- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr«, Weber, Dr, Arndt, Dr» Wolany und Dr« Hußla für Recht erkanntg Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfc) vom 15«. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe gleich den Beamten verkannt, daß nach der Absteifung des südlichen Giebels als der ersten Sicherungsmaßnahme nicht mehr ein Abbruch, sondern nur noch eine Instandsetzung des Gebäudes notwendig und daher allein letztere nach § 41 Abs 2 Pr PVG herbeizuführen gewesen sei« Demgegenüber genügt der Hinweis auf folgende Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgericht ss Das Fachwerkgebäude war ursprünglich von dem Kläger selbst am 8« Mai 1953 und sodann von dem mit der Untersuchung des Gebäudes betrauten Kreisbaurat am 30« Mai 1953 am 25 * August 1953 von ihm vorgenommenen erneuten Besichtigung zu der Ansicht * es bestehe keine akute Einsturzgefahr; die Kreisverwaltung hielt aber ausdrücklich gegenüber dem beklagten Amt an ihrer am 14- August 1953 an dieses ergangenen Aufforderung fest., den vom Kläger noch nicht ausgeführten Abbruch des Gebäudes unter Androhung von Zwangsmitteln durchzu-setzenc Auf Vorstellungen des Klägers, sein Haus sei nicht baufällig, hörte das beklagte Amt, das inzwischen die Verfügung vom 29- Oktober 1953 getroffen hatte, den Hat der Gemeinde Daraufhin kam es am 4» Februar 1954 zu einer weiteren Überprüfung des Gebäudezustandes durch Kreisbaurat G0Hfc- Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht, das auch die Frage, ob den Bediensteten des beklagten Amtes ein Verschulden zur Last zu legen war, erörtert und verneint hat, ausführt, das beklagte Amt habe gerade angesichts des Gutachtens des staatlichen Bauamtes den weiteren Abbruch für geboten erachten und an dieser Ansicht auch nach dem Bericht des Architekten festhalten dürfen (s insbesondere S 11, 12, 13 des Urteils), so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. insoweit die Revision bei ihren unter 1) der Revisionsbegründung enthaltenen Rügen dem Berufungsgericht einen durch Außerachtlassung von Beiaktenstellen begangenen Verstoß gegen § 286 ZPO vorwirft, kann sie ebenfalls nicht durchdringenDer Tatrichter braucht nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit im Vortrag der Parteien einzugehen© Er muß nur erkennbar - und das ist hier geschehen - eine sachentsprechende Beurteilung unter Abwägung des Für und Wider vorgenommen haben© "Aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich" befindet sich im Anschluß an die Bemerkung im Bericht des Architekten Br^imi^, wonach zur Erhaltung der Standsicherheit des Gebäudes größere Reparaturen erforderlich seien, wenn das Gebäude nicht in absehbarer Zeit abgebrochen v/erden solltes Beide Aktenstellen betreffen demnach Gefahren, die gerade im Hinblick auf den schlechten Zustand des an der Straße gelegenen Gebäudes und die Schwierigkeit ihrer Beseitigung bestehen» Solche Gefahren durfte das beklagte Amt bei seinem Vorgehen berücksichtigen» Nach der Revision sollen für das beklagte Amt, auch nachdem das Straßenbauamt einer Umgehungsstraße den Vorzug vor einer Verbesserung der Ortsdurchfahrt geben zu wollen erklärt hatte, Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit unter dem Gesichtswinkel bestanden haben, daß befürchtet werden müsse, es werde irgendeinmal ein schweres Fahrzeug gegen die vorspringende Hausecke fahren, falls es stehen bleibe» Pergegenüber ergibt jedoch die GesamtWürdigung, die das Berufungsgericht dem Vorgehen des beklagten Amtes zuteil werden läßt, daß das Amt zu dem Abbruch des Gebäudes
TU ZR 22/56 2*,*te*. amtm — i Verkündet am 20. Mai 1957 Fieser5, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle K« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schlächtermeisters Wilhelm Nr flV über Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen das Amt Kirchlengern, vertreten durch die Amtsvertretung, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr«, Weber, Dr, Arndt, Dr» Wolany und Dr« Hußla für Recht erkanntg Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfc) vom 15«. Dezember 1955 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen \/ • Tatbestands Das beklagte Amt hat in den Tagen des 7* - 11« Januar 1955 ein dem Kläger gehörendes altes Pachwerkgebäude, das in der Ortschaft stand und an die den Ort durchziehende Provinzialstraße angrenzte, als baufällig abbrechen lassen-Es hatte am 29» Oktober 1953 dem Kläger den Abbruch bis zu dem 20o November 1953 unter Androhung der Ersatzvornalme aufgegeben und am 7- September 1954 den Abbruch des Gebäudes auf Kosten des Klägers unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt- Der Kläger, der jetzt die Notwendigkeit des Abbruchs in Abrede stellt, will von dem beklagten Amt als Ersatz für einen ihm angeblich durch den Abbruch entstandenen Schaden 2 000 DM, hilfsweise den vom Gericht festgestellten Schadensbetrag, mindestens jedoch 1500 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, gezahlt erhalten« Nachdem er von den Vorinstanzen mit seinen Anträgen abgewiesen ist, bittet er mit der Revision, in erster Linie seinen Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, in zweiter Linie die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Das beklagte Amt erbittet die Zurückweisung der Revision« Ent B cheidTim^sgründe s. Das Berufungsurteil kann nur darauf überprüft werden, ob es mit Recht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB versagt hat (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 71 Abs 2 Nr 2 GVG)- Die Bestimmung des § 839 BGB setzt für den Eintritt einer Amtshaftung nicht nur voraus, daß Beamte des beklagten Amtes eine ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht, objektiv gesehen, verletzt haben, sondern verlangt auch, daß die Beamten diese Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig v begangen haben * Da für die Annahme eines Vorsatzes in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ein Anhalt nicht zu finden ist, kommt es darauf an, ob Bedienstete des beklagten Amtes bei ihrer Amtsführung unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) vorgegangen sind» Zumindest an dem letzteren Erfordernis scheitert die Klage*, Gegen eine Fahrlässigkeit spricht bereits, daß beide Vordergerichte in dem Vorgehen der Beamten eine Pflichtwidrigkeit nicht haben finden können (vgl landgerichtliches Urteil S 5? oberlandesgerichtliches Urteil S 9)oDann aber wird der vom Reichsgericht und ihm folgend vom erkennenden Senat vertretene Rechtssatz von Bedeutung, daß dann, wenn ein Kollegialgericht die Amtshandlung eines Beamten als rechtmäßig beurteilt hat, dem Beamten nur bei besonders gelagerten Umständen vorgeworfen werden kann, er hätte erkennen müssen, daß seine Amtshandlung entgegen der Ansicht der beiden Kollegialgerichte pflichtwidrig sei« Solche Umstände liegen hier nicht vor, wohl aber Umstände, die ein Verschulden auszuräumen geeignet sind« a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe gleich den Beamten verkannt, daß nach der Absteifung des südlichen Giebels als der ersten Sicherungsmaßnahme nicht mehr ein Abbruch, sondern nur noch eine Instandsetzung des Gebäudes notwendig und daher allein letztere nach § 41 Abs 2 Pr PVG herbeizuführen gewesen sei« Demgegenüber genügt der Hinweis auf folgende Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgericht ss Das Fachwerkgebäude war ursprünglich von dem Kläger selbst am 8« Mai 1953 und sodann von dem mit der Untersuchung des Gebäudes betrauten Kreisbaurat am 30« Mai 1953 als baufällig bezeichnet worden« Letzterer kam zwar bei einer */ I am 25 * August 1953 von ihm vorgenommenen erneuten Besichtigung zu der Ansicht * es bestehe keine akute Einsturzgefahr; die Kreisverwaltung hielt aber ausdrücklich gegenüber dem beklagten Amt an ihrer am 14- August 1953 an dieses ergangenen Aufforderung fest., den vom Kläger noch nicht ausgeführten Abbruch des Gebäudes unter Androhung von Zwangsmitteln durchzu-setzenc Auf Vorstellungen des Klägers, sein Haus sei nicht baufällig, hörte das beklagte Amt, das inzwischen die Verfügung vom 29- Oktober 1953 getroffen hatte, den Hat der Gemeinde Daraufhin kam es am 4» Februar 1954 zu einer weiteren Überprüfung des Gebäudezustandes durch Kreisbaurat G0Hfc- Dieser äußerte sich nunmehr dahin, es bestehe angesichts des inzwischen erfolgten Abbruchs der Westwand erhöhte Einsturzgefahr, das Gebäude müsse sofort abgerissen werden« Das beklagte Amt v/artete noch den Eingang eines Baugutachtens seitens des Staatshochbauamtes in um dessen Erstattung die KreisVerwaltung gebeten hatte» Das am 26» August 1954 abgegebene Gutachten gelangte zu dem Schluß, das Haus sei baufällig und einsturzgefährdet, es müsse sofort als erste Siche rung smaßnahme der Südgiebel abgestützt und im Anschluß hieran der Abbruch des Gebäudes mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden«. Hierauf wurde, nachdem das beklagte Amt am 7® September 1954 .die Ersatzvornahme hinsichtlich seiner Verfügung vom 29- Oktober 1953 angeordnet hatte, unter Leitung des Architekten Br^BHD der Südgiebel von innen verankert« Architekt Br^lHIK teilte diese Maßnahme dem beklagten Amt mit Schreiben vom 10c September 1954 mit dem Bemerken mit, zur Erhaltung der Standsicherheit des Gebäudes seien größere Reparaturarbeiten erforderlich, falls es nicht in absehbarer Zeit abgebrochen werden sollte« Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht, das auch die Frage, ob den Bediensteten des beklagten Amtes ein Verschulden zur Last zu legen war, erörtert und verneint hat, ausführt, das beklagte Amt habe gerade angesichts des Gutachtens des staatlichen Bauamtes den weiteren Abbruch für geboten erachten und an dieser Ansicht auch nach dem Bericht des Architekten festhalten dürfen (s insbesondere S 11, 12, 13 des Urteils), so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Ben Bediensteten des beklagten Amtes ist in diesem Zusammenhang noch zugute zu haltens Nach der Verankerung des südlichen Giebels hat die Kreisverwaltung in einem am 9® Dezember 1954 gefaßten, dem Amt am 13« Dezember 1954 zugegangenen Beschluß eine Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Diese war gegen die Verfügung des Amtes vom 7r September 1954 eingelegt und damit begründet worden, der Sudgiebel des Gebäudes sei inzwischen abgestützt und der Zustarö des Gebäudes daher gesichert© Das vom Kläger mit einer Klage auf Aufhebung der Verfügung des Amtes vom 7« September 1954 angegangene LandesVerwaltungsgericht in Minden hat noch am 6© Januar 1955 den Antrag des Klägers, die sofortige Vollziehung der Verfügung auszusetzen, abgelehnt. Dem Antrag hatte der Kläger ein Gutachten des von ihm beauftragten Architekten ‘Viinterhager beigefügt, wonach eine Einsturzgefahr des Gebäudes nicht bestehe oder doch mit geringen Mitteln zu beseitigen sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts,daß das Amt dieser Äußerung kein-besonderes Gewicht beizu demessen brauchte, ist lediglich zuzustimmen© Das gleiche gilt, insofern das Berufungsgericht annimmt, das beklagte Amt habe sich bei seinem Vorgehen nicht durch unsachliche Gründe des Prestiges leiten lassen© insoweit die Revision bei ihren unter 1) der Revisionsbegründung enthaltenen Rügen dem Berufungsgericht einen durch Außerachtlassung von Beiaktenstellen begangenen Verstoß gegen § 286 ZPO vorwirft, kann sie ebenfalls nicht durchdringenDer Tatrichter braucht nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit im Vortrag der Parteien einzugehen© Er muß nur erkennbar - und das ist hier geschehen - eine sachentsprechende Beurteilung unter Abwägung des Für und Wider vorgenommen haben© v * b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Frage, ob für das belclagte Amt nicht die Baufälligkeit des Gebäudes, sondern eine mit seinem Ab- ■ bruch zu erzielende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der Ortsdurchfahrt bestimmend gewesen sei, unter Verstoß gegen § 286 Z3?0 nur unzureichend erörtert und habe auf diese Weise zu Ungunsten des Klägers entschieden» Die von der Revision als Beleg für die Unvollständigkeit des Berufungsurteils * herangezogene Stelle in dem Gutachten des staatlichen Hochbauamtes weist auf die unübersehbaren Folgen hin, die entstehen könnten, wenn ein Fahrzeug gegen das unmittelbar an einer Kurvenkante der Ortsdurchfahrt gelegene Gebäude in seinem baufälligen Zustand fahre» Der von der Revision ferner erwähnte Aktenvermerk i "Aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich" befindet sich im Anschluß an die Bemerkung im Bericht des Architekten Br^imi^, wonach zur Erhaltung der Standsicherheit des Gebäudes größere Reparaturen erforderlich seien, wenn das Gebäude nicht in absehbarer Zeit abgebrochen v/erden solltes Beide Aktenstellen betreffen demnach Gefahren, die gerade im Hinblick auf den schlechten Zustand des an der Straße gelegenen Gebäudes und die Schwierigkeit ihrer Beseitigung bestehen» Solche Gefahren durfte das beklagte Amt bei seinem Vorgehen berücksichtigen» Nach der Revision sollen für das beklagte Amt, auch nachdem das Straßenbauamt einer Umgehungsstraße den Vorzug vor einer Verbesserung der Ortsdurchfahrt geben zu wollen erklärt hatte, Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit unter dem Gesichtswinkel bestanden haben, daß befürchtet werden müsse, es werde irgendeinmal ein schweres Fahrzeug gegen die vorspringende Hausecke fahren, falls es stehen bleibe» Pergegenüber ergibt jedoch die GesamtWürdigung, die das Berufungsgericht dem Vorgehen des beklagten Amtes zuteil werden läßt, daß das Amt zu dem Abbruch des Gebäudes I nur unter der Voraussetzung hat schreiten wollen, daß dessen baulicher Zustand diese Maßnahme erfordere» Ein rechtssr-heblicher Verstoß gegen § 286 ZPO kann daher auch hier dem Berufungsgericht nicht zur Last gelegt werden» Die Revision ist daher, ohne daß ein Anlaß zu weiteren Ausführungen besteht, als unbegründet mit der dem § 97 ZPO zu entnehmenden Kostenfolge zurückzuweisen» | i Dr» Geiger Dr »Weber Dr» Arndt Wolany Dr»Hußla