Dezember 1942 veranstaltete die Klassenlehrerin, Fräulein mit den Schülern und Schülerinnen ihrer Klasse - etwa 60 an der Zahl eine 7/eihnachtsfeier. Zu der Feier war eine Spielschar von etwa 12 - 15 Kindern : eingeteilt, die ein Weihnaehtsspiel aufführen sollte und zu der auch die Klägerin gehörtet Diese mußte zu dem Spiel ein langes, über die Kleider' gezogenes Hemd tragen. Vor Beginn des Spieles waren lediglich die zu der Spielschar eingeteil-ten Kinder in ihrem Klassenraum, während sich die übrigen bis zur Beendigung der Vorbereitungen in einem benachbarten Rauni aufhielten. Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzuhg in Anspruch und hat dazu yprgetra^fn: Die Lehrerin habe das Vorführen eines V/eihhhchLtsspr'els in einem engen Klassenraum, der zwischen Katheder uhd Bäfiken nur wenig Platz geboten habe, nicht dulden dürfen. Die Spielschar habe vor dieser voh W^((iH^nge zünde ten Kerze gestanden, so daß diese auch von der Lehrerin nicht habe bemerkt werden können. Die Revision zieht die Passivlegitimation des beklagten Landes in Zweifel und vertritt die Auffassung, daß 'füijr- 'iAmtsp:^ .’-die von Volksschuilehrern vor dem Zusammenbruch begangen wurden, das beklagte Land nicht haftbar gemacht werden könne, Dem kann jedoch . Im Gegensatz, zur Revisiött muß aber angenommen werden, daß das "beklagte land aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge die Ansprüche,die aus vor dem Zusammenbruch begangenen Amtöpflichtverietzungeh von Volksschulleh rern begründet sincl» zu erfüllen hat. Die Dienstherreneigenschaft liege nunmehr wieder bei den Gemeinden und Schulverbänden, die auch für Amtspflichtverletzungen der Volkeschullehrer einzustehen hätten, Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. ’ vJirkt,, äa$ die aus dem Volksschulfinanzgesetz für Preus-sen sich ergebenden Rechte Und Pflichten, wie überhaupt sämtliche nach Erlaß des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau noch bei dem damaligen Land Preus-sen verbliebenen Aufgaben auf dem Gebiet der Schulverwaltung, als "Staats- tnad Verwaltungsfunktion" gemäß Art III des Könthollrätsgesetzes Nr 46 über die Auflösung des Dieses ist darüber hinaus im Zuge des staatlichen Neuaufbaus tatsächlich auch in die ikenstherreneigehäehafi gegenüber den Volks-' Schullehrern, deren alleiniger-Dienstherr seit dem Gesetz über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau das Reich war, eingetreten» Mit dem Übergang der sämtlichen- aus der Unterrichtsverwäliüng sich ergebenden Punktionen einschließlich der Diensfherreneigenschaft gegenüber den VolksSchullehrern aber sind auch die diesen Punktionen innewohnenden Verbindlichkeiten:, zu denen die auf Amtspflichtverlet-züngen von Volksschullehrern beruhenden Verpflichtungen . In den hierfür entscheidenden Punkten liegt der vorliegende Pall ebenso wie der in BGHZ 8, 169 entschiedene, in dem vom Senat erstmals aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge die Haftung des Landes Niedersachsen für die im Bereich der Justizverwaltung vor dem Zusammenbruch begründeten Ansprüche aus Amfspflichtverletzungen bejaht worden ist, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden kann. In anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen hat das beklagte länd seine Haftung.für vor dem Zusammenbruch begangene Amtspflichtverletzungen von Volksschullehrern bis-her auch nicht in Abrede gestellt (vgl III ZR 333/52 - Urteil vom 15* März 19,54 -)* . , fv Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Lehrerin Lfl|^ auch bei der Leitung der Weihnachtsfeier "in Ausübung der ihr anvertrauten Öffentlichen Gewalt" tätig wurde und daß es zu ihren Amtspflichten gehörte, die ihr anvertrauten Schüler durch sorgfältige Beaufsichtigung vor etwaigen Gefahren zu schützen. Das Berufungsgericht hat alsdann dahingestellt sein lassen* ob ein Verschulden der Lehrerin auch im Rahmen der Haftung aus § 839 BGB gemäß § 832 BGB zu vermuten sei. Lehrerin sehen will, daß diese überhaupt das Vor-fUhren des Weihnächtsspiels in dein engen Klassenraum geduM det habe, so kann dem niciat baigepflichtet werden. Denn eä^ ist nicht einzusehen,weshalb die Aufführung des Weihhachts-spiels der Klägerin von vornherein, als so gefährlich hätte erscheinen müssen, daß sie es mit Rücksicht auf ihre Pflicht, die ihr anvertrauten Schüler gehörig zu beaufsichtigen und vor jeder Gefährdung zu bewahren, nicht hätte dulden dürfen. Präule in durfte es aber für durchaus genügend halten, dieser Gefahr dadurch zu be-gegnen'i daß sie den Kindern nachdrücklich jegliches Anzünden von Kerzen verbot und sich dieses selbst vorbehielt und daß sie die' Kerzen an einer Stelle (äuf ’dem hohen Podium) anbrachte, wo sie normalerweise den ;Kihdern niemals gefährlich werdän konnten» ■ .. bedingt, und es gehörte zu den täglichen Pflichten der Lehrerin, mit einer derart hohen Schülerzahl in ihrer Klasse fertig za werden. Aufsichtsperson für Fräulein LflB| nahe liegen müssen, da erfahrungsgemäß die Aufrechtsrhaltung der Disziplin schwieriger ist'/ wenn Schüler aus verschiedenen Klassen zu einer besonderen Veranstaltung zusammengefaßt• werden, als wenn es sich um Schüler handelt* die. däuefnd'.in der-', selben Klasse züsamraengefaßt sind* Es fragtsich daher hier, ob die besonderen Verhältnisse, unter denen die Weihnachtsfeier vonstatten gehen sollte, der Lehrerin Ver-anlassung sein mußten, zur Beaufsichtigung ihrer Schüler, die sie im normalen Schulbetrieb^sämtlich auch allein zu beaufsichtigen hatte, eine'"'weitere' Aufsichtsperson hinzuzuziehen* Die Tatsache, daß sich’'die Kinder während der Vorbereitungen der Spielschar nicht in einem, sondern in verschiedenen Räumen aufhalten sollten, gebot für sich allein noch nicht die Hinzuziehung einer weiteren Aufsichtsperson. Auch der.normale Schulbetrieb bringt es ' mit; sich* daß eine Klasse einmal zeitweise ohne '.'Aufsicht durch;einen Lehrer sein muß, und es kann der Lehrerin nichi als Nachlässigkeit ahgerechnet werden, wenn sie nicht allein schon die Notwendigkeit, jeweils eine den Schülergruppen abwechselnd kürze'Zeit unbeaufsich-r Man würde daher nur dann ein Verschulden der Lehrerin in der hier erörterten Richtung bejahen können, wenn ihr die besonderen Verhältnisse in dem Klassenraum, in dem die Spielschär die Aufführung vorbereiten und" durchführen sollte, die Zuziehung einer weiteren Aufsichtsperson zur Pflicht gemacht hätten. Das ha.t Fräulein L^pi auch erkannt und die Mittel, mit denen sie dieser Gefahr zu begegnen gesucht hat, müssen als nach Lage der Singe ausreichend erachtet werden. Sie hat den Kindern, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, nachdrücklich jedes Anzünden von Kerzen, ja sogar überhaupt das Mitbringen von Streichhölzern, verboten. Schließlich karm; dem Berufüngsgericht auch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine Pflichtverletzung der Lehrerin darin sehen will, daß diese nicht unmittelbar vor Beginn des Spiels noch besonders kontrolliert hat, ob hinter der Spielschar irgend "ein ölfahhehzustand bestand, insbesondere brennende Kerzen vorhanden waren. teilten Gebote beachtet werden, so brauchte Fräulein 1{K^| sich doch hier nicht in der Weise über die tatsächliche ;;t Beachtung ihre8 Verbots zu vergewissern, daß sie selbst den hinter der Spielschar liegenden Teil des Klassenraumes, dessen Einsicht durch die davorstehenden "Engel" verdeckt war, vor Beginn des Spiels noch besonders in Au- ^ genschein nahm. so fe^n^'l^ndY daß es ihr nicht als eine Außerachtlassung deiit.erforderlichen Sorgfalt zugerechnet werden kann, wenn>.sieidiese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen und den Raum hinter der Das Berufungsgericht hat eine Bestätigung seiner daß in der von ihm verlangten Sorgfaltspflicht keine Überspannung zu sehen sei * noch darin erblickt, daß auch die Schulbehörde selbst auf Grund der ihr in diesen Die Schulbehörde aber ist dabei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wie sich aus dem Schreiben des Kultusministers des beklagten Landes vom 8. Wäre diese Annahme des Kultusministeriums richtigsdaß bei der Weihnachtsfeier Tänze der Mädchen in der Nähe eines Weihnachtsbaumea mit brennenden Kerzen hätte stattfinden sollen, dann könnte sicherlich der durch die Durchführung der Feier verantwortlichen Lehrerin ein Schuldvorwurf nicht erspart bleiben. Fehlt es sonaoli an einem Verschulden der Lehrerin, darin kann die Frage offen bleiben, ob’ die auf Amtspflichtverletzung gestützte klage nicht bereits - ebenfalls ent- -gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wegen einer, Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
* III ZR 23/53
Verkündet am 13. Mhi .1954 '
Dieser, Jugtizangestellter ■als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen d e s V o 1 k es
In dem Rechtsstreit
des Landes Nordrhein-Ytestfalen, vertreten durch den Kultusminister, ' ' *
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen •'?
die minder.jährige Esther
Straße Bl, gesetzlich vertreten durch -ihren: Väter,
. den Monteur' Richard O^HK ebenda, • •
Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigier: Rechteän\valt|
\ - ./
Ar:
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1954 unter Mitwirkung
des Senats Präsidenten Prof. . Dr... Geiger, sowie der Bun- : desrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Auf die Revision des; beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. November 1952 aufgehoben.
Die;Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 25« September 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen;
■ .. Von Rechts wegen ^
Tatbestand:
Im Dezember 1942 besuchte die damals 9 Jahre alte Klägerin die 4. Klasse einer Volksschule in Am 16. Dezember 1942 veranstaltete die Klassenlehrerin, Fräulein mit den Schülern und Schülerinnen ihrer
Klasse - etwa 60 an der Zahl eine 7/eihnachtsfeier. Zu der Feier war eine Spielschar von etwa 12 - 15 Kindern : eingeteilt, die ein Weihnaehtsspiel aufführen sollte und zu der auch die Klägerin gehörtet Diese mußte zu dem Spiel ein langes, über die Kleider' gezogenes Hemd tragen. Für das Spiel war fein Teil des Klassenraumes dadurch freige-macht worden* daß die Schulbänke zurückgeschoben waren.■ ;
Der freigemachte Teil machte etwa’ein Drittel der Gesamtfläche des Baumes aus und in diesem Teil befand sich auch das Katheder. Die nicht an dem Spiel beteiligten Kinder sollten in den Bänken Flatz .nehmen. Vor Beginn des
Spieles waren lediglich die zu der Spielschar eingeteil-ten Kinder in ihrem Klassenraum, während sich die übrigen bis zur Beendigung der Vorbereitungen in einem benachbarten Rauni aufhielten. In der Klasse selbst hatten Kinder einigen Tannenschmuck auf gestellt. Bei Beginn., des .Spieles kam die Klägerin einer Kerze, die von dem ebenfalls zur
■ ' ■ 1: < * jtf' 4 ’ - -
Spielschar gehörenden und damals 9-jähri^eii|Schiiler
angezündet war, zu nahe und das von’ der Klägerin über-gezogehe lange Hemd fing Feuer. Fräulein drückte
die Klägerin sofort an sich und erstickte so die Flamme am Kopf der Klägerin. Darauf zog^sie das Kind aus dem /.ELassefträta^ Kleider ••herunter,; konnte,
aber nicht';• diaß' ;die Klägerin schwere Brandwunden davontrug. Auch Fräulein selbst erlitt Brandt-
wunden. Die, Klägerin behielt nach Ausheilung ihrer Wunden körperliche Entstellungen zurück.
- 3
Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzuhg in Anspruch und hat dazu yprgetra^fn: Die Lehrerin habe das Vorführen eines V/eihhhchLtsspr'els in einem engen Klassenraum, der zwischen Katheder uhd Bäfiken nur wenig Platz geboten habe, nicht dulden dürfen. Eine besondere Gefahr sei durch das Aufstellen von Kerzen begründet gewesen, das zu dem Arizünden hinter dem Rücken der Lehrerin geradezu herausgefordert habe. ■ •
Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld von 2,000 DM und ferner dafür, daß sie für die' Dauer ihres'Lebens
infolge ihrer körperlichen Verunstaltung schweren seelischen Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, rückwirkend ab 1 . Juli 1948 eine monatliche Rente von 100 DM. Außerdem
will sie wegen ihrer angeblich beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit und der verminderten Heiratsaussichten die Scha densersatzpflicht des beklagten. Landes festgestellt wissen, ."V' ’ ■ ’ ... ’
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat ein schuldhaftes Verhalten der Lehrerin in
Abrede gestellt und zu dem Unfallhergang insbesondere geltend gemacht ; FräuleinSchüiern und Schülerinnen y?iederh61t strengstens verboten, irgend eine Kerze anziizünden, und es seien auch in dem Klässenraum nur . drei Kerzen vorhanden und zwar auf einem Adventskranz
befestigt gewesen. Dieser Kranz: habe auf dem 1,75 m hohen Katheder gestanden und habe mithin mit den nur,^,1,3.0 -. 1. ,40 m großen Kindern nicht: in Berührungs^kotimen können. Der Schüler W^BHP habe eine Kerze,' die;eit-bei^sich ge*'.
führt haben müsse,1 hinter dem Rücken der. Lehrerin und der übrigen Schüler angezündet und an einen Tannenzweig, der
' . ' . -in einer Vase auf dem Boden gestanden h£||e, befestigt.
Die Spielschar habe vor dieser voh W^((iH^nge zünde ten
Kerze gestanden, so daß diese auch von der Lehrerin nicht
habe bemerkt werden können.
Das Landgericht hat näch Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat eine Amtspflichtverletzung der Lehrerin nicht als erwiesen angesehen. "/hr\.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht nach weiterer Beweiäauxhahme dem Peststeilungsbegehren der Klägerin stattgegeben und die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des lemdgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
Butscheidungsgründe;
Die Revision zieht die Passivlegitimation des beklagten Landes in Zweifel und vertritt die Auffassung, daß 'füijr- 'iAmtsp:^ .’-die von Volksschuilehrern
vor dem Zusammenbruch begangen wurden, das beklagte Land nicht haftbar gemacht werden könne, Dem kann jedoch . nicht beigepflichtet werden, . ,
IS^t der Revision ist davon auszugehen, daß Präu- . ! lein LJÜi.als Volksschullehrerin gemäß §§. 5 Äbs 1, 6 Abs 2 des Gesetzes . über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 (RGBl I, 1197) zur Zeit'des
,,
1
Unfalls unmittelbare Reichsbeamtin und das Reich ihr alleiniger Dienstherr war und daß dementsprechend für von ihr begangene AmtspflichtVerletzungen das Reich nach Maßgabe der Bestimmungen deä Art 151. WeimVerf in Verbindung
mit' § 839 BGB einzustehenhattay
• . . * * , * ’'V • *. '
-v* -V AK i . " f ' ‘
\ ' J < l ''
'' V - " ‘ '
Im Gegensatz, zur Revisiött muß aber angenommen werden, daß das "beklagte land aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge die Ansprüche,die aus vor dem Zusammenbruch begangenen Amtöpflichtverietzungeh von Volksschulleh rern begründet sincl» zu erfüllen hat. Die Revision meint dazu: Die. Volksschulen seien in den ehemals preussischen Gebieten vor dem Zusammenbruch/'entsprechend den Bestim-
*
mungen des preussischen Volksschulfinanzgesetzes vom 2, Dezember 1936 (GS S 161} Einrichtungen der Bänder und Gemeinden gewesen und seien dies auch nach dem Zusammenbruch geblieben. Die durch den Zusammenbruch bewirkte Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse habe deshalb lediglich die beamtenrechtliche Stellung der Volksschul-’ lehrer, deren bisheriger Dienstherr - das Reich - wegge-fallen sei, betroffen. Die Dienstherreneigenschaft liege
nunmehr wieder bei den Gemeinden und Schulverbänden, die auch für Amtspflichtverletzungen der Volkeschullehrer einzustehen hätten, Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die durch den ZUsämmenbruch ausgelösten Änäeruiigen der staatsrechtlichen Verhältnisse, haben zunächst einmal be-
’ vJirkt,, äa$ die aus dem Volksschulfinanzgesetz für Preus-sen sich ergebenden Rechte Und Pflichten, wie überhaupt sämtliche nach Erlaß des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau noch bei dem damaligen Land Preus-sen verbliebenen Aufgaben auf dem Gebiet der Schulverwaltung, als "Staats- tnad Verwaltungsfunktion" gemäß Art III des Könthollrätsgesetzes Nr 46 über die Auflösung des
6 -
i
J*
Staates Preüssen im Gebietsbereich des jetzt beklagten Landes auf dieses übergegähgen sind. Aber nicht nur die
vor dem Zusammenbruch noch bei dem Staate Preußen verblie-
benen Aufgaben auf der Schulverwaltung sind
Aufgaben des beklagten tihndes geworden., Dieses ist darüber hinaus im Zuge des staatlichen Neuaufbaus tatsächlich auch in die ikenstherreneigehäehafi gegenüber den Volks-' Schullehrern, deren alleiniger-Dienstherr seit dem Gesetz über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau das Reich war, eingetreten» Mit dem Übergang der sämtlichen- aus der Unterrichtsverwäliüng sich ergebenden Punktionen einschließlich der Diensfherreneigenschaft gegenüber den VolksSchullehrern aber sind auch die diesen Punktionen innewohnenden Verbindlichkeiten:, zu denen die auf Amtspflichtverlet-züngen von Volksschullehrern beruhenden Verpflichtungen . zu zählen sind, auf das beklagte Land übergegangen. In den hierfür entscheidenden Punkten liegt der vorliegende Pall ebenso wie der in BGHZ 8, 169 entschiedene, in dem vom Senat erstmals aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge die Haftung des Landes Niedersachsen für die im Bereich der Justizverwaltung vor dem Zusammenbruch begründeten Ansprüche aus Amfspflichtverletzungen bejaht worden ist, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden kann. Einer der Gründe, der nach den Ausführungen 'des Senats in dem genannten Urteil (aaG S 180/
181) zu einer Beschränkung der Haftung führen könnle (Erstreckung der«Haftungssphäre" infolge der Grenzverän-derungeh aufverschi^ Verbindlichkeiten aus
: völlig aus dem Rahmen der normalen behördlichen Punkti- . onen failendeh Unrechtshandlungen), liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht angenommen, daß das beklagte Land für eine etwaige in Ausübung
■ ■ ’1!
■m
der ihr anvertraute'n öffentliehen Gewalt der Klägerin gegenüber im Jahre 1942 begangene Amtspflichtverletzung der Volksschullehrerin in vollem Umfang einzustehen hat.
In anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen hat das
beklagte länd seine Haftung.für vor dem Zusammenbruch begangene Amtspflichtverletzungen von Volksschullehrern bis-her auch nicht in Abrede gestellt (vgl III ZR 333/52 - Urteil vom 15* März 19,54 -)* . , fv
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Lehrerin Lfl|^ auch bei der Leitung der Weihnachtsfeier "in Ausübung der ihr anvertrauten Öffentlichen Gewalt" tätig wurde und daß es zu ihren Amtspflichten gehörte, die ihr anvertrauten Schüler durch sorgfältige
Beaufsichtigung vor etwaigen Gefahren zu schützen.
Das Berufungsgericht hat alsdann dahingestellt sein
lassen* ob ein Verschulden der Lehrerin auch im Rahmen der Haftung aus § 839 BGB gemäß § 832 BGB zu vermuten sei.
Diese Frage aber ist, wie der Senat in der bereits erwähnten und zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Entscheidung vom 15. März 1954 - III ZR 333/52 -im einzelnendargelegt hat,
•zu verneinen. „Vielmehr ist die Häftling beamteter Lehrer bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über minderjährige Schüler abschließend in § 839 BGB geregelt, sodaß § 832 BGB daneben keine Anwendung findet. Es wird mithin nicht :ein Verschulden des Lehrers vermutet, und eine Haftung aus Amtspflichtverletzung eines Lehrers ist nur dann gegeben, wenn dessen schuldhaftSs Verhalten positiv festge-.stellt; werden kann. Das ist aber hier nach der Auffassung
des Senats im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Pall» - *
Im einzelnen haben sich, die Vorgänge bei der Weihnachtsfeier nach den Peststellungen- des Berufungsgerichts folgendermaßen abgespielt: So lan^|$l.eh die Kinder - einerseits die Spielschar und andererhlf’t^’ die "Zuschauer" - in verschiedenen Bäumen' aufhielpan^v-g^^Vfrltolein zwi-r
sehen den beiden benachbarten Klassenräumen hin und her und kam auch während der Vorbereitungen* häufiger in den Klassenraum, in dem sich die Spielsehai aufhielt, hinein» Obwohl Fräulein Lfjj|K jegliches Anzünden von Kerzen ausdrücklich verboten hatte » wurden1 während der Vorbereitungen des Spiels - ohne daß Präulein I4HP es bemerkte - auf dem Fußboden des Klassenraumes oder an den auf dem Boden lie- '
genden oder in Vasen befestigten Tannenzweigen mehrere Kerzen befestigt und ängezündetVZwar bemühten sich Schülerinnen der Spielschär, die Kerzen wieder auszülö3chen, der Schüler setzte sich jedoch mit dem Bemerken "das
gehört zu Weilinachten" durch, zündete wieder Kerzen an und an einer derselben fing das Gewand der Klägerin Feuer»
Dieser Sachverhalt gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Lehrerin
Wenn die Klägerin bereits darin ein schuldhaftes Ver^-halten der. Lehrerin sehen will, daß diese überhaupt das Vor-fUhren des Weihnächtsspiels in dein engen Klassenraum geduM det habe, so kann dem niciat baigepflichtet werden. Denn eä^ ist nicht einzusehen,weshalb die Aufführung des Weihhachts-spiels der Klägerin von vornherein, als so gefährlich hätte erscheinen müssen, daß sie es mit Rücksicht auf ihre
Pflicht, die ihr anvertrauten Schüler gehörig zu beaufsichtigen und vor jeder Gefährdung zu bewahren, nicht hätte dulden dürfen. Die einzige praktisch in Betracht zu ziehende Gefahr konnte von dem bei Weihnachtsfeiern üblichen Anzünden von Kerzen drohen. Präule in durfte es aber
für durchaus genügend halten, dieser Gefahr dadurch zu be-gegnen'i daß sie den Kindern nachdrücklich jegliches Anzünden von Kerzen verbot und sich dieses selbst vorbehielt und daß sie die' Kerzen an einer Stelle (äuf ’dem hohen Podium) anbrachte, wo sie normalerweise den ;Kihdern niemals gefährlich werdän konnten» ■ .. ’'.v-
j\;r’• ^ \ ' :: - ■ •': - ‘ •
Auch hinsichtlich der Durchführung der Weihnachtsfeier kann der Lehrerin der\ybrwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung nicht gemacht'vverden. Das Berufungsgericht sieht das fahrlässige Verhalten darin, daß Präulein L*m :ne Spielschar zeitweise sich selbst überlassen und ihre Aufsicht auf Ermahnungen und häufigeres Hiheingehen in den Klassenraum beschränkt habe, Es ist der Meinung, daß Präulein - falls es infolge des kriegsbedingten
Lehrermangels nicht möglich gewesen sein sollte, eine zweite Lehrkraft zur Beaufsichtigung der beiden Schülergruppen hinzuzuziehen -r entweder eine ältere zuverlässige Schü-
lerin aus einer änderen Klasse oder eine erwachsene Vertrau-
ensperson mit 'der Aufsicht über die Spielschar hätte beauftragen müssen. Damit aber werden die Anforderungen an die Borgfältspflicht der Lehrerin unter den damals gegebenen Verhältnissen überspannt. Es ist zwar schwierig, über 60 Schüler im Alter von 9 r- 10 Jahren eine ordnüngsmässi-ge Aufsicht zu führen und unter ihnen die Schulzücht in dem rechten Mäße aufrecht za erhalten. Die hohe Schülert , zahl in den Klassen war insbesondere durch die Kriegsverhältnisse and den dadurch hervorgerufenen Personalmangel
0
T. 10 y"
r:l
;V .:■'-f'-.MV
"■K .-> .
*,- :.n
v&^;-
::v?K.‘:'
v/‘i'
bedingt, und es gehörte zu den täglichen Pflichten der Lehrerin, mit einer derart hohen Schülerzahl in ihrer Klasse fertig za werden. Sie war es mithin gewohnt, eine so starke Klasse su führen und zu leiten. Es war auch nicht so, daß an der Weihnachtsfeier außer den Angehörigen der einen Klasse noch weiters Schüler teilgenommen ! hätten und mithin mehr Schüler zu beaufsichtigen gewesen wären, als die Lehrerin normalerweise in ihrer Klasse ständig zu beaufsichtigen und zu; leiten hatte. Wäre das der Pall gewesen, hä'ttä die Hinzuziehung einer weiteren
->*|a4S > v " ~ ' *
Aufsichtsperson für Fräulein LflB| nahe liegen müssen, da erfahrungsgemäß die Aufrechtsrhaltung der Disziplin schwieriger ist'/ wenn Schüler aus verschiedenen Klassen zu einer besonderen Veranstaltung zusammengefaßt• werden, als wenn es sich um Schüler handelt* die. däuefnd'.in der-', selben Klasse züsamraengefaßt sind* Es fragtsich daher hier, ob die besonderen Verhältnisse, unter denen die Weihnachtsfeier vonstatten gehen sollte, der Lehrerin Ver-anlassung sein mußten, zur Beaufsichtigung ihrer Schüler, die sie im normalen Schulbetrieb^sämtlich auch allein zu beaufsichtigen hatte, eine'"'weitere' Aufsichtsperson hinzuzuziehen* Die Tatsache, daß sich’'die Kinder während der Vorbereitungen der Spielschar nicht in einem, sondern in verschiedenen Räumen aufhalten sollten, gebot für sich allein noch nicht die Hinzuziehung einer weiteren Aufsichtsperson. Auch der.normale Schulbetrieb bringt es ' mit; sich* daß eine Klasse einmal zeitweise ohne '.'Aufsicht durch;einen Lehrer sein muß, und es kann der Lehrerin nichi als Nachlässigkeit ahgerechnet werden, wenn sie nicht allein schon die Notwendigkeit, jeweils eine den Schülergruppen abwechselnd kürze'Zeit unbeaufsich-r
in einem Klassenzimmer lassen zü müssen, zu dem Anlaß ., nahm, eine weitere Person zu ihrer Unterstützung bei
■
der Beaufsichtigung der Kinder hinzuzuziehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die beiden Räume, in denen sich die Schüler befanden, nicht' weit voneinander entfernt lagen,; sondern benachbart wären, sodaß die Lehrerin sehr schnell von dem einen zu dem anderen gelangen konnte. Man würde daher nur dann ein Verschulden der Lehrerin in der hier erörterten Richtung bejahen können, wenn ihr die besonderen Verhältnisse in dem Klassenraum, in dem die Spielschär die Aufführung vorbereiten und" durchführen sollte, die Zuziehung einer weiteren Aufsichtsperson zur Pflicht gemacht hätten. Aber auch das muß verneint werden. Wie bereits gesagt, konnte die einzige wirkliche Gefahr für die Kinder, die von der Lehrerin in Betracht gezogen, werden mußte, durch das Hantieren mit Feder, insbesondere durch Anzünden von Kerzen, heraufbeschworen werden. Das ha.t Fräulein L^pi auch erkannt und die Mittel, mit denen sie dieser Gefahr zu begegnen gesucht hat, müssen als nach Lage der Singe ausreichend erachtet werden. Sie hat den Kindern, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, nachdrücklich jedes Anzünden von Kerzen, ja sogar überhaupt das Mitbringen von Streichhölzern, verboten. Sie durfte davon ausgehen, daß ihre Schüler * die sich bereijts im 4« Schuljahr befanden und bei denen in gewissem-Umfang schon eine Einsicht hinsichtlich der Gefährlichkeit von offenem Feuer vorausgesetzt werden konnte,- ihrem.nachdrücklichen Gebot nicht zuwiderhandeln würden, daß sie zu demindest selbst eine etwaige Übertretung ihres Verbots alsbald und bevor dadurch ein Unheil angerichtet werden würde, bemerken werde- Das Berufungsgericht, das in der unterlassenen Hinzuziehung einer weiteren Aufsichtsperson eine Amtspflichtverletzung der Lehrerin sieht, geht daher mit seinen Anforderungen über das Maß dessen hinaus, was an Sorgfalt in der Erfüllung seiner Pflicht zur gehörigen.Beaufsich-
t V.
' 'i ■ j « I
:/Mvv\-"Y;
J.
- 12
tigung der ihm anvertraaten Schüler von einem Durchschnitts-lehrer verlangt werden kann und muß.
.v&H
' : ■■
•vu':*v
W$:-
W-i
Schließlich karm; dem Berufüngsgericht auch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine Pflichtverletzung der Lehrerin darin sehen will, daß diese nicht unmittelbar vor Beginn des Spiels noch besonders kontrolliert hat, ob hinter der Spielschar irgend "ein ölfahhehzustand bestand, insbesondere brennende Kerzen vorhanden waren. Mit dieser Forderung überspannt das Berufungsgericht.ebenfalls die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Lehrers. Fräulein L^fl^ war bereits bei den Vorbereitungen zu dem Spiel mehrfach in den Klassenrauni, in dein sich die Spielschar befand, hineingekommen. Sie brauchte, sofern ihr nicht ganz besondere hier nicht festgestellte Umstände Anlaß dazu boten, nicht damit zu rechnen* daß entgegen ihrem Verbot und trotz ihres wiederholten Hineihkommeris in den Klassenraum, hinter der Spielschar Kerzen auf gestellt und- an-gezündet waren.. Wenn ein Lehrer auch keinesfalls ohne weiteres darauf vertrauen darf, daß seine den Schülern er- . teilten Gebote beachtet werden, so brauchte Fräulein 1{K^| sich doch hier nicht in der Weise über die tatsächliche ;;t Beachtung ihre8 Verbots zu vergewissern, daß sie selbst den hinter der Spielschar liegenden Teil des Klassenraumes, dessen Einsicht durch die davorstehenden "Engel" verdeckt war, vor Beginn des Spiels noch besonders in Au- ^ genschein nahm. Die Möglichkeit, daß dort - ohne daß.sie • es bei ihrem mehrmaligen Hineinkomraen in den Blassenraum vorher bemerkt hätte - ein für die Kinder.gefahriieher Zustand geschaffen sein könnte, : war. so fe^n^'l^ndY daß es ihr nicht als eine Außerachtlassung deiit.erforderlichen Sorgfalt zugerechnet werden kann, wenn>.sieidiese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen und den Raum hinter der
CÄ
Spielschar auf seinen etwa gefährlichen Zustand hin vor Spielbeginn nicht mehr kontrolliert hat.
Das Berufungsgericht hat eine Bestätigung seiner
daß in der von ihm verlangten Sorgfaltspflicht keine Überspannung zu sehen sei * noch darin erblickt, daß auch die Schulbehörde selbst auf Grund der ihr in diesen
Dingen eigenen Erfahrungen eine Schuld der Lehrerin L|
als gegeben erachtet habe. Die Schulbehörde aber ist dabei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wie sich aus dem Schreiben des Kultusministers des beklagten Landes vom 8. Februar 1)950 (Bl 45 der Beiakten - Ü I 215 der Regierung Düsseldorf -0 ergibt, in dem von einer "gefahrvollen Veranstaltung (brennender kleiner Weihnachtsbaum, en-
ger Raum, Tänze von 9-tjährigen Mädchen am Baum in leichter, offenbar wehender und langer Kleidung)” die Rede ist. Wäre diese Annahme des Kultusministeriums richtigsdaß bei der Weihnachtsfeier Tänze der Mädchen in der Nähe eines
Weihnachtsbaumea mit brennenden Kerzen hätte stattfinden sollen, dann könnte sicherlich der durch die Durchführung der Feier verantwortlichen Lehrerin ein Schuldvorwurf nicht erspart bleiben. Tatsächlich aber hat derartiges nicht stattgefunden und war auch nicht vorgesehen.
Fehlt es sonaoli an einem Verschulden der Lehrerin, darin kann die Frage offen bleiben, ob’ die auf Amtspflichtverletzung gestützte klage nicht bereits - ebenfalls ent- -gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wegen einer,
• noch vorhandenen oder schuldhaft versäumten anderweiten ■ Ersatzmöglichkeit (Ansprüche gegeh den Schüler oder gegen dessen Vater) gemäß § 839 Abs : 1 Satz 2 BGB hät-
te abgewiesen werden müssen.
... ... K- . '.; «V: * ■ •* "■ --pPy.
t
* « * ■* t*
, ", * %
2
0
- 14-
»&•
Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin gemäß §§ 91, 97 ■ZPO zu tragen» ' . '
Dr. Geiger
Rietschel
Dr» Kreft
-.cA
-■Tfr.
4 _ > >,, : ‘ ^rs s- ;
:';r-: v*. • ts * y--
'j JWäu- -V r- , ■ / • ',% \ 'f f / 'v4~?i
'kk:;
. E?
(
;W
ttjr 'Mi ■# v.-i aO.'-!^. : •:
.// *%.£■ •Wiy
jrä- ”«• •<* :
Ät.i'v.'V;
.Sj VV i
■v?«
■jijjL./.