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BGH · III ZR 25/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/57

j&echtssatz; Himmt die Polizei einen fahruntüchtigen Kraftfahrer vorläufig fest* ohne zugleich den Kraftwagen polizeilich sicherzustellen* so hat sie dem Kraftfahrer gegenüber die Amtspflicht* zur Sicherung des Kraftfahrzeugs , das zu tun* was im konkreten Pall der Kraftfahrer selbst zu tun durch Tdie Polizei gehindert wird* m : :> - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel, Beklagten, Berufungskläger - und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br. hat der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liche Verhandlung vom 19- Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatä-Präsidenten Prof-Br- Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br- Wolany, Br- Beyer und Br- Hußla für Recht erkannt * Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des ihm durch den Unfall seines Lastkraftwagens entstandenen Schadens in Anspruch. Er hat geltend gemacht, der Folizeibeamte H(M sei auf Grund seines polizeilichen Eingreifens verpflichtet gewesen, für die erforderliche Sicherving des Wagens gegen unbefugte Benutzung durch dritte Personen zu sorgen» Biese ihm obliegende Amtspflicht habe dadurch verletzt, daß er den nicht verschließbaren Kraftwagen ohne ausreichende Sicherung auf dem Platz vor dem Gasthaus habe stehen lassen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers auf die Berufung des beklagten Landes die Klage im vollen Umfange abgewiesen, Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiter verfolgt. 1.) Vorauszuschicken ist, daß das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme ausdrücklich als nicht erwiesen angesehen hat, daß die Polizeibeamten den Lastkraftwagen des Klägers MSichergestelltw oder beschlagnahmt haben. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Kläger selbst den eingetretenen Schaden in erster Linie und überwiegend verursacht und verschuldet habe, so daß bei dem verhältnismäßig geringfügigen Versehen des Polizeibeamten in Anwendung des § 254 BGB eine Haftung des beklagten Landes ganz entfalle. Gegen diese vom Berufungsrichter vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden im Kähmen des § 254 BGB wendet sich die Kevision mit näherer Begründung. Die Entscheidung dieser Frage ist von den jeweiligen konkreten Verhältnissen des Falles abhängig* Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß die Polizei bei einem Eingriff gegen die Person des fahruntüchtigen Kraftfahrers diesem gegenüber die Amtspflicht hat, hinsichtlich des Kraftwagens das zu tun, was im konkreten Fall der Kraftfahrer getan hätte, wenn ihn die Polizei daran durch die vorläufige Festnahme nicht gehindert haben wurde. Es ist also hier zu fi*agen, was ein gewissenhafter Kraftfahrer unter den hier obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung seines Kraftwagens gegen die Benutzung durch Unbefugte veranlaßt hätte, und ob das, was die Polizeibeamten getan haben, dem entspricht. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Lastwagen des Klägers nach dessen vorläufiger Festnahme in einer geschlossenen Ortschaft auf'der Straße (auf dem verkehrsüblichen "Parkplatz”) vor der Gastwirtschaft fHBH abgestellt worden mit angezogener Handbremse und eingelegtem Gang, Der Polizeimeister HflHl hatte weiterhin den zu dem Lastwagen gehörenden Zündschlüssel des Klägers an sich genommen und damit die übliche Vorkehrung gegen ein Ingangsetzen des Kraftwagens getroffen. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich: Der Polizeibeamte fest nach der vorläufigen Festnahme dos Klägers so gehandelt, wie sonst üblicherweise der Fahrer eines unverschließbaren Kraftwagens handelt, wenn er sich vorübergehend von seinem Wagen, der in einer geschlossenen Ortschaft auf dem "Parkplatz*1 vor einem ländlichen Gasthof steht, entfernt^ er hat überdies genau das getan, was der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt selbst trotz der Kichtverschließbarkeit seines Wägens bei seinem Aufenthalt in der Gastwirtschaft fflHI getan hat« Entfällt somit schon eine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung des Polizeimeisters so ist der Klageanspruch unbegründet; die Klage ist zur Abweisung reif, ohne daß es auf die vom Berufungsrichter vorgenommene, von der Revision angegriffene Verteilung der Verantwortlichkeit für den Schaden des,Klägers ankommt.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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BGB § 839
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j&echtssatz; Himmt die Polizei einen fahruntüchtigen Kraftfahrer vorläufig fest* ohne zugleich den Kraftwagen polizeilich sicherzustellen* so hat sie dem Kraftfahrer gegenüber die Amtspflicht* zur Sicherung des Kraftfahrzeugs , das zu tun* was im konkreten Pall der Kraftfahrer selbst zu tun durch Tdie Polizei gehindert wird* m :	:>
rfcenzeichens	III ZR 25/57
rfeeil des B(JH vom 19* Mai 1958
LG- Pulda OLG Prankfurt/Main
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- Ill ZR 23/57
Verkündet laut Protokoll am 19o Mai 1958 Sattler,* ap- Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Josef 11	BflHHPstr. •>
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel,
 Beklagten, Berufungskläger - und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br.
hat der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liche Verhandlung vom 19- Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatä-Präsidenten Prof-Br- Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br- Wolany, Br- Beyer und Br- Hußla
 für Recht erkannt *
Bie Revision des Klagers- gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4- Bezember 1956 wird zuräekgew lesen-
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen-
Von Rechts wegen
—• 2 —
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Tatbestand$
Der Kläger ist Eigentümer eines LKW Opel- Blitz, den er zu Berufsfahrten verwendet* Ale er am 9* Juli i954 nach 21 Uhr in angetrunkenem Zustand vor der Gastwirtschaft in hMMI seinen Wagen in Betrieb setzte, wurde er von dem Polizeimeister	angewiesen, den Wegen auf
 dem Platz vor der Gastwirtschaft TflHfezu dem Halten zu bringen* Hfllfe zog den Zündschlüssel des Wagens ab - der Wagen selbst war unverschließbar - und nahm den infolge des Alkoholgenusses schwankenden Kläger mit zur Polizeiwache* Von dort rief er fernmündlich einen Polizeistreifenwagen herbei, um den Kläger zur Blut Untersuchung nach Fulda bringen zu lassen* Der Fahrer des Streifenwagens überzeugte sich, daß die Handbremse des Lastwagens angezogen und ein Gang eingelegt war; dann brachte er den Kläger nach Fulda* Der Kläger hatte die Polizeibeamten nur gebeten, sie möchten auf der Rückfahrt von Fulda seinen Sohn mit nach Heimbach nehmen, damit dieser
 den Lastwagen nach Fulda bringen könne*
%
Als die Polizeibeamten mit dem Sohn des Klägers nach Heimbach zurückkamen, fanden sie etwa 200 bis 300 m unterhalb der Gastwirtschaft TBMfcauf der Straße Fulda-Heimbach den ‘ Kraftwagen des Klägers beschädigt im Straßengraben liegen* Inzwischen hatte sich nämlich der ebenfalls stark angetrunkene	der	sich	in der Begleitung des
 Klägers befunden hatte, an das Steuer des Lastwagens gesetzt, die Handbremse gelöst und den- Gang herausgenommen*
Da der Platz vor dem Gasthaus und die Straße nach Fulda leicht abschüssig waren, war es GflHHHI gelungen, das Fahrzeug - ohne Motorkraft und ohne Beleuchtung- die Straße in Richtung Fulda hinunterrollen zu lassen*. Nach etwa 250 m war der V/agen
 gegen einen Telegraphenmast und einen Baum auf der linken Straßenseite gefahren und in den Straßengraben gestürzt*
Der Kläger ist wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Vergehen nach §§ 315 a Abs* 1 Ziff. 2, 316 Abs. 2 StG-B) zu einer Geldstrafe von 300 DM rechtskräftig verurteilt worden* weil er in betrunkenem, fahruntüchtigem Zustand - die Blutuntersuchung hatte einen Blutslkoholgehalt von 1,7 ergeben - seinen Lastwagen geführt hat. ist später wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein sowie wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.*
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des ihm durch den Unfall seines Lastkraftwagens entstandenen Schadens in Anspruch. Er hat geltend gemacht, der Folizeibeamte H(M sei auf Grund seines polizeilichen Eingreifens verpflichtet gewesen, für die erforderliche Sicherving des Wagens gegen unbefugte Benutzung durch dritte Personen zu sorgen» Biese ihm obliegende Amtspflicht habe	dadurch verletzt,
 daß er den nicht verschließbaren Kraftwagen ohne ausreichende Sicherung auf dem Platz vor dem Gasthaus habe stehen lassen. Ben ihm durch diese Amtspflichtverletzung entstehenden Schaden müsse das beklagte Land ersetzen, da von dem vermögenslosen Gelegenheitsarbeiter QWttKtKB ^ein Ersatz zu erhalten sei. Bie Haftung des beklagten Landes ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, weil der Lastwagen von dem Polizeimeister HMMi "sichergestellt*, d.h. beschlagnahmt worden sei.
Der Kläger, der den Sachschaden an seinem Kraftwagen - ohne Verdienstausfall - auf insgesamt 603t09 DM beziffert, begehrt mit seiner Klage hiervon zunächst einen Teilbetrag von 300 DM. Er hat dementsprechend beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 300 DM nebst Zinsen seit dem 9« August 1954 zu verurteilen*
Las beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es stellt in Abrede, daß der LKW des Kiägers von dem Polizeimeister HflBi “sichergestellt" worden sei und H■HU Amtspflichten verletzt habe. Im übrigen sei der Kläger für den ihm entstandenen Schaden allein verantwox’tlich.
Las Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das beklagte Land zur 2ahlung von 150 DH nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt mit. dem Ziel der völligen Abweisung der Klage, Der Kläger hat mit seiner Anschlußberufung beantragt, seiner Klage im vollem Umfange stattzugeben.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers auf die Berufung des beklagten Landes die Klage im vollen Umfange abgewiesen, Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiter verfolgt. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent Scheidung sgründe%
Die Revision des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
1.) Vorauszuschicken ist, daß das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme ausdrücklich als nicht erwiesen angesehen hat, daß die Polizeibeamten den Lastkraftwagen des Klägers MSichergestelltw oder beschlagnahmt haben.
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Hiergegen hat sich der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr gewandt* er hat den ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus öffentlichrechtlicher Verwahrung nicht weiter verfolgt. Bas Berufungsgericht isfc auf diesen Funkt in seinem Urteil nicht mehr eingegangen, .so daß für die Kevisionsinstanz davon auszugehen ist, daß der Lastwagen weder sichergestellt noch beschlagnahmt worden ist.
2c) Bas Berufungsgericht nimmt zwar - ebenso wie das Landgericht - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Polizeimeisters BSHH<teshalb an, weil dieser nicht die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen gegen eine Benutzung des Wagens durch Unbefugte getroffen habe. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Kläger selbst den eingetretenen Schaden in erster Linie und überwiegend verursacht und verschuldet habe, so daß bei dem verhältnismäßig geringfügigen Versehen des Polizeibeamten in Anwendung des § 254 BGB eine Haftung des beklagten Landes ganz entfalle. Gegen diese vom Berufungsrichter vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden im Kähmen des § 254 BGB wendet sich die Kevision mit näherer Begründung.
5.) Die Kevision ist jedoch schon deshalb unbegründet, weil bei dem festgestellten Sachverhalt eine schuldhafte . Amtspflichtverletzung des Polizeimeisters HflHPhicht angenommen werden kann.
Besondere Amtspflichten der Polizei aus einer Beschlag-
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nähme (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 1956 III ZR 157/54 S. 8 in VersK 1956 S. 219) kommen hier nicht in Betracht. Auch die der Polizei im öffentlichen Interesse obliegenden allgemeinen Amtspflichten sind hier ohne Belang. Es stellt sich nur die Präge, ob und inwieweit die Polizei,
 wenn sie - wie hier - einen fahruntüchtigen Kraftfahrer und Kraftfahrzeughalter vorläufig festnimmt, diesem gegenüber hinsichtlich des Fahrzeugs etwas zu veranlassen hat.
Die Entscheidung dieser Frage ist von den jeweiligen konkreten Verhältnissen des Falles abhängig* Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß die Polizei bei einem Eingriff gegen die Person des fahruntüchtigen Kraftfahrers diesem gegenüber die Amtspflicht hat, hinsichtlich des Kraftwagens das zu tun, was im konkreten Fall der Kraftfahrer getan hätte, wenn ihn die Polizei daran durch die vorläufige Festnahme nicht gehindert haben wurde. Es ist also hier zu fi*agen, was ein gewissenhafter Kraftfahrer unter den hier obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung seines Kraftwagens gegen die Benutzung durch Unbefugte veranlaßt hätte, und ob das, was die Polizeibeamten getan haben, dem entspricht.
Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Lastwagen des Klägers nach dessen vorläufiger Festnahme in einer geschlossenen Ortschaft auf'der Straße (auf dem verkehrsüblichen "Parkplatz”) vor der Gastwirtschaft fHBH abgestellt worden mit angezogener Handbremse und eingelegtem Gang, Der Polizeimeister HflHl hatte weiterhin den zu dem Lastwagen gehörenden Zündschlüssel des Klägers an sich genommen und damit die übliche Vorkehrung gegen ein Ingangsetzen des Kraftwagens getroffen. Darüber hinaus.hatte der "kraftfahrzeugsachverständige" Fahrer des poliseiwagens nochmals die technischen Sicherungen des abgesbellten Lastkraftwagens (angezogene Handbremse, eingelegter Gang) überprüft, Daß der Wagen unverschlossen blieb, kann hMHH' nicht angelastet werden, da der Lastwagen nicht verschließbar war und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des

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Berufungsgerichts der Kläger seinerseits nichts dagegen getan hatte« Zu den für die Beurteilung wichtigen Umständen gehört ferner, daß der Wagen unstreitig in dieser Weise nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit während der Abendstunden an einem	ruhigen	Platz,	an dem er zuvor
 schon ohne Aufsicht stand, abgestellt werden sollte«
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich: Der Polizeibeamte fest nach der vorläufigen Festnahme dos Klägers so gehandelt, wie sonst üblicherweise der Fahrer eines unverschließbaren Kraftwagens handelt, wenn er sich vorübergehend von seinem Wagen, der in einer geschlossenen Ortschaft auf dem "Parkplatz*1 vor einem ländlichen Gasthof steht, entfernt^ er hat überdies genau das getan, was der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt selbst trotz der Kichtverschließbarkeit seines Wägens bei seinem Aufenthalt in der Gastwirtschaft fflHI getan hat«
Bei einer solchen Sachlage kann dem Polizeimeister HflHRl unter Zugrundelegung der an einen pflichtgetreuen Durchschnifctsbeamten zu stellenden Anforderungen ein schuldhaft pflichtwidriges Unterlassen von weiteren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen nicht angelastet werden. Entfällt somit schon eine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung des Polizeimeisters
 so ist der Klageanspruch unbegründet; die Klage ist zur Abweisung reif, ohne daß es auf die vom Berufungsrichter vorgenommene, von der Revision angegriffene Verteilung der Verantwortlichkeit für den Schaden des,Klägers ankommt.
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Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurilcksuweisen.
Dr. Geiger Br. Arndt Wolany Dr. Beyer Br. Hußla