Tatbestands Gegen den Kläger ist auf Grund einer am 20« Mai 1955 er folgten polizeilichen Verkehrskontrolle auf der Autobahnstrecke Frankfurt(Main) - Bad Homburg ein Strafverfahren wogen verbotswidrigen Überholens mit einem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen eingeleitet worden, das mit einem rechtskräftigen Freispruch mangels Beweises geendet hat« In dem vorliegenden Prozeß verlangt der Kläger von der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung der mit der Verkehrskontrolle befaßten Polizeibeamten Ersatz der ihm in dem Strafverfahren angeblich entstandenen Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 400 DM« Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 17« November 1958 (III ZR 102/57) Bezug genommen, durch das das ober-landecgerichtliche Urteil vom 7« Februar 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist« In dem weiteren Verfahren hat das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einnahme des Augen scheine durchgeführt und alsdann wiederum die Berufung des Klägers, der vor dem Oberlandesgericht hilfsweise Befreiung seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Arbeitgeber durch Zahlung von 400 UM verlangt hat, gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewieeen« Angesichts dessen, daß der Kläger die von ihm verlangten 400 DM nicht selbst aufgewendet, sondern seine Arbeitgeberfirma ihm diese vorgelegt habe, er zu einer Rückzahlung auch nur für den Pall eines ihm günstigen Ausgangs dieses Rechtsstreits verpflichtet sei, könne er nicht schon jetzt Zahlung an sich, sondern allenfalls Befreiung von seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber verlangen <> Aber auch diesem Hilfsantrag könne nicht entsprochen werden, da ein .die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtender Tatbestand im Sinne des § 839 BGB nicht bewiesen sei« Der Kläger i 2« Der Frage, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, zu Unrecht die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) des Klägers für den in erster Linie gestellten Zahlungsantrag verneint hat, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, | Hierzu ist - ganz abgesehen davon, daß der Kläger bei der Beweisaufnahme Einwendungen gegen die Art und Weise der Ortsbesichtigung nicht erhoben hat - zu bemerken: Die Revisionsrüge ist nicht geeignet, einen Mangel der Ortsbe-cichtigung darzutun« Denn wenn schon in dem Fall, daß zwei Kraftfahrzeuge sich bei Einfahrt in die Verbotszone auf gleicher Höhe befanden, von dem Standort der Polizeibeamten die Durchführung des überholVorgangs festgestellt v/erden konnte, dann war dies erst recht möglich, wenn die Fahrzeuge bei Einfahrt in die Verbotszone noch nicht in gleicher Höhe fuhren, sondern das überholende Fahrzeug sich noch hinter dem anderen b3fand. Dio Revision meint weiter: Es liege ein Widerspruch darin» daß das Berufungsgericht die nähere Feststellung der genauen Örtlichkeit durch einen Polizeibeamten für möglich halte» obwohl es sich dabei nur auf den Zeugen Seifert (richtig: Seuffert) stützen könne» der seinerseits bekundet habe, er habe in Fällen, die nur irgendwie hätten unklar sein können", keine Strafanzeige erstattet* Hieraus ergebe sich doch, daß Fälle von Unklarheiten möglich gewesen und vorgekommen seien* Ein beachtlicher Widerspruch liegt jedoch n nicht vor* Auch bei einer Verkehrskontrolle» die nach ihrer Art zuverlässig ist, werden sich Grenzfälle, die Unklarheiten in sichbbergen, ereignen können. Schließlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Zeugen Seuffert "unstreitig11 um einen besonders geschulten und erfahrenen Polizeibeamten gehandelt habe* Diese Rüge ist unbeachtlich, da es sich bei dem gerügten Mangel des Urteils um eine angebliche Unrichtigkeit des Tatbestandes handelt und dioser angebliche Mangel allein im Wege der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO hätte geltend gemacht v/erden können.
2142 013 ? Ill 2R 22/60 Verkündet am 20. März 1961 J uotizobersekretär als Urkundobgamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit dos Kraftfahrers Helmut Istraße Klägers, Berufungsklägers und RevisionskUigers, - Frozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Bf» flHHV ~ gegen die Stadt F flHBHHBIHB vertreten durch ihren Magistrat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmäehtigter: Rechtsanv/alt Br« hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« März 1961 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Br» Arndt, Br» Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 17o Bezember 1959 wird zurückgewiesen * Bie Kosten dieses Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlogt* Von Rechts wogen Tatbestands Gegen den Kläger ist auf Grund einer am 20« Mai 1955 er folgten polizeilichen Verkehrskontrolle auf der Autobahnstrecke Frankfurt(Main) - Bad Homburg ein Strafverfahren wogen verbotswidrigen Überholens mit einem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen eingeleitet worden, das mit einem rechtskräftigen Freispruch mangels Beweises geendet hat« In dem vorliegenden Prozeß verlangt der Kläger von der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung der mit der Verkehrskontrolle befaßten Polizeibeamten Ersatz der ihm in dem Strafverfahren angeblich entstandenen Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 400 DM« Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 17« November 1958 (III ZR 102/57) Bezug genommen, durch das das ober-landecgerichtliche Urteil vom 7« Februar 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist« In dem weiteren Verfahren hat das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einnahme des Augen scheine durchgeführt und alsdann wiederum die Berufung des Klägers, der vor dem Oberlandesgericht hilfsweise Befreiung seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Arbeitgeber durch Zahlung von 400 UM verlangt hat, gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewieeen« Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter;, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entacheidungsgründe: 0 1o Da3 Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: 3 i i i Angesichts dessen, daß der Kläger die von ihm verlangten 400 DM nicht selbst aufgewendet, sondern seine Arbeitgeberfirma ihm diese vorgelegt habe, er zu einer Rückzahlung auch nur für den Pall eines ihm günstigen Ausgangs dieses Rechtsstreits verpflichtet sei, könne er nicht schon jetzt Zahlung an sich, sondern allenfalls Befreiung von seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber verlangen <> Aber auch diesem Hilfsantrag könne nicht entsprochen werden, da ein .die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtender Tatbestand im Sinne des § 839 BGB nicht bewiesen sei« Der Kläger i sei beweispflichtig dafür, daß er entgegen der von den Polizeibeamten der Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen innerhalb der Überholverbotszone nicht überholt habe. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Die Feststellung einer widerrechtlichen Schadenszufügung sei mithin nicht möglich, so daß schon aus diesem Grunde seiner Berufung der Erfolg habe versagt werden müssen. Im übrigen aber könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal das Vorliegen einer auch nur objektiven Amtspflicht Verletzung der Polizeibeamten im Rahmen der von ihnen durchgeführten Ver-kchrskontrolle festgestellt werden. 2« Der Frage, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, zu Unrecht die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) des Klägers für den in erster Linie gestellten Zahlungsantrag verneint hat, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, | und ebenso kann dahinstehen, ob den Ausführungen, die das t Berufungsgericht zur Frage der Beweislast hinsichtlich der ! Schadenszufügung gemacht hat, gefolgt werden könnte« Jeden- J felis wird die die Klage abweisende Entscheidung in ausrei- | ehender Weise getragen von der Begründung, daß eine objektive AmtspflichtVerletzung nicht festgestellt werden könne. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt: Hach der an Ort und Stelle vorgenommenen Rekonstruktion der Verkehrskontrolle habe das Gericht keine Zweifel, daß für einen j % 4 geübten Polizeibcamten die sichere Feststellung der genauen Örtlichkeit, an der sich der Überholvorgang abgespielt habe, durchaus möglich gewesen sei* Da es sich bei dem Zeugen Seuffert unstreitig um einen in dieser Richtung besonders geschulten und erfahrenen Polizeibeamten gehandelt habe, trage der Senat keine Bedenken, auf Grund seiner glaubhaften Bekundung als erwiesen anzusehen, daß der Kläger s.Zt« den von ihm unternommenen überholvorgang bei Erreichen der Verbotszone jedenfalls noch nicht völlig beendet gehabt, d.h. an dem in gleicher Richtung fahrenden anderen Fahrzeug noch nicht völlig vorbeigefahren gewesen sei und dieses hinter sich gelassen gehabt habe. Die Revision hält die Durchführung der Ortsbesichtigung für mangelhaft, da sie “nicht die vielfachen anderweiten Möglichkeiten, sondern nur den Fall, daß zwei Kraftfahrzeuge sich schon in der Verbotszone auf gleicher Höhe befanden, erfaßt habe“. Hierzu ist - ganz abgesehen davon, daß der Kläger bei der Beweisaufnahme Einwendungen gegen die Art und Weise der Ortsbesichtigung nicht erhoben hat - zu bemerken: Die Revisionsrüge ist nicht geeignet, einen Mangel der Ortsbe-cichtigung darzutun« Denn wenn schon in dem Fall, daß zwei Kraftfahrzeuge sich bei Einfahrt in die Verbotszone auf gleicher Höhe befanden, von dem Standort der Polizeibeamten die Durchführung des überholVorgangs festgestellt v/erden konnte, dann war dies erst recht möglich, wenn die Fahrzeuge bei Einfahrt in die Verbotszone noch nicht in gleicher Höhe fuhren, sondern das überholende Fahrzeug sich noch hinter dem anderen b3fand. Auf die weiteren vom Kläger aufgezeigten - theoretischen - Möglichkeiten einer Fallgestaltung brauchte das Berufungsgericht bei der Ortsbesichtigung nicht einzugehen, v/eil koine dieser Möglichkeiten im vorliegenden Fall nach dem Sach-vortrag der Parteien Wirklichkeit geYforden war« 5 Dio Revision meint weiter: Es liege ein Widerspruch darin» daß das Berufungsgericht die nähere Feststellung der genauen Örtlichkeit durch einen Polizeibeamten für möglich halte» obwohl es sich dabei nur auf den Zeugen Seifert (richtig: Seuffert) stützen könne» der seinerseits bekundet habe, er habe in Fällen, die nur irgendwie hätten unklar sein können", keine Strafanzeige erstattet* Hieraus ergebe sich doch, daß Fälle von Unklarheiten möglich gewesen und vorgekommen seien* Ein beachtlicher Widerspruch liegt jedoch n nicht vor* Auch bei einer Verkehrskontrolle» die nach ihrer Art zuverlässig ist, werden sich Grenzfälle, die Unklarheiten in sichbbergen, ereignen können. Wenn der Zeuge Seuffert die Möglichkeit derartiger unklarer Fälle eingeräumt hat, so steht das doch der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß in dem hier interessierenden Fall eine eindeutige Feststellung möglich war und stattgefunden hat. Schließlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Zeugen Seuffert "unstreitig11 um einen besonders geschulten und erfahrenen Polizeibeamten gehandelt habe* Diese Rüge ist unbeachtlich, da es sich bei dem gerügten Mangel des Urteils um eine angebliche Unrichtigkeit des Tatbestandes handelt und dioser angebliche Mangel allein im Wege der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO hätte geltend gemacht v/erden können. Nach alledem muß der Revision - mag die von der Polizei gewählte Art der Verkehrskontrollo auch nicht besonders glücklich gewesen sein - angesichts der vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht anfechtbarer Weise getroffenen Feststellungen der Erfolg versagt bleiben* % 4s Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens rechtfertigt sich aus § 97 ZPO.» Dr* Geiger Br« Kreft Bundesrichter Dr« Arndt ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben * Dr« Geiger Dr. Beyer Gähtgens