Bei voller Kenntnis des Sachverhalts, wie er sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme jetzt biete, den das Erbgesundheitsgericht Bonn aber 1940 nicht in der erforderlichen Weise ausreichend aufgeklärt habe, hatten bei Erlaß des Beschlusses vom 5* April 1940 die Voraussetzungen für die Anordnung der Sterilisation des Klägers nicht Vorgelegen; die damalige Unfruchtbarmachung sei somit nicht rechtens gewesen» Am 24o September 1952 hat der Kläger gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Sozialminister, eine Klage erhoben (Aktenzeichen: 7 0 80/53 LG Bonn), mit der er die Zahlung von 13*700,- DM nebst 4$ Zinsen seit Klageerhebung sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5*000,- DM verlangte und die Feststellung begehrte, daß das beklagte Land ihm für den weiteren Schaden hafte, der ihm durch die am 4* Mai 1940 durchgeführte Unfruchtbarmachung entstanden sei* Zur Begründung seiner damaligen Klage hat er vorgetragen: Das in dem Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht von dem Sachverständigen Dr* er- Daraufhin hat der Kläger am 13» Juli 1954 Klage gegen Rechtsanwalt Dr. CJBHl erhoben (10 121/54 LG Bonn), mit der er die Zahlung von 15*950,- DM wegen einer angeblich durch die erfolgte Sterilisation bedingten Erwerbsminderung und zeitweisen Erwerbsunfähigkeit und die Entrichtung eines Schmerzensgeldes von 5*000,- DM sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für allen weiteren ihm.^aus der Unfruchtbarmachung noch entstehenden Schaden verlangte. Zur Rechtfertigung seiner Klage hat er vorgetragen, Dr. C^HB^abe es in seiner Eigenschaft als Vormund schuldhaft unterlassen, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Bonn vom 5* April 1940 (über die Anordnung seiner Unfruchtbarmachung) einzulegen; er sei ihm infolgedessen zu dem Ersatz des durch die Sterilisation er- wachsenen Schadens verpflichtet« ln diesem Verfahren hat der Kläger dem "Land Nordrhein-Westfalen zugleich auch in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Provizialverbandes Rheinland, vertreten durch den Herrn Sozialminister in Düsseldorf" am 16« November 1954 den Streit verkündet» Durch Teilurteil vom 9» Februar 1955 hat das Landgericht den Kläger mit seiner Klage gegen Dr. Cm rechtskräftig abgewiesen, weil der Kläger vor Ablauf der Beschwerdefrist unfruchtbar gemacht worden und deshalb das Verhalten Dr« für den Schaden des Klägers nicht ursächlich sei« Dezember 1954 hatte der Kläger in demselben Verfahren eine Klage gegen das "Land Nordrhein-Westfalen zugleich auch in seiner Eigenrehaft als Rechtsnachfolger des Provinzialverbandes Rheinland, vertreten durch den Sozialminister", beim Landgericht eingereicht, die dem Sozialminister am 10. Zur Begründung der Klage machte er geltend, das beklagte Land hafte ihm für den durch die Unfruchtbarmachung entstandenen Schaden, weil der Beschluß des Erbgesündheitsgerichts vom 5« April 1940 vor Ablauf der Beschwerdefrist vollzogen worden sei und weil ihm in dem Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht in Bonn ein Ffleger bestellt worden sei, der nicht sein Interesse, sondern das des nationalsozialistischen Staates wahrgenommen habe« Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 11. Zuvor hatte der Kläger eine Klage gegen das beklagte Land, nunmehr vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, am 12.April 1955 beim Landgericht eingereicht, die dem Generalstaatsanv/alt am 15. Mit dem jetzt zur Entscheidung stehenden Klagebegehren erstrebt der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der beklagten Landes, vertreten durch den Generalstaats-anwalt in Köln, und des beklagten Landschaftsverbandes entsprechend den bereits gegen T)r. Zur Begründung seiner Klage gegen das beklagte Land hat der Kläger nunmehr ausgeführt: Die Richter des Erb-gesundheitsgerichts in Bonn, die bei der Beschlußfassung über seine Unfruchtbarmachung am 5- April 1940 mitgewirkt hätten, hätten sich einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung ihm gegenüber dadurch schuldig gemacht, daß sie sich bei ihrer Entscheidung allein auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. verlassen hätten. September 1952 gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen erhobene Mage - auf eine Amtspflichtverletzung des Sachverständigen Dr. GMH»gestützt, die er darin erblickt, daß dieser in dem Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht ein falsches C-utachten über ihn erstattet habe. Voraussetzungen von Amtshaftungsansprüchen in Abrede und erheben zudem die Einrede der Verjährung0 Bas beklagte Land ist ferner der Ansicht, ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers sei nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen, zu demindest unterliege er der Regelung dieses Gesetzes. Dezember 19505 hat das Landgericht die Klage sowohl gegen das beklagte Land Nordrhein-tfestfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, als auch gegen den beklagten Landschaftsverband dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Xlagegrund die behauptete Amtspflichtverletzung des Gut- -achters Dr» und nur über diesen Anspruch hat das Berufungsgericht rechtskräftig entschieden« Demgegenüber sind jetzt Ansprüche gegen das beklagte Land wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen der Richter des Erbgesundheitsgerichts in Bonn sowie von Beamten der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Erlaß und der Durchführung des Beschlusses vom 5» April 1940 und schließlich von Richtern bei der Auswahl des für den Kläger bestellten Vormundes und Pflegers im Streit, mithin rechtlich andere Ansprüche« Das Berufungsgericht hat danach zutreffend eine Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß für die jetzt zur Entscheidung stehenden Ansprüche verneint« Soweit der jetzt gegen den beklagten Landschaftsverband wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen des Gutachters Dr. erhobene Klageanspruch im Streit steht, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im Vorprozeß (7 0 80/53 LG Bonn) seien die Parteien nicht die gleichen wie im jetzigen Rechtsstreit gewesen, so daß schon nach § 325 Abs« 1 ZPO die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß dem jetzt geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehe. Auch habe sich die Klage im Vorprozeß nicht - worauf der beklagte Landrchaftsverband in diesem Zusammenhang abgehoben hatte - gegen das Land als vorübergehenden Wahrnehmer der Rechte und Pflichten des ehemaligen Frovinzialverbandes der Rheinprovinz, die gemäß $ 33 der Landrchaftsverbandsos’dnung Rororfcein-VVest-fahlen vom 12. Von alledem abgesehen ist die Klage im Vorprozeß mit der Begründung abgewiesen worden, daß das Nichtvorliegen anderv/eiter Ersatzansprüche, nämlich gegen den früheren Vormund Dr. noch nicht dargetan sei. Das frühere Urteil steht daher auch aus diesem Gesichts-punkt, nachdem Ansprüche des Klägers gegen Dr. rechtskräftig abgewiesen worden sind, der jetzigen Klage nicht mehr entgegen (vgl. Hierzu hat es allgemein dargelegt: Gemäß § 8-52 BGB beginnt die Verjährung der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen habe, sodaß er in der Lage sei, eine etwaige Klage auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu begründen. beklagten La.ndschaftsverband oder dessen Rechtsvorgänger den früheren Frovinzialverband der Rheinprovinz, wegen Verletzungen eineKlage zu erheben« Denn in diesem Zeitpunkt seien dem Kläger sämtliche [Imstande bekannt gewesen, aus denen eine Inanspruchnahme des Provinzial wegen des behaupteten Schadens hätte hergeleitet werden kennen« Ebenso hätte der Kläger bis zu dem Beginn des Jahres 1952 Gelegenheit zur Klärung und Feststellung gehabt, ob eine Haftung seines früheren Vormundes für den geltend gemachten Schaden in Frage gekommen sei. 839 Abs« 1 Satz 2 BGB habe erst mit dem Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 9» Februar 1955 (in dem Jetzigen Verfahren ergangen), das den gegen den früheren Vormund Dr. geltend gemachten Ersatzanspruch ab- Dem Kläger seien nämlich die von ihm gegen seinen früheren Vormund erhobenen Pflichtverletzungen bereits vor Aufhebung seiner Entmündigung durch den Beschluß des Amtsgerichts in Lechenich vom 4. Die Tatsache, daß der Kläger ursprünglich angenommen habe, Dr. GÜHBB sei preußischer Staatsbeamter gewesen, weshalb er mit seiner Klage im September 1952 das Land Sordrhein-VVestfalen, vertreten durch den Sozialminister, irrtümlich in Anspruch genommen habe, sei für die Präge der Verjährung ohne Bedeutung. Kläger nach dem festgestelltem Sachverhalt schon seit 194C bekannt war und von dessen angeblichen Amtspflichtver-letzungen der Kläger spätestens mit dem Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Köln vom 17- Juni 1949 Kenntnis erlangte. Die im September 1952 lediglich als Funktions-nachfolger Preußens gegen das beklagte Land, vertreten durch den Sozialminister, vom Kläger erhobene Klage konnte eine Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1 BOB) der Ansprüche gegen den für Amtspflichtverletzungen Br. OflHHHh haftungsmäßig allein in Betracht kommenden Provinzialverband und ab 1. Die im Verlauf des jetzigen Prozesses unter dem 16, November 1954 dem Land Nordrhein-Westfalen, "zugleich auch in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Provinzialverbandes Rheinland”, vertreten durch den Sozialminister, zugestellte Streitverkündung, auf die die Revision abhebt, war ebenfalls nicht zur Unterbrechung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 BOB) geeignet. Hechts- und Prozeßhandlungen mit Wirkungen gegen den rechtlich selbständigen Landschaftsverband vorgenommen werden konnten0 Irgendein sonstiger Rechtsgrund, daß der beklagte Landschaftsverband diese Streitverkündung "gegen sich gelten lassen" müsse, wie die Revision meint, ist nicht ersichtliche Für die Anwendung des § 203 Abr. 2 EGB ist jedenfalls in diesem Zusammenhang kein Raum, zu demal jeder Kläger das Risiko dafür trägt, daß er den richtigen Beklagten in Anspruch nimmt«, Las alles führt dazu, daß das Oberlandesgericht die geltend gemachten Amtshaftungsanspriiehe gegen den beklagten Landschaftsverband mit Recht als verjährt und deshalb als nicht begründet angesehen hat« Die Revision rügt weiterhin allgemein, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung begründet seien, jedenfalls sei diese rechtliche Grundlage nicht geprüft worden. Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung des beklagtrn Landes für die vom Kläger geltend gemachten Klageansprüche aus Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Justiz im Jahre 1940 nur aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge in Betracht kommen kann, und daß insoweit nach § 2 Nr. 1 AKG die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt ausgeführt, daß der Kläger seine Ansprüche ordnungsgemäß und fristgerecht engemeldet sowie gerichtlich geltend gemacht, das beklagte Land auch die Erfüllung der Ansprüche abgelehnt habe (?? 1. Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land aus behaupteten Aratspflichtver-letzungen von Richtern oder von mit der Durchführung der Unfruchtbarmachung befaßten Beamten der Staatsanwaltschaft und Xrzten herleitet, sieht das Berufungsgericht solche etwaigen Ansprüche ebenfalls als verjährt an. April 1940 über die Anordnung der Sterilisation des Klägers aufgehoben wurde, seien ihm der Schaden und die Tatsachen bekannt geworden, auf Grund deren eine Haftung des beklagten Landes für die den Richtern des Erbgesundheitsgerichts vorgev/orfenen Pflichtverletzungen in Präge gekommen sei. Sie meint insbesondere, die Klage gegen das Land,auch soweit es durch den Generalstaatsanwalt vertreten werde, sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bereits im Dezember 1954 erhoben, so daß schon im Zeitpunkt ihrer Einreichung am 6. Dezember 1954 mit der demnächsten Zustellung, also jedenfalls vor dem Ende des Jahres 1954 die Verjährung unterbrochen worden sei (§ 209 BGB)» Im April 1955 sei lediglich eine "Berichtigung des Klagerubrums" erfolgt, nämlich in dem Sinne, daß das beklagte Land, nunmehr gesetzlich vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln und nicht mehr durch den ursprünglich als gesetzlichen Vertreter aufgeführten Sozialminister, in Anspruch genommen worden sei. Bei seiner Annahme, dem Kläger seien schon Mitte 1949 die Tatsachen liir eine Haftung des beklagten Landes für die behaupteten Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Justiz bekannt gewesen, übersieht es jedoch folgendes, jedenfalls setzt es sich nicht damit auseinander: Zu dieser Zeit und noch viele J8hre danach war noch durchaus streitig und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung keinesfalls eindeutig geklärt, welche Körperschaft wegen Amtspflichtverletzungen von Justizbeamten aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945, um die es hier geht, dem Geschädigten hafte. Verletzungen von Bediensteten der Justiz aus der Zeit vor 1945 grundsätzlich gegen das Reicho Die Frage, ob und gegen wen gegebenenfalls Ansprüche, die ursprünglich gegen das Deutsche Reich gerichtet waren, nach dessen Zusammenbruch im Jahre 1945 gerichtlich verfolgt werden konnten, war auch noch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes äußerst zweifelhaft und Gegenstand eines regen Meinungsstreites (vgl. Dezember 1952 in BGHZ 8, 169* Erst hierdurch wurde eindeutig klargestellt, daß eine Haftung der nach 1945 neugebildeten Länder sich für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen gegen den Reichsjustizfiskus ergeben könne, und zwar allein aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Es ist anerkannt, daß bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen und dadurch'bedingter Ungewißheit über die nach den Amtshaftungsbestimmungen an Stelle des tätig gewordenen Beamten tretende öffentlich-rechtliche Körper schaft die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB erst beginnt,wenn diese Rechtsfragen eine gewisse Klärung erfahren haben (BGHZ 6, 195, 201/202; IM § 852 BGB Hr. 9). Es läßt sich deshalb durch aus die Meinung vertreten, daß jedenfalls erst mit dem Bekanntwerden der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1952, mithin erst etwa Anfang 1953 der Kläger eine so hinreichende Sicherheit über den Standpunkt der Rechtsprechung hatte, daß ihm die Erhebung einer Klage gegen das beklagte Land zugemutet werden konnte, wie die Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB fordert, so Bei einer solchen Rechtslage ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers aber schon nicht schlüssig für die Annahme der behaupteten Arots-pflichtvcrletzungen der mit der Durchführung der Unfruchtbarmachung befaßten Beamten der Staatsanwaltschaft und Ärzte, nämlich für eine vor ”Rechtskraft” Die Bestellung eines Rechtsanwalts zu dem Vormund einer nach £ 1906 BGB unter vorläufige Vormundschaft gestellten Person oder eines Entmündigten kann grundsätzlich nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters angesehen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieser Anwalt als Rechtsvertreter für den später Entmündigten tätig gewesen ist«, Der Sachvortrag des Klägers reicht auch nicht aus, um eind schuldhafte Amtspflichtverletzung der Richter den Erbgesundheitsrerichts bei der Auswahl des nach der Behauptung des Klägers zu dem Pfleger für das Erbgesundheit sverfahren (Art* 2 der 3» Ausf.70 zu dem ErbGesG vom 25» Februar 1935 - RGBL I 289) bestellten früheren Kreisamtsileitcrs Schulz zu begründen. Der Umstand allein, daß dieser Pfleger ESDAF-Kreisamtsleiter war und nach der Darstellung des Klägers "das Interesse dos Staates” über das des Klägers gestellt habe, genügt jedenfalls hierfür nicht* Bei der Prüfung insbesondere der Verschulcensfrage im Rahmen der Amtshaftung ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der betreffende Beamte als gegeben ancehen konnte, wobei insbesondere die gesamten Umstände und Verhältnisse der Zeit, in die das Verhalten des Beamten‘fällt, nicht unberücksichtigt bleiben können (BGB RGSK aaO 5 859 An. 45 u. betont hat, erfolgte diese Fflegerbestellung losgelöst von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Erbgesundhcitogericht; der nach diesen Sondervorschriften bestellte Pfleger sollte nach dem »Villen des damaligen Gesetzgebers bei der Wahrnehmung der Belange des "Erbkranken” auch die mit dem Erbgesund-heitegesetz verfolgten "Ziele und Zwecke" und "die Interessen der Volksgemeinschaft" im Auge behalten; ferner war das Erbgesundheitsgericht bei der Auswahl 199 ff)- Bei dieser besonderen gesetzlichen Ausgestaltung sowohl der Bestellung als auch der Aufgaben des Pflegers, die seinerzeit - y/ie Überhaupt die Vorschriften des Erbgesund-heitsgesetzes und seiner Ausfiihrungsverordnungen - allgemein als zu Recht bestehend und gültig angesehen wurden, kann den Richtern des Erbgesundheitsgerichts jedenfalls die Tatsache allein nicht zu dem Verschulden gereichen, daß sie damals einen ESDAP-Kreisamtsleiter für dieses besondere Amt bestellten. April 1940, durch den die Unfruchtbarmachung des Klägers angeordnet wurde, scheitern aus der vom Berufungsgericht vertretenen Hilfserwägung, daß die Richter die ihnen vorgeworfenen Amtppflichtverletzungen nur "bei einem Urteil in einer Rechtssache" (§ 839 Abs. 2 BGB) begangen haben könnten, und v^eil der Kläger an tatsächlichen Voraussetzungen für eine danach erforderliche vorsätzliche Pflichtverletzung nichts vorgetragen habe« Januar 1955 - 111 2R 29/54 - (NJW 1956, 1716) die Auffassung vertreten, daß das Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz nicht die Voraussetzungen für die Anwendung de3 § 839 Abs. 2 BGB erfülle. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 10, 55; 13, 142 u.a.), daß als "Urteil” in einer Rechtssache nicht nur Urteile im eigentlichen, prozeßreohtlichen Sinne anzusehen sind, vielmehr auch alle diejenigen richterlichen Entscheidungen, die ihrem Wesen nach einem urteil gleichzusetsen, also "urteilsvertretende Erkenntnisse" sind. E3 muß sich dabei einmal um Entscheidungen eines "Gerichts” handeln; Entscheidungen nichtrichterlicher Behörden fallen auch dann nicht unter $ 339 Abs. 2 BGB, wenn sie in einem den Vorschriften der Zivil- oder Strafproseßordnung angenäherten Verfahren ergehen (BGHZ 10, 55» 57/)* Die Entscheidung muß ferner als "urteil in einer Rechtssache” ergehen, wobei eine solche Rechtssache jedenfalls dann vorliegt, wenn es sich um ein Streit- oder Strafverfahren handelt, d.h. um ein Verfahren, das sich nach bestimmten rechtsstaatlichen prozessualen Regeln richtet und in dem auf Grund einer Klage oder Anklage sowie auf Grund eines bestimmten Tatbestandes durch einen unabhängigen Richter nach materiellen Normen ein Streit zwischen Parteien entschieden oder einer Person eine Strafe auferlegt wird (BGHZ 1Ö, 55, 59, 60). diesen Verfahren nur um die Art und Weise der Durchsetzung von Hechten handelt, über deren Bestehen nach den Grundsätzen des materiellen Rechts aber nicht mehr zu entscheiden ist. Schließlich ist es für den Begriff eines "Urteils in einer Rechtssache" erheblich, daß die Entscheidung unter den für ein "Urteil" wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Wahrung des rechtlichen Gchürs, nach Anhörung von Zeugen und' rr.it Begründung des Spruchs zu ergehen hat, und daß mit ihr das Prozeßrechtsverhältnis für die Instanz beendet wird (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 144; LK Ur. 6 zu f 839 (U) BGE; Urteil vcm 18« September 1961 -III ZK 107/60 - S. Die Anwendung dieser Grundsätze auf das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten und auf deren Beschlüsse führt bei richtiger Wertung dazu, die Entscheidungen der Erbgesundheitsgerichte über die Unfruchtbarmachung als urteilsvertretende Erkenntnisse im Sinne des ? Das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten ist auch als ein Erkenntnisverfahren in einer Rechtssache im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB anzusehen, wie es begrifflich in den Entscheidungen des Senats in BGHZ 10 55 Ausf.VO zu dem PhrbGesG für das Verfahren vor den Erbgesundheits-gerichtcn die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGC -für anwendbar erklärt hat, worauf in dem Urteil des Senats vom 24« Januar 1955 (NJW 1956, 1716) abgehoben worden ist, wird bei nochmaliger Prüfung nicht als entscheidungserheblich angesehen. des Erbgesundheitsgerichts und seiner Ausführungsverordnungen selbst gelten sollten, finden die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in weitem Maße auch auf Verfahren Anwendung, deren Gegenstand zweifelsfrei die Entscheidung echter Parteistreitigkeiten ist; so z.B. für das Verfahren nach dem BundesrUckerstattungs-gesetz vom 19* Juli 1957 (BGBL I, 754) im Bereich der ehemaligen amerikanischer, und britischen Besät zungszone (§ 42 Abs. 5 und § 11 Kr. 1 Bundesrückerstattungsgesetz i.V. m. 45 Abs.5)« Daraus ergibt sich, daß die Art des Verfahrens, in dem eine Entscheidung ergeht, nicht zwingend oder unbedingt auch das V/ecen dieser Entscheidung in dem hier interessierendem Sinne festlegt. Biese Voraussetzungen liegen bei den Verfahren und den Erkenntnissen der Erbgesundheitsgerichte vor: Baß dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist in dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber schon daraus zu entnehmen, daß dem Erbgesundheitsgericht in § 7 Abs. 2 die Pflicht auferlegt ist, von Amts wegen die für die Entscheidung notwendigen Ermittlungen anzustellen; derartige Ermittlungen machen mindestens die Anhörung des Betroffenen unumgänglich, sov/eit sich eine Pflicht hierzu nicht schon aus allgemeinen Bechtsgrundsätzen ergibt, und tatsächlich wurde dem Betroffenen in aller Hegel auch das rechtliche Gehör gewährt (vgl, dazu Gütt/Rüdin/Ruttke aaO So 228, v/o ein Erlaß des Reichs-justizminißters angeführt wird, der darauf hinweist, daß der Erbkranke einen Anspruch auf Gehör vor den Gerichten habe;ferner Erbges.ObGer Hamm in JW 1936, Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung nach § 839 Abs. 2 BGB nicht Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der hier gegebene Sachverhalt, nach dem der Kläger iia Kai 1940 unfruchtbar gemacht worden sei, ohne daß die hierfür nach dem Erbgesundheitsgesetz geforderten Voraussetzungen Vorgelegen hätten, die Klageansprüche nach Aufopferungs-rrur.dsetzen rechtfertige; diese Rechtsgrundlage sei vom Cberlandesgericht irrtümlich überhaupt nicht geprüft worden« 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben sei - ausgeführt: Ein allgemeiner Aufopferungsanspruch sei bei einer nicht rechtens durchgeführten Unfruchtbarmachung auf Grund des Erbgesundheitsgesetzes nicht gegeben; die Entschädigung für das besondere Opfer zu dem Wohle des Gemeinwesens, das die ünfrucht-bargenachten brachten, sei durch das Erbgesundheitsgesetz und seine Ausführungsverordnungen insoweit geregelt worden, als dort die Kostentragung für den ärztlichen Eingriff und die anschließende ärztliche Behandlung und der Ersatz für den Verdienstausfall geordnet worden seien (vgl. Der erkennende Senat hat jedoch schon mehrfach entschieden, daß die Voraussetzungen eines Aufopferungsanspruches auch schon dann gegeben sind, wenn der Staat sich durch den das Opfer des Einzelnen bedingenden Eingriff einer ihm obliegenden Aufgabe entledigen und mithin öffentlichen Interessen dienen wollte, wie dies hier bei der Anwendung des Erbgesundfceitsgesetzes tatsächlich der Fall war; ob der Allgemeinheit dagegen tatsächlich ein Vor- Kr. 6 mit Anm.) hat der erkennende Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht vorliege, wenn das Gesetz für alle Bürger oder einen unbestimmten Kreis von ihnen eine gleiche Pflichtenlage geschaffen habe und von ihnen in gleicher Weise ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlange, mithin dem Einzelnen ein von den übrigen nicht gefordertes Opfer nicht auferlege. 92), daß alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt seien, keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermöchten, und daß nur diejenigen Kachteile, welche über das hinausgingen, was nach dem Willen des Gesetzes der Einzelne hinzunehmen habe, als ein einen Entschädigungsanspruch begründendes Sonderopfer angesehen werden könnte«, 2n seinem Urteil vom 2. Nr. 13 mit Anm.) hat der Senat ebenfalls eingehend dargelegt, daß insoweit, als nach dem V/illen des Gesetzgebers nachteilige Felgen eines gesetzlich angeordneten Eingriffs vom Einzelnen hinge-nommen werden sollten, ein Sonderopfer nicht vorliege• Besonders deutlich sind diese Erwägungen ferner im Urteil des Senats vom 13« Februar 1956 (BGHZ 20, 61, 64 = l:: ? Nr. 26 mit Anm.) nochmals bekräftigt, daß alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt seien, Entschädigungsansprüche nicht begründen, und daß nur diejenigen Nachteile als ein besonderes Opfer angesehen werden könnten, die über das hinausgingen, was der Einzelne nach dem Willen des Gesetzes hinzunehmen habe. das, was der Einzelne nach dem V/illen des Gesetzes als normale Folgen oder Erscheinungen des körperlichen Eingriffs hinzunehmen hat - nicht unwesentlich hinausgehen (zoEo schwere Körperscfcäcen, die mit der Impfung oder Sterilisation normalerweise nicht verbunden sind) wird von dem dadurch Betroffenen grundsätzlich auch ein Sonderopfer erbracht, das demnach nach Aufopferungsgrundsätzen zu entschädigen ist. 3» Der Gedanke einer Aufopferung, nämlich der Erfcrin gung eines entechädigungepflichtigen Sonderopfers liegt hier ober deshalb nahe, weil der Kläger rechtswidrig, d.h. ohne daß die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarmachung nach dem Erbgeoundheitsgesetz Vorlagen, den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit dulden mußte, während das Erbgesundheitsgesetz dieses "Opfer" nur den wirklich "Erbkranken" auferlegte. Ko vember 1953 - III ZR 234/52 - für die Ablehnung eines Aufopferungsanspruchs im Palle einer rechtswidrigen Sterilisation gegebene Begründung, daß nämlich im Erb-gesundheitegesetz die Entschädigungen abschließend geregelt worden seien, reicht allerdings bei nochmaliger Prüfung nicht aus, um einen Aufopferungsanspruch für den Pall einer nach dem Erbgesundheitsgesetz rechtswidrigen Unfruchtbarmachung zu verneinen. Dieses"Opfer” unterscheidet sich nicht von dem, was jeder andere auch erbringen muß, dessen Rechte durch ein objektiv unrichtiges Urteil und die dem Gemeininteresse dienende Rechtskraft dieser Entscheidung verkürzt werden. Das hat zur Folge, daß in den Fällen von Nachteilen infolge objektiv unrichtiger richterlicher Urteile ein Aufopferungsanspruch zu Gunsten des durch den ürteilsspruch nachteilig betroffenen Einzelnen grundsätzlich nicht besteht«, Bestätigt wird diese Ansicht durch die Tatsachen, daß die Entschädigung für Nachteile, ‘welche durch objektiv unrichtige oder jedenfalls rechtsstaatlich nicht zu billigende richterliche Urteilssipriiche verursacht worden sind, in der Regel in Sondergesetzen und nur für bestimmte Fälle ausdrücklich normiert worden ist, z»B. Mithin hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch die Klage gegen das Land als unbegründet abgewiesen, so daß aie Revision des Klägers i- vollen Umfang mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriick-zuvcisen ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 691 BGB § 839 G; ErbGesG §§ 5 ff. Beschlüsse der Erfcgesundheitsgerichte über die Anordnung einer Unfruchtbarmachung sind "Urteile in einer Rechtssache.” FrALR Einl. § 75; ErbGesG §§ 1, 5 Eine durch ein Erbgesundheitsgericht angeordnete Unfruchtbarmachung gewährt nicht schon um deswillen einen Aufopferungsanspruch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme objektiv nicht Vorlagen» BGK, Urt.v» 19. Februar 1962-111 ZR 23/60 OLG Köln ' LG Bonn HI. ZS-22/60 Verkündet am 19« Februar 1962 Scheibl, Justizofcersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Anton Istraße Klägers, Berufungsbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Revisionsklägers, gegen 1. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Köln, 2o den landschaftsverband Rheinland, vertreten durch den Lan^schaftsverbandsdirektor in Köln, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklcgter. - Prozeßbevollmächtigter zu ls Rechtsanwalt Br. - Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Januar I960 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Auf Grund eines Antrages des Direktors der Provinzial-Heil- und Pflegeanstalt in Bonn vom 5» Februar 1940 wurde durch Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Bonn vom 5. April 1940 die Unfruchtbarmachung des Klägers auf Grund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14» Juli 1933 (RGBl I 529 mit den späteren Änderungen) - ErbGesG - angeordnet, weil das Erbgesundheitsgericht für feetgestellt erachtete, daß der Kläger an Schizophrenie leide» Als Gutachter in diesem Verfahren wurde auf Vorschlag des Direktors der Provinzial-Heil- und Pflegean-stalt der damalige Oberarzt der Anstalt, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr» gehört. Als Vertreter des Klägers in dem Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht wurde der Kreisamtsleiter SflHP aus 1^0|pals Pfleger bestellt» Der Beschluß des Erbgesundheitsgerichts wurde am 4» Mai 1940 in der Chirurgischen Universitätsklinik in Bonn vollzogen» Am 11. Mai 1940 wurde der Kläger, der am 25» Januar 1940 in die Provinzial-Heil- und Pflegeanstalt Bonn eingewiesen worden war, wieder aus der Anstalt entlassen» Auf Antrag des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Bonn wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Lechenich vom 7» Juni 1940 die Entmündigung des Klägers wegen Geisteskrankheit ausgesprochen, nachdem auf Grund eines Beschlusses vom 18» März 1940 bereits am 21» März 1940 der Rechtsanwalt Dr. aus LfHHHP zu dem vorläufigen Vormund des Klägers bestellt worden war. Als Gutachter * wurde auch in diesem Verfahren Dr. GflHIB gehört. Auf Betreiben des Klägers wurde seine Entmündigung durch Be- i Schluß des Amtsgerichts ln Lechenich vom Januar 1944 wieder aufgehoben, da das Gericht auf Grund der ihm vorliegenden neuen Gutachten zu der Überzeugung gelangte, daß die Voraussetzungen für eine Entmündigung entfallen seien» Auf Antrag des Klägers wurde im Wiederaufnahmeverfahren durch Beschluß des Erbgesundheitsrerichts in Köln vom 17o Juni 1949 auch der Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Bonn vom 5» April 1940 über die Anordnung der Unfruchtbarmachung des Klägers aufgehobene In den Gründen dieses Beschlusses heißt es im wesentlichen: Bei voller Kenntnis des Sachverhalts, wie er sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme jetzt biete, den das Erbgesundheitsgericht Bonn aber 1940 nicht in der erforderlichen Weise ausreichend aufgeklärt habe, hatten bei Erlaß des Beschlusses vom 5* April 1940 die Voraussetzungen für die Anordnung der Sterilisation des Klägers nicht Vorgelegen; die damalige Unfruchtbarmachung sei somit nicht rechtens gewesen» Am 24o September 1952 hat der Kläger gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Sozialminister, eine Klage erhoben (Aktenzeichen: 7 0 80/53 LG Bonn), mit der er die Zahlung von 13*700,- DM nebst 4$ Zinsen seit Klageerhebung sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5*000,- DM verlangte und die Feststellung begehrte, daß das beklagte Land ihm für den weiteren Schaden hafte, der ihm durch die am 4* Mai 1940 durchgeführte Unfruchtbarmachung entstanden sei* Zur Begründung seiner damaligen Klage hat er vorgetragen: Das in dem Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht von dem Sachverständigen Dr* er- stattete Gutachten sei amtspflichtwicrig unrichtig ge- - A - wesen; da Dr. preußischer Staatsbeamter gewesen sei, habe das beklagte Land als Funktionsnachfolger des ehemaligen Landes Freußen für dessen Verbindlichkeiten einzustehen. Diese Klage ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. April 1954 (7 U 204/53 OLG Köln) rechtskräftig abgewiesen worden. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Es sei schon fraglich, ob Dr. GflHHB im Dienst des Landes Preußen gestanden habe und somit das beklagte Land der richtige Beklagte sei. Diese Frage könne aber offen bleiben* da der geltend gemachte Klageanspruch bereits daran scheitere, daß der Kläger nicht dargetan habe, daß er von seinem früheren Vormund - dem Hechtsanwalt Dr. - einen Ersatz des ihm angeblich ent- standenen Schadens nicht erlangen könne; schon aus seinem eigenen Klagevortrag ergebesich vielmehr ein Schadensersatzanspruch gegen Dr. CfHV* Daraufhin hat der Kläger am 13» Juli 1954 Klage gegen Rechtsanwalt Dr. CJBHl erhoben (10 121/54 LG Bonn), mit der er die Zahlung von 15*950,- DM wegen einer angeblich durch die erfolgte Sterilisation bedingten Erwerbsminderung und zeitweisen Erwerbsunfähigkeit und die Entrichtung eines Schmerzensgeldes von 5*000,- DM sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für allen weiteren ihm.^aus der Unfruchtbarmachung noch entstehenden Schaden verlangte. Zur Rechtfertigung seiner Klage hat er vorgetragen, Dr. C^HB^abe es in seiner Eigenschaft als Vormund schuldhaft unterlassen, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Bonn vom 5* April 1940 (über die Anordnung seiner Unfruchtbarmachung) einzulegen; er sei ihm infolgedessen zu dem Ersatz des durch die Sterilisation er- wachsenen Schadens verpflichtet« ln diesem Verfahren hat der Kläger dem "Land Nordrhein-Westfalen zugleich auch in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Provizialverbandes Rheinland, vertreten durch den Herrn Sozialminister in Düsseldorf" am 16« November 1954 den Streit verkündet» Durch Teilurteil vom 9» Februar 1955 hat das Landgericht den Kläger mit seiner Klage gegen Dr. Cm rechtskräftig abgewiesen, weil der Kläger vor Ablauf der Beschwerdefrist unfruchtbar gemacht worden und deshalb das Verhalten Dr« für den Schaden des Klägers nicht ursächlich sei« Bereits am 6. Dezember 1954 hatte der Kläger in demselben Verfahren eine Klage gegen das "Land Nordrhein-Westfalen zugleich auch in seiner Eigenrehaft als Rechtsnachfolger des Provinzialverbandes Rheinland, vertreten durch den Sozialminister", beim Landgericht eingereicht, die dem Sozialminister am 10. Dezember 1954 zugestellt wurde und mit der der Kläger die gleichen wie gegen Dr. CjHH gestellten Anträge verfolgte und deren gesamtschuldnerische Haftung erstrebte. Zur Begründung der Klage machte er geltend, das beklagte Land hafte ihm für den durch die Unfruchtbarmachung entstandenen Schaden, weil der Beschluß des Erbgesündheitsgerichts vom 5« April 1940 vor Ablauf der Beschwerdefrist vollzogen worden sei und weil ihm in dem Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht in Bonn ein Ffleger bestellt worden sei, der nicht sein Interesse, sondern das des nationalsozialistischen Staates wahrgenommen habe« Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 11. Mai 1955 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dieser mündlichen Verhandlung erklärt, daß 6 er die Kl3ge gegen das beklagte i»and, vertreten durch den Sozialminister, zurücknehme, wozu der Prozeßbevollinächtigte des Landes sein Einverständnis erklärte. Zuvor hatte der Kläger eine Klage gegen das beklagte Land, nunmehr vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, am 12.April 1955 beim Landgericht eingereicht, die dem Generalstaatsanv/alt am 15. April 1955 zugestellt worden ist. Die Klage gegen den beklagten Landcchaftsverband hat der Kläger in demselben Verfahren am 16. Januar 1955 beim Landgericht eingereicht, und sie ist dem Landschaftsverband am 26. Januar 1955 zugestellt worden. Mit dem jetzt zur Entscheidung stehenden Klagebegehren erstrebt der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der beklagten Landes, vertreten durch den Generalstaats-anwalt in Köln, und des beklagten Landschaftsverbandes entsprechend den bereits gegen T)r. CflHBi verfolgten Anträgen . Zur Begründung seiner Klage gegen das beklagte Land hat der Kläger nunmehr ausgeführt: Die Richter des Erb-gesundheitsgerichts in Bonn, die bei der Beschlußfassung über seine Unfruchtbarmachung am 5- April 1940 mitgewirkt hätten, hätten sich einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung ihm gegenüber dadurch schuldig gemacht, daß sie sich bei ihrer Entscheidung allein auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. verlassen hätten. Die sachverständigen Beisitzer des Gerichts hätten wissen müssen, daß Unfälle, wie er ihn kurz vor seiner Einlieferung in die Provinzial- Heil- und Pflegeanstalt erlitten habe, häufig Erscheinungen zeitigten, die fälschlicherweise als Ausfluß einer Schizophrenie angesehen werden könnten. Das Gericht hätte daher das Gutachten Dr. G^HBls sehr sorgfältig überprüfen müssen. Namentlich wäre auch die Vernehmung des Zeugen PflIHB’ &er 3.940 als einziger Zeuge seit längerer Zeit bei ihm geistige Störungen beobachtet haben wollte, notwendig gewesen» Die Haftung des beklagten Landes sei im übrigen auch deshalb begründet, weil die mit der Durchführung der Sterilisation befaßten Beamten der Staatsanwaltschaft und Ärzte diese vorzeitig verrn-laßt und durchgeführt hätten. Desgleichen müsse das beklagte Land für den ihm entstandenen Schaden wegen der mangelhaften Auswahl des für ihn bestellten Vormundes und Pflegers einstehen- Seine Klage gegen den beklagten Landschaftsverband hat der Kläger - ebenso wie die am 24. September 1952 gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen erhobene Mage - auf eine Amtspflichtverletzung des Sachverständigen Dr. GMH»gestützt, die er darin erblickt, daß dieser in dem Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht ein falsches C-utachten über ihn erstattet habe. ..ie in dem früheren Verfahren hat er behauptet, die Unrichtigkeit des Gutachtens sei darauf zurUckzufUhren, daß Dr. GflHBBseine Angaben über den erlittenen Unfall als Halluzinationen abgetan und die von ihm erkannten Symptome unter Außerachtlassung der Regeln der ärztlichen Kunst mißdeutet habe» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie sind den Ausführungen des Klägers mit rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen entgegengetreten. Insbesondere berufen sich beide Beklagten darauf, daß den jetzigen Klageanepriichen die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß (7 0 80/53 LG Bonn) entgegenstehe; darüberhinaus stellen beide Beklagte das Vorliegen der 8 Voraussetzungen von Amtshaftungsansprüchen in Abrede und erheben zudem die Einrede der Verjährung0 Bas beklagte Land ist ferner der Ansicht, ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers sei nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen, zu demindest unterliege er der Regelung dieses Gesetzes. Lurch Grundurteil vom 27. Oktober 1953, an Verkündungs-statt den Parteien zugestellt 3m 5» und 8. Dezember 19505 hat das Landgericht die Klage sowohl gegen das beklagte Land Nordrhein-tfestfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, als auch gegen den beklagten Landschaftsverband dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung beider Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils beide Klagen abgewiesen. Kit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche gegen beide Beklagten weiter, die ihrerseits um Zurückweisung der Revision bitten. Entscheidungsgründe: A. Soweit das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - ausgeführt hat, den jetzt im Streit befindlichen Klageansprüchen stehe die Rechtskraft des im Vorprozeß (7 0 80/53 LG Bonn) ergangenen klageab-weisenden Urteils nicht entgegen, sind Recht3bedenken nicht zu erheben. V/enn auch im Verhältnis zu dem beklagten Land die Parteien selbst die gleichen sind, so war doch in diesem Vorprozeß ausweislich des insoweit maßgeblichen Tatbestands des Berufungsurteils vom 22. April 1954 alleiniger \ Xlagegrund die behauptete Amtspflichtverletzung des Gut- -achters Dr» und nur über diesen Anspruch hat das Berufungsgericht rechtskräftig entschieden« Demgegenüber sind jetzt Ansprüche gegen das beklagte Land wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen der Richter des Erbgesundheitsgerichts in Bonn sowie von Beamten der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Erlaß und der Durchführung des Beschlusses vom 5» April 1940 und schließlich von Richtern bei der Auswahl des für den Kläger bestellten Vormundes und Pflegers im Streit, mithin rechtlich andere Ansprüche« Das Berufungsgericht hat danach zutreffend eine Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß für die jetzt zur Entscheidung stehenden Ansprüche verneint« Soweit der jetzt gegen den beklagten Landschaftsverband wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen des Gutachters Dr. erhobene Klageanspruch im Streit steht, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im Vorprozeß (7 0 80/53 LG Bonn) seien die Parteien nicht die gleichen wie im jetzigen Rechtsstreit gewesen, so daß schon nach § 325 Abs« 1 ZPO die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß dem jetzt geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehe. Auch habe sich die Klage im Vorprozeß nicht - worauf der beklagte Landrchaftsverband in diesem Zusammenhang abgehoben hatte - gegen das Land als vorübergehenden Wahrnehmer der Rechte und Pflichten des ehemaligen Frovinzialverbandes der Rheinprovinz, die gemäß $ 33 der Landrchaftsverbandsos’dnung Rororfcein-VVest-fahlen vom 12. Mai 1953 (GVB1 S. 271 ff) mit dem 1. Oktober 1955 auf den beklagten Landrchaftsverband übergegangen seien, gerichtet, sondern gegen das Land 10 Norrirhein-Y/estialen ausdrücklich nur als Funktionsnachfolger des ehemaligen Landes Preußen; denn der Kläger habe im Vorprozeß zur Klagebegründung insoweit ausschließlich behauptet, der Gutachter Dr. GjflHHft habe als preußischer Staatsbeamter im Dienst des Landes Preußen gestanden und in dieser Eigenschaft die behaupteten Amtspflichtverletzungen begangen, derentwegen der Klageanspruch im Vorprozeß geltend gemacht worden ist» Das ist frei von Rechtsirrtum. Von alledem abgesehen ist die Klage im Vorprozeß mit der Begründung abgewiesen worden, daß das Nichtvorliegen anderv/eiter Ersatzansprüche, nämlich gegen den früheren Vormund Dr. noch nicht dargetan sei. Das frühere Urteil steht daher auch aus diesem Gesichts-punkt, nachdem Ansprüche des Klägers gegen Dr. rechtskräftig abgewiesen worden sind, der jetzigen Klage nicht mehr entgegen (vgl. EGHZ 35, 338, 340/1). B. Ansprüche gegen den beklagten Landschaftsverband. I. 1. Das Berufungsgericht kommt zur Abweisung der Klage gegen den Landscfaaftsverband, weil es die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche für verjährt ansieht. Hierzu hat es allgemein dargelegt: Gemäß § 8-52 BGB beginnt die Verjährung der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen habe, sodaß er in der Lage sei, eine etwaige Klage auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu begründen. Zwar bedinge im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB die Kenntnis des 1 11 Klägers,, daß er eine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Ausgleichs seines Schadens nicht habe» Der Pflüger - und mit ihm das Landgericht - verkenne aber, daß der Anspruchsberechtigte die Feststellung, ob er von einem Dritten Ersatz verlangen könne, nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben könne. Er müsse sich vielmehr, wenn ein Dritter als Ersatzpflichtiger in Betracht komme, durch alsbaldige Inanspruchnahme des Dritten Klarheit verschaffen. Dabei genüge es, wenn er in der Lage sei, auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts eine Klage gegen einen Dritten zu erheben, wobei es nicht erforderlich sei, daß er eine sichere Überzeugung von der Haftung des Dritten habe. Falls der Anspruchsberechtigte es unterlassen habe, gegebenenfalls eine derartige Klage gegen einen Dritten zu erheben, beginne der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB daher in dem Zeitpunkt, in dem im Prozeßweg hätte festgestellt werden können, ob und ir* welchem Umfang * der Dritte zur Ersatzleistung verpflichtet sei. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Übereinstimmung und ist nicht zu beanstanden (vgl. i5GB-RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 6 und 12 mit Nechweisen). 2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt das Berufungsgericht weiter aus: Nachdem der Beschluß über die Unfruchtbarmachung des Klägers vom 5« April 1940 bereits durch Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Köln vom 17. Juni 1949 aufgehoben worden sei, sei der Kläger zu demindest mit Eeginn des Jahres 1952 in der Lage gewesen, gegen den - 12 beklagten La.ndschaftsverband oder dessen Rechtsvorgänger den früheren Frovinzialverband der Rheinprovinz, wegen Verletzungen eineKlage zu erheben« Denn in diesem Zeitpunkt seien dem Kläger sämtliche [Imstande bekannt gewesen, aus denen eine Inanspruchnahme des Provinzial wegen des behaupteten Schadens hätte hergeleitet werden kennen« Ebenso hätte der Kläger bis zu dem Beginn des Jahres 1952 Gelegenheit zur Klärung und Feststellung gehabt, ob eine Haftung seines früheren Vormundes für den geltend gemachten Schaden in Frage gekommen sei. Irrig sei die Meinung des Klägers, im Hinblick auf ? 839 Abs« 1 Satz 2 BGB habe erst mit dem Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 9» Februar 1955 (in dem Jetzigen Verfahren ergangen), das den gegen den früheren Vormund Dr. geltend gemachten Ersatzanspruch ab- gewiesen habe, die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Dem Kläger seien nämlich die von ihm gegen seinen früheren Vormund erhobenen Pflichtverletzungen bereits vor Aufhebung seiner Entmündigung durch den Beschluß des Amtsgerichts in Lechenich vom 4. Januar 1944 bekannt gewesen. Er wäre also gehalten gewesen, nach dem Beschluß des'Erbgesundheitsgerichts in Köln vom 17- Juni 1949 unverzüglich klarzustellen, ob eine Haftung des Vormundes gegeben sei. Diese Klärung hätte er spätestens bis zu dem Beginn des Jahres 1952 herbeiführen können, zu demal die endgültige gerichtliche Entscheidung über den später geltend gemachten Klageanspruch gegen Dr. in weniger als acht Monaten herbeigeführt worden sei. Hiernach sei der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB zu demindest auf den Beginn des Jahres 1952 und demnach der Ablauf der Frist der dem Gutachter Dr. G vorgeworfenen Amtspflicht verbandes, in dessen Dienst Dr. G gestanden habe spätestens auf das Ende des Jahres 1954 anzusetzen. Mithin seien die Amtshaftungsansprüche gegen den Landschaf tsverband allerspätestens mit dem 31- Dezember 1954 verjährt, so daß die erst am 18. Januar 1955 ein-rereichte und demnächst zugestellte Klage verspätet gewesen sei. Die Tatsache, daß der Kläger ursprünglich angenommen habe, Dr. GÜHBB sei preußischer Staatsbeamter gewesen, weshalb er mit seiner Klage im September 1952 das Land Sordrhein-VVestfalen, vertreten durch den Sozialminister, irrtümlich in Anspruch genommen habe, sei für die Präge der Verjährung ohne Bedeutung. Denn dem Kläger sei die Per??®« des Beklagten (Dr. uHI), dem die Verletzung einer Amtspflicht (durch Erstattung eines falschen Gutachtens) vorgeworfen worden sei, schon seit dem Jahre. 1940 bekannt gewesen. Ein rechtlicher Irrtum über die Person des Biensthei^rn, der für eine Amtspflichtverletzung Dr. GflHls einzustehen habe, falle dem Kläger zur Last. 3. Die Rügen der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Verjährung der Amtshaftungsansprüche gegen den beklagten Landschaftsverband greifen nicht durch. Zwar können, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts, auch rechtliche Zweifel über die anstelle des amtspflichtwidrig handelnden Beamten haftungsmäßig eintretende Körperschaft die Verjährungsfrist beeinflussen (vgl. BGE-RGRK aaO § 852 Anm. 6 u. 12 a.E.). Darum handelte es sich hier aber nicht, sondern zunächst lediglich um die Frage, in wessen Diensten Dr. G®*» tatsächlich stand, dessen Person dem 14 - Kläger nach dem festgestelltem Sachverhalt schon seit 194C bekannt war und von dessen angeblichen Amtspflichtver-letzungen der Kläger spätestens mit dem Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Köln vom 17- Juni 1949 Kenntnis erlangte. Festzustellen, in wessen Diensten Dr. im Jahr 1940 tatsächlich gestanden hatte, war dem Kläger aber innerhalb kurzer Frist, d.h. mindestens bis Ende 1951, möglich und zuzu demuten» Die im September 1952 lediglich als Funktions-nachfolger Preußens gegen das beklagte Land, vertreten durch den Sozialminister, vom Kläger erhobene Klage konnte eine Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1 BOB) der Ansprüche gegen den für Amtspflichtverletzungen Br. OflHHHh haftungsmäßig allein in Betracht kommenden Provinzialverband und ab 1. Oktober 1953 gegen den an seine Stelle tretenden beklagten Landschaftsver-band nicht herbeiführen, da es sich insoweit um zwei verschiedene Parteien auf seiten des Beklagten handelt. Die im Verlauf des jetzigen Prozesses unter dem 16, November 1954 dem Land Nordrhein-Westfalen, "zugleich auch in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Provinzialverbandes Rheinland”, vertreten durch den Sozialminister, zugestellte Streitverkündung, auf die die Revision abhebt, war ebenfalls nicht zur Unterbrechung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 BOB) geeignet. Denn einmal handelt es sich auch insoweit um zwei verschiedene Parteien auf Seiten des Beklagten, und zu dem anderen war der jetzt beklagte Landschaftsverband bereits seit dem 1. Oktober 1953 in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Provizialverbandes Rheinland eingetreten, so daß dem Land gegenüber in keiner Weise 15 - Hechts- und Prozeßhandlungen mit Wirkungen gegen den rechtlich selbständigen Landschaftsverband vorgenommen werden konnten0 Irgendein sonstiger Rechtsgrund, daß der beklagte Landschaftsverband diese Streitverkündung "gegen sich gelten lassen" müsse, wie die Revision meint, ist nicht ersichtliche Für die Anwendung des § 203 Abr. 2 EGB ist jedenfalls in diesem Zusammenhang kein Raum, zu demal jeder Kläger das Risiko dafür trägt, daß er den richtigen Beklagten in Anspruch nimmt«, Las alles führt dazu, daß das Oberlandesgericht die geltend gemachten Amtshaftungsanspriiehe gegen den beklagten Landschaftsverband mit Recht als verjährt und deshalb als nicht begründet angesehen hat« II. ■ Die Revision rügt weiterhin allgemein, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung begründet seien, jedenfalls sei diese rechtliche Grundlage nicht geprüft worden. Unabhängig von der - bei der Prüfung der Klageansprüche gegen das beklagte Land noch zu erörternden -Frage, ob der der Klage zugrunde -liegende Sachverhalt überhaupt geeignet ist, einen Aufopferungsanspruch zu begründen, wäre der Landschaftsverband insoweit jeden-falls nicht der richtige Eeklagte. Denn er wäre nicht der durch den behaupteten rechtswidrigen Eingriff unmittelbar "Begünstigte" und damit der nach Aufopferungsgrunds ätzen Entschädigungspflichtige (vgl. hierzu BGHZ 9, 83, 93). Denn mit der Unfruchtbarmachung wurde eine lediglich dem Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge durch das Erbgesundheitsgesetz übertragene Aufgabe erfüllt, während der Landschaftsverband - ebenso 16 - wie sein Vorgänger, der Provinzialverband der Rheinprovinz -nicht ein staatlicher Rechtsträger, sondern eine kociir.unale Selbstverwaltungskörperrchaft war und ist. Schon aus diesem Grunde entfällt ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung gegen den beklagten Landrchaftsverband . Mithin ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage gegen den Landschaftsverband zu Recht erfolgt. C. Ansprüche gegen das beklagte Land, I, Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung des beklagtrn Landes für die vom Kläger geltend gemachten Klageansprüche aus Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Justiz im Jahre 1940 nur aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge in Betracht kommen kann, und daß insoweit nach § 2 Nr. 1 AKG die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt ausgeführt, daß der Kläger seine Ansprüche ordnungsgemäß und fristgerecht engemeldet sowie gerichtlich geltend gemacht, das beklagte Land auch die Erfüllung der Ansprüche abgelehnt habe (?? 26-29 AKG). Insoweit sind Rechtsbedenken nicht zu erheben, zu demal beide Parteien (Kläger und beklagtes Land) übereinstimmend ausdrücklich die Fortführung des schon vor Erlaß des Allgemeinen Kriegefolgengesetzes anhängig gewordenen Rechtsstreits unter Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt, besonders hinsichtlich ihrer Erfüllbarkeit, begehren. - 17 II. (Amtshaftungssnsprüche) 1. Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land aus behaupteten Aratspflichtver-letzungen von Richtern oder von mit der Durchführung der Unfruchtbarmachung befaßten Beamten der Staatsanwaltschaft und Xrzten herleitet, sieht das Berufungsgericht solche etwaigen Ansprüche ebenfalls als verjährt an. Tn Anwendung der bereits dargelegten Grundsätze über die Verjährung von Amtshaftungsanspriichen führt das Oberlandesgericht hierzu aus: Mit der am 15* Juli 194-9 an den Kläger erfolgten Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses der Erbge-sundhoits gerächte in Köln vom 17- Juni 194-9, mit dem der Beschluß des Erbgesunäheitsgerichts in Bonn vom 5. April 1940 über die Anordnung der Sterilisation des Klägers aufgehoben wurde, seien ihm der Schaden und die Tatsachen bekannt geworden, auf Grund deren eine Haftung des beklagten Landes für die den Richtern des Erbgesundheitsgerichts vorgev/orfenen Pflichtverletzungen in Präge gekommen sei. Aus den gleichen Gründen, wie sie zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Landschaftsverband schon dargelegt sind, hätte der Kläger bis spätestens Ende 1951 klarund feststellen müssen und können, ob ein anderweiter Ersatzanspruch gegen seinen früheren Vormund Dr. cm^in Betracht gekommen sei. Hiernach habe die Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche wegen der behaupteten Amtspflichtverletzungen der Richter des Erbgesundheitsgerichts nach ? 852 BGB ebenfalls zu demindest mit dem Beginn des Jahres 1952 zu laufen begonnen. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei deshalb spätestens auf das 18 e des Jahres 1954 anzusetzen. Die vorliegende Klage gegen das beklagte Land - gesetzlich richtig vertreten durch den Generalstaatsanwalt - sei indessen erst im April 1955, also verspätet, erhoben worden. Das gleiche gelte auch für die Klageansprüche, soweit sie aus angeblichen Amtspflichtverletzungen bei der Auswahl und Bestellung des Vormundes sowie des Pflegers (im Erbgesundheitsverfahren) und von Beamten der Staatsanwaltschaft sowie von mit der Durchführung der Unfruchtbarmachung beauftragten Ärzten hergeleitet würden; auch insoweit seien AmtshaftungsansprUche verjährt. 2. Gegen die Annahme einer Verjährung richten sich verschiedene Angriffe der Revision. Sie meint insbesondere, die Klage gegen das Land,auch soweit es durch den Generalstaatsanwalt vertreten werde, sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bereits im Dezember 1954 erhoben, so daß schon im Zeitpunkt ihrer Einreichung am 6. Dezember 1954 mit der demnächsten Zustellung, also jedenfalls vor dem Ende des Jahres 1954 die Verjährung unterbrochen worden sei (§ 209 BGB)» Im April 1955 sei lediglich eine "Berichtigung des Klagerubrums" erfolgt, nämlich in dem Sinne, daß das beklagte Land, nunmehr gesetzlich vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln und nicht mehr durch den ursprünglich als gesetzlichen Vertreter aufgeführten Sozialminister, in Anspruch genommen worden sei. Der Generalstaatsanwalt sei als gesetzlicher Vertreter des beklagten Landes in den zuvor anhängig gemachten Prozeß nur "eingetreten", und errhabe das vorangegangene Verfahren "genehmigt". Außerdem sei dem beklagten Land schon im November 1954 der Streit verkündet worden, wodurch ebenfalls die Ver*- \ jährung unterbrochen worden sei; zu demindest seien die Vorschriften der ?§ 212 Abs. 2 und 203 Abs» 2 BGB an-zuwenden. Diesen Einwendungen braucht nicht weiter nachge-gangen zu werden. Rechtliche Bedenken gegen die Annahme, die Klageansprüche wegen behaupteter Amtepflichtver-letzungen von Bediensteten der Justiz seien im April 1955 verjährt gewesen, ergeben sich vor allem aus folgenden Erwägungen: Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis von der Fcrson des Ersatzpflichtigen voraussetzt. Bei seiner Annahme, dem Kläger seien schon Mitte 1949 die Tatsachen liir eine Haftung des beklagten Landes für die behaupteten Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Justiz bekannt gewesen, übersieht es jedoch folgendes, jedenfalls setzt es sich nicht damit auseinander: Zu dieser Zeit und noch viele J8hre danach war noch durchaus streitig und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung keinesfalls eindeutig geklärt, welche Körperschaft wegen Amtspflichtverletzungen von Justizbeamten aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945, um die es hier geht, dem Geschädigten hafte. Da grundsätzlich die uAnstellungskörperschaft" nach Art. 131 WRV, Art. 34 GG für ein Handeln in hoheitlichem Bereich einzutreten hat, mit dem Übergang der Rechtspflege auf das Reich in den Jahren 1934/35 (vgl. RGBl 1934 I 91, 1214 und 1935 I 587) aber dieses allgemein der "haftungspflichtige Dienstherr" der Justizbeamten geworden war (BGB RGRK aaO 5 839 Anm. 6 a.E.), richten sich etwa begründete Schadensersatzansprüche des Klägers aus behaupteten Amtspflicht- 20 Verletzungen von Bediensteten der Justiz aus der Zeit vor 1945 grundsätzlich gegen das Reicho Die Frage, ob und gegen wen gegebenenfalls Ansprüche, die ursprünglich gegen das Deutsche Reich gerichtet waren, nach dessen Zusammenbruch im Jahre 1945 gerichtlich verfolgt werden konnten, war auch noch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes äußerst zweifelhaft und Gegenstand eines regen Meinungsstreites (vgl. dazu: BGHZ 4, 266, 276/277; OLG Köln in MDR 1951, 689, 690). Line hinreichende Klärung der damit verbundenen vielfältigen offenen Rechtsfragen brachte erst das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1952 in BGHZ 8, 169* Erst hierdurch wurde eindeutig klargestellt, daß eine Haftung der nach 1945 neugebildeten Länder sich für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen gegen den Reichsjustizfiskus ergeben könne, und zwar allein aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Es ist anerkannt, daß bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen und dadurch'bedingter Ungewißheit über die nach den Amtshaftungsbestimmungen an Stelle des tätig gewordenen Beamten tretende öffentlich-rechtliche Körper schaft die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB erst beginnt,wenn diese Rechtsfragen eine gewisse Klärung erfahren haben (BGHZ 6, 195, 201/202; IM § 852 BGB Hr. 9). Es läßt sich deshalb durch aus die Meinung vertreten, daß jedenfalls erst mit dem Bekanntwerden der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1952, mithin erst etwa Anfang 1953 der Kläger eine so hinreichende Sicherheit über den Standpunkt der Rechtsprechung hatte, daß ihm die Erhebung einer Klage gegen das beklagte Land zugemutet werden konnte, wie die Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB fordert, so - 21 daß in diesem Pall entgegen der Ansicht des Oberlandes-gerichts die Verjährung nicht vor Anfang 1953 zu laufen begonnen haben würde« Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht, weil Amtshaftungsansprüche gegen das Land nach jeder Richtung sachlich unbegründet sind, wie im Nachstehenden auszuführen sein wird« 3« a) Der Kläger will schadenstiftende schuldhafte Amtspflichtverletzungen der mit der Durchführung der Unfruchtbarmachung befaßten Beamten der Staatsanwaltschaft und Arzte darin sehen, daß seine Sterilisation vor Ablauf der in § 9 ErbGesG vorgesehenen '’Beschwerdefrist von 1 Monat” und deshalb entgegen ff 11, 12 ErbGesG vorzeitig und damit widerrechtlich vollzogen worden sei; denn die Unfruchtbarmachung sei schon am 4. Mai 1940 vollzogen worden, obwohl der Beschluß des Erfcgesundheitsgerichts in Bonn über die Anordnung der Unfruchtbarmachung erst am 5* April 1940 ergangen war« Hierbei geht jedoch der Kläger - übrigens auch das Landgericht in seinem Teilurteil vom 9*Eebruar 1955 in diesem Rechtsstreit - von der irrtümlichen Annahme aus, die Beschwerdefrist nach § 9 ErbGesG betrage 1 Monat, während bereits durch das Änderungsgesetz vom 26. Juni 1935 zu dem ErbGesG (RGBL 1935 I 773) die als Notfrist bestimmte Beschwerdefrist auf ”14 Tage” verkürzt worden ist. Bei einer solchen Rechtslage ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers aber schon nicht schlüssig für die Annahme der behaupteten Arots-pflichtvcrletzungen der mit der Durchführung der Unfruchtbarmachung befaßten Beamten der Staatsanwaltschaft und Ärzte, nämlich für eine vor ”Rechtskraft” 22 des Anordnungsbeschlusses vorgenommene, also vorzeitige and deshalb schuldhaft rechtswidrige Vollziehung der Sterilisation des Klägers* b) Der Kläger behauptet weiter schuldhafte Amte-Pflichtverletzungen von Bediensteten der Justiz bei der Auswahl des für ihn bestellten Vormunds, des Rechtsanwalts Br. und des Pflegers für das I.rbgesundheitsverfahren, des früheren NSDAP-Kreisamts-Icltcrs Auch insoweit hat der Kläger ausreichende Tatsachen für die Annahme von schuldhaften Amtspflicht-Verletzungen nicht vorgetragen * Die Bestellung eines Rechtsanwalts zu dem Vormund einer nach £ 1906 BGB unter vorläufige Vormundschaft gestellten Person oder eines Entmündigten kann grundsätzlich nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters angesehen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieser Anwalt als Rechtsvertreter für den später Entmündigten tätig gewesen ist«, Daß dieser Gesichtspunkt von dem Vormundschaftsrichter jedenfalls als Grund für die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. CHHp zu dem Vormund angesehen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der zu dem Gegenstand der münd-liehen Verhandlung gemachten Akte des Vormundschafts-gerichts Lechenich H VII 724 (dort Bl. 1 R). Im Hinblick hierauf sowie auf den darauf abzielenden eingehenden Sachvortrag des Rechtsanwalts Dr. CBHB als früheren Beklagten in diesem Rechtsstreit (vgl. dessen Schriftsatz vom 29. September 1954 S. 2-4) war es aber Sache des Klägers, substantiiert unter Beweisantritt darzulegen, aus welchen anderweiten Gründen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in der Bestellung von Rechtsanwalt Dr» Cf/tB zu dem Vormund liegen soll. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, so daß sein Vor"*:ringen wegen einer angeblichen Amtspflichtver-letzung bei der Auswahl des Rechtsanwalts Pr. zur. Vormund unschlüssig ist» Der Sachvortrag des Klägers reicht auch nicht aus, um eind schuldhafte Amtspflichtverletzung der Richter den Erbgesundheitsrerichts bei der Auswahl des nach der Behauptung des Klägers zu dem Pfleger für das Erbgesundheit sverfahren (Art* 2 der 3» Ausf.70 zu dem ErbGesG vom 25» Februar 1935 - RGBL I 289) bestellten früheren Kreisamtsileitcrs Schulz zu begründen. Der Umstand allein, daß dieser Pfleger ESDAF-Kreisamtsleiter war und nach der Darstellung des Klägers "das Interesse dos Staates” über das des Klägers gestellt habe, genügt jedenfalls hierfür nicht* Bei der Prüfung insbesondere der Verschulcensfrage im Rahmen der Amtshaftung ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der betreffende Beamte als gegeben ancehen konnte, wobei insbesondere die gesamten Umstände und Verhältnisse der Zeit, in die das Verhalten des Beamten‘fällt, nicht unberücksichtigt bleiben können (BGB RGSK aaO 5 859 Anm. 45 u. 49 a.E.). Wie der Kläger selbst in seinen Schriftsätzen vom 9- November 1954 Seite 7 ff und vom 15« Januar 1955 Seite 4 u*a. betont hat, erfolgte diese Fflegerbestellung losgelöst von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Erbgesundhcitogericht; der nach diesen Sondervorschriften bestellte Pfleger sollte nach dem »Villen des damaligen Gesetzgebers bei der Wahrnehmung der Belange des "Erbkranken” auch die mit dem Erbgesund-heitegesetz verfolgten "Ziele und Zwecke" und "die Interessen der Volksgemeinschaft" im Auge behalten; ferner war das Erbgesundheitsgericht bei der Auswahl - 24 dcg Pflegern wesentlich freier gestellt als der Vormundschaftsrichter (vgl. hierzu allgemein: Giftt/Riidin/Ruttke, Erbgesundheitsgesetz 2. Aufl. Erläuterungen zu f 2 und Art. 2 der 3« Ausf.VO S. 199 ff)- Bei dieser besonderen gesetzlichen Ausgestaltung sowohl der Bestellung als auch der Aufgaben des Pflegers, die seinerzeit - y/ie Überhaupt die Vorschriften des Erbgesund-heitsgesetzes und seiner Ausfiihrungsverordnungen - allgemein als zu Recht bestehend und gültig angesehen wurden, kann den Richtern des Erbgesundheitsgerichts jedenfalls die Tatsache allein nicht zu dem Verschulden gereichen, daß sie damals einen ESDAP-Kreisamtsleiter für dieses besondere Amt bestellten. c) Die Ansprüche des Klägers wegen der behaupteten Amtspflichtverletzungen der Richter des Erbgesundheitsgerichts in Bonn im Zusammenhang mit dem Beschluß vom 5. April 1940, durch den die Unfruchtbarmachung des Klägers angeordnet wurde, scheitern aus der vom Berufungsgericht vertretenen Hilfserwägung, daß die Richter die ihnen vorgeworfenen Amtppflichtverletzungen nur "bei einem Urteil in einer Rechtssache" (§ 839 Abs. 2 BGB) begangen haben könnten, und v^eil der Kläger an tatsächlichen Voraussetzungen für eine danach erforderliche vorsätzliche Pflichtverletzung nichts vorgetragen habe« Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 24. Januar 1955 - 111 2R 29/54 - (NJW 1956, 1716) die Auffassung vertreten, daß das Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz nicht die Voraussetzungen für die Anwendung de3 § 839 Abs. 2 BGB erfülle. Hieran wird jedoch nach nochmaliger Überprüfung nicht festgehalten, Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 10, 55; 13, 142 u.a.), daß als "Urteil” in einer Rechtssache nicht nur Urteile im eigentlichen, prozeßreohtlichen Sinne anzusehen sind, vielmehr auch alle diejenigen richterlichen Entscheidungen, die ihrem Wesen nach einem urteil gleichzusetsen, also "urteilsvertretende Erkenntnisse" sind. E3 muß sich dabei einmal um Entscheidungen eines "Gerichts” handeln; Entscheidungen nichtrichterlicher Behörden fallen auch dann nicht unter $ 339 Abs. 2 BGB, wenn sie in einem den Vorschriften der Zivil- oder Strafproseßordnung angenäherten Verfahren ergehen (BGHZ 10, 55» 57/)* Die Entscheidung muß ferner als "urteil in einer Rechtssache” ergehen, wobei eine solche Rechtssache jedenfalls dann vorliegt, wenn es sich um ein Streit- oder Strafverfahren handelt, d.h. um ein Verfahren, das sich nach bestimmten rechtsstaatlichen prozessualen Regeln richtet und in dem auf Grund einer Klage oder Anklage sowie auf Grund eines bestimmten Tatbestandes durch einen unabhängigen Richter nach materiellen Normen ein Streit zwischen Parteien entschieden oder einer Person eine Strafe auferlegt wird (BGHZ 1Ö, 55, 59, 60). Andererseits kommt hier, wie der Senat in seinem Urteil vom 20, ilai 1957 - Ill ZR 8/56 - (LK Nr. 6 zu ? 839 (G) BGB) ausgefiihrt hat, nur das eigentliche "Erkenntnisverfahren" in Betracht, dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen.konkreten Pall ist. Dementsprechend scheidet z.B. das Vertragshilfe-verfähren, das Zwangsvollstreekungs-, Vergleichs- und Konkursverfahren und auch das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich Streitwertfestsetzung (vgl. dazu BGH Li' Nr. 4 zu ? 839 (Fi) BGB, in NJW 1959, 1085 und 1962,36; BGHZ 36, 144) in diesem Zusammenhang aus, da es sich bei - 26 diesen Verfahren nur um die Art und Weise der Durchsetzung von Hechten handelt, über deren Bestehen nach den Grundsätzen des materiellen Rechts aber nicht mehr zu entscheiden ist. Schließlich ist es für den Begriff eines "Urteils in einer Rechtssache" erheblich, daß die Entscheidung unter den für ein "Urteil" wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Wahrung des rechtlichen Gchürs, nach Anhörung von Zeugen und' rr.it Begründung des Spruchs zu ergehen hat, und daß mit ihr das Prozeßrechtsverhältnis für die Instanz beendet wird (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 144; LK Ur. 6 zu f 839 (U) BGE; Urteil vcm 18« September 1961 -III ZK 107/60 - S. 4 = NJW 1962, 36)0 Das Erfordernis einer vorangehenden mündlichen Verhandlung ist dagegen nicht immer entscheidend (BGHZ 10, 55, 60/61); soweit dieses Erfordernis im Urteil vom 20» Mai 1957 - Ill ZR 8/56- 3. 7 = MJW 1957, 1277 als wesentlich bezeichnet worden ist, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden,' daß das rechtliche Gehör gewahrt sein muß. Die Anwendung dieser Grundsätze auf das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten und auf deren Beschlüsse führt bei richtiger Wertung dazu, die Entscheidungen der Erbgesundheitsgerichte über die Unfruchtbarmachung als urteilsvertretende Erkenntnisse im Sinne des ? 839 Abs. 2 EGB anzusehen. Daß es sich bei diesen Beschlüssen um Entscheidungen von "Gerichten" handelt, kann nicht zweifelsfrei sein* Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß das Gesetz selbst den Ausdruck "Erbgesundheitrgericht" gebraucht, sondern vor allem aus der Zusammensetzung der den ordentlichen Gerichten angegliederten (??■ 6, 10 ErbGesG) Spruchkörper. Diese bestanden aus einem ordentlichen Richter als Vorsitzenden und zwei Ärzten als Beisitzern und entsprachen •damit vergleichnv/eise etwa der Zusammensetzung eines Schöffcngerichts oder einer Kammer für Handelssacheno Auch die Beisitzer waren in ihrer richterlichen Entschließung unabhängig; das kommt u.a. auch darin zu dem Ausdruck, daß ihre Bestellung gemäß Art« 13 Abs. 2 u. 4 der 3« Ausf.VO zu dem ErbGesG von vornherein auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren erfolgte und die Reihenfolge für die Heranziehung der Beisitzer vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen ganze Dauer bestimmt wurde (vgl.‘hierzu Gütt/Rüain/Ruttke aaO Anm. 6 zu f 6 u. Amn. 24 zu Art. 13 der 3. Ausf.VO - S. 224 und 232/3)o Das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten ist auch als ein Erkenntnisverfahren in einer Rechtssache im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB anzusehen, wie es begrifflich in den Entscheidungen des Senats in BGHZ 10 55 und LI' 5 839 (G) BGB Nr. 6 abgegrenzt worden ist. Denn es hatte den Zweck und das Ziel, in einem geordneten Verfahren einen bestimmten konkreten Sachverhalt festzustellen, und auf ihn die Normen des materiellen Rechts anzuwenden und so eine Entscheidung darüber zu fällen, was im Y/iderstreit der behaupteten öffentlichen Interessen und der dagegen gesetzten Einzelinteressen rechtens sei. Das Verfahren war nach den einschlägigen Bestimmungen eindeutig darauf angelegt, einen "Streit" zu entscheiden, nämlich im Rahmen - möglicherweise - widerstreitender Interessen eine Entscheidung zu treffen. Das erhellt schon allein daraus, daß Anträge auf Durchführung eines Verfahrens gegen den Willen des Betroffenen gestellt und daß von dem (den) Antragsteller(n) einerseits und 28 - dem Betroffenen andererseits? unabhängig von einander und mit entgegengesetzten Zielen Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Baß Art. 4 der 1. Ausf.VO zu dem PhrbGesG für das Verfahren vor den Erbgesundheits-gerichtcn die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGC -für anwendbar erklärt hat, worauf in dem Urteil des Senats vom 24« Januar 1955 (NJW 1956, 1716) abgehoben worden ist, wird bei nochmaliger Prüfung nicht als entscheidungserheblich angesehen. Abgesehen davon, daß diese Vorschriften des Gesetzes über die-AngelCgenhei ton dar freiwilligen Gerichtsbarkeit nur ergänzend und subsidiär nach den z.T. sehr ausführlichen Verfahrens-vcrschrifier. des Erbgesundheitsgerichts und seiner Ausführungsverordnungen selbst gelten sollten, finden die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in weitem Maße auch auf Verfahren Anwendung, deren Gegenstand zweifelsfrei die Entscheidung echter Parteistreitigkeiten ist; so z.B. für das Verfahren nach dem BundesrUckerstattungs-gesetz vom 19* Juli 1957 (BGBL I, 754) im Bereich der ehemaligen amerikanischer, und britischen Besät zungszone (§ 42 Abs. 5 und § 11 Kr. 1 Bundesrückerstattungsgesetz i.V.m. Art. 67 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Beutschland - Amerikanisches Kon trollgebiet - und Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes Hr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Beutschland - Britisches Kon-trollrebiet), sowie bis zu dem Inkrafttreten des Bundes-entrehädigungsgesetzes vom 18. September 1955 (BGBl I, 1587) für das Verfahren nach den in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone geltenden Entschäcigungsgesetzen (Bayern vom 12. August 1949 - -29- GVB1 S. 195; Bremen vom 16. August 1949 - GB1 S. 159; »Vürtteraberg-Baden vom 16. August 1949 - HegBl S. 187; Hessen vom 10. August 1949 - GVB1 S. 101; jeweils ? 45 Abs. 5)« Daraus ergibt sich, daß die Art des Verfahrens, in dem eine Entscheidung ergeht, nicht zwingend oder unbedingt auch das V/ecen dieser Entscheidung in dem hier interessierendem Sinne festlegt. Wohl deutet dann, wenn ein Verfahren sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der erste Anschein darauf hin, daß es sich bei der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung nicht um ein "Utreiterkenntnj s*1 handelt. Wo dies jedoch - wie hier - dennoch der Fall ist, ist allein diese Tatsache für die Anwendbarkeit des § 859 Abs. 2 BGB wesentlich. Denn so wenig wie die äußere Bezeichnung einer Entscheidung als "Urteil" oder "Beschluß" kann auch die äußere verfahrensrechtliche Form, in welcher die Entscheidung ergeht, allein maßgebend sein, solange diese Entscheidung nur nach ihrem Charakter und nach der Art ihres Zustandekommens die wesentlichen Merkmale eines Urteils und Urteilsverfahrens aufweist und sonach urteilsvertretend ist. Biese Voraussetzungen liegen bei den Verfahren und den Erkenntnissen der Erbgesundheitsgerichte vor: Baß dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist in dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich bestimmt, aber schon daraus zu entnehmen, daß dem Erbgesundheitsgericht in § 7 Abs. 2 die Pflicht auferlegt ist, von Amts wegen die für die Entscheidung notwendigen Ermittlungen anzustellen; derartige Ermittlungen machen mindestens die Anhörung des Betroffenen unumgänglich, sov/eit sich eine Pflicht hierzu nicht schon aus allgemeinen Bechtsgrundsätzen - 30 ergibt, und tatsächlich wurde dem Betroffenen in aller Hegel auch das rechtliche Gehör gewährt (vgl, dazu Gütt/Rüdin/Ruttke aaO So 228, v/o ein Erlaß des Reichs-justizminißters angeführt wird, der darauf hinweist, daß der Erbkranke einen Anspruch auf Gehör vor den Gerichten habe;ferner Erbges.ObGer Hamm in JW 1936, 26?, 44; Erbges.ObGer Darmstadt in JiV 1935, 214), Ferner ist die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in § 7 Abs» 2 ErbGeqG vorgesehen, desgleichen in § 8 die Begründung der Entscheidung des Gerichts. Der Beschluß des Erbgesund-heitsgerichts über die Unfruchtbarmachung oder deren Ablehnung beendet die Instanz und ist nach § 9 des Gesetzes nur mit einem befristeten Rechtsmittel nach Art der sofortigen Beschwerde anfechtbar, somit der "Rechtskraft11 fähig. Eine Änderung rechtskräftiger Entscheidungen ist schließlich nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 12 Abs. 2 ErbGesG) zulässig, mögen deren Voraussetzungen auch freier gestaltet sein» Die Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte über die Anordnung einer Unfruchtbarmachung entsprechen hiernach sowohl nach ihrem Charakter als auch nach der Art ihres Zustandekommens und ihren rechtlichen Wirkungen als streitentscheidende Erkenntnisse den Urteilen im Zivil- oder Strafprozeß. Sie sind demnach als urteilsvertretende Entscheidungen und damit als "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des »§ 839 Abs. 2 BGE anzusehen (so offenbar auch schon Gütt/Rüdin/Ruttke aaO 85 Ansi. 1 So 219/220). i Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung nach § 839 Abs. 2 BGB nicht dargelegt hat, und daß dafür auch sonst Anhaltspunkte nicht vorliegeno Soweit die Klageansprüche gegen das beklagte Land auf schuldhafte Arntspflichtverletzungen gestützt sind, sind sic demnach nach jeder Richtung unbegründet» ’• " V ‘ III o Aufopferungsanspruch. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der hier gegebene Sachverhalt, nach dem der Kläger iia Kai 1940 unfruchtbar gemacht worden sei, ohne daß die hierfür nach dem Erbgesundheitsgesetz geforderten Voraussetzungen Vorgelegen hätten, die Klageansprüche nach Aufopferungs-rrur.dsetzen rechtfertige; diese Rechtsgrundlage sei vom Cberlandesgericht irrtümlich überhaupt nicht geprüft worden« Der Revision ist zuzugeben, daß der sachlichrechtlichen Prüfung eines Aufopferungsanspruchs weder die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes noch die erhobene Einrede der Verjährung entgegenstchen« Auch ein Aufopferungsanspruch würde ebenso wie ein Amtshaftungsanspruch, soweit eine Grundlage für ihn - wie hier - eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist, hinsichtlich seiner Erfüllung, um die die Parteien streiten, der Bestimmung des § 5 Abs« 1 Ziff. 2 AKG unterliegen« Denn für § 5 Abs« 1 Ziff. 2 AKG ist wegen des dieser Bestimmung zugrunde liegenden sozialen Ge-» dankens allein wesentlich, daß die Ansprüche auf einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dagegen ist es nicht von Bedeutung, aus welchem Rechts- grund sie herrühren (vgl. BGH in K 1959» 134-6, 1348; 3f'6aux de la Croix, Kriegsfolgenschlußgesetz Anm. C 1 b zu ?> 5 AKG;Ernst-Jung-Kellmereit, AKC, Anm. 3 b, bb zu f- 5; Begründung des Regierungsentwurfes, ?£at~Bd 1 ? 27 Nr. 50). Daß der allgemeine Aufopferungsanspruch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 852 BGB, sondern - soweit nicht Sondervorschriften Platz greifen -einer Verjährung von 30 Jahren unterliegt, ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 9» 209 u.a.). Jedoch ist - auch wenn man den Klagevortrag als richtig unterstellt - sachlichrechtlich ein Aufopferung^-anepruch des Klägers zu verneinen. Der erkennende Senat hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 50. November 1953 III ZR 234/52 S. 19 - allerdings nur verhältnismäßig kurz in dem Zusammenhang, ob hinsichtlich des vom damaligen Kläger verlangten Ersatzes von Verdienstausfall ein ander-weiter Ersatzanspruch im Sinne des ? 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben sei - ausgeführt: Ein allgemeiner Aufopferungsanspruch sei bei einer nicht rechtens durchgeführten Unfruchtbarmachung auf Grund des Erbgesundheitsgesetzes nicht gegeben; die Entschädigung für das besondere Opfer zu dem Wohle des Gemeinwesens, das die ünfrucht-bargenachten brachten, sei durch das Erbgesundheitsgesetz und seine Ausführungsverordnungen insoweit geregelt worden, als dort die Kostentragung für den ärztlichen Eingriff und die anschließende ärztliche Behandlung und der Ersatz für den Verdienstausfall geordnet worden seien (vgl. ? 13 Abs. 2 ErbGesG; Art. 7 der 1. AVO vom 5* Dezember 1933; Art. 9 der 3. AVO vom 25* Februar 1935 und besonders 6. AVO vom 23. Dezember 1936 - sämtlich abgedruckt bei Gütt/Rüdin/Ruttke‘aaO - 33 So 280 ff und So 419); ein Auf opf erungsonr,pruch bestehe aber nur dann, wenn es an der gesetzlichen Regelung einer Entschädigung für ein gebrachtes Opfer (hier: Ver-djenstautffall) fehle. Allgemein ergibt die Prüfung der Rechtsfolgen einer Unfruchtbarmachung, für die die Voraussetzungen des Erbgesunöheitsgesetzes tatsächlich nicht Vorlagen, im Blick auf einen Aufopferunrsanspruch des Betroffenen folgendes: i lo Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß dem Kläger durch den irrtümlich angeordneten. Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ein "Opfer atvcrlangt" worden ist. Er hat es nicht etwa von sich aus freiwillig erbracht, ohne hierzu genötigt worden zu sein. Der Beschluß des Erbgesundfceitsgerichts ließ dem Kläger keine Wahl mehr. Für seinen Vollzug waren in § 12 ErbGesG Zwangsmittel vorgesehen. Ob es der Kläger auf deren Anwendung ankomraen ließ oder ob er sich dem Gerichtsbeschluß ohnedies beugte, kann keinen Unterschied machen (vgl, hierzu auch EGIIZ 25, 238), Dem Kläger ist sein Opfer - der damaligen Auffassung entsprechend - auch im öffentlichen Interesse abverlangt worden. Die Allgemeinheit hot hieraus zwar keinen Nutzen erlangt, zu demal selbst nach dem damaligen Rechtssustand die Sterilisation nicht geboten war. Der erkennende Senat hat jedoch schon mehrfach entschieden, daß die Voraussetzungen eines Aufopferungsanspruches auch schon dann gegeben sind, wenn der Staat sich durch den das Opfer des Einzelnen bedingenden Eingriff einer ihm obliegenden Aufgabe entledigen und mithin öffentlichen Interessen dienen wollte, wie dies hier bei der Anwendung des Erbgesundfceitsgesetzes tatsächlich der Fall war; ob der Allgemeinheit dagegen tatsächlich ein Vor- teil erwachsen ist, ist nicht entscheidend (vgl. Urteil von 6. Mni 1957 - III ZR 12/56 = LK Nr. 25 zu § 75 Einl. Preuß.ALR; Urteil vom 15. März 1956 = III ZR 205/54 S. 6; ferner für das Enteignun^srccht BGHZ 15, 88/92/95)«» Wesentlich ist daher nur, daß der Eingriff seine Legitimation in der Wahrnehmung Öffentlicher Interessen sucht, nicht aber, daß diesen Interessen durch das ab-verlangte Opfer auch gedient ist. Biese Voraussetzung ist auch bei rechtswidrigen Eingriffen regelmäßig gegeben, da die Machtbefugnis zu hoheitlichen Eingriffen schlechthin nur aus den - sei es auch nur vermeintlichen - Interessen der Allgemeinheit herzuleiten ist (vgl. auch BGHZ 15» 88/92/95). 2. Um einen Aufopferungsanspruch bejahen zu können, ist jedoch notwendig, daß dem Betroffenen ein ihn "ungleich treffendes Sonderopfer" abverlangt worden ist. Schon in seinem grundlegenden ImpfSchädenurteil vom 19. Februar 1955 (BGHZ 9, 85, 86/87 = LM § 75 Einl.Preuß.ALR Kr. 6 mit Anm.) hat der erkennende Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht vorliege, wenn das Gesetz für alle Bürger oder einen unbestimmten Kreis von ihnen eine gleiche Pflichtenlage geschaffen habe und von ihnen in gleicher Weise ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlange, mithin dem Einzelnen ein von den übrigen nicht gefordertes Opfer nicht auferlege. Im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe ist nochmals betont (aaO S. 92), daß alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt seien, keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermöchten, und daß nur diejenigen Kachteile, welche über das hinausgingen, was nach dem Willen des Gesetzes der Einzelne hinzunehmen habe, als ein einen Entschädigungsanspruch begründendes Sonderopfer angesehen werden könnte«, 2n seinem Urteil vom 2. Mai 1955 (BGHZ 17, 172, 173 ff = LM § 75 Ein.Freu£.ALR Nr. 13 mit Anm.) hat der Senat ebenfalls eingehend dargelegt, daß insoweit, als nach dem V/illen des Gesetzgebers nachteilige Felgen eines gesetzlich angeordneten Eingriffs vom Einzelnen hinge-nommen werden sollten, ein Sonderopfer nicht vorliege• Besonders deutlich sind diese Erwägungen ferner im Urteil des Senats vom 13« Februar 1956 (BGHZ 20, 61, 64 = l:: ? 75 Einl.Preuß.ALR Nr. 16 mit Anm,,) niedergelegt. Hier ist ausgeführt, daß die »Vehrdienstgesetze ganz allgemein von allen dazu tauglichen Männern verlangten, im Kriege Wehrdienst zu leisten und die damit verbundenen Nachteile und Gefahren auf sich zu nehmen, so daß der Einzelne, wenn er bei Erfüllung des ’Wehrdienstes Schaden erlitten habe, insoweit kein besonderes Opfer im Sinne des allgemeinen in § 75 Einl.AIiR zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatzes erbracht habe. Der Senat hat schließlich in seiner Entscheidung vom 26. September 1957 (BGHZ 25, 23B, 240 = UM § 75 Einl.Preuß.AIR Nr. 26 mit Anm.) nochmals bekräftigt, daß alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt seien, Entschädigungsansprüche nicht begründen, und daß nur diejenigen Nachteile als ein besonderes Opfer angesehen werden könnten, die über das hinausgingen, was der Einzelne nach dem Willen des Gesetzes hinzunehmen habe. Hiernach kann unbedenklich angenommen werden: Bei Schäden infolge hoheitlicher körperlicher Eingriffe, wie z.B. durch Impfung oder auch durch Sterilisation, die über die vom Gesetz gezogene Opfergrenze - d.h, über -36- das, was der Einzelne nach dem V/illen des Gesetzes als normale Folgen oder Erscheinungen des körperlichen Eingriffs hinzunehmen hat - nicht unwesentlich hinausgehen (zoEo schwere Körperscfcäcen, die mit der Impfung oder Sterilisation normalerweise nicht verbunden sind) wird von dem dadurch Betroffenen grundsätzlich auch ein Sonderopfer erbracht, das demnach nach Aufopferungsgrundsätzen zu entschädigen ist. (Der Gesetzgeber hat . diese Rechtsprechung jetzt insoweit bestätigt, als er für Impfschäden im Bundesseuchengesetz vom 18. Juli 1961 - EGB1 I 1C12 - entsprechende Bestimrcungen erlassen hat). Hierbei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob solche körperlichen Eingriffe auf verwaltungsmäßigem hoheitlichen Handeln beruhen oder auf einer gerichtlichen Anordnung, wie z.E. bei der Impfung auf Grund einer vorwaltun^sgcrichtlichen Entscheidung und bei der Un-fruchtbarmachung auf Grund der Anordnung des früheren Erbgesundheitsgcrichts. Es spricht ferner nichts dafür, daß das Erbgesundheitsgesetz und seine Ausführungsverordnungen mit ihren Entschädigungsbestimmungen nicht nur für die gesetzlich gewollte Cpferläge, sondern darüberhinaus die Entschädigung auch für die Fälle abschließend hätten regeln wollen, in denen das Erbgesundheitsgesetz Grund und Anlaß zu einem Sonderopfer der gekennzeichneten Art war. Daß nun der Kläger besondere gesundheitliche Schäden erlitten hätte, die über die normalen Folgen und Erscheinungen einer Sterilisation, wie sie das Erbgesund-heitsgesetz vorsieht, wesentlich hinausgingen oder hinouegehen, die also die gesetzlich gezogene Opfer-grenze überschritten hätten und damit einen Aufopferungsanspruch auslösen könnten, behauptet er aber selbst nicht. -37 - 3» Der Gedanke einer Aufopferung, nämlich der Erfcrin gung eines entechädigungepflichtigen Sonderopfers liegt hier ober deshalb nahe, weil der Kläger rechtswidrig, d.h. ohne daß die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarmachung nach dem Erbgeoundheitsgesetz Vorlagen, den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit dulden mußte, während das Erbgesundheitsgesetz dieses "Opfer" nur den wirklich "Erbkranken" auferlegte. Man könnte aus diecem Grund daran denken, im Palle des Klägers sei wegen des "rechtswidrigen" Abverlangens des Opfers die allgemein zu duldende "Cpfergrenze", d.h. was das Gesetz von allen Bürgern forderte und wollte, überschritten, und es sei insoweit eine neue und selbständige "Opferlüge" geschaffen worden, als dem Kläger rechtswidrig ein Opfer auferlegt worden sei, das über das hinausgehe, v/as der Einzelne nach dem Willen des Gesetzes hinzunehmen habe. Dafür spricht vor allem, daß insbesondere im Enteignungsrecht gerade der "rechtswidrige" Eingriff grundsätzlich als die Überschreitung der gesetzlichen allgemeinen Opfergrenze angesehen wird und deshalb in der Regel ein Sonderopfer für den dadurch Betroffenen darstellt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. April I960 in BGHZ 32, 2C8). Die im schon erwähnten Urteil des Senats vom 30. Ko vember 1953 - III ZR 234/52 - für die Ablehnung eines Aufopferungsanspruchs im Palle einer rechtswidrigen Sterilisation gegebene Begründung, daß nämlich im Erb-gesundheitegesetz die Entschädigungen abschließend geregelt worden seien, reicht allerdings bei nochmaliger Prüfung nicht aus, um einen Aufopferungsanspruch für den Pall einer nach dem Erbgesundheitsgesetz rechtswidrigen Unfruchtbarmachung zu verneinen. Ebenso wie - 38 nicht? dafür spricht, daß im Palle des Erbringens eines Sonderopfers durch Eintritt gesetzlich nicht gev.ollter oder nicht vorgesehener ungewöhnlicher erheblicher Schäden (vgl. oben unter 2) die vom Erb-gosundheitsgesetz und seinen Ausführungsverordnungen vorgesehene Entschädigung auch derartige Sonderfälle abschließend regelt, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die gesetzlich geregelte Entschädigung auch die Fälle abschließend regeln wollte, in denen eine Sterilisation ohne die gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen wurde. Zwar kann unbedenklich angenommen werden, daß zu demindest diese gesetzliche Entschädigung jedem zukommen sollte, auf den das Gesetz - zu Hecht oder zu Unrecht - tatsächlich angewandt worden war. dieser Grundsatz ist in der Verordnung des Zentral-Justizamtes fiir die Britische Zone über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (VOE1 Br.Z. S. 110) ebenfalls zu dem Ausdruck gekommen: In § 3 dieser Verordnung ist - entgegen der früheren Auffassung des Erbgesundheitsgesetzes (vgl. dazu die Amtliche Be- . griindung zur Verordnung vom 28. Juli 1947 im Zentrnl-justizblatt für die Br.Z. 1947 S. 58, und Gütt/Rüdin/Ruttke, Anm. 4 zu § 12 ErbGesG) - die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann für zulässig erklärt, wenn die ange-ordnete Unfruchtbarmachung bereits durchgeführt ist«, Pur den Pall eines Erfolges im Wiederaufnahmeverfahren sollen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juli 1947 die früher für die Kosten der Unfruchtbarmachung geltenden Entschädigungsvorschriften auf die durch Beseitigung dieses Eingriffs entstehenden Kosten entsprechend angewandt werden. Damit ist aber nichts anderes gesagt, als daß nach dem Willen des Gesetzes derjenige, der zu Unrecht dem Gesetz unterworfen wurde, jedenfalls nicht schlechter stehen soll, als derjenige, auf den es zu Recht angewandt wurde• Dagegen ist mangels ausdrücklicher Bestimmung und einer auch nur konkludent zu dem Ausdruck gekommener Absicht des Gesetzes nicht anzunehmen, daß die getroffene lintschädigungsregelung etwaige wei+ergehendo Ansprüche auch insoweit ausschließen sollte, als der Betroffene dem Gesetz zuwider den Eingriff hinnehmen und damit ein dem Regelfall des Gesetzes nicht entsprechendes "Opfer” bringen mußte« 4« Folgende Erwägungen verbieten es jedoch, in diesem Falle ein entschädigungspflichtiges "Sonder-opfer" des Klägers anzunehmen: Die Anordnung der Unfruchtbarmachung des Klägers erfolgte durch einen, in einem streitentscheidenden Erkenntnisverfahren ergangenen urteilsvertretenden Spruch, wie ihn nur unabhängige und lediglich dem Gesetz unterworfene Richter fällen können und hier auch tatsächlich gefällt haben« Die rechtsprechende Gewalt, die den Richter anvertraut ist (Art« 92, 97 GrundG), hat zu dem Inhalt, im Rahmen des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts einen bestimmten Lebenstatbestand festzu-otellen, den festgestellten Tatbestand unter Gesetz und Recht zu subsumieren und die sich danach aus diesem Tatbestand ergebenden Rechtsfolgen verbindlich auszusprechen« Daß hierbei auch objektiv unrichtige Richtersprüche ergehen können, ist niemals völlig auszuschließen, da dem menschlichen Erkenntnisvermögen von der Natur her Grenzen gesetzt sind* Aber auch solche objektiv unrichtigen Richtersprüche werden "rechtskräftig" -40- und müssen "von Rechts wegen” von dem Staatsbürger hin genommen werden, es sei denn, daß ihre Beseitigung im Wege eines gesetzlich bestimmten Rechtsmittels oder im Falle ihrer Rechtskraft durch ein gesetzlich für zulässig erklärtes und besonders geregeltes Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen und möglich ist, weil anders der für ein geordnetes Zusammenleben der mensch liehen Gemeinschaft und des einzelnen Staatsvolkes notwendige Rechtsfrieden nicht herbeigeführt oder gewahrt werden kann« Dieser sonach jeder Rechtsordnung innewohnenden Forderung, sich den gerichtlichen Erkenntnisverfahren und den in ihnen durch Richter ergehenden Urteilen oder urteilsvertretenden Entscheidun gen zu beugen, ist jeder Bürger unterworfen, auch wenn dabei im Linzelfalle seine Einzelrechte und -interessen Nachteile erleiden* Insoweit besteht eine .jeden Staatsbürger treffende allgemeine Gefahren-und damit "Opferläge”, so daß auch der objektiv unrichtige richterliche ürteilsspruch mit dem damit etwa verbundenen Eingriff in die Rechte des Einzelnen, sei es auch in die körperliche Unversehrtheit oder in die Freiheit, nicht ein den Einzelnen ungleich treifeödes Sonderopfer darstellt. Dieses"Opfer” unterscheidet sich nicht von dem, was jeder andere auch erbringen muß, dessen Rechte durch ein objektiv unrichtiges Urteil und die dem Gemeininteresse dienende Rechtskraft dieser Entscheidung verkürzt werden. -41- Das hat zur Folge, daß in den Fällen von Nachteilen infolge objektiv unrichtiger richterlicher Urteile ein Aufopferungsanspruch zu Gunsten des durch den ürteilsspruch nachteilig betroffenen Einzelnen grundsätzlich nicht besteht«, Bestätigt wird diese Ansicht durch die Tatsachen, daß die Entschädigung für Nachteile, ‘welche durch objektiv unrichtige oder jedenfalls rechtsstaatlich nicht zu billigende richterliche Urteilssipriiche verursacht worden sind, in der Regel in Sondergesetzen und nur für bestimmte Fälle ausdrücklich normiert worden ist, z»B. in dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Y/iederaufnahmever-fahren freigesprochenen Person vom 20. Kai 1898 (BGBl S. 345), aber auch in den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (vgl. hierzu insbesondere ? 2 Abs. 2 und Blessin= Y/ilden BEG 3. Aufl. zu § 2 Anm. 2 u. 8), und daß sogar Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen von Richtern bei Urteilst sprächen vom Gesetz nur in einem eng begrenzten Rahmen gegeben werden (§ 839 Abs. 2 BGB). Bie bereits erwähnte Verordnung des Zentraljustizamtes der ehemals Britischen Besatzungszone über die Wiederaufnahme des Verfahrens in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947, nach der auch der Fall des Klägers behandelt worden ist, sieht aber eine besondere, von der Regelung des Erbgesund-heitsgesetzes abweichende Entschädigung zu Gunsten dessen, der im Wiederaufnahmeverfahren als zu Unrecht unfruchtbargemacht ausgewiesen worden ist, nicht vor (im Ergebnis ebenso: OLG Celle in NJW 1956, 1114)* - 42 Hiernach sind die Klageansprüche gegen das beklagte Land auch aus des rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung sachlich nicht begründet» Mithin hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch die Klage gegen das Land als unbegründet abgewiesen, so daß aie Revision des Klägers i- vollen Umfang mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriick-zuvcisen ist. Br. Kreft Dr, Arndt Br. Beyer Gähtgens Dr. Hußla