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BGH · III ZR 22/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 22/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 30. Die Revision der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13. März 1982 für das Umlegungsgebiet "" ist entgegen der Auffassung der Revisionsführer weder wegen einer gegen § 59 Abs. 1 BBauG verstoßenden GrundstücksZuteilung an sie noch wegen eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBauG rechtsfehlerhaft. Es stellt keinen Verstoß gegen § 59 Abs. 1 BBauG dar, daß den Revisionsführern im Umlegungsplan die Grundstücke Nr. 778 und 780 anstelle der von ihnen gewünschten Grundstücke Nr. 793 und 792, die sich unmittelbar an die ihnen ebenfalls zugeteilten Grundstücke Nr. 795 und 794 anschließen, zugeteilt worden sind. Gleiche Lage heißt nicht dieselbe Lage im Sinne örtlicher Identität, sie ist vielmehr gekennzeichnet durch die Gleichartigkeit der verschiedenen, die Lage eines Grundstücks bestimmenden Merlanale und daher als gleichartige Lage bzw. #78 und 080, gegen deren Zuweisung sie sich wenden, sind nur durch eine Stichstraße von den übrigen Grundstücken getrennt. Die Revisionsführer können sich auch nicht darauf berufen, daß die Zuteilung der Grundstücke Nr. f78 und 080 unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Altgrundstücke für sie ermessenfehlerhaft waren. Die Revisionsführer haben ihre Grundstücke bislang - nicht gewerbsmäßig - für Gartenbau und März 1981 (III ZR 48/80 aaO) können sich die Revisionsführer zur Begründung eines Ermessensfehlers bei der Zuteilung der Grundstücke nicht berufen. Die dort als ermessensfehlerhaft beanstandete Zuweisung hatte dem Eigentümer anstelle der von ihm bereits zur Betriebserweiterung vorgesehenen Altfläche ein von seinem Betrieb entfernt gelegenes, für die Betriebserweiterung nicht geeignetes Grundstück zugewiesen. 2. Keinen Erfolg hat die Revision auch, soweit sie geltend macht, der Umlegungsplan sei wegen eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBauG rechtsfehlerhaft.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 161 BBauG
GrundstückZuweisungUmlegungsplanMärzBBauGLageRevisionsführerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 22/86
BESCHLUSS
in dem Umlegungsverfahren Neunkirchen "Täufergarten-NordM
Beteiligte:
Straße
$
2. Mathilde F
St. I
Straße
/
Antragsteller und Revi s ion s f ührer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v
3. Umlegungsausschuß Rathaus, N
der Kreisstadt N
Antragsgegner und Revisionsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr

Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 30. Juni 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 1985 - 4 U (Baul) 146/83 -wird nicht angenommen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG).
Streitwert: 79.570 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
V
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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Begehren, den angefochtenen Umlegungsplan aufzuheben, zurückgewiesen. Der Umlegungsplan der Revisionsgegnerin vom 16. Mai 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1982 für das Umlegungsgebiet "" ist entgegen der Auffassung der Revisionsführer weder wegen einer gegen § 59 Abs. 1 BBauG verstoßenden GrundstücksZuteilung an sie noch wegen eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBauG rechtsfehlerhaft.
Es stellt keinen Verstoß gegen § 59 Abs. 1 BBauG dar, daß den Revisionsführern im Umlegungsplan die Grundstücke Nr. 778 und 780 anstelle der von ihnen gewünschten Grundstücke Nr. 793 und 792, die sich unmittelbar an die ihnen ebenfalls zugeteilten Grundstücke Nr. 795 und 794 anschließen, zugeteilt worden sind.
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Nach § 59 Abs. 1 BBauG sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder in gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke zuzuteilen. Dieser Anspruch gewährt jedoch den Eigentümern kein Recht, Grundstücke an derselben Stelle wie die eingeworfenen zu erhalten (BGHZ 66, 322, 332; BGH Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 48/80 - NJW 1981, 2060, 2061). Gleiche Lage heißt nicht dieselbe Lage im Sinne örtlicher Identität, sie ist vielmehr gekennzeichnet durch die Gleichartigkeit der verschiedenen, die Lage eines Grundstücks bestimmenden Merlanale und daher als gleichartige Lage bzw. grundsätzlich gleichwertige Qualität zu verstehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 59 Rn. 10; Battis/Krautz-berger/Löhr BBauG § 59 Rn. 7/8; BGHZ 66, 322, 332). Gleiche
 Lage kann vorliegen, wenn sich die Flächen des alten und des neuen Grundstücks teilweise überdecken oder doch verhältnismäßig nahe beieinander liegen (BGH Urt. v. 5. März 1981 - Ill ZR 48/80 - NJW 1981, 2060, 2061; Dieterich, Baulandumlegung Recht und Praxis Rn. 229).
Diesen Voraussetzungen genügt die Zuteilung der Grundstücke an die Revisionsführer. Zum überwiegenden Teil befinden sich die ihnen zugeteilten Grundstücke (Nr. 034, 071, 095, #9 4) auf der Fläche ihrer Einwurfsgrundstücke und die beiden Grundstücke Nr. #78 und 080, gegen deren Zuweisung sie sich wenden, sind nur durch eine Stichstraße von den übrigen Grundstücken getrennt. Die Revisionsführer können sich auch nicht darauf berufen, daß die Zuteilung der Grundstücke Nr. f78 und 080 unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Altgrundstücke für sie ermessenfehlerhaft waren. Die Revisionsführer haben ihre Grundstücke bislang - nicht gewerbsmäßig - für Gartenbau und
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Landwirtschaft genutzt und beabsichtigen diese Nutzung fortzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, daß dies auf den zugeteilten Grundstücken nicht möglich ist.
Auf das Senatsurteil vom 5. März 1981 (III ZR 48/80 aaO) können sich die Revisionsführer zur Begründung eines Ermessensfehlers bei der Zuteilung der Grundstücke nicht berufen. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem in den genannten Urteil entschiedenen nicht vergleichbar. In jenem Fall wies der Bebauungsplan das fragliche Gebiet als Kerngebiet aus und wollte es damit in erster Linie dem Wirtschaftsleben zugänglich machen. Zur Durchführung des Bebauungsplans war das Ermessen darauf auszurichten, bereits bestehenden Betrieben die notwendigen Erweiterungsflächen
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durch Zuweisung eines geeigneten Grundstücks zu gewährleisten. Die dort als ermessensfehlerhaft beanstandete Zuweisung hatte dem Eigentümer anstelle der von ihm bereits zur Betriebserweiterung vorgesehenen Altfläche ein von seinem Betrieb entfernt gelegenes, für die Betriebserweiterung nicht geeignetes Grundstück zugewiesen. Damit läßt sich eine vom Umlegungszweck nicht gedeckte, nicht gewerbsmäßig vorgenommene "gartenwirtschaftliche" Nutzung der Grundstücke nicht vergleichen. Letztere genießt im Hinblick auf den Umlegungszweck - Schaffung von Bauland - keinen Schutz, der ihre besondere Berücksichtigung bei der Abwägung erforderlich machen würde.
2. Keinen Erfolg hat die Revision auch, soweit sie geltend macht, der Umlegungsplan sei wegen eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBauG rechtsfehlerhaft. Auch insoweit liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler zu dem Nachteil der Revisionsführer vor.
Krohn	Kroner	Bou j	ong
 Engelhardt	Rinne