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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Beibrück, Br«, Pagendarm, Br« Kleinewefers, Br« Gelhaar und Br« Bock für Recht erkannt: Das Berufungsgericht gründet seine klagabweisende Entscheidung darauf, daß es die alleinige Ursache des Unfalls in einem schuldhaften Verhalten des Verunglückten sieht; es verneint ein Verschulden der Organe der Stadt oder ihrer Hilfspersonen und lehnt deshalb eine Haftung der Beklagten sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung ab«, Das Urteil führt aus, es sei nicht aufzuklären, aus welchem Grunde der Getötete seinen Standort, an dem er nicht gefährdet gewesen sei, verlassen habe und auf den stürzenden Baum zugelaufen sei«. Es prüft alsdann zwei Gründe, die den Getöteten zu seinem Verhalten veranlaßt haben könnten* In diesem Zusammenhang erörtert das Gericht, der Getötete könne in dem Bestreben, als erster den Baum zu erreichen, voreilig auf ihn zugelaufen sein, es sei aber auch möglich, daß er infolge der Warnrufe verwirrt gewesen sei und daher seinen Platz gewechselt habe«, Den ersten Grund sieht das Berufungsgericht als naheliegend an, während es meint, für eine Verwirrung durch Warnrufe lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Da somit das Berufungsgericht das mitwirkende jeden Anspruch ausschließende Verschulden des Getöteten auch in einem möglicherweise in Verwirrung erfolgten Handeln erblickt, hierin aber nicht ohne weiteres ein Verschulden gesehen werden kann, liegt ein Rechtsirrtum vor, der die Aufrechterhaltung des Urteils mit der gegebenen Begründung unmöglich macht« Es war daher zunächst zu prüfen (§ 563 ZPO), ob den Klaganträgen andere Rechtsgründe entgegenstehen* Die Beklagte haftet für die Personen, die eine ih-nen dem Getöteten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt verletzt haben* Als solche kämen der Bürgermeister und gegebenenfalls die Aufsichtspersonen beim Holzfällen in Betracht Sollte es sich bei deren Tätigkeit jedoch um eine solche zur Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher oder v/irtschaftli-cher Belange der beklagten Gemeinde handeln, so entfiele schon aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf gegen die Beklagte* Hier ließ die Beklagte Teile ihres V/aldbesitzes abholzen« Die Klägerin hat in.der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte habe am 17* Mai 1946 in dem bezeichnten Wald "einen Holzverkauf" veranstaltet« Hat die Beklagte im Hahnen ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigung, die bei vielen Gemeinden im wesentlichen im Verkauf des Holzes der Gemeindewälder besteht, gehandelt, so ist ein Verkauf nur im Interesse der Verwaltung und Mehrung der Gemeinuefinanzen nicht als eine Betätigung öffentlicher Gewalt anzusehen« Dann gehört zu den notwendigen Handlungen dieser wirtschaftlichen Betätigung aber auch das Fällen der Bäume« Wenn die Beklagte mit der Aufsicht über eine solche rein wirtschaftliche Tätigkeit Beamte beauftragt, so ist efhe Haftung des Dienstherrn aus § 839 BGB, Art 131 iWeimVerf schon aus dem Grunde nicht gegeben, weil insoweit auch solche Beamte ausschließlich privatwirtschaftliche Belange wahrnehmen, die sonst mit hoheitlichen Funktionen betraut sind«, Die Aufsicht umfaßt in diesem Palle die Verhinderung von Unfällen* uie Prüfung der abzugebenden Holzmenge und in diesen Ralimen vielleicht auch die Verhinderung von Diebstählen an dem geschlagenen Holz* Bei dem Verkauf tritt die Beklagte den Erwerbern gegenüber nicht als Inhaberin öffentlicher Gewalt auf, sondern als bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner* Nun soll das Pallen uer Bäume zu dem Zwecke der Holzzuteilung hinsichtlich der Stämme erfolgt sein* Es fragt sich, ob deshalb eine andere Beurteilung Platz greifen muß, ob dies über den Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Tä-tiglceit der Gemeinde hinausgeht* Handelt es sich, um die Zuteilung von holz im Nahmen der allgemeinen Richtlinien über die Zuweisung von Brennholz, so liegt zwar die Zuteilung als solche nicht im Rahnen der bürgerlich-rechtlichen Tätigkeit,“ aber die Gemeinde als Eigentümerin und Verkäuferin der zugeteilten Holzmenge wird bei der Beschaffung und Bereitstellung zu dem Verkauf als private Unternehmerin tätig«, Die Begrenzung der Zuteilungsmenge durch die Bewirtschaftungsvorschriften ändert hieran nichts* Auch der private Erzeuger untj*rliegt den Bewirtschaftungsvorschriften ebenso wie die Gemeinde* Diese Vorschriften heben aber das abzuschließende Rechtsgeschäft über die bewirtschafteten 7/aren nicht aus dem bürgerlichen Rechtskreis, dem es sonst angehören würde, hinaus* Soweit also die Tätigkeit einer auch mit hoheitlichen Aufgaben befaßten Stelle ohne die Bewirtschaftungsvorschriften in gleicher Ueise und in gleichem Umfang ausgeübt worden wäre, gehört sie in den Privatrechtsbereich* ;7enn mit der Revision jedoch davon ausgegangen wird, die Beklagte selbst oder ihre Bediensteten hätten Pflichten aus dem Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1« April 1880 in der Fassung ues § 78 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1* Juni 1931 und des Gesetzes vom 29« Juni 1933 gehabt, so ergibt dies zwar in -lahmen des Feld- und Forstpolizeigesetzes, daß die für den Feldschutz (Forstschutz) angestellt en Personen (§ 58) berechtigt sind, in Ausübung öffentlicher Gewalt zu handeln. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf andere Rechtsgründe, insbesondere auf Vertrag und auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht stützt, bedarf es zunächst der Untersuchung, ob insoweit eine Hachprüfung des Berufungsurteils, das derartige Ansprüche verneint hat, in der Revisionsinstanz überhaupt zulässig ist« Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu verneinen, wenn die Revisionssinnine nicht erreicht wäre« Dies ist jedoch - entgegen der Meinung der Beklagten - der Pall« Durch Beschluß vom 2» Juli-1949 ist der Klägerin das Armenrecht für einen bezifferten Anspruch von 204,60 DI& und eine monatliche Hente von 25 DM bewilligt worden» Die Entscheidung über den weitergehenden Antrag auf Bewilligung des Armenrechts blieb Vorbehalten, da die Präge eines mitwirkenden Verschuldens noch näher zu prüfen sei» 1«) Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei dem Stadtwaldwärter, dem Flurhüter und den Holzfällern nicht um Organe der Beklagten, für deren Handeln diese gemäß §§ 31, 89 BGB einzustehen hätte« Für deren Handeln, doh« die widerrechtliche Tötung des Ehemannes der Klägerin könnte die Beklagte nur aus § 831 BGB haftbar gemacht werden« Die Klägerin hat dargetan, daß Verrichtungs-gerhilfen der Beklagten den Tod ihres Ehemannes verursacht haben« Den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte zwar in großen Zügen angetreten, die Beweise sind jedoch vom Berufungsgericht aus den zu I als irrtümlich be zeichneten Rechtsgründen nicht erhoben worden« Das Berufungsurteil könnte daher auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, daß der Klägerin auch dann keine Ansprüche zustünden, wenn der Unfall nicht auf das eigene 2„) Unabhängig von der K'rage des Entlastungsbeweises wird bei der erneuten Verhandlung zu prüfen sein, ob die Beklagte nicht ihre allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verletzt hat» Die Unfallstelle liegt, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat', etwa in der Mitte eines Waldstücks der Beklagten* Diese hat jedoch hier einen - wenn auch beschränkten - öffentlichen Verkehr eröffnet« Hieraus ergibt sich für sie eine Verkehrssicherungspflicht« Die Beklagte hatte ihren Einwohnern gestattet, an Ort und Stelle das Ast- und Zopfholz der gefällten Stämme zu erwerben« Das Maß der zutreffenden Anordnungen richtet sich nach den Umständen des einzelnen Palles« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe das Pällen richtig organisiert, keine Vorsichtsregeln außer acht gelassen und keine Schutzmaßnahmen verabsäumt« Da aiich eine Vernachlässigung der Aufsicht nicht vorliege, sei ihr Verschulden zu verneinen« Jedenfalls, so führt das Berufungsgericht aus, hätte uie Klägerin Einzelheiten vortragen müssen, aus denen ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gefolgert werden könne« Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß die Klägerin konkrete Behauptungen aufgestellt hat« Diese hat sich die Ausführungen der Beklagten über die Art und 'Weise des Fällens aiisdrücklich zu eigen gemacht und behauptet, bei dem Verkauf des Eolzes in dem Waldstück hätten "turbulente Verhältnisse" Vorgelegen« Dies sei der Beklagten genau bekannt gewesen« Die Klägerin fährt fort: "Die Undiszipliniertheit, Unvernunft und Gier der einzelnen Interessenten kann man sich nur vorstellen, wenn man sich^ie große Verknappung der Brennstoffe vor Augen führt und einen solchen Ansturm einer solchen Hasse zügelloser Menschen selbst erlebt hat« Es war « *„«gar nicht möglich, eine ruhige und disziplinierte Zuteilung des Holzes vorzunehmen”« Sollte sich diese Behauptung als richtig erweisen, so hätte die Beklagte Maßnahmen ergreifen müssen, um "den Ansturm" auf die zu fällenden Bäume zu verhindern* Selbst wenn die Beklagte, v;ie 3ie vorträgt, keine Polizeigewalt hatte, hätte sie unter den angegebenen Umständen den Verkauf des Ast- und Zopfholzes nicht während des Pällens vornehmen dürfen-, sondern erst nach dessen Abschluß« V/ar dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so hätte die Beklagte im Bahmen des ihr Möglichen geeignete 2Iaßnahmen ergreifen müssen, um eine Gefährdung und Verletzung der undiszipliniert handelnden Interessenten zu verhindern« Auch insoweit bedarf daher der Sachverhalt gegebenenfalls weiterer Aufklärung« standen, auch auf den neuen bäum zuzulaufen„ Hierbei wird andererseits aber auch die Behauptung Bedeutung haben, dem Getöteten sei das Ast- und Zopfholz gerade des Baumes zugesagt worden, bei dessen Umstürzen der Unfall sich ereignet hat*

Zitierte Normen: § 563 ZPO
TätigkeitAnspruchBaumBerufungsgerichtGetöteteKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 22/ 50
Verkündet am 29 o November 1951 * Pieser^ JustoAngest«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
oß
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Witwe Maria DflHHHHfe in L K^^straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Stadt	vertreten	durch den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Beibrück, Br«, Pagendarm, Br« Kleinewefers,
 Br« Gelhaar und Br« Bock
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Hamm vom' 13« Juni 1950 wird aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-;-
Scheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechts zu-
%
ges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen0>
Von Rechts wegen
• Tatbestand:
Im Frühjahr und Sommer 1946 ließ die Beklagte durch eigene Holzfällerkolonnen Teile ihres Waldbesitzes abholzen« Die Einwohner der Stadt konnten an den Abholzstellen gegen Zahlung eines geringen Entgelts das Ast- und Zopfholz der gefällten Bäume kaufen« Am Vormittag des 17« Mai 1946 begaben sich die Klägerin und ihr Ehemann zu einem am DefHHHP Ueg gelegenen Waldstück, wo Bäume gefällt wurden um Ast- und Zopf holz zu erwerben« Dort waren zwei Holzfällerkolonnen der Beklagten tätig« Der Obergärtner und Stadtwaldwärter der Beklagten, RiflHHHft hatte über beide Kolonnen die Oberaufsicht, der Flurhüter RflD führte die Aufsicht« Eine Kolonne stand unter der Leitung des städtischen Vorarbeiters Kn^^> Zu dieser Kolonne gehörte auch der Arbeiter	der	dort die Aufsicht zu führen hatte
 Der Ehemann der Klägerin geriet unter einen von dieser Kolonne gefällten Baum und wurde tödlich verletzt«
Die Klägerin begehrt Ursatz der'infolge des Todes ihres Ehemannes entstandenen Auslagen, und eine monatliche Hente« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Das Landgericht hat die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-gewiesen«
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision« Sie bittet um Verurteilung der Beklagten entsprechend den früheren Anträgen« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuueisen«
<*> ^
Entscheidun^s^ründ Die Revision mußte Erfolg haben«.
I«,
Das Berufungsgericht gründet seine klagabweisende Entscheidung darauf, daß es die alleinige Ursache des Unfalls in einem schuldhaften Verhalten des Verunglückten sieht; es verneint ein Verschulden der Organe der Stadt oder ihrer Hilfspersonen und lehnt deshalb eine Haftung der Beklagten sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung ab«, Das Urteil führt aus, es sei nicht aufzuklären, aus welchem Grunde der Getötete seinen Standort, an dem er nicht gefährdet gewesen sei, verlassen habe und auf den stürzenden Baum zugelaufen sei«. Es prüft alsdann zwei Gründe, die den Getöteten zu seinem Verhalten veranlaßt haben könnten* In diesem Zusammenhang erörtert das Gericht, der Getötete könne in dem Bestreben, als erster den Baum zu erreichen, voreilig auf ihn zugelaufen sein, es sei aber auch möglich, daß er infolge der Warnrufe verwirrt gewesen sei und daher seinen Platz gewechselt habe«, Den ersten Grund sieht das Berufungsgericht als naheliegend an, während es meint, für eine Verwirrung durch Warnrufe lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Das Gericht führt aus, es habe nicht feststellen können, welcher Grund den Getöteten veranlaßt hat, seinen Platz zu verlassen*	*
Diese Ausführungen können jedoch die Entscheidung nicht tragen* Das Gericht hätte prüfen müssen, ob das
 Handeln in Verwirrung, also das Pehlen der nach der Lage gebotenen ruhigen Überlegung, dem Kläger zu dem Verschulden gereicht« Hierbei ist jedoch zu beachten, daß nicht jedes objektiv unrichtige Verhalten schuldhaft ist« Es ist zu prüfen, ob das Verhalten des Getöteten unter Beachtung der von ihm zu erwartenden Auffassung von der Lage eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt« Bas Handeln des Getöteten ist nur dann schuldhaft, wenn im Augenblick der Gefahr von ihm ein anderes Verhalten zu erwarten war« Bie Tatsache, daß er gerade in der Bestürzung falsch handelte, kann ein Verschulden nicht ohne weiteres begründen (Urteil des Senats vom 25« Oktober 1951«
III ZR 8/50)« Bie Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt könnte darin liegen, daß der Getötete sich vorher in die Nahe des zu fällenden Baumes begab« Hierfür geben die bisherigen Peststellungen jedoch keinen Anhalt«
Da somit das Berufungsgericht das mitwirkende jeden Anspruch ausschließende Verschulden des Getöteten auch in einem möglicherweise in Verwirrung erfolgten Handeln erblickt, hierin aber nicht ohne weiteres ein Verschulden gesehen werden kann, liegt ein Rechtsirrtum vor, der die Aufrechterhaltung des Urteils mit der gegebenen Begründung unmöglich macht« Es war daher zunächst zu prüfen (§ 563 ZPO), ob den Klaganträgen andere Rechtsgründe entgegenstehen*
II«
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf § 839 BGB, Art 131 WeimVerf und Art 34 GrundG,
5
Sie sieht eine Amtspflichtverletzung in der mangelnden Absperrung der (Jnfallstelle« Der Beklagten habe die feld-und forstpolizeiliche Aufsicht über das Gelände obgele-gen„ Als Stadtwaldwärter sei Ridderbusch und als Flurhüter Risse bestimmt worden* Ridderbusch sei zwar beim Unfall nicht zugegen gewesen; Risse habe sich zwischen den beiden Holzfällerkolonnen aufgehalten, obwohl nur noch der eine Baum, der den Ehemann der Klägerin getroffen habe, zu fällen gewesen sei. Die Beamten der Beklagten hätten es unterlassen, die Gefahrenstelle abzusperren«
Die Beklagte haftet für die Personen, die eine ih-nen dem Getöteten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt verletzt haben* Als solche kämen der Bürgermeister und gegebenenfalls die Aufsichtspersonen beim Holzfällen in Betracht Sollte es sich bei deren Tätigkeit jedoch um eine solche zur Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher oder v/irtschaftli-cher Belange der beklagten Gemeinde handeln, so entfiele schon aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf gegen die Beklagte*
Ein Beamter, der auf Grund seiner Dienststellung zur Ausübung öffentlicher Gewalt berufen ist, kann neben dieser Tätigkeit mit Amtshandlungen privatwirtschaftlicher llatur beauftragt werden* Es kommt daher darauf an, ob nach der Art der vorgenommenen Amtshandlung privatrechtliche Belange wahrzunehmen sind oder nicht«. Liegt eine Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange der Be-♦ klagten nicht vor, so ist die dienstliche Betätigung Aus-Übung öffentlicher Gewalt (RGZ 155, 186= JW 1937,251614).
Das Reichsgericht hat diese Auffassung in ständiger Recht-
sprechung vertreten« Es besteht kein Anlaß, von ihr abzuweichen« Voraussetzung der Haftung ist jedoch, daß die deliktische Handlung »in Ausübung" und nicht lediglich bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wird« Die Handlung darf zur Ausübung öffentlicher Gewalt nicht nur in einem bloß äußeren Verhältnis des Zusammenhangs nach Ort und Zeit stehen, sondern sie muß sich nach ihrem inneren Zusammenhang als solche erweisen« Es bedarf einer Tätigkeit des Beamten, die unmittelbar oder mittelbar nach außen gerichtet ist, die in die Verhältnisse Dritter eingreift« Der Beamte muß als Träger öffentlicher Machtbefugnisse gehandelt haben«
Hier ließ die Beklagte Teile ihres V/aldbesitzes abholzen« Die Klägerin hat in.der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte habe am 17* Mai 1946 in dem bezeichnten Wald "einen Holzverkauf" veranstaltet« Hat die Beklagte im Hahnen ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigung, die bei vielen Gemeinden im wesentlichen im Verkauf des Holzes der Gemeindewälder besteht, gehandelt, so ist ein Verkauf nur im Interesse der Verwaltung und Mehrung der Gemeinuefinanzen nicht als eine Betätigung öffentlicher Gewalt anzusehen« Dann gehört zu den notwendigen Handlungen dieser wirtschaftlichen Betätigung aber auch das Fällen der Bäume« Wenn die Beklagte mit der Aufsicht über eine solche rein wirtschaftliche Tätigkeit Beamte beauftragt, so ist efhe Haftung des Dienstherrn aus § 839 BGB, Art 131 iWeimVerf schon aus dem Grunde nicht gegeben, weil insoweit auch solche Beamte ausschließlich privatwirtschaftliche Belange wahrnehmen, die sonst mit hoheitlichen Funktionen betraut
 
sind«, Die Aufsicht umfaßt in diesem Palle die Verhinderung von Unfällen* uie Prüfung der abzugebenden Holzmenge und in diesen Ralimen vielleicht auch die Verhinderung von Diebstählen an dem geschlagenen Holz* Bei dem Verkauf tritt die Beklagte den Erwerbern gegenüber nicht als Inhaberin öffentlicher Gewalt auf, sondern als bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner*
Nun soll das Pallen uer Bäume zu dem Zwecke der Holzzuteilung hinsichtlich der Stämme erfolgt sein* Es fragt sich, ob deshalb eine andere Beurteilung Platz greifen muß, ob dies über den Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Tä-tiglceit der Gemeinde hinausgeht* Handelt es sich, um die Zuteilung von holz im Nahmen der allgemeinen Richtlinien über die Zuweisung von Brennholz, so liegt zwar die Zuteilung als solche nicht im Rahnen der bürgerlich-rechtlichen Tätigkeit,“ aber die Gemeinde als Eigentümerin und Verkäuferin der zugeteilten Holzmenge wird bei der Beschaffung und Bereitstellung zu dem Verkauf als private Unternehmerin tätig«, Die Begrenzung der Zuteilungsmenge durch die Bewirtschaftungsvorschriften ändert hieran nichts* Auch der private Erzeuger untj*rliegt den Bewirtschaftungsvorschriften ebenso wie die Gemeinde* Diese Vorschriften heben aber das abzuschließende Rechtsgeschäft über die bewirtschafteten 7/aren nicht aus dem bürgerlichen Rechtskreis, dem es sonst angehören würde, hinaus* Soweit also die Tätigkeit einer auch mit hoheitlichen Aufgaben befaßten Stelle ohne die Bewirtschaftungsvorschriften in gleicher Ueise und in gleichem Umfang ausgeübt worden wäre, gehört sie in den Privatrechtsbereich*
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Die3 ist aber für den ^erkauf des Holzes normalerweise auch hinsichtlich des Fällens der Bäume als der Vorstufe zu dem bürgerlich-rechtlichen Verkauf, der Fall* Kur
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dann, wenn die Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Fürsorge anzusehen und die Beklagte insoweit obrigkeitlich handelnd aufgetreten wäre, entfiele eine Wahrnehmung
 rein fiskalischer Belange« Die Klägerin hat aber weder	*
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derartige Behauptungen aufgestellt, noch gibt der Sach-	'[
verhalt Anlaß, dies anzunehmen* Die Beklagte hat im	1	-t
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Die von der Gemeinde ausgeübte Tätigkeit hätte genau so in gleicher Weise von einer Privatperson vorgenommen werden können« Macht also das Recht keinen Unterschied nach der Person des Handelnden, so kann jedenfalls die Tatsache, da.« im Binzelfall ein mit öffentlicher Gewalt
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z„B« dann vorliegen, wenn ein Bürgermeister die ihm im Rahnen des § H PVG obliegenden Pflichten verletzt hätte« Hier hat jedoch der Bürgermeister nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten keine Polizeigev/alt * ausgeübt«
Der von der Beklagten ^it der Oberaufsicht über' beide Holzfällerkolonnen betraute Ri^H^B^war Stadtwal dwärter und Obergärtner« Baß dieser in irgendeiner Tfei-se zur Ausübung Öffentlicher Gewalt.befugt gewesen sei, ist nicht ersichtlich, gleiches gilt für den "Flurhüter"
;7enn mit der Revision jedoch davon ausgegangen wird, die Beklagte selbst oder ihre Bediensteten hätten Pflichten aus dem Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1« April 1880 in der Fassung ues § 78 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1* Juni 1931 und des Gesetzes vom 29« Juni 1933 gehabt, so ergibt dies zwar in -lahmen des Feld- und Forstpolizeigesetzes, daß die für den Feldschutz (Forstschutz) angestellt en Personen (§ 58) berechtigt sind, in Ausübung öffentlicher Gewalt zu handeln. Bamit liegt jedoch nicht jede Tätigkeit, mit der sie von der Gemeinde beauftragt werden, ohne weiteres im Rahmen dieser ihrer Amtspflichten« Nur wenn dies zuträfe, könnte eine Haftung in Frage kommen* Feld- und Forsthüter nach dem Feld- und Forstpolizeigesetz sind nicht Polizeibeamte nach dem Polizeibeamtengesetz v (Trubel-Hainka, Natur, Feld und Forst 1950 zu §§ 58-62 Feld- und Forstpolizeigesetz)« Biese Beamten haben nur die ihnen speziell nach dem Feld- undFörstpolizeigesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben nicht die Amtspflichten, die
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sich aus § 14 PVG ergeben« Es gehört jedenfalls nicht zu ihren Amtspflichten, zu verhindern, daß dritte Personen von einem zu fällenden Baum irgendwie in Mitleidenschaft gezogen werden« Sie haben nur die Amtspflicht, im Rahmen dieser Gesetze strafbare Handlungen zu verfolgen« Gehört somit die allgemeine Sicherung Dritter vor irgendwelchen Schäden beim Holzfällen nicht dazu, so kann schon aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 839 BGB gegen die Beklagte nicht gegeben sein«
III«
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf andere Rechtsgründe, insbesondere auf Vertrag und auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht stützt, bedarf es zunächst der Untersuchung, ob insoweit eine Hachprüfung des Berufungsurteils, das derartige Ansprüche verneint hat, in der Revisionsinstanz überhaupt zulässig ist« Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu verneinen, wenn die Revisionssinnine nicht erreicht wäre« Dies ist jedoch - entgegen der Meinung der Beklagten - der Pall«
Die Klägerin hatte zunächst mit der Klage einen bezifferten Betrag von 786,70 DM begehrt sowie eine monatliche Rente von 100 DM ab 1. Dezember 1948« Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 26« April 1949 hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 786,70 DM zu verurteilen« Die erbetene monatliche Rente ist von der Klägerin gleichzeitig auf 50 DM ermäßigt worden« Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die eingelegte Berufung das
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I
Ariaenreclit zu ihrer Durchführung erbeten»
Durch Beschluß vom 2» Juli-1949 ist der Klägerin das Armenrecht für einen bezifferten Anspruch von 204,60 DI& und eine monatliche Hente von 25 DM bewilligt worden» Die Entscheidung über den weitergehenden Antrag auf Bewilligung des Armenrechts blieb Vorbehalten, da die Präge eines mitwirkenden Verschuldens noch näher zu prüfen sei»
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 27© Oktober 1949 schrieb der -^rozeßbevollmächtigte der Klägerin: ”werde ich im dahmen des bewilligten Armenrechts zunächst nur den Antrag verlesen, 1» unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 204,60 DU und 4 # Zinsen seit Zustellung der Klage und vom 1» Dezember 1948 ab eine vierteljährlich im voraus zahlbare, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende s mindestens aber sich auf 25 DU belaufende monatliche Geldrente zu zahlen»”
Dieser Antrag ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unverändert gestellt worden»
Durch Urteil des Berufungsgerichts, das nicht als ^eilurteil bezeichnet ist, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden«
Das Urteil, läßt zunächst nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht den ganzen in der Berufung anhängigen Anspruch hat abweisen wollen oder nur den Anspruch, hinsichtlich dessen das Armenrecht bewilligt worden ist« Eine nähere Prüfung ergibt jedoch, daß eine völlige Abweisung
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gewollt war« Dies ist sowohl aus der die ganze Berufung betreffenden Kostenentscheidung wie aus dem Pehlen einer Bezeichnung als Teilurteil zu entnehmen« Die Beschwer der Klägerin ergibt sich daher aus dem Anspruch, wie er in die Berufungsinstanz gelangt ist; sie besteht also in einem bezifferten Betrag von 786,70 DM und einer monatlichen Rente von 50 DM, für diese beträgt der Wert des Streitgeg*enstandes gemäß § 9 ZPO 7500 DM, die Beschwer also insgesamt 8286,70 DM« Da somit die Revisions-summe erreicht ist, ist die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich aller Klagegründe gegeben«
IV«
1«) Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei dem Stadtwaldwärter, dem Flurhüter und den Holzfällern nicht um Organe der Beklagten, für deren Handeln diese gemäß §§ 31, 89 BGB einzustehen hätte« Für deren Handeln, doh« die widerrechtliche Tötung des Ehemannes der Klägerin könnte die Beklagte nur aus § 831 BGB haftbar gemacht werden« Die Klägerin hat dargetan, daß Verrichtungs-gerhilfen der Beklagten den Tod ihres Ehemannes verursacht haben« Den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte zwar in großen Zügen angetreten, die Beweise sind jedoch vom Berufungsgericht aus den zu I als irrtümlich be zeichneten Rechtsgründen nicht erhoben worden« Das Berufungsurteil könnte daher auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, daß der Klägerin auch dann keine Ansprüche zustünden, wenn der Unfall nicht auf das eigene
s
Verschuldendes Verletzten zurückzuführen wäre«
Deshalb mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
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2„) Unabhängig von der K'rage des Entlastungsbeweises wird bei der erneuten Verhandlung zu prüfen sein, ob die Beklagte nicht ihre allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verletzt hat» Die Unfallstelle liegt, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat', etwa in der Mitte eines Waldstücks der Beklagten* Diese hat jedoch hier einen - wenn auch beschränkten - öffentlichen Verkehr eröffnet« Hieraus ergibt sich für sie eine Verkehrssicherungspflicht« Die Beklagte hatte ihren Einwohnern gestattet, an Ort und Stelle das Ast- und Zopfholz der gefällten Stämme zu erwerben« Das Maß der zutreffenden Anordnungen richtet sich nach den Umständen des einzelnen Palles« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe das Pällen richtig organisiert, keine Vorsichtsregeln außer acht gelassen und keine Schutzmaßnahmen verabsäumt« Da aiich eine Vernachlässigung der Aufsicht nicht vorliege, sei ihr Verschulden zu verneinen« Jedenfalls, so führt das Berufungsgericht aus, hätte uie Klägerin Einzelheiten vortragen müssen, aus denen ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gefolgert werden könne«
Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß die Klägerin konkrete Behauptungen aufgestellt hat« Diese hat sich die Ausführungen der Beklagten über die Art und 'Weise des Fällens aiisdrücklich zu eigen gemacht und behauptet, bei dem Verkauf des Eolzes in dem Waldstück hätten "turbulente Verhältnisse" Vorgelegen« Dies sei der Beklagten genau bekannt gewesen« Die Klägerin fährt fort: "Die Undiszipliniertheit, Unvernunft und Gier der einzelnen Interessenten kann man sich nur vorstellen, wenn man sich^ie große Verknappung der Brennstoffe vor Augen führt und einen
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solchen Ansturm einer solchen Hasse zügelloser Menschen selbst erlebt hat« Es war « *„«gar nicht möglich, eine ruhige und disziplinierte Zuteilung des Holzes vorzunehmen”« Sollte sich diese Behauptung als richtig erweisen, so hätte die Beklagte Maßnahmen ergreifen müssen, um "den Ansturm" auf die zu fällenden Bäume zu verhindern* Selbst wenn die Beklagte, v;ie 3ie vorträgt, keine Polizeigewalt hatte, hätte sie unter den angegebenen Umständen den Verkauf des Ast- und Zopfholzes nicht während des Pällens vornehmen dürfen-, sondern erst nach dessen Abschluß« V/ar dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so hätte die Beklagte im Bahmen des ihr Möglichen geeignete 2Iaßnahmen ergreifen müssen, um eine Gefährdung und Verletzung der undiszipliniert handelnden Interessenten zu verhindern« Auch insoweit bedarf daher der Sachverhalt gegebenenfalls weiterer Aufklärung«
3o) Auch die Präge, ob sich eine Haftung der Beklagten wenigstens für einen Teil der Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, insbesondere aus einem Verschulden beim Vertragsschluß, herleiten läßt, wird gegebenenfalls noch zu prüfen sein*
4«) Kommt das Berufungsgericht bei der weiteren Prüfung zur Bejahung der Haftung der Beklagten, so wird das Verhalten des Getöteten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens zu würdigen sein« Hierbei ist zu beachten:
Gegen die Absicht des Getöteten, als erster an dem neuen Baum zu sein, könnte eine Feststellung sprechen, er sei mit de# Ausästen des bereits gefällten Baumes beschäftigt gewesen« In diesem Palle hätte kaum Veranlassung be-
~ 15 ~
standen, auch auf den neuen bäum zuzulaufen„ Hierbei wird andererseits aber auch die Behauptung Bedeutung haben, dem Getöteten sei das Ast- und Zopfholz gerade des Baumes zugesagt worden, bei dessen Umstürzen der Unfall sich ereignet hat*
Die weitere Rüge der Revision, der Zeuge sei nicht vernommen worden und damit § 286 ZPO verletzt, ist unbegründet« Nach dem Protokoll vom 3* -Jai 1950 ist dieser ^euge vernommen worden, jedoch haben die Parteien auf die Niederschrift der Aussage verzichtet«
Die Entscheidung über uie Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen«
Dr« Delbrück	Dr« Pagendarm	Dr*	Kleinewefers
 Dr« Gelhaar
 Dr„ Bock