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BGH · III ZR 22/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 22/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: A)Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. für die Erbengemeinschaft nach Sophie bestehend aus der Klägerin, der Beklagten und Johannes B0I, C) Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen. Februar 1970 unter dem Aktenzeichen III ZR 164/67 ein Urteil gefällt, in dem über die von den Parteien eingelegte Revision und Anschlußrevision gegen das vom Oberlandesgericht am 7. Nach dem Erlaß des oberlandesgerichtlichen Teilurteils hat die Klägerin ihr noch nicht erledigtes Klagebegehren in der Weise verfolgt, daß sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach Sophie PflV, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten und Johannes B0P, Wfli- 1. für die Erbengemeinschaft nach Sophie BflP, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten und Johannes PI0, WjppPPP^-Fr^HHPPp, HPweg pp, 13.937,88 DM beim Amtsgericht -Hinterlegungsstelle - in zu hinterlegen. 2. eine Willenserklärung dahin abzugeben, daß sie ihren Anspruch gegen ihren Vater Karl SchPBp, WPPPPB-^PHHHPl üPBweg 0, auf Rückzahlung der 20.000,- DM, die der Vater aus dem Erlös der drei Ackergrundstücke "FuPBBPI^p11 Flur 0 Flurstücke PPP, PBI und erhalten hat, an die in Ziffer 1 genannte Erbengemeinschaft abtrete. Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision, die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Damit kann sie aus denselben Gründen, mit denen der Senat die erbrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Schlußurteil gebilligt hat, nicht durchdringen. Was die eben erwähnte Ausnahme anlangt, so geht es bei ihr um folgendes: Das angefochtene Urteil verurteilt die Beklagte dazu, darin einzuwilligen, daß ihr Anspruch gegen ihren Vater auf Rückzahlung von 20.000 DM, die ihr Vater aus dem Erlös der drei Ackergrundstücke erhalten habe, an die Erbengemeinschaft abgetreten werde. Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil hätte bereits in seinem Tenor zu dem Ausdruck bringen müssen, daß es sich höchstens um einen Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung handeln könne, führt aber im Rahmen der dem Revisionsgericht eröffneten sachlich-rechtlichen Nachprüfung zu dem Ergebnis, daß für die vom Berufungsgericht verlangte Abtretung des Anspruchs überhaupt kein Raum ist; denn wenn die Beklagte aus der Hingabe von 20.000 DM einen Anspruch gegen ihren Vater auf Erstattung erworben hat, so ist doch diese Forderung auf Grund der in § 2019 Abs. 1 BGB normierten dinglichen Surrogation von selbst Bestandteil des Nachlasses geworden und steht infolgedessen der Erbengemeinschaft zu. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch gegen den Vater der Beklagten besteht, ist daher in einem Rechtsstreit zwischen diesem und der Erbengemeinschaft, nicht aber im vorliegenden Verfahren zu klären. b) Verfehlt ist die Ansicht der Anschlußrevision, die Voraussetzungen einer verschärften Haftung der Beklagten nach § 819 Abs.4 BGB seien nicht erst, wie das angefochtene Urteil meint, mit dem 7. Verlangt eine Partei statt Leistung an sich Leistung an mehrere gemeinsam, so liegt darin eine Klagänderung• Daher machte der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu Leistungen an sie zu verurteilen, nicht den ihr vom Berufungsgericht im Schlußurteil zugebilligten Anspruch auf Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft rechtshängig. Es will nicht mehr besagen, als daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen annehmen durfte, die Erbscheine, die Theodor PflP als Alleinerben von Sophie PflP und die Beklagte wieder als Alleinerbin von Theodor Pfli auswiesen, seien richtig; mit anderen Worten, die Beklagte habe bis zu dem Erlaß des oberlandesgerichtlichen Mit der Frage, wann der Erlös für die drei Ackergrundstücke erlangt worden ist, hat dies nichts zu tun. e) Bedenken wirft dagegen das angefochtene Urteil insoweit auf, als es annimmt, die Beklagte habe die 28.000 DM, die sie ihrem Ehemann für die Finanzierung der Um- und Ausbauarbeiten an seinem Hause überlassen habe, schenkweise gegeben und habe daher keinen Anspruch aus der Geldhingabe, der abgetreten werden könne. Bas Berufungs gericht durfte daher nicht mit der von ihm gegebenen Begründung den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Einwilligung in die Abtretung eines ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Anspruchs auf Zahlung von 28.000 BM zu verurteilen, abweisen. f) Zu den Ausführungen der Anschlußrevision gemäß Abschnitt II B 2 der Begründung braucht nicht Stellung genommen zu werden, da sie unter der unzutreffenden Voraussetzung gemacht sind, die Klägerin sei Alleinerbin und Johannes ?■) nur Pflichtteilsberechtigter. In dem zu dem Gegenstand des angefochtenen Urteils gewordenen Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Abtretung bestimmter Ansprüche an die Erbengemeinschaft kann bei Anlegung einer prozeßwirtschaftlichen Betrachtungsweise der hinter diesem Begehren zurückbleibende Antrag gefunden werden, festzustellen, daß der Erbengemeinschaft Ansprüche zustehen, die der Beklagten aus der Hingabe von 20.000 BM an ihren Vater und von 28.000 BM an ihren Ehemann erwachsen sein können. Hinterlegung) von 4-6.000 DM zugunsten der Erbengemeinschaft verurteilt sehen und nur hilfsweise als Ersatz dieser geldlichen Leistung, wobei zunächst auf die Ansprüche der Beklagten gegen ihren Ehemann zurückgegriffen werden soll, eine Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Abtretung bestimmter Ansprüche ausgesprochen wissen.

Zitierte Normen: § 818 BGB § 92 ZPO
VaterAnschlußrevisionAnspruchErbengemeinschaftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
‘26. Februar 1970 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 22/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Frau Barbara -F
geb. Sc]
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschluß revi s i onsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Frau Gertrud -Fi
H e
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Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
A)Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. November 1967 teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt:
I.	1. Die Beklagte wird verurteilt:
für die Erbengemeinschaft nach Sophie bestehend aus der Klägerin, der Beklagten und Johannes B0I,
TflHPweg fl|, 13.937,88 DM beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - ln	zu
 hinterlegen.
2. Es wird bis zu dem Betrage von 32.062,12 DM festgestellt: Der in Ziff. 1 genannten Erbengemeinschaft stehen Ansprüche zu, die der Beklagten angeblich erwachsen sind:
Fein-
a) gegen ihren Ehemann Adolf B( mechaniker, weg daraus, daß sie diesem mindestens 28.000 DM zur Finanzierung seines Bauvorhabens gegeben haben soll;
 
b) gegen ihren Vater Karl SchBMP» WIM-
TflBweg fl, daraus, daß dieser aus dem Erlös der drei Ackergrundstücke MFuflHHBP"» Flur BT, Flurstücke Mi, MB und M, 20.000 DM erhalten haben soll.
II.	Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit dies nicht bereits im Teilurteil des Senats vom 7. Juli 1967 geschehen ist.
III.	Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV.	Von den Kosten des land- und des oberlandesgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
V.	Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 17.000 DM abzuwenden.
B)	lm übrigen werden die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin zurückgewiesen.
C)	Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
In dieser Sache hat der Senat am 26. Februar 1970 unter dem Aktenzeichen III ZR 164/67 ein Urteil gefällt, in dem über die von den Parteien eingelegte Revision und Anschlußrevision gegen das vom Oberlandesgericht am 7. Juli 1967 erlassene, die Klaganträge zu A, B und Ca betreffende Teilurteil entschieden wurde. Auf den Tatbestand dieses Senatsurteils mit Ausnahme seines letzten Absatzes wird Bezug genommen und ergänzend bemerkt:
Nach dem Erlaß des oberlandesgerichtlichen Teilurteils hat die Klägerin ihr noch nicht erledigtes Klagebegehren in der Weise verfolgt, daß sie beantragte,
 die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach Sophie PflV, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten und Johannes B0P, Wfli-
THHMweg M, 46.000,- DM als Gesamtsumme beim Amtsgericht in WflHÜB zu hinterlegen,
 hilfsweise an die zuvor genannte Erbengemeinschaft zu zahlen.
hilfsweise statt der Hinterlegung bzw. Zahlung an den für wmHIB-FrflHHHB zuständigen Gerichts-vollzieher als Sequester für die vorbezeichnete Erbengemeinschaft bis zur Höhe von 46.000,- DM die der Beklagten etwa gegen ihren Ehemann zustehenden Ansprüche in Höhe von mindestens 28.000,- DM aus der Finanzierung des Bauvorhabens des Ehemannes, hilfsweise die Auszahlungsansprüche gegen ihren Vater Karl Scl4HH| aus Auftragsverhältnis in Höhe von 20.000,- DM abzutreten,
 hilfsweise an die Erbengemeinschaft abzutreten.
 
Diese Anträge hingen mit folgenden Vorgängen zusammen :
Die damals noch minderjährige, im Februar 1964 volljährig gewordene Beklagte, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Karl SchJH^p, hat am 2. Dezember 1963 die früher der Erblasserin Sophie DflP gehörenden drei Ackergrundstücke im "FuflHHBfc" an die Gemeinnützige Deutsche Wohnungsbau-GmbH zu dem Preise von 84.090,- DM verkauft. Als Eigentümerin dieser Grundstücke war zu diesem Zeitpunkt die Klägerin im Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung im Grundbuch auf die Wohnungsbau-GmbH ist am 4. August 1964 erfolgt. Danach ist der Kaufpreis an den Vater der Beklagten ausbezahlt worden.
Die Klägerin hat hierzu die Meinung vertreten: Die Beklagte hafte als Erbschaftsbesitzerin auf den vollen Betrag. Sie könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Als der Kaufpreis von der Grundstückskäuferin nach der Grundbuchumschreibung gezahlt worden sei, sei die Beklagte nicht mehr gutgläubig gewesen. Auch sei die Klage bereits erhoben gewesen.
Die Beklagte hat gebeten, die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Anträge der Klage zurückzuweisen. Sie hat hierzu u.a. vorgetragen: Sie habe aus dem Erlös des Äckerverkaufs von ihrem Vater zunächst nur 3.000,- DM in bar erhalten. Weitere 22.000,- DM seien auf ihr Sparkonto bei der Sparkasse Nr. ■■ flB eingezahlt worden.
 
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Ihr Vater habe 20.000,- DM für sich zurückbehalten, weil er das testamentarisch gewährte Wohnrecht im Hause Tflm weg 9 nicht habe ausnutzen können. Von dem dann noch verbleibenden Betrag habe ihr Onkel Johannes PPP als Abfindung für seine Ansprüche an dem Nachlaß 18.000,- DM erhalten. Ihrem Ehemann habe sie 28.000,- DM gegeben, die zu dem Um- und Ausbau seines Hauses verwendet worden seien. Der Restbetrag sei bis auf einen Bestand von 3.450,83 DM für Anschaffungen, Geschenke und Prozeßkosten verbraucht worden.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
1.	für die Erbengemeinschaft nach Sophie BflP, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten und Johannes PI0, WjppPPP^-Fr^HHPPp, HPweg pp, 13.937,88 DM beim Amtsgericht -Hinterlegungsstelle - in	zu
 hinterlegen.
2.	eine Willenserklärung dahin abzugeben, daß sie ihren Anspruch gegen ihren Vater Karl SchPBp, WPPPPB-^PHHHPl üPBweg 0, auf Rückzahlung der 20.000,- DM, die der Vater aus dem Erlös der drei Ackergrundstücke "FuPBBPI^p11 Flur 0 Flurstücke PPP, PBI und erhalten hat, an die in Ziffer 1 genannte Erbengemeinschaft abtrete.
Im übrigen hat es die noch offenen Klaganträge abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision, die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Jede Partei will das jetzt angefochtene Urteil insoweit aufgehoben sehen, als es ihr ungünstig ist, und erbittet außerdem die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht beurteilt die erbrechtlichen Verhältnisse ebenso wie in seinem Teilurteil und folgert daraus: Die Beklagte, die nicht im Erbwege Alleineigentümerin der drei Ackergrundstücke geworden sei, müsse als Erbschaftsbesitzerin, nachdem sie weder diese Grundstücke noch den auf ein Bankkonto überwiesenen und dann auf verschiedene Konten verteilten Erlös für die Grundstücke herausgeben könne, gemäß §§ 2021, 818 BGB den Wert der drei Grundstücke ersetzen; dies jedoch, da sie nicht nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft hafte, nur soweit sie noch bereichert sei (§ 818 Abs. 2 BGB).
2.	Die Revision der Beklagten will das angefochtene Urteil damit zu Pall bringen, daß sie die Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse durch das angefochtene Urteil, ebenso bekämpft, wie es die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts tut. Damit kann sie aus denselben Gründen, mit denen der Senat die erbrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Schlußurteil gebilligt hat, nicht durchdringen.
Soweit die Revision die Präge des Wegfalls der Bereicherung zur Überprüfung stellt, bringt sie mit einer sofort zu behandelnden Ausnahme nichts Beachtliches vor. Insoweit läßt auch das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Was die eben erwähnte Ausnahme anlangt, so geht es bei ihr um folgendes: Das angefochtene Urteil verurteilt die Beklagte dazu, darin einzuwilligen, daß ihr Anspruch gegen ihren Vater auf Rückzahlung von 20.000 DM, die ihr Vater aus dem Erlös der drei Ackergrundstücke erhalten habe, an die Erbengemeinschaft abgetreten werde. Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil hätte bereits in seinem Tenor zu dem Ausdruck bringen müssen, daß es sich höchstens um einen Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung handeln könne, führt aber im Rahmen der dem Revisionsgericht eröffneten sachlich-rechtlichen Nachprüfung zu dem Ergebnis, daß für die vom Berufungsgericht verlangte Abtretung des Anspruchs überhaupt kein Raum ist; denn wenn die Beklagte aus der Hingabe von 20.000 DM einen Anspruch gegen ihren Vater auf Erstattung erworben hat, so ist doch diese Forderung auf Grund der in § 2019 Abs. 1 BGB normierten dinglichen Surrogation von selbst Bestandteil des Nachlasses geworden und steht infolgedessen der Erbengemeinschaft zu. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch gegen den Vater der Beklagten besteht, ist daher in einem Rechtsstreit zwischen diesem und der Erbengemeinschaft, nicht aber im vorliegenden Verfahren zu klären. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Abtretung der Forderung muß daher beseitigt werden.
3.a) Soweit die Anschlußrevision der Klägerin gleich der Revision der Beklagten eine andere Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse vorgenommen wissen will, hat sie ebenso wie die Revision keinen Erfolg.
 
b)	Verfehlt ist die Ansicht der Anschlußrevision,
 die Voraussetzungen einer verschärften Haftung der Beklagten nach § 819 Abs. 4 BGB seien nicht erst, wie das angefochtene Urteil meint, mit dem 7. Juli 1967 eingetreten, an welchem Tag die Klägerin erstmals einen Hinterlegungs- bzw. Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft nach Sophie	geltend	gemacht	hat.	Die	An-
schlußrevision scheitert insofern bereits an der Überlegung:
Verlangt eine Partei statt Leistung an sich Leistung an mehrere gemeinsam, so liegt darin eine Klagänderung• Daher machte der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu Leistungen an sie zu verurteilen, nicht den ihr vom Berufungsgericht im Schlußurteil zugebilligten Anspruch auf Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft rechtshängig. Ob das Berufungsgericht die Klägerin zu entsprechenden sachdienlichen Anträgen hätte anhalten müssen, wie die Revision annimmt, kann auf sich beruhen. Entscheidend ist für die hier zur Beantwortung stehende Frage nicht, was hätte eingeklagt werden sollen, sondern allein, was eingeklagt worden ist.
c)	Das angefochtene Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß es die Tragweite der Rechtsvermutung des § 2365 BGB verkannt hätte. Es will nicht mehr besagen, als daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen annehmen durfte, die Erbscheine, die Theodor PflP als Alleinerben von Sophie PflP und die Beklagte wieder als Alleinerbin von Theodor Pfli auswiesen, seien richtig; mit anderen Worten, die Beklagte habe bis zu dem Erlaß des oberlandesgerichtlichen
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Teilurteils angenommen und annehmen dürfen, die Erbscheine seien nicht durch andere beachtenswerte Umstände v/iderlegt. Mit der Frage, wann der Erlös für die drei Ackergrundstücke erlangt worden ist, hat dies nichts zu tun. Damit versagen die Rügen, die die Anschlußrevision gemäß Abschnitt II A 2 ihrer Begründung vorträgt.
d)	Ob der Erbschaftsbesitzer beim Beginn des Erbschaftsbesitzes oder nachträglich bösgläubig gewesen ist, wobei im letzteren Fall eine grobe Fahrlässigkeit nicht genügt, hängt nach § 2024 BGB davon ab, ob er (grobfahrlässig) nicht wußte, daß er nicht Erbe sei.
Es kommt also auf die Kenntnis von dem Rechtsmangel an. Etwas anderes geben die von der Anschlußrevision genannten Belegstellen aus dem Schrifttum nicht her. Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund tatrichterlicher Würdigung verneint. Für einen bedingten Vorsatz, auf den die Anschlußrevision hinaus will, fehlt es an jeder tragfähigen Feststellung.
e)	Bedenken wirft dagegen das angefochtene Urteil insoweit auf, als es annimmt, die Beklagte habe die 28.000 DM, die sie ihrem Ehemann für die Finanzierung der Um- und Ausbauarbeiten an seinem Hause überlassen habe, schenkweise gegeben und habe daher keinen Anspruch aus der Geldhingabe, der abgetreten werden könne.
Die Rügen, die die Anschlußrevision der Klägerin hier vorträgt, enthalten einen richtigen Kern insofern, als ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus der Geldhingabe an ihren Ehemann aus denselben Gründen wie oben
 
unter 2. dargelegt auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist. Erst in einem von dieser gegen den Ehemann der Beklagten angestrengten Rechtsstreit ist zu prüfen und zu entscheiden, ob die Geldhingabe schenkweise geschehen und ob der Erbengemeinschaft ein Anspruch aus jener Hingabe gegen den Ehemann der Beklagten zusteht. Bas Berufungs gericht durfte daher nicht mit der von ihm gegebenen Begründung den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Einwilligung in die Abtretung eines ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Anspruchs auf Zahlung von 28.000 BM zu verurteilen, abweisen.
f)	Zu den Ausführungen der Anschlußrevision gemäß Abschnitt II B 2 der Begründung braucht nicht Stellung genommen zu werden, da sie unter der unzutreffenden Voraussetzung gemacht sind, die Klägerin sei Alleinerbin und Johannes ?■) nur Pflichtteilsberechtigter.
4.	In dem zu dem Gegenstand des angefochtenen Urteils gewordenen Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Abtretung bestimmter Ansprüche an die Erbengemeinschaft kann bei Anlegung einer prozeßwirtschaftlichen Betrachtungsweise der hinter diesem Begehren zurückbleibende Antrag gefunden werden, festzustellen, daß der Erbengemeinschaft Ansprüche zustehen, die der Beklagten aus der Hingabe von 20.000 BM an ihren Vater und von 28.000 BM an ihren Ehemann erwachsen sein können. Gerade in der Klarstellung der Sachberechtigung der Erbengemeinschaft liegt der Schwerpunkt des in Frage stehenden Klagebegehrens. Biese Feststellung ist jedoch nur bis zu dem Gesamtbetrag von 46.000 BM abzüglich der 13-937,88 BM zu treffen, die die Beklagte nach dem ange-
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fochtenen Urteil zugunsten der Erbengemeinschaft zu hinterlegen hat« Denn wie der maßgebliche Schriftsatz der Klägerin vom 19. Oktober 1967 ausweist, wollte die Klägerin die Beklagte in erster Linie zur Zahlung (bzw. Hinterlegung) von 4-6.000 DM zugunsten der Erbengemeinschaft verurteilt sehen und nur hilfsweise als Ersatz dieser geldlichen Leistung, wobei zunächst auf die Ansprüche der Beklagten gegen ihren Ehemann zurückgegriffen werden soll, eine Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Abtretung bestimmter Ansprüche ausgesprochen wissen. Demgemäß ist wie geschehen zu entscheiden, wobei die Kosten des Revisionsverfahrens in Anwendung von §§ 92, 97 ZPO auf die Parteien zu verteilen sind. Angesichts des für die Klägerin günstigen Endergebnisses ist es angezeigt, die die Kosten des land- und des oberlandesgerichtlichen Verfahrens betreffende Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zugunsten der Klägerin abzuändern.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Keßler