Am 4 c Marz 1948 erschien Forstmeister ZflBHHB, der das Holz des Klägers im Wald hatte liegen sehen, bei diesem und bestätigte ihm, daß er 40 fm zu liefern habe. Darauf erschien am 20, März 1948 in Abwesenheit des Klägers der Förster Me^P in Begleitung des zuständigen Polizeibea» ten auf dem Hofe des Klägers und erklärte dessen Sohn, daß das gesamte im Wald liegende Holz des Klägers beschlagnahmt sei. Als der Kläger hiervon erfuhr, begab er sich zu dem Polizeibeamfeen und protestierte gegen die Beschlagnahme, Auch dem Forstamt gegenüber wandte er sich mit Schreiben vom 21. Der Kläger ’fordert klageweise in erster Linie Liefern: von 5 fm Holz, in zweiter Linie Zahlung von 200 DM Werter-satz» Er beruft sich darauf, daß durch die Beschlagnahme eJ Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustandegekommen sei, kraft dessen das Forstamt verpflichtetgewesen sei das Holz so sicherzustellen, daß kein Diebstahl erfolgen konnte» In dem Verhalten der Beamten des Forstamts liege aber auch eine Amtspflichtverletzung, die Beschlagnahme sei zu Unrecht erfolgt. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, das Fcrstamt habe das Holz* nicht in Besitz genommen, die Beschlagnahme habe lediglich ein Verfügungsverbot dargestellt * Sie-sei zulässig gewesen, denn bei seiner Unterredung mit Forstmeister ZflHHI und in seinem Schreiben vom 21. Daß der Kläger ohne die Beschlagnahme sein Holz vor dem Diebstahl abgefahren haben würde, werde bezweifelt. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor, denn die Beschlagnahme sei gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger zu erkennen gegeben habe, daß er die Umlage nicht erfüllen woQle. Das Berufungsgericht hat 'die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Wenn das Berufungsgericht unter "sonstigen Maßnahmen" auch die Beschlagnahme bereits gefällten Holzes verstanden hat, so ist das nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Bestimmung in § 3 der Verordnung vom 7o Dezember 1936 für anwendbar erklärt hat, obv/ohl der Minister im Herbsterlass 1948 nur Zwangseinschläge in Aussicht stellte. Die örtliche und sachliche Zuständigkeic des Porstamts in Hameln für die von ihm angeordnete Beschlagnahme des Holzes ist vcm Kläger nicht in Zweifel gezogen worden, 3« Oh objektiv die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben waren, was die Revision bestreitet, kann hier,wo es sich um die Präge der Amtspflichtverletzung handelt, dahingestellt bleiben, Das Berufungsgericht ist in Würdigung der Aussage des Forstmeisters ZflB davon ausgegangen, der Zeuge habe aus der Tatsache, daß der Kläger 31,,b fm Holz unstreitig in erster Linie zur Deckung seines Eigenbedarfs gefällt und bei der Unterredung vom 4- März 1948 seinen Unwillen zu demindest über die Höhe seines Umlage-solls zu dem Ausdruck gebracht habe, ohne Verschulden schliessen dürfen, daß die Erfüllung der Umlage durch den Kläger in Präge gestellt sei. Diese im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung liegender Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass, Sß .ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß vom Standpunkt des Porstamts aus gesehen Sicherungsmas3nahmen auch vor Ablauf der Prist zur Erfüllung der Umlage (1* April 1948) geboten erscheinen konnten. Soweit es sich um die Anordnung der Beschlagnahme handelt, hat das Berufungsgericht mit Recht einen Willkürakt und einen Mißbrauch seines Ermessens durch das Porstamt nicht als vorliegend erachtet und deshalb zutreffend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB verneint 4» Die Revision macht geltend, die Beschlagnahme hätte schriftlich erfolgen müssen« Trotz des ausdrücklichen Verlangens im Brief vom 21« März 1948 habe der Kläger aber nie eine schriftliche Bestätigung der Beschlagnahme erhalten. Das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung lediglich -ausgeführt, daß die Beschlagnahme einer besonderen äusseren Form nicht bedurft habe« In den oben angeführten Bestimmungen über die Holzaufbringung ist von Beschlagnahmen nicht ausdrücklich die Rede. weiter, ob sich der mit ler Durchführung beauftragte Förster Me|0 einer Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat und ob das Forstamt amtspflichtwidrig handelte, wenn es das Holz, nachdem dessen Beschlagnahme ausgesprochen worden war, nicht in Gewahrsam nahm«, Diese Fragen sind zu verneinen„ L Meflps Aufgabe machte zunächst eine Erklärung gegenüber dem Kläger nötig, daß die Sicherstellung des Holzes, die im Schreiben des Forstamtes vom 11c März 1948 erst angekündigt worden war, nunmehr erfolge. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erklärte Mefl^ dem Sohn des abwesenden Klägers, das gesamte im Walde liegende Holz sei beschlagnahmte Es ist nicht geltendgemacht, daß der Sohn nicht berechtigt und bereit gewesen wäre, diese Erklärung Meflps als Vertreter seines Vaters entgegenzuneh-men. Der Kläger behauptet, daß MeMft ein solches Verbot ausdrücklich ausgesprochen habe, und die Revision rügt, daß das Berufungsgericht darauf nicht eingegangen sei* « Der Kläger hatte das Holz bis dahin im Walde liegen lassen*, Dass er sohon - für MeflB und das Fcrstamt erkennbar - entschlossen gewesen wäre, es alsbald' auf seinen Hof zu bringen oder daß er gar dazu schon Maßnahmen ergriffen hätte, ist vom Kläger nicht dargetan. 3o Eine Amtspflichtverletzung könnte zu bejahen sein, wenn MeflU in dem Kläger schuldhaft die irrige Vorstellung erweckt hatte, das Forstamt werde das Holz selbst in Gewahrsam nehmen, er brauche sich um dessen Überwachung nicht mehr zu kümmern. Zumindest aber lässt sich Me|^^nicht den Vorwurf machen, er habe damit rechnen müssen, daß der Kläger aus seine?Beschlagnahmeerklärung und dem anschliessenden Gang in den Wald den Schluss ziehen werde, das Fcrstamt habe nunmehr den Diebstahlsschutz selbst übernommen.
% t V III ZR 22;52 Verkündet am 15* Oktober 1953 Fieser; Just.Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle„ 2394 036 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Albert R Gut 0 über Klägers, Berufungsklägers, und Revisionsklägers, Prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt Prof-Br. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr« hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15c Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr«Weber, Dr.Kreft und Dr.Beyer für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. November 1951 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen« t IStfc.* % Von Rechts wegen — 2 — V Tatbestands Im Januar /Februar 194-8 teilte der Bürgermeister von PQHHMB dem Kläger gesprächsweise mit, er habe einen Sammeluwlagebescheid vom Porstamt in Hameln erhalten, wonach die Gemeinde 1948 40 fm Pichten- und 20 fm laubholz aufzubringen habe, seiner Ansicht nach müsse der Kläger wohl die 40 fm Fichtenholz einschlagen. Eine Versammlung der Waldbesitzer, in der die Holzu demlage im einzelnen bekanntgegeben werden sollte, wurde vom Bürgermeister einberufen, aber wieder abgesagt« Der Kläger liess etwa 3155 fm Holz, hauptsächlich Stangenholz, einschlagen. Am 4 c Marz 1948 erschien Forstmeister ZflBHHB, der das Holz des Klägers im Wald hatte liegen sehen, bei diesem und bestätigte ihm, daß er 40 fm zu liefern habe. Der Kläger wandte sich hiergegen, weil das Forstamt von 9 ba Waldbesitz ausgegangen sei, während er nur 5 ha habe« Im Laufe des Gesprächs äußerte wenn der Kläger das bereits geschlagene Holz selbst benötige, könne er es behalten, er müsse dafür aber aus seinen älteren Beständen abgeben. Der übrige Inhalt der Unterhaltung ist streitig. Am 18. März 1948 erhielt der Kläger folgendes Schreiben des Forstamts Hameln vom 11. März 1948s "Ihre Holzu demlage beträgt 20 fm Nadel^Stammholz bezw. -Derbstangen und 20 fm Fichten-Faserholz. Von Ihnen bereits geschlagen sind ca 31,5 fm Nadelderbstangen,* bezw. Nadel-Stammholz. Wie wir bei unserem letzten Besuch vernommen haben, beabsichtigen Sie, die bereits liegenden Derbstangen für Ihren eigenen Bedarf zu verwenden. Wir machen Sie hiermit nochmals darauf aufmerksam, daß Ihnen nach dem Herbsterlass 1948 ohne Genehmigung nur 5 fm zustehen. ? Nach Ihrem Verhalten müssen wir annehmen, daß die Umlage-Erfüllung bei Ihnen infragegestelit ist* Wir sind daher gezwungen, die eingeschlagenen fm Nadelderbstangen sicherstellen zu lassen, bis Sie die oben geannte Nutzholzu demlage erfüllt haben. Das Holz ist bis zu dem 1. April 1948 einzuschlagen und dem zuständigen Bezirksförster Grflpzu übergeben. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird die Käuferfirma mit dem Zwangseinschlag unter der Leitung von Bezirksförster GrflPbeauftragt werden»” Darauf erschien am 20, März 1948 in Abwesenheit des Klägers der Förster Me^P in Begleitung des zuständigen Polizeibea» ten auf dem Hofe des Klägers und erklärte dessen Sohn, daß das gesamte im Wald liegende Holz des Klägers beschlagnahmt sei. Als der Kläger hiervon erfuhr, begab er sich zu dem Polizeibeamfeen und protestierte gegen die Beschlagnahme, Auch dem Forstamt gegenüber wandte er sich mit Schreiben vom 21. März 1948 gegen die Beschlagnahme und bemängelte dabei besonders, daß ihm hierbei keine schriftliche Bestäti- * gung ausgehändigt worden sei» Auf Grund späterer Verhandlungen wurde die Beschlagnahme vom Fcrstamt am 19o Mai 1943 aufgehoben.- In der Zwischenzeit waren von dem beschlagnahmten Holz 5 fm gestohlen worden.. Der Kläger ’fordert klageweise in erster Linie Liefern: von 5 fm Holz, in zweiter Linie Zahlung von 200 DM Werter-satz» Er beruft sich darauf, daß durch die Beschlagnahme eJ Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustandegekommen sei, kraft dessen das Forstamt verpflichtetgewesen sei das Holz so sicherzustellen, daß kein Diebstahl erfolgen konnte» In dem Verhalten der Beamten des Forstamts liege aber auch eine Amtspflichtverletzung, die Beschlagnahme sei zu Unrecht erfolgt. Es fehle überdies an Wahrung der Schrif form» Er habe das Holz sowohl für seinen Eigenbedarf, als für sein Umlagesoll einschlagen lassen, das ihm ordnungs- t mäesig erst mit Schreiben vom 11. März 1948 mitgeteilt worden sei unter Fristsetzung zur Lieferung bis 1„ April 1948o Eine ordnungsmässig berechnete Umlage zu erfüllen, habe er sich nie geweigert. Die Beschlagnahme sei erfolgt, während noch die Lieferfrist gelaufen sei. Als Zwangsmassnahme sei in dem die Holzaufbringung regelnden Herbsterlass 1948 des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. .Dezember 1947 überdies nur der Zwangseinschlag, nicht "die Beschlagnahme vorgesehen gewesen,. Durch die Beschlagnahme sei es ihm unmöglich gemacht worden, das Holz abzufahren und diebessicher zu lagern, wie er es sonst getan, haben würde. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, das Fcrstamt habe das Holz* nicht in Besitz genommen, die Beschlagnahme habe lediglich ein Verfügungsverbot dargestellt * Sie-sei zulässig gewesen, denn bei seiner Unterredung mit Forstmeister ZflHHI und in seinem Schreiben vom 21. März 1948 habe der Kläger sich unmißverständlich geweigert, sein Umlagesoll zu erfüllen. Hclzdiebstähle seien damals an der Tagesordnung und mit dem verfügbaren Forstpersonal nicht zu verhindern gewesen. Daß der Kläger ohne die Beschlagnahme sein Holz vor dem Diebstahl abgefahren haben würde, werde bezweifelt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Forstamt habe das Holz nicht in Besitz genommen, ein Verwahrungsverhältnis sei also nicht begründet worden. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor, denn die Beschlagnahme sei gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger zu erkennen gegeben habe, daß er die Umlage nicht erfüllen woQle. Das Berufungsgericht hat 'die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzforderung weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurfickzuweieen. * 9»«. Entscheidungsstunde g I. Das Berufungsgericht teilt die Meinung des Landgerichts > daß der Förster MeflP das Heiz nach Erklärung der Beschlagnahme nicht für das Forstamt in Besitz genommen habe und daß ein Verwahrungsverhältnis, aus dem der Kläger einen Ersatzanspruch herleiten könne, nicht begründet worden sei» Insoweit ist das angefochtene Urteil der Nachprüfung in der Revision entzogen, weil der Beschwerdegegenstand von 200 DM die Revisionssumme nicht erreicht und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs 1 ZPO) % Daß hinsichtlich des aus Amtshaftung hergeleiteten gleichfalls abgewiesenen Anspruchs die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den V/erb des Beschwerdegegenstandes stattfindet, weil es sich insoweit um einen Anspruch handelt, für welchen die Landgerichte ohne Rücksicht auf den V/erb des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO; § 71 Abs 2 Nr 2 GVG), macht die Abweisung des auf Verwahrungsverhältnis gestützten Anspruchs nicht revisibel (BGHZ 1, 369)* IIo 1. a) Die Haftung des beklagten Landes für eine etwaige schuldhafte AmtsPflichtverletzung seiner Forstbeamten ist von diesem nicht in Abrede gestellt«* Auf welche V/eise der Kläger, falls eine solche Amtspflichtverletzung für seinen Schaden ursächlich war, anderweit Ersatz zu erlangen vermöchte, ist nicht ersichtlich (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB, Art 131 WeimVerf)- b) Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Verurteilung des geklagten Landes zur Lieferung von 5 fm Holz bestehen keine Bedenken. Im Palle einer AmtspflichtVerletzung kann die haftende Körperschaft auch zur Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden (BGHZ 5, 102). Das gilt hier umsomehr, als das beklagte Land selbst in der Klagebeantwortung geltend gemacht hat, der Kläger könne Schadensersatz nur in Natur verlangen, 2.- Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme von Heiz im Interesse der notwendigen Holzaufbringung leitet das Berufungsgericht daraus her, daß der Herbsterlass 1948 auf die Verordnung über die Durchführung der Holzaufbringung vom 26. Juli 1943 a(RGB1 I, 449) und die hierzu erlassene Erste Anordnung vom 8. September 1943 (DRAnz vom 18, September 1943 Nr 218.) Bezug nimmt, die ihrerseits wieder auf die Verordnung zur verstärkten Deckung des Rohstoffbedarfs an Holz vom 7o Dezember 1936 (RGBl I, 1011) zurückgehen, nach deren § 3 angeordnete Einschläge erforderlichenfalls auf Kosten des Waldeigentümers durch Dritte und sonstige erforderliche Maßnahmen unter Anwendung polizeilichen Zwanges durchgeführt werden können. Wenn das Berufungsgericht unter "sonstigen Maßnahmen" auch die Beschlagnahme bereits gefällten Holzes verstanden hat, so ist das nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Bestimmung in § 3 der Verordnung vom 7o Dezember 1936 für anwendbar erklärt hat, obv/ohl der Minister im Herbsterlass 1948 nur Zwangseinschläge in Aussicht stellte. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß damit nur die am meisten einschneidende Maßnahme hervorgehoben. die Anordnung sonstiger Maßnahmen aber nicht ausgeschlossen werden sei. Die örtliche und sachliche Zuständigkeic des Porstamts in Hameln für die von ihm angeordnete Beschlagnahme des Holzes ist vcm Kläger nicht in Zweifel gezogen worden, 3« Oh objektiv die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben waren, was die Revision bestreitet, kann hier,wo es sich um die Präge der Amtspflichtverletzung handelt, dahingestellt bleiben, Das Berufungsgericht ist in Würdigung der Aussage des Forstmeisters ZflB davon ausgegangen, der Zeuge habe aus der Tatsache, daß der Kläger 31,,b fm Holz unstreitig in erster Linie zur Deckung seines Eigenbedarfs gefällt und bei der Unterredung vom 4- März 1948 seinen Unwillen zu demindest über die Höhe seines Umlage-solls zu dem Ausdruck gebracht habe, ohne Verschulden schliessen dürfen, daß die Erfüllung der Umlage durch den Kläger in Präge gestellt sei. Diese im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung liegender Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass, Sß .ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß vom Standpunkt des Porstamts aus gesehen Sicherungsmas3nahmen auch vor Ablauf der Prist zur Erfüllung der Umlage (1* April 1948) geboten erscheinen konnten. Soweit es sich um die Anordnung der Beschlagnahme handelt, hat das Berufungsgericht mit Recht einen Willkürakt und einen Mißbrauch seines Ermessens durch das Porstamt nicht als vorliegend erachtet und deshalb zutreffend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB verneint 4» Die Revision macht geltend, die Beschlagnahme hätte schriftlich erfolgen müssen« Trotz des ausdrücklichen Verlangens im Brief vom 21« März 1948 habe der Kläger aber nie eine schriftliche Bestätigung der Beschlagnahme erhalten. Der Mangel der Form habe die Nichtigkeit des Aktes 6 zur Folge. Das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung lediglich -ausgeführt, daß die Beschlagnahme einer besonderen äusseren Form nicht bedurft habe« In den oben angeführten Bestimmungen über die Holzaufbringung ist von Beschlagnahmen nicht ausdrücklich die Rede. Eine Form ist für die ”erforderlichen Massnahmen” in § 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1936 nicht vorgesehen. Auf die Entscheidung in BGHZ 1, 146 /I507 kann sich der Kläger nicht berufen, denn dort handelt es sich um die Verletzung der Bestimmung des § 23 RLG, in der ausdrücklich für die Anforderung an den Leistungspflichtigen, nicht aber für die bl.oss sichernde Beschlagnahme, die Schriftform vorgeschrieben i3t. Eine allgemein gültige Vorschrift, daß Beschlagnahmen nur auf Grund schriftlicher Verfügung zu erfolgen hätten, besteht nicht. Die Schriftform ist «K z.B. in § 25 des Reichsleistungsgesetzes nicht vorgesehen, ebensowenig in den Bestimmungen der Strafprozessordnung (vgl RGSt 52, 117; Schwarz, StPO 15, Aufl § 94 Anm 2 B). Man wird freilich die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung nach durchgeführter Beschlagnahme (Empfangsschein) jedenfalls dann als Erfordernis ordnungsmäßiger Verwaltung ansehen müssen, wenn die Beschlagnahme zu einer Besitzentziehung geführt hat. Indessen kommt es hierauf im vorliegenden Palle nicht entscheidend an, denn das Pehlen eines solchen Schriftstücks über die Beschlagnahme ist für den entstandenen Schaden nicht irgendwie ursächlich. III. Stellt die Anordnung des Porstamtes, daß die Sicherstellung des Holzes zu erfolgen habe, nach Vorstehendem keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar; so fragt sich • t weiter, ob sich der mit ler Durchführung beauftragte Förster Me|0 einer Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat und ob das Forstamt amtspflichtwidrig handelte, wenn es das Holz, nachdem dessen Beschlagnahme ausgesprochen worden war, nicht in Gewahrsam nahm«, Diese Fragen sind zu verneinen„ L Meflps Aufgabe machte zunächst eine Erklärung gegenüber dem Kläger nötig, daß die Sicherstellung des Holzes, die im Schreiben des Forstamtes vom 11c März 1948 erst angekündigt worden war, nunmehr erfolge. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erklärte Mefl^ dem Sohn des abwesenden Klägers, das gesamte im Walde liegende Holz sei beschlagnahmte Es ist nicht geltendgemacht, daß der Sohn nicht berechtigt und bereit gewesen wäre, diese Erklärung Meflps als Vertreter seines Vaters entgegenzuneh-men. Daß die Erklärung nur mündlich erfolgte, war, wie schon dargelegt, zulässig und machte die Beschlagnahme, entgegen der Annahme der Revision, nicht unwirksam« 2. Erforderlich war weiter, daß MeflBlklarstellte, welche Wirkung seine Beschlagnahme haben sollte. Die Erklärung konnte die Bedeutung haben, daß dem Kläger lediglich verboten wurde, das Holz zu verarbeiten oder zu veräussern Sie konnte aber auch die Bedeutung haben, daß dem Kläger darüberhinaus verboten wurde, das Holz auch nur auf seinen Hof zu bringen. Der Kläger behauptet, daß MeMft ein solches Verbot ausdrücklich ausgesprochen habe, und die Revision rügt, daß das Berufungsgericht darauf nicht eingegangen sei* « Ob Me^Blsich hinsichtlich der Bedeutung der Beschlag nähme unklar ausgedrückt hat, kann dahingestellt bleiben. Verbot er lediglich die Verarbeitung und Veräusserung des 10 - ö Holzes, so bestand keinerlei Anlass für ihn und das Forstamt, das Holz in forstamtlichen Gewahrsam zu nehmen. Der Klarer war dann an Sicherungsmassnahmen, insbesondere an der Hereinnahme des Holzes auf seinen Hof, nicht gehindert. Aber auch wenn MeH)die Abfahrt des Holzes auf den Hof ausdrücklich verboten hatte, bestand für das Forstamt keine Verpflichtung, das Holz - sei es durch Abfuhr auf seinen Holzhof, sei es durch besondere Bewachung - diebessicher in Gewahrsam zu nehmen. Der Kläger hatte das Holz bis dahin im Walde liegen lassen*, Dass er sohon - für MeflB und das Fcrstamt erkennbar - entschlossen gewesen wäre, es alsbald' auf seinen Hof zu bringen oder daß er gar dazu schon Maßnahmen ergriffen hätte, ist vom Kläger nicht dargetan. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Forstamt verpflichtet gewesen wäre, das Holz selbst in Verwahrung zu nehmen, wenn es mit dem behaupteten Verbot bewusst eine geplante Sicherungsmassnahme des Klägers durchkreuzt hätte« Bestand demnach keine Verpflichtung des Forstamtes, das Holz diebessicher zu verwahren, so haftet das beklagte Land auch nicht für den Verlust, den der Kläger durch den Diebstahl des Holzes erlitten hat« 3o Eine Amtspflichtverletzung könnte zu bejahen sein, wenn MeflU in dem Kläger schuldhaft die irrige Vorstellung erweckt hatte, das Forstamt werde das Holz selbst in Gewahrsam nehmen, er brauche sich um dessen Überwachung nicht mehr zu kümmern. Die blosse - ihm von seinen Sohn berichtete -Tatsache, daß MeflBund der Polizeibeamte im Anschluss an die Beschlagnahmeerklärung in den Wald gingen, rechtfertigte eine solche Annahme jedoch nicht. Die Revision meint, der Kläger habe diesen Schluss ziehen müssen, weil es sonst sinnlo’s gewesen wäre, daß sich die Beamten in den Wald begaben. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gang in den Wald konnte, wenn er überhaupt mit dem Holz des Klägers in Ver- - 11 . bindung zu bringen war, dem Zweck dienen, die Menge des Holzes festzustellen oder daran eine Beschlagnahmebekanntmachung anzubringen., Auf eine Sicherungsmaßnahme zur Verhinderung von Diebstählen wies er keinesfalls eindeutig hin. Zumindest aber lässt sich Me|^^nicht den Vorwurf machen, er habe damit rechnen müssen, daß der Kläger aus seine?Beschlagnahmeerklärung und dem anschliessenden Gang in den Wald den Schluss ziehen werde, das Fcrstamt habe nunmehr den Diebstahlsschutz selbst übernommen. Auch insoweit liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung Meflps somit nicht vor* Da die Klage nach alledem mit Recht abgewiesen worden ist, war die Revision zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr.Geiger Rietschel Dr.Weber Dr.Kreft Dr.Beyer