschließlich zuständig erklärt sind, ausdrücklich bestimmt (§§ 58 Abs. 2; 79 Abs. 2 BIG 1956 « § 81 Abs. 2 BLG 1961}. Bie Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht, die Revision sei deshalb zulässig, weil als Anspruchsgrundlage auch Amtspflichtverletzungen in Betracht kämen, die Bedienstete der Beklagten dadurch begangen hätten, daß sie die gegen die Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes verstoßende dauernde Benutzung des von der Klägerin gepachteten Geländes durch die Streitkräfte nicht verhindert hätten (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZP0j: § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Bamit hat sie keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin vor dem Landgericht oder dem Obcrlandesgericht Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ergeben kann, in ausreichendem Umfang und mit genügender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgetragen hat. Bie Revision kann schon deshalb nicht auf die Verletzung von Amtst>flichten gestützt werden, weil ihre Begründung keine entsprechende Rüge enthält. Nach § 554 Abs* 3 Nr* 2a ZPO muß die Revision die verletzte Rechtsnorm bezeichnen* Auch den sachlichrechtlichen Rügen muß eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden; zu jedem von mehreren Streitpunkten muß eine besondere Begründung im Rechtsmittelschriftsatz enthalten sein, wenn die Revision zulässig sein soll; die allgemeine Rüge, das materielle Recht sei verletzt, genügt nicht. Die Bezeichnung der verletzten Vorschrift mit ihrer Paragraphennummer ist allerdings nicht erforderlich, es genügt, wenn die Vorschrift deutlich genug umschrieben ist (RGZ 117, 168, 170; 123, 38; BGH LM Nr* 22 zu § 554 ZPO). Die Revisionsbegründung nennt weder die Bestimmungen des § 839 2GB und des Art. 34 GG als verletzt, obwohl sie die nach ihrer Ansicht verletzten Vorschriften im einzelnen angibt, noch stellt ihr sonstiger Vortrag irgendwie ausdrücklich auf das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen ab. Der aus Amtspflichtverletzung hergeleitete Schadensersatzanspruch beruht auf einem anderen Sachverhalt als die Entschädigungsansprüche nach dem Bundesleistungsgesetz oder aus enteignungsgleichem Eingriff: Während diese sich auf die Benützung des Pachtgeländes durch die Streitkräfte stützen, soll jener mit pflichtwidrigem Verhalten deutscher Dienststellen begründet v/erden; er stellt einen selbständigen Klagegrund dar. Mit dessen besonderen Voraussetzungen befaßt sich die Revisionsbegründung in keiner Weise. Im vorliegenden Falle fehlt es daher nicht nur an einer ausdrücklichen Stellungnahme der Revisionsbegründung zu diesem Klagegrund, es kann auch ihr Inhalt, selbst bei wohlwollendster Auslegung, nicht dahin gewertet werden, daß er sich auf diesen Klagegrund beziehe. Das gilt insbesondere auch für die Rügen, daß die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 6 PV und § 286 ZPO verletzt seien. Zwar hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vorgetragen, diese - verfahrensrechtlichen - Rügen bezögen sich auch auf den Anspruch aus Amtspflichtverletzung, Wenn das zuträfe, wäre die Revision zulässig und das Berufungsurteil auch unter den sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG ergebenden rechtlichen Gesichtspunkten nachzuprüfen (Stein/ Jonas, ZPO 18, Aufl, § 559 Anm. V). Doch ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Revisionsbegründung eindeutig, daß sich auch diese Rügen hinsichtlich des damit *.angesprochenen Sachverhalts nur auf den nach dem Bundesleistungsgesetz oder nach Enteignungsgrundsätzen möglichen Entschädigungsanspruch beziehen, nicht aber auf einen Amtshaftungsanspruch. Das ist umso mehr anzunehmen, als diese Anspruchsgrundlage im Berufungsurteil nicht erörtert worden ist, also offenbar in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht worden war, und erstmals in der Revisionserwiderung die Zulässigkeit der Revision bezweifelt worden ist. Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr» Pagendarm Dr. Beyer BR Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabw sent; er ist an dei Leistung der. Unterschrift verhindert, Dr, Pagendarm Gähtgens Keßler A