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BGH · III ZR 23/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 23/52

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für den infolge der Sprengung entstandenen Schaden in Anspruch und hat Kla ge erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung Zinsen seit 1. Im übrigen müsse das Haus, da die umliegenden Häuser ausgebrannt .gewesen seien, durch die starke Hitze auch so gelitten haben, daß im Interesse der Sicherheit die Sprengung erforderlich gewesen sei. Das Oberlande gericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf und Art 34 GrundG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Beklagten mit Recht bejaht. 2, Da das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschul-dens auf Fahrlässigkeit der Beamten der Baupolizei abstellt, könnte ein Anspruch des Klägers aus § 839 BGB nur insoweit gegeben sein, als kein anderweitiger Ersatzanspruch vorhanden ist (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). Daß die unmittelbar durch den Luftangriff verursach te Beschädigung des Hauses ein Kriegssachschaden im Sinne dieser Bestimmung ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Damit ist der durch sie verursachte Schaden aber auch ein Kriegssachschaden im Sinne des das Haus des Klägers dem Pionierkommando als Gefahrenpunkt Sprengung bezeichnet hat. Diese in erster Linie auf den Angaben der Zeugen Ro beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts und unterliegen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur Die Revision will nun in der Würdigung der Aussagen des Zeugen durch das Berufungsgericht einen solchen Verstoß erblicken. Einmal rügt sie, das Berufungsgericht ha be die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht nachge prüft; dieser habe nämlich bekundet, nach dem Angriff sei der erste und zweite Stock des Hauses noch bewohnt gewesen während die Bewohner des Hauses übereinstimmend bekundet hätten, das Haus sei nach dem Angriff nicht mehr bewohnt "nach seiner Erinnerung" diese Etagen des Hauses, das er sich "von außen angesehen" habe, bewohnt gewesen seien. Wenn er sich dabei geirrt haben sollte,.so läßt das keinen Schluß auf eine etwaige Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu, die das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, seine Zuverlässig- den allgemeinen Auftrag gegeben zu haben, die zu sprengenden Häuser zu bezeichnen, und die von dem Zeugen bekundete Berufung auf einen Auftrag.immerhin auch auf diesen allgemeinen Auf trag bezogen werden kann, zu dem anderen handelt es sich bei den Angaben des Zeugen nung der Anforderungen an das Gericht, wenn man verlangen wollte, es müsse in seiner Beweiswürdigung bei allen sachlich nicht übereinstimmenden Zeugenaussagen im einzelnen darlegen, warum es dem einen Zeugen mehr glaubt als dem an deren. Die Revision will weiterhin in der Würdigung der Anga ben des Zeugen Benscheid durch das Berufungsgericht einen Das Berufungsgericht sei dann aber in sei nen weiteren Ausführungen in den Irrtum verfallen, dieses Gespräch habe erst nach der Sprengung stattgefunden Das erhelle daraus, daß das Berufungsgericht feststelle: «Hät ten die Pioniere entgegen dem Rate gesprengt Der Revision ist zwar zuzugeben, daß diese Formulierung in dem angefochtenen Urteil zu der Auffassung führen kann, das Berufungsgericht sei bei diesem Satz davon aus- mit.der technischen Durchführung der Sprengung Selbst aber nichts zu tun hatte, seine Tätigkeit in dieser Sache also schon vor der Sprengung selbst abgeschlossen war, braucht in die sem Satz des Berufungsurteils noch kein Widerspruch zu dem vorangegangenen gesehen zu werden, da die Worte "hätten gesprengt" sehr wohl auch dahin ausgelegt werden können, daß das Berufungsgericht lediglich die endgültige der Sprengung nicht aber.die Sprengung selbst im Auge gehabt hat Von dieser wurde auch, wie aus der Aussage des Zeugen hervorgeht, bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen und M 4« Die Revision stellt ferner die Frage zur Prüfung, ob der Inspektor oder seine Vorgesetzten bei ihrer Tätigkeit anläßlich der Sprengung überhaupt eine Amtspflicht gegenüber Dritten gehabt haben. Bei dieser für die Sprengung maßgeblichen gutachtlichen Tätig-keit war MdB ebenso wie seine Vorgesetzten verpflichtet, nicht nur die Interessen der allgemeinen Sicherheit, sondern auch die der Eigentümer zu berücksichtigen. Schon daraus ergibt sich, daß er auch den betroffenen Eigentümern gegenüber die •Amtspflicht hatte, richtig zu entscheiden und nicht durch eine unrichtige Entscheidung ihre Eigentumsrechte zu verletzend Seine Tätigkeit war auch nicht nur, wie die Revision meint, die einer rein internen Beratung und Vorberei- tung einer Entscheidung, sie war vielmehr, wie das Beru-fungsgericht feststellt, ausschlaggebend für die Sprengung und diente nichtnur einer Vorbereitung der Entscheidung anderer, sondern war selbst eine Entscheidung«. 5. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsgericht darin, daß MBB das Haus des Klägers zur Sprengung bezeichnet hat, obwohl es seinem baulichen Zustand nach nicht hätte gesprengt werden dürfen. Dem Inspektor MBB als langjährigem und erfahrenem Baupolizeibeamten könne nicht entgangen sein, daß die Sprengung des Hauses nicht erforderlich gewesen sei; aber grob fahrlässig gehandelt, denn er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß das Haus im Gegensatz zu offenbar erkennbaren Gefahrenquellen nur ge-ring beschädigt gewesen sei, und er hätte deshalb die Entscheidung über seine Beseitigung mindestens von dem Ergebnis einer genauen Untersuchung, die die Standfestigkeit des Wenn die Rechtsfolgen in dem einen wie dem anderen Fall dieselben sind, kann das Ge rieht sehr wohl dahingestellt lassen, welche der beiden Möglichkeiten Platz greifen, sofern es sich auf diese Möglichkeiten beschränkt und keinen weiteren Möglichkeiten mit anderen Rechtsfolgen Räum läßt. b) Was die Präge des Verschuldens betrifft, so rügt die Revision, daß das Berufungsgericht offengelassen habe, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege, für den letzteren Pall ferner unzulässigerweise das Ermessen der Be-amten der Baupolizei nachgeprüft habe. aa) Dem Urteil des Berufungsgerichts kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, keine eindeutige Feststellung entnommen werden, daß MflHP entgegen seiner besseren Einsicht gehandelt hat; das Berufungsgericht führt dann aber aus, daß, selbst wenn kein Vorsatz Vorgelegen haben sollte, oder seine Vorgesetzten offensichtlich fahrlässig gehandelt hätteno Zu Unrecht glaubt aber die Revision, daß eine wahlweise Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im vorliegen-den Fall nicht angängig gewesen sei, V/ie bereits dargelegt, hat der Kläger lediglich noch Entschädigungsansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz, Da diese mangels Liquidität der Geltendmachung der Ansprüche aus § 839 BGB nicht ent-gegenstehen, ist der Umfang der Haftung der Beklagten der selbe, gleichviel, ob sie aus Vorsatz oder aus; Fahrlässig keit ihrer Beamten.haftet. Es bedarf daher weder für den Grund noch für die Höhe des Schadens der Feststellung, ob die Beamten der beklagten Stadt ihre Amtspflicht vorsätzlich oder nur fahrlässig verletzt haben. bb) Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgerich eine fahrlässige Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten angenommen hab$ Sowohl die Feststellung der Standfestigkeit des Gebäudes wie der Umfang der Untersuchung seien Ermessensentscheidun gen über tatsächliche und keine Entscheidungen über recht- messen der Baupolizei gestanden, das Haus zur Sprengung zu bezeichnen oder nicht, weil sie dann die Grenze des «Über maßes” überschreiten würde. Insoweit ist dann aber auch ei ne Nachprüfung des Verhaltens der Baupolizei durch das Ge rieht möglich. Damit ist aber dann auch von der Polizei die «Grenze des Übermaßes« Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß oder seine Vorgesetzten mindestens grob fahrlässig den Zustand des Hauses nicht richtig beurteilt haben. Ihr Verschulden wird insbesondere darin gesehen, daß der Zustand des Hauses nicht oder nur oberflächlich untersucht worden sei. Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß der Umfang der Untersuchung eine Ermessenssache der Baupolizei war, die grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Ge rieht unterliegt. Das setzt aber voraus, daß eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat und, bejahendenfalls, daß sie nicht so oberflächlich war, daß das Verhalten der Bau- Mit Recht ist das Berufungsgericht auf die Frage der Berücksichtigung eines anderweitigen hypothetischen Schadensverlaufs nicht näher eingegangen, da die Beklagte einen solchen nicht schlüssig dargetan hat. habe und daß die beklagte Stadt sich auf diese haushaltmäßig nicht habe einrichten können. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dien Söha densersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 839 BGB
SprengungHausBerufungsgerichtZeugehausenStadtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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* 1 • t

III ZR 23/52
Verkündet am 7* Mai 1953 pieser. Just»ingest*als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Remscheid, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Kaufmann Adolf
m
Straße
 handelnd in eigenem Namen und als Testamentsvoll
 Strecker des Nachlasses Adolph
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Meiß, Rietschel, Br. Kreft, Br. Wolany
*
und Br. Beyer
• •
für Recht erkannts
• • •
. •• •
Bie Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 29* November 1951 wird zurückgewiesen.
i
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Das Grundstück
 traße
in Remscheid ist zu
1/4 Eigentum des Klägers, zu 3/4 gehört es zu dem Nachlaß
 des verstorbenen Adolph
 dessen Sohn und Testa
 mentsvollstrecker der Kläger ist. Das auf dem Grundstück befindliche Wohn- und Geschäftshaus wurde durch Luftangriff vom 30./3I- Juli 1943 beschädigt und drei Tage später durch ein Pionierkommando der Wehrmacht gesprengt.
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für den infolge der Sprengung entstandenen Schaden in Anspruch und hat Kla
 ge erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung
 Zinsen seit 1. Juli 1949 zu verur
 von 80.000 DM nebst 4 teilen. Er hat•vorgetragen, die Sprengung sei auf Anweisung
• •
der Beklagten und unter Mitwirkung des inzwischen verstürbe
 nen technischen Inspektors M
von der Baupolizeiverwal
 tung der Beklagten erfolgt* Sie sei nicht gerechtfertigt
 gewesen
9
denn das Haus sei nur durch Punkenflug teilweise
 ausgebrannt gewesen. Die Decken und Mauern seien aber un-beschädigt geblieben. Die Beklagte habe offenbar nur die Gelegenheit benützt, das Haus, das sie schon lange als Ver
 kehrshindernis gestört habe, zu beseitigen.
Die beklagte Stadt hat Klegeabweisung beantragt. Sie
 hat bestritten, daß durch schriftliche Anweisung der Stadt
__ • • •
oder durch den Inspektor	die Sprengung veranlaßt wor-
den sei. Die Befehlsgewalt nach dem Angriff habe damals der staatliche Polizeipräsident als örtlicher Luftschutzleiter gehabt. Selbst wenn Mtf^ aber bei der Sprengung
#
mitgewirkt haben sollte, so habe er nur im Rahmen seines vom Gericht nicht nachprüfbaren Ermessens gehandelt. Im übrigen müsse das Haus, da die umliegenden Häuser ausgebrannt .gewesen seien, durch die starke Hitze auch so gelitten haben,
 daß im Interesse der Sicherheit die Sprengung erforderlich gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande gericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf und Art 34 GrundG dem
 Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
*
Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revi-sion.
1
Die Revision bittet zunächst
 Nachprüfung der Pas
 sivlegitimation der beklagten Stadt im Hinblick auf § 18 der
1. Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz, wonach die
 Verantwortlichkeit nach
839 BGB für die auf Grund dieser
 Verordnung zu dem Luftsphutzdienst herangezogenen Personen., soweit sie als Beamte gelten, das Reich treffe. Dies sei keine
• •
Ausnahmebestimmung., sondern Ausdruck des allgemeinen Grundsat-
, daß die mit dem Luftschutz und Luftkrieg zusammenhängen-
zes
 den Angelegenheiten ausschließlich Sache des Reichs gewesen
 seien.

Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Beklagten mit Recht bejaht. Die Bestimmung, des § 18 der T, Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz ist entgegen .der Auffassung der Revision als Ausnahmevorschrift anzusehen. Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bei ihrer Anstellungsbehörde in Angelegenheiten des Luftschutzdienstes Obliegenheiten verrichten, sind keine zur Luftschutzdienstpflicht

«
4
herangezogenen Personen im Sinne dieser Vorschrift (so auch
 Pfundtner-Neubert, Anm 1 zu
18 der 1* Durchführungsverord
 nung zu dem Luftschutzgesetz). FUr ihre etwaigen Amtspflicht-
• •
Verletzungen haftet ihre Anstellungskörperschaft, und zwar auch dann, wenn sie eine Auftragsangelegenheit des Reichs
 wahrgenommen hat. Auch aus der von der Revision angeführ
• •
ten Entscheidung des Senats (III ZR 256/51. vom 31» Januar
1952
■
Lindenmaier-Möhring Nr 4 zu Art 34 GrundG) kann nichts
 anderes entnommen werden
# •
m
Im vorliegenden Fall steht nur. das Verhalten des tech-
• ___________ •
-nischen Inspektors	oder	seiner	Vorgesetzten bei der
 Baubehörde der beklagten Stadt zur Erörterung. Diese waren
*
Beamte der städtischen Baubehörde, die als Auftragsangelegenheit auch die Angelegenheiten der Baupolizei und als sol
 che auch gewisse Angelegenheiten des Luftschutzes wahrnah-
%
men. Für ihr Verhalten hat, falls es eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, die Stadt gemäß § 839 BGB in
 Verbindung mit Art 131 WeimVerf und Art 34 GrundG einzustehen. •	.	.
2, Da das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschul-dens auf Fahrlässigkeit der Beamten der Baupolizei abstellt, könnte ein Anspruch des Klägers aus § 839 BGB nur insoweit gegeben sein, als kein anderweitiger Ersatzanspruch vorhanden ist (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). In Frage kommen dabei Entschädigungsansprüche nach dem Lastenausgleichssgesetz« Dieses ist, obwohl es erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündet v/orden ist, in der Revisionsinstanz zu berück-sichtigen (BGH in der zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 26. Februar 1953 - III ZR
214/50 -). Das Lastenausgleichsgesetz ist anwendbar, wenn
 es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG
handelt. Daß die unmittelbar durch den Luftangriff verursach te Beschädigung des Hauses ein Kriegssachschaden im Sinne dieser Bestimmung ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Dasselbe gilt aber auch für den durch die nachfolgende Spren gung verursachten Schaden. Es handelte sich bei der Sprengun
 um eine
 auch zeitlich - in unmittelbarem Zusammenhang mit
 dem Luftangriff erfolgte behördliche Sofortmaßnahme im Inter esse der allgemeinen Sicherheit. Damit ist der durch sie
 verursachte Schaden aber auch ein Kriegssachschaden im Sinne
 des
13 Abs
LAG
Da der dem Kläger dafür nach dem Lasten
 ausgleichsgesetz zustehende Entschädigungsanspruch noch nicht
 liquide ist
252 LAG) braucht er ihn sich nicht als ander
 weiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB an
 rechnen zu lassen. Die Frage, ob eine schuldhafte Amtspflieh Verletzung der Beamten der Beklagten vorliegt, ist somit zu
 prüfen. Etwaige Aufopferungsansprüche des Klägers sind neben dem Entschädigungsanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz
 nicht gegeben (BGHZ 8
9
 256) c
3
Das Berufungsgericht bejaht die Ursächlichkeit des
 Verhaltens des technischen Inspektors M
für die Spren
 gung des Hauses des Klägers. Es stellt dazu fest, daß er
 von dem Leiter der Baupolizei den Auftrag gehabt habe
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dem
 Leiter des Sprengkommandos die Gebäude zu bezeichnen, die als besondere Gefahrenpunkte zu beseitigen seien, und daß
M
im Rahmen dieses Auftrags, möglicherweise auch kraft
 besonderen Auftrags eines Vorgesetzten seiner Behörde
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das
 Haus des Klägers dem Pionierkommando als Gefahrenpunkt
 Sprengung bezeichnet hat. Das Berufungsgericht führt fer
 ner aus, daß es nicht darauf ankomme, ob M
den Befehl
 zur Sprenung habe erteilen oder sich nur gutachtlich habe äußern können, da jedenfalls ohne die entsprechende Äuße-
rung
 der Kommandoführer die Sprengung nicht durch
 geführt hätte
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 be die Glaubwürdigkeit des Zeugen
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 prüft; dieser habe nämlich bekundet, nach dem Angriff sei der erste und zweite Stock des Hauses noch bewohnt gewesen während die Bewohner des Hauses übereinstimmend bekundet hätten, das Haus sei nach dem Angriff nicht mehr bewohnt
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keit besonders nachzüprüfen.
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den allgemeinen Auftrag
 gegeben zu haben, die zu sprengenden Häuser zu bezeichnen,
 und die von dem Zeugen
 bekundete Berufung
 auf einen Auftrag.immerhin auch auf diesen allgemeinen Auf trag bezogen werden kann, zu dem anderen handelt es sich bei
 den Angaben des Zeugen
w
auch nicht um eigene Wahr
 nehmungen hinsichtlich der Auftragserteilung, sondern nur um die Wiedergabe dessen, was ihm der inzwischen verstürbe
 ne Inspektor M
gesagt hatte. Es wäre auch eine Überspan«
nung der Anforderungen an das Gericht, wenn man verlangen wollte, es müsse in seiner Beweiswürdigung bei allen sachlich nicht übereinstimmenden Zeugenaussagen im einzelnen darlegen, warum es dem einen Zeugen mehr glaubt als dem an deren.
Die Revision will weiterhin in der Würdigung der Anga
 ben des Zeugen Benscheid durch das Berufungsgericht einen
*
Widerspruch finden. Das Berufungsgericht sei anfangs richtigerweise von der Aussage dieses Zeugen ausgegangen, wo-
nach er vor der Sprengung mit M
über das Haus des Klä
 gers gesprochen habe und dem M
vorgehalten habe
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wie
 man angesichts des Wohnungsmangels ein derartiges Haus
 niederlegen könne; M
habe sich dann auf einen erteilten
 Auftrag berufen. Das Berufungsgericht sei dann aber in sei
 nen weiteren Ausführungen in den Irrtum verfallen, dieses
 Gespräch habe erst nach der Sprengung stattgefunden
 Das
erhelle daraus, daß das Berufungsgericht feststelle: «Hät
 ten die Pioniere entgegen dem Rate
 gesprengt
9
so
 hätte er sich
 gegenüber hierauf und nicht auf
 den erteilten Auftrag berufen.11
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß diese Formulierung in dem angefochtenen Urteil zu der Auffassung führen kann, das Berufungsgericht sei bei diesem Satz davon aus-
gegangen
9
das Gespräch habe nach Beendigung der Sprengung
 stattgefunden. Zwingend ist das aber nicht, denn der Akt
• •
der Sprengung bestand nicht nur in der Sprengung selbst,
• •
sondern auch in ihrer.Anordnung und Vorbereitung, die mindestens schon einen Tag zuvor stattgefunden hatten. Da nun
 aber das von dem Kläger dem Inspektor M
zur Last geleg
 te Verhalten, nämlich die Bezeichnung des Hauses zur Spren
••
• ••
gung, zur Vorbereitung der Sprengung gehörte, M
• • •
• •
mit.der
 technischen Durchführung der Sprengung Selbst aber nichts zu tun hatte, seine Tätigkeit in dieser Sache also schon vor der Sprengung selbst abgeschlossen war, braucht in die
 sem Satz des Berufungsurteils noch kein Widerspruch zu dem vorangegangenen gesehen zu werden, da die Worte "hätten
o o o o
gesprengt" sehr wohl auch dahin ausgelegt werden können, daß das Berufungsgericht lediglich die endgültige
 der
Sprengung
*
nicht aber.die Sprengung selbst im Auge gehabt
 hat
Von dieser wurde auch, wie aus der Aussage des Zeugen
 hervorgeht, bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen
 und M
ausgegangen
 Auch im übrigen lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt keinen Rechtsirrtura erkennen.
4« Die Revision stellt ferner die Frage zur Prüfung, ob der Inspektor	oder seine Vorgesetzten bei ihrer
 Tätigkeit anläßlich der Sprengung überhaupt eine Amtspflicht gegenüber Dritten gehabt haben. Das ist von dem Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. Nach den Feststellungen des
 Berufungsgerichts war die Beratung durch den Inspektor
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MBB nicht nur eine unverbindliche Meinungsäußerung; Md hatte vielmehr die Aufgabe, die Häuser, die Gefahrenpunkte bildeten, zur Sprengung zu bezeichnen. Von seiner Äußerung hing also ab, welche Häuser gesprengt werden sollten. Bei dieser für die Sprengung maßgeblichen gutachtlichen Tätig-keit war MdB ebenso wie seine Vorgesetzten verpflichtet, nicht nur die Interessen der allgemeinen Sicherheit, sondern auch die der Eigentümer zu berücksichtigen. Eine Entscheidung konnte und durfte er in jedem Pall erst nach Abwägung der beiderseitigen Interessen abgeben. Schon daraus ergibt sich, daß er auch den betroffenen Eigentümern gegenüber die •Amtspflicht hatte, richtig zu entscheiden und nicht durch eine unrichtige Entscheidung ihre Eigentumsrechte zu verletzend Seine Tätigkeit war auch nicht nur, wie die Revision meint, die einer rein internen Beratung und Vorberei-
i	•
tung einer Entscheidung, sie war vielmehr, wie das Beru-fungsgericht feststellt, ausschlaggebend für die Sprengung und diente nichtnur einer Vorbereitung der Entscheidung anderer, sondern war selbst eine Entscheidung«.
5. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sieht das
 Berufungsgericht darin, daß MBB das Haus des Klägers
 zur Sprengung bezeichnet hat, obwohl es seinem baulichen Zustand nach nicht hätte gesprengt werden dürfen. Das Be-rufungsgericht führt dazu aus, daß dieses behördliche Vorgehen auf einer der Beurteilung durch das Gericht unterlie-
• •
genden bewußten oder fahrlässigen Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschrei- • ten beruhe. Dem Inspektor MBB als langjährigem und erfahrenem Baupolizeibeamten könne nicht entgangen sein, daß
 die Sprengung des Hauses nicht erforderlich gewesen sei;
es erscheine sogar nicht unwahrscheinlich, daß er den Rat zur Sprengung entgegen besserer Einsicht gegeben habe, um

••
damit der Stadt, der die Beseitigung des Hauses erwünscht
 war

einen Bienst zu erweisen. Mindestens habe M
aber
 grob fahrlässig gehandelt, denn er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß das Haus im Gegensatz zu offenbar erkennbaren Gefahrenquellen nur ge-ring beschädigt gewesen sei, und er hätte deshalb die Entscheidung über seine Beseitigung mindestens von dem Ergebnis einer genauen Untersuchung, die die Standfestigkeit des
* .
Hauses ergeben hätte, abhängig machen müssen. Die Verant-
wortung für diese falsche Beurteilung treffe entweder M
oder, falls der Auftrag von seinen Vorgesetzten ausgegangen sei, diese.
Bie Revision rügt hierzu, daß das Berufungsgericht
 nicht festgestellt habe, ob die Verantwortung
 oder
seine Vorgesetzten treffe; das Berufungsgericht hätte aber eine AmtspflichtVerletzung nicht feststellen dürfen, wenn es nicht gleichzeitig feststelle, wer die Amtspflichtverlet zung begangen habe.'
Biese Rüge ist unbegründet. Wenn die Rechtsfolgen in dem einen wie dem anderen Fall dieselben sind, kann das Ge rieht sehr wohl dahingestellt lassen, welche der beiden Möglichkeiten Platz greifen, sofern es sich auf diese Möglichkeiten beschränkt und keinen weiteren Möglichkeiten mit anderen Rechtsfolgen Räum läßt. Bas Berufungsgericht hat aber nur die beiden Möglichkeiten zur Wahl gestellt,
 daß entweder M
oder einer seiner Vorgesetzten bei der
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Baubehörde der beklagten Stadt das Haus zur Sprengung
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gewiesen haben. Ba es sich in beiden Fällen aber um-ötädti
• •
sehe Beamte handelt, in beiden Fällen also im Falle einer schuldhaften Amtspflichtverletzung die Stadt haftet, konn te das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum von einer Feststellung absehen, welche der beiden Möglichkeiten zu-
trifft.
b) Was die Präge des Verschuldens betrifft, so rügt die Revision, daß das Berufungsgericht offengelassen habe, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege, für den letzteren Pall ferner unzulässigerweise das Ermessen der Be-amten der Baupolizei nachgeprüft habe.
aa) Dem Urteil des Berufungsgerichts kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, keine eindeutige Feststellung entnommen werden, daß MflHP entgegen seiner besseren Einsicht gehandelt hat; das Berufungsgericht führt dann aber aus, daß, selbst wenn kein Vorsatz Vorgelegen haben sollte,
 oder seine Vorgesetzten offensichtlich fahrlässig gehandelt hätteno
 Zu Unrecht glaubt aber die Revision, daß eine wahlweise Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im vorliegen-den Fall nicht angängig gewesen sei, V/ie bereits dargelegt, hat der Kläger lediglich noch Entschädigungsansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz, Da diese mangels Liquidität der Geltendmachung der Ansprüche aus § 839 BGB nicht ent-gegenstehen, ist der Umfang der Haftung der Beklagten der selbe, gleichviel, ob sie aus Vorsatz oder aus; Fahrlässig keit ihrer Beamten.haftet. Es bedarf daher weder für den Grund noch für die Höhe des Schadens der Feststellung, ob die Beamten der beklagten Stadt ihre Amtspflicht vorsätzlich oder nur fahrlässig verletzt haben.
bb) Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgerich
 eine fahrlässige Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten angenommen hab$ Sowohl die Feststellung der Standfestigkeit des Gebäudes
 wie der Umfang der Untersuchung seien Ermessensentscheidun
 gen über tatsächliche und keine Entscheidungen über recht-
liehe Voraussetzungen gewesen; sie unterlägen daher nicht der Nachprüfung durch das Gericht.
Diese Rüge geht fehl. Die Beklagte hat nicht behauptet
«
daß die Sprengung des Hauses aus Gründen des Luftschutzes
(z,B
um für den Pall künftiger Angriffe eine Brandgasse zu
 haben) erforderlich gewesen wäre. Die Sprengung des Gebäudes konnte also ihre Rechtfertigung nur darin finden, daß das Gebäude in seinem vorherigen Zustand eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit bildete (§ 20 PVG) • Das ist aber eine objektive gesetzliche Voraussetzung, deren Vorhandensein das Gericht nachprüfen kann, soweit nach dem Zustand des Gebäudes der Punkt erreicht ist, bei dem die Baupolizei einschreiten muß oder der Punkt noch nicht erreicht ist, bei dem sie einschreiten darf (Jellinek Verwaltungsrecht;\
 Aufl S 36 und 432; BGH in LM zu § 839 BGB (Pg)
Wäre
 daher der Zustand des Gebäudes so gewesen, daß von ihm kei-
*
ne Gefahr ausgegangen wäre oder nur eine so geringe Gefahr, angesichts deren die Sprengung in keinem Verhältnis zu dieser Gefahr gestanden hätte, dann hätte es nicht mehr im Er-
messen der Baupolizei gestanden, das Haus zur Sprengung zu bezeichnen oder nicht, weil sie dann die Grenze des «Über maßes” überschreiten würde. Insoweit ist dann aber auch ei ne Nachprüfung des Verhaltens der Baupolizei durch das Ge rieht möglich.
Das Berufungsgericht hat dazu ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der. Zustand des Hauses noch so gut war, daß er auf keinen Pall eine Sprengung rechtfertigte. Damit ist aber dann auch von der Polizei die «Grenze des Übermaßes«
überschritten worden, wenn sie trotzdem das Haus zur Spren-
#
gung bezeichnet©. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß	oder seine Vorgesetzten mindestens grob
 fahrlässig den Zustand des Hauses nicht richtig beurteilt haben. Ihr Verschulden wird insbesondere darin gesehen, daß der Zustand des Hauses nicht oder nur oberflächlich
 untersucht worden sei.
Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß der Umfang der Untersuchung eine Ermessenssache der Baupolizei
 war, die grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Ge
 rieht unterliegt. Das setzt aber voraus, daß eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat und, bejahendenfalls, daß
 sie nicht so oberflächlich war, daß das Verhalten der Bau-
polizei als Willkür angesprochen werden müßte. Im vorliegenden Ball fehlt es nun in jeder Richtung an einem substan tiierten Vortrag der Beklagten über Art und Umfang der an-gestellten Untersuchung. Unter diesen Umständen läßt dann aber auch die Schuldfeststellung des Vordergerichts zu diesem Punkt keinen Rechtsirrtum erkennen.
6
Mit Recht ist das Berufungsgericht auf die Frage
 der Berücksichtigung eines anderweitigen hypothetischen Schadensverlaufs nicht näher eingegangen, da die Beklagte
 einen solchen nicht schlüssig dargetan hat. Die Revision
• •
ist darauf auch nicht zurückgekommen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung läßt sich eine Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Die Revision will diese lediglich daraus herleiten, daß der Kläger seine Ansprüche erst nach der Währungsreform geltend gemacht
w
habe und daß die beklagte Stadt sich auf diese haushaltmäßig nicht habe einrichten können. Das genügt aber noch

nicht, um den Einwand der Verwirkung zur Geltung kommen zu lassen. Vor der Währungsreform hatte der Kläger keinen
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Anlaß, mit seinen Schadensersatzansprüchen hervorzutreten, weil er noch annehmen konnte, ebensoviel als Kriegssachscha den ersetzt .zu bekommen. Im übrigen konnte er angesichts der vor der Währungsreform fehlenden Kaufkraft des Geldes auch schon deshalb kein Interesse an einer Schadensersatzklage und einer etwaigen für ihn fast wertlosen Abfindung in
 Reichsmark haben. Deshalb konnte es auch nicht, wie die
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Revision meint, gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der
 Kläger erst im Jahre 1948 seine Schadensersatzansprüche gel tend gemacht hat.
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Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dien Söha
 densersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht
 Die
Revision war deshalb mit der Kostenfolge des
 unbegründet zurückzuweisen.
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