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BGH · III ZR 22/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 22/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. a) Nach Nr. II des Kaufvertrages ist der Kaufpreis zur Auszahlung fällig, wenn eine Auflassungsvormerkung im Range nach der Gesamtgrundschuld von 6,75 Mio DM eingetragen ist (a), wenn die Löschung der vor der Vormerkung eingetragenen und nicht übernommenen Rechte erfolgt oder sichergestellt ist (b) und wenn die Verzichtserklärung der Gemeinde bezüglich ihres Vorkaufsrechts vorliegt (c). Dies beruht darauf, daß der Kläger und seine Ehefrau das von der m bereitgestellte Darlehen wegen erheblicher Differenzen mit der NvE nicht abgenommen haben. Die zur Löschung der Grundschuld auf dem Wohnungseigentum des Klägers erforderlichen Unterlagen hat die daher in der Folgezeit gleichfalls nicht ausgefertigt. b) Der von der MKB geleistete Betrag hätte daher auf dem Treuhandkonto verbleiben müssen, so daß die Beklagte ihn jetzt, nachdem der Kaufvertrag aufgehoben worden ist, an den Kläger hätte auskehren können. Sie gewährleisten, daß der Kaufpreis dem Verkäufer erst dann zur freien Verfügung steht, wenn der vertragsgemäße Erwerb durch die Käufer gesichert ist und sich der Durchführung des Geschäfts nicht irgendwelche Hindernisse entgegengestellt haben. Der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten und dem Schaden des Klägers ist bei diesem Verstoß gegen die Ver- 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers und seiner Ehefrau verneint . übernehmen, mußte dem Kläger gestattet sein, auch den Erwerb der Wohnungen in zu stoppen und die Annahme des Darlehens abzulehnen. Daß der Kläger zunächst noch versuchte, die Verträge durchzuführen, statt sofort von der NvE Rückzahlung des Klagebetrages zu verlangen, gereicht ihm nicht zu dem Verschulden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 282 BGB
AuszahlungTreuhandkontoNvEKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 22/91	BESCHLUSS
vom 23. Januar 1992 in dem Rechtsstreit
 cm smmmmm mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Ulf wmHeweg (0, BW ■ ,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. m -
gegen
 Willi
BaflHBstraße 0, N(
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Januar 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1990 - 24 U 114/90 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 87.376 DM
s
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
1. Ob zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten, die den Teilbetrag von 87.376 DM an die Firma NflHBr von und Partner (NvE) als Zedentin statt an die DdHHft S^B~ un<3	(D^H) als die im Kaufvertrag
 angegebene Zessionarin geleistet hat, und dem Schaden des Klägers, der seinen Rückzahlungsanspruch nur gegen einen insolventen Schuldner statt gegen die zahlungsfähige Grundpfandrechtsgläubigerin geltend machen kann, der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht legt zu Recht dar, das auf Treuhandkonto der Beklagten geleistete Darlehen der fHHIHHBl KfBH (MKB) hätte dort verbleiben müssen. Daß die Beklagte überhaupt eine Auszahlung vorgenommen hat, stellt die eigentlich schadenstiftende Pflichtverletzung dar.
a)	Nach Nr. II des Kaufvertrages ist der Kaufpreis zur Auszahlung fällig, wenn eine Auflassungsvormerkung im Range nach der Gesamtgrundschuld von 6,75 Mio DM eingetragen ist (a), wenn die Löschung der vor der Vormerkung eingetragenen und nicht übernommenen Rechte erfolgt oder sichergestellt ist (b) und wenn die Verzichtserklärung der Gemeinde bezüglich ihres Vorkaufsrechts vorliegt (c).
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Die Beseitigung der nicht zu übernehmenden Belastung in Abt. Ill Nr. 1, die Gesamtgrundschuld der Dfl| von 6,75 Mio DM, war im Zeitpunkt der Auszahlung nicht sichergestellt und ist es auch heute nicht. Dies beruht darauf, daß der Kläger und seine Ehefrau das von der m bereitgestellte Darlehen wegen erheblicher Differenzen mit der NvE nicht abgenommen haben. Die zur Löschung der Grundschuld auf dem Wohnungseigentum des Klägers erforderlichen Unterlagen hat die	daher	in	der	Folgezeit	gleichfalls nicht
 ausgefertigt. Da der Kläger durch die Eintragung am 1. Juni 1987 nur belastetes Eigentum erworben hatte, konnte die D^-Bank mit Schreiben vom 19. Januar 1988 die Zwangsvollstreckung aus der Gesamtgrundschuld androhen und in Höhe von 240.000 DM auch in die Wege leiten.
b)	Der von der MKB geleistete Betrag hätte daher auf dem Treuhandkonto verbleiben müssen, so daß die Beklagte ihn jetzt, nachdem der Kaufvertrag aufgehoben worden ist, an den Kläger hätte auskehren können. Gerade dieser Gefahr, daß der geplante Grundstückserwerb, aus welchen Gründen auch immer, scheitert und der Verkäufer den ihm bereits entrichteten Kaufpreis nicht zurückzahlen kann, sollen die genannten Bestimmungen über die Auszahlungsvoraussetzungen entgegenwirken. Sie gewährleisten, daß der Kaufpreis dem Verkäufer erst dann zur freien Verfügung steht, wenn der vertragsgemäße Erwerb durch die Käufer gesichert ist und sich der Durchführung des Geschäfts nicht irgendwelche Hindernisse entgegengestellt haben. Der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten und dem Schaden des Klägers ist bei diesem Verstoß gegen die Ver-
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pflichtung aus dem Treuhandvertrag, die im Kaufvertrag bestimmten Voraussetzungen für die Auszahlung der Gelder von dem Treuhandkonto einzuhalten, gegeben.
c)	Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch entlastet (§ 282 BGB), daß sie nicht wußte und möglicherweise auch nicht wissen mußte, daß der Kauf in Herdecke mit einem Verkauf von Eigentumswohnungen der Klägerseite in	verknüpft	war und sich dadurch Schwie-
rigkeiten bei der Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnungen in Herdecke ergeben konnten.
Die Beklagte durfte von den vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen nicht abgehen, selbst wenn ihr konkrete Hindernisse für eine "programmgemäße" Abwicklung nicht bekannt waren. Es war ihre Aufgabe, sich darüber zu vergewissern, daß die Auszahlungsbedingungen Vorlagen. Statt dessen hat sie, wie sie dem Kläger und seiner Ehefrau am 16. Oktober 1986 mitgeteilt hat, das Treuhandkonto geschlossen und abgerechnet, obwohl ihr zugestandenermaßen nicht einmal eine Mitteilung der m -Bank über die Darlehensvalutierung vorlag.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers und seiner Ehefrau verneint .
Nachdem der Verkauf der Wohnungen in HflHUB vom 28. Januar 1986 an die NvE nicht durchgeführt werden konnte, weil diese nicht imstande war, wie vorgesehen, die Belastungen der Wohnungen unter Entlastung der Klägerseite zu
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übernehmen, mußte dem Kläger gestattet sein, auch den Erwerb der Wohnungen in	zu	stoppen	und	die	Annahme
 des Darlehens abzulehnen.
Daß der Kläger zunächst noch versuchte, die Verträge durchzuführen, statt sofort von der NvE Rückzahlung des Klagebetrages zu verlangen, gereicht ihm nicht zu dem Verschulden. Zudem hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß es der Klägerseite gelungen wäre, nach dem 11. Dezember 1986 oder im Jahre 1987 die Rückzahlung der 87.376 DM seitens der NvE zu erreichen, wozu es eines vollstreckbaren Titels bedurft hätte; es hat lediglich die Behauptung der Beklagten zugrunde gelegt, daß die NvE zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig war. Am 1. Februar 1988 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermöger der NvE mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt.
Krohn
 Wurm
Werp
 Deppert
Rinne