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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a«Main vom |2.- Oktober 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision * an das Berufungsgericht zurückverwiesenw Der Kläger, der seinen V/agen zurückzubekommen versuchte, erhielt auf eine Anfrage von dem Liaison and Security Office in Frankfurt den von dem Major Unterzeichneten Bescheid vom 8, Oktober 1946, dass dieser Dienststelle von einer Beschlagnahme des Wagens für den früheren Public-Safety-Officer nichts bekannt sei und dass es sich um eine rein deutsche Angelegenheit handle, an der man nicht interessiert sei. Sie hat vorgebracht, es habe überhaupt keine Beschlagnahme durch die Polizei; sondern eine Massnahme der Be-satzungßmacht Vorgelegen* Eie Polizeibeamten seien damals nur Hilfsorgane der Besatzungsmacht gewesen, deren Anordnungen sie hätten folgen müssen, Eer Polizeibeamte Hauert, der damals die Beschlagnahme des Wagens durchgeführt habe, habe sich vorher noch vergewissert> dass der mit einem amerikanischen Eienstsiegel versehene Beschlagnahmebefehl der Besatzungsmacht in Ordnung gehe« im übrigen hätte ihm nicht zugemutet werden können, die Berechtigung des Majors O'EfHB zur Beschlagnahme nachzuprüfen.. Eas Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Eas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt die Klage abgewiesen* Eer Kläger erstrebt mit der Revision^die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und beantragt hilfaieise die Zurückweisung der Sache., gen auf Grund eines ausdrücklichen Befehls des ameri kanischen Majors beschlagnahmt worden sei Die mit der Durchführung der Beschlagnahme beauftragten Pj-lizeibeamten, die sich diesem Befehl nicht hätten wider-setzen können, treffe deshalb kein Verschulden.. Der ameri kanische Offizier sei damals auch berechtigt gewesen, dem Polizeibeamten einen bindenden Beschlagnahmebefehl zu erteilen« Auch nach der Beschlagnahme liege kein schuldhaftes Verhalten der Polizei vor; diese habe sich vielmehr in loyaler Weise um die Rückgabe des Wagens bemüht«, Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Poli-zei liege ebenfalls nicht vor, es fehle dazu schon an einer unmittelbaren VermögensverSchiebung* Diese Rüge ist begründete Rach Art 3 Abs 2 AHKG 13 sind die deutschen Gerichte nicht befugt, über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der klage auf die Feststellung gestützt, dass ein bindender Befehl des Majors O'DflHä Vorgelegen habe. Da das angefochtene Urteil auf der nach Art 3 AHEG 13 unzulässigerweise getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, es habe ein bindender Befehl des Majors O'DflHP Vorgelegen, beruht, kann es mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden, Eine sachliche Entscheidung aus anderen der Beurteilung . durch die deutschen Gerichte nicht entzogenen Gründen wäre nur dann möglich, wenn es auf die Feststellung, ob ein Befehl der Besatzungsmacht Vorgelegen und welchen Inhalt dieser Befehl gehabt hat, nicht ankäme, die Sache also, gleichviel wie der nach Art 3 AHKG 13 eingeholte Bescheid ausfiele; zur Entscheidung reif wäre.. Das ist hier aber nicht der Fall» Käme nämlich der von der Besatzungsmacht einzuholende Bescheid zu der Feststellung, dass die Beschlagnahme des Wagens durch die Besatzungsmacht erst nach der Wegnahme des Wagens durch die Polizei erfolgt ist, so müsste das zu dem Schluss führen, dass dann die Polizei den Y/agen ursprünglich für ihre eigenen Zwecke weggenommen hat, wie das auch vom Kläger behauptet wird» Dem Kläger würde dann möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung der Polizei, mindestens jedenfalls ein Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz eder aus Enteignung oder Aufopferung zustehen., Unzulässig und daher nichtig war lediglich die Entscheidung Uber das Vorhandensein und den Inhalt eines Befehls der Besatzungsmacht, Zwar hätte schon das Landgericht das Verfahren aussetzen und den nach Art 3 AHKG 13 erforderlichen Bescheid der Besatzungsmacht einholen müssen. Dem Berufungsgericht hätte es aber freigestanden; zu diesem Zweck entweder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen oder aber nach Einholung des Bescheids der Besatzungsmacht selbst zu entscheiden (§ 539 ZPO)- Da« soweit die Befugnis der deutschen Gerichte geht, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, erschien dem Senat das letztere - schon aus Gründen der Prozessökonomie - angebracht..

Zitierte Normen: § 539 ZPO
BesatzungsmachtBeschlagnahmeMajorPolizeiWagenKlägerSache

Volltext der Entscheidung

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 Verkündet am
28. Mai 1953
Fieser, Justizangestellter
 nls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In d em Rechtsstreit
 des Fiplom-Ingenieurs Werner
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Klägersr Berufungsbeklagten und Revisionsklägers •,
Prozeasbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
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die Stadtgemeinde Frankfurt a?Main5 vertreten durch
 ihren Magistrat.
Beklagte. Berufungsklägerin und Revisions beklagte,
 Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br.
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hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« I«Iai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof#Dr.Meiss; Rietschel; Dr.Kreft, Br«, Wolany und Dr, Beyer
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a«Main vom |2.- Oktober 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
 und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision * an das Berufungsgericht zurückverwiesenw
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Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines PKW Opel-Kapitän, den er 194-0 in noch fast fabrikneuem Zustand in einer Garage in Frankfurt arM« untergestellt hatte. Nach dem Einmarsch der amerikanischen Besatzungstruppen wurde der Wagen von Pclizeibeamten registriert und am 25, oder 27’ Juli 1945 von einigen Beamten der Frankfurter Polizei gegen den Willen des damaligen Verwahrers abgeholt, Eine Beschlagnahmeverfügung oder eine sonstige Urkunde Uber die Beschlagnahme des Wagens wurde weder dem Kläger noch dem damaligen Besitzer des Wagens vorgelegt., Der Wagen wurde mit einem polizeilichen Kenn Zeichen versehen und dem amerikanischen Pclizeiverbin-dungsoffizier Major O'D^^P zur Benutzung überlassen.. Gepflegt und getankt wurde der Wagen von der Polizei.-Der Wagen ging in der Folgezeit in den Besitz des ameri kanischen Majors	und dann in den des bei der
 Militärregierung beschäftigten Agenten Sch^^ über«, SchflB wurde in der Folgezeit nach Friedberg versetzt,. Er nahm den Wagen mit und versuchte dort, die Zulassung des Wagens auf seinen Namen zu erwirken,,
Der Kläger, der seinen V/agen zurückzubekommen versuchte, erhielt auf eine Anfrage von dem Liaison and Security Office in Frankfurt den von dem Major
 Unterzeichneten Bescheid vom 8, Oktober 1946, dass dieser Dienststelle von einer Beschlagnahme des Wagens für den früheren Public-Safety-Officer nichts bekannt sei und dass es sich um eine rein deutsche Angelegenheit handle, an der man nicht interessiert sei.
Der Kläger legte dieses Schreiben dem Polizeipräsidenten vor, Dieser fragte bei derselben Dienststelle noch
 mals an und erhielt daraufhin unter dem 12. Dezember 1946 ein von dem damaligen Benutzer des Wagens SchfHP unterzeichnetes Schreiben, das genau das Gegenteil der von dem Major	erteilten	Auskunft	besagte.	Es
 hiess dort, der Y,ragen sei für die Militärregierung beschlagnahmt und könne nicht herausgegeben werden» Die deutschen Behörden seien in dieser Sache nicht zuständig, der Eigentümer möge seine Ansprüche beim Besatzungs amt stellen» Ebenso lautete eine Auskunft der Special Investigation Section vom 19» Dezember 1946, die von einem deutschen Angestellten	unterzeichnet	war.
Späteren Bemühungen des Polizeipräsidenten bei der Llili~ tärregierung in Friedberg gelang es dann, die Freigabe des Wagens und seine Rückgabe an den Kläger zu erreichen.
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für den durch die Benutzung des Wagens eingetretenen Minderwert in Höhe von 6,. 100 DM in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Beschlagnahme sei ungesetzlich gewesen. Es habe auch kein Befehl, sondern höchstens ein Wunsch des Majors
 Vorgelegen, dem sich die Polizeibeamten hätten
.widersetzen können. Der Y/agen sei auch für die Polizei verwendet worden. Die Beamten hätten, falls sie verpflichtet gewesen sein sollten, den amerikanischen Offizier einen Y/agen zur Verfügung zu stellen, die Beschlagnahme nach den deutschen Gesetzen durchführen müssen. Dann hätte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz stellen können«
Die Polizeibeamten hätten durch ihr. ungesetzliches
 Vorgehen ihre Amtspflicht verletzt, die Stadt sei deshalb zu dem Ersatz des durch die Benutzung des Wagens ent standenen Schadens verpflichtet» Der Ersatzanspruch
 sei auch nach § 812 BGB begründet, da die Polizei die bei einer ordnungsgemässen Beschlagnahme zu zahlende Entschädigung gespart habe«
Eie beklagte Stadt hat Idageabweisung beantragt*
Sie hat vorgebracht, es habe überhaupt keine Beschlagnahme durch die Polizei; sondern eine Massnahme der Be-satzungßmacht Vorgelegen* Eie Polizeibeamten seien damals nur Hilfsorgane der Besatzungsmacht gewesen, deren Anordnungen sie hätten folgen müssen, Eer Polizeibeamte Hauert, der damals die Beschlagnahme des Wagens durchgeführt habe, habe sich vorher noch vergewissert> dass der mit einem amerikanischen Eienstsiegel versehene Beschlagnahmebefehl der Besatzungsmacht in Ordnung gehe« im übrigen hätte ihm nicht zugemutet werden können, die Berechtigung des Majors O'EfHB zur Beschlagnahme nachzuprüfen.. Selbst wenn übrigens eine Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten Vorgelegen habe, so könne diese nur auf Fahrlässigkeit beruhen.. Für diesen Fall habe der Kläger nicht ausreichend bewiesen, dass er nicht auf andere Weise, vor allem beim Besatzungsamt, hätte Ersatz erlangen können*
Eas Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Eas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt die Klage abgewiesen* Eer Kläger erstrebt mit der Revision^die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und beantragt hilfaieise die Zurückweisung der Sache., Eie beklagte Stadt beantragt Zurückweisung der Revision,
ßitscheidungsRründe:
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Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Y/a
gen auf Grund eines ausdrücklichen Befehls des ameri
 kanischen Majors
 beschlagnahmt worden sei
 Die
mit der Durchführung der Beschlagnahme beauftragten Pj-lizeibeamten, die sich diesem Befehl nicht hätten wider-setzen können, treffe deshalb kein Verschulden.. Der ameri
 kanische Offizier sei damals auch berechtigt gewesen, dem Polizeibeamten einen bindenden Beschlagnahmebefehl zu erteilen« Auch nach der Beschlagnahme liege kein schuldhaftes Verhalten der Polizei vor; diese habe sich vielmehr in loyaler Weise um die Rückgabe des Wagens bemüht«, Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Poli-zei liege ebenfalls nicht vor, es fehle dazu schon an
 einer unmittelbaren VermögensverSchiebung*
2c Die Revision rügt in erster Linie die Verletzung der §§ 3 und 4 des Gesetzes ITr 13 der Alliierten Hohen Kommission«. Danach seien das Verfahren und die Verderur teile nichtig, da die Präge, ob ein Befehl der Besatzungsfce-hörde Vorgelegen habe, von den deutschen Gerichten nicht hätte geprüft werden dürfen, das Verfahren vielmehr hätte ausgesetzt und die Präge an die Besatzungsbehürden hätte überwiesen werden müssen*
Diese Rüge ist begründete Rach Art 3 Abs 2 AHKG 13 sind die deutschen Gerichte nicht befugt, über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden zu entscheiden. Das Verfahren muss vielmehr ausgesetzt und
 an die Besatzungsbehörden überwiesen werden, die über
 diese Präge einen bindenden Bescheid erlassen können.
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Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegene i ten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind noch Art 4 AHICG 13 nichtig,.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der klage auf die Feststellung gestützt, dass ein bindender Befehl des Majors O'DflHä Vorgelegen habe. Es hat damit ohne Vorlage an die Besatzungsbehörde selbst Uber das Bestehen, den Inhalt und die Rechtsgültigkeit einer Anordnung der Besatzungsbehörden befunden, damit aber auch das <*±>restigeJ’ der alliierten Streitkräfte berührt (Ziff 2e Besatzungsstatut),. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher nach Art 4 AHKG 13 nichtig«
3o Diese Richtigkeit ist aber keine absolute Nichtigkeit in dem Sinn, dass die Entscheidung des Ober-landesgerichts nicht mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden könnte - Die Entscheidung ist in einem an sich zulässigen Gerichtsverfahren ergangen, dessen Wirkungen, soweit sie den mit dem Besatzungsstatut und dem Gesetz Nr 13 verfolgten Zwecken nicht zuwiderlaufen, trotz der in Art 4 angeordneten Nichtigkeit bestehen bleiben. Die Entscheidung behält daher, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ihre verfahrensrechtliche Bedeutung. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit, die unter Verletzung des Art 3 ergangenen Entscheidungen mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anzufechten (BGHZ 4, 389 j£5947)°
Das Rechtsmittelgericht ist denn befugt, die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben« Darüber hinaus kann es aber sogar, wenn es die Sache der Militärregierung unterbreitet - was allerdings nur für das Berufungsgericht in Frage käme - oder aber die Entscheidung aus
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anderen der deutschen Geriehtsbarkeit nicht entzogenen Gründen treffen kann, selbst in der Sache entscheiden oder durch Zurückverweisung eine sachliche Entscheidung des Vorderrichtera veranlassen (so Johannsen in der Anmerkung zu der angegebenen Entscheidung in Lindenmai er-Möhring, Art 3 AHKG Nr 3)«
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Da das angefochtene Urteil auf der nach Art 3 AHEG 13 unzulässigerweise getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, es habe ein bindender Befehl des Majors O'DflHP Vorgelegen, beruht, kann es mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden, Eine sachliche Entscheidung aus anderen der Beurteilung . durch die deutschen Gerichte nicht entzogenen Gründen wäre nur dann möglich, wenn es auf die Feststellung, ob ein Befehl der Besatzungsmacht Vorgelegen und welchen Inhalt dieser Befehl gehabt hat, nicht ankäme, die Sache also, gleichviel wie der nach Art 3 AHKG 13 eingeholte Bescheid ausfiele; zur Entscheidung reif wäre..
Das ist hier aber nicht der Fall» Käme nämlich der von der Besatzungsmacht einzuholende Bescheid zu der Feststellung, dass die Beschlagnahme des Wagens durch die Besatzungsmacht erst nach der Wegnahme des Wagens durch die Polizei erfolgt ist, so müsste das zu dem Schluss führen, dass dann die Polizei den Y/agen ursprünglich für ihre eigenen Zwecke weggenommen hat, wie das auch vom Kläger behauptet wird» Dem Kläger würde dann möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung der Polizei, mindestens jedenfalls ein Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz eder aus Enteignung oder Aufopferung zustehen.,
Das Berufungsurteil war daher gemäss § 1564 ZPO aufzuheben,. Eine Aufhebung des an denselben Mängeln leidenden landgerichtlichen Urteils erschien nicht als erferderliche Die Klage und das Verfahren waren an sich zulässig. Unzulässig und daher nichtig war lediglich die Entscheidung Uber das Vorhandensein und den Inhalt eines Befehls der Besatzungsmacht,
 Zwar hätte schon das Landgericht das Verfahren aussetzen und den nach Art 3 AHKG 13 erforderlichen Bescheid der Besatzungsmacht einholen müssen. Dem Berufungsgericht hätte es aber freigestanden; zu diesem Zweck entweder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen oder aber nach Einholung des Bescheids der Besatzungsmacht selbst zu entscheiden (§ 539 ZPO)- Da« soweit die Befugnis der deutschen Gerichte geht, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, erschien dem Senat das letztere - schon aus Gründen der Prozessökonomie - angebracht..
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Die Sache war daher gemäss
565 ZPO zur ander
 weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück
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zuverweisen- Dieses wird den nach Art 3 AHKGr i3 erforderlichen Bescheid der Besatzung3Uiaoht einzuhclen
 haben und wird dann erst in der Sache selbst entschei
 den können.
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 Woleny
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