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BGH

Gericht: BGH

, Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. März 1954 beim Amtsgericht Berlin-Tiergaxffcen die Ableistung des Offeubarungseides durch ihren Schuldner VM&uf Grund eines Urteils vom 17. Juli 1954 den Antrag der Klägerin kostenpflichtig ab, jweil sie den Erwerb neuen Vermögens durch den Schuldner trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht habe und der Schuldner sich dann noch auf die Versicherung vom 11* Juni 1952j zur Verweigerung des Eides berufen könne. Das Landgericht wies J ' die sofortige Beschwerde der Klägerin durch Bjeschlufi vom 30. Die Klägerin verlangt Erstattung der ihr in dem Offenbarungs-e ids verfahre^ entstandenen Kosten und hat dazu vorge tragen; Sie habe später ein neues Offenbarungseidsverfahren gegen den Schuldner betreiben müssen- Sie errechnet die ihr im ersten Verfahren entstandenen Kosten mit 71,65 DM;, deren Zahlung nebst Zinsen sie mit der Klage verlangt. Das| Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Richter die gejsetzlichen Bestimmungen richtig angewandt hätten. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestelt nur, wenn die Richter ihre Amtspflichten schuldhaft verleijzt haben (§ 839 BOB, Art 34 GrundG) 4 Nachdem auch das Landgericht als Kollegialgericht nach mündlicher Ver- handlang die Übereinstimmende Auffassung der beiden Voll-streclpungsgericlite als sachlich richtig bestätigt hat, kann deren ietwa unrichtige Auslegung des Gesetzes nicht mehr als s.chuldhaft bezeichnet werden« Denn das Gesetz war, wie sich schon aus den vom Landgericht engeführten widersprechenden Meinungen im Schrifttum ergibt, nicht eindeutig mid nicht völlig klar (vgl BGHZ 17, 153/158)* Die

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenGesetzLandgerichtBrVersicherungKlägerinSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

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I
III 2K 23/56
Verkündet1 am 27. Mai 1957 Fieser, Jlustizangestellter als Urkunjdsbeamter der Geschäftspteile
 Im Hamen des' Volkes
n
I
In dem Rechtsstreit der
 Offenen Handelsgesellschaft	St	Go	in
4MB» vertreten durch ihren ttitgesellsckafter Kaufmann Waltet BflM, Hai
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
:	gegen
! _
Berlin, vertreten durch den Generalstaatsanwalt heim Kamme rgeri clit,
1
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.	-
1
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatjspräsidenten Professor Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br- lieber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla
 für
erkannt s
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9* Januar 1956 wird zurückgewiesen-
1
, Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
v/T
 | Tatbestand^
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Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung von Rijchterno
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Die Klägerin beantragte am 6. März 1954 beim Amtsgericht Berlin-Tiergaxffcen die Ableistung des Offeubarungseides durch ihren Schuldner VM&uf Grund eines Urteils vom 17. November 1953 (7 M;l0l6/54). Der Schuldner hatte am 11 r Juni 1952 die damals an Stelle des Offenbarungseides mögliche uneidliche Versicherung über den Bestand seines Vermögens abge-
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geben und berief sich darauf. Das Amtsgericht lehnte durch Beschluß vom . Juli 1954 den Antrag der Klägerin kostenpflichtig ab, jweil sie den Erwerb neuen Vermögens durch den Schuldner trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht habe und der Schuldner sich dann noch auf die Versicherung vom 11* Juni 1952j zur Verweigerung des Eides berufen könne.
Das Landgericht wies J ' die sofortige Beschwerde der Klägerin durch Bjeschlufi vom 30. Juli 1954 zurück«.
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Die Klägerin verlangt Erstattung der ihr in dem Offenbarungs-e ids verfahre^ entstandenen Kosten und hat dazu vorge tragen;
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts seien falsche Die im Jahre 1952 abgegebene Versicherung des
i
Schuldners h^be nach der Änderung des Offenbarungseidsverfahrens (Gesetz vom 20. August 1953 - BGBl I 952) keine Wir-
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kung mehr besessen. Sie habe später ein neues Offenbarungseidsverfahren gegen den Schuldner betreiben müssen- Sie errechnet die ihr im ersten Verfahren entstandenen Kosten mit 71,65 DM;, deren Zahlung nebst Zinsen sie mit der Klage
 verlangt. j
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Die Beklajgte hat Abweisung der Klage beantragt und ausge- 1
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fuhrt*, Die Entscheidungen der Richter seien wie Urteile zu behandeln^ so daß mangels Vorsatzes keine Ersatzpflicht bestehe.1 Die Richter hätten auch die gesetzlichen Bestimmungen
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richtig ausgelegt und keinesfalls schuldhaft gehandelt, Sie beetrejitet die Höhe der Forderung und meint, die Klägerin hätte |die Kosten bei der Vermögenslosigkeit des Schuldners immer Iselbst tragen müssen»
Das| Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Richter die gejsetzlichen Bestimmungen richtig angewandt hätten. Dagegen richtet sich die Sprvngrevision der Klägerin, mit der sie ihren Klaganspruch weiter verfolgt« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe *
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil die betefe-J ligter. Richter auf keinen Pall ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, selbst wenn sie die Übergangsbestimmungen über die Änderung des Offenbarungseidsverfahrens unrichtig angewandt haben sollten. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestelt nur, wenn die Richter ihre Amtspflichten schuldhaft verleijzt haben (§ 839 BOB, Art 34 GrundG) 4 Nachdem auch das Landgericht als Kollegialgericht nach mündlicher Ver-
i
handlang die Übereinstimmende Auffassung der beiden Voll-streclpungsgericlite als sachlich richtig bestätigt hat, kann deren ietwa unrichtige Auslegung des Gesetzes nicht mehr als s.chuldhaft bezeichnet werden« Denn das Gesetz war, wie sich schon aus den vom Landgericht engeführten widersprechenden Meinungen im Schrifttum ergibt, nicht eindeutig mid nicht völlig klar (vgl BGHZ 17, 153/158)* Die
 
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 Revision muß. daher schon aus diesem ßrunde zuriickge-wiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Part ei Vorbringen bedarf. Die Ko st enent Scheidung folgt aus § 97 ZPO.
Br. (Seliger • Dr. Weber	Br.	Kreft
 Br. Arndt	Br,	Hußla