VDie Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urtei1 d er 2V Zivilkammer des Landger i cht s inLüneburg vom 22„ Februar 1950 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Klageanspruch gegen den beklagten Landkreis auf Zahlung eines Betrages bis zur Höhe von 9 000 BM dem Grunde nach gerechtfertigt isto Bie Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen„" __ vom mit allem Der Klager kam dieser Aufforderung nach und händigte am 25, September 1945 seinen Kraftwagen an aus* Dieser war holländischer Staatsangehöriger und als Dolmetscher, bei einer englischen Einheit tätig, Anfang Dezember 1945 erhielt der Kläger, nachdem er Ende November D^miB schriftlich um Rückgabe des Wagens gebeten hatte, eine neue auf den 17, September 1945 zurückdatierte Verfügung der gleichen Dienststelle, durch die ihm auf Grund des § 15 RLG- auf gegeben wurde,; den Pkw für die Zeit vom 17, September 1945 bis 50, Januar 1946 zur Benutzung zu über- Der Kläger meldete-daraufhin gemäss der Finahztechnisehen Instruktion Kr 99 seine Schadensersatzansprüche bei der Besatzungsmach' an» Die Militärregierung lehnte jedoch eine Anerkennung de* Schadensersatzanspruches abp Der Kläger hat im ersten Rechtszuge von dem beklagten Landkreis und dem Land Niedersachsen Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt und dazu folgendes vorgetragens Die Beschlagnahme sei ohne jede rechtliche Grundlage erfolgte Es handele sich dabei um einen Willkürakt des.Fahr-bereitschaftsleiters SpflBH^? Die deutschen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht befugt, weil eine allgemeine Vermutung dafür bestehe, dass die Fahrzeugbeschlagnahmen aus dem Jahre 1945 auf einer Anordnung der Besatzungsmacht beruhen* Im übrigen sei vorliegend sogar eine besondere Anweisung der Militärregierung erteilt worden, und deshalb dürfe die Gültigkeit der Beschlagnahme nicht von deutschen Gerichten nachgeprüft werden* Ausserdem sei der beklagte Landkreis Ber Kläger hat in der zweiten Instanz beantragt, die Berufung des beklagten Landkreises mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag, die: im ersten Rechtszuge gestellt waren, entfallen und lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 9 000 BM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Die Präge, ob diesem deutschen Verwaltungsakt eine Anordnung der Besatzungsmacht zugrunde liege, sei lediglich für das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beamten des Beklagten von Bedeutung. September : 1945 erlassene Verfügung des Pahrbereitschaftsleiters Sp^^-auf Grund deren der Wagen des Klägers beschlagnahmt und dem D^0B0 ausgehändigt worden ist, also für die Zeit vor dem 1. Zonal Executive Office 65HQ CCG (BE) Herford'BAOR 15 - (bekanntgemacht durch den Runderlass Nr 116/49 des Nds Min f Wirtschaft und Verkehr vom 30o September 1949 - l/4d 1485/40/0) - aufgestellte Vermutung, dass alle Erfassungen von Kraftwagen vor dem 1, Januar 1947 auf Grund einer Anordnung oder Ermächtigung der Militärregierung erfolgt seien? Berufungsgerichts auf das Vorliegen einer Anordnung der Militärregierung rechtlich nicht an* Einmal gelte für diese Verfügung vom 7* Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17 > September 1945) nicht die in dem erwähnten Schreiben der Militärregierung vom 23° August 1949 erwähnte Vermutung, da diese besonders ausgeschlossen sei bei einer ausdrück- In diesen Unterlassungen lagen ebenfalls Amtspflichtverletzungen des SpflHfc* Die formularmässige Inanspruchnahme des Wagens am 7* Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17* September 1945), sowie die Zulassung und die Zuteilung eines, deutschen Kennzeichensiah hätten verhindert, dass der dem Kläger durch die Wegnahme des Kraftfahrzeugs entstandehe Schaden wieder rückgängig gemacht worden sei* 3 > Eine Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht gemäss Art 3 Abs 2 AHKG Nr 13 sei nicht gegeben, da für die Verfi gung vom 17« September 1945 unzweifelhaft eine Anordnung der Besatzungsmacht überhaupt nicht Vorgelegen habe und für die Zeit nach dem 1« Oktober 1945 das Vorliegen einer solchen Anordnung ohne rechtliche Bedeutung sei, denn auch bei der Unterstellung des Vorhandenseins einer solchen lag schuldhafte Amtspflichtverletzungen des Sp^HHH^ vor, lc Zur rechtlichen Bedeutung der behaupteten Anordnun der Besatzungsmacht meint die Revision, das Berufungsgeric habe verkannt, dass die Ausführung eines Befehls der Besät zungsmacht durch eine deutsche Behörde kein Verwaltungsakt der letzteren sei., Berner sei es nicht Sache der deutschen Gerichte, die Rechtsfolgen des Verhaltens des als eines Angehörigen der Besatzungsmacht zu beurteilen, wenn < den Wagen entgegen der Anordnung der Militärregierung, die auf eine Benutzung des Kraftwagens bis zu dem 30« Januar 1946 gerichtet gewesen sei, nach diesem Zeitpunkt nicht zurückg« geben, sondern sich wahrheitswidrig auf eine weitere Benutzungserlaubnis durch die Militärregierung berufen habe (vg] Ziff 4 a der »»Bescheinigung” der Militärregierung vom 5« September 1949 gemäss Art I Ziff 2 der Militärregierungsverordnung Nr 174 /Zentraljustizblatt 1949 S 197/)° Im übri gelte D^H^als Beteiligter im Sinn des Art 1 des AHKG Nr 13, da über die Rechtsfolgen seines Handelns von deutsch Gerichten zu entscheiden wäre« Auch die von der Revision ängezogene Entscheidung des BayVGH vom 12, April 1948 (Verwaltungsrechtsprechung Bd 1 S 10) geht davon aus, dass nur die unmittelbare Ausführung eines Befehls der Besatzungsmacht, ohne dass eine selbständige Verfügung oder Anordnung der deutschen Behörde vorliegt, einen eigenen Verwaltungsakt der deutschen Behörde ausschliessen kann. fügungen des Fahrbereitschaftsleiters SpMMP um eigene und selbständige, unter Anwendung deutschen Rechts vorgenommene Verwaltungsakte des beklagten Landkreises; insbesondere erfolgte weder die Beschlagnahme noch die Wegnahme des Wagens durch die Besatzungsmacht oder einen Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte, sondern auf Grund von Verfügungen der Beklagten als deutscher Behörde - die insoweit auch nicht .Organ der Besatzungsmacht war - so dass deren rechtliche Polgen nachzuprüfen die deutschen Gerichte befugt sind (vgl auch Urteil des Senats vom 25, März 1954 - III ZR 70/51 - S 4)p Grundlage des Klageanspruchs. September 1949 beruft, so übersieht sie, dass diese lediglich eine allgemeine Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Militärregierungsverordnung Nr 174 (V0B1 BrZ 1949 S 5) darstellte und nach Aufhebung dieser Militärregierungsverordnung Nr 174 durch Art 14 des Gesetzes Nr 13 der AHK (ABI AHK 1949 S 54) nicht mehr zur Anwendung kommen kann* Die Frage der Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht richtet sich vielmehr allein nach den Bestimmungen des AHKG Nr 13-r Einer Vorlage, insbesondere nach Art 3 Abs 2 aaO, bedarf es hier aber nicht, da es für die Entscheidung - wie noch au.szuführen sein wird - auf das Vorliegen einer Anordnung der Besatzungsmacht sowie ihren Inhalt und Zweck nicht ankommt (vgl BGHZ 10, 350) „ Es bedarf im vorliegenden Rail aber keiner Entscheid ob der Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung begrün det ist, und somit auch keines weiteren Eingehens auf die v der Revision hierzu erhobenen Angriffe,, Selbst wenn man mit der- Revision schuldhafte Amtspflichtverletzungen des oder einen adaequaten Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Sp^IHfc und dem Schaden des Klagers verneinen wollte, so ist doch auf Grund des bedenkenfrei festge- ; stellten und unstreitigen Sachverhalts in jedem Ball ein Entschädigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus { Abs 3 RLG begründet’. In dem j etzlgen Verfahren über den Grui des Klageanspruchs kann die Frage, ob dieser auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet ist, insbesondere deshalb dahingestellt bleiben,’weil der Kläger ausschliesslich einen Wertersatz für seinen abhandengekommenen Kraftwagen fordert, also nicht einen darüber hinausgehenden Schaden, zoBo entgangenen Gewinn, Räch den vom Grossen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in BG-HZ 11 y 156 aufgestellten Grundsätzen ist aber der Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs 3 RLG auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteiles, also auf vollen Y/ertersatz der verlorengegangenen Sache gerichtet» Bei dieser Sachlage können die behaupteten Amtspflichtverletzungen des Sp^Hfe für das Verfahren über die Höhe des Anspruchs als Klagegrund nicht von irgendwelcher Bedeutung werden, so dass hierzu auch keine Entscheidung erforderlich ist (vgl Urteil des Senats in IM. Im Gegenteil ergibt sich aus den; gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem ^atrichter gewesenen Akten des Strassenverkehrsamtes des Beklagten, dass der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt vom 29« August 1946 von Anfang an den Anspruch auf Wertersatz für den verlorengegan-genen'Y/agen auch ausdrücklich auf § 26 Abs 3 RLG gestützt hat vi Die Inanspruchnahme des Kraftwagens des Klägers durch den Beklagten ist rechtswirksam erfolgt, so dass auch ein Anspruch aus § 26 RLG gegeben ist „ da hier die Inanspruchnahme der Leistung selbs bereits durchgeführt worden isto .Auf jeden Pall war diese Verfügung keine Beschlagnahme zur Sicherstellung der Leistung gemäss § 25 RLG* Eine solche begründet nämlich für die Bedarfs stelle nicht das Re.cht,-dem Leistungspflichtigen den Wagen sofort auch wegzunehmen und zugleich dem Begünstigten zu überlassen (vgl auch Urteil des IV* Zivilsenats des BG-H vom 14o Februar 1952 - IV ZR 87/51 - S 10)1 Dass der Fahrbereitschafts Leiter Sperrlich selbst diese Verfügung vom 17o September 1945 und die daraufhin erfolgte Übergabe des Wagens an als Inanspruchnahme zur Benutzung ansah, ergibt sich aus der. Dass im September 1945 der beklagte Landkreis für Inanspruchnahmen von Kraftwagen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig war, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen (vgl auch Urteil des Senats vom 5* Juni 1952 - III ZR 151/51 - S 18)o Eines ausdrücklichen Hinweises.in der Beorderungsverfügung, dass die Inanspruchnahme des Wagens'auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte, bedurfte es nicht Fahrbereitschaftsleiters Sp vom 17, September 1945 Aus dem Zusatz in der Verfügung, dass die Beschlagnahme "vorläufig" erfolgen solle, und dem übereinstimmenden Sach-vortrag beider Parteien über die nur vorübergehende Benutzung des Wagens durch ergibt sich im übrigen auch die notwendige Klarheit, dass die Inanspruchnahme nur zur "Benutzung!1 Liegt somit schon eine wirksame Inanspruchnahme des Wagens des Klagers durch den Verwaltungsakt des Beklagten vom 17o September 1945 vor, die die Rechtsfolgen des § 26 RLG aus!Ösen kann, so kommt es auf die spätere formularmässige Inanspfuchnahmeverfügung vom Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17« September 1945), die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 15 RLG erfolgte, nicht mehr an0 Da nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nur für -diese zweite Verfügung des Beklagten vom Dezember 1945 eine Anordnung der Besätzungsmacht vorliegen könnte, entfällt eine Vorlagepflicht nach Art 3 Abs 2 AHICG Nr 13 in jedem Falle, deshalb;, weil insoweit die behauptete Anordnung der Militär- Bass das Abhandenkommen des Wagens für den Kläger einen "Verlust" im Sinn des § 26 Abs 3 RLG- darstellt, gleichgültig ob er letzten Endes durch verursaaht ist, wird auci von der Revision zugegeben» 3p Auch die weitere Voraussetzung für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs nach § 26' Abs 3 RLG., dass nämlich der Geschädigte einen Ersatz füt seihen Verlust von anderer Stelle nicht erlangen kann, ist hier gegebene Soweit die Revision die Ansicht vertritt, dass der Klä-ger gemäss dem Gesetz Nr 47 der AHK (ABI AHK 1951 S 767) einen Entschädigungsanspruch habe, weil der Verlust des Kraftwagens durch eine unerlaubte Handlung eines Angehörigen bezWo Angestellten der Besatzungsstreitkräfte entstanden sei, übersieht sie, dass unstreitig ein vom Kläger bereits gemäss den Finanztechnischen Vorschriften Nr 99 (ABI MilReg Br Kon-trollgebiet 1948 S 1015) angemeldeter Ersatzanspruch von der Britischen Militärregierung abgelehnt worden ist (vgl Bescheid des CCG Claims Panel Herford vom 17p November 1948)0 Hinsichtlich der Anerkennung einer Entschädigung für unerlaubte Handlungen einer in den Diensten der Besatzungsstreitkräfte stehenden oder bei ihnen beschäftigten Person ^lysind die saoh-liehen Voraussetzungen der. Wenn - wie hier - unstreitig der begünstigte Dritte ein spur los verschwundener, unauffindbarer Ausländer ist, mit ihm als© weder ein Entschädigungsbetrag vereinbart werden noch die Zahlung eines etwa nach § 27 RLG festgesetzten Betrags durch ihn erfolgen kann, so kann der Leistungspflichtige nac dem Grundgedanken des § 26 Abs 4 RLG die Entschädigung unnüt telbar von der Bedarfsstelle, das ist hier der beklagte Land kreis, verlangen* Da dieser Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG im vorliegenden Pall als Anspruch auf Wertersatz für den abhanden gekommenen Kraftwagen in seinem Umfang mit einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gleichzusetzen ist, war die Revision des Beklagten zurückzuweiseni Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erscheint es äher zweckmässig und der Klarstellung dienend, in dem den Klageanspruch des Klägers dem Grunde nach zuerkennenden Urteil ausdrücklich aüszusprechen, dass der Klageanspruch entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen- des Klägers nur noch auf Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von 9000 UM gerichtet ist*
Ill ZR
2391 079
Verkündet am 17o Mai 1954 Fieser, JustoAngesto, als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,,
I m Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Landkreises Harburg, vertreten durch den Kreistag in Winsen/Luhe r
Beklagten-, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
~ Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br„ -
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt ProfoDr0 ~
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17.0 Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br„Weber, BroKreft, Br„Wolany und BrvBeyer
für Recht erkannt?
Io Bie Revision des beklagten Landkreises wird zurück-gewiesen, jedoch das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10„ Bezember 1952 zur Klarstellung neu gefasst wie folgt?
VDie Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urtei1 d er 2V Zivilkammer des Landger i cht s inLüneburg vom 22„ Februar 1950 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Klageanspruch gegen den beklagten Landkreis auf Zahlung eines Betrages bis zur Höhe von 9 000 BM dem Grunde nach gerechtfertigt isto
Bie Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen„"
IIo Bie Kosten der Revisionsinstanz trägt der beklagte Landkreis0
gegen
den Kaufmann Gustav HJ der Firma G & Co
alleiniger Inhaber
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens Opel-Kapitän, Im Juli 1945 beantragte er dessen Zulassung zu dem Verkehr, Bevor eine Entscheidung über diesen Antrag erging, wurde ihm vom Landrat des Beklagten? Abteilung Fahrbereitschaft, folgende Verfügung zugestellts
tfBetr./ Bescheinigung bez
- •' PS ..
Ihres Pkw Orel
Es wird Ihnen hiermit bescheinigt, dass Ihr Kraftfahrzeug Personenwagen Marke Opel 55: PS, vom Landratsamt des Kreises Harburg, Abteilung Fahrbereitschaft, vorläufig beschlagnahmt worden ist, -
Das Kraftfahrzeug ist Herrn Sergant D Ha^MQP^ Regiment, Standort W« Zubehör auszu!iefern«u
__ vom mit allem
Der Klager kam dieser Aufforderung nach und händigte am 25, September 1945 seinen Kraftwagen an aus* Dieser
war holländischer Staatsangehöriger und als Dolmetscher, bei einer englischen Einheit tätig, Anfang Dezember 1945 erhielt der Kläger, nachdem er Ende November D^miB schriftlich um Rückgabe des Wagens gebeten hatte, eine neue auf den 17, September 1945 zurückdatierte Verfügung der gleichen Dienststelle, durch die ihm auf Grund des § 15 RLG- auf gegeben wurde,; den Pkw für die Zeit vom 17, September 1945 bis 50, Januar 1946 zur Benutzung zu über-
lassen. Die Verfügung enthielt weiter den Hinweis, dass Zuwiderhandlungen gemäss § 54 RLG bestraft würden und dass Befreiungsanträge nicht berücksichtigt werden könnten, Unter dem 7, Dezember 1945 stellte der Fahrbereitschaftsleiter gpäHB» dem DgB||0 eine Benutzungsbescheinigung für den fagen aus. Unter dem gleichen Tage wurde von der Kraftfahrzeug-
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zulassungsstelle des Beklagten der Kraftfahrzeugbrief und der Kraftfahrzeugsehein ausgestellt„ Der Wagen wurde, ohne dass der Kläger einen erneuten Antrag gestellt hätte, für zugelassen und erhielt ein deutsches Kennzeichen., Der Kraf fahrzeugbrief wurde dem Kläger zugesandt, der Kraftfahrzeu schein an MMM ausgehändigt *
^BBBB hat den Wagen seit'Übergabe für eigene Zv/eck benutzt. Auf eine schriftliche Bitte des Klägers um Rückga vom 4o März 1946 antwortete er, dass er von der Militärregierung die Erlaubnis erhalten habe, den Wagen weitere dre Monate zu benutzen,und dass er eine entsprechende Verein-barung mit den Fahrbereitschaften WtHBKüflP und So|BB getroffen habe. Der Kläger, der durch Rückfrage bei den genannten Fahrbereitschaften festgestellt hatte, dass ihne: von der weiteren Überlassung des Wagens nichts bekannt war bat im Mai 1946 die Fahrbereitschaft des Beklagten um Rückgabe des Wagenso Nunmehr stellte sich heraus, dass D^^BB nicht mehr bei der früheren Einheit war. Auch war über den Verbleib des Wagens nichts mehr zu ermitteln. Der Kläger meldete-daraufhin gemäss der Finahztechnisehen Instruktion Kr 99 seine Schadensersatzansprüche bei der Besatzungsmach' an» Die Militärregierung lehnte jedoch eine Anerkennung de* Schadensersatzanspruches abp
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge von dem beklagten Landkreis und dem Land Niedersachsen Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt und dazu folgendes vorgetragens Die Beschlagnahme sei ohne jede rechtliche Grundlage erfolgte Es handele sich dabei um einen Willkürakt des.Fahr-bereitschaftsleiters SpflBH^? der die Inanspruchnahme des Wagens aus unsachlichen Gründen verfügt habe. Auch der Lanc
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rat des beklagten Landkreises habe sich einer Amtspflicht-Verletzung schuldig gemacht9 weil er -mit dem
verantwortungsvollen Posten des PahrbereitSchaftsleiters beauftragt habe, obwohl dieser hierfür in keiner Weise geeignet gewesen sei, und weil er völlig^selbstän-
dig habe handeln lassen, ohne ihn in irgend einer Weise zu beaufsichtigen* Schliesslich sieht der Kläger eine Amtspflichtverletzung des Kreisangestellten darin, dass
er die Zulassungspapiere für den Kraftwagen ausgestellt habe, obwohl er gewusst habe, dass die Zulassung ohne Mitwirkung des Klägers.erfolgteo
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm einen fabrikneuen Pkw Opel-Kapitän oder hilfsweise einen werkneuen Pkw Cabriolet 2,3 Ltr * im Werte eines Opel-Kapitän zu liefern; weiterhin hat " er hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamt-
schuldner zur Zahlung von 11 050 DM zu verurteilen*
Die Beklagten haben im ersten Rechtszuge um Klageabweisung gebeteho Der beklagte Landkreis insbesondere hat f olgerndes geltend gemacht $
Die deutschen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht befugt, weil eine allgemeine Vermutung dafür bestehe, dass die Fahrzeugbeschlagnahmen aus dem Jahre 1945 auf einer Anordnung der Besatzungsmacht beruhen* Im übrigen sei vorliegend sogar eine besondere Anweisung der Militärregierung erteilt worden, und deshalb dürfe die Gültigkeit der Beschlagnahme nicht von deutschen Gerichten nachgeprüft werden* Ausserdem sei der beklagte Landkreis
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nicht der richtige Beklagte, da es sich beider Beschlagnahm« und Zulassung der Kraftfahrzeuge um eine staatliche Aufgabe handele. Bine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Denn die Zuweisung des Wagens an sei auf eine besondere
Anordnung der Militärregierung erfolgt. Eine Schadensersatz-pflicht entfalle auch deshalb, weil der Beklagte den Wagen an freiwillig herausgegeben und er unterlassen 1
habe, gegen die Zuweisung rechtzeitig Beschwerde zu führen. Endlich bestreitet der beklagte Landkreis auch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens.
Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage gegen das früher mitbeklagte Land NiederSachsen abgewiesen und den Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Landkreis dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses lanigerichtliche Urteil hat der beklagte Landkreis Berufung eingelegt und beantragt, das angefoch-tene Urteil nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Ber Kläger hat in der zweiten Instanz beantragt, die Berufung des beklagten Landkreises mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag, die: im ersten Rechtszuge gestellt waren, entfallen und lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 9 000 BM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.
Bas Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des beklagten Landkreises zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründes
pas Berufungsgericht führt folgendes auss
loBie Beschlagnahme und Zuweisung des Kraftwagens des Klägers an D^m^^ sei durch einen Verwaltungsakt des Beklagten geschehen. Die Präge, ob diesem deutschen Verwaltungsakt eine Anordnung der Besatzungsmacht zugrunde liege, sei lediglich für das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beamten des Beklagten von Bedeutung. Zwar sei für die . Zeit bis 30. September 1945 der Landrat des beklagten Kreises für Inanspruchnahmen von Kraftwagen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig gewesen. Benn nach der Anordnung der Besätzungsmacht vom 14° Juni 1945 (929) (P) Mil.Gov. (20)/606 (P) Mil.Gov. (11), Hauptquartier 30. Corps 575/6/MG) betr. Kontrolle des zivilen Verkehrs (vgl Runderlass Nr 10/49 des Nds Min f Wirtschaft und Verkehr vom 24. August 1949 - 1/4d 1485/40/0 -) seien die Landkreise ab 15. Juli 1945 zu Beschlagnahmen von Kraftfahrzeugen befugt gewesen. Vom 1«, Oktober 1945 ah seien jedoch laut Runderlass des Oberpräsiden-ten der Provinz Hannover Hr 38 vom 18. September 1945? welcher auf einer Anordnung der Militärregierung beruht habe, neben dem Bevollmächtigten für Nahverkehr nur noch die Regierungspräsidenten als Bedarfsstellen für Inanspruchnahmen aus § 15 RLG bestimmt worden.
Der Vorderrichter stellt sodann auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich fest, dass für die am 17. September : 1945 erlassene Verfügung des Pahrbereitschaftsleiters Sp^^-auf Grund deren der Wagen des Klägers beschlagnahmt und dem D^0B0 ausgehändigt worden ist, also für die Zeit vor dem 1. Oktober 1945? eine Anordnung der Militärregierung
überhaupt nicht Vorgelegen habeu Die in dem Schreiben der Militärregierung vom 23o August 1949 - Zonal office of the Legal Adviser? Zonal Executive Office 65HQ CCG (BE) Herford'BAOR 15 - (bekanntgemacht durch den Runderlass Nr 116/49 des Nds Min f Wirtschaft und Verkehr vom 30o September 1949 - l/4d 1485/40/0) - aufgestellte Vermutung, dass alle Erfassungen von Kraftwagen vor dem 1, Januar 1947 auf Grund einer Anordnung oder Ermächtigung der Militärregierung erfolgt seien? sei hier einwandfrei widerlegt„ Nach deutschem Recht sei aber keine Voraussetzung dafür gegeben gewest den Kraftwagen für in Anspruch zu nehmenü Eine In-
anspruchnahme nach § 15 RLG setze einen öffentlichen Notstam voraus,. Von einem solchen könne hier aber nicht die Rede sei» Das persönliche Bedürfnis eines Dolmetschers der Besatzungsmacht? dessen Wunsch von dieser noch nicht einmal gedeckt wurde? zur Grundlage einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu machen, sei ein durch .sachliche Erwägungei nicht mehr gedeckter Ermessensmissbrauch? der mit den an eim ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen unver einbar sei0 Deshalb liege schon in der Verfügung vom 171 September 1945 eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Fahrbereitschaftsleiters Sp4H^fc° Durch die Aushändigung des Kraftwagens an am 25p September 1945 auf Grund
der Verfügung vom 17September 1945 sei dem Kläger der Wagen verloren gegangen und der Schaden in Höhe des Wertes des Kraftwagens entstanden*
2o Für den späteren Zeitraum? also nach dem 10 Oktober 1945? in dem insbesondere die zusätzliche schriftliche, ausl drüeklich auf § 15 RLG gestützte Inanspruchnahmeverfügung zur Benutzung vom 7* Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17o' September 1945) ergangen ist, kommt es nach Ansicht des
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Berufungsgerichts auf das Vorliegen einer Anordnung der Militärregierung rechtlich nicht an* Einmal gelte für diese Verfügung vom 7* Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17 > September 1945) nicht die in dem erwähnten Schreiben der Militärregierung vom 23° August 1949 erwähnte Vermutung, da diese besonders ausgeschlossen sei bei einer ausdrück-
lichen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz, die hier aber vorliege0 Sodann hätte der Eahrbereitschaftsleiter Sp^|B[^|, auch wenn er an eine Anordnung der Besatzungsmacht geglaubt habe, bei dem Kreisresidenz-Offizier, Oberstleut-
nant Seflüto? rückfragen müssen, von dem er
gewusst habe, dass dieser die Hergabe eines Wagens.für Di ^11^ ausdrücklich abgelehnt hatte! Damit hätte Sp( nur - wie sich aus einem Schreiben des Oberstleutnants
Se
an
Rechtsanwalt Dr *
vom 7o
Eebruar 1950 er-
gebe - klargestellt, dass keine Anordnung der Besatzungsmacht ergangen sei* Unabhängig hiervon hätte Sp^Mfe auch gar nicht selbst entscheiden dürfen, sondern er hätte die
angebliche Anordnung der Besatzungsmacht zuständigkeitshalber an den Regierungspräsidenten als zuständige Bedarfsstelle weitergeben und diesem die Inanspruchnahme überlassen müssen*
In diesen Unterlassungen lagen ebenfalls Amtspflichtverletzungen des SpflHfc* Die formularmässige Inanspruchnahme des Wagens am 7* Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17* September 1945), sowie die Zulassung und die Zuteilung eines, deutschen Kennzeichensiah hätten verhindert,
dass der dem Kläger durch die Wegnahme des Kraftfahrzeugs entstandehe Schaden wieder rückgängig gemacht worden sei*
Es lasse sich ferner nicht feststellen, d ass der Schaden auch ohne die Amtspflichtverletzungen Sp^HHHfe entstanden wäre* Denn in Anbetracht der erwähnten Einstellung des Kreisresidenz-Off izd ers, des Oberstleutnants Se^HP, könne nicht ,
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angenommen werden, dass es auch dann zu einer Erfassung d< Wagens 'zu'.Grünsten. gekommen wäre, wenn Sp^H^
die Inanspruchnahme nicht vorgenommen hätte.
3 > Eine Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht gemäss Art 3 Abs 2 AHKG Nr 13 sei nicht gegeben, da für die Verfi gung vom 17« September 1945 unzweifelhaft eine Anordnung der Besatzungsmacht überhaupt nicht Vorgelegen habe und für die Zeit nach dem 1« Oktober 1945 das Vorliegen einer solchen Anordnung ohne rechtliche Bedeutung sei, denn auch bei der Unterstellung des Vorhandenseins einer solchen lag schuldhafte Amtspflichtverletzungen des Sp^HHH^ vor,
II.
lc Zur rechtlichen Bedeutung der behaupteten Anordnun der Besatzungsmacht meint die Revision, das Berufungsgeric habe verkannt, dass die Ausführung eines Befehls der Besät zungsmacht durch eine deutsche Behörde kein Verwaltungsakt der letzteren sei., Berner sei es nicht Sache der deutschen Gerichte, die Rechtsfolgen des Verhaltens des als
eines Angehörigen der Besatzungsmacht zu beurteilen, wenn < den Wagen entgegen der Anordnung der Militärregierung, die auf eine Benutzung des Kraftwagens bis zu dem 30« Januar 1946 gerichtet gewesen sei, nach diesem Zeitpunkt nicht zurückg« geben, sondern sich wahrheitswidrig auf eine weitere Benutzungserlaubnis durch die Militärregierung berufen habe (vg] Ziff 4 a der »»Bescheinigung” der Militärregierung vom 5« September 1949 gemäss Art I Ziff 2 der Militärregierungsverordnung Nr 174 /Zentraljustizblatt 1949 S 197/)° Im übri gelte D^H^als Beteiligter im Sinn des Art 1 des AHKG Nr 13, da über die Rechtsfolgen seines Handelns von deutsch Gerichten zu entscheiden wäre«
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2o Diese Angriffe der Revision greifen nicht durch,,
Auch die von der Revision ängezogene Entscheidung des BayVGH vom 12, April 1948 (Verwaltungsrechtsprechung Bd 1 S 10) geht davon aus, dass nur die unmittelbare Ausführung eines Befehls der Besatzungsmacht, ohne dass eine selbständige Verfügung oder Anordnung der deutschen Behörde vorliegt, einen eigenen Verwaltungsakt der deutschen Behörde ausschliessen kann. Hier handelt es sich aber bei den beanstandeten Ver-
fügungen des Fahrbereitschaftsleiters SpMMP um eigene und selbständige, unter Anwendung deutschen Rechts vorgenommene Verwaltungsakte des beklagten Landkreises; insbesondere erfolgte weder die Beschlagnahme noch die Wegnahme des Wagens durch die Besatzungsmacht oder einen Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte, sondern auf Grund von Verfügungen der Beklagten als deutscher Behörde - die insoweit auch nicht .Organ der Besatzungsmacht war - so dass deren rechtliche Polgen nachzuprüfen die deutschen Gerichte befugt sind (vgl auch Urteil des Senats vom 25, März 1954 - III ZR 70/51 - S 4)p Grundlage des Klageanspruchs. des Klägers sind nicht die Handlungen oder Unterlassungen des sondern
allein die Massnahmen des Beklagten* vy,/
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. Wenn sich die Revision auf eine Bestimmung der "Bescheinigung" der Militärregierung vom 5. September 1949 beruft, so übersieht sie, dass diese lediglich eine allgemeine Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit auf der
Grundlage der Militärregierungsverordnung Nr 174 (V0B1 BrZ 1949 S 5) darstellte und nach Aufhebung dieser Militärregierungsverordnung Nr 174 durch Art 14 des Gesetzes Nr 13 der AHK (ABI AHK 1949 S 54) nicht mehr zur Anwendung kommen kann* Die Frage der Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht richtet sich vielmehr allein nach den Bestimmungen des AHKG Nr 13-r
Einer Vorlage, insbesondere nach Art 3 Abs 2 aaO, bedarf es hier aber nicht, da es für die Entscheidung - wie noch au.szuführen sein wird - auf das Vorliegen einer Anordnung der Besatzungsmacht sowie ihren Inhalt und Zweck nicht ankommt (vgl BGHZ 10, 350) „
III*
lo Die Revision wendet sich im einzelnen gegen die Annahme des Vorderrichters, der Fahrbereitschaftsleiter Spfl) 41^ habe in mehrfacher Hinsicht schuldhafte Amtspflichtver letzung begangen und hierdurch auch den Schaden des Klägers verursacht* * . . .
Es bedarf im vorliegenden Rail aber keiner Entscheid ob der Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung begrün det ist, und somit auch keines weiteren Eingehens auf die v der Revision hierzu erhobenen Angriffe,, Selbst wenn man mit
der- Revision schuldhafte Amtspflichtverletzungen des
oder einen adaequaten Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Sp^IHfc und dem Schaden des Klagers verneinen wollte, so ist doch auf Grund des bedenkenfrei festge- ; stellten und unstreitigen Sachverhalts in jedem Ball ein Entschädigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus { Abs 3 RLG begründet’. In dem j etzlgen Verfahren über den Grui des Klageanspruchs kann die Frage, ob dieser auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet ist, insbesondere deshalb dahingestellt bleiben,’weil der Kläger ausschliesslich einen Wertersatz für seinen abhandengekommenen Kraftwagen fordert, also nicht einen darüber hinausgehenden Schaden, zoBo entgangenen Gewinn, Räch den vom Grossen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in
BG-HZ 11 y 156 aufgestellten Grundsätzen ist aber der Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs 3 RLG auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteiles, also auf vollen Y/ertersatz der verlorengegangenen Sache gerichtet» Bei dieser Sachlage können die behaupteten Amtspflichtverletzungen des Sp^Hfe für das Verfahren über die Höhe des Anspruchs als Klagegrund nicht von irgendwelcher Bedeutung werden, so dass hierzu auch keine Entscheidung erforderlich ist (vgl Urteil des Senats in IM. Nr 5 z § 304 ZPO)»
v Die Prüfung, ob ein Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG gegeben ist,; ist deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungs-
gericht in seinen Gründen ausgeführt-hat, der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Reichsleistuhgsgesetz geltend, da er die Nichtigkeit der auf das Reichsleistungsgesetz ge- •
stützten Verwaltungsakte des Beklagten behaupte» Biese "Be-hauptung*1 des Klägers ist nicht die Behauptung einer klage-begründenden Tatsache, sondern lediglich die Darlegung einer Rechtsansicht, so dass das Gericht nicht gehindert ist, den vom Kläger vergetragenen Sachverhalt auf der Grundlage anderer rechtlicher Gesichtspunkte zu prüfen und gegebenenfalls aus diesen den Klageanspruch züzuerkennen* Der Kläger hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass er seinen Anspruch aus-schliess1ich aus behaupteten AmtspflichtverletZungen herleite und einen Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs 3 RLG ausdrücklich nicht geltend machen wolle. Im Gegenteil ergibt sich aus den; gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem ^atrichter gewesenen Akten des Strassenverkehrsamtes des Beklagten, dass der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt vom 29« August 1946 von
Anfang an den Anspruch auf Wertersatz für den verlorengegan-genen'Y/agen auch ausdrücklich auf § 26 Abs 3 RLG gestützt hat
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Die Inanspruchnahme des Kraftwagens des Klägers durch den Beklagten ist rechtswirksam erfolgt, so dass auch ein Anspruch aus § 26 RLG gegeben ist „
lo Schon die ‘’vorläufige" Beschlagnahmeverfügung des
mit der anschliessenden Übergabe des Wagens an D ist eine rechtswirksame Inanspruchnahme zur Benutzung gemäss § 15 Hr 2 RLG? da hier die Inanspruchnahme der Leistung selbs bereits durchgeführt worden isto .Auf jeden Pall war diese Verfügung keine Beschlagnahme zur Sicherstellung der Leistung gemäss § 25 RLG* Eine solche begründet nämlich für die Bedarfs stelle nicht das Re.cht,-dem Leistungspflichtigen den Wagen sofort auch wegzunehmen und zugleich dem Begünstigten zu überlassen (vgl auch Urteil des IV* Zivilsenats des BG-H vom 14o Februar 1952 - IV ZR 87/51 - S 10)1 Dass der Fahrbereitschafts Leiter Sperrlich selbst diese Verfügung vom 17o September 1945 und die daraufhin erfolgte Übergabe des Wagens an als Inanspruchnahme zur Benutzung ansah, ergibt sich aus der. dem unter dem 7* Dezember 1945 erteilten Bescheinigung
wonach "das Kraftfahrzeug am 17* September 1945 auf Grund des § 15 des RLG zur Benutzung an Sergant übergeben” v/or-
Dass im September 1945 der beklagte Landkreis für Inanspruchnahmen von Kraftwagen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig war, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen (vgl auch Urteil des Senats vom 5* Juni 1952 - III ZR 151/51 - S 18)o Eines ausdrücklichen Hinweises.in der Beorderungsverfügung, dass die Inanspruchnahme des Wagens'auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte, bedurfte es nicht
Fahrbereitschaftsleiters Sp
vom 17, September 1945
den ist*
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(vgl Urteil des Senats vom 28„ Februar 1952 - III ZR 69/51 -S 9? insoweit in BG-HZ 5, 217 nicht abgedruckt); abgesehen davon, dass die Verfügung sich auch als "Beorderung” bezeichnet., Aus dem Zusatz in der Verfügung, dass die Beschlagnahme "vorläufig" erfolgen solle, und dem übereinstimmenden Sach-vortrag beider Parteien über die nur vorübergehende Benutzung des Wagens durch ergibt sich im übrigen auch die
notwendige Klarheit, dass die Inanspruchnahme nur zur "Benutzung!1 erfolgte (vgl IM Nr 4 z § 23 RLG)o Schliesslich führen auch die irrige Bejahung des Vorliegehs eines Notstandes oder des öffentlichen Interesses, also die Beorderung zu Gunsten einer Privatpersony sowie die Häufung von etwaigen Pflichtwidrigkeiten des grundsätzlich nicht zur Nichtig-
keit der Inanspruchnahme> Jedenfalls hat der Tatrichter als nicht f eststellbar angesehen, dass Sp^KB^ etwa: mit bewusst zusammengearbeitet hätte, um diesen in gesetzwidriger Weise zu rein privaten Zwecken einen Wagen zu verschaffen, worin allerdings eine reine Willkür und damit ein nichtiger. Verwaltungsakt gesehen werden könnte (vgl BGHZ 4, 10 ^/21-29?
327).
Liegt somit schon eine wirksame Inanspruchnahme des Wagens des Klagers durch den Verwaltungsakt des Beklagten vom 17o September 1945 vor, die die Rechtsfolgen des § 26 RLG aus!Ösen kann, so kommt es auf die spätere formularmässige Inanspfuchnahmeverfügung vom Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17« September 1945), die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 15 RLG erfolgte, nicht mehr an0 Da nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nur für -diese zweite Verfügung des Beklagten vom Dezember 1945 eine Anordnung der Besätzungsmacht vorliegen könnte, entfällt eine Vorlagepflicht nach Art 3 Abs 2 AHICG Nr 13 in jedem Falle, deshalb;, weil insoweit die behauptete Anordnung der Militär-
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regierung ohne jede Bedeutung für die Entscheidung des,Rec: Streits ist (BGHZ 10, 350), \
2. Nach den in BGHZ 11, 156 /I59/1607 aufgesteiltenj Grundsätzen des Grossen Senats für Zivilsachen ist der Ext Schädigungsanspruch nach § 26 Abs 3 RLG- nicht von einem Ve schulden der Stelle abhängig, die den Gegenstand in Anspru genommen hat, und ebensowenig von einem Verschulden dessen dem er zur Benutzung zugewiesen worden ist« Ob die Folgeschäden , die § 26 Abs 3 RIß im Auge hat, bei der Inanspruc. nähme vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ob^ sie hätten vorausgesehen werden, müssen oder können, ob zu. ihrer Entstehung ein Verschulden von irgend einer Seite getragen hat oder ob sie ausschliesslich auf. Zufall zurück zuführen sind, spielt - abgesehen davon, dass eigenes grob Verschulden des Geschädigten eine Ersatzpflicht ausschliess keine Rolle0
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Bass das Abhandenkommen des Wagens für den Kläger einen "Verlust" im Sinn des § 26 Abs 3 RLG- darstellt, gleichgültig ob er letzten Endes durch verursaaht ist, wird auci
von der Revision zugegeben»
Nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen und; den hieraus rechtsirrtumsfrei gezogenen Folgerungen des Be-] rufungsgerichts ist jedenfalls ein grobes Verschulden des Klägers an dem Verlust seines Wagens zu verneinen» Mit Rech| hat in diesem Zusammenhang der Vorderrichter darauf hingewie sen, dass damals in den Jahren 1945 und 1946 die Machtbefug* nisse der Besatzungsmacht und ihrer Dolmetscher : so weitgehei waren, dass dem Kläger aus einem zunächst etwa nachsichtige!] Verhalten gegenüber D^m^, das im übrigen mit dem Angestellten- CflBl der Fahrbereitschaft so abgesprochen war, kei
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Schuldvorwurf gemacht werden kann; desgleichen auch nicht deshalb, weil der Kläger nicht sofort formelle Beschwerden bei der Besatzungsmacht oder beim Regierungspräsidenten eingelegt hat, da er ständig mit der Fahrbereitschaft des Beklagten wegen der Rückgabe des Wagens in Verbindung gestanden hat und sein Vorgehen mit der Fahrbereitschaft so verabredet war*
3p Auch die weitere Voraussetzung für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs nach § 26' Abs 3 RLG., dass nämlich der Geschädigte einen Ersatz füt seihen Verlust von anderer Stelle nicht erlangen kann, ist hier gegebene
Soweit die Revision die Ansicht vertritt, dass der Klä-ger gemäss dem Gesetz Nr 47 der AHK (ABI AHK 1951 S 767) einen Entschädigungsanspruch habe, weil der Verlust des Kraftwagens durch eine unerlaubte Handlung eines Angehörigen bezWo Angestellten der Besatzungsstreitkräfte entstanden sei, übersieht sie, dass unstreitig ein vom Kläger bereits gemäss den Finanztechnischen Vorschriften Nr 99 (ABI MilReg Br Kon-trollgebiet 1948 S 1015) angemeldeter Ersatzanspruch von der Britischen Militärregierung abgelehnt worden ist (vgl Bescheid des CCG Claims Panel Herford vom 17p November 1948)0 Hinsichtlich der Anerkennung einer Entschädigung für unerlaubte Handlungen einer in den Diensten der Besatzungsstreitkräfte stehenden oder bei ihnen beschäftigten Person ^lysind die saoh-liehen Voraussetzungen der. Finanztechnischeir Vorschrift Nr 99 (-2iff 2 Klasse D) trotz des insoweit nicht genau übereinstimmenden Wortlauts jedoch keine anderen als die des späteren AHKG Nr 47 (Art 2 Ziff 1, e), nämlich dass die unerlaubte Handlung "in Ausführung und im Rahmen der Arbeitsoder Dienstverrichtung des Angestellten" geschehen sein muss, : 1st aber bereits ein nach den Finanztechnischen Vorschriften
Nr 99 vom Kläger formgerecht angemeldeter Entschädigungsanspruch von der hierfür zuständigen Dienststelle der Militär, regierung abgelehnt worden, also die Entschädigung für eine Besatzun'gsschaden von der Besatzungsmacht selhsl ausdrücklich zurückgewiesen, so ist davon auszugehen, dass auch ein nach dem AHKG Nr 47 etwa erneut zu stellender Antrag dassel he Ergebnis hat, IJnter diesen Umständen kann jedenfalls der Kläger nicht - wie die Revision meint - auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit nach dem AHKG Nr 47 verwiese werden» Hinzu kommt, dass auch schon die 2, DVO zu dem Reichsleistungsgesetz vom 31o März 1941 (RGBl I, 180) bestimmt, dass die Entschädigung gemäss § 26 Abs 3 RLG nicht verweigert werden darf, wenn ein Ersatz von einer anderen.Stelle nur mit Schwierigkeiten zu erlangen ist«
Nun sieht zwar § 26 Abs 4 RIG vor, dass grundsätzlich der begünstigte Dritte die Vergütung und Entschädigung gemäss § 26 RLG zu gewähren hat. Aus §26 Abs 4 Satz 2 RLG ergibt sich jedoch, dass das Risiko für die Zahlung der Ver-gütung und der Entschädigung grundsätzlich nicht' der Leistu pflichtige, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle zu trag hat (vgl Schlempp-Lange RLG 5* Aufl Erläuterung 2 zu § 26). Wenn - wie hier - unstreitig der begünstigte Dritte ein spur los verschwundener, unauffindbarer Ausländer ist, mit ihm als© weder ein Entschädigungsbetrag vereinbart werden noch die Zahlung eines etwa nach § 27 RLG festgesetzten Betrags durch ihn erfolgen kann, so kann der Leistungspflichtige nac dem Grundgedanken des § 26 Abs 4 RLG die Entschädigung unnüt telbar von der Bedarfsstelle, das ist hier der beklagte Land kreis, verlangen*
Da dieser Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG im vorliegenden Pall als Anspruch auf Wertersatz für den abhanden gekommenen
Kraftwagen in seinem Umfang mit einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gleichzusetzen ist, war die Revision des Beklagten zurückzuweiseni Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erscheint es äher zweckmässig und der Klarstellung dienend, in dem den Klageanspruch des Klägers dem Grunde nach zuerkennenden Urteil ausdrücklich aüszusprechen, dass der Klageanspruch entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen- des Klägers nur noch auf Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von 9000 UM gerichtet ist*
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97
ZPO,
Rietschel Dr0\Veber Dr »Kreft
Wolany Dr,Beyer
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