Greift die Zwangsvollstreckung wegen einer Steuerforderung in das Eigentum eines Dritten ein, dann kann der Eigentümer, wenn die Sache während des Widerspruchsprozesses versteigert ist, zwar Herausgabe de3 Erlöses nach Bereicherungsgrundsätzen Vollstreckungsgläubiger und möglicherweise Schadensersatz Amtspflichtverletzung vom Dienstherrn der Vollstreckungs-b, aber nicht Entschädigung wegen enteignungsgleichen Ein-s verlangen Urt« Vo28o''Abtrl| 1960 - III ZR 22/59 - Kammergericht Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammefgerichts in Berlin vom 18» November 1958 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil[der Beklagten erkannt hat» Am 25- Mai 1955 erließ das Finanzamt B4MMB Jine Pfändungsverfügung, mit der es den angeblichen Anspruch Ppocineo Steuerschuldners StJHBWMh gegen einen Fuhrunternehmer in BflHI auf Herausgabe eines Volkswagens mit ilSaem Kennzeichen KAMM - 967 pfändete und dem Finanzamt zur ^Einziehung überwies» Der Fuhrunternehmer gab den Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstrekkung in den Kraftwagen für unzulässig zu erklären, weil die-ser sein Eigentum sei (§ 771 ZPO)» Das Landgericht Berlin wies lie Klage ab, doch gab das Kammergericht auf die Berufung des {lager0 ihr durch Urteil vom 29» Januar 1957 statt, da es das Msigentum des Klägers für nachgeyviesen ansah. ||§y 1 Während des 1 Berufungsrecht3zuges hatte die Finanzbehörde ■ Kdle Vollstreckung durchgeführt und den Kraftwagen verwertet» pj&Der Klager hatte durch seinen Kechtsanwalt zwar beim Landge- Sie bestreitet auch die Angaben über den Wert des Wagens und weist daraufhin, daß der Kläger durch einen neuen Linstellungsbeschluß die Verwertung hätte verhindern können.- Das Berufungsgericht hat den KlagansprijC, nur izu 2/3(dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 544,26 DM abgewiesen, iagegen richljot l sich, die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Klag-;* abweisung erstrebt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Finanz-] beamten bei der Verwertung des Wagens in Ausübung öffebtllclf Art» 34 GG hergeleitet werden, denn die Bediensteten d'er Beklagten haben bei Ergreifen von Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Ausübung eines ihnen bertragonen Amtes im Sinne des Art, 34 GG gehandelt» 2) Das Berufungsgericht hat den Schaden wegen mitwirkoria eien Verschuldens mit der Begründung geteilt, der Anwalt dejj Klägers habe es schuldhaft versäumt, den Schaden durch Er» Wirkung eines Einstellungsbeschlusses abzuwenden „ Dabei batl das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß die Amtshaftuni» nach § 839 .BGB, Art „ 34 GG bei fahrlässiger Amtupf lichtverjl letzung nur subsidiär gilt; kann der Geschädigte bei fabr-Jj lässiger Amtspflichtverletzung auf andere Weise Ersatz erf langen, insbesondere von seinem Anwalt wegen Verletzung d Anwaltspflicht on, dann haften der Beamte und der Dienstheg überhaupt nicht (§ 839 Abs,, 1 Satz 2 BGB). Der Kläger meint, Fall nicht anwendbar, weil die Bediensteten der Beklagte''"® sogar vorsätzlich gehandelt hätten, doch greift dies nieh durch 0 Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgeste aus denen sich ergibt, daß die Beamten vorsätzlich gchand nämlich bewußt und gewollt in Kenntnis der Pflichtwidrig^ das Eigentum des Klägers verwertet haben,, Die städtische, gane durften sich an den das gesamte Vollstreckungsrecht herrschenden Grundsatz halten, daß die Vollotrcokungsbobö, ^»■geltend zu machen» Dasselbe gilt, wenn die Sache - wie hier -Bpjf-im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten anderen Besitzers jMgerfaßt wird» Außerdem hatte das Landgericht nach einer Be-jgRv/eiaauf nähme die'Klage abgewieoen, weil der Kläger nicht Hfnachgewiesen habe,, daß er Eigentümer des gepfändeten Wagons BBgeworden sei» Der Einstellungsbeschluß des Landgerichts fell-v/ar, wie unten näher ausgeführt wird, außer Kraft getreten» | nicht zur Aufhebung des Urteils, weil dieser Beweisantritt für die Annahme eines Vorsatzes der Beamten nicht ausreichte» I» i 1 Es bestehen weiterhin keine Bedenken gegen die Annahme; Berufungsgerichts, daß der Anwalt des Klägers seine Anwal.1 . des Instanz-Urteils endenden Wirkung des Einstellungebe-■ schluss'es nichts, denn sie enthielt im Gegenteil eine Einschränkung und keine zeitliche Erweiterung der Einstellungs-Wirkung, weil das Landgericht nach dem Wortlaut des BescliluaJ seo nicht einmal eine endgültige Entscheidung für die Dauor|j der Ins canz erlassen wollte» Diese Einschränkung war für deü Anwdlt auch umso eher erkennbar:, weil der Grund für diese Passung in dpa; ihm mitgeteilten erheblichen Bedenken des Landgerichts zu vermuten war, ob der Kläger wegen fehlender,-Übergabe Eigentum am Kraftwagen erworben haben könnte» Das Beruf ungsgericht hat eine solche Gerichts-praxio offenbar'verneint «> Es geht - entsprechend der allgemeinen Rechtslage - davon aus, daß der Einstellungobeschluß mit Erlaß des landgerichtlichen Urteils außer Kraft getreten und diese Wirkung flir den -Prozeßbevollmächtigten, des Klägers kennbar gewesen sei. Ferner hat der Kläger in den Tatsachen-instanzon niemals vorgetragen, daß sein Anwalt einen neuen Einstellungsantrag deshalb unterlassen habe, weil er auf eine abweichende Gerichtspraxis in Bvertraut oder infolge Kenntnis der von ihm behaupteten internen städtischen Anordnung einem erneuten Einstellungsantrag im Berufungsrechtszug eschen habe. Im übrigen hätte der Anwalt, selbst wenn er an die Fortgeltung des Einstcllungs-bcuchluoso3 geglaubt haben sollte, trotzdem einen neuen Einotellungsantrag stellen oder seine Auffassung durch eine Rück-age beim Berufungsgericht klären lassen müssen, weil der Anwalt - ebenso wie ein Notar - verpflichtet isti, in zweifel-aften Fällen im Interesse seines Auftraggebers stets den ersten Weg zu gehen {vgl. 3) Das Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung gch| ten werden (§ 563 ZPO)» Der in solchen Fällen regelmäßig bestehende Bereicherungsanspruch ist hier dadurch erledigt, die Beklagte den Versteigemngserlös nach Abzug der Vollstrü| kungskosten, also ihre restliche Bereicherung1 an den Kläger! abgeführt hat» Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht, insbesondere begründen rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmehl keine Entschädigungsansprüöhe wegen Eingriffs in das Eigen-tum» Ansprüche v/egen Enteignung scheiden schon deshalb auo,j weil als Enteignung nur der rechtmäßige hoheitliche Eingri.fi anzusehen ist, der dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt| während rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Hand in diel rechtlich geschützten Vermögenswerte des einzelnen als- enteiLg nungsgleiche Eingriffe pult1 er .bestimmt en Voraussetzungen ge wer bei der ungerechtfertigten Anordnung und Vollziehung eines I Steuerartfestes (III ZR 39/58 vom 25» Mai 1959 = BGHZ 30, 12| Die in diesen Entscheidungen aus dem Begriff der Enteignung! Hoi der Zwangsvollstreckung - ausgehend 'zunächst von dei| Zivilprozeßordnung - stellt der S.'yuat seine Machtmittel zur| Durchsetzung eines durch die Gerichte festgestellten Indivil dualans'pruches dos Gläubigers gegen einen Schuldner zur Vor/| Mißbräuchen sich die Anwendung dieser Zwangsmaßnahmen vorbehält, aber das ist für das Wesen des enteignenden Eingriffs niqht ent scheidend,, Denn eine Enteignung liegt nur vor, wenn einem Einzelnen i m su Gunsten der Allgemeinheit auferlegt» Derartige Übergriffe; ergeben sich aus der besonderen und gewollten Regelung des Vollstreckungsrechts, das grundsätzlich den Vollstreckungen Organen die Befugnis verleiht, nach dem äußeren Bild, ins-Jl besondere den Gewahrsams- und Besitzverhältnissen zuzugrcil fon, und es dem etwa' betroffenen Dritten überläßt, liber-\M griffe durch Klage abzi^wehren und ihre Rechte im Prozoßwera geltend zu machen» Versäumt dabei jemand diese Rechtsbohol’ dann kann er zwar zunächst einen Rechtsverlust erleiden, der jedoch nach Bereicherungsgrundsätzen ausgeglichen wird i aber nur zwischen dem Dritten und dem bereicherten Gläubig Der Dritte kann zwar einen Schaden erleiden, wenn die vor bleibende Bereicherung seinen vollen Substanzverlust nichj deckt, aber dieses Sonderopfer wird ihm nicht zugunsten der Allgemeinheit, sondern zugunsten des Vollstreckungsgl bigero auferlegt, nämlich bei der zwangsweisen Durchsctzun der im Vollstreckungstitel festgesetzten Individualansprii che des Gläubigers gegen seinen Schuldner« Gegen den Stua als Vollstreckungsorgan, der zwar seine Machtmittel einge setzt hat, aber dadurch in keiner Weise begünstigt ist, b stehen Frstattungsansprüche nur, wenn die beteiligten Bc-p Zwar ist der Steuerbescheid kein gori| liehen Urteil, aber er kommt in seiner Wirkung und Ausgot| tung dem Urteil sehr nahe, so daß die Vollstreckung einet?
schlagewerk: ja liehe Sammlung: ja
Artc U Cc, JD; BGB § 812; ZPO § 771
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Greift die Zwangsvollstreckung wegen einer Steuerforderung in das Eigentum eines Dritten ein, dann kann der Eigentümer, wenn die Sache während des Widerspruchsprozesses versteigert ist, zwar Herausgabe de3 Erlöses nach Bereicherungsgrundsätzen Vollstreckungsgläubiger und möglicherweise Schadensersatz Amtspflichtverletzung vom Dienstherrn der Vollstreckungs-b, aber nicht Entschädigung wegen enteignungsgleichen Ein-s verlangen
Urt« Vo28o''Abtrl| 1960 - III ZR 22/59 - Kammergericht
, LG Berlin
.JUL 22/59
Verkündet
am 28. April I960 eser, J. Ang,
Urkundsbeamter der chäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
BflHHÜ, vertreten durch den Senator für Finanzen, i
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
1 ' i
gegen
den Gießer Reinhold M|
»straße
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr»
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Pr» Kreft, Dr» Arndt, .’Dr». Beyer und Dr» Hußla (
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammefgerichts in Berlin vom 18» November 1958 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil[der Beklagten erkannt hat»
Pie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10» Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1958 wird in vollem Umfang zurückgewiesen»
Per Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Von Rechts v/egen
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i
Am 25- Mai 1955 erließ das Finanzamt B4MMB Jine Pfändungsverfügung, mit der es den angeblichen Anspruch Ppocineo Steuerschuldners StJHBWMh gegen einen Fuhrunternehmer in BflHI auf Herausgabe eines Volkswagens mit ilSaem Kennzeichen KAMM - 967 pfändete und dem Finanzamt zur ^Einziehung überwies» Der Fuhrunternehmer gab den
©Wagen dem Vollstreckungsbeamten zur Versteigerung heraus»
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1:
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Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstrekkung in den Kraftwagen für unzulässig zu erklären, weil die-ser sein Eigentum sei (§ 771 ZPO)» Das Landgericht Berlin wies lie Klage ab, doch gab das Kammergericht auf die Berufung des {lager0 ihr durch Urteil vom 29» Januar 1957 statt, da es das Msigentum des Klägers für nachgeyviesen ansah.
||§y 1 Während des 1 Berufungsrecht3zuges hatte die Finanzbehörde ■ Kdle Vollstreckung durchgeführt und den Kraftwagen verwertet» pj&Der Klager hatte durch seinen Kechtsanwalt zwar beim Landge-
ipricht einen Beschluß erwirkt, wonach die Zwangsvollstreckung
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5 in den streitigen Wagen "bis zur weiteren Entscheidung über .den Einstellungsantrag des Klägers" einstweilen einzustellen fflrodi, aber im Berufungsrechtszug eine weitere Einstellung nicht Speantragt» ,
L • Der Kraftwagen hatte einen Erlös von 750 DM erbracht, den
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.ildic Beklagte nach Abzug ihrer Lagerund Vollstreckungskosten
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W^£n. 532,80 DM mit 567,20 DM an den Kläger herausgab.
Der Kläger meint, die Beklagte habe pflichtwidrig und schuld-|j|haft 3eine Eigentumsrechte verletzt» Sie habe den Einstollungs-Mpschluß mißachtet und mindestens den Ausgang des Berufungs-
5
rechtszugeo abwarten, auch den Kläger von der1 bevorstehendem Versteigerung benachrichtigen müssen. Kr behauptet, der Wagen habe einen Wert von 2.200 DM gehabt, und hat beantragt,
zur Zahlung von 1.632,80 DM nebst Zinsen zu verurtci-'||
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint^ ihre Beamten hätten rechtmäßig und keinesfalls schuldhaft go; handelt. Sie bestreitet auch die Angaben über den Wert des Wagens und weist daraufhin, daß der Kläger durch einen neuen Linstellungsbeschluß die Verwertung hätte verhindern können.-
Das Landgericht hat die Klage mangels Verschuldens der Beamten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den KlagansprijC, nur izu 2/3(dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 544,26 DM abgewiesen, iagegen richljot l sich, die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Klag-;* abweisung erstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
BB§gründe^
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Finanz-] beamten bei der Verwertung des Wagens in Ausübung öffebtllclf
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Gewalt gehandelt und dabei1 die ihnen dem Klager gegenüber ob? liegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten (§ 839 BJ Art. 34:GG). Die Beamten hätten gewußt, daß das Kammcrgeric im Vorprozeß dem landgerichtlichen Urteil nicht folgte, soll; dorn eine neue Beweisaufnahme durchführte. S|ie hätten nun die Amtspflicht gehabt, die Klärung der Eigentumsverhältnio abzuwarten und keine vollzogenen Tatsachen zu' schaffen. Abc. der Schaden wäre vermieden worden, wenn der Prozcßbovolliiiüc
tigte des Klägers einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung .auch in der Berufungsinstans gestellt hätte.
Daa darin liegende Verschulden sei dem Kläger zuzurechnen; eine Schadensteilung im Verhältnis. 1 ; 2 sei angemessen (§ 254 BGB}» Sonstige Anspruchsgrundlagen beständen nicht»
Die Hevision meint insbesondere,.das Verschulden des Pro-
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eßbevollmächtigten-des Klägers hätte nach § 8339 Abs» 1 Satz 2 BGB zur vollständigen Klagabweisung fuhren müssen»
Die Rüge ist begründet»
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1 ) Ein Anspruch auf Schadensersatz kann vom Kläger nur aus § 839 DGB i»V,m. Art» 34 GG hergeleitet werden, denn die Bediensteten d'er Beklagten haben bei Ergreifen von Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Ausübung eines ihnen bertragonen Amtes im Sinne des Art, 34 GG gehandelt»
Bas Berufungsgericht hat ein Verschulden der Vollstreckungs-organe der Beklagten im vorliegenden Pall auf Grund der besonderen Umstände bejaht. Es meint, die Beamten hätten während dos |Schwebens des Interventions-Prozesses bei dem’ damaligen Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt des im damaligen Berufungsrechtszug ergangenen neuen Beweisbeschlusses, nachdem der Kläger eine weitere, den Kauf des streitigen Fahrzeugs durch ihriJS bestätigende Vertragsurkunde 'Vorgelegt hatte, durch die vorzeitige Veräußerung des Wagens vor Durchführung der weiteren Beweisaufnahmen keine vollzogenen Tütchen schaffen dürfen; sie hätten damit rechnen Müssen, daß der Kläger möglicherweise Eigentümer des Fahrzeugs war» Danach hatten die Beamten in der Tat gewichtige Anhaltspunkte für ie Annahme, daß sie mit ihrer Vollstreckung in Vermögensrechte unbeteiligter Dritter Übergriffen» Bei einer solchen Sach-
läge ist es aus RochtsgrLinden nicht zu beanstanden, daß dl
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Kammergericht das Verhakten der Bediensteten'der Beklagten'
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nämlich die,Versteigerung das Pfandstückec während des Rechtsstreits ohne Benachrichtigung des Klägers, bereits als schuldhafte Verletzung einer dem Kläger gegenüber ob-
1 iegenden Amtspflieht gewert et hat, Di e Revi3ionsbegründiu;ijj hat das auch nicht weiter angegriffene,1 ‘i
2) Das Berufungsgericht hat den Schaden wegen mitwirkoria eien Verschuldens mit der Begründung geteilt, der Anwalt dejj Klägers habe es schuldhaft versäumt, den Schaden durch Er» Wirkung eines Einstellungsbeschlusses abzuwenden „ Dabei batl das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß die Amtshaftuni» nach § 839 .BGB, Art „ 34 GG bei fahrlässiger Amtupf lichtverjl letzung nur subsidiär gilt; kann der Geschädigte bei fabr-Jj lässiger Amtspflichtverletzung auf andere Weise Ersatz erf langen, insbesondere von seinem Anwalt wegen Verletzung d Anwaltspflicht on, dann haften der Beamte und der Dienstheg überhaupt nicht (§ 839 Abs,, 1 Satz 2 BGB).
dieser Grundsatz sei im vorliegende/»
Der Kläger meint,
Fall nicht anwendbar, weil die Bediensteten der Beklagte''"® sogar vorsätzlich gehandelt hätten, doch greift dies nieh durch 0 Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgeste aus denen sich ergibt, daß die Beamten vorsätzlich gchand nämlich bewußt und gewollt in Kenntnis der Pflichtwidrig^ das Eigentum des Klägers verwertet haben,, Die städtische, gane durften sich an den das gesamte Vollstreckungsrecht herrschenden Grundsatz halten, daß die Vollotrcokungsbobö,
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den auf ,Grund des Titels die im Gewahrsam des Schuldners findliehen und äußerlich zu seinem Vermögen gehörenden'Y& mögensstlicke bei der Vollstreckung erfassen und da Dritte^ überlassen dürfen, ihre angeblichen Rechte im Prozeßwege
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^»■geltend zu machen» Dasselbe gilt, wenn die Sache - wie hier -Bpjf-im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten anderen Besitzers jMgerfaßt wird» Außerdem hatte das Landgericht nach einer Be-jgRv/eiaauf nähme die'Klage abgewieoen, weil der Kläger nicht Hfnachgewiesen habe,, daß er Eigentümer des gepfändeten Wagons BBgeworden sei» Der Einstellungsbeschluß des Landgerichts
fell-v/ar, wie unten näher ausgeführt wird, außer Kraft getreten»
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K’-:Dic Fortsetzung der Vollstreckung in einer derartigen Vor-
|fahrenslago konnte, beim Fehlen weiterer Feststellungen nur
l'älo fahrlässige Pflichtverletzung uAd fahrlässige Miß-
achtung dos etwaigen Eigentums des Klägers gewertet werden»
Der Kläger hatte allerdings im Berufungsrechtszug Beweis
dafür angetreten, daß "den Finanzämtern dur'ch eine interne
l?:v: Anordnung die Verwertung gepfändeter Gegenstände vor dem'
ifM Abschluß über diese schwebenden Prozesse verboten" sei»
Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht erhoben und inso-
weit keine Feststellungen getroffene Das nötigt jedoch
| nicht zur Aufhebung des Urteils, weil dieser Beweisantritt
für die Annahme eines Vorsatzes der Beamten nicht ausreichte» I» i 1
iDenn zur Bejahung des Vorsatzes der Beamten gehörte die Fest-
Ä; Stellung, daß sie diese Anordnung gekannt und bewußt miß-
achtet haben» Der Kläger hat zwar in der Revioionsverhandlung
§|f\'-ausgeführt, diese <'Anordnung sei den beteiligten Beamten "un- ■
K, zweifelhaft bekannt" gewesen. Der Kläger hatte jedoch für1
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diesei Kenntnis in 'den Latsacheninstan'zen keinen Beweis ango-treten;' denn auch bei wohlwollender Auslegung kann eine ent-pMü sprechende Behauptung aus dem erwähnten Beweisangebot nicht Ä-,herausgclesen werden. Die Revisionserwiderung geht anschei-
fall nend weiter von einem allgemeinen Erfahrungssatz aus, daß
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ÄW eine so wesentliche Anordnung stets allen beteiligten Beamten bekannt sei. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Er-
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fahrungssatz jedoch nicht festgestellt; nach der Auffassung
»des Revisionsgerichts besteht ein solcher Erfahrungssatz auch
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nicht; im Gegenteil ist nach der Erfahrung nicht auszuschlf Ben, daß Beamte die zahlreichen neben d en gesetzlichen ,Vo: Schriften erlassenen internen Verhaltungsvorschriften nichtl gegenwärtig haben, sondern vergessen, übersehen, bisweilen nicht einmal kennen, ;
Es bestehen weiterhin keine Bedenken gegen die Annahme; Berufungsgerichts, daß der Anwalt des Klägers seine Anwal.1 pflichten fahrlässig verletzt hat, weil er es unterlassen hat , auch im Berufungsrechtszug einen Einsteilungsantrag 'zuf stellen. EinstollurjgsbeschlUsse nach §§ 771 , 769 ZPO, § 328 RAbgO treten regelmäßig mit Erlaß des erstinstanzlichen Ur-J teils außer Kraft» Das ergibt sich insbesondere aus § 770 ZPO und entspricht jetzt der übereinstimmenden Auffassung von Rechtslehre und Rechtsprechung (RGZ 42, 370; Dresden OLG 26, '385; KG OLG 29* 189; Stein-Jonas ZPO § 769 I; V/ieczorek, ZPO § 769 A XI a; Zoller § 769, 1 b) , Der Anwalt des Klägers mußte diese Rechtsprechung kennen oder Sieh damit vertraut machen«, Die Passung des Einst ellungsbe-schlusses des Landgerichts änderte an dieser mit Erlaß •
. des Instanz-Urteils endenden Wirkung des Einstellungebe-■ schluss'es nichts, denn sie enthielt im Gegenteil eine Einschränkung und keine zeitliche Erweiterung der Einstellungs-Wirkung, weil das Landgericht nach dem Wortlaut des BescliluaJ seo nicht einmal eine endgültige Entscheidung für die Dauor|j der Ins canz erlassen wollte» Diese Einschränkung war für deü Anwdlt auch umso eher erkennbar:, weil der Grund für diese Passung in dpa; ihm mitgeteilten erheblichen Bedenken des Landgerichts zu vermuten war, ob der Kläger wegen fehlender,-Übergabe Eigentum am Kraftwagen erworben haben könnte»
Die Revisionserwiderung hat weiter bemerkt, in BtfNtii bc stehe die Gerichtspraxis, daß derartige Einstollungsbesc
so stets bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechts-
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streite wirken. Das Beruf ungsgericht hat eine solche Gerichts-praxio offenbar'verneint «> Es geht - entsprechend der allgemeinen Rechtslage - davon aus, daß der Einstellungobeschluß mit Erlaß des landgerichtlichen Urteils außer Kraft getreten und diese Wirkung flir den -Prozeßbevollmächtigten, des Klägers kennbar gewesen sei. Ferner hat der Kläger in den Tatsachen-instanzon niemals vorgetragen, daß sein Anwalt einen neuen Einstellungsantrag deshalb unterlassen habe, weil er auf eine abweichende Gerichtspraxis in Bvertraut oder infolge Kenntnis der von ihm behaupteten internen städtischen Anordnung einem erneuten Einstellungsantrag im Berufungsrechtszug eschen habe. Im Revisionsverfahren kann er mit einem ent-ech enden neuen Vortrag nicht gehört werden. Im übrigen hätte der Anwalt, selbst wenn er an die Fortgeltung des Einstcllungs-bcuchluoso3 geglaubt haben sollte, trotzdem einen neuen Einotellungsantrag stellen oder seine Auffassung durch eine Rück-age beim Berufungsgericht klären lassen müssen, weil der Anwalt - ebenso wie ein Notar - verpflichtet isti, in zweifel-aften Fällen im Interesse seines Auftraggebers stets den
ersten Weg zu gehen {vgl. BGH III ZR 191/37 vom 18. Dezen-1958). . :
Der Kläger kann wegen dieser schuldhaften Vertragsver-tzung seines Anwalts von diesem als Schadensersatz ver-ngen, so gestellt zu werden, als wenn der Anwalt recht-? eitig einen Einstellungsbeschluß erwirkt hätte: dann wäre der hier geltend gemachte Schaden vermieden worden. Der Kläger hat it die rechtliche Möglichkeit, ‘anderweitig Ersatz zu er-gen; daß der Anwalt zahlungsunfähig sei, hat der Kläger
hi behauptet. Er kann deshalb von der Beklagten nach § 839
» 1 Satz 2 BGB keinen Schadensersatz beanspruchen, so daß ieoos Klagebegehren in vollem Umfang unbegründet ist.
3) Das Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung gch| ten werden (§ 563 ZPO)» Der in solchen Fällen regelmäßig bestehende Bereicherungsanspruch ist hier dadurch erledigt, die Beklagte den Versteigemngserlös nach Abzug der Vollstrü| kungskosten, also ihre restliche Bereicherung1 an den Kläger! abgeführt hat» Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht, insbesondere begründen rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmehl keine Entschädigungsansprüöhe wegen Eingriffs in das Eigen-tum» Ansprüche v/egen Enteignung scheiden schon deshalb auo,j weil als Enteignung nur der rechtmäßige hoheitliche Eingri.fi anzusehen ist, der dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt| während rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Hand in diel rechtlich geschützten Vermögenswerte des einzelnen als- enteiLg nungsgleiche Eingriffe pult1 er .bestimmt en Voraussetzungen ge wer
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tot werden (vgl» BGHZ 6, 270), so daß höchstens Entschädigung ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht men könnten» Der Bundesgerichtshof hat nun bereits in zwei | ähnlich liegenden Fällen Enteignungsansprüche versagt, näml|jj bei der fehlerhaften Eröffnung eines Konkursverfahrens (111';,! 2.5/58 vom 2» April 19 59 = LM Nr» 21 zu GG Art» H Bb) sowie! bei der ungerechtfertigten Anordnung und Vollziehung eines I Steuerartfestes (III ZR 39/58 vom 25» Mai 1959 = BGHZ 30, 12| Die in diesen Entscheidungen aus dem Begriff der Enteignung! entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für den vorli den Pall eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Steuorfo, derung, das rechtswidrig in Vermögenswerte Dritter üborge-i griffen hat; . 1 1
Hoi der Zwangsvollstreckung - ausgehend 'zunächst von dei| Zivilprozeßordnung - stellt der S.'yuat seine Machtmittel zur| Durchsetzung eines durch die Gerichte festgestellten Indivil dualans'pruches dos Gläubigers gegen einen Schuldner zur Vor/|
10
fügungo Der zwangsweise Dingriff soll dabei nur Vermögensverschiebungen zwischen diesen bestimmten Parteien ermög-i licheri. Der Einsatz der Machtmittel des Staates bei der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs liegt zwar auch im staatlichen Interesse? weil der Staat zwecks Erhaltung dos Hechtsfriedens und zur Verhinderung vor! Mißbräuchen sich die Anwendung dieser Zwangsmaßnahmen vorbehält, aber das ist für das Wesen des enteignenden Eingriffs niqht ent scheidend,, Denn eine Enteignung liegt nur vor, wenn einem Einzelnen i m
Interesse der A 1 1 g e -8B&-: m e i n he i t ein Sonderopfer auf erlegt wird. Ent cig-Sf nungsgleichc Eingriffe wiederum sind nur solche rechtswidri-mkl gen Eingriffe, die für den Pall ihrer gesetzlichen Zulässig-» keit nach Inhalt und Wirkung enteignenden Charakter hätten■> 1 Bei der Enteignung ist die Leistung als solche wesentlicher, während die Person des LeistungspfRichtigen nur von Bedcu-tung ist, soweit er gerade der einzige Besitzer des benötig-ten Gegenstandes ist, so daß die Person des Betroffenen für m den Regelfall der Enteignung zurücktritt, Das zeigt den wo-Ä;:: sentlichen Unterschied zu dem hoheitlichen Eingriff im Voll-||| streckungsvcrfahren, bei dem sich immer nur die durch den Vollstreckungstitel genau bezeichneten Personen gegenüberstehen o Die gesetzmäßige Vollstreckung eines gerichtlich ||f footgestellten Individualanspruchs ist danach niemals Ent-eignungo Die fehlerhafte Vollstreckung kann nicht anders belli handelt werden, weil auch sie nicht den Staat in seiner Bill gcnochaft als Vollstreckungsorgan begünstigte Deshalb kann ein im Zivilprozeß Verurteilter nicht auf Rückgewähr dos Voll
If otrcckungserlöses gegen den Staat mit der Behauptung klagen, äs! ' ■ *
das3/ zugrundeliegende Urteil sei sachlich unrichtig, also
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K rechtswidrig, oder die Vollstreckung verfahrenowidrig oder wmn/;' ' i
mm conct unrichtig durchgeführt.
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Nun liegt hier die Besonderheit vor, ('Heiß die Vollatrec rechtswidrig in Vermögenswerte Dritter Ubergegriffen bat;!lE diese Fälle können nicht anders behandelt werden; denn auch dieses Opfer, das der Dritte dabei erleidet, wird ihm nicht! su Gunsten der Allgemeinheit auferlegt» Derartige Übergriffe; ergeben sich aus der besonderen und gewollten Regelung des Vollstreckungsrechts, das grundsätzlich den Vollstreckungen Organen die Befugnis verleiht, nach dem äußeren Bild, ins-Jl besondere den Gewahrsams- und Besitzverhältnissen zuzugrcil fon, und es dem etwa' betroffenen Dritten überläßt, liber-\M griffe durch Klage abzi^wehren und ihre Rechte im Prozoßwera geltend zu machen» Versäumt dabei jemand diese Rechtsbohol’ dann kann er zwar zunächst einen Rechtsverlust erleiden, der jedoch nach Bereicherungsgrundsätzen ausgeglichen wird i aber nur zwischen dem Dritten und dem bereicherten Gläubig
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Der Dritte kann zwar einen Schaden erleiden, wenn die vor bleibende Bereicherung seinen vollen Substanzverlust nichj deckt, aber dieses Sonderopfer wird ihm nicht zugunsten der Allgemeinheit, sondern zugunsten des Vollstreckungsgl
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bigero auferlegt, nämlich bei der zwangsweisen Durchsctzun der im Vollstreckungstitel festgesetzten Individualansprii che des Gläubigers gegen seinen Schuldner« Gegen den Stua als Vollstreckungsorgan, der zwar seine Machtmittel einge setzt hat, aber dadurch in keiner Weise begünstigt ist, b stehen Frstattungsansprüche nur, wenn die beteiligten Bc-p
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diensteten eine Amtspflichtverletzung begangen haben.
Dasselbe gilt für die Ansprüche gegen den Staat wegen seiner Tätigkeit als Vollstreckungsorgan, wenn die Volls kung eines Steuerbescheides irrigerweibp in Vermögensstüc Dritter übergreift. Zwar ist der Steuerbescheid kein gori| liehen Urteil, aber er kommt in seiner Wirkung und Ausgot| tung dem Urteil sehr nahe, so daß die Vollstreckung einet? Steuerbescheides hier wie die Zwangsvollstreckung eines§
urtoils behandelt werden muß. Die Vollstreckung wegen einer in einem förmlichen Verfahren zwischen Steuerbehörde und
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Steuerschuldner festgestellten Zahlungsverpflichtung ist daher anders zu behandeln als die zwangsweise Durchsetzung eines sonstigen hoheitlichen belastenden Eingriffs. Der hier vorliegende fehlerhafte Zugriff auf fremdes Vermögen im Vollstreckungsverfahren kann deshalb ebenfalls nur nach, Bereicherungs- oder Amtshaftungsgrundsätzen ausgeglichen werden.
Den Revisionsanträgen muß daher mit der Kostenfolge der §§ 91? 97 ZPO stattgegeben werden.
Dr, Arndt
Dr. Kreft
Dro Pagendarm
Dr. Hußla
Dr. Beyer