- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Dezember 1978 abgegebenen Erklärungen gebilligt hat, eine wirksame Genehmigung der Bevollmächtigung des Wilhelm KoflMB« Daß die Klägerin an diese Erklärung gebunden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 22/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Angestellten Hannelore ^Straße 0 0# Vl geb. T| Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. 0MB - Dr. gegen die Raiffeisen-Zentralbank Kurhessen AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hanspeter Karl Dr. Karl-Heinz Gefl^B, SflHBplatz Ki Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 23. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 1987 - 14 U 163/85 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 94.930,-- DM. 3 £6 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht in der "Bestätigungsvollmacht" vom 12. Januar 1979, mit der die Klägerin sämtliche von Dieter in der notariellen Verhandlung vom 19. Dezember 1978 abgegebenen Erklärungen gebilligt hat, eine wirksame Genehmigung der Bevollmächtigung des Wilhelm KoflMB« Daß die Klägerin an diese Erklärung gebunden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auch unter anderen Gesichtspunkten begegnet das ange-fochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong