Nach der Freigabe des Grundstücks teilte das Amt für Yerteidigungslasten (YLA) in Frankfurt dem Kläger mit Schreiben vom 7» Dezember 1955 mit, daß er alle während der Zeit der Beschlagnahme entstandenen Schäden und Verluste bis zu dem 28-, Februar 1956 anmelden müsse, widrigenfalls er v/egen Fristversäumnis mit Ablehnung seines Entschädigungsantrages zu rechnen habe. Gleichwohl reichte der Kläger erst am 2* Juni 1956 einen Entschäöigungsantrag beim VLA ein, in dem er seinen ihm während der Beschlagnahme des Grundstückes entstandenen Gartenschaden auf 3.480 DM bezifferte, Mit Bescheid vom 12. Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei den Schäden in seinem Garten um Stationierungsschäden, deren Entschädigung sich nach § 60 des Eundesleistungsgesetzes (BLG) vom 19* Oktober 1956 (BGBl I 815) richtet, Da dieses Gesetz erst am 1. Januar 1957.in Kraft -getreten sei, könne der Lauf der 9C-tägigen Anmeldefrist für Stationierungsschäden nach Art. 8 des Finanzvertrages, auf den § 60 BLG verweise, erst mit dem 1- Januar 1957 begonnen haben. Die Begehung habe sich, aber nicht auf den Garten erstreckt und ihm sei nicht gesagt worden daß er auch die dort entstandenen Schäden innerhalb dieser Frist anmeiden müsse. Als er im Mai 1956 beim VLA vorgesprechen habe* sei ihm erklärt worden, wegen anderer als der Inventarschäden in-herhalb des Hauses werde die Anmeldefrist erst Anfang Juni 1956 abiaufen. 1) In der Klagschrift wird geltend gemacht, daß die mit der Entschädigung des Klägers befaßten Beamten sowohl bei der Begebung des GrandStückes kurz vor dessen Freigabe wie bei seiner Verspräche im VLA im Mai 1956 den Kläger amts-pflichtwidrig nicht darüber belehrt hätten, binnen welcher Frist er seine Gartenschäden anmelden müsse. In der Peru-fungsbegrUndung ist von Amtspflichtverletzung die Rede, die darin liegen soll, daß dem Kläger; als er am 3 • Februar 1956 Vordrucke zur Anmeldung seiner Schäden abholte, nicht auch solche für die Anmeldung der Gartenschäden übergeben worden seien und man ihn auf die - angeblich - laufende Anmeldefrist nicht hingewiesen habe. Inwiefern das Berufungsgericht der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht dargelegt0 Das Berufungsgericht befaßt sich, sowohl mit der Behauptung, der Vertreter des Besatzungskostenamtes habe es bei der Grundstücksbegehung5; unterlassen, von rechtzeitiger Anmeldung auch der Gartenschäden zu sprechen; als mit der Auskunft, die dem Kläger im Mai '956 erteilt worden sein soll. Laß die Revision hinsichtlich des Vorganges vom 3» Februar ■ 1956 eine andere als die aus § 286 ZPO hergeleitete Rüge hätte erheben wollen, das Berufungsgericht sei seiner Verpflichtung, . Sine solche Rüge wurde übrigens dem Kläger im Ergebnis ebensowenig genützt haben, wie ihm die aus § 286 ZPO erhobenen Rügen zu dem Erfolg au verhelfen vermögen® Es kann nämlich offen bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Verpflichtung zur umfassenden Prüfung des Prozeßstoffes unter allen rechtlichem Gesichtspunkten nicht nachgekommen ist, und ob hätte festge-^ stellt werden können, daß die beteiligten Beamten, wie der IClä-ger behauptet, diesem gegenüber ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben® Penn auch solchenfalles hätte die hier erhöbe-ne Klage gegen die Bundesrepublik keinen Erfolg haben und die Abweisung der Klage wäre auch dann gerechtfertigt® Die Beamten des Besatzungskostenamtes und des Amtes für Verteidigungslasten, die sich nach der Klagbehauptung amtspflichtwidrig verhalten haben sollen, waren nämlich nicht Beamte der beklagten Bundes-republik, Nach dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und den ländern vom 23 o März 1953 (MinBIFin 1953- 763) führen vom 1c April 1953 ab die Länder in ihren Gebieten die Ver-waitungsaufgaben auf.dem Gebiet der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungslasten durch (Ziff® 1)® Sie hatten die Behörden der Besatzungslastenverwaltung, soweit sie nicht schon landeseigene Behörden waren, in landeseigene Behörden umzuwandeln (Ziffo 5)o Nach dem Verzeichnis der Behörden der Verteidigungslastenverwaltung im Bundesgebiet (MinBIFin 1956, 215) ist für Frankfurt das der Oberfinanzdirektion Frankfurt und dem Hessischen Minister der Finanzen nachgeordnete Amt für Verteidigungslasten in Frankfurt zuständig» Nach, der Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen im Bundesanzeiger vom 1, Juli 1955 S* 5 waren Anträge auf Entschädigung bei den Behörden der bisherigen Besatzungslastenverwaltung (Besatzungskostenamt, Feststellungsbehörde oder Requisitionsamt) einzureichen, und nach § 90 BIG ist die Festsetzung der Ersatzleistung für Inanspruchnahmen, die vor Erlaß des Bundesleistungsgesetzes angeordnet waren* den bisher dafür zuständigen Landesbehörden Vorbehalten geblieben (vgl* Bauch/ Banekelmann, Komm* z* BLG, 1959 § 90 BLG und Anhang B 4 Pinanzvertrag Art, 8 Abs, 7 Anm, 2) # Cb die Klage auch insoweit mit Recht abgewiesen worden ist, als: sie nicht auf Schadensersatz wegen Amtsspflicht-verletzung, sondern unmittelbar auf Entschädigung wegen sogenannter Stationierungsschäden gerichtet ist, kann im Revisions Denn die Revisionssumme ist nicht erreicht und die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden (§ 546 Abs. 1 ZPO)* Die Zulässigkeit der Revision kann auch, nicht aus § 547 Abs* 1 Nr, 2 ZPO hergeleitet werden, weil in den ehemals preußischen Teilen des Landes Hessen, zu denen Frankfurt gehört, eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 71 Abs.3 GYG nicht begründet worden ist (BGHZ 15? Auf alles* was das Berufungsgericht und ihm gegenüber die Revision hinsichtlich, des Laufes der Anmeldefrist für die Gartenschäden ausführt« kann im Revisionsverfahren also nicht eingegangen werden.
r v» W •• IIJJ3L 23/5<L_ Verkündet am 18- Januar I960 Scheibl? Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i V Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oberschullehrers Wl Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers? ~ Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr sc dur Bundesrepublik Deutschlands vertreten durch, den Bundes-mister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessi-ihen Minister der Finanzen, dieser wiederum Ter*— ixoh die Oberfinanzdirektion in. Frankfurt/Main, Beklagte? Berufungsbek3.agte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Pagendarm? Dr« Weber? Dr. Arndt? Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6« November 1958 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand - Die dner Aktienbaugesellscbaft gehörende, vom Kläger gemietete Liegenschaft an der Nr, in Frankfurt v/ar vom April 1945 "bis zu dem 12o November 1955 von den USA-Streitkräften in Anspruch genommen. Nach der Freigabe des Grundstücks teilte das Amt für Yerteidigungslasten (YLA) in Frankfurt dem Kläger mit Schreiben vom 7» Dezember 1955 mit, daß er alle während der Zeit der Beschlagnahme entstandenen Schäden und Verluste bis zu dem 28-, Februar 1956 anmelden müsse, widrigenfalls er v/egen Fristversäumnis mit Ablehnung seines Entschädigungsantrages zu rechnen habe. Gleichwohl reichte der Kläger erst am 2* Juni 1956 einen Entschäöigungsantrag beim VLA ein, in dem er seinen ihm während der Beschlagnahme des Grundstückes entstandenen Gartenschaden auf 3.480 DM bezifferte, Mit Bescheid vom 12. Oktober 1957 lehnte das YLA den Antrag auf Grund des Art-, 8 (6) des Finanzvertrages (BGBl 1955 II So 381 ff) als verspätet ab. Gegen diesen Bescheid erhöh der Kläger die vorliegende Klage. Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei den Schäden in seinem Garten um Stationierungsschäden, deren Entschädigung sich nach § 60 des Eundesleistungsgesetzes (BLG) vom 19* Oktober 1956 (BGBl I 815) richtet, Da dieses Gesetz erst am 1. Januar 1957.in Kraft -getreten sei, könne der Lauf der 9C-tägigen Anmeldefrist für Stationierungsschäden nach Art. 8 des Finanzvertrages, auf den § 60 BLG verweise, erst mit dem 1- Januar 1957 begonnen haben. Demnach, sei seine An-meldung der Schäden nicht verspätet erfolgt. Hinzu komme, daß schon vor der Aufhebung der Beschlagnahme durch das damalige Besatzungskostenamt in seinem Beisein eine sogenannte Grundstücksbegehung stattgefunden habe. Däbei sei er nur darauf hingewiesen worden, daß die Schäden innerhalb des Hauses ) binnen 90 Tagen anzu demeiden seien. Die Begehung habe sich, aber nicht auf den Garten erstreckt und ihm sei nicht gesagt worden daß er auch die dort entstandenen Schäden innerhalb dieser Frist anmeiden müsse. Als er im Mai 1956 beim VLA vorgesprechen habe* sei ihm erklärt worden, wegen anderer als der Inventarschäden in-herhalb des Hauses werde die Anmeldefrist erst Anfang Juni 1956 abiaufen. Deshalb habe er seine Gartenschäden erst am 2o. Juni 1956 angemeldet. Mit der Klage fordert der Kläger 3.4-80 DM nebst 4 v. Ho Zinsen seit Kiagzustellung. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei durch. Schreiben vom 7« Dezember 1955 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er alle Schäden innerhalb der ihm gesetzten Frist anmelden müsse. Auf Vorgänge im Mai 1956 könne er sich schon deshalb nicht berufen, weil damals die Anmeldefrist abgelaufen gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klaganspruch, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise alls unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe g I. 1) In der Klagschrift wird geltend gemacht, daß die mit der Entschädigung des Klägers befaßten Beamten sowohl bei der Begebung des GrandStückes kurz vor dessen Freigabe wie bei seiner Verspräche im VLA im Mai 1956 den Kläger amts-pflichtwidrig nicht darüber belehrt hätten, binnen welcher Frist er seine Gartenschäden anmelden müsse. In der Peru-fungsbegrUndung ist von Amtspflichtverletzung die Rede, die darin liegen soll, daß dem Kläger; als er am 3 • Februar 1956 Vordrucke zur Anmeldung seiner Schäden abholte, nicht auch solche für die Anmeldung der Gartenschäden übergeben worden seien und man ihn auf die - angeblich - laufende Anmeldefrist nicht hingewiesen habe. Der Klaganspruch wird also - auch - aus Amtspflichtverletzung hergeleitet. Demnach ist die Revision nach § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 71 Abso 2 Nr. 2 GYG statthaft; obwohl die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist o 2) Die Revision macht unter Hinweis auf §§ 139» 286, 300 ff ZPO geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Klagvorbringen unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-jstzung zu prüfen. Inwiefern das Berufungsgericht der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht dargelegt0 Richtig ist, daß in den Gründen des Berufungsurteils von Amtspflichtverletzung nicht die Rede ist. Das Berufungsgericht hat sich jedoch jedenfalls mit zwei der Vorkommnisse ausdrücklich äuseinandergesetzt, in welchen der Kläger Amtspflichtverletzungen sieht, und zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob ein triftiger Grund für die vom Berufungsgericht angenommene Versäumung fristgerechter Geltendmachung der — *-v — Er sat can spräche i= S ■. von Arte 8 (6) Finanz-rertrag Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht befaßt sich, sowohl mit der Behauptung, der Vertreter des Besatzungskostenamtes habe es bei der Grundstücksbegehung5; unterlassen, von rechtzeitiger Anmeldung auch der Gartenschäden zu sprechen; als mit der Auskunft, die dem Kläger im Mai '956 erteilt worden sein soll. Hicht ausdrücklich Stellung genommen hat das Berufungsgericht allerdings zu der Behauptung des Klägers, daß ihm am 3. Februar 1956 nicht auch ein Vordruck zur Anmeldung der Gartenschäden ausgehändigt und er auch bei dieser Gelegenheit nicht über die diesbezügliche Anmeldefrist belehrt worden sei» Die Klagabweisung bezieht sich aber auch, auf diesen Sachverhalt. Denn daß das Berufungsgericht die Klagabweisung durch das Landgericht unter allen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkten als gerechtfertigt erklären wollte, ist dem Schlußabsatz seiner Urteilsgründe zu entnehmen, wo ausgeführt wird, daß weder die tatsächlichen Behauptungen des Klägers noch seine im Rechtsmittelverfahren wiederholten Rechtsausführungen Veranlassung gäben, die Richtigkeit des klagabweisenden Landgerichtsurteils in Zweifel zu ziehen. Laß die Revision hinsichtlich des Vorganges vom 3» Februar ■ 1956 eine andere als die aus § 286 ZPO hergeleitete Rüge hätte erheben wollen, das Berufungsgericht sei seiner Verpflichtung, . den gesamten Prozeßstoff auch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zu würdigen, nicht nachgekommen, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht gerügt, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei und somit ein unbedingter Revisionsgrund nach § 551 Hr. 7 ZPO vorliege. In dem Hinweis auf § 286 ZPO liegt eine solche Rüge nicht. Sie kann auch nicht der Anführung der §§ 300 ff ZPO entnommen werden< — b — Sine solche Rüge wurde übrigens dem Kläger im Ergebnis ebensowenig genützt haben, wie ihm die aus § 286 ZPO erhobenen Rügen zu dem Erfolg au verhelfen vermögen® Es kann nämlich offen bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Verpflichtung zur umfassenden Prüfung des Prozeßstoffes unter allen rechtlichem Gesichtspunkten nicht nachgekommen ist, und ob hätte festge-^ stellt werden können, daß die beteiligten Beamten, wie der IClä-ger behauptet, diesem gegenüber ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben® Penn auch solchenfalles hätte die hier erhöbe-ne Klage gegen die Bundesrepublik keinen Erfolg haben und die Abweisung der Klage wäre auch dann gerechtfertigt® Die Beamten des Besatzungskostenamtes und des Amtes für Verteidigungslasten, die sich nach der Klagbehauptung amtspflichtwidrig verhalten haben sollen, waren nämlich nicht Beamte der beklagten Bundes-republik, Nach dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und den ländern vom 23 o März 1953 (MinBIFin 1953- 763) führen vom 1c April 1953 ab die Länder in ihren Gebieten die Ver-waitungsaufgaben auf. dem Gebiet der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungslasten durch (Ziff® 1)® Sie hatten die Behörden der Besatzungslastenverwaltung, soweit sie nicht schon landeseigene Behörden waren, in landeseigene Behörden umzuwandeln (Ziffo 5)o Nach dem Verzeichnis der Behörden der Verteidigungslastenverwaltung im Bundesgebiet (MinBIFin 1956, 215) ist für Frankfurt das der Oberfinanzdirektion Frankfurt und dem Hessischen Minister der Finanzen nachgeordnete Amt für Verteidigungslasten in Frankfurt zuständig» Nach, der Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen im Bundesanzeiger vom 1, Juli 1955 S* 5 waren Anträge auf Entschädigung bei den Behörden der bisherigen Besatzungslastenverwaltung (Besatzungskostenamt, Feststellungsbehörde oder Requisitionsamt) einzureichen, und nach § 90 BIG ist die Festsetzung der Ersatzleistung für Inanspruchnahmen, die vor Erlaß des Bundesleistungsgesetzes angeordnet waren* den bisher dafür zuständigen Landesbehörden Vorbehalten geblieben (vgl* Bauch/ Banekelmann, Komm* z* BLG, 1959 § 90 BLG und Anhang B 4 Pinanzvertrag Art, 8 Abs, 7 Anm, 2) # Handelt es sich bei den Behörden, die mit der Feststellung der Schäden des Klägers und dessen Entschädigungsansprüchen befaßt waren, somit nicht um Bundesbehörden, dann haftet für etwaige Amtspflichtverletzungen der beteiligten Beamten nicht die beklagte Bundesrepublik, sondern die Anstellluigs-körperschaft dieser Beamten, Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (BGHZ 2, 3 50; 6, 215; BGB - RGRK 11 . Auf1t § 839 Anm, 13). Aus der von der Revision angeführten Vorschrift in § 5 Abs» 3 BLG kann nichts gegen die hier vertretene Auffassung her geleitet werden. Einmal bezieht sich, diese Vorschrift auf Anforderungen nach dem Bundesleistungsgesetz, zu dem anderen kann die ..Besj>tzungsmacht, die das Grundstück in Anspruch genommen hatte, nicht als eine von der Bundesrepublik beauftragte Anforderungsbehörde i, S, des § 5 Absc 3 angesehen werden, Bie Abweisung des geltend gemachten Amt shaft ungsanspruches ist also'schon deshalb gerechtfertigt, weil die Bundesrepublik nicht der rechte Beklagte ist. II. Cb die Klage auch insoweit mit Recht abgewiesen worden ist, als: sie nicht auf Schadensersatz wegen Amtsspflicht-verletzung, sondern unmittelbar auf Entschädigung wegen sogenannter Stationierungsschäden gerichtet ist, kann im Revisions y - s - verfahren nicht nachgeprüft werden. Denn die Revisionssumme ist nicht erreicht und die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden (§ 546 Abs. 1 ZPO)* Die Zulässigkeit der Revision kann auch, nicht aus § 547 Abs* 1 Nr, 2 ZPO hergeleitet werden, weil in den ehemals preußischen Teilen des Landes Hessen, zu denen Frankfurt gehört, eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 71 Abs. 3 GYG nicht begründet worden ist (BGHZ 15? 221). Zwar sind nach § 58 Abs. 2 BLG - dessen Vorschriften bei Inanspruchnahmen, die “vor Erlaß dieses Gesetzes zugunsten ausländischer Streitkräfte erfolgt waren, anzuwenden sind (§§ 60 Abs. 2, 90 BLG i.Y.m. Art. 8 Finanzvertrag) - für Klagen auf Fe st-setzung der Entschädigung oder der Ersatzleistung die Landgerichte ebne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Doch wird dadurch eine erweiterte Zulässigkeit der Revision nach § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht begründet (§58 Abs. 2, 2. Halbs. BLG). Auf alles* was das Berufungsgericht und ihm gegenüber die Revision hinsichtlich, des Laufes der Anmeldefrist für die Gartenschäden ausführt« kann im Revisionsverfahren also nicht eingegangen werden. Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0. Dr. Pagendarm Dr* Weber Dr. Arndt Dr. Hußla Gähtgens